ö ; ü ũ n rl n ; ian übe 1' Appellationsgerichkes auf Verweisung des Beschuldigten vor das Assisen⸗ gleich weisen wir hierburch die Behörden des Königreichs an, den aus führlichere Erklärung für die bevorstehende Zelt des Friebens J land zu erfüllen, indem sie darauf antrug, keinen von den J Die beiden ausführlichen Noten, welche die Motive der Frage und ö in Betreff der vorgängigen Belannimachung der vorzufüh pp g. 1 2 ; ch
. z 9 ll einen aus, die Neu e altun Deut * anderen deut chen Staaten chlechter u ellen als i re 1 82 . Mar ste 6 ** * Gesetzbuches in ert 3 ist kommen nur als⸗ ericht fol ende Vorverfahren 3u beseitigen, sondern gestattet auch die un⸗ an sie etwa . elan enden direkten Requisitionen des provisoris en
Es sprach im Allgeme gest g sch s. schlech ö st . hre Antwort enthalten, sind folgende: (Der Minister verliest hier die rn Zeugen und der Zustellung der Geschwornen⸗Liste a, en d We grun von Sesten der Staatsbehörde (Artikel 1642 des Ge⸗ B . namentlich bei Zeugenvernehmungen, die
wenn der Beschuldigte verhastet ist.
vor. f freiem Fuße, so soll der Heneralstaats - Pro- setzbuches über das? Strafverfahren) bei den nun vor dem Assisengerichte geeignete Folge zu geben, Hannover, 15. September 1849. Kö⸗
lands müsse von dem bestehenden Bundesrechte ausgehen, aber dem Staats -Angehörigen; so glaubte sie das Prinzip der Allge⸗ mit den Worten „Indem der Unterzeichnete sich beehrt, in seiner * d . 2. 7 ö h F . 6 . ö ⸗ 2 p ; — ? ; dann ur Anwen ung, Bedürfnisse der größeren Einigung und dem Wunsche der Nation meinheit, der Bruͤderlichkeit, daß alle deutschen Stämme umschlin ⸗ c. ꝛc.“ beginnenden Note des Herrn von Bockelberg an ihn vom 27. . a rer Beschuldigte au
1 z. . 1 . 9 . 5 Mfese T 32 45 = 4 = — h entsprechen, durch ihre Vertreter an der Leitung der gemeinsamen gen soll, vollkommen gewahrt zn haben. Es ist wichtig, daß man August,) Die ausführliche Antwort hierauf lautet: Der Königlich furator die Zeugen= und die Heschwornen Liste, unter Beobachtung 6 * * rn, , n, ö 4 niglich hannoversches Hefammi⸗ Min isterium. Graf von Bennig⸗ Angelegenheit theilzunehmen. Es wäre daher ein in der Form sich über diese Sache recht klar werde, denn gerade hier frägt es preußische zc. ze; t ; ; r rütite ln is und 39n bestimmten Fristen, auf, der r n, ,. ,, . ng n po szeilichen lhnen, eätenßecng wid, sen.“ Jolgt das Aftenstück) verein fachtis kraͤftigeree BVundesorgan, als der Bundestag zu scha- sich xt die bayerische Regierung den verwerflichen Partikularismus In den Aktenstücken, welche ich so eben auf den Tisch des Hauses satious · Gerichtes, oder sall 9 , , . 3. . mäßig erwiesen und sie wird bei den hier in Frage stehenden Vergehen ; ; 6. ö .
fen, und diesem sei eine Vertretung der Natign beizugesellen, wor⸗ verfolgt oder nicht. Die bayerische Regierung will die Frage, wer niedergelegt habe, sind die Motive für die Handlungsweise und vie Ve⸗ halten werden, auf der Kanzlei des a . e nd n . a gn. n T hiih cen. denicg eilen zer Unwendnng ern n, mn, Hessen und bei Rhein. Darm st adt, 24. Sept. Dar m st. äber das Kaiserliche Kabinet schon in der Depesche an seine Be⸗ von einer bayerischen Gemeinde ernährt werden muß im Falle der schlüsse der Regierung enthalten, es sind keine anderen, als sie in allen bis⸗ schuldigt n 6 We eisen ed wle g, ie, a Listen zu bee va hier der Thatbestand häusig sehr einfach ist und einer vorläusigen Un— Ztg.) Die heute erschienene Nummer des Großherzoglichen Ne vollmächtigten vom 7. März im Allgemeinen Andeutungen gemacht habe. Verarmung, wer in einer bayerischen Gemeinde das Heimatsrecht herigen öffentlichen Erklärungen der bayerischen Re serung über die Die Zeit 4j * 1 9 in dem Ärtikel 6 vorgeschriebene Frist nicht tersuchung nicht bebarf. Sowohl in dem Falle der direlten Vorladung, gierun g56blattes enthält nachstehende Verordnung, die , In Berlin fanden, nachdem die Verhandlungen für das Provisorium erwerben kann, wer berechtigt sein soll, zu heirathen, und dadurch deutsche Verfassungsfrage ausgedrückt sind. 66 sieht in einem dir ,, 96 eine der in den Art. 3. 5, Abs. 2 und Art. J enthaltenen als in dem der Verweisung durch das Appellations⸗ Gericht sordert aber des Ober ⸗Studienraths und des Ober Schulraths betre end: Rendet waren, zunächst vertrauliche Berathungen zwischen mir und einer Gemeinde die Verpflichtungen guftulegen, seine Kinder zu er⸗ Deutschland ohne Oesterreich, kein wahres, kein rechtes Deutschland Wöafheisttin verletzt wurde, ss'fann ber Hefchtildigle vor dem Schwurgericht der Entwurf Kur. 3. ö 6, e ee d, den n m. Aartitulnt und Ludwig III. 2. Durch das Edikt vom 6. Juni 1832. das Volks⸗ dem General Radowitz als Bevollmächtigten von Preußen statt. nähren, wer berechtigt sei, in einer Gemeinde ein Gewerbe zu trei⸗ Sie glaubt daher so lange als irgend möglich Alles aufbieten u hofe im ersten Falle eine Vertagung der Verhandlung, und im zweitem dem eschuldigten mit der r. ere, en, a n,, schulwesen betreffend, und Die Verordnung von demselben Datum, Ich stellte ihm die Modificationen dar, welche Bayern an dem ber⸗ ben u. ö! w., ihrer und der bayerischen Kammer Cognition vorbe⸗ müssen, eine Verfassung zu Stande zu bringen, an der n . Falle die Vernichtung des Verfahrens verlangen. Im Falle . . . a, , n, ,. de me, re. — 3 r , die Errichtung eines Ober⸗Studienraths betreffend, sind 3wei ver⸗ smner Verfassungs-Entwurfe zu machen für nöthig halte, wenn es halten. Sie glaubte, daß die eigenthümlichen, örtlichen und proö⸗ Theil hat. Sie hält dabei das Wesen der Einheit für 1 1 gelhaften Kundmachung der Zeugen kommt der Art. 315 des vz e . . n , nn,, n, Hen ehörde auch en n. ie schiedene Landes⸗Mittel⸗Behörden, der Qber⸗ Schulrath für sämmt⸗ „mme pole. Er entgegurte mir garant nelshe Punktel vir Vinztelen Justände und. lberligferten Vörhältniss bier einen n., ole die Form. Es ist eine Verfassung, die das ganze . ber das Shaseer ebnen üer Mn hemd. er Tn, e,. Wenelbben e eieen Wonladung vor das, Juchtpoltetge icht ene, liche Elementar- und Realschulen, der