vorstellen würde, verstärkt werden wird. Das Programm der Lin⸗ fen wird bereits gezeigt haben, daß augenblicklich die allgemeine Losung „Mäßigung“ heißt. Ihm nach wäre aus der Partei der
Bed zedl Sed
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Geist gewichen, „der stets verneint.“ Zweideutig scheint es nur Land Glück wünschen, wenn die Linke in Bezug auf die innere Ver⸗ den materiellen Ref
Es ist eben ge⸗ sagt, daß die allgemeine Loosung „Mäßigung“ heißt. rücken. Die reactionaire politische Luftströmung treibt die Linken irfniß fühlen, gegen links näher zu rücken, um wenigstens ge⸗ nungen unwillkürlich heraustreten werden. ausführ
in Einem Punkte zu sein, in der Definition der Volks souverginetät, die freilich an sich eine heikle Sache ist. Uebrigens kann sich das baltung und die zu Gunsten des vierten Standes herbeizuführen⸗ formen so positiv wirkt, als es auf ihrer schim⸗ mernden Werbefahne vorläufig geschrieben steht. ist ö . Daher sieht man denn auch Herrn Hopf von der Rechten ins rechte Centrum gegen rechts, während die bisherigen Rechten, intensiv gestärkt durch denselben Prozeß, der ihre Gegner niederschlägt, um so mehr das mäßigt zu scheinen, sich und Anderen zur Beruhigung. Ein Be⸗ ruhigungsmittel, welches freilich zerfließt, sobald die realen Gesin— n9 * ; ⸗ Abgeordnete Kolb von Speyer hat an die Kammer eine che Reclamation gegen seine Verhaftung eingesandt, und iner Sache die pfälzischen Deputirten unter sich, ob
in sei iesmal verschiedenen politischen Standpunkten angehörend, ne zur Berathung zusammengetreten.
nsere Kammer der Reichsräthe scheint vor ihrer bevorstehen⸗ den Auflösung durchaus beweisen zu wollen, daß sie die völlige Reife hierzu erlangt hat. Wenn schon die Wahl des Grafen Karl Seinsheim zum Präsidenten dieses Streben zeigte, so beweist es eben so sehr der Umstand, daß in ihr überhaupt ein Vorfall möglich war, wie ihn der heutige Volksbote triumphirend erzählt. Als näm lich das Schreiben verlesen wurde, in welchem Fürst Wallerstein, immerhin ein reicher Geist, mag man von seinem politischen Cha rakter denken, wie man will, der ersten Kammer seinen Austritt aus ihr anzeigte, glaubte Fürst Wrede der hohen Kammer zu die sem Ereignisse gratuliren zu müssen. In Folge dieses Vorfalls soll ein Pistolenduell zwischen Fürst Wrede und einem anderen Herrn Reichsrath, Grafen Bassenheim, stattgefunden haben, dessen Ausgang jedoch ein unblutiger war.
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München, 16. Sept. (Nürnb. Kor.) Die Adresse auf
Thronrede wird morgen in der Kammer der Abgeordneten zur Berathung kommen. Von einigen Mitgliedern der Linken werden Modificatlonen des Entwurfs in Betreff der deutschen Angelegen⸗ heit und der Amnestie beabsichtigt; ob aber diese Absicht zur Aus⸗ führung kömmt oder die linke Seite des Hauses dem Entwurfe ohne Abänderung beistimmt, darüber ist noch kein Beschluß gefaßt. Wahrscheinlich wird doch letzteres der Fall sein. Der Vortrag des ersten Kammersekretairs über die nichterschienenen (verhafteten) Ab— geordneten wird noch heute in die Druckerei kommen, kann aber, da der Druck bis morgen nicht vollendet werden kann, nicht in der morgigen Sitzung zur Berathung gelangen; dies wird am Dienstag, jedenfalls am Mittwoch geschehen.
München, 17. Sept. (Münch. Ztg.) Die Kammer der Abgeordneten hielt diesen Vormittag ihre erste öffentliche Sitzung. Sämmtliche Staats-Minister, mit Ausnahme des Ministers des Aeußern, Dr. von der Pfordten, der seinen Platz als Abgeordneter einnahm, waren am Ministertische. Bei dem Präsidial Vortrage über den Personalstand der Kammer wurde auch erwähnt, daß die jetzt in Haft befindlichen Abgeordneten Mair von Ottobeuren und Kblb von Speyer in Eingaben an die Kammer um Entlassung aus dem Untersuchungs-Arreste und Einberufung in die Kammer nach⸗ gesucht hätten. Der Präsident kündete an, daß der Bericht des ersten S über diese Frage noch heute gedruckt vertheilt Gegenstand auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung
den solle, womit die Kammer sich einverstanden erklärte.
ff des Drucks der Protokolle wurden nach längerer De⸗ batte die Anträge des zweiten Secretairs, Meyer (Beibehaltung der Vergebung des Drucks im Submissionswege), angenommen. Hier⸗ auf begannen die Debatten über den Adreß⸗Entwurf, welcher in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung mit geringen Mo⸗ dificationen angenommen wurde.
Der Allg. Ztg. wird aus München vom 16. September Folgendes gemeldet: „In mehreren Blättern wird die Nachricht verbreitet, der ehemalige Kommandant der Festung Landau, Gene ral von Jeetze, sei wegen seines Verhaltens während des pfälzer Aufstandes und der Unternehmungen der Insurgenten gegen die se Festung zur Verantwortung gezogen und es seien ihm sechsund⸗ dreißig Anklagepunkte vorgelegt worden, über die er sich zu recht⸗ fertigen habe. Diese Nachricht entbehrt, wie ich aus sicherer Quelle höre, allen Grundes. General von Jeetze ist einzig und allein, weil' man höheren Srts eine Vernachlässigung von seiner Seite mit
Gewißheit annahm, seiner Stelle enthoben und in zeitlichen Ruhe stand versetzt worden.
