1849 / 263 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

nehmen, un gelegt zu se

Ist die Sache zum

d diejenigen Fragen, welche dieselben den Parteien vor⸗ hen wünschen, zu .

.

Endurtheil reif, so wird das Erkenntniß

mit ven Entscheidungsgründen den Parteien noch in der nämlichen

oder in einer sofort zu bestimmend

über vi

eine sofort abzufassende Resolution,

sachen und die Beweismittel festsetzt,

en, jedoch der Regel nach nicht

erzehn Tage hinaus zusetzenden Sitzung verkündigt.

eine Beweis aufnahme erforderlich, so muß dieselbe durch

welche die zu beweisenden That⸗ angeordnet werden, und ist

solche, nach Ermessen des Schiedsgerichts, entweder vor versammel⸗ llegium, oder durch einen Rommissarius, oder im Wege der

chen Requisition zu bewirken 2 5

tem Ko gerichtli

Nach Beendigung d

er Beweisaufnahme wird zur mündlichen

Schlußverhandlung, bei welcher die Vorschriften der ss. 13, 14, ng 3 21 ykichfalt Anwendung finden, und zur Entscheidung

18, 19 der Sa

vorzuladen sind.

daß er

Ueber die mündlich

che eine Gerichtssitzung anberaumt, zu welcher die Parteien Wer nicht erscheint, von dem wird angenommen, zur Unterstützung seiner Behauptungen und Anträge nichts welter auszuführen habe.

lichen Protokollführung befähigten

nehmen, 1) de

m

7) di ve

deren Aufzeichnung 3) die Entscheidung un Das Protokoll ist vo

liedern

welches inson? heit enthalten muß:

*

n Gang der stattgef

einen;

*

25.

e Verhandlung ist durch einen zur gericht⸗

undenen Verhandlungen

j

Beamten ein Protokoll aufzu⸗

im Allge⸗

ejenigen Zugeständnisse der Parteien, deren Aufzeichnung rlangt wird, so wie diejenigen Erklärungen der Parteien,

und dem Protokollführer

pas Gericht für erheblich hält; d sonstige Beschlüsse des Kollegiums. n sämmtlichen anwesenden Gerichts Mit⸗

zu unterschreiben. Der Verle⸗

ung an die Parteien, so wie der Unterzeichnung von ihnen, bedarf es nicht, jedoch müssen die unter 2. erwähnten Vermerke den Par⸗ teien vorgelesen werden, und sind letztere mit ihren Bemerkungen

über die Fassung derselben

Di oder de

den Empfan

Ist von keiner der P

zu hören. §. 26

2D.

e Ausfertigungen der Erkenntnisse sind den Parteien selbst ren Bevollmächtigten, wenn die Vollmacht ausdrücklich auf

g des Erkenntnisses gerichtet ist, im Wege der gericht⸗ lichen Insinuation zuzustellen.

97

216.

versammeltem Gerichte, angetragen dung in einer nicht öffentlichen Sitzung auf den schriftlichen Vor⸗ trag zweier vom Vorsitzenden ernannten Referenten. Bei Verfügung ver Beweisaufnahme (58. 23) darf

sicht genommen w

sätzen

Parteien, unter

vierzehn Tagen bis zu sechs Wochen zur Einreichung ihrer rechtlichen Ausführung zu gestatten; wer diese Frist versäumt, von dem wird ß tr nichts weiter anzuführen habe. igungen der Erkenntnisse werden den Parteien statt schrift des §. 26 zugestellt.

24 28

angenommen, da Die Ausfert ver Publication nach Vor

Die in vorsteh treten ein, ohne baß es dieserh

chung

angegeben sind.

an die betheiligte Partei o

trages der Gegenpartei bedarf. §.

Die Parteien sind verp

der Gegenpartei Mittheilung gema

erden, welche bereits in den eingereichten Schrift⸗ Nach beendigter Beweisaufnahme ist den P günstigtre Meinung. Mlttheilung der Verhandlungen, noch eine Frist von

arteien auf eine mündliche Verhandlung vor

worden, so erfolgt die Entschei⸗

2

nur auf solche Beweismittel Rück

enden Paragraphen angedrohten Rechtsnachtheile alb einer vorgängigen Bekanntma⸗ Die J der demnächst eines besonderen An⸗ Anrufen der Parteien von dem Verwaltungs-Rathe der verbündeten

29.

flichtet, diejenigen Schriften, von denen

cht werden muß, in der dazu er⸗

forderlichen Anzahl von Exemplaren einzureichen.

Gegen Erkenntni

des §.

.

§. 30. sse des Schiedsgerichts sindet, außer dem Falle

7, ein Rechtsmittel und namentlich auch die Restitution we⸗

*

gi nen aufgefundener Urlunden

arteien unbenommen,

im 5. Ordnu

a J einer auf

h) eines Mangels der

2 Nr. 1, 4 und 5 Tit. 165

nicht statt; dagegen bleibt den

die Anstellung der Nichtigkeitsklage in den

Th. J. der Allgemeinen Gerichts⸗

ng für die Königlich preußischen Staaten bezeichneten Fällen:

Grund ' einer falschen Urkunde oder eines falschen

Zeugnisses erfolgten Entscheidung, /

ter Vormundschaft oder

vorschriftsmäßigen Vertretung der un Kuratel stehenden Personen, und

c) der mangelnden oder falschen Vollmacht desjenigen, wel⸗

* 1

die Execution des angefoch

selbe n

3

den Königlich preußischen Staa

cher für eine Partei als ten ist.

ies

icht aufgehoben.

deren Bevollmächtigter aufgetre—⸗

e Klage ist gleichfalls bei dem Schiedsgerichte anzustellen; tenen Erkenntnisses wird aber durch die⸗

§. 31.

Gesetze zur Anwendung kommen.

In den vor dem Schiedsgeri

n Ergänzung der gegenwärtigen Bestimmungen sollen die in Die

leine Stempel und keinerlei Art hinsichtlich der baaren Auslagen

bei den allgemeinen gesetzlich

ten bestehenden allgemeinen Prozeß⸗

29

chte verhandelten Sachen werden Hon Gexrichts⸗Gebühren erhoben; und sonstigen Kosten verbleibt es

en Vorschriften (8. 37).

2) In Beschwerdesachen.