Dber⸗-Siudienrath für die zreußische Regierung für durchaus unabänderlich halte bei welchen spruch anf Schonung haben. Nicht der dentsche Reichstag, auf dem umfaßt, nach der Ueberzeugung der bayerischen Regierung vorzu gung gene! i, , , , . i, n, Untersuchungs - Nichter jedoch bedenklich, diese Befugniß hinsichtlich der Preß vergehen auf die übrigen Lehr-Anstalten mit Ausnahme der Universität und Militair⸗ anderen sie vielleicht einer Abänderung nicht entgegen sei. Nachdem die bayerischen Vertreter in der Minorität sind, soll hierüber ent⸗ ziehen, einer künsttlich formirten Einheit eines Theiles von Deutsch⸗ ain. Born nter ig n, 57 Ih nnen wenn dieser die Wahrheit der ihm Verhandlung vor dem Afsifengerichte überzutragen. Die Formen des schulen, also namentlich die Gymnasien bestellt worden. Seitdem diese Verhandlungen vertraulich gepflogen waren, fand zur Bestätigung scheiden, sondern die bayerische Kammer. Es wird dadurch land. Die bayerische Regierung will sodann keinen Einheitsstaat, n gemachten Bezichtigung pehauptet, zu Angabe derjenigen Verfahrens setzen hier eine fesibestimmte Anklage voraus, welche die Grund⸗ haben die höheren Lehr⸗Anstalten, welche nicht auf klassischer Bil⸗ derselben noch ein Notenwechsel zwischen mir und dem preußischen Mini⸗ aber auch die Allgemeinheit, die Vereinigung des Vater sie glaubt, daß, so zweifelhaft die Vortheile eines solchen im Allge⸗ Vehelfe aufzufoidern durch welche die Verurtheilung des Dez ch igen lage der Verhantlung und insbesondere der Fragestellung an die Geschwor⸗ dung beruhen, eine bedeutende Entwickelung gewonnen, und es er⸗ sterstatt. Die Kammer wird den Inhalt dieser Verhandlungen aus den landes das Gesammtwohl desselben nicht beeinträchtigt. Davon meinen schon sein mögen, er der Natur und den Territorial⸗ wegen der 'fraglichen That herbeigeführt werden kann, Das Bezirls⸗ . bildet. e dem Stagis - Anwalt läßt sich ö daß er seinen scheint deshalb um so nothwendiger, die Pflege der Beziehungen, Aftenstücken ersehen. Im Allgemeinen will ich hierüber nur so viel hängt die Kraft und Macht von Deutschland, sei es Bundesstaat Verhältnissen Deutschlands entschieden zuwider sei und nicht Gericht hat in solchem Falle die Erheblichkeit 19 n, , n. 9 . ö zu Grunde zu ,,, , . a. a . welche zwischen den höheren Lehr Anstalten verschiedener Art unter sagen: eine Ausgleichung der Ansichten fand hauptsächlich in fol⸗ oder nicht, in keiner Weise ab, ob man in Bayern nach denselben das Glück, sondern das unglück Deutschlands herbeiführen müsse. Behelfe zu prüfen und wenn sie eine Untersuchung zu veran assen geeigne ichen Sorgfalt und Umsicht abfassen werde; dasselbe würde aber nicht bei sich und zwischen ihnen und den Elementarschulen stattfinden, durch
J
x 9 = 4 . ĩ Ayl ? * z x ⸗ . NV 9 du j dei ĩ 1 . Wä end je Kle einer Civilpartei 1 warte sein. Dazu käme de zeitere genden Punkten nicht statt; Zunächst in der Oberhauptsfrage. Grundsätzen heirathen und das. Schuhmacher-Gewerbe treiben Es will die bayerische Regierung eben deshalb den offenen Einheits⸗ , . ä g. re ee: ö bern e, n enn , ,, a S iche 6st 1 Bayern blieb, und wird bleiben dem Hauptgesichts punkte treu, die dürfe, wie in Königsberg und Köln. Dadurch aber giebt sich die staat nicht; sie will auch den maskirten Einheitsstaat nicht. Einen 29 a, ö. Statt des nach Artikel 313 des Gefetzbuches über das Sitzung nicht dafür verwendet werden würde, indem die Parteien sich Oberhauptsfrage dürfe nicht in einer Weise gelöst werden, welche Gemeinschaftlichkeit und wenn derjenige, der in München als solchen findet sie sowohl in der Verfassung, wie sie zu Frankfurt Ing foerfahren vorzule enden appellationsgerichtlichen Urtheils und des An- kurz zuvor noch gütlich vereinigen können. Bei dem einfacheren Verfahren den Zutritt Oesterreichs für die Zukunft schlechthin unmöglich Schuhmacher sich niederlassen und heirathen will, gleichmäßig be⸗ beschlossen wurde, als auch in dem Eniwurfe, wie er aus den Be flage . Altes wird das Verweisungs-Urtheil und im Falle der unmittelbaren dor dem Zuchipoölizeigerichte fallen alle diese Uebelstände hinweg. Das macht. Es dürse daher nicht Preußen erblich an die Spitze handelt wird, er mag in Würzburg, Köln oder Königsberg ge- rathungen in Berlin hervorgegangen ist. Wir finden darin einen Vorladung] der im Artikel 5 bezeichnete Antrag des General Staats - A0 Gericht ist in der Beurtheilung der Sache frei und an feine genau Deutschlands gestellt werden, denn damit verträgt sich ein Beitritt wohnt haben. maskirten Einheitsstaat und eben deshalb eine unhaltbare Verfassung. furators vorgelesen. Att. 13. Wenn der Veschn dn . 6 ssin , n, n. . d , Die Sitzung wird , n . e, d Dester reichs nicht. Die bayerische Regierung hielt daher an der Der dritte Punkt, worin eine Vereinigung der Ansichten nicht er⸗ Nach der Ueberzeugung der bayerischen Regierung muß, wenn dieser handlung ,,, , nicht fi n ,,. 4 57 n n n,, , Firektorial-Form fest, ohne zu verkennen, daß der Vollzug der zielt werden konnte, betrifft die formelle Behandlung dieser Modi⸗- Entwurf ins Leben kritt, von zwei Dingen eines binnen kurzer Zeit ein n ,,, hichif iste e g ch nn zur Verhandlung tinberufenen auf eigene osten gehrenden Heschwornen gerechten Anspruch
