kelheit vor Allem der guten Leiter nöthig. Achtet auf die Vflichten Eures Standes. Seid somit gesegnet in Euren Arbeiten und Euren Gebeten. In dieser Absicht gebe ich Euch meinen päpstlichen Se⸗ gen, den Ihr knieend zu empfangen habet.“ Die Arbeiter haben die V iederherstellung des Campo Vaccino begonnen. . . .
Achthundert Fremde, die sich wegen ihres Aufenthalts nicht rechtfertigen konnten, mußten die Stadt verlassen.
Rostolan hat die vom
Rom, 12. Sept. (Nazionale) i nah. r möge mit dieser Komö⸗
Papste bewilligte Amnestie verworfen; man die enden. . ö
Im Theater gab man Scribe's „Verleumdung. Die Römer klatschten Beifall wegen der Anspielungen; dies mißfiel den Fran⸗ zosen. In Italien ist es Gewohnheit, mit Stock und Reitpeitsche ins Theater zu gehen. Gestern wurde dies in Rom verboten. Die Franzosen wollten den Römern das Gesetz machen, ohne es zu hal⸗ ten; das Publikum zwang jedoch vier französische Offiziere, ihren Stock vor dem Saale abzulegen.
Genua, 16. Sept. (Concordia) Garibaldi, den man mit vieler Achtung behandelt, reist heute nach Tunis; die Regie⸗ rung ließ ihn wiffen, die Maßregel sei zeitweilig, in wenigen Mo⸗ naten könne er zurückkommen. Er hat von der Regierung keine Unterstützung empfangen. In Nizza war Garibaldi im Triumph gleichsam herumgetragen worden. Auf seinem Wege rief Alles: Es lebe Garibaldi! Er schrieb am 15ten aus Genua einem seiner Freunde: „Lieber Freund, ich muß morgen nach Tunis abreisen. Ich danke dir und deinen hochherzigen Kollegen für ihre Dienste. Ich kann mich über Niemanden beklagen.“
Die Benediktiner, die aus Parma vertrieben worden sind, stu⸗ dirten fleißig und waren Freunde der Aufklärung.
Florenz, 13. Sept. (Risorgimento.) Im Oktober soll eine Amnestie verkündet und am 30. Oktober soll das Parlament
1738
eröffnet werden. Den Journalen wurde befohlen, nichts zu schrei⸗
ben, was Oesterreich verletzen könnte.
Neapel, 10. Sept. der ungemein großartigen Grottenfeier geben, um vom Balkone des Königlichen apostolischen Segen zu ertheilen. Nächsten
herer
erschossen.
(Börs. H.)
(LlI.) Der heilige Vater hat sich nach wieder nach der Stadt be⸗ Palastes den Truppen den Sonntag wird
ligkeit auch dem Volke seinen Segen ertheilen. Hahyti. Port au Prince, 11. Aug,
w, . des letzten Pakets wurden auch Celigny Ardouin, frü⸗ inlster, und Herr Masseau nach kriegsrechtlichem Urtheil
Se. Hei⸗
Am
In der Absicht, das Monopolgesetz leichter durchzuführen, sind
die kleineren Häfen St. Marc, Miragoane für die Ausfuhr von Kaffee und schäft ö. fortgesetzt danieder.
tikel bleibt dem Zufall unterworfen. Dollars bezahlt worden.
Dienstag, 25. Sept. Im Opernhause Vorstellung. (Neu einstudirt): di von E. Devrient. Hierauf, zum erstenmale wiederholt: Heerde, Scene aus den österreichischen gen von Alexander Baumann. mimisches Ballet in 1 Akt, nach Gardel, komponirt und arrangirt von Gährich. Mittwoch, 26. Sept. Im Opernhause. Abonnements⸗Vorstellung:
Tragödie in 5 Abth., von Schiller.
von G. A. Schneider; Musik zum Monologe und zum
Baumwolle geschlossen. Der Preis der ebengenannten Ar⸗ Blauholz ist mit 30 bis 32 Doublonen 230 Dollars Papier.
Die Kirmes,
L'Anse d' Hainaut
Königliche Schauspiele.
112te Abonnements⸗ Operette in 1 Akt, Musik vom Königlichen Kapellmeister Taubert. Das Versprechen hinter'm Alpen, mit National⸗Gesän⸗ Und: Paul und Virginie, panto⸗ Musik Anfang halb 7 Uhr.
I
von Hoguet.
20.
Das Ge⸗
152ste Schauspielhaus⸗
Marsche
Die Jungfrau von Orleans, romantische Ouvertüre und Zwischenmusi
der
vierten Abtheilung von B. A. Weber. (Fräul. Emilie Heusser: Johanna, als letzte Gastrolle.) Anfang 6 Uhr.
Schauspielhauspreife im Opernhause: Proscenium 1 Rthlr. 19 Sgre, erster Rang und erster Balkon Rthlr., Parquet, Tri- büne und zweiter Rang 20 Sgr., dritter Rang, Balkon daselbst und Partetre 15 Sgr. Amphitheater 73 Sgr. Ein Fremdenlogen— Ville 2 Nithir.
Uönigsstädtisches Theater. Dienstag, 25. Sept. Berlin bei Nacht. in 3 Akten, von D. Kalisch. (Mit neuen Couplets.) Die Musil
theils neu komponirt, theils nach bekannten Melodieen arrangirt
von F. W. Meyer.
Mittwoch, 26. Sept. Italienische Opern-Vorstellung erstenmale in dieser Saison: Lucia di Lammermoor. 3 Akten. Musik von Donizetti. (Sgra. Rosa Penco, von der Königlichen italienischen Oper zu Stockholm: rolle.)
Mittwoch, 26. September. die Schüler und Schülerinnen der hiesigen Lehranstalten bestimmt. 1) Astronomische Darstellung. 2) Die Thiere der Urwelt. 3) Natur - Erscheinungen. ) Wandelbilder. 5) Optisches Farben ⸗ und Linienspiel.