In Beschwerdesachen (8. ö, Jiu. 2. Nr. 5 und Litt. h. der

Uebereinkunft vom vorgeschriebene Verfahren gleich

stehenden Modificationen: 1) Bei Mittheilung einer Beschwerde wegen verweigerter oder

3) Bei Anklagen ge

rielle

gehemmter Rechtspflege

26. Mai d. J.)

findet das in den 58. 1— 32

falls Anwendung, jedoch mit nach=

ü

an die betreffende Landesbehörde

6 deren Erllärung ist zugleich die Einsendung der bezüg⸗

ö ichen Akten zu verordnen.

2) In den Fällen des §. 4, Litt. h. der Uebereinkunft hat der Beschwerdeführer außer dem Nachweise, daß die Sache von dem Perwaltungs-Rathe der verbündeten Regie run gen dem Schier sgerlchte überwiesen worden, zunächst eine

vollständige .

Verfahren zur Grund

chrift, welche dem kontradiktorischen age dienen kann, einzureichen.

Schriftliche Neplik und Duplit, so wi ö

so wie mündliche Ver= handlung vor versanmmeltem wiegen finden 6 in sol⸗ chen Fällen statt, in denen das Schiedsgericht sie für an—

gemessen erachtet.

gen die Minister, inso fern sie deren ministerielle

Verantwortlichkeit betreffen. §. 34. Auf Anklagen gegen die Minister, insofern sie deren ministe⸗ erantwertlichleit betreffen (5§. 4 Litt. . Nr. 6 der Ueber⸗

vom 26. Mat d. J.), he ⸗Prozesses verfahren.

wird, nach den Grundsätzen des Us kommen hierbei die in 88. 1

Wirkung der Beweise gebunden zu sein,

1736

bis 32 enthaltenen Bestimmungen ebenfalls mit folgenden Modisi⸗ cationen zur Anwendung. §. 35.

Auch außer dem Falle des 8. 10 kann eine mündliche Ver⸗ handlung der Sache vor versammeltem Kollegium stattfinden, wenn das Schiedsgericht eine solche zur Aufklärung der Sache eintreten zu lafsen nach Eingang der Beantwortung per Anklage für ange⸗ messen erachtet. ;

§. 36. . .

Das Schiedsgericht hat bei Anberaumung der Sitzung für die mündliche Verhandlung der Sache zugleich die zur Beweis⸗

Aufnahme erforderlichen Anordnungen, von welchen die Parteien in Kenntniß zu setzen sind, zu treffen. In dieser Sitzung ist, nach Anhörung der Parteien, mit der Bewels Aufnahme, insoweit solche nicht im Wege gerichtlicher Requisition nach Befinden des Schieds- gerichts bewirkt werden muß, zu verfahren und nach dem Schluß⸗ vertrage derselben, wobei dem Angeklagten das letzte Wort zu ge⸗ ben, Entscheidung zu ertheilen.

2 1

Das nach §. 25 abzufassende Protokoll muß den wesentlichen

Inhalt der Zeugen⸗Aussagen enthalten.

§. 38. ohne an bestimmte Regeln über die unter genauer Prüfung aller Beweise für die Anklage und Vertheidigung, nach seiner freien aus dem Inbegriffe der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden, ob der Angeklagte schuldig oder nichtschuldig sei. Auflegung eines Erfüllungs⸗ oder Reinigungs-Eides findet eben so wenig als Eides⸗Antrag statt.

Gemelnsame Bestimmungen.

§. 59.

Ueber alle zur Cognition des Schiedsgerichts gelangenden Sachen ist auf den Vortrag eines dazu vom Vorsitzenden zu ernen—⸗ nenden Referenten in einer Sitzung, worin mindestens zwei Drit⸗ theile der Gerichts-Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden an⸗ wesend sein müssen, kollegialisch zu berathen und zu beschließen; doch ist der Vorsitzende ermächtigt, ohne Mitwirkung des Kollegiums in dessen Namen Klagen oder Veschwerden, bei denen die Vorschrift des 8§. 1 nicht beachtet ist, zurückzugeben, bloße prozeßleitende Ver⸗ fügungen, so wie solche, bit nur in Benachrichtigungen und Com⸗ muünicationen bestehen, zu erlassen, ingleichen Klagen und Beschwer⸗ den, deren Gegenstand offenbar nicht zur Kompetenz des Schieds⸗ gerichts gehört, zurückzuweisen. Wird in diesen Fällen von der Partei Gegenvorstellung gemacht, so muß die Sache zur Entschei⸗ dung des Kollegiums gebracht werden.

§. 10.

Die Beschlüsse des Schiedsgerichts werden nach absoluter Mehr⸗ heit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Gleichheit ber Stimmen giebt vie des Vorsitzen den den Ausschlag; in Anklage⸗

Das Schiedsgericht hat,

sachen gegen die Minister jedoch entscheidet die für den Angeklagten

S. 41.

Die Ausfertigungen der Erkenntnisse, Beweis Resolute und

sonstigen Erlasse des Schiedsgerichts werden von dem Vorsitzenden allein vollzogen.

. Vollziehung der Erkenntnisse des Bundes⸗Schieds

8 §. 42. . Die Vollstreckuug der Erkenutnisse des Schiedsgerichts wird auf

Regierungen veranlaßt. §. 13. . Der Vexwaltungs⸗ Rath hat auf Anrufen des obsiegenden

Theiles der verurtheilten Partei eine angemessene Frist zu setzen, um innerhalb derselben dem Urtheile Genüge zu leisten und, wie solches geschehen, nachzuweisen.

Wenn die gesetzte Frist abgelaufen, die Befolgung aber nicht dargethan ist, so muß der Verwaͤltungs⸗Rath auf ferneres Anrufen des obsiegenden Theils das weiter Erforderliche zur Vollstreckung des Erkenntnisses, nach Maßgabe der Bestimmungen des zwischen den verbündeten Regierungen am 25. Mai d. J. abgeschlossenen Vertrags, anordnen.

§. 45.

Die Kosten der Execution fallen der verurtheilten Partei zur Last und sind von ihr nöthigenfalls zugleich bei jener Execution nach Anordnung des Berwaliungs the beizutreiben.

§. 46.

Die Richtigkeit der Erkenntnisse des Schiedsgerichts darf in keinem Falle der Gegenstand einer Berathung und eines Beschlus⸗ ses des Verwaltungsraths werden. Streitigkeiten über die Ausle⸗ gung derselben gehören vor das Schiedsgericht.