Sachsen. Dresden, 18. Sept. Die Leipz. Ztg, ent⸗ hält Folgendes: „Verschiedene Zeitungs⸗ Korrespondenzen berichten aus Sresden von angeblich in Aussicht stehenden Modificationen des Ministeriums, wozu insbesondere Meinungs⸗Verschiedenheiten bezüglich der deutschen Frage die nächste Veranlassung geben sollen. Es entbehren diese Gerüchte jeglicher Begründung. Zwischen den Mitgliedern des Ministeriums besteht das vollstän digste Einverständ⸗ niß, sowohl in der deutschen als in jeder anderen Frage, und nichts berechtigt zu der Annahme, daß eine ähnliche Spaltung, wie die, welche im vorigen Frühjahr sich ereignete, noch einmal eintreten könnte.“
SHSannover. Hannover, 19. Sept, ann od, 3 tg. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz von Schweden mit Gefolge ist gestern Abend, von Köln kommend, im Hotel Royal abgestie⸗ gen, und gedenkt morgen früh die Reise über Hamburg fort⸗ zusetzen.
Baden. Karlsruhe, 18. Septbr. (Karls r. 3tg.) Das gestern erschienene Großherzogliche Regierungoblatt enthält folgende Glan ntmachung . .
Durch Gesetz vom 3. März d. J. (Regierungs-Blatt S. 124) ist die , r ne n im Benage von 2 . Gulden und in Jabl Fl.. (0 -„Fl.¶ und 35 Fl. verfügt worden, das bei allen er nn f n n igen 9 vollen Nennwerihe angenommen, und bei
l enden Einlös ß z
3. n . e n e nn af auf Verlangen gleichbald gegen
Da mit der Ausgabe dieses Paz lann, so wird unter Hinweisung , , , e, en. zlachricht un, Nachachumng Kelahn Ame ,' em Pag: eld! din o sungskasse ist der General- Staagtskasse dahier zugetheilt h 0 Ben beiden Krelskassen zu Mannheim und Freiburg ist gleichfalls zu Einwechslung des Großherzoglichen Papiergeldes Weisung gegeben, jedoch mit der We rn kung, daß die Einwechslung nicht in Beträgen unter 1000 Fl. geschehen soll, und daß solche, wenn es an baaren Mitteln hierzu mangelt n lange verschoben werden kann, bis dieselben — was jeweils unverzüglich zu geschehen hat — von der General⸗Staagtskasse bezogen sind.
Karlsruhe, den 14. September 1849.
Ministerium der Finanzen. Regenauer.
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1716
Eine zweite Bekanntmachung des Finanz ⸗ Ministeriums, von demselben Datum, giebt in Gemäßheit des Artikel 5 des Gesetzes vom 3. März d. J. über die Form und Kennzeichen des badischen Papiergeldes eine Beschreibung, aus der wir, mit Weglassung der Stellen über bildliche Darstellung, Text ꝛc., was die Anschauung von selbst ergiebt, Nachfolgendes ausheben:
Papier. Bas Papler' aller drei Gattungen des badischen Papier— gelded, nämlich der 2 16, und 35.51. Scheine, ist von gleicher Beschaf⸗ senheit, weiß und mit einem Wasserzeichen vrrsehen.
Wafferz eichen. Das Wasserzeichen bildet ein zusammenhängendes pflanzenartiges Geschlinge, dessen Linien nicht scharf begränzt sind und das Licht da mehr, dort weniger, am stärksten an vier Hauptblumen durchschei— nen lassen, während das bis jetzt gewöhnlich vorkommende und das durch Einwalzung nachgeahmte Wassctzeichen scharf begränzte Linien hat und überall gleich hell ist. .
Format und Größe. Einfassung außen:
bei den 2 JI. Scheinen in der einen Richtung 40, in der anderen 27,4
9 Y 10 5 * . J x 43,6 ) 9 *. 30,8 und . 35 y 8 9 ,, z 35 badische Linien lang ist, in welchem Maße nur geringe, vom mehr oder minder starken Schwinden des Papiers beim Trocknen herrührende Abwei⸗ chungen vorkommen.
Stempel. Unter dem Hauptterte zwischen den beiden Ankern ist ein Trockenstempel und ein Verdichtungsstempel eingeprägt, welche auf allen drei Papiergattungen die gleiche Größe haben und gleich weit von ein— ander entfernt sind. Der Trockenstempel zeigt auf dem von einem Kranze umgebenen damascirten Grunde den badischen Wappenschild mit der Kö— nigökrone, von zwei Greifen gehalten. Der Verdichtungsstempel zeigt eben= falls auf bekränztem, damascirtem Grunde die Werihzahl des Scheines, und läßt, gegen das Licht gehalten, seine Zeichnung hell erscheinen.
Rückseite. Auf der Rückseite befindet sich der Druck der Vorderseite verkehrt, dergestalt, daß das Bild der Rückseite jenes der Vorderseite genau deckt und vor dem Spiegel das letztere vollkommen wiedergibt.
Vortheil der Besichtigung gegen das Licht. Gegen das Licht gesehen fällt nicht nur das genaue Zuͤsammentreffen des Druckes der Vor= ber- und der Rückseite, fondern auch die Eigenihümlichkeit des Wasserzei⸗ chens und des Verdichtungsstempels deutlicher in das Auge, wodurch die Beurtheilung der Aechtheit dieses Papiergeldes erleichtert wird. —
Sessen
und bei Rhein. D armstadt, 19. Sept. (Darmst. Ztg.) Das heute erschienene Regierungsblatt enthält zwei Verordnungen über Volksversammlungen, nämlich:
Das Format ist ein Rechteck, dessen gedruckte
1) Verordnung, die Volksversammlungen in Starken⸗ burg und Rheinhessen betreffend. Ludwig III. 2c. Die Umstände, unter welchen Wir Uns, mit Rücksicht auf dringende Gefahr für die öffent⸗ liche Ordnung und Sicherheit bewogen gefunden, durch Verordnung vom 25. Mai d. J., Volks versammlungen unter freiem Himmel im Umfange der Provinzen Starkenburg und Rheinhessen zu verbieten, können, mit der Herstellung des ge⸗ setzlichen Zustandes in Nachbarländern, als beseitigt betrachtet werden. Wir erachten daher nunmehr, unter Bezugnahme auf Unsere Verordnung vom Heutigen über Verhütung des Mißbrauchs der Volksversammlungen, die in der Verordnung vom 25. Mai d. J. vorgesehene Zurücknahme jenes Ver= bots für zulässig, und haben deshalb verordnet und verordnen wie folgt:
Einzlger Artikel. Die Verordnung vom 25. Mai d. J., die Beschrän⸗ lung der Volksversammlungen betreffend, ist zurückgenommen. Diese Zu rücknahme tritt vom Tage des Erscheinens dieser Unserer heutigen Verord⸗ nung im Regierungsblatte an in Wirksamkeit. Urkundlich 2c. Seeheim, am 17. September 1849.