Einlaß 25 Uhr. Anfang präcise 3 Uhr. Ende gegen 5 Uhr.
Der Eintrittspreis für alle Plätze des Hauses ist auf 5 Sgr. festgesetzt.
Ber erste Rang ist ausschließlich für die weibliche Jugend, so wie die Gallerie zur freien n für Waisen⸗ und Armenschulen bestimmt.
Mit Ausnahme der Lehrer und Lehrerinnen, welche durch ihre Anwesenheit zur Beibehaltung der Ordnung gütigst beitragen wol⸗ len, findet für erwachsene Personen kein Eintritt statt.
e
Ferliner Börse vom 24. September.
HM echsel- Course.
260 FI. 2560 FI. 300 Me. 300 Mr.
London 1ẽ1L8t. Farin J .... 300 Fr. Wien n W X. .. .. 150 i. 160 FI. P 100 Thlr. ö
2 —— — ö —
Brenlau
Leipzig in Courant im 141 Thlr. Fuss... 100 T.
Frankfurt a. M. südd. W. Petersburg
Inländische Fonds, Pfandbrięf-, Kommunal- Eapiere und
Geld- Course.
en. æ2t. Brief. Pomm. Efdbr. 3* . Kur- u. Nm. do. 33 96 Schlesiache do. 3 9575 . do. Lt. B. gar. a0. 3 — — Pr. B- Auth. Sch — 993 S5 J Friedrichsd'or. —
And. gold. à bi. —
Dis conto. —
100 srl. 3 Wochen 107 1063
zt. Briet.
Preusa. Rrerr. Aul 8 107
gt. Schald. Sch. 33 89
geeb. Pram. Sch. — 1016 1099
RK. u. Næ. Schul-. 35 86 855
gerl. Stad obl. 5 03
do. do. 3
Weatpr. Pfaudbr. 33 90
gross. Posen do. I I009 — 10. M. 83 69 * son,
Ostpr. Pfandbr. 35 — 9475
Ausländische Fonds.
Poln. neue ptabr. 4 do. Part. S060 FI. do. do. 360 FI. Hamb. Feuer- Can. do. Staats- Pr. Anl Holl. 23965 Int.
Kurh. Pr. O. 40th. Sardin. do. 36 Er. N. Bad. do. 35 FI.
Russ. Hamb. Cort. 5 do. bei Hope 3. 4.8. 5 do. do. 1 Anl. 41 do. Stiegl. 2. 4. A. 4
do. do. 5. A. 4 do. v. Rthseh. Lst. 5 do. Poln. Schata0. 4 do. do. Cert. L. A. 5 do. do. L. B. 200FI. pol. a. Pfadbr. a. C. 4
33
geld. Gem.
Eis enkahnu - Actienm.
8.
Stamm - Actien. Kapital.
Der Reinertraß wird nach arfolgter Bekanntm. in der dar bestimrnten Rubrik ausgofüllt. Die mit 35 pCt. ber. Actien sind v.
Bðrs en- Zins- Rechnung. Rein- Erira 1848.
taat gar.
Tages- Cours.
Prioritüts-Actien. Kapital.
Szmmiliche Prioritäts-Actien werden durch jãhrliche Verloosung à 1œ pCt. amortisirt.
Zins fusʒ.
Berl. Anh. Lit. A. B. do. Hambur do. Stettin -Starg. . do. Potsd. Magd. . .
Magd. Halberstadt .. do. Leipziger
Halle · Thüringer Cöln - Minden ...... do. Aachen Bonn -Cõöln Düsseld. Elberfeld. . Steele - VohwGinkel .. Niederschl. Märkisch.
do. Zweigbahn Oberschl. Lit. A..
do. ü rm, . Cosel - Oderberg ....
Breslau- . . Krakau - Oberschl. . .. Berg. Märk.... Stargard - Posen Brieg - Neisse. . ..... . .
6, 000, 000 8, 000,000 4, 824, 000 4, 000, 000 1,700, 000 2.300, 000 9g, 000, 000 13, 000, 000 4.500, 000 1.051. 200 1400, 009 1300, 000 10, 000,000 1,500, 000 2, 253, 100 2. 100, 000 1.2006. 000 1.700, 009 1.500, 000 1, 900, 000 6. 000, 000 1. 100, 000 4,500, 000
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Quittungs - Rogen.
Aachen - Mastricht .. 2, 750, 000
Aus läncl. Actien.
Friedr. Wilh.-Nerdb. do. Prior.
8, 000, 000
Schluss-Course von
65 6.
94 a 93 bæ. 50 B.
68 6. 365 B. 84 4 83 bz. u 4. 106 bæ.
103 * * ba.
65 52 G S4 a S3 bæ. n. G.
633 bz. u. B.
495 * 49 ba. 983 6.
Cöln- Minden 9335 6.
645 a 635 ba. u. G.
1,411, 800 . 000, 000 1.000, 000 2.367, 200 3. 132, 800 1.060, 000 S060, 000 1, 7865. 000 1.006. 000 3. 674, 500 3 500. 000 1.217, 000 2. 187. 250 1.250, 000 1.000, 0060 14. 175,000 3 500. 000 2.300. 000 252, 000 248, 000 370, 300 360, h00 250, h00 325, 000 375,000 400, 000 S060, 900
Berl. Anhalt. ..... Hamburg. · do. II. Ser.
Ppotsd. Magd. .. 4
o. g. 49 it Db. Stettiner
Magdeb. Leipziger ..
Halle · Thüringer. · ·
Cöln - Minden....
do. do.
Rhein. v. Staat gar. do. 1. Priorität .. do. Stamm -Prior.
Pũüsseldorf- Elberfeld.
Niederschl. Märkisch.
do. do. III. Serie. Zweigbahn
. do.
Oberschlesische ....
Krakau -Oberschl. ..
Cosel- Oderberg. .
Steele - Vohwinkel .. do. do. II. Ser.
Breslau - Freiburg. ..
Berg. Märk. . ......
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100 ba. u. G.
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AnsI. Stamm-Act.