66 32 ö , ö 1 . ö 2 z ö er Verfassung müssen rn Aburtheilung ber Sache. Art. 14. Wenn der nicht erschienene auf möglichste Zeitersparung machen. Dem Verletzten bleibt übrigens und Krastigung bedürfe, als die bisherige Ver sassung Deutschlands muüssen, daß die Abänderungen des Entwurfes vom 26. Mai, über dieman entweder in kurzer Zeit die einzelnen Staaten wernichten, oder sie werden W hchulbigte derurtheilt wird, fo kann er gegen das Urtheil binnen acht für den Fall, daß auf seine Denunciation keine amtliche Verfolgung ein—⸗ sie bot. Deshalb war der Vorschlag der bayerischen Regierung, sich vereinigen würde, öffentlich bekannt gemacht, als integrirender Theil von den einzelnen Staaten vernichtet. Ein Drittes halten wir bei d agen e . an ihn geschehenen Zustellung desselben auf der geleitet oder die Verweisung nicht ausgesprochen wurde, die Geltendmachung r ths . g ᷓ das Fürsten⸗ Kollegium solle gebildet werden, wie im berliner des Entwurfes erklärt, und mit diesem zuͤgleich an den Reichstag gebracht dieser Verfassung für undenkbar, weil sie in der That alle wesent Kanzlei des Appellations⸗ Gerlchtes Einsprüch erheben. Diese Frist wird, seiner Entschädigungs forderung vor dem Civilgerichte unbenommen. Einer gen ist es vorbehalten, die Direktoren der Gymnasien, wie anderer Entwürfe, so daß der Eintritt Desterrgichs vorbehalten bliebe. würken Im Mai hatten sich die drei Königreiche vereinigt über ihren Ent. lichen Regierungsrechte auf das Reichsoherhaupt und den Neichs wen der Befschuldigte weiter als sechs Stunden von dem Gerichtssitze ausdrücklichen Bestimmung, wodurch hier die Befugniß des Eivilllägers höherer Lehr- Anstalten, in den dazu geeigneten Fällen mit ihrem Die Regierung Deutschlands soll diesem Fürstenkollegium übertragen wurf, Bayern hatte die Absicht, über diesen Entwurf sich mit Ihnen tag konzentrirt, so daß daneben selbstständige Staatsverfassungen entfernt wohnt, um einen Tag für je sech s n din, n nn n in direkten a ,, ausgeschlossen wurde, bedarf es nicht, da das Ge⸗ Gutachten schriftlich, oder auch durch Berufung zur Berathung im werden, so daß durch Stimmenmehrheit in allen Beziehungen die zu verständigen, und den veränderten Entwurf an den Reichstag mit konstitutioneller Vertretung und eigenem Staatsoberhaupte ncht verlängert. Wenn der Beschuldigte bei dem n , ö 5 n,, inn e , n 6 . bei dem Zucht. Kolleg, zu vernehmen. ö Ministerium des Innern Beschlüsse gefaßt werden, und nur, wo es sich um Abänderung der zu bringen. Man glaubte dagegen in Berlin an dem einmal be⸗ haltbar sind. Hält die deutsche Ration eine solche Gestaltung für Sitzung gegen bärtig war; ,,, , , güte 15 . e r , nn J , . . . . n Artitel 35 6 ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Dei sasstng'handle, Stimmeneinhelligkeit erforderlich sei, die Aus, schlossenen Entwurf festhalten zu mi ; e ferne, so siehr ihn gegen dässelbe lein Cinspün Gurich . dorgängige Noliflcatlon der Geschwornsnliste, gwelchedkh Püthnden soll
gemeinsame Leitung zu erleichtern. Mit Rücksicht hierauf und in Betracht, daß die Ausführung der Bestimmungen der Verordnung vom 6. Juni 1832 hinsichtlich der nicht dahier wohnenden Mitglie⸗ der des Ober-Studienraths Schwierigkeiten gefunden hat, haben Wir in Gemäßheit des Art. 73 ver Verfassungs-Urkunde verordnet, und verordnen, wie folgt: .
g. 1. Der Ober-Studienrath und der Ober⸗Schulrath. werden in eine Behörde unter dem Namen Ober⸗ Studien ⸗Direction ver⸗ einigt. — 5. 2. Me Bestimmung der Verordnung vom b. Juni 1832, nach welcher die Direktoren der drei Haupt⸗Gymnasien Mit⸗ glieder des Sber-Studienraths sein sollen, ist aufgehoben. Dage⸗ P
eigentlichen Regierungshandlungen einer weit größeren Einheit ficationen. Die bayerische Regierung glaubte nämlich, verlangen zu treten, das Reichsoberhaupt und der Reichstag dief
Urkundlich ꝛc.
Seeheim, am 14. September 1849.
Ludwig.
Jau p.
i . er Beschlüsse a, , , , , ,, ,, , n ö. . 8 , und die Modificationen, ihre Verfassung nothwendig, 6 drücke man es offen aus; man der aufgenommenen Einspruchserklärung hat der Gerichtsschreiber sofort angeführten Gesetzbuches am Tage vor der Verhandlung stattfinden soll,
sührung der Beschlüsse aber, der Vollzug in seiner letzten Spitze, soll worüber man sich vereinigte, als Instructionen an die Kommissare gebe einen Entwurf, der deutlich sagt, daß die einzelnen Staaten den Generalstaatsprokurator in Kenntniß zu setzen, und dieser veranlaßt ist einem auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten gegenüber nicht wohl
in die Hand des vorsitzenden Staats gelegt werden, so daß der Vorsitz der Regierungen geben zu müssen, die beim Reichstage auftreten aufhören zu bestehen, und höre dann die Stimme des Volkes; pie Festsetzung des Sitzungstages zur neuerlichen Verhandlung der Sache ausführbar. In den meisten Fällen wird er sich an diesem Tage auf der
nicht blos die formelle Leitung der Geschäfte habe, sondern auch den würden. Ich glaubte, darauf durchaus nicht eingehen zu dürfen, aber man maskire den Einheitsstaat nicht, wie es geschehen ist. bei den Assisen des laufenden oder des folgenden Quartals durch den Neise befinden, und daher nicht leicht zu treffen sein. Um jedoch dem Be⸗
Vollzug aller Beschlüsse. Dieser Vorsitz soll, so lange Oesterreich denn man hätte gar keine Garantie, daß diese veränderten Modi⸗ Dieses sind in kurzen Ausdrücken die Motive der bayerischen Re Präsidenten des Schwurgerichtes, Hinsichtlich der dem Beschuldigten des- schuldigten die zur Ausübung der Recusationsrechtes sehr wichtige vor— Wal J . ö ; unser
nicht beitritt, Preußen zustehen, und wenn Oesterreich beigetreten ficationen des Entwurfes wirklich zur Geltung kämen. Wenn der gierung . . J .. . pie g ,, 5 auf g , 3. zun n,, n,, Reg . . w K989 O.
fa . 6che oipen Gröosmä . n 3 . 3 ; , z . , 633 ; d 9 ⸗ ⸗ rei ,pene Or Frist eingehalt ve 3 tiger 0 arin einfach der Tag der Ber— zu machen, wird ihm (Artikel ie Einsicht der Liste auf der Gerichts⸗— Regierung hat vier te 6 ⸗ 2 Dorg gi: e .
sein wird, zwischen beiden Großmächten nach einem Turnus von ein Reichstag nicht darauf einginge, würden die anderen Regierungen Es sind nun in den letzten Monaten von verschiedenen Orga ,. ane n r sung . n. , , , . , e,. 6 ,, , , Artikel 6. Erscheint der Beschuldigte in der festgesetzieu Sitzung, so wird andere Person einsehen lasse. Auf gleiche Weise wird dem Beschuldigten, ten: ich schwöre — so wahr mir Gott helfe), ein Gesetz, die Ehe⸗
1
bis zwei Jahren abwechseln. Auf diesen Vorschlag glaubte die nicht verpflichtet gewesen sein, und keine Mittel gehabt haben, die nen, und in verschiedener Weise um dieses Standpunktes willen
8x 633 s Mogiov . * 5 r ö. 2 o ars 26 z 8 . whom ? 236 ). 3 e, . t wollts 91 1 h 9 . ‚. . s Baverische Reaier J — 5 xz ) . ) * 7 2 3 z fi 16 . .