Ludwi 9.
Jaup.
2) Verordnung, die Verhütung des Mißbrauchs der Bolksversammlungen betreffend. Ludwig III. 2c. Nachdem bei Ausübung des Rechts, sich, zur Berathung über allgemeine politische oder Privatinteressen, friedlich und ohne Waffen zu versammeln, mitunter arge Mißbräuche und Rechtswidrigkeiten vorgekommen sind, welche die Sicherheit des Staats und die öffentliche Ordnung gefährdet haben, hiernach Maß⸗ regeln zur Abwehr dieser Gefahr dringend nothwendig erschienen; so haben Wir, ohne hierdurch das gesetzmäßige Versammlungsrecht selbst zu beein⸗ trächtigen, auf den Grund des Alt. 73 der Verfassungsurkunde verordnet und verordnen wie folgt: .
§. 1. Die Unternehmer von Volks versammlungen haben mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung, unter Angabe des Orts und der Stunde des Beginnes derselben, schrifiliche, eigenhändig unterzeich⸗ nete Anzeige sowohl bei der Regierungskommission, in deren Amtsbezirk der Ort der Versammlung liegt, als bei der Ortspolizeibehörde des Ver⸗ sammlungsorts zu machen. Diese Behörden haben hierüber sofort Beschei⸗ nigungen zu ertheilen.
§. 2. Die Polizeibehörden sind befugt, iẽn jede Vollsversammlung einen oder zwei öffentliche Beamte zu senden. Diese öffentlichen Beamten sollen, wenn sie nicht Polizeibeamte sind, welchen vermöge amtlichen Berufs die polizeiliche Aufsicht am Ort der Versammlung zusteht, mit einer schrift⸗ lichen Vollmacht von der zuständigen Polizeibehörde versehen sein.
§. 3. Den öffentlichen Beamten ist in der Versammlung der von ih— nen als für sie geeignet bezeichnete Platz einzuräumen.
§. 4. Versammlungen, in welchen Anträge oder Vorschläge vorge⸗ bracht werden, die eine Aufforderung oder Anreizuug zu strafbaren Hand— lungen enthalten, sind die nach 5. 2 beauftragten Beamten, wenn, auf ihre Ansprache, der Gegenstand dieser Anträge und Vorschläge nicht unverzüglich verlassen wird, sosort aufzulösen befugt. Diese Auflösung ist mit lauter Stimme zu erklären, und diese öffentlichen Beamten haben sofort die Ver⸗ sammlung zu verlassen.
§. 5. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesende verpflichtet, sich sofort von dem Orte der Versammlung zu ent— sernen. Diese Entfernung kann nöthigenfalls durch die bewaffnete Macht zur Ausführung gebracht werden.
§. 6. Niemand darf in einer Volksversammlung mit Waffen versehen erscheinen, mit Ausnahme der mit Bezug auf dieselbe im Dienst befindli⸗ chen Beamten, insofern deren Amtstracht dieses mit sich bringt.
§. 7. Wenn eine Versammlung, ohne die in dem S. 1 vorgeschriebene Anzeige, stattgefunden hat, so trifft den Unternehmer, denjenigen, der den Platz dazu eingeräumt hat, und Jeden, welcher in der! Versammlung als Vorsteher, Ordner oder Leiter aufgetreten ist, ein, Geldbuße bis zu funszig Gulden.
§. 8. Wenn, der Vorschrifi der S8. 2 und 3 zuwider, den öffentlichen Beamten der Zutritt zu einer Versammlung oder die Einräumung des von denselben begehrten Platzes verweigert wird, so trifft den Unternehmen der Versammlung und Jeden, welcher darin als Vorsteher, Ordner oder Leiter aufgetreten ist, eine Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten. .
§. J. Wer sich nicht sofort von dem Orte der Versammlung entfernt, nachdem von dem öffentlichen Beamten dieselbe für aufgelöst erklärt worden ist, soll, wenn er bloßer Theilnehmer an der Versammlung ist, mit Geld- buße bis zu 15 Gulden, wenn er aber Untemehmer, Vorsteher, Ordner, Leiter ober Redner ist, mit Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft werden.
5. 10. Wer gegen das Verbot des §. 5 in einer Versammlung, mit Waffen versehen, erscheint, ist mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu vier Monaten zu bestrafen.
§. 11. Wer aufsordert, in einer Versammlung mit Waffen zu erschei⸗ nen, oder wer eine Aufforderung dazu verbreitet oder durch Andere verbrei⸗ sen läßt, oder wer in einer Verfammlung Waffen austheilt, oder für die⸗ telbe bereit hält, wird mit Gefängniß von zwei bis sechs Monaten bestraft.
§. 12. Wenn eine, unter freiem Himmel abzuhaltende Volksversamm- lung, um der öffentlichen Ordnung und Sicherheit willen, verboten worden ist, fo trifft diejenigen, welche, dem Verbote zuwider, an einer solchen Ver⸗ sammlung dennoch theilnehmen, eine Geldbuße bis zu zwanzig Gulden, die jenigen aber, welche dabei als Unternehmer, Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner thätig sind, Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten.
§. 13. Erscheint eine der in den vorigen Paragraphen angedrohten Strafen uneinbringlich, so ist dieselbe im Gefängniß und zwar mit 1 Stunden für je einen Gulden dreißig Kreuzer zu ver—
üßen.
§. 14. Die in den Fällen der vorhergehenden Paragraphen angedroh⸗ ten Strafen sind unbeschadet derjenigen Strafen zu erkennen, welche die
betreffenden Personen durch ihre Handlungen außerdem, nach den Vorschrif⸗ ten des Strafgesetzbuchs, verwirkt haben möge.