Bars en- Zinsen
2, 050, 000 99 B. 6, 500, 000
4.300, 000
kiel - Altona ..... Sp. Amsterd. Rotterd. EI. Mecklenburger Thlr.
C M
365 B.
von Preussischen Bank- Antheilen 99 baz. u. B.
ie Förss Var Wegen mehrseitiger Verkauf-Ordres gedrückt,
Ri T- Sonrse sind gewichen, doch zeigte sich zu den billigere
TFpFrascn Vieder vies aufsust, wodurch die Stimmung günstig blieb.
Auswärtige Börsen.
Wien, 22. Sept. Met. oproz. br, , 3. 4proz, 78 783. 2iproz. 487 — 49. Anleihe 34: 1639 — 1634, 39: 116 — 1133. Nordbahn 1093, *, 110. Gloggn. 110, 3, 111. Mail. 805 - 81 Pesth 789 — 75. B. A. 1219 — 1218.
Wechsel - Course.
Amsterdam 1472.
Augsburg 1063.
Frankfurt 106.
. 155.
tondon 10. 40.
Paris 126.
K. Gold 110. — Silber 1063.
Fonds beliebt und höher; neue LIproz. Sõ s. * gemacht. Auch ee, g sind gestiegen, hingegen fremde Valuten etwas nie— tiger.
Leipzig, 22. Sept. Leipz. Dr. P. Oblig. B. A. 140 9 LE. Dresd. drin 1045 G. Br. Schles. 89 Gld. Chemnitz⸗-Riesa 285 Br. Löbau-Zit⸗ 6 e, ger 1957 G. Berlin ⸗Anh. Litt. A.
9 G. ona⸗ Kiel 98 Gld. Deß. B. A. 11935 Br., 118
G. Preuß. B. A. 992 Br. ; ⸗
Frankfurt a. M., 22. Sept. Das Geschäft i t Mt., 22. ö häft in mehreren k 6 ö von einigem Belang. Für Oesterreichische Actien, se,. , Bad., Kurh. und Sesterr. Loose, so wie Preuß. Ztaateschuldscheine, zeigte sich mehr Begehr, und man bezahlte da— für bessere Preise, als gestern. Alle übrigen Fonds und Eisenbahn— Actien erlitten keine Veränderung, zum Theil etwas fester. Wiener Wechsel und Coupong waren zu e nn Cours willig begehrt. S873 Glo. Bank ⸗Actien
104 G. Leipz. ächsisch⸗ Bayer. 89
3 proz. p.
Samburg, 22. Sept. E. R. 1055
St. Präm. Oblig. 863 Br. S47 G. Ard. 167 Br. Zproz. 263 72 Gld. Magdeb. - Wittenb. 54 Br., 637 Gld. Gld. Mecklenburg 36 Br. u. G.
Hamburg-Berlin 75 Br. u. Gld. Altona⸗
C. 847 Br. und Gld. G. Stiegl. 845 Br.,
Br. und Gld. Dän. 725 Br., Bergedorf 93 Gld. Kiel 977 Br., 964
Bei geringem Umsatz waren die Course nicht wesentlich verän=
dert, alle Effekten jedoch sehr fest.
Paris, 21. Sept. Zproz., baar 56. 20. Zeit 56. 20.
proz. baar 89. 15. Zeit 87. 15. Bank 2335.
Spanische 273.
Nordb. 440.
London, 21. Sept. Z3proz. Cons. Span. 3proz. 343. E. R. 1073. 27 4
Cons. eröffneten heute zu 925, und blieben dann ohne Bewegung.
Von fremden waren Ard. 185, 177.
Eisenbahn⸗Actien flauer.
2 Uhr. Cons. p. C. 923, ,
Amsterdam, 21. bei einigen Geschäften in und Port. fast unverändert, oder keine Veränderung, nur gefragt.
Holl. Integr. 5145, 4. proz. neue gr, Piecen 11. Russen alte 104. sproz. 84, 4. 2tHKproz. 445. Mex. 273.
a. Z.
P
Int. 6543.
p. C. und 9225,
4proz. S6.
p. C. 23, a. 3.9 4proz. 154. a. zproz. 35, 343.
922, * *
635.
rü 3,
Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 24. September.
Am heutigen Markt waren Weizen nach Qualität
die Preise wie folgt: 60 = 67 Rthlr.
Roggen loco und schwimmend 26— 28 RNthlr, . pr. Sept. / Oltbr. 263 Rthlr. Vr., 26 bez. u.
Okthr. Movbꝛ.
263 u. 253 Rthlr. bez.
23
*.
Mex.
3.
Sept. Der holl. Fonds⸗-Markt zeigte heute Int. eine günstigere Stimmung. in den übrigen fremden Effekten wenig Franz. und Peru waren etwas höher
Span.
Span. Ardoins Oesterr. Met.
G.
9 * 1
* 097 274 6
G.
Roggen Novbr. / Dez. 26 Rthlr. Br., bez. u. G.
„pr. Frühjahr 275 Rthlr. Br., Gerste, große loco 2426 Rthlr. J kleine 18—20 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 143 — 15 Rthlr. „pr. Frühjahr 48pfd. 16 Rthlr. Br. „50 pfd. 17 Rthlr. Br. Rüböl loco 145 Rthlr. Br., 1475 G. pr. Sept. dito. Sept. / Oktbr. 143 Rthlr. bez. u. Br.,, 14 a 4 G. Oktbr. /Novbr. 143 Rthlr. Br., 1416 u. 141 bez. Novbr. / Dezbr. 14 Rthlr. bez. u. Br. Dezbr. Jan. 14 Rthlr. Br. Jan. / Febr. 14 Rthlr. Br., 13 Febr. / März 136 Rthlr. Br., März / April 135 Rthlr. Br., 13. „April / Mai 133 Rthlr. Br., 1 Leinöl loco 125 Rthlr. „pr. Lieferung 125 a 125 Rthlr. Br. Mohnöl 155 2 15 Rthlr. Hanföl 137 Rthlr. almöl 1. 6 . Sübsee⸗Thran 12 hlr. Err e loco ohne Faß 143 Athlr, bez. l n mit Faß 14 Rthlr. Br, 135 bez., 13 G. 5 pr. Sept. / Oktbr. dito. „Dit. Mor. / Dez. 133 Rthlr. F. Frühjahr 15 Rthlr. bez. u. Br 153 G. Weizen preishaltend. Roggen still. Rüböl fest. Spiritus
unverändert.