pr eußisch Regierung h , n , zu können. Es wurde erwie⸗ Modifikationen durchzusetzen; diese Möglichkeit war nur gegeben, Angriffe der mannichfaltigsten Art gegen die bayerische Regierung die Sache aufs neue im ordentlichen Verfahren verhandelt und abgeur⸗· im Interesse der Vertheidigung, die vorläufige Kenninißnahme ven den verlöbnisse, die bürgerliche Ehe und die Einführung der Standes⸗
dert, daß hiermit der Begriff des Bundesstaats aufgehoben sei, und wenn man die neuen Vereinbarungen an die Stelle des bisherigen und ihre Organe gerichtet werde. Im Gefühle unseres guten Rech⸗ heilt? Die durch sein früheres Nichterscheinen zerenlaßten Kosten bleiben Jeugen, nesche gegen ihn vorgeführt werden sellen, möglich gemacht, ob⸗ Fächer betreffend, und ein Gesetz über Hie Verannwortlichkeit der
dazu könne man sich nicht entschließen. Es wurde, vom diesem Be⸗ Entwurfes setzte. tes, und unserer guten Absicht uns bewußt, halten wir es für an⸗ dem Beschuldigten aber selbst im Falle seiner Freisprechung zur Last. schon dieses für die gewöhnlichen Vergehen nicht vorgeschrieben ist, Mitglieder are Staatsregierung wegen Verfassungsverletzungen
griffe ausgehend, als nothwendig bezeichnet, daß Preußen die Reichs⸗ Dagegen wurde eine Verständigung in Bezug auf das Wahlgesetz gemessen, hierauf Das letztere Verbrechen soll hiernach sowohl aus boͤslicher Absicht 8 ! 9 ) Del w 3 1 ] i 71
x gar nicht zu antworten, Viele von diesen An⸗ Artiket 17. Wenn der Beschuldigte in der zur Verhandlung festgesetzten S. 6. Der Art. 372 des Strafgesetzbuches bestimmt in Betreff des Ver⸗ standschaft überne z es i zeser Reichsvors⸗ f ö sn ß ; .. R ; - . 5s, 23 , , . , c ĩ z or dieser ; Zitzung auf gehörige Vorladun neuerdin aus bleib so wird von dem ebens der Verlä aß, wenn die Thatsachen, welche der Beschuldigte ; 21 2 ö ; vorstandschaft übernehme, und daß es in dieser Reichsvorstandschaft wenigstens nicht aus geschlossen. Bayern glaubte vorstellen muͤssen, griffen eignen sich schon ihrer Form nach nicht dazu, vor dieser ho tzung auf gehörig adung gs ausbleibt, so wird von dem gebens der Verläumdung, daß, , i,, . As auch aus hoher Fahrlässigkeit begangen werden können; die
Anklage erfolgt vom Fürsten, durch den Staatsanwalt oder vom
vas Recht der auswärtigen Vertretung ohne Mitwirkung des Kol- daß es zwar, wenn die Vereinbarung dadurch bedingt werde, das hen Versammlung beantwortet und widerlegt zu werden. Allein 4 . an h,. 9 . . , sein , ,, 6 burg e, . . . . der Ve—
Joa s abe so für sich s ze Erne zor ; . ,, , Sy . 6 66 36. . , . , 2 nicht verbtete ‚. . Verbleiben habe un er Beschuldigte wird in die durch den Einspruch ver— schuldigte dieselben der Behörde anzeigt, alsdann vährend der Untersuchung ; Y. ; . .
,, . H ö n. 6 , ,, zu n . werde, . aber wesentlich auch für diejenigen, deren Form es ö . ö laßten Kösten verurtheilt, Vn g erantheilten stehl an solchem] Falle kein über . här sachtn vas Verfahren und die Aburtheilung über die Ver⸗ Landtage bei? dem Reichsgerichte, für jetzt bei dem provisorischen
ma . . , ö win ; U D ng 67 i, rn, 36 Be n ,, ,., . . zführbarkeit desselben, . 9 schweigen jetzt für angeme len; denn die Lage Hen ( . i e, anderes Nechtsmittel zu, als die Nichtigkeits⸗Beschwerde und der Cassations⸗ läumdung eingestellt bleiben sollen. Diese Befugniß des Beschuldigten Schiedsgerichte; die Strafen sind: Dienstentlassung mit oder ohne
. J 8972 9 26 1 2 4 93 . 1 9 06 160 1 8 83 9 T or e 6 1 J . * . 3 . 6 6 z * nDz2 8 J ö — 1 . ö J . 72 . D. 7 7 * *. g ö J . h 9 fz 23 * 2 ö. * 6. ö y ,,, R
81. ö. . 46 y . z eä, lig el. . schränkung . Wahlrecht gin . 9 . Gemeinden Wahlberech Versöhnung und Eitz zung wi wollen . nicht hinderne ö Rekurs. Art. 18. In Betreff der Nichtigkeits ⸗Beschwerde und des Eassa⸗ ist durch keine Zeitbestimmung beschränkt, er kann mithin bis zur Abur⸗ Pension, oder Dienstentsetzung. Die Eheverlöbnisse sollen nach dem
dieser Vorstandschaft für sich haben die Wahrung des Reichsfrie⸗ tigten, in Hinsicht auf die bayerische Gemeindeordnung, nicht wohl lichkeit ist kleinin Naturen eigen; sie wäre strafbar im höchsten ious-Rekurses kommen die Bestimmungen des Gesetzbuches über das theilung der gegen ihn erhobenen Beschuldigung und noch während der vorerwähnten Entwurfe der Anzeige vor dem Kreisgerichte zu ihrer Rechtsgültigkeit bedürfen; das Gericht bewirkt das Aufgebot durch
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dens im Innern, die Beschlußfassung für alle Maßregeln, die hierzu möglich sei. In Folge hiervon wurde für zulässig erkannt, daß die Grade in so großen Momenten. Die bayerische Regierung hat als Strafverfahren für Kriminalsachen zur Anwendung; jedoch ist bei dem Re—= Verhandlung in der öffentlichen Gerichtssitzung davon Gebrauch machen.