§. 47. in der Exccutions⸗Instanz annoch zulässigen Einreden müssen beim Bundes⸗ Schiedsgerichte angebracht und Fofort liquide gemacht werden. Das Verfahren über dieselben richtet sich nach Ben im ersten Titel enthaltenen Bestimmungen, muß aber möglichst abgekürzt werden. Vom Ermessen des Bundes Schiedsgerichts hängt ces ab, ob die vorläufige Hemmung der Execution während dieses Verfahrens zu beschließen sei. Haftet aber. Gefahr auf dem Ver⸗ zuge, so ist der Verwaltungsrath ermächtigt, der Execution au Antrag der Partei, gegen welche sie verfügt ist, so lange Anstand zu geben, bis sie im Stande ist, einen Beschluß oder ein Erkennt⸗ niß des Bunde s⸗Schiedsgerichts zu erwirken. Dazu hat der Ver⸗ waltungsrath ihr eine angemessene Frist unter der Verwarnung zu setzen, daß nach deren unbenutztem Ablaufe der Execution ihr un⸗ gehemmter Lauf werde gelassen werden.

Beschwerden über Verzögerung oder Ueberschreitung der Gränze bei der vom Verwaltungsrathe angeordneten Vollstreckung eines Erkenntnisses des Schiedsgerichts gehören vor den Verwaltungs⸗

rath. 5. 49.

Wird gegen die Vollziehung eines Erkenntnisses des Schieds—⸗ gerichts von einem Dritten, gegen den dasselbe nicht ergangen ist, Einsprache erhoben und zugleich dargethan, daß durch dessen Voll⸗ streckung Nachtheile für ihn entstehen, so hat der Verwaltungsrath ber Exccution so lange Anstand zu geben, bis die Einsprache auf die geeignete Weise erledigt ist. .

Vorstehendes wird hierdurch mit Bezugnahme auf die unterm 14. Juli d. J. erfolgte Bekanntmachung der Installation des pro⸗ visorischen Bundes⸗ Schiedsgerichts (Preuß. Staats-Anzeiger vom 16. i

Juli 1849 Nr. 193) zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 18. September 1849.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: von Schleinitz.

Der Justiz⸗Minister: Simons.

Angekommen: Der Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗ Rath und Direktor im Ministerium des Innern, von Puttkam⸗ mer, aus Vorpommern.

.

.

nichtamtlicher Theil. Dent chland.

Oesterreich. Wien, 21. Sept. Im Wanderer liest man: „Die romanische Nation harrt noch immer einer entsprechen⸗ den Erledigung ihrer durch die hier weilende Deputation gebrachten Petition. Namentlich befindet sich der wesentlichste Punkt derselben, die Centralisation aller österreichischen Romanen, in der Schwebe. Die Bukowina sieht sich dadurch veranlaßt, alle darauf bezüglichen Aktenstücke zu veröffentlichen, und beginnt sogleich mit einem Schrei ben des Ministers Bach an den Chef der romanischen Deputation, den Bischof Schaguna. Rachdem der Minister darauf hingewiesen daß sich die Lage der Dinge seit Absendung der Deputation durch die Erlassung der octrovirten Charte wesentlich verändert hat, fährt derselbe folgendermaßen fort: . . ö

„Das wesentlichste Anliegen, die Gleichberechtigung der romanischen Nationalität mit allen übrigen im Reiche lebenben Stämmen, ist durch die Reichs ⸗Verfassung gewährleistet, die Romanen sind durch dieselbe zur glei= chen Geltung und gleichem Rechte mit allen übrigen Nationen berufen, und es ist ihnen dadurch die gleichmäßige Entwickelung ihrer Nationalität, so wie die Theilnahme an den allen Völkern des Neiches gewährten gemeinsamen freien Institutionen innerhalb der duich die Neichs⸗Verfassung bezeichneten Gränzen der einzelnen Kronländer, gesichert. Diese Institutionen, mit deren Einrichtung und organischen Eniwicklung die Regierung St. Ma⸗ jestät eifrigst beschäftigt ist, werden auch den Romanen ine neue Bahn, die unbehinderte Entwickelung und Fontbildung ihrer Na⸗ tionalität im Staats- und Gemeindeleben, in der Kirche und in der Schule eröffnen, und es wird eine hauptsächliche Aufgabe der Negierung SM. Ma⸗ jestät sein, bei der Wiederbesetzung der von JNomanen bewohnten Gebiels⸗· theile die diesfalls in der benen Zusicherungen. ehe⸗ baldigst zur Wahrheit zu romanischen Volksstamm in den thatsächlichen Genuß der nationalen Gleichberechtigung zu setzen.“ Schließlich weist der Minister noch auf die Nothwendigteit einer kräftigen Unterstützung von Seiten der gesammten romanischen Nation ünd besonders ihrer Vertrauensmänner hin. . ö

Hierauf erfolgte eine Gegenvorstellung von Seiten, .

worin gleich Eingang? 6 als solcher, durch die übrigen Na⸗ chsten nicht gewährt sind.“ als 3, 6,000 zählende

machen und den

Pl

tation an das Gesammt Ministerium,, klärt wird, „daß der romanischen Nation, als er

Reichsverfassung vom 4. März gleiche Rechte mit mn tionen des Reiches und gerade die wesentlichst Es wird ferner darin gesagt, daß Zie mehr alt, i eten wesent romanische Nation mit den dem nf, ö . ö lichen Diensten es nicht vahin bringen , . ö fassung als ein Theil dieses durch ie mit fene h, ö. .