Mit der heutigen Nummer des Staats⸗An⸗ zeigers sind Bogen 117 bis 121 der Verhandlungen der Ersten Kammer ausgegeben worden.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Gcheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Beilage
Posse mit Gesang
Zum Oper in
Lucia, als Antritts⸗-
Nachmittags ⸗Vorstellung von Brill und Siegmund's optischen Welt-Tablegux, ausschließlich für
5 *
Der
M 263.
1739
n Staats-Anzeiger.
Dienstag d. 25. Sept.
Fu hatt. Deuntschland. Kammer Verhandlungen.
: Auslamd. Spanien. Madrid. Ankunft der Königin Mutter Türkei. Von der bosnischen Gränze.
Vorgänge bei Bihaez. — Von der kung des bosnischen Aufstandes. Aufgefangene Korrespondenz.
Bayern. München.
Vermischtes.
Fernerer Bericht über die
Militairgränze. Neue Verstär⸗— Canea. Zustand der Insel. —
Berliner Börse.
her Th
cher . lazgd.
ꝛ München, 19. Sept. (Münch. Ztg.) Schluß des Berichts des ersten Secretairs der Kaumer der Abgeordneten über die Gesuche der Abgeondneten Kolb und Maier. (S. das gestrige Blatt des Pre uß. Staats⸗Anzeigers.) 2 Jesthaltend nun an dem Gesichtspunlte, daß die hohe Kammer der Abgeordneten von diesem Hausrechte, über den Sitz ihrer eigenen Mit- glieder im Hause autonomisch zu beschließen, nicht abgehen werde, und er⸗ wägend, daß die eingekommenen Gesuche der Abgeordneten Kolb und Meyer vom 1. 3. man mag sie nun unter die Rubrik einer Le— gitimations heanstandung, einer Reclamation, einer Beschwerde oder endlich einer einfachen Anzeige über unfreiwillige Behinderung des Eintritts sub⸗ sumiren, doch immer nur den Hauptgesichtspnnkt darstellen, daß von den betreffenden Abgeordneten die Möglichkeit angestrebt wird, „von seinem Sitze im Hause der Abgeordneten,“ also von seinem Nechte, Gebrauch zu machen, so halte ich für das Richtige, daß die vorliegenden Eingaben vom 1. und 8. September nicht an den Beschwerde⸗Ausschuß zu verweisen seien, weil hiedurchr die Zuständigkeit der hohen Kammer alterirt würde sondern da nach Maßgabe des Abs. 2 das Art. 18 der Gesch. Srdn. nur von dem Sxcretgir der hohen Kammer Vortrag erstattet werde; zwar 1 , , von einem Dritten erhoben worden; , ge , . Kolb und Meyer sind jedenfalls da— hin gerichtet, um den Sitz dieser beiden Abgeordneten zu reklamiren, es be— sagt ferner der bezeichnete Artikel: — „wenn von wem immer über das wird!“, es scheint demnach eine persönliche Neclamation eines Abgeordneten von den Bestimmungen des Artikel 18, Absatz II. wenigstens nicht ausgeschlossen zu sein, und da endlich kein anderer Weg gegeben ist, der hohen Kammer Kenniniß zu geben, und ihre Berathung und Schlußfassung über diese An⸗ träge zu provoziren, und ihr Recht zur alleinigen Entscheldung über diese res domestica zu wahren, so halte ich es für geschäfts ordnungsgemäß daß der Seecretair einer hohen Kammer den Vortrag über die Gesuche erstatte Was nun die materielle Würdigung der vorliegenden Eingaben betriff so erscheint es nothwendig, diese beiden getrennt zu behandeln. 35
Bayern.
* .. September,
daß
Recht 2c. 2c. Reclamation erhoben
Her Abgeordnete hrs Ces, ,, ; . ; . , . Kolb schließt sein Gesuch mit der oben bereits ihrem Worte nach angeführten Bitte:
Bir Matige seines Gesug . k ö
Die Motive seines Gesuches, welchem er eine Widerlegung der ihm zu alt gele ten,, und unerlaubten Handlungen, so wie eine um— fassende Darlegung seiner lovalen Gesinnungen vorausschickt, lassen sich in folgende Hauptsätze zusammenfassen: ö ;
1) Nach dem Artikel V. des Wahlgesetzes vom 4. Juni 1848 sei jeder Baver wählbar, wenn er nicht wegen Perbrechen oder wegen Ver⸗ gehens der Fälschung, des Betrugs, des Diebstahls oder der Unter⸗ schlagung verurtheilt worden ist. a8 Befangensein in einer Untersuchung benehme nicht die hlbarkeit; wenn nun ein in Untersuchung befindlicher wählbar sei, so dürste die Ausübung dieses Rechtes durch den Staat nicht dadurch unmöglich gemacht werden, daß der Staat den Gewählten verhaften lasse.
) Der
WU 3
iß aus der Kammer, welchen das Gesctz nur gegen den Verurtheilten ausspreche, könne nicht gegen den Angeschuldigten aus⸗ gedehnt um so weniger, als
z) durch das Wahlgesetz vom 4. Juni 1848 Art. V. der älteren Ve⸗ der Verfassungs-Urkunde Tit. VII. Art. 26 derogirt sei. ᷣ — für seine Freilassung spreche, endlich
einzelne Abgeordnete nicht allein seine Wähler und seinen sondern das ganze Land vertrete; daß demnach die Staats⸗ Vertretung nicht hindern dürfe. ies ünd die Motive, aus welchen der Gewählte, Abgeordneter Kolb, an die Ksnimer den Antrag stellt, seine Freilassung aus der Untersuchungs⸗ haft zu erwirken.