erforderlich sind, also das ganze innere Regiment. Es müßte die bayerische Regierung durch eine Wahlverordnung die nöthigen ihre Aufgabe Petrachtet, zu verhüten, daß über die Zukunft Deutsch⸗ farse des Verurtheilten die geseßliche Geldstrafe wi' in anderen Vergehens. Da das Vergehen der Verläumdung ins beson dere durch die Presse be- ä tene n gn mit ,, Entscheidung über Krieg und Frieden allein in seinen Händen haben. Modificationen des berliner Wahlgesetzes vornehme. Im äußersten lands entschieden werde zu einer Zeit, wo das Land und die deut achen zu hinterlegen. Gegen das Urtheil des Appellations-Gerichtes, durch gangen werden kann Cltt. 30607, 369 desselben Gesetzbuches), in welchem . ⸗ . vi 8 n, , ahl Epe en n , . G . n Ge Dabei würde dem Fürstenkollegium nur ein Einvernehmen, nicht Falle erklärte ich, daß die bayerische Regierung zu dem Aus⸗ schen Stämme, die seit Jahrhunderten die Bannerträger Deutfch⸗ elches die Sache vor das Schwurgericht verwiesen wurde, kann der Re— Falle dasselbe in das Bereich des vorgeschlagenen Gesetzes fällt, so konnte a. ; . . . e , . ie,. . , . Ine Zustimmung zugestanden. Nur für die Abschließung von Bünd⸗ wege greifen müsse, dasselbe Wahlgesetz, nach welchem im lands waren, burch schwere Krankheiten in ihrem innern Leben ge⸗ ,, zugleich mit dem , . gegen, das Endurtheil erhoben weiden. sich hieraus gie Folge, ergeben, ,, . , Schwurgericht ge- ,, , , r, , e, e, . 233 nissen und Verkraͤgen sollte der Reichvorstand an die Zustimmung v. J. nach Frankfurt gewählt wurde, zu Grunde zu legen. hindert waren, an die ser Entscheidung Theil zu nehmen. Bayerns 2 ö . ö , , n, ö seiner Pub lich ion durch brachten , , . ö . . y 21 ,, . a Hürstenkollegtums gebunden sein, Endlich glaubte Preußen, won Ich Talte mich für verpflichtet, dieses vorzutragen, denn an ber Zühserung' erkennt in bieser ihr gewordenen Aufgabe eine geschicht ,,,, . . 64 . ,,, ö. , , , . , , n , ,, en,, . ; dem Begriffe des Bundesstaates ausgehend, für den Reichs vorstand Frage über das Wahlgesetz scheiterte die Sache nicht. Nachdem liche für die Entwickelung der ganzen deutschen Nation. Sie Intschieden sind. Der Staatsminister der Justiz sst . . , , , uisi e wag bier mieiste ne. ber da a wirk, fann bie . ,,
festhalten zu müssen, die alleinige Disposition über die militairischen auf diese Weise eine Ausgleichung der verschiedenen Ansichten nicht glaubt, sagen zu können, daß diese Aufgabe gelöst ist. Oester auftragt. . Bol zus dr., fe, U belstand dadurch able wenrel wemwwen, daß Läs Gefehs ein; sugpensive ——
Kräfte und so weit diese nach der Verfassung der Reichsregierung zu erreichen war, sprach ich noch zuletzt aus, die bayerische Regie⸗ reichs weites Reich genießt des Friedens wieder, den wir ihm ge , . Köinsametnder Denunciation nur dann gestattet, wenn den Beschuldigte . —
zukommt. Es blieb dem Fürstenkollegium nach diesen Verhandlun⸗ rung würde darauf Bedacht nehmen, die Verhandlungen fortzusetzen. wünscht, und dessen Dauer wir ihm vergönnen. Oesterreichs Re⸗ 8. ö T as, Edikt über die Freiheit der Presse und des Buchhandels in seinem ersten Verhöre, auf die von dem Untersuchungs Nichter des falls Mu sland.
gen im Wesentlichen nur das, was im Entwurfe enthalten ist; eine Zu dieser Fortsetzung glaubte die bayerische Regierung eine Zeit gierung und Volk sind jetzt im Stande, mit vollem Antheile einzu m 4. 3uß! 15816 erf ng! im 8, ö daß über Anklagen wegen Verbrechen an ihn zu stellende Aufforderung, die zur Ueberführung des Bezichtigten * J
entscheidende Theilnahme sollte ihm nur noch zugestanden sein bei J abwarten zu müssen, wo mehr Aussicht auf Erfolg geboten wäre; zreifen in die Gestaltung der deutschen Zustände, sie sind es nicht de Her geh n . durch die Presse begangen werden, ausschließlich geeigneten Behelfe anzugeben vermag. Es dieses um so weniger — 2. Sept. (LI.) Ein Brief Perczel's vom; g ⸗ . Schwurgericht zu erkennen haben. Der 8. 9 des Editts dehnt diese Be. Anstand finden, als dergleichen & enunciattonen h Der Ton in diesem bisher noch
W n Verträgen und Bündnissen mit vem Auslande, und eine berathende denn früherer wäre es nutzlos gewesen. Leider hat sich eine solche sein im Stande, sie sin zu berufe verpflichtet. Vor die⸗ , , ge n, ,, 6 hut d zerträger ss / ath nn sruh ö? tzlos gewe jat sich solch allein im Stande, sie sind dazu berufen und verpflichtet or d simmung auf alle anderen Arten und Formen simnlicher Tarstelungen zoögerung und dus Chitau⸗ hahe ht werden. Bon demjenigen . ö , , n
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bei Kriegs und Friedensbeschlüssen und bei Erlassen von organi⸗· Aussicht nicht eröffnet, sondern nach Beurtheilung der bayerischen sem höheren Berufe tritt die bayerische Regierung jetzt und wohl (mit nd, Mistheilungen an das Publikum aus, Da nach den in der Pfalz fich die Verbreitung von Behauptungen so schwerer Art erlaubt iz ĩ 2 inßͤn das Ver ?)