8. 15. Bezüglich der Erkennung der, in den vorstehenden Paragraphen bezeichneten Polizeistrafen wird an den bestehenden Vorschrifien über die Kompetenz der Gerichte nichts geändert. .
§. 16. Die gegenwärtige Verordnung soll für die Dauer eines Jah⸗ res bestehen, und mit dem Tage ihrer Verkündigung im Regierungsblatte in Kraft treten. ; . ;
Urkundlich 1c. — Seeheim, am 17. September 1849.
Ludwig.
Gestern Morgen kam auf der Eisenbahn ein Bataillon des Z8sten preußischen Landwehr⸗-Bataillons, aus Baden heimkehrend, an unserer Stadt vorbei. Soldaten aller Waffengattungen waren an den Bahnhof geeilt, um ihre Kampfgenossen zu bewilltommnen. Die Musik des Chevauxlegers⸗Regiments spielte; die Begrüßung der Soldaten fand in ächt kameradschaftlicher und herzlicher Weise statt.
Schleswig⸗Holstein. Der Altonaer Merkur theilt über die Differenzen zwischen dem Magistrat zu Tönning und der Landesverwaltung folgende Aktenstücke mit:
1. Hochgeborener Herr Graf! Es ist dem unterzeichneten Magistrat unterm 27sten d. M. ein Schreiben des Barons von Pechlin und Oberpräsidenten von Bonin und demnächst unterm 30sten d. M. ein Schreiben des Herrn von Tillich und Ew. Hochgeboren zugegangen, worin das Ersuchen und der Auftrag enthal⸗ ten, die dabei ubersandten Erlasse, betreffend die Installirung einer Landes verwal⸗ tung, deren Antritt und die Besorgung der Regierungsgeschäfte unter dersel⸗ ben, zur öffentlichen Kunde zu bringen. Diese Auflage hat der unterzeichnete Ma— gistrat, durch die Statthalterschaft aufgefordert, die amtlichen Geschäste auch während des faktischen Bestehens der Verwaltungs-Kommission fortzusetzen, so lange und so weit solches mit Pflicht und Gewissen zu vereinigen ist, einer sorgfältigen und ernsten Prüfung unterziehen müssen. In jenen Erlassen ist wicderholt ausgesprochen, daß die Landes-Verwaltung im Namen des Kö—⸗ nigs zu Dänemark regieren werde. Die Auslegung dieser Worte konnte zweifelhaft erscheinen. Denn dieser Ausdruck, welcher sich nach öffentlichen Blättern auch in dem Artikel 8 der hier nicht publizirten Waffenstillstands⸗ Convention findet, dürfte dahin verstanden werden, daß während des Waf— fenstillstandes die Regierung im Herzogthum Schleswig im Namen des Königs zu Dänemark als Herzogs zu Schleswig werde geführt werden, indem der Gegensatz vielmehr darin zu setzen war, daß die Regierung nicht im Namen einer der anderen Krieg führenden Mächte stattfinden werde. Inzwischen ist durch eine mit dem Schreiben vom 29sten d. M. kommnnt, zirte Ansprache des Königs zu Dänemark an die Schleswiger der Zweisel in dieser Beziehung dahin gehoben, daß jener Ausdruck ganz nach Wortlaut und nicht auf die bemerkte Weise aufzufassen sei. enn diese sprache findet ihrem ganzen Inhalte nach nur in der Voraussetzung einer vo ll gen Unterordnung des Herzogthums Schleswig unter das Königreich Däne, marf ihre Erklärung. Dem schlichten Urtheile will diele Proclamation auch mi der Waffenstillstands convention in Widerspruch stehend erscheinen, denn wie viel auch in derselben unzweifelhaft und ausdrücklich jan Dänemark einge räumt ist, Niemand wird dahin gelangen können, eine Waffenstillstand con. vention so auszulegen, daß durch dieselbe der Gegenpartei alles eingeräumt fei. Wir können aber mit dem Lande nicht davon lassen, daß dem Könige zu Danemark nur in seiner Eigenschast als Herzog von Schleswig Dolstein ein Regierungsrecht auf das Herzogthum Schleswig zustehe. Wenn wir da⸗ her dieses wichtigste Recht des Landes, wofür die Herzogthuümer sich , haben, welches von Deutschland und insonderheit von. Preußen durch . und That anerkannt sst, durch jene erwähnten Eilasse für verleßt erachten müssen, so müssen wir nach Pflicht und Gewissen ( . nehmen . der Aufforderung, die eingegangenen Erlasse auf übliche Wesse, zu publiziten, Folge zu geben. Indem wir nicht verfehlen, Ew. ᷓ ochgekoren hiervon Minheilung zu machen, bitten wir, die Versicherung der größten Hochach— fung genehmigen zu wollen.
Tönning, im Magistrat, den
Sr. Hoch geboren ;. dem Herrn Kammerherrn Grafen zu Eulenburg, Königl.
31. August 1849.
preußischem Regierungs -Vice - Präsident,
zu Flensburg. 2. Aus dem Schreiben des Wohllöblichen Magistrats vom 1 sten v habe ich zu meinem Bedauern ersehen, daß die Proclamation Statthalterschaft denselben auf einen ganz falschen Standpunkt über der neuen Landes-Verwaltung für Schleswig gestellt Es kann sich zur Zeit für die einzelnen Behörden des Herzogthums nicht darum handeln, mit der Central -Verwaltung sich in Controver—= sen über die Rechtsbeständigkeit der gegenwärtigen Ordnung der Dinge zu ergehen. Die Waffenstillstands⸗Eonvention setzt ein Intermistikum fest, welches einer künftigen Regelung der Verhältnisse in keiner Weise präjudiziren soll, welches aber an und für sich den Bestimmun⸗ gen der Convention gemäß aufrecht erhalten werden muß. Wenn nun der Wohllöbliche Magistrat die Proclamation der Staathalterschast für sich in der Weise als maßgebend ansieht, daß er den Anordnungen der Ueuen Landes⸗-Verwaltung keine Folge leisten zu dürfen glaubt, so bricht er da von selbst mit dieser Letzteren. Es kann Niemand zweien Herren diener und die Landes -Verwaltung kann es nicht darauf ankommen lassen, Regierungsakte der Censur der einzelnen Behörden unterwersen zu sehen oder dieselben von der Zustimmung der Statthalterschaft abhängig chen zu lassen. Sie muß strikte Befolgung der von ihr erl senen Verordnungen und Auflagen verlangen und, wo sie diese nicht findet, dafür sorgen, daß die widerstrebenden Behörden oder einzelne Beamten durch andere, sich dem gegenwärtigen Zustande fügende den. Der Wohllöbliche Magistrat wird in dieser Beziehung selbst die Fol gen seiner Weigerung, die publication der von der Landes-⸗Verwaltung er⸗— sassenen Verordnungen vorzunehmen, zu tragen haben. Ich, bedauere dies, weil meines Erachtens dieses Ausscheiden mit den Geschäften vertrauter Behörden und Beamten eine gedeihliche Lösung der Aufgabe der Landes- Verwaltung nur erschweren kann, und weil dieser Schritt möglicherweise neue Aufregung erzeugt, welche jeder wahre Vaterlandsfreund vermieden wünschen muß.