Ehe ich zur Würdigung derselben schreite, habe ich das Thatsächliche darin besteht, daß nach einer dem Präsidium vor⸗ liegenden Mittheilung des K. Staatsministeriums der Justiz;
„Bürgermeister Kolb in Speyer, laut einer berichtlichen Anzeige des General-Staatsprokurators von Zweibrücken durch den Untersuchungs⸗Kom⸗ missär Appellrath Cotta in der Nacht vom 23. auf den 24. Juli im Verhaftungs-Zustande in das Verwahrungshaus nach Zweibrücken gesendet und ein von ihm mit Rüchsicht auf seine Wahl zum Landtags-⸗Abgeordne⸗ ten gestellles Gesuch um Entlassung aus dem Arreste von der Anklagekam⸗ mer des Appellations - Gerichtes der Pfalz durch Urtheil vom 22. August abgewiesen worden sei.“
Daraus geht hervor, daß
Ausschluß
werden und dies stimmungen
1) Daß die
3) daß 5 lbezirk Wahlbezirt, Gewalt diese
1
J ratio 213
vorzutragen, welches kurz
Bürgermeister Kolb schon vor seiner Wahl zum Landtags-Abgeordneten veihastet worden sei, und daß diese Verhaftung nicht durch den Staat in seiner Gleichbedeutung mit Staals⸗ Regierung, sondern durch die vom Staate aufgestellte unabhängige Gerichts stelle beschlossen und vollzogen worden sei. ⸗
So wenig es nun einem Bedenken unterlag, daß der Bürgermeister Kolb ungeachtet seiner Verhaftung gewählt werden konnte, eben so wenig kann es einem rechtlichen Bedenlen unterliegen, daß die Untersuchungs⸗ Behörden durch den Alt der Wahl des Abgeordneten Kolb ihrer Befug⸗ nisse, eine Verhaftung zu beschließen, nicht entkleidet werden konnten.
Die richterliche Gewalt in Bahern ist unabhängig, und weder hem Könige, noch irgend einer anderen phosischen oder moralischen Person steht das Recht zu, auf die Thätigkeit der unabhängigen Gerichte zu influenziren.
Nur in einem Falle ist diese Unabhängigkeit der Gerichte beschränkt, und dies ist der Fall, welcher im Art. 26 Tit. VII. der Verfassungsurkunde vorgesehen ist, da er nämlich die Ausnahmsbestimmung enthält,
„daß kein Mitglied der Stände -Versammlung wa hrend der Dauer
ö . Sitzungen ohne Einwilligung der betreffenden Kammer. zu
„Verhaft gebracht werden lönne, der Fall der, Ergrifung aul frischer
„ hate bci begangenen Verbrechen ausgenommen.“
, Bestimmung begründet eine Ausnahme von der Regel der Un⸗ abhängigkeit der Rechtspflege und muß als Ausnahme strenge interpretirt weiden. .
Vergleichen wir nun die Thatsache mit dem Gesetz, so ergiebt sich, daß der Abgeordnete Kolb zu einer Jest berhaftet worden sei, wo er die Wohl that der Ausnghmsbestimmungen des allegirten Art. 26 keinesweges für sich in Anspruch nehmen konnte, weil die Kammern noch nicht eingerufen und die Sitzungen noch nicht eröffnet waren; — es ergiebt sich aber ferner mit apodiltischer Gewißheit, daß die Gerichte, — eben weil jener Zeitpunkt der Beschräntung noch nicht eingetreten war, — in voller gesetzlicher Auto= rität ihren Beschluß auf Verhaftung des Bürgerueisters Kolb fassen und vollziehen konnten.
Daß aber der Abgeordnete Kolb durch die kompetente Gerichtsbehörde in nntersuchung und Verhaft genommen worden sei, dies ist eben so von ihm
lage zum Preußische
selbst zugestanden, als durch die amtliche Notification des K. Staats-Mi⸗ nisteriums der Justiz dargethan und damit steht der gerichtliche Alt der Verhastung des Abgeordneten Kolb als ein Akt der unabhängigen Thätig⸗ keit eines Gerichtes unantastbar vor uns. ö
So wie die 858. 3 und 4 des Titel VIII. der Verfassungs-Urkunde für immer die mit Recht geschmähte Kabinets-Justiz beseitigt haben, so ist es unsere Pflicht, wachsam zu sein, daß die Kabinets-Justiz nicht in eine Kam—= mer-Justiz degenerire, und daß die hohe Kammer nicht auf irgend eine Weise in die Selbstständigkeit der Gerichte eingreife.
Die Gerichte, nicht der Staat, waren es, welche die Verhaftung des Abgeordneten Kolb angeordnet haben, und hieraus widerlegt sich wohl am bündigsten und klarsten die oben unter Ziffer J und 2 aufgenommene Be⸗ hauptüng, als wolle im gegenwärtigen Falle der Staat einem Angehörigen
jene politischen Nechte, welche ihm das Wahlgesetz garantirt, durch gericht⸗
liche Einschreitung entziehen.
Die desfalls von dem Antragsteller versuchte Argumentation beruht auf einem Trugschluß.
Das Wahlgesetz und die Verfassungs-Bestimmung über die Uuabhän—
gigkeit der Richter bestehen neben einander, ohne sich gegenseitig aufzuheben, denn, indem ein unabhängiges Gericht die Verhaftung eines Angeschuldigten
ausspricht, beabsichtigt es nicht, ihm sein politisches Recht zu entziehen, son=
dern nur der Rechtspflege den ungehinderten Fortgang und Lauf sicher zu
zu stellen, und begeht also damit feine Verletzung der Wahlfreiheit oder
des Wahlgesetzes.