schen Verordnungen zum Vollzug der Gesetze⸗ Regierung haben die späteren Creignisse dieselbe unwahrscheinlicher ihr auch das Volk zurück. Erwarten wir, was Oesterreichs Re⸗ bestehtnden gefeßlichen Bestimmungen das Verfahren vor den Geschwornen., der Art. Z67 voranssetzt, kann ohne Unbilligkeit verlangt werden, daß er, . 1h Das ist die Differenz, die nach den vertraulichen Verhandlun- gemacht. Die Mittheilungen über das Prpovisorium blieben aus. gierung und Volk uns bieten werden, und wollen wir dann unser ehlichten auf bie Anschuldigung von Verbrechen beschränkt, und demgemäß nachdem er darüber zur Rede gestellt wird, im Stande sei, Behörde ben ist aus Szakhagy datirt und an, iner ö gen geblieben ist über die Oberhauptsfrage. Man kann sich dar⸗ War man nun nicht geneigt, über das Provisorium weiter sich zu er⸗ fetztes Wort reden! Zunächst werden die Vertreter des bayerischen angeordnet ist, so bedarf, dasselbe zur Anwendung auf Vergehen einiger die Mittel zur hghrhcltung berselben an die Hand zu geben, ede rium gerichtet, dem zur Zeit Klapta als provisorischer Chef vor⸗ Über in kurzem so ausdrücken: Bayern wollte das Gewicht in das klären, und zu einer Einigung zu kommen, so war noch unwahr- Bolkes ihre Ansicht darüber aussprechen. Alle aber, die an diesen Rodificationen. Diese sind in dem vorliegenden. Entwurf in der Art er wenigstens rechtzeitig eine Fförmliche Anzeige davon mache, 8 7. Von stand. Perezel, der im März das Kommando in Bacs und Banat Fürsten- Kollegium legen und die Ausführung der Beschlüsse dem scheinlicher, daß man von dem Befinitivum abgehen werde. Dazu Dingen durch Wort und That sich betheiligt haben, wird die Ge getroffen, daß das in Vergehens fällen vor nen nf,, . stattfindende Wichtigkeit sind die Bestimmungen über das Kontumazial ahren. übernommen hatte und eine längere Zeit sast schwindelnd vor Sieg Vorsitzendem Überlassen. Preußen glaubt dem Fürsten⸗ Kollegium kam noch die preußische, Cirkular⸗Note vom 30. Juli, die auch der schichte richten! Die bayerische Regierung glaubt ihrer Pflicht ge⸗ ,, ,. gan ,,, 1. und, damit in (Art. 13 bis 17) Die Umständlichkeit, in welcher dieses ur . Gesetz- und Triumph vordrang, lag jetzt, von Jellachich geschlagen, zu Boden. Die Theilnahme an der Gesetzgebung und die angedeuteten Rechte Verständigung nicht näher brachte, vor Allem aber die Art und treu geblieben zu sein. ; . . . 1 n m,. , buch über das Strafverfahren n. , n, n . Klapka, als Kriegsminister, schrieb an ihn unterm S. Mai und machte kein zugestehen zu können, und alles Uebrige für die Reichs ⸗Vorstand⸗ Weise, wie die Verabredungen vorm Mai dem preußischen Reichs . ne enllichs Abweichungen von dem Systeme , . a en e nk un ö. d . . ge len e gene, . , wie sehr die resolutiongir Negierung mit der Un geschicklich⸗ schaft in Anspruch nehmen zu müssen. Einige Redactions-Aende- tage vorgelegt wurden. In den Reden der Regierungs- Kommis Der Gesetz⸗Entwurf, das Verfahren bei Preß-Vergehen in basselbe in Betreff' aller übrigen Fälle in fortwährender Wirffamteit bleibe. . üg ö ( gegen das gangene Ürtheil hren t meg Basc- Banater Kommandanten unzu fe leden Ce en en darü⸗ rungen, die dabei vorgenommen, wurden, ändern nichts an der sakre, welche sie bei Uebergabe dieser Entwürse hlelten, it mit sol⸗ der Pfalz betreffend, welcher der Abgeordneten „Kammer vorgelegt Eäzhalb konnten auch die abweichenden Bestimmungen des für die übri- einer Pestunmten Frist, auch bei der neuen Behandlung der Preßvergehen 66 sich zu beklagen habe, daß er das Eroberte nicht, zu behalten Sache; denn ich glaube, es ist einerlei: ob man sagt, die Reichs⸗ cher Entschiedenheit und Bestimmtheit ausgesprochen, daß man die worden ist, lautet: ö sen Landestheile erlassenen Gesetzes vom 10. November 1848 im Allgemei⸗- beibehalten werden. Dabei fragt es sich hauptfächlich, ob im Falle des gewußt, was doch die Hauptsache ei, und, daß nur seiner unver⸗ Vorstandschaft ist mit der Krone Preußens verbunden, oder die ses als die unveränderliche Grundlage des Bundes-Staates be⸗ Se. Majestät der König haben zur Vollziehung der S8. 6 und 9 des nen dem Entwurse nicht zu Grunde gelegt werden, vielmehr müssen sich die Nichterscheinens des Beschuldigten die Entscheidung der Thatfrage dennoch zeihlichen Unvorsichtigkeit der glückliche Rückzug Jellachich 8 . von Reichs⸗-Vorstandschaft ist mit der ersten Stimme im Fürsten Kolle‘ krachte, daß eine größere Hoffnung auf Vereinigung der Ansichten Edikts über die Freiheit der Presse und des Buchhandels vom 4. Num: dorgeschlagen n Abänderungen des Verfahrens darauf beschränken, die durch Geschworne stattfinden soll. Diefe Frage wurde verneint, weil es Ofen nach Essegg zuzuschreiben, was mit verhältnißmäßig geringe⸗ — ; . Ihres Staatsrathes, mit Beirath prozedur auf eine der Aburtheilung strafbarer Handlungen geringeren in der Wesenheit eines Volksurtheils liegt, daß dasselbe, gleich einem Got⸗ ren Truppen hätte verhindert werden können. Perczel's Antworts⸗
3 ö. ; , Sh ö ; r aß ö x ö s Baar i sqhe 48 i falikreise Vernehmung aium verbunden, und die erste Stimme ha e one Preußen. eschüpft werden konnte. So kommt es, daß die bayerische 18648 im Pfalzkreise, nach Vernehmung h) i ., der. ! t, daß ( e 1 9 un un 1e J ti zat die Krone Preußen nicht geschöpft w n kor 8 86, dal 14 ö unng ber Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Ab— Grabes durch das Geschwornengericht entsprechende Art anzuordnen. — tesurtheile, als unanttastbare Wahrheit feststeht. Durch die Erhebung Schreiben fängt nun also an: „Das vom 8. Mai datirte