Flensburg, den 4. September 1839.
; Graf zu Eulenburg, Königl. Preuß. Kommissair für Schleswig. An den Wohllöblichen Magistrat zu Tönning.
3. Dem unterzeichneten Magistrat ist unterm 30sten v. M. ein Schreiben der Landes⸗Verwaltung mit dem Auftrage zugegangen, die dabei übersandten Erlasse, betreffend den Antritt dieser Behörde, so wie die Besorgung der Regierungs-⸗-Geschäfte unter derselben, auf gehörige Weise zur Publication zu bringen. — Der von der Statthalterschaft an die Behörden des Landes gelangten Anweisung folgend, verkennen wir die Aufgabe nicht, während des faktischen Bestehens der Verwaltungs⸗stommission die mit unserer amtlichen Stellung verbundenen Geschäfte wahrzunehmen. Wir dürfen dabei die Gesetzlichkeit der vorkommenden Amtshandlung nicht 6. untersucht lassen und müssen die Gränzen prüfen, innerhalb , ,, . Pflicht und Gewissen uns zu bewegen haben. Wie vies auch un . . fen Umständen selbstverständlich ist, so liegt in den, gegenwärtigen ' h en Verhähenissen᷑ des Landes dafür eine um ss Röhre , / , ⸗ lich der Publication obiger Erlasse haben sich uns aber zunächst und abg⸗ chen vo n
2 f y . — Die emanirten Erlasse sind deren Inhalt folgende ,, en ger ahh ,
ĩ = scher Sp ö ,, . n n,, . ani Herzogthümer Schleswig-Holstein vom 13 Sen , bit Gesetze in deutscher Sprache erlas⸗ 16. September 1846 sollen ir r in denen die dänische Sprache Kir
D / di h.
n nn, u. beglaubigie dänische , g ng. fügt werden. Auch die Lewa liungs I not nn gn 9 14 nit J . sesben Formen gebunden. Im südlichen heile des Herzogthums Schleswig
ist die dãnische Sprache aber nicht allein nicht Kirchen und Schulsprache, sondern dieselben ist hier eine fremde, die nur vor
m sehr wenigen verstanden wird. Es
⸗ ß diese äußere F in Gegenstand von eingewandt werden, daß diese äußere Form ein Gege ;
i nelle le nung sei. Niemand der in die Verhältnisse näher eingeht,
wird es verkennen können, daß dies vielmehr eine Frage von per größten Wich
tigkeit sei, und es liegt in den Ereignissen der letzten Zeit, daß die Bevölkerung
die Nichtbeachtung eben dieser gesetzlichen Bestimmungen auf das schwerste
ersetzt wer⸗
empfindet. — Wenn aber der Art; 10 den Waffenstillstands · Convention dom 10. Juli d. J. ausdrücklich die Vorschrift enthält, daß die durch denselben inter mistisch angeordnete Reglerungs Behörde die Administration nach den bestehenden Geseßzen zu üben habe, so erscheint demnach die Emanirung von Erlassen in dänischer Sprade als nicht legitimirt. Der unterzeichnete Magistrat muß es daher wider seine Pflicht erachten, die Publication der bisherigen in gedachtet Form ergangenen Erlasse zu vollziehen.
Tönning, im Magistrat, den 9. September 1849.
An die Landes-Verwaltung in Flensburg.
4. In der an den Magistrat mitgetheilten Bekantmachung, betreffend die Errichtung einer Central - Kasse für das Herzogthum Schleswig vom 27sten v. Mis. ist vorgeschrieben, daß alle Hebungs⸗ Behörden die gehobenen Gelder nur an diese Central ⸗Kasse einsenden sollen. Nit Beziehung hierauf müssen wir bemerken, daß nach den beste⸗ benden Gesttzen, namentlich nach der Verordnung vom 16. Mai 1719, Rammer-Cirkular vom 15. Juni 1723, so wie nach der Hebungsverordnung vom 17. Dezember 1781 5. 18, die Hebungsbehörden angewiesen sind, nur an die Haupt- und Staats⸗-Schuldenlasse in Rendsburg die Steuern ein
nden. Indem wir hervorbeben dürfen, daß die während des Waffen stillstandes bestehende goömmission nach Artikel 10 der Convention ange wie sen ist, nach den bestehenden Gesetzen die Regierung zu führen, können wir baher nach unserer Pflicht der Bestimmung, daß die Gelder nach Flensburg einzusenden seien, nicht Folge leisten.