Allerdings kennt der Artikel V. des Wahlgesetzes vom 4. Juni 1848 eine Ausschließung, einen Verlust des Wahlrechtes nur im Falle eingetrete⸗ ner Verurtheilnng wegen der im Artikel näher bezeichneten Verbrechen und Vergehen, aber es handelt sich ja ini vorliegenden Falle gar nicht um einen solchen Verlust des passiven Wahlrechtes, sondern um die Handhabung einer auch jetzt noch in voller Kraft neben den Bestimmungen des Artikels V. des Wahlgesetzes bestehenden und fortdauernden Verfassungs-Bestimmung, näni⸗ lich des Artikels 3 und 4, Titel VIII., dann des Artikels 26 des Titel VIII. der Verfassungs⸗Urkunde.
Abgefchen davon, daß dieser Artikel 26 nirgends ausdrücklich und wirk— lich aufgehoben ist, und daß wir deun doch Verfassungs-Bestimmungen für solche Normen halten müssen, deren Gültigkeit oder Aufhören nicht aus Prä- sumtionen, Analogien, juridischen Spitzfindigkeiten 2c. 2c. demonstrirt werden können oder dürfen, so liegt auch nicht entfernt ein Grund zu der Annahme vor, als bestehe zwischen dem neuen Wahlgesetz und dem vorgenannten Ar— tikel eine solche Differenz, ein solcher innerer Widerspruch, daß nothwendig das ältere Gesetz des Artikel 26 als durch das neuere Gesetz — den , V. des Wahlgesetzes stillschweigend derogirt angenommen werden önnte.
Der Unterschied zwischen der ueuen Legislation, und den älteren Ver— fassungsbestimmungen liegt lediglich in den Grundsätzen über die passive Wählbarkeit.
Der Titel VI. der Verfassungsurkunde, §. 12 Abschnitt 2, restringirt die Wählbarkeit u. a. dahin,
„daß der zu wählende nie einer Spezialuntersuchung wegen Verbrechens oder Vergehens unterlegen habe, von welcher er nicht gänzlich freige- sprochen worden wäre;“ . ü
Der Artilel V. des Wahlgesetzes vom J. Juni 1848 aber spricht sich dahin aus, daß die Wählbarleit nur bei demjenigen Staatsbürger verlo⸗— ren gehe,
„welcher wegen schung 2c.“ verurtheilt worden ist.
Auch die ursprüngliche Bestimmung des Artikel 12 Titel VI. der Ver⸗ fassungs-ürkunde entzog keinesweges jedem in Untersuchung Befangenen das Recht? der Wählbarkest; auch nach dieser älteren Verfassungsbestimmung konnte derjenige, gegen welchen nun Generaluntersuchung, sei es auch wegen Verbrechens, eingeleitet war, gewählt werden; die neüere Bestimmung des Wahlgesetzes vom 4. Juni 1848 hat nun zwar diese Wählbarkeit der in Untersuchung und Haft befindlichen Staatsbürger bis zu dem Zeitpunkte ihrer Verurtheilung erstreckt, dadurch aber der ganz selbstständigen Bestim⸗ mung des Artikel 26 Tit. VII. der Verfassung in keiner Weise derogirt, noch derogiren können.
Dieser Artikel ist, wie schon bemerkt, eine Ausnahme von der gleich falls verfassungsmäßigen Bestimmung des S. 3. Tit. VIII. der Ver⸗ fassungsurkunde, worin die Unabhängigkeit den Rechtspflege garantirt ist.
Ausnahmen aber sind nach bekannten Rechtsgrundsätzen striktissime zu interpretiren, und wenn sie dieses sind, so kann namentlich bei so wichtigen Gegenständen, als Verfassungs-Bestimmungen sind, nicht aus der Analogie, oder einer anderweitigen Praxis u. dgl.ͥ, sondern nur auf dem legislato⸗ rischen Wege eine Erweiterung dieser Ausnahmsbestimmungen festgestellt werden; eine solche liegt aber nirgends vor. Es ist auch keinesweges an dem, daß der Art. 26 dem Art. V des Wahlgesetzes entgegenstünde; denn ersteter Arttkel tastet das Wahlrecht nicht an und alterirt an dem Rechte eines gewählten Verhafteten, nach Aufhebung der Haft sogleich in die Kammer einzutreten, nicht das Mindeste.
Die Wahrheit dieser Argumentation ergiebt sich am evidentesten, wenn wir den vorliegenden Fall einer Beurtheilüng nach den älteren und nach den neuern Wahlbestimmungen gleichzeitig unterstellen.
Bürgermeister Kolb ist zum Abgeordneten gewählt worden; er konnte nach Art. V des Wahlgesetzes auch nach seiner Verhastung gewählt werden; er erscheint als rite gewählter Abgeordneter, und kann in dem Augenblicke in die Kammer treten, in welchen er, ohne einer Verurtheilung zu unter- liegen, freigelassen wird; nach den Bestimmungen des Art. 2, Tit. VI. der Verfassüngsurkunde konnte Kolb, der sich nur in der General ⸗Unter- suchung befindet, gleichfalls gewählt werden; und sobald seine Freilassung ohne Verurtheilung erfolgte, trat er unbedenklich in der Kammer ein.
Diese Jusammenstellung wird den deutlichsten Beweis liefern, daß we⸗— nigstens für den konkreten Fall eine wesentliche Verschiedenheit der gesetz lichen Normen, welche zur Beurtheilung des Falles dienen, je nach ihrer Ausprägung im früheren und im neueren Verfassungsgesetz bezüglich der Wah- len nicht vorliege, und daß also durch den konkreten Fall keine Berechtigung zu der Folgerung gegeben sei, als wäre Art. 26 des Tit. VII. der Ver⸗ fassungsurkunde durch Art. V. des Wahlgeseßzes vom 4. Juni 1848 ab- geändert oder aufgehoben worden.
Zur Begründung der Reelamation wurde ferner auf die ratio legis Bezug genommen, und diese ratio legis als die Absicht bezeichnet, der Kammer das Recht einzurdumen, darüber zu wachen, daß keinem ihrer Mitglieder eine Beschränkung in seinem Rechte auf den Siß in der Kam— mer angelegt werde.