86 360 abgebrannten Dörfern und mehl ,, . 9 e n e

,, , hMenschenleben) vertheidigten Gesammt⸗ nen Menschen (geopferte nnn, mn, s ein der allgemeinen Be⸗ in ö. . perde Län hr verschwindet . Obwohl die

. er vo r bewohn! LUn de. verslchwil'n . Ob . , . . fun en und unter diesen namentlich auch das Ver⸗ langen, zu einer selbstständigen Nation . und u an Desterreich angeschlossen, gleich anderen Völkern das Nich zu eigenen Provinzial Versammlungen zu erhalten schon am 25. Februar I. J. folglich vor der Erlassung der Reichs verfassung vom 4. März mit Vorwissen des hohen Ministeriums Turch die ge fertigte Deputation Sz. Majestät unterbreitet worden sind; obwohl, so wie allen anderen Nationen, auch ihr sowohl in dem ministeriel⸗ len Programme vom 27. November 1548, als auch im Kaiserlichen Manifeste vom 2. Dezember 1848, gleiche Rechte mit den irigen Nationen zugesagt waren, erhielt dennoch die romanische Nation nicht nur nicht das den Kroaten, Böhmen, Polen, ja sogar den auf⸗ ständischen Italienern und den magyarischen Rebellen zugestandene Recht zu eigenen Provinzial Versammlungen, sondern wurde. viel⸗ mehr mit Hintansetzung des von Sr. Majestät dem Kaiser Ferdi nand sanctionirten, die Romanen von Siebenbürgen mit denen von Ungarn vereinigenden Tten Artikels des preßburger andtages vom Jahre 1848 unter verschiedene Kronländer ohne die den Sin en zrtheilte Befugniß, sich mit, einem stammwver wandten Kronlande . einigen zu dürfen, so vertheilt, daß sie nirgends zu ihrer wa . Gelkung gelangen kann. Die schließt mit den Worten: .

Vo 6. aus allen den angeführten Umständen da a e n ,. gewiß überzeugt hat, daß die romanische Na, on, wei entfer: ,, ,. mit den Nationen zu besitzen, die, zu einem Ganzen, verein ian Rei verfassung vom 4. März J. J. das Recht, ihre National! Angelegen ge ten in eigenen Versammlungen entweder bine alle Einmischung einer anzer en oder höchstens mit der nicht beeinträchtigenden Einm;sch ung, eine durch Zerstückelung geschwächten, vielleicht auch dem ehemaligen Sprachzwange

. J * ö * 2 BHkaßer ver Ant 12 wieder zu unterwersenden RNalion zu ordnen erhalt n haben, sich der Anw n fsie nicht rühmen und der in der

dung des Grundsatzes der Gleichberechtig: ng auf sie ind der jn der geehrten Zuschrift des Herrn Ministers der Justiz erwähnten Vortheil. der gleichen Geltung und der gleichmäßigen Entwickelung ihrer Nationglitat in diesem Verhältnisse nicht erfreuen kann, so bitten wir, es möge Hochdasselbe die Erledigung der durch uns am 25. Februar St Majestãt ringereichten Petition, mit Rüchsicht auf die Gerechtigkeit der auf das ministerielle. Pro⸗ gramm vom 27; Rovember 1848 und auf das allerhöchste Manisest vom 2. Dezember 1848 gestützten Wünsche, so wie auch mit Rücksich auf die nicht zu leugnenden Verdienste der romanischen Nation, die bei der Gerech⸗ tigkeit ihrer Wünsche nicht erwähnt werden sollten, gütig zu bewirken.

Repräsentation

3 hohe Ministerium sich

Wien, 22. Sept. Der Großherzog von Toscana ist vorge Wien in Bruck und der Herzog von Mo

stern auf der Reise nach Wien Bru d de . bena in Graz eingetxossen. Ihre Kaiserl. Hoheit die Erzherzogin Sophie ist mit dem Erzherzog Ludwig am 18ten Abends von Boten wieder in Innsbruck eingetroffen. Die Herzogin von Angouleme, der Herzog von Bordeaux und dessen Gemahlin sind von. Frohn dorf hier eingetroffen. Heute früh um R Uhr begann nn 3 Revue auf der Esplanade zu Ehren des Marschalls Rad eklo— 365 cher der Hof und die sämmtliche Generalität beiwohnten. * zitterung war sehr günstig. w ö te, 6 Lloyd meldet: „Aus der l lt ern d ühe ge. uns mitgetheilt, daß Unterhand lungen bezüglich der . morns im Gange sind, und daß möglicher wweise die l neh 66 Festung, unker sehr günstigen Bedingungen fur die Besatzung, be rn, ,,. ö felt e fe sog hier eine öffentliche Ausstellung . Muster russischer Industrie⸗ Erzeugnisse stattsinden, ,., die . der hiesigen Handels Kammer zur Industt le , ., uns in St. Petersburg abgeordnete! T eputirten hierher gebracht jaben. ö. In ver ersten Hälfte des laufenden Monats würdenn an n verschledenen Linien Wiens 260 fremde Individuen wegen Vagirens oder Hubsistenzmittellosigkeit zurückgewiesen.

Linz, 20. Sept. Se Kaiserliche Hoheit der Erzherzog Al⸗ hrechk ist heute durch Kleinmünchen gekommen, um sich zu seiner Gemahlin, der Erzherzogin Hildegarde, nach Ischl zu begeben.

Sachsen. Dresden, 23. Sept. (Leipz. 3tg.) Das

Ninisserium veröffentlicht nachstehende „Verordnung an sämmtliche

Wahl⸗Kommissare, die Ausführung der Landtagswahlen betref⸗ end“:

f Das Ministerium des Innern findet zur Erreichung möglichster Gleich- mäßigkeit bei Ausführung der durch die Verordnung vom 20sten dieses Monats angeordneten Landtagswahlen und zur Vermeidung ven Zweiseln und zeitraubenden Anfragen fuͤr angemessen, den ernannten Wahl Fommis⸗ saren Folgendes zu erkennen zu geben.

1.

Wenn nach §. 4 des provisorischen Wahlgesetzes vom 15. November v. J. nur selbststẽndige Staatsangehörige und zwar nur in der Gemeinde stimmberechtigt sein sollen, in welcher sie ihren wesentlichen Wohnsitz haben, ebendaselbst aber zugleich bestimmt ist, daß als, selbstständig! im Sinne dieses Gesetzes in Städten Bürger und Schutzverwandte, auf dem Lande Angesessene und Hausgenossen und , der Armer Angehörige an= geschen werden sollen, so solgt hieraus von selbst, daß die Wahlausschüsse sich nicht weiter darauf einzulassen haben, ob der, welcher sich zur Abho⸗ lung eines Stimmzettels anmeldet, selbstständig sei, sondern daß es voll⸗ ständig genügt, aber auch unbedingi erforderlich ist, daß abgesehen von ben der Armee Angehörigen, hinsichtlich deren die Sache keiner Erläute⸗ rung bedarf der sich Anmeldende nachweist, daß er in Städten Bürger oder Schutzverwandter, auf dem Lande Angesessener oder Hausgenosse sei, und in allen Fällen, daß er in der Gemeinde, wo er sein Stimmrecht aus— üben will, seinen wesentlichen Wohnsitz habe.