Die beiden Fassungen führen na einer Ueberzeu sel⸗ Regier nis jetzt keine neuen Vorschläge über das Difinitivum und Zustimmung de . 8. 2. Die Zuzie Geschwor Aburthei 1 inf : theil zer Krast und , Fassr gen füh en no ch meiner Uebherz ugung zu densel Regierung bis jetzt kei 1 l lag . 986 i 96. geordneten beschlossen und verordnen: §8. 2. Die Zuziehung der Geschwornen zur Aburtheilung der Preßvergehen des Einspruches tritt aber die Kontumazialverurtheilung außer Kraft und Schreiben des Kriegsministeriums welches sowohl eine ti fe en Resultaten, 3 ö. ͤ . an die preußische Regierung gemacht hat. Sie glaubt vielmehr, gebtenne . Ueber die Vergehen, welche durch die Presse, oder durch i Vurch das Edikt als eine Wohlthat für den Beschuldigten eingeführt, die Sache gelangt zur neuerlichen Verhandlung uud Aburtheilung. Ent⸗ Unkenntniß der a nn als eine kraffe Unwiffenheit ö. Deer, zweite Punkt. worüber eine Vereinigung der An⸗ nachdem inzwischen der Krieg in Italien und ingarn beendigt Gemalde, Bilder, Zeichnungen, Kupfer tich Erzeugnisse der Lithographie, welchem dadurch die Gewährschaft der golksthümlichen RechtssprechUung ge? gegengesetzte' Verdikt? würden, bas Anschen bes Instituts gefährden, noch Kriegskunt ö . ich 5 9 y 1 * sichten nicht herbeigeführt werden konnte, betrifft die Kompetenz wurde, jetzt abarten zu müssen, welche Vorschläge das österreichische Holzschnitte, überhaugt durch irgend eine Art und Form sinnlicher Dar⸗= sichert wird. Die Natur der gegen ihn erhobenen Anschuldigung Reiner bedenklicher für den Beschuldigten könnte die erste Verurtheilung bei der , . ö ö. bli . . (cl , ,, , , . . i ö t l ; 1 ; . 3 ; 11 J — . ! 3 g 9. 8 ; f h 9 ; s — ] In S, mn. 2 . . 8 ö — 11 ö 3 z ; . s. e ; ges 2 ei irkei 9 . W Er 1 l die tge che 1 tio 3 ber Reichsgewalt selbst. Ich will auf die minder! wichtigen Punkte Kabinet über die deutsche Verfassungs-Frage zu machen im Falle sei. fiellüngen und Mitheilungen an das Publikum begangen werden, haben blos im Vergehungsgrade strasbaren Handlung ird akurch hich abgeän· neuerlichen Entscheidung der Geschworn en einwirken, während, das (on , e 16 ,, g a, . nicht eingehen, welche die höhe Kammer aus den Aktenstücken ent⸗ Diese Vorschläge werden dann eine größere Garantie der Verständi⸗ die Schwurgerichte zu erkennen und es findet bezüglich der Verweisung, dert oder erschwert. Es fallen daher hier die Hründe hinweg, welche den ständigen Richtern erlassene, Kontumazialerkenntniß nicht leicht aus die e , n,, a , , aus nene m, nehmen wird. Eigentlich wurden von wesentlichen Fragen nur zwei als gung bieten, und man wird dann die Sache in ihrer Vollständig« Verhandlung und Aburtheilung das für Verbrechen vorgeschriebene Ver- bei der Verfolgung wegen eines mit, körperlichen und entehrenden neuellsche Entscheidung Einfluß ausüben wird. S. 8. In Betreff der dichtungen seine unreifen Schlüsse ziehen konnte. Auch der Gou= solche bezeichnet, für die ein Abgehen von dem berliner Entwurfe möglich leit erörtern können. In dieser Lage befand sich die baherische Re- fahren statt, jedoch mit folgenden Abänderungen; Art. 2., Die Erlassung Strafen , Verbrechens ein umständlicher's Verfahren ersordern. gegen das Urtheil des Geschworeneugerichtes gestatteten Rechtsmittel ent⸗ verneur-Präsident habe das Recht nicht, seinen ungeschickten Bülle⸗ J . . zich ; La dayerisch e . . . ger 3. , J e, nnn, , 4 ,, . w , . geg n . ; fi? Rerbrecken vder nach den für Ver . , e , , i , ,. sei. Zunächst die Bestimmung über die Productions⸗ und Konsumtions- gierung, als die hier beglaubigte preußische Gesandtschaft am 27. eines Leibverhafts ⸗Befebls ö , ö und k pe , , , . . cr l 96 . 16 die eg, 9 , ö . n, oder nach 1 für Ver tins zuwider, anderen Postenbringern Glauben zu schenken. Jetzt . Hu ü un ill ö r ö 8, a hie bel gt er sch ; n. Y. . . das Sira verfahren) finde in iesen Fällen nich att. ei anderen X gehen zur zerwei ung der Sache an das zustan ige Gerich gehen ertheilten zorschriften des Gesetzbuches, * 1 ikel 408 und solgende, ver⸗ zählt er eine ie reichen Schlachten auf, die er mi 4 5000 Hp Steuern. Hier. wurde allerdings anerkannt, daß gerade Bayern August zwei Noten übergab, worin der Wunsch ausgesprochen war, 6 die Verhaftung des Beschuldigten schon vor der Verweisung genügen. Die vorläufige Prüfung durch die Anklagekammer des Appel⸗ handelt werden sollen. Im Interesse der Beschuldigten und wegen des ,, ,, . . erfochten; . wal ö '. ö een. lh beeinträchtigt sein würde, wenn man alle Productions und Kon- die bayerische Regierung moge sich definitiv über den Beitritt zum a. so PFleibt diefelbe in Wirksamkeit bis zur Aburtheilung der sationsgerichtes ist indeffen mit keiner Umständlichkeit und mit keiner Ver. Zusammenhanges dieser Materie mit dem Verfahren vor dem Assisen - Ge— ö 5 m . 3 , 3a . Trophäen und fumtions . Ctentrn zee nschaftlich machen würde; es solle vaher der Entwurf ber drei Königreiche aussprechen. E ne Note enthielt den Ta. gluch nach der Verweisung kann die Anklagekammer des Ilppel⸗ zögernng verbunden,; da die Alten jedenfalls dem Generalstaatsprokurator fichte hat sich der Entwurf für das erstere entschieden. Nur wird eine . e. . e n ,. . , , , viele tausend Raizen bayerische Malzaufschlag Berücksschtigung finden. Dann war es ver Wunsch, die andere motivirte ihn näher. Da an der Beschleuni⸗ sationsgerichtes auf Begehren ves Beschuldigten dessen Freilassung gegen , zellationsgerichte eingesendet werben müsen, Auf. der anderen Seite nicht. wohl zu rechtfertigende Anomalie entstehen, wenn man für diese 1 . vertilgt . . Allts , fährt e fort, ghabe bayerische Vorschlag, daß das Institut über die Fideikommisse zwar gung der Antwort der preußischen Regierung viel gelegen war, so Eicherheitgleistung versügen. Artikel 3. Vie Errichtung eines Anklage 6 dig prüfung durch das höhere Gericht eine weitere Gemähr⸗ Klasse von Vergehen die vorgängige Hinterlegung der Geldstrafe beseitigen ich in sechs Wochen n und den Feldzug eben damals ange⸗ aufhören müsse, ein Vorrecht des Adels zu sein, aber als allgemei- wurde sie am 8. September ertheilt, ebenfalls in zwei Noten, wo akts sindet nicht stattz täagegen ist in den Verweisungs beschlüssen der Ge- , , . des Beschuldigten, welche sich wenigstens füt solche wolltz welche für alle anderen perfüg ist. Art. 19, 420. Haß gegen treten, als 69,000 Mann Kerntruppen bei Gelegenheit des Theiß⸗ nes Recht eines Grundbesitzers Geltung für sich in Anspruch neh. Hon, die eine sagt, daß man dem Entwurfe vom Mai in unverän⸗ genstand der Beschuldigung genau zu bezeichnen, auch sind 3 Stn g: h ,,,, . K sind, um auf dem Wege der un— . , ,. ,, . 6 , . Uebergangs bei Ezibakhaza so, elendiglich kommandirt wurden men könne. Dieser Antra 1 r, ,. , . ter Ge .. estreten könne ; dere die Motiv dieser an uführen, deren Bestimmungen zu Anwendung kommen sollen. Artikel 4. mittelbaren Vorladung an das 2 sisengericht gebracht zu werden Dage⸗ mittel stattfindet, liegt schon in der estimmung des Art. 4, indem die und eben ein paar Tage früher aus Anlaß der egensei⸗ ; wurde nicht verworfen. Ueber die e derter Ge alt nicht beitreten könne die andere 1e otive 1ese 3 J j ' 6 * ö J ö nig ge 5ül . 2742 * * . ö 2a Urtheil 3 Avve N 296 23 93sonh . . . . 6 ß K,, 6 c 8 9 9 J 9 ) s st ! ⸗ des Schwurgerichts, die Einennuug gen fällt nach Art. 2—4 des Entwurfes das auf das Urtheil des Appel⸗ Art. 29t 3690 des Gesetzbuches das hier platzgreifende Rechtsmittel tigen Eifersucht der Feldherren bei Kapolna geschlagen worden waren. Und einer von diesen Feldherren wagt es nun als provi⸗