Es unterliegt wohl feinem Zweifel, daß der Art. 26 der Kammer ein solches Nechk des Schutzes persönlicher Freiheit während der Dauer ihrer Sitzungen einräumt; allein nach meinem Dafürhalten scheint mir ber Geist des Gesetzes vahin verstanden werden zu müssen, daß das Gesetz die Deputirten während der Dauer der Sitzungen und für ihr Veihalten in der Kammer selbst mit einem so großen Maße äußerer Sicherheit um- kleiden wollte, daß die vollste Freiheit der Aeußerungen und Meinungen stattfinden konnte, und daß diese Freiheit keinen anderen Beschränkungen, als welche die Kammer selbst eintreten zu lassen für gut fand, unterliegen sollte. — Sei übrigens dem, wie ihm wolle, so kann eine divergirende Ansicht über die ratio des Gesetzes hier um so weniger Einfluß üben, als das Wort des Gesetzes des Artikel 26 so klar ist, daß es einer Deutung desselben, welche aus der Absicht des Gesetzgebers zu schöpfen wäre, nicht bebarf. Was endlich im fünften Punkte von dem Umstande gesagt wird daß der einzelne Abgeordnete nicht Vertreter eines einzelnen Wahlbeʒirles, sondern Vertreter des ganzen Landes sei, und daß demnach die Staatsge⸗ walt den gewählten Abgeordneten an der Vertretung nicht hindern dürfe, so beruht dies auf voller Wahrheit, indem wohl Niemand der Staats re⸗ gierung das Recht zugestehen wird, einen gewählten Abgeordneten an der IJAusübung dieses Rechtes durch politische Einschreitungen, durch ein außer⸗ halb der Rechtssphäre liegendes Verfahren zu hindern; allein ich weise nur wiederholt darauf hin, daß nach dem eigenen Zugeständniß des Abgeordneten Kolb die gegen ihn verhängte Haft von der Anklage⸗Kammer des Appella— tions-Gerichies der Pfalz, ünd mitzelst förmlichen richterlichen Urtheils de—=
Verbrechens oder wegen des Vergehens der Fäl—
kretirt worden sei, und daß also nicht die Staatsregierung diese Verhafstun habe ausführen lassen. Bei dem großen und wichtigen Unterschied, der si
für die Beurtheilung dieser Sache je nach Maßgabe der verlassenden Per⸗ sonen ergiebt, fallen alle jene Gehe e e, nde, welche aus einem ungeeigneten Einschreiten der Staatsregierung abgeleitet werden wollen, von selbst zusammen und zwar desfalls, weil eben nicht der Staat, sondern die unabhängige Justiz⸗Behörde jene Verfügung erlassen hat, die den Gegen- stand, oder das Motiv der Beschwerde bildet.
Und nach vieser Relation, bei welcher ich mich nach Kräften von allen Partei ⸗Ansichten und politischen Rücksichten fernzuhalten und unver⸗ rückt nur das Recht und Gesetz im Auge zu halten bestrebte, gelange ich hiermit zu dem Schlusse, daß, nachdem der Kammer der Abgeordneten nur das Recht zusteht, während der Dauer der Sitzungen die Verhaftung eines ihrer Mitglieder von dem zustimmenden Beschluß des Hauses abhängig zu machen, nachdem konstatirt ist, daß der Abgeordnete Kolb von Speyer nicht allein vor seinem Erscheinen in der Kammer, vor Eröffnung der Sitzungen, sondern vor seiner Wahl zum Abgeordneten verhaftet worden ist, nachdem er von der zuständigen und in ihrem Richteramte unabhängigen Justiz-⸗Be⸗ hörde in Untersuchung und Haft gezogen worden ist und der hohen Kammer bie Ausübung einer RKichteramts-Function, wie z. B. die Aufhebung eines Verhaft-Befehles gegenüber einem vaterländischen Gerichte, nicht zusteht, nachdem endlich der Antrag, welchen der Abgeordnete Kolb an die Kammer bringt, von der Art ist, daß die Kammer ohne Verletzung des Artikel 26, Titel Vll, oder Artikel 3 und 4, Titel VIII. ihm nicht enisprechen kann;
„die Eingabe des gewählten Abgeordneten Kolb als ungeeignet zu be- frachten und nach Maßgabe des Artikel 52 der Geschäfts⸗-Ordnung zu behandeln sei.“ II.
Die zweite Beschwerde, welche der hohen Kammer in gleichem Betreffe vorliegt, ist von dem gewählten Landtagsabgeordneten von Dttobeuren.
Eile unterscheidet' sich ven der Beschwerde des Abgeordneten Kolb nur darin, daß
2) die Verhaftung des genannten erfolgte und
é) daß er die Kammer ohne weitere Rechtsausführung ersucht, mit⸗ telst Ausübung des ihr im Art. 26 gestatteten Prohibitivrechtes seine Ent⸗ lassung aus der Untersuchungshaft herbeizuführen. Die Thatsache der Ver= haftung ist theils durch das Zugeständniß des Betheiligten, theils und ins- besondere durch eine Mittheilung des K. Staatsministers der Justiz vom 16. September konstatirt, und dadurch der Nachweis geliefert, daß Abge⸗ ordneter Mayer durch die kompetente Behörde in Haft genommen wor— den sei. —
Auch dieses Gesuch kann mit Rücksicht auf die bezüglich der Kolb-⸗ schen Eingabe entwickelten Gründe nicht für zulässig erkannt werden. —
Der Umstand, daß der Abg. Thomas Mayer erst nach seiner Wahl ver⸗ haftet wurde, alterirt
Abgeordneten erst nach seiner Wahl
aus dim Grunde nichts, weil die Prohibitivthätigkeit, welche der Kammer in der Ausnahmsbestimmung des Art. 26 zur Seite gestellt ist, erst vom Tage der Kammeröffnung beginnt. Nachdem aber die Kammer erst mit dem 10. September als eröffnet erscheint, so erfolgte die Verhaftung des Abg. Mager zu einer Zeit, wo die Kam- mer alg' solche noch nicht organisch zusammengesetzt, sohin weder im Rechte noch in der Möglichkeit war, eine Protestation gegen die Verhaftung eines gewählten Abgeordneten zu interponiren, und dies um so weniger, als die einschreitenden Gerichte vor Eröffnung der Kammer nicht verpflichtet waren, deren Zustimmung zu intentirten Verhaftungen im Sinne des Art. 26 Tit. VII. zu erholen. Ich kann also auch bezüglich dern rechtlichen Schlusse gelangen, „als daß die vorliegende Beschwerde, weil unausführbar, darum als un⸗ geeignet zu betrachten sei,“
und beantrage demnach, hohe Kammer möge beschließen, „daß das Gesuch des Abgeordneten G. Fr. Kolb vom 4. September, so wie der Antrag des Abgeordneten Thomas Mayer von Ottobeuren vom 3. September als ungeeignet zu den Akten zu legen seien.“
Damft endigt sich die rechtliche Seite meiner Aufgabe; ich kann jedoch diesen Vortrag nicht schließen, ohne in Bezug auf die aus inneren Grün— den der Unstalthaftigkeit reponirten Gesuche einem Wunsche Raum zu geben, für welchen ich die Theilnahme der hohen Kammer zu erlangen hoffe.