Der erstere Beweis wird hinsichtlich der Bürger in den Städten durch Vorzeigung des Bürgerscheins hinsichtlich der Angesessenen auf dem Lande durch Beibringung der Erwerbs- ürkunde oder eines Extrakts aus dem Hypothekenbuche leicht geführt werden können. Dagegen werden alle übri⸗ gen Personen, welche das Stimmrecht ausüben wollen, nachzuweisen haben, daß sie Schutzverwandte oder Hausgenossen, oder mit anderen Worten (vergl. S. 11 und §. 68 der allgemeinen Städte- Ordnung und 8. 21 der Tandgemeinde · Ordnung) daß sie Gemeindeglieder sind. Dieser Nach⸗ weis wird hinsichtlich solcher Personen, bei welchen es nach §. 19 der allge⸗ meinen Städte⸗Ordnung und s. 25 der Landgemeinde⸗Ordnung einer aus⸗ drücklichen Aufnahme als Gemeindeglied bedarf, nur dadurch, daß die wirk= lich erfolgte Aufnahme bescheinigt wird, hinsichtlich aller anderen aber, so⸗ bald irgend ein Zweifel obwaltet, nur durch ein Zeugniß des Stadtraths oder beiehendlich der Gemeinde-Obrigkeit darüber, daß sie seither in Ge⸗= meinde Angelegenheiten als Gemeinde- Mitglieder anerkannt worden seien, geführt werden können. ;

Da aber nach §. 4 des Wahlgesetzes vom 15. November 1848 außer den eben erwähnten Eigenschaften zur Ausübung der Stimmberechtigung auch noch der wesentliche Wohnsitz am Orte erforderlich ist, so wird auch dieser letztere überall da, wo irgend ein Zweifel deshalb entsteht, noch be⸗ sonders nachzuweisen sein.

Wenn es nun hierbei, wie sich von selbst versteht, nicht die Absicht sein kann, solchen Personen, deren Stimmrecht nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung der Wahltommissare und Wahlausschüsse unzweifelhaft ist unnöthige Schwierigleiten zu machen, so verlangt rs doch auf der auderen Seite die hohe Wichtigkeit des Rechts selbst, um das es sich handelt, so wie der Umstand, daß durch die Thrilnahme Unbefugter an der Wahl diese letztere selbst leicht ungültig werden kann (vergl. 5§. 43 des Gesetzes vom 15. Rovember 1848) daß bei Prüfung der Stimmberechtigung mit der größten Vorsicht zu Werke gegangen werde. Dies wird auch im Interesse der Gemeinden um so nöthiger, als in der Zulassung zur Wahl ein An- erkenntniß liegt, daß die zugelassene n g, am Orte einen wesentlichen Wohnsitz habe und daher aus dieser Zulassung künftig, z. B. bei der Ent⸗ scheidung über die Heimatsangehörigkeit der Kinder folcher Personen, leicht

nachtheilige Folgen für die betheiligten Gemeinden entstehen können. 2

Da nach s. 43 des provisorischen Wahlgesetzes vom 15. November 1848 die Wahl dann ungültig wird, wenn die durch die Theilnahme Un⸗ befugter an derselben entstehende Differenz in der Stimmenzahl Einfluß hat auf die Stimmenmehrheit für den Erwählten, in diesem Falle aber eine neue Wahl veranstallet werden soll, so hat der Wahlkommisfar bei Durch⸗ gehung der Wahlprotokolle und Zufammenstellung des Ergebnisses (895. 32 and 10 des Wahlgesetzes) diesen Punkt insbefondere ins Auge zu fassen und, wenn er, da nöthig nach vorher eingezogener Erkundigung findet, daß Unbefugte an der Wahl Antheil genommen haben, solches bel Einsendung der Akten anzuzeigen (68. 35 und 49). ;

3

Im Allgemeinen wird den Wahlkommissarien anempfohlen, die Wahl⸗ handlungen möglichst zu beschleunigen und jedenfalls dafür Sorge zu tra— gen, daß die wirkliche Wahl, d. h. die Abgabe der Stimmzettel, überall spätestens in der Woche vem 14. bis 20. Oktober erfolgen könne.

Von gegenwärtiger Instruction sind die Wahlausschüsse der einzelnen Wahlabtheilungen in Kenntniß zu setzen. ;

Dresden, den 22. September 1899.

Ministerium des Innern. von Friesen.

ö Württemberg. Stuttga rt, 17. Sept. (O. P. A. 3.) Der Chef des Departements des Innern hat heute nachstehenden Beschluß der Königlichen Stadt-Direction rücksichtlich der Erhebung Tber die Schließung des Sitzungssaales der Rational Versamm⸗ lung vom 18. Juni d. J. unter Bezugnahme auf die seiner Zeit gemachte Zusage dem Präsidium des ständischen Ausschusses mitge⸗ theilt: .

„Stadt -Direction Stuttgazt, den 6. Sept. Vermöge hohen Ministerigl; Erlasses vom 31. August d. J. ist die Untersuchung uͤber die Vorfälle bei Schließung des Sitzungssaales der National-Versammlung am 18. Juni d. J. von der Stadt-Direction nach den bestehenden Gesetzen zu erledigen. Der Zweck der Untersuchung war zunächst der, die sämmilichen Thatsachen, in welchen möglicherweise Verfehlungen sich herausstellen könnten, durch Zeugen-Einvernahme festzustellen. Nachdem so das thatsächlichste Material gesammelt war, wurden die betreffenden Militairpersonen über diejenigen That- momente gehört, beiwelchen ihnen nach den von der Stadt⸗ Direction gefammelten Zeugen -Aussagen Verfehlungen möglicherweise zur Last gelegt werden können. Nach den eingekommenen Gegenäußerungen der betreffenden Militairs kann es sich auf dem Standpunkt der Stadtvirection nur fragen, ob nicht die Akten der Militairbehörde zur geeigneten weiteren Verfügung zuzustellen seien, so fern es sich nach der ganzen Sachlage blos von einem Einschreiten gegen Mi— litairpersonen hätte handesn können, und in dieser Richtung der Stadidi⸗ rection weder Cognition, noch Urlheil zusteht. Da jedoch nach den Akten , ,. in strafbares Vergehen sich herausgestellt hat und jedenfalls die Müitairbehörde nach ihrer Mittheilung nirgends ein solches findet, so liegt zur Uebergabe der Akten an dieselbe kein Grund vor, und es geht deshalb die Sache in Erledigung des obigen Ministerialerlasses lediglich zu den Akten. Königliche Stadtdirection.“

