1849 / 258 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

. 1700 1701 §. 16. Andere öffentliche Papiere wird die Bank nicht beleihen, gemünzt oder verbreitet hat. ( t Franz Grenadier Regiment . Das Kuratorium besteht aus sieben stimmberechtigten Actiongi⸗ soweit nicht die Geschäfts⸗Instructionen Ausnahme zulassen. Landrechts.) , ; j eur Kreuz des Legno n, dnn 6 ren mit Einschluß des Präsidenten welchen dasselbe aus seinen Mit . Ihre eigenen Actien darf die Bank nicht beleihen, eben . 1 Flügel Adiutanten von 6 . , . ne der Cilernen aären? ohne Rückhalt und Ncbenabsicht nerden win uns aus! ö. gliedern der General⸗Versammlung vorschlaͤgt, die jedoch auch ein so wenig die Actien anderer Privatbanken. -. . w 3 2 6464 ̃ zweiter Klasse; so wie dem . 1 a, e, de, wee. chwieria und inhaltreich, wie di it in der wir vird aller anderes Mitglied des Kuratoriums zu wählen ermächtigt ist. ) Gezogene Wechsel, welche der Vorschrift des S. 25 entspre⸗ ö . 1 e reren, in Zahlung die ö. 2. 2 n en ; . * ö ö 6 des Kaiser Franz Grenar er ee, e, ib ndt . Eifer, dauer, vorut; Der Präsident wird auf sechs Jahre ernannt und kann nach chen und der Bank mit einem unausgefüllten Giro überge⸗- . je doch ohne daß ein Zwang zu deren Amnahme besteht, und der ommerschen A rschaftlich. in Krone dritter Klaͤsse zu verleihen geruht. en, n, ,, „walls uicht fehlen; ini Geiste zr hen Ablauf dieser Zeit wieder gewählt werden. ben werden, mit einem Abschlage von 5 pCt. ihres Cours⸗ fin . dem baaren Gelde keiner Vindication oder Amortisation ; zu Stettin mitwir Von den Kuratoren scheidet j ich einer aus; derselbe kann werthes, un erwearfen. 96 2 . . 5 1 e d) Kaufmannswaaren, die dem Verderben nicht unterworfen Für den Fal, daß die umlaufenden Noten eingerufen werden sind, bis zu zwei ilen ihres Werthes. sallen, wird die Präklusionsfrist auf sechs Monate festgesetzt. Diese Auf diese Actie nd don dem (der . re Leitung. Zum 77. Präklusionsfrist wird auch im Betreff der sogenannten Depositen nnn len , ,,, , . 3 . und Cautions-⸗Re⸗ Auf Grundstücke darf die Bank ihre Fonds nicht ausleihen. / ich arne festgesezt, wenn es zur Genügung der Vorschrift des §. 30 ahlt, unt it der Inha erselben sur dieser Beamten, die Einführung und Dagegen darf sie, um für schon bestehende Forderungen Deckung zu nöthig werden sollte, dies

. . 1 1 * 89 11 . 13 Cy ) 1 1BRe iisse eressen un insche des Vo S8 schmaäiein zu w ol⸗ 53, von Bequigne les, das Eommgan ellen Bedursmsse en 1 Wunse ( 31

isbares Gebot be⸗

rechen.

Oesterreich. Kaiserliche Hoheit k in Salzburg angelangt ch Ischl fortgesetzt. Vorf Se. Kaiserlich l be f 6 . ) n den Fonds ] Bank, ihre 6 ] . ben einzuberufen. ilti 1 Antheil e Fonds der X d ö.

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er oberauf⸗ irstaͤrkung persönlicher Sicherheit von Wechsel⸗- und d machen

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- - ͤ vlt l J . ub ͤ Non ; ihrten und Verblendeten von den Verführern t Bank auch ferner gesta wem . z liche emp fangen Ze. Kaiserliche ohei

toren anzunehmen, eib

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die Aktiva auf ländlichen Grundstücken innerhalb zwei

: s ist beständi— Lommissarius städtischen Grundstücken innerhalb der Hälfte des m lufhebung der Außerdem hat das Kuratorium aus Grundwerths eingetre id, was die Direction und der Syn⸗ we— 1

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ss 994 ö. J 9 J 5 iki RX 2 47 j * G41 Rol 52 . h P Kassen⸗Kurator zun zel regelmaßt dikus zu prüfen und der Letztere behuss Ausweis gegen leichen einen Aus ratorium jedesmal

lnträge der Bank bei Hypothekenbehörden

bestellter Hypotheken mussen durch

hen Kommissarius begründet werden, in die

fts befugt gew .