So sehr ich nämlich die Unabhängigkeit der Gerichte hoch schätze, und so sehr ich gerade darin ein sicheres Palladium für die persönliche Freiheit des Einzelnen und der Gesammtheit erblicke, so ließe sich doch auch der Wunsch der hohen Kammer, die gewählten und zur Zeit verhafteten Ab⸗ geordneten bald möglich im Besitze ihrer persönlichen Freiheit zu sehen, aus⸗ sprechen, damit dieselben bald möglich die ihnen durch das Vertrauen zu- gedachten Sitze in diesem Hause einnehmen können. .
Ein in dieser hohen Kammer ausgesprochener Wunsch der Art wird, — ohne die Selbstständigkeit der Gerichte zu influenziren durch das moralische Gewicht, welches er in sich trägt, wenigstens die Beschleunigung der Untersuchungs⸗-Verhandlungen herbeiführen, weshalb ich schließli beantrage:
Eine hohe Kammer möge den Wunsch aussprechen, daß die gegen die verhafteten Abgeordneten eingeleiteten Untersuchungen so schleunig als möglich zu Ende geführt werden mögen. . ö
München, im September 1849.
dieses zweiten Gesuches zu keinem an-
. C. Narr, erster Secretair der Kammer der Abgeordneten.
Am Schlusse seines mit den Beilagen acht Bogen umfassenden Refe—⸗ rats stellt der erste Secretair folgenden Antrag: Die Kammer möge den Wunsch aussprechen, daß die gegen die verhafteten Abgeordneten eingeleite⸗ ten Untersuchungen so schleunig als möglich zu Ende geführt werden mögen.
Vor Eröffnung der Diskussion ist der eiste Präsident der Ansicht dieselbe in eine solche über Form und über Materie zu trennen. Der Ab⸗ geordnete Dr. Morgenstern erachtet jedoch diese Trennung nicht für noth⸗ wendig, da Form und Materie in congreto innig zusammenfallen. Es könne hier nämlich nur die Frage in Betracht kommen: sind die Abgeordneten als entschuldigt zu beirachten oder sind sie sofort cinzuberufen? Kirchgeßner ist der Ansicht des ersten Präsidenten. Schellhorn glaubt die Formfrage bereits erledigt, denn es handle sich blos um einfache Reclamationen und die Kammer könne nach der Geschäfis-Ordnung als hierzu kompetent sofort zur materiellen Begründung und resp. Beurtheilung übergehen. Bei der Frage des ersten Präsidenten über Trennung der Diskussion, entscheidet sich die Majorität durch Aufstehen für Nichttrennung. Pr. Schmid will, daß der rechtliche Antrag von dem Wunsche des ersten Sekretairs am Schlusse in der Verhandlung getrennt werde. Degenhardt wünscht eine Trennung der Angelegenheit des Abgeordneten Kolb von der des Abgeordneten Maier. Kirch g'eß ner glaubt, daß dies bei der Abstimmung geschehen könne. Hopf unterstützi den Antrag Degenhardt's, da ihm die Fälle wohl ver⸗ schieden scheinen. Der erste Präsident will an dem Referate festgehal= ten wissen, an ungetrennter Diskussion und gesonderter Abstimmung. Dr. Kirchgeßner findet in den Anträgen der beiden verhafteten Abgeordneten ein und dasselbe Prinzip und erachtet die Sache als eine res domestica: Er bemerkt jedoch vorher, daß ihm durch abschriftliche Protokoll ⸗Mittheilung des Kreis- und Stadtgerichts Augs- burg, „Unterstichung der revolutionairen Bewegungen in Bapern betreffend“ vom Abgeordneten Schmid der Auftrag geworden sei, sein Erscheinen in
der Kammer und Aufhebung der Untersuchungshaft zu bewirken. Mit Ge— nehmigung der Kammer wird das fragliche Protokoll verlesen; es enthält, unter Bezugnahme auf den treffenden, Paragraphen der Verfassung, einen Piotest gegen alle Handlungen, die die Kammer in Abwesenheit des Ver⸗ hafteten vornimmt, Direktorlalwahlen u. s. w., und beantragt eine Beschluß⸗ fassung derselben dahin, daß seinem Eintritt in die Kammer nichts entge⸗ genstehe. Kirchgeß ner glaubt nun zwar nicht, hierauf speziell eingehen zu lönnen, doch dies der Kammer molisiziren zu müssen. Was zie Ver haftung der Abgeordneten betrifft, so ist ihm llar, daß der Fall ein höchst wichtiger ist und es sich um die Wahrung der Integrität der Kammer han⸗ delt. Nicht der §. 18 ä hier maßgebend, sondern
der Geschäftsorbnung sei r I. z der Artitel 13 derselben, wo es heißt, daß die Rommisston 6.