8 Tnning, im Magistrat, den 9. September 1849. An die Landesverwaltung in Flensburg.
DIe
J
Samburg. Hamburg, 19. Sept. (H. C.) Der Koͤnigl. üiederländische Minister⸗Resident, Herr Commandeur Dedel, hat dem Zenate in herkömmlicher Weise sein Abberufungsschreiben zugestellt. Heute Abend um 7 Uhr ist noch folgender Antrag des Senats, Verfassungs-A Angelegenheit betreffend, ausgegeben worden: „Mit ugnahme auf die beiliegende Auseinandersetzung trägt E. E. Erbges. Bürgerschaft darauf an, es mitzugenehmigen: us 4 Mitgliedern des Senates und 5 Mitgliedern Erb⸗ chaft zufammengesetzte Kommission beauftragt werde, konstikuirenden Versammlung dem Senate übergebene von den im Vorstehenden angedeuteten Gesichts⸗ Prüfung zu unterziehen und, je nach dem Er⸗ rselben, über die nothwendig erscheinenden Abänderungen konstituirenden Versammlung falls thunlich eine Verständi— anzubahnen, eventuell über die zu ergreifenden Maßregeln äge dem Senate zur weiteren Verhandlung mit Erb⸗ zaft zu übergeben, jedenfalls aber innerhalb 1Wochen stigkeit zu berichten. Für den Fall des Einverständ— Bürgerschaft mit diesem Antrag, ersucht der Sena 5 Kommissarien, und zwar Eines von und und sodann abgesondert die Wahl von 5 Eines von und aus jedem Kirchspiele, so⸗
vbraus
sodann der Senat von den seinerseits —
5 8 Ans inkreich. Paris, 17. Sept. Die Artillerie der Ma⸗ als besonderes Corps aufgehoben und der Artillerie des inverleibt werden, wobei die Offiziere und Unteroffi Grad behalten würden. Buchdrucker hielten gestern ihr gewöhnliches Jahres Ban 500 Personen beiwohnten, und welches mit Vivats Republik und die Preßfreiheit endigte. Mehrere von gedichtete patriotische Lieder, welche gesungen wurden, fan roßen Beifall; nicht minder eine Rede von P. Leroux über Urfprung der Buchdruckerkunst, an deren Schlusse er heiße ünsche für unbeschränkte Freiheit der Presse und Emancipation Gedankens aussprach. Der ehemalige Pair von Frankreich, Graf Daru, wird als der Note bezeichnet, worin vom schweizer Bundes isweisung oder Internirung der französischen Flücht
der Union verbreiteten Angaben über die dem Ge— ciere vom Kaiser Nikolaus gemachten Geschenke wer⸗ diesem General selbst für erdichtet erklärt; blos das iß der Kaiser ihn wohlwollend empfangen habe. se entdeckte die Polizei eine Pulverfabrik, man konnte ge Kilogramm Pulver in Man ; ö.
in demselben Orte ein Faß Salpeter und verhaftete den Mecha t
Beschlag legen
der Fund statt hatte. Präsident der Republik hat 225 Juni⸗-Insurgenten, die Schiffs-Gefängnissen von Brest, Cherbourg und Lorient wa⸗ ie Freiheit gegeben. In Lorient sind jetzt keine Gefangene ̃ hr. Die Citadelle von Port Louis soll für — 9 e
oisson, bi
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ĩ ere Aerzte
lies, ist
überaus hestig.
Kategorie me s rurtheilten politischen Gefangenen bestimmt se d des höheren Gesundheitsraths und mehr Armee in Italien abgegangen. err Berenge, Präsident des obersten Gerichtshofes zu Ver— dorthin gegangen, um sich die Oertlichkeiten anzusehen ind die Zimmer zu bestimmen, welche die Richter bewohnen werden. se unter dem Namen Ministerzimmer bekannten Zimmer sind ihnen ngewiesen worden. Man will hierdurch jeden Aufschub in den Sitzun. zen, die ohnedies lange dauern werden, verhindern In Sainte-Marie-sur-Ouche (Cote d'or) wüthet die Cholera erste Haus, das von ihr betroffen wurde, war binnen 24 Stunden von Einwohnern leer Die Gefahr war so r 5 die Sterbenden ohne Hülfe Todten ohne der Geistliche ließ sich jedoch grecken, er ist ankenwärter und Todtengräber und hat diese Dienste Bevölkerung von 300 Seelen an 15 Personen zu leisten. von seinem Amte suspendirt wurde, R eil er seinen als die Cholera ausbrach, ist definitiv abgesetzt
Seine-Präfekt Berger ist gestern aus den Bädern von zurückgekommen; er beginnt heute wieder zu unterzeichnen.
Die allgemeine Rechnungs-Ablegung der Verwaltung von 1848 ist dieser Tage erschienen. .
Die Polizei ist in diesen Tagen nächtlich mehr Bewegung. Sie will bedeutenden Persönlichkeiten der sein, die von Genf aus das Land mit einem ganzen Netz von ge— heimen Gesellschaften überzogen hätten.
Das Befinden des Herrn Falloux ist, Nachrichten von Mittag zusolge, im Zustande der Besserung. Der Democratie paeifique zufolge haben sich wenigstens
sonst in
Spur
heute
50 General⸗-Conseils für die definitive Abschaffung der Get ränk⸗ steuer ausg sprochen; einige für die Beibehaltung bis Ende 1850 und sehr wenige für die Zurücknahme des Gesẽtzes den Consti⸗ tuante. Die Unbestimmtheit wegen der Getrãnkstẽuer wirkt nach⸗ theilig auf den Weinhandel. ,
Ein Mitglied des General-Conseils der Gironde suchte nach⸗ zuweisen, daß die Regierung geheime Pelizei-Agenten, welche die Präfekten, Maires und Stadträthe überwachen müßten, nöthig habe.
Die Union spricht sich für die geistliche Verwaltung Rom's und gegen die weltliche aus. „Aus den Kardinälen“, sagt dies
1717 .
Blatt, „wird ja der Papst gewählt, sie sind also gleichsam die Thron⸗ erben, und man darf sie nicht von den Geschäften fern halten. Auch muß man den Papst nicht allein mit den Weltlichen in Be rührung lassen, sie streben dahin, eine Regierung der freien Dis kussion einzuführen, die mit dem Papstthum unverträglich ist. Man würde Preßfreiheit und Zulassung der Anhänger aller Religionen zu allen Aemtern verlangen, und der Papst würde dann nicht mehr bestehen können. Die Institution des Kardinaliats ist mit ei gewissen Verweltlichung ganz verträglicher, als man glaubt. heilige Kollegium besteht aus drei Klassen von Kardinälen: nal-⸗Bischöfe, Kardinal⸗Priester und Kardinal⸗-Diakonen. Seit tus V. ist die Zahl dieser hohen Würdenträger 70. Sie scheint seitdem nicht vermehrt worden zu sein,. Die Diakonen machen ein Individuum, das weder Priester, noch Bischof ist, 1 Kollegium zu gänglich. Man kann also Kirchenfürst sein, o haben, die Messe zu lesen; man kann Kardinal sei ernannt werden, ohne die erzbischöfliche Weihe zu haben ihm dann bei seiner Ernennung giebt. Eine gewisse ist gut, sie darf jedoch keine dem Papst gleichberechtigte Paris, 18. Sept. Gestern war das Konzil, das bischof von Paris zusammenberufen hat, in der Kapelle von Sulpice zum erstenmale versammelt. Nach der Anhörung Meffe theilte sich die Versammlung in Kommissionen, um die zelnen Fragen zu behandeln. Das Konzil dürfte, wie man glaubt, zehn Tage dauern. Die im Moniteu rr veröffentlichte Erlaubn das Konzil abhalten zu dürfen, wird von den Journalen . aufgefaßt. Die Union erklärt, man müss diese Erlaubniß-Ertheilung sei ein Angri f
Assemblée Nationale findet sie lächerlich.