. Baden. Karlsruhe, 21. Sept, (Karlsr. Ztg.) Das 6 erschienene Regierungsblatt enthält nachstehende provisorische Hesetze: ö Leopold. von Gottes Gnaden, Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Wir sehen Uns veranlaßt, auf den Vortrag Unseres Staats- 6 . f n Aufwand für die Volsksschulen und die 8 er x 28. 335 provisorisch i , Weise . vom 25. August 1835 provisorisch in Sri. Der Se 4 wir ausgeheben; an sein⸗ Stelle tritt, solgende Bi fr n n, Entfernung eines Lehrers von einer Schulstelle ern Ver⸗ fun . en auf eine andere der gleichen Klasse findet unbeschränkt statt. 1 j 6 zur Zeit der Erlassung, die ses Gesetzes schon über fünf Jahre angeste ter Lehrer einen fixen Gehalt bezieht, der den Normalgehalt der Klasse, in welche die Schule gehört, übersteigt so darf er in dem Be⸗ zuge desselben durch eine Versetzung nicht geschmälert werden. Der Lehrer ö li, wenn die Versetzung gegen seinen Willen und ohne hinzugetretene eigene Verschuldung geschieht, aus dem allgemeinen Pensions⸗ und Hülfs-= fonds 6. 64) eine nach der Verordnung vom 12. Januar 1826 (Re ie · rungsbl. Nr, 2) zu bemesende Vergütung der Zugskosten. . h 8. 2. Der §. 54 erhält folgende Fassung: Die Entlassung eines Leh- rers ohne Ruhegehalt kann in dienstpolizeilichem Wege auch alsdann er⸗— folgen 1) wenn er zu einer geringeren, als der im §. 33, Nr. 1 genann- ien, jedoch höheren als vierwöchentlichen bürgerlichen Gefängniß-⸗Strafe ver=

1737

urtheilt wurde; 2) wenn er durch eine unsittliche Handlung vor den Kindern oder öffentlich Aergerniß gab, oder 3) wenn er Schullinder grob mißhandelte, so wie auch M wegen eines seines Standes unwürdigen, oder mit seinen Berufzpflichten unvereinbarlichen Benehmens; 5) wegen Unverträgli keit, wegen Ungehorsams oder Vernachlässigung seiner Dienstpflichten, oder we— gen unordentlichen Lebenswandels überhaupt.

§. 3. Der 5§. 55 wird abgeändert wie folgt: In den letzterwähnten Fällen (56. 54, Ziffer 5) erfolgt bie Entlassung eines schon über fünf Jahre angestellten Hauptlehrers erst auf einen vorausgegangenen Besserungs versuch. Derselbe besieht in einem mit der Androhung der Entlassung verbundenen Ver⸗ weise, welche aus Androhung der Oberschulbehörde dem Lehrer vom Bezirks amte und dem Schulwvisitator gemeinschaftlich, und zwar mündlich zu Protokoll ertheilt wird. Ucber die Entlasfung erkennt die Oberschulbehörde, wobei dieselbe er⸗ mächtigt ist, dem zu entlassenden Lehrer bei besondern mildernden Umstän⸗ den oder in Fällen völliger Erwerbs und Vermögens losigkeit desselben einen widerruflichen Nothdurftsgehalt, welcher jedoch die Hälfte des nach s. 51 ihm sonst gebührenden Ruhegehalts nicht übersteigen darf, zu bewilligen, oder denselben versuchsweise als Unterlehrer oder als Schulverwalter zu verwenden.

§. 4. Der §. 56 wird aufgehoben. Gegeben zu Karlsruhe in Unse⸗ rem Staats-Ministerinm, den 14. September 1849.

Leopold. von Marschall. Leopold, von Gottes Gnaden, Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Da sich das provisorische Gesetz vom 7. September v. J. über Erhebung der Biersteuer (Regierungsbl. 1818, S. 353) nicht bewährt hat, und die Ansicht vieler Bierbrauer mit der Ueberzeugung der Steuerver⸗ waltung dahin übereinstimmt, daß nur der Verschluß der Feuerungen der Braugesäße als allgemein zureichendes Kontrollmittel gelten könne; da

es ferner in der jetzigen Lage der Staatsfinanzen durchaus nothwendig ist, der Staatskasse den vollen Ertrag der Blersteuer zu sichern, und etwanige Ermäßigungen derselben jedenfalls einer späteren Zukunft vorbehalten blei⸗ ben müssen; finden Wir Uns bewogen, nach Anhörung Unserts Staats⸗ ministeriums provisorisch zu verordnen wie folgt:

Art. J. Vom 1. Oktober dieses Jahres an tritt das Viersteuer⸗Gesetz vom 28. Februar 1815 Regierungsbl. 1845, S. 50) wiederum in volle Wirksamkeit. Alle entgegenstehende Bestimmungen werden von gleichem Zeitpunkte an aufgehoben.

Art. 2. Das Finanz-Ministerium hat für den Vollzug zu sorgen, da⸗ bei jedoch die bezüglichen früheren Vollzugs⸗Vorschriften zu mildern, so weit vies ohne Gefährdung des Steuer Ertrages hunlich ist.

Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staats⸗-Ministerium, den 14. Sep⸗ tember 1849. .

Leopold. Regenauer.

Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 22. Sept. (Darmst. Ztg.) Die heute erschienene Nummer des Großher⸗ zoglichen Regierung sblattes enthält folgende Verordnung, die Voͤrnahme der Wahlen zu den beiden landständischen Kammern des Großherzogthums betreffend: „Ludwig III., Großherzog Lon Hessen und bei Rhein zc. Wir haben gemäß dem Art. 11 des Gesetzes vom Zten d. M. verordnet und verordnen: 8. 1. Die Wahlen zu den beiden landständischen Kammern des Großherzog⸗ thums sind ohne Verzug vorzunehmen. 8. 2. Unser Ministertum des Innern ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrück⸗ ten Staatssiegels. Seeheim, am 19. September 1849. Ludwig. Jaup.“ j

Der General-Lieutenant Freiherr von Schäffer-Bernstein hat Folgendes veröffentlicht:

„Nach den Meldungen, welche von den betreffenden Herren Commandeurs an mich gelangt sind, haben die Bewohner der Berg⸗ straße unsere aus Baven heimkehrenden Truppen, welche bei ihnen die Gränze des Vaterlandes überschritten, auf eine eben so ehrende als herzliche Art empfangen und denselben auf jede Weise ihre volle Anerkennung für den an der Gränze geleisteten Schutz und das des hessischen Namens würdige Betragen im Auslande zu erkennen gegeben. Ich erfülle eine sehr angenehme Pflicht, indem ich unseren freuen Freunden an der Bergstraße, die uns schon in jenen fur sie so schweren Tagen des Mai und Juni durch ihre meistens so wil⸗ lige und freudige Aufnahme unserer Soldaten in den Quartieren ihre gute und freundliche Gesinnung in ihrer großen Mehrheit be⸗— thätigt haben, im Namen der ganzen hessischen Division andurch recht warm und herzlich Dank sage.