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9 a,, Abschluß der am leßten gewesenen Kapitalien gegen Verbriefung fin siva, ins beso e der B estens funfzig Thalern statt und Barren ?

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erfordern. —⸗ 3 ,

Mssiüchbrlich soal ich 190k ) z / . j sso oin on 36 ; ) ; r r —r siaen . l ammli ist t einstimmige

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imfassende (G;Geschäfts⸗ Rev . zor zunehm eine langstens hsmonatfliche K d 1na zu beschr Fe n z und eint alle 8698 le des 18 1sassen z ö . Sntwi 9 per ö t chlu n l S2 * . .

um sasen ze Mel fr,, mon vorzunehmen . 9 . 6 indigu⸗ st zu chr . igens und einen eige Verkehrs . ͤ nel c wurd? daß dem Fürstenthume Fassung gültiger chlü müssen auß dem Vorsitzen irn nn, n Antrag der Bant, rwaltung das Ministerium , J 9 ,, . , ; lbe um

drei Kuratore zegenwärtig sein. Die Beschlüsse ine längere Kündigunggsfrist willigt. n Stettin er ; r ; 1

l isse in ner der dasse immenmehrheit der Anwe n gefaßt; be ti Die Bank ist befugt, in den Obligatianen Über die bei ib bt die Meinung des Vorsitzenden den A 1. ten Kapital ie Be

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nerhalb lt 6 der Bankgeschäfte und nk e das Recht . Rechten und Pflichten, wie Handlungs-Disponenten. Einer Sp machung des betreffenden

zialvollmacht bedürfen die Direktoren selbst in den n nicht, wo schaft 9 Entschadigung. die Gesetze ausdrücklich eine solche fordern. Es können mit jedem von den beiden Direktoren die der Ban Die Bank darf außer den gegenwärtigen Statuten zustehend f Bestimmungen Die Ausfertigung der Bank . 1 9 s 3 versehen sein, hindert ist,

substituirenden

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Die Insinuatio an die rektoren

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geleistet,

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ire ctinn lrecetibi

klingendem Ge

Beamte der Bank. Tantiemen dür den wirklichen Ueberschüssen bewilligt werden. , . . 8e . 36, ; 2 / in Drittheil in klingendem Gelt nt und die Mitglieder des Kuratoriums beziehen . J Besold ; ; Erden ihnen Dig ! ; kontirten Wechseln der Rest in inländischen luf jeden Inhe Besoldung; dagegen werden ihnen Diäten und resp ; . Kö. ,, . i. 9r ztragenden Staat tommuna oder anderen, unter Staats von Corpor der Gesellschaften aus , ) Hinte briger Bank gesonde Geschäften der Bank Kasse vorhanden sein, für welche eine ganz abgesonderte Buchfüh 834 rung einzurichten ist 2 . ; in 8 ö ( ) ; Die Bank entnimmt ihren Ben an Noten aus Erreichung der im §. 1 angegebenen Zwecke ist die Bank 6 ö . Gan, ,, , , , . . en Einlieferung de W he nach vorstehender Bestimmung; es 43 3M, r . t ih ederzeit frei orthin Noten gegen Werthe, wobei und Geld-Anweisungen zu diskontiren und für eigene ! z 3 ö ü . Ne , , f gedachte Verhäl zuruczt er für dritte Rechnung zu kaufen und zu verkaufen, 43 auf trockene Wechsel, so wie gegen Unterpfand, Kredit und Darlehne zu geben, iniändische Staats und auf jeden Inhaber lautende ständi ö ö spaenannte Deposttenschemne (rothe Scheine) im , . sche, Kommunal- und andere öffentliche Papiere, so wie edle ö 6

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Interpsant J

Metall ö , ; Umlauf sind (8. 30.), muß für den Betrag derselben die vollstän durch einen vereideten Mäkler der Börse oder mittelst einer Metalle und Münzen, für eigene oder für dritte Rechnung zu a, 5 ö. . 14 u ů z ĩ