le bemerken, die Geistlichkeit habe sie ja Democratie pacifique meint, de ei Anrecht beanspruchen.
Organe, habe eine gewisse Würde Konzils herankommen lass
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hält iythe, die wie ein deus ex ma- den Schein der Gesetzlichkeit ge Die permanente Fünfundzwanziger-K nicht versammelt, sie sieht den Antrag verfassungswidrig an, und wird sich mit demselben durchaus nicht befassen. Donnerstag wird die Kommission zusammentreten und sich, wie die Patrie meldet, mit anderen Gegenständen beschäftigen. Die Expedition nach Marokko soll jetzt ganz aufgegeben sein. mitler ein. Die schon einge
Wie es heißt, trat England als Vermitt Sentinelle abgehen
. nina
schifften Truppen steigen wieder aus s meldet, daß das Geschwader nach den Hyeri
werde, um daselbst einige Evolutionen zu
Inseln Inseln
Großbritanien und Irland., London, 17 Der General-⸗Major Ellis hat den Befehl erhalten, bis auf weitere Verfügung das Gouvernement der Insel Malta zu übernehmen.
2
London, Balmoral wahr
dort zunächst nach
Die Königin wird verlassen, sich von
Its 111
Angler gezeigt.
Am vergangenen Sonnabend eine Sendung kalifornischen Goldes zr
Die Thätigkeit der geheimen Gesells
bildet,
Form eines ziemlich offen und in großem Korn-Diebstahls geäußert. Banden, zum begeben sich Nachts auf die Felder und nehmen sich fort. Herr Duffy, der Herausgeber der N eine „volksthümliche Lex talionis“ und
Grundbesitzer
on 500,000 P Theil
Fällen vorgekommen, wo der ner Pächter den Krieg begonnen
Rußland und Polen Se. Majestät der Kaiser hat in des Manifest erlassen: „Von Kaiser und seren getreuen Unterthanen: die allgemeine Freude bei den Heere mit neuem Ruhme bedeckt, durch einen plötzlichen, für Unser ganzes Haus und sür Rußland schmerzlich Verlust in Trauer zu verwandeln Wir haben Unseren vielgeliebten Bruder, den Groß Michael Pawlowitsch, verloren; l J Krankheit, zu Warschau, am ihm einen Bruder und Freund, dessen Leben, rgen ohne Unterlaß Unserem und des Vaterland es Dienste , getreuen Unterthanen« mit Uns zu innigem Gebete zu Ruhe seiner n jenen Gefilden, die die Gnade des Höchsten denen bereitet velche durch Reinheit des Herzens, der Thaten und
Selbstherrscher aller Reußen u. s. w., thun kund gefallen Unsere [scs 1 .
welche Unsere
Uns,
Inden
ganze— Thun
var, beweinen, fordern Wir auch Unsere vereinen für die i würdig sind des hohen Namens der C hristen, seiner
Auf Befehl Sr. Majestät des Kaisers legt der des Großfürsten Michael für die ersten t 9
dem
anlassung des Ablebens Rangklassen eine dreimona liche Trauer an, welche mi tember begonnen hat.
Vorgestern das Aufziehen d Winterpalais die en Residenz von der glücklichen
l : Malie sts 3 7114 B scekair 3n , oon kehr Sr. Majestät des aus Warschau in Kenntniß gesetzt
** ö d er Flagge auf
Warschau, 19. Sept. Hestern ist die Großfürsten Michael von hier nach St. Petersburg abgeführt wor den, um dort in dem rbbegräbniß der russischen Monarchen gesetzt zu werden.
Der französische Gesandte, Warschau nach St. Petersburg abgereist, seine sich nach Frankreich zurückbegeben
irdische H
1
General von Lamoriciere, Gemahlin
Niederlande. Aus dem Haag, 15. Sept. (Börs. H.) Die Session der Generalstaaten ist heute vom Minister des Innern im Auftrage des Königs geschlossen worden. In der kurzen Rede des Minissers wurde der Arbeiten dieser schon am 13. Februar begonnenen, durch den Tod des Königs aber längere Zeit unter broͤchenen Session kurz erwähnt. Die bedeutendsten derselben sind die definitive Feststellung des Wahlgesetzes für die erste und zweite Kammer und die Provinzial und Gemeinde⸗Ordnung
Aus dem Haag, 17. Sept. Der König hat heute die Session der Gencralstaaten in Person wieder eröffnet. Er er⸗ wähnte in seiner Thronrede der zufriedenstellenden Lage der Dinge, sowohl im Innern wie nach außen. Nach der Erklärung, daß die Beziehungen zu allen fremden Mächten die freundschaftlichsten seien,
Industri ss o Cositli el 2 boi aer ? 6569 nisse wesentlich dazu beigetragen haben,
in einen besseren Zustand zu versetzen.