Darmstadt, den 21. September 1849.

Der Divisions-Kommandant, General Lieutenant Freiherr von Schäffer-Bernstein.“

Mecklenburg ⸗Schwerin. (Alt. Merk.) Se. Königliche Hoheit der Über Hamburg (von Donaueschingen u. s. troffen.

Hamburg. Hamburg, 20. Sept. (Hann ov Ztg.) Die Aenderungen in der Verfassung, welche der Senat für die noth wendigsten hält, sind folgende: [) Abänderung der Wahlart für die Abgeordneten⸗Versammlung, unter Zugrundelegung der Grund sätze des unter den Mitgliedern des Bundnisses vom 26. Mai ver

Schwerin, 18. Sept' Großherzog ist heute w.) hier wieder einge⸗

Minister beiwohnten. gelangt.

digste Ruhe anbefohlen. Beginne der Session so weit den Sitzungen beiwohnen zu können; man die römische Debatte werde wohl Die permanente Fünfundzwanziger⸗ Kemmission war unter Baroche's Vorsitz versammelt.

prüfte aber die Sachlage aufmerksam.

hergestellt

sie sich mit den Folgen, welche die Krankhelt des Unterrichts

gedacht. Derembre, das Organ der vertrauten Umgebung versichert aus angeblich zuverlässiger Quelle,

könnte.

nicht

die ministerielle Krisis haben und Lagrange wurde gar

sters für trages von Bac Der Dir Louis Bonaparte's,

Neuere Depeschen aus Rom waren nicht an⸗ Das Fieber des Ministers von Fallour hat abgenommen; er ist aber noch sehr schwach, und die Aerzte haben die vollstän⸗ Man zweifelt sehr, daß der Minister beim sein werde, glaubt verschoben werden müssen. gestern Sie faßte keinen Beschluß, Insbesondere beschäftigte 6

daß Oesterreich vollkommen einverstanden mit Frankreich sei, und kündigt zugleich an, daß gewisse bedeutende polltische Persönlichtei⸗ ten, die anfangs den Brief des Prästdenten sehr geringschätzig be⸗ handelt hätten, von ihrem ersten Cindrucke zurückgekommen seien

und den Brief vor der National ⸗Versammlung würden unter Das Unterrichts⸗Ministerium, welches Herr von

soll dem Grafen Montalembert angetragen Frage:

zen müssen. lou bekleidet, sein. Der Dix Decembre behandelt heute die

die Majoritãt ben Brief vom 18. August billigen oder tadeln? „Billigt sie ihn“, sagt dieses Blatt, „so steht Alles gut, tadelt sie ihn, so wird der Präsident dem Impuls folgen, den die Kammer

gedenkt, und Theilen über die

der italienischen Frage zu geben öffentliche Meinung zwischen beiden sen.“ Hierauf folgt eine Abhandlung der Majorität.

wählen Trüglichkeit

„Die Majorität und die Persönlichkeit des Präsi⸗

wird die las⸗

denten“, heißt es darin, „müssen sich das Gleichgewicht halten. Ist nun auch das persönliche Element allein schädlich, so hat die E fahrung doch bewiesen, daß es dem Meinungswechsel der Kammer gegenüber zum Landeswohl nützlich ist. Die Kammer darf sich dem Prästdenten, der ihr gleichberechtigt ist, ihre Unfehlbarkeit nicht auf⸗

dringen wollen; wo nicht, überschreitet sie ihre Gränzen,

man berechtigt sein, sie wie einen Bevollmächtigten zu behan Die Union behandelt dieselbe etzgebende Versammlung

der seinen Auftrag überschreitet.“ Frage und sagt ihrerseits: „Tadelt die ges

so dür deln,

ben Brief des Präsidenten, so verliert diefer erste Magistrat dadurch

an Ansehen.

Doch die Versammlung wird manchmal zwischen die⸗

ser Unbequemlichkeit, dem Ansehen des Präsidenten zu schaden, und

der Ehre

oder dem Wohle des Landes zu wählen haben.

Der

Präsident kann bei einem Zwiespalt mit der Kammer diese nicht

auflösen, und sie kann ihn nicht stürzen.“ Das Journal L'ordre

will wissen, daß das Konzil sich auch mit der römischen Frage be⸗

schäftige.

Geistlichkeit über diese für die Kirche so wichtige Angelegenheit

wissen.

Niederlande. Aus dem Haag, 20. Sept. Die Staats⸗ Courant meldet, daß die Minister sämmtlich ihre Entlassung ein⸗ gereicht haben und die Herren Donker Curtius und Lightenvelt heute zum Könige entboten worden sind, der ihnen den Auftrag Ueber die Ursachen, welche die Minister veranlaßt haben, noch vor dem Beginne der Adreßdebatten in den beiden Kammern der Generalstaaten abzutre⸗ ten, sind verschiedene Gerüchte in Umlauf; Einige behaupten, die Wahl der Präsidentschafts Kandidaten in der zweiten Kammer (es sind gewählt die Herren van Goltstein, Thorbecke und Storm) habe den Ministern die Üeberzeugung gegeben, daß sie in der neuen Kam⸗ mer größeren Widerstand finden werden, als in der letzten. suchen den Grund darin, daß die Minister sich außer Stand sehen, in dem für das Jahr 1850 vorzulegenden Budget den im vorigen Jahre gegebenen Versprechungen der Ersparung und Vereinfachung

gegeben hat, ein neues Ministerium zu bilden.

im Staatshaushalte nachzukommen.

Schweiz. Bern, 18. Sept. (Eidg. 3.)

gierung von Tessin sogar veranlaßt fand, desrath zu machen.