ö ' ö ige Deckung in den unter s. ingegebenen Werthen und in nem Auctions⸗Kor ssaripu entlichen Auctit kaufen und zu verkaufen; der Ankauf für eigene Rechnung 8 , . 6, 9 , inn , , in. ö! 34 . J,. 3 . ) dem angegebenen Verh sse derselb in der totenkasse vorhe erkaufen und sich aus dem Erlöf Jinsen und Ko findet jedoch nur bis zu dem durch die Instruction festzusetzen⸗ . . j n, ö Dir f R s 36a ö bezahlt zu machen, ohne den Schuldner erst ei ĩ den Betrage statt, 34 genstehende Vorschrift 8. 30 Ti 20 des A ,,. 4 9 4 ; . . 8. 5 ntgegenstehende Bo rift S. 31 X 26 Thl. 1. F6s A hsel und Anweisungen auf dritte Personen zu ertheilen 9 N 5 . , , ö, me gn n y,, ea. r . 9. 9 , e,, . ; ne stesst⸗ Nh 29 ; zl r Verwaltung der Notenkasse ist ein vom Staate anzu Landrechts findet auf die Bank nicht Anwendung dergleichen von Vritten ausgestellte Wechsel und Anwei Aufsichtsl ehörde verantwortlicher Beamter . s ̃ 9 = . 21 chtsbehbord 1 b Ih el 111 I für andere Rechnung einzuziehen, ö

der Insufficienz des Schuldners ist die Bank nicht verpflichtet, da gegen Verbriefung, so wie in laufender Rechnung ligen, dessen Dienstverpflichtung die Instruction regeln w gege 2 g, so wie in lausender (ch ig, * ;

Unterpfand zu dessen Konkurse herauszugeben, ihr verbl oder unzinsbar anzunehmen Beamte wird von der Bank besoldet, und kann bei derselber n auch in diesem Falle das Recht des außergerichtlichen

9 ö th 97 elt K 5m ass 9 2 1.1 h h . I] . K 41 Anweis . i selbstꝰ . . beschadet seiner Pflichten in Bezug auf die Notenkasse ö. der Verbindlichkeit, gegen Rücklieferung des Pfandscheins den Anweisungen auf sich selbst als ein eigenes Geldzeichen unter eig, ͤ

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8 t . . 3 . Mirerttor os h ö tigt ; den (68 6 ch Svorßan? 1en Rest ver Isi a z8ul Kon?

. ; . die übrigen Beamten von der Direction beschaftigt werden. x Befriedigung noch vorhandenen Rest der Lösung s

der Benennung „Banknoten“ auszugeben, ; ö H o n ; . 1 e 9 93 1e er *

durfen.