alls große Verzögerung
P . 2. ) sr z fe ö ö ö * * ö. 5 *s v e,. ,, , ö glso een ge. Antm or enthält. Es . . betannt gemacht . 3 . , . e, ,. und die' unenigeliliche Ertheilung von lations-Gerichtes auf Verweisung des Beschuldigten vor das Assisengericht der Nichtigkeitsbeschwerde, mit dem durch den Präsidenten abzuhaltenden halten 9 '. 9 . wesentlichen Fragen wurde am Entwurfe festge⸗ mir vielleicht heute oder morgen eine Antwort der preußischen Re⸗ Abschristenꝰ . Untersuchungsakten fallen ebenfalls hinweg. Artikel 5. sür Verbrechens sachen angeordnete Vorverfahren hinweg, namentlich die Er Verhöre in Verbindung setzen, welches nach jener Bestimmung hinweg⸗ sorischer Kriegsminist . J . z ö. t no mentlich was die bayerische Regierung auch als Lebensfrage gierung auf die se unsere letzte Erklärung zukommen werde, die eine Der generalstaatsproturator am Appellationsgerich te ist auch befugt, den la slung eines Leib Verhaftsbefehles, das Verhör des Angeschuldigten durch fallen soll. Um jedoch je den Zweifel zu beseitigen, welcher insbesondere ' ö . mir verletzende Zurechtweisungen zukommen etrachten muß / rüchsichtlich der Gesetzgebung über Frei ügigkeit, Hei⸗ wiederholte Darstellung der Motive der preußischen Regierung R h ne vorausgehende soͤrmliche Untersuchung unmittelbar vor den räsidenten des Assisengerichtes (Artikel 293 u. f.) und die Fürsorge durch den zweiten Absatz des Art. A146 entstehen könnte, spricht sich der 3u assen und mir Vorwurse zu machen, die auf groben Lügen be⸗ trecht und A * zügigkeit, H 9 Beschuldigten ohr geh ) h n i nn, I ? die g — „ Art. 416. e n,, , särchtet Eu . ü matt ht nnn. nsäsigmachung und freie Üustihung der Gewerbe, enthalte. das Schwurgericht vorladen zu lassen. Zu diesem Ende übergiebt er dem 16 . a, ,. desselben. Es sst kein Grund gegeben, in diesen Bi Art. 18 bes Entwurfes ausdrücklich hierüber aus, Wenn der Staais-Be= di,. Ihr fürchtet Euch vor den 40,000 Mann des Jellachich Es ist bekannt, daß der frankfurter und berliner Entwurf die se Das ist die Erzählung des Geschehenen; die nähere Begründung Präsidenten Tes Schwurgerichtes einen Antrag auf Festsetzung des Sitzungs⸗ 6 . , g gehörigen Vergehen anders, als alle übrigen Ver hörde gestattet wird, ohne vorangehende richterliche Prüfung das Assisen · und wollt mich deswegen verdammen? Bin ich denn aber ein Gott, Gegenstände der Reichs⸗Gesetzgebung zuweisen, so daß also das davon liegt in den Altenstücken welche ich der hohen Kammer über- tages zur Verhandlung, in welchem die im Art. 3 vorgeschriebenen An= all 9 h gh ö ln. — 5. 3. Einer besonderen Bestimmung bedarf der Gericht mit der Verhandlung und Aburtheilung der Sache zu befassen, so daß ich mich auch gegen ihn vertheidigen soll? Wäre es nicht viel⸗ snzelne Land keine and . — . ? . ! , . . ö. 9 ; A 6. Der Beschuldigte ll wenigstens Fall, wenn der Beschuldigte zur Zeit der Erlass es Verweisungs-Ur— geht es nicht an, daß das Verweisungs⸗Urtheil durch ein Rechtsmitte ö ehr Pfli des Komma , berg 8 ; 93 e elne neng, ⸗ vt ne 1 . sindet, als die Stimmen reiche. Sie jetzt zu verlesen, wird wohl ven der hohen Kammer gaben enthalten kn . 6 ⸗ s . ) . ü. 6. er ö theils verhaftet ist.' Hier muß Temselben ö. a des Ver g . e gen , n , ö 43. 4 * n Rechtsmittel an-! mehr Pflicht des Kommandanten im oberen Lager gewesen, Jella⸗ einer zgesandten beim Rei hstag. Der bayeris s ; 9 = r sri Nur di acht Tage vor der festgesetzten Sitzung zur Verhandlung vorgelade er⸗ . , ; er Weg zur Erlangung einer gesochten werd ö wo h die Sache jeden chich's Rückzu auf der Do . 9 , d nicht so . h ische Borschlag lau⸗ nicht gewünscht werden, und es wäre auch ermüdend. ur die acht Tag , n, ,,. ern,, digt an, provisorischen Freilassung (Artikel 114 des Ge —ͤ ihr er leiden würd Rückzug auf der Donau zu verhindern und nich s tet dagegen fo: Die Gesetzgebung über diese P ö . J ; 59 j . —ͤ den Wohnt der auf freiem Fuͤße befindliche eschuldigte weiter als , en,, des Gesetzbüches) um so mehr er⸗ eleiden winde. mir nichts Vr schts! dit Hälfte der Windis uschen Ar⸗ . 6. 3. ö. unkte blelbt der letztgenannten Aktenstücke, die den Beschluß der Verhandlungen en. cis sitze enife so ist die Fri um einen offnet sein, weil die Assisen nur quartalweife abgehalten werden, mithin 8 = 5 . chts ir nichts die Hälfte der Windischgrätzischen Ar Landes⸗Gesetzgebung vorbehalten; jedoch darf kein d che te hilde ine j tißeis sechs Stunden von dem Gerichtssitze en fernt, so ist die ü en zwischen der Verweifung und der? abgehalten werden, mil! KHaunover. Hannover, 24. Sept. Die Hanno. Ztg. mee ungefährdet abziehen u lassen? Anstatt aber diesen e Angehörigen eines anderen deutschen 81 fuischer Staat zwischen Haphern und Preußen killen scheinen mit zut Mittheilung Tag fär je sechs Stunden der Entfernung zu verlängern. falrtz 7 Urfs zwischenraum sei . Berhandiung möglicherweise ein großer veröffentlicht folgende Bekanntmachung: „Auf Antraͤg des Verwal⸗ No n. 9 nnn, , d ngehorig ; zen Staates schlechter stellen, in ffentlicher Sitzung geeignet zu sein. 9 it der Vorladung soll dem Beschuldigien das BVerweisungs ⸗Urtheil Zw lchen r a4'zm mn kann. Damit nun in dieser Beziehung keine Anstände * dg ęerli ng... Verwean Kommandanten, wie er es verdiente, zur Rede zu stellen, greift als seine eigenen. Hierdurch glaubte die bayerische Regierung ihre Ich bitte also die hohe Kammer um die Erlaubniß, diese gie Al, lebens Gerschtes unkm in Falle Liner unmittelbaren Vorladung n Betreff der Zuständigkeit der Gerichte entstehen mögen, erscheint es tunggrathes. zu Berlin bringen wir hiermit die Bestimmungen für Ihr mich an, der ich ohnehin nach der Eroberung der Bäcsfa Pflicht gegen Bayern und Deutschland zu erfüllen, und die Wohl- Aktenstücke vorlesen zu dürfen. 9 im Art. 5 vorgeschriebene Antrag des Generalstaats · Prolurators ab⸗ angemessen, die Entscheidung ausdrücklich dem Appellationsgerichte zuzu= das Verfahren vor dem provisorischen Bundesschiedsgerichte und nun mit dem Banate meine Hände voll zu thun hatte! Ich weise fahrt der dem bayerischen Staate Angehörigen