ßer tessinischen Gränze zu unterdrücken.

einbarten Gesetzes über die Wahlen der Abgeordneten zum Volks hause des deutschen Reichs, jedoch mit den durch die hiesigen Ver hältnisse etwa gebotenen Modificationen, bei welchen namentlich in Bezug auf die Klasseneintheilung die Zulassung einer genügend großen Anzahl von Wahlberechtigten zu der ersten Klasse nach Maßgabe des Systems unserer direkten Steuern in Erwägung zu ziehen ist. 2) Verminderung der Mitgliederzahl der Abgeord neten-Versammlung und allmälige, theilweise Erneuerung der— selben in gewissen, nicht zu kurzen Zeit⸗-Abschnitten, 3) Entspre chende Abänderung der in Bezug auf den Aufschuß der Bürger⸗ schaft getroffenen Einrichtungen. 4) Herbeiführung einer größeren Stabilität in der obersten Regierungs- Behörde durch Festsetzung der lebenslänglichen Amtsdauer der Senats⸗-Mitglieder, unbeschadet gewisser durch Berücksichtigung eines hohen Alters und sonstiger Verhältnisse gebotenen Modificationen dieses Grundsatzes, so wie durch die Einrichtung des Wahl-Aufsatzes zu der durch die Bürgerschaft vor⸗ zunehmenden Wahl der Raths-Mitglieder, welcher Aufsatz durch den Bengt oder mindestens unter dessen wesentlicher Mitwirkung anzufer⸗ tigen wäre. 5) Feststellung der Zahl der Rathsmitglieder (Sena toren und Syndici, oder, falls das Syndikat aufgehoben würde, nur Senatoren, jedoch mit Ausschluß der Secretaire) auf 16 oder 18. 6) Gemeinschaftliche Ausübung der gesetzgebenden Gewalt durch den Senat und die Bürgerschaft mit Vorbehalt näher zu be stimmender Ausgleichungsmittel für den Fall eines Dissenses, bei dessen letztgültiger Entscheidung jedoch der überwiegende Einfluß der Bürgerschaft einzuräumen wäre. Für solche Dissense, welche ihrer Beschaffenheit nach einer gerichtlichen Entscheidung unterliegen, wird diese vorzubehalten sein. 7) Erleichterung einer Abänderung der Verfassung durch Modifizirung der Bestimmungen über die Re⸗ viston derselben. .

——

Mu sland.

; Frankreich. P aris, 21. Sept. Der Präsident der Republik, der nächste Woche wieder eine große Heerschau über die Truppen und die Na⸗ tionalgarde zu halten beabsichtigt, kam gestern von St. Cloud her⸗

ein und hielt einen halbstündigen Kabinets-Rath, dem blos drei

Der Papst möchte gern die Ansicht der französischen

Andere

In mehreren Blättern cirlulirten sehr beunruhigende Gerüchte über Anhäufung österreichischer Truppen an der tefstner Gränze, so daß sich die Re⸗

. Meldung an den Bun⸗ Dieser hat nun durch Herrn Bundespräsiden⸗ ten Dr. Furrer die beruhigendsten Aufschlüsse ertheilt. Diese Trup⸗ penbewegungen haben durchaus keinen feindlichen Zweck gegen die Schweiz, sondern geschehen neben gesundheits polizeilichen Gründen darum, um die Entfernung derer, welche sich der Conscription ent⸗ ziehen wollen, zu verhindern und den sehr lebhaften Schmuggel an

. Italien. Rom, 10. Sept. (National.) Die Verhandlungen zwischen dem Papst und Frankreich sollen dem Ende nahe sein. Der Papst wird Anfangs November nach Rom zurückkommen, man wird eine Amnestie geben, von der die Deputirten, die Triumvirn, die repu—

blikanischen Minister, die Häupter der Volks⸗Vereine würden aus⸗

geschlossen sein.

Die Verweltlichung wird nur theilweise geschehen.

Der Code Napoleon wird in den Tribunalen so weit angewendet

werden, als er deren Macht nicht beschränkt.

dende Stimme haben.

n, . . Eine Consulta, von den Stadträthen gewählt, wird in den Finanzfragen eine entschei⸗ ;

. Cabuse, der Volks⸗-Abgeordnete, wurde in dem Augenblick ver⸗ haftet, als er Rom verlassen wollte; man hatte ihm versprochen,

ihn nicht zu behelligen.

Auch Graf Trevisani, Fermo und Niccolini

sind verhaftet worden. Man hat den Deputirten, die noch in Rom

sind, angedeutet, sie möchten sich aus dem Staube machen.

Rom, 10. Sept. (Constituzionale.)

Da der Papst nicht

nachgeben will, hat Rostolan den Befehl erhalten, das Regierungs⸗

ruder in die Hände zu nehmen.

Rom, 11. Sept. (Gaz. d. Gen ov.)

zu 6 Schwadronen reduzirt. Legationen muß

der Kommission für

; Die Infanterie ist auf 3 Regimenter und die zwei Reiter-Regimenter sind auf eines Das Infanterie ⸗Regiment in den gatio den beiden erwähnten hinzugefügt werden. französischen Soldaten sind musterhaft in ihrem Benehmen.

Die In

die öffentlichen Arbeiten ist ein franzoͤsischer

Offizier, Frossard, welcher diejenigen, die sich mit Wuth gegen die

j

Franzosen schlugen, vorzieht, denn er bedürfe energischer Männer.

Die Soldaten geben den Armen einen Theil ihrer Ration.

Keine

Execution fand bis jetzt statt. Die Deputirten Imoler und Focella sind verhaftet worden. Ein Regiment Husaren ist in Civitavecchia angekommen. Ein Offizier gab einem Bürger in einem Kaffeehause eine Ohrfeige, weil er eine Cigarre, an welcher der Offizier die

seine angezündet, zu Boden warf und zertrat.

(Ob ser vv. Rom) Als der Papst die

segnete, sprach er; „Am 26. November zog ich mi

des frömmsten Monarchen und seiner Gemahlin

zurück, der die Tradition der Wunder erhält, die genblick, als Jesus auf Golgatha ausathmete, ereigneten. Tag bat ich den Himmel um seinen Segen für den König Euch Alle. Ich wußte damals nicht, t persönlich segnen würde. Das Volk hat in dieser Zeit der

vaß ich Euch eines 3

um daher,

stüz⸗ Fal⸗ worden

Wird