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8 ihre ; * 3rd doch dem Staatsk issarius (8. 9) das Recht vo behalten ma 8) Gelder und Effekten in Verwahrung zu nehmen. , , . . fenden 163 , ee, hne, i. Andere kaufmãnnische Geschäfte ; namentlich Waarenhandel, Das Maß unt . 1 2 r den em. 34 (IIe. ; . . ö a, k w ö. 8 17 bleiben der Ban unter laat , den anderweitigen dienstlichen Beschästigung bei der Bant zu be ö . 8. * a n . ] 9 . . R V da. ö. 2. ; 16 ah ß 9 s ct e zesellschaften von sagt. . stimmen, so wie bei der Bestimmung seines Gehalts und etwaiger Das Gesetz über . 5 1 f ö. r rss. 8e . 1 8 ; ; ; , ö, z . , . 36 fn dot 21 vie vitterse che Priv ban ein nwendung; Das Diskontiren und der Ankauf von gezogenen Wechseln ist Gratificationen zu konkurriren und die von demselben zu bestellend; inder aul gon i,, ö. fi nr inen Gesete, soweit nie der Bank nur gestattet, wenn dieselb'n nich über drei Monate u Caution festzusetzen. Derselbe wird mit den Direktoren der Bank gelten in Resng au Une. ö ,. be Bestimn ungen enth 5 d d s ) 6 . ate . w . ö da 4 4 . 4 ö e ae var Sta 7 abwe mn timmungen eniha laufen und der Regel nach drei s ö n n, haben d solidarisch dafür haften, daß die Deckungsmittel für die umlaufen den gegenwärtigen Statuten abr 1 ur k ' . Nor 8M 6 ab ö. ; 6 ö ‚. g s . . 68 * 8 sin v Diese Bedingungen gelten 6 für Gewährung von Darleh ben Noten und Scheine nach den Bestimmungen der 58. 32 und ten sind. . 23. Januar n, , g von Darleh , Die Statuten vom 23. Januar He nen auf eigene (trockene) Wechs t 33 stets vorhanden sind. Die Sta ; e . 3 7 . Vechsel. ö . ö 1833 bestätiate Gesellschasftsvertrag werden hierdurch aufgehoben. Die Wechsel mussen mit e J . 9. 365. 1833 bestätigte Gesellschastsvtril . e . ) ; it einem au e B enden Giro = ; 8 . ; . Gen Ffarlottenhof, den 24. August 1849. versehen, beziehungsweise an deren é , ire Außer den Fonds, welche zur Deckung der Noten speziell be— Gegeben Charlottenhof, den 24. August . s Vorlage ee ; d 148 . . ; ö 64 Fe nbri ff Mank yr d 4 z . 21 ; - allgemeinen Wunsche entgegen . . §. 26 59 stimmt sind, haften auch sämmtliche übrige Aktiva der Bank vor⸗ 36 Friedrich Wilhelm ng imen: Ze. Excel der Herzoalich n sche Mi⸗ e n . h 7 wn 3 P A 5 5 219 ah r 4 62 297 * 1 11 11 1 161 vel 1 1 Darlehne auf Unterpfand unterliegen gleichfalls der Regel zugsweise für deren Einlösung. . . nt pracht, von W , n,, , n, daß sie nicht länger als auf drei Mona; . , . i. §. 36 von der Heydt. von Rabe. Simons. nnn, ,, , e. dem , , w Als Unterpfänder können ange n . ö . ; . . ——— —DerZRhrüfung und. . Silber . i , , werden: Die Form, der Inhalt und die Anfertigung der zu emittiren Statuten für die ritterschaftliche Privatbank in Pommern 1 4 a . 4 4 .. genden Gesetzes-Vorlagen, de 6 , . . , , , ungemünzt, nach ihrem Mee den Banknoten unterliegen der Genehmigung und der Aufsicht der 19 Cn rf nn (i 6B kündeten Nachträge, so wie Finanz - Rechenschast und dem tallwerth mit einem Abschlag von 5 pCt., Staatsbehnrde ö . 1 ] . : b) inländische zinstragende, auf jeden Inhaber lautende Staats⸗ , . . . ö ständische, Ko J andere . tar be, ,. r ] ; 2 ; R as Ef ; ö * chl * sicherten. ; ö z **. 686 ständische, Kommunal und andere unter Autorität des Staats Wer die Noten der Pommerschen ritterschaftlichen Privatbank 8 8e ann *. 3 . 56 D 36. . „s N ö J ,, Ballgt n? n m de ] und Mazilier. Fütt die Konig von Corporationen oder Gesellschaften ausgegebene Papiere . 36 . / erfälschte ; ; ö,, ,, 48 J J. Der weisen Absicht Ew. Majestät auf Verminderung der Lasten allet! von 26 k . „on Paul Taglioni. mit einem in der Geschäfts Instruction zu bestimmend zn verfälscht oder nachmacht oder dergleichen verfä schte oder nachge Preußen. Berlin J. Sept. Se. Majestät der Kaiser des Volkes durch Sparsamkeit und Ordnung werden wir thätigst enige⸗ liche Bül bearbeitet und in Scene gesetzt von n zersprechen l . 8⸗ . . eng, ; nil f 3 senae 862 ö Oesterreich . . 337 ) f 2 3 r ! ! 3 zersprec schia von dem eden n n en Cyourse ð ͤ nden Ab machte Noten wissentlich verbreiten hilft, soll gleich demjenigen be⸗ von Oesterreich haben Obersten und Commandeur des Kaiser ?! k 6. ö. straft werden, welcher falsches Geld unter landesherrlichem Gepräge

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9. Nov

r Regierung 26.

Tilgungswerle, werden wir pflichttreu und freudig alle jene Sorgfalt 1i0te Abonnements men, welche wir hierfür schon bei dem ersten Landtage dieses Jahres ; . . ni sches t . . ö . Vorstellung: quatre), pantomimisches

ili ir ; Muri 9sr . J rst ale: Das genkommen, ohne die unentbehrlichen Mittel für die geistigen und mate⸗ Musik Adam. Vorher, zum erstenmale