derung des
äußerte er in Bezug auf die limburger Frage: „Die Verwickelun⸗
ez
gen, in welche wir früher in Bezug auf Limburg zu gerathen oder gerathen zu können befürchteten, tate glücklich abgewendet worden, und wir ᷣ Aussicht, daß der rechtmäßige Zustand nie auf andere als recht⸗ mäßige Weise befestigt oder gelöst werden wird.“ Der Zug gegen Bali wird als vollkommen erfolgreich und die Ruhe und Ordnung
ven Schutz der Trak⸗
sind durch (. haben die gegründete
urch denselben hergestellt geschildert. as die inneren Verhältnisse betrifft, so wird hervorgehoben, daß günstige Aerndte, das Wiederaufleben des Handels und der und die vortheilhafte Verwerthung der Kolonial⸗Erzeug⸗ die Finanzen des Landes Als vie Hauptgegenstände der Generalstaaten in der bevorstehenden Session über die durch das revidirte Grundgesetz
ostindischen Archipel als
Thätigkeit
Berathungen
12 rio Den bil
zthig gewordenen organischen Gesetze, so wie Maßregeln zur För⸗
Handels und Gewerbfleißes, besonders bezeichnet. Belgien. Brüssel, 19. Sept. Der Kronprinz von Schweden ist von hier nach Hannover und der Fürst von Canino ach London gereist. Schweiz. Ber 4. Sept. (Eid M der Regierung vo
15 Mit rgraͤnz6 Werbungen für Neap
A4Us e e Tze ngsräthen der bei ihrer Verantwortlichkeit das
immer geschehen möge, einzustellen. Was die Anwer⸗
ff so sieht der Bundes⸗-Rath keinen Grund,
Schweiz geschieht, sich irgendwie einzu⸗
Sept. (Ll.) Die Ankunft des heiligen zu Portici, so wie die verschie denarti⸗ Abreifs von Gaeta, füllen heute die Die Bewunderung, die Pio Nono auf Rom erregte, hat sich bei un⸗ seiner Änwesenheit in Gaeta zum Grottenfeste werden findet auch eine großartige
frommgläubigen Volke ährend
vermindert. Vorbereitungen Parade statt.
apolitanische Soldaten begeben sich ehestens an die
. die Gegend von herumziehenden
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Kirchenstaates, um — zu säubern. zn Reggio verspürte man am 2bsten 9. M. ein ziemlich star⸗
Die Erschütterung verursachte übrigens keine Stö⸗
kes Erdbeben. ᷣ rung. 13. Sept. (F. B.) Die Königin Abend hier angekommen. Man
UL Changarnier das Großkreuz
Madr id .
daß
Ordens Karl's VI. geschickt hat. 3Zproz. 277 baar.
Portugal. Lissabon, 9. Sept; (Engl. Bl) Man ver⸗
nimmt von neuen Entdeckungen Unterschleifen und Betrüge⸗
von den Beamten des hatzes und Zollbeamten lange
ben worden. Die Oppositions-Presse wirft Costa Cabral
ies Betrugssystem von den Beamten seines früheren Ka⸗
von den Schützlingen seiner jet Anhänger ausge⸗
ngen. Jedenfalls wird anerkannt, daß der jetzige Finanz⸗Minister
Avila diefem Unwesen ein Ziel setzen will.
zw russische Dampfschiff „Kamtschatka“ hat
Tajo angelegt. Der Herzog von Leuchtenberg
Insel gewordene Aufnahme.
1
von Madeira war sehr die ihm auf der
che In seln. F fu, 12. Sept. (6lI.) Gestern traf der e ⸗ Moderata“ mit sechsundfünfzig Flüchtlingen edig hier ein. An demselben Tage kamen auch sechs andere Kauf⸗ sich ebenfalls Emigranten befanden, und Befehl der jonischen Regierung ihren Standort in der azarethe nehmen mußten, ohne die Passagiere ans Land rfen Es scheint, daß diese überhaupt nicht zugelassen
den sollen. In Korfu langten ferner am Sten und 9ten, von zwei Dampf⸗ die englischen Kriegsschiffe „Caledonia,“ „Howe,“ ind „Vengeance“ an, welche ihre Richtung nach Ce⸗ alonia nahmen. Man erwartet indeß ihre baldige Rückkehr, da „ Aufstand auf le Insel völlig unterdrückt ist und die Häup—
deren Bord
ren wir keine bemerkenswerthe Neuig⸗ radikalen Partei geht hervor, welch die Uebergabe Venedigs und die Lösung ungarischen Kriegsfrage auf sie gemacht hat. In Griechenland eschäftigt man sich thätig rbringung der italienischen Flücht⸗
. * wos X rschlagenden E
Ll. .) Der hier erscheinende von der türkischen Regierung General Bem, Kommandant der ien Einfall in ottoma⸗
forderte eine in
vm wart tal 641 86 z 8 pen 19 11h11 bl 1Ibiihl 1 .
erlassene Kundmachung: „Als der
magyarischen Siebenbürgen, nisches Gebiet, im Fürstenthum M nachte, iltans auf, gemeinsame nicht ein Moldauer ent⸗ selben stimmte bei jener überein, welche das e und ihrer Agenten, so wie die Beobachtung ie gewissenhafteste Treue zur Aufrechthaltung der Beziehungen bestimmen, welche die Regierung mit ihren Freunden und Verbündeten vereinigt. Die Unterthanen Sultans begriffen, daß, was man „Emancipation Moldau zalachei“ nennt, nicht Anderes sein kann und f, als die llung der ihnen obliegenden Pflichten, die Wah⸗ sie aus den Traktaten, den besonde⸗ ren ihnen zugestandenen Institutionen und den Maßnahmen her⸗ vorgehen, welche eine steigende Wohlfahrt der beiden Fürstenthümer bezwecken. wmwir die Moldauer zu ihrer Treue und Weis⸗ heit beglückwünscht haben, wäre es überflüssig, im Namen der otto⸗ manischen Regierung die Hoffnung zurückzuweisen, welche man sich nicht scheut, auszusprechen: daß die hohe Pforte ihren Beistand ei⸗ ner Sache werde, welche sie als eine Rebellion betrachtet, und welcher sie nur fremd bleiben kann.“
Grundsätzen
9 a** * Masestat der Dar
n n e,. rung ihrer Rechte,
M . Nachd en
. leihen
Verein deutscher Thierärzte. . Die achte General-Versammlung des Vereins deutscher Thier= ärzte wird am 8. und 9. Oktober d. J. in der Aula der König⸗ lichen Thierarzneischule in Berlin stattfin den. München, den 4. September 1819. Der Präsident des Vereins deutscher Thierrzte· Br. Kreutzer, Königlicher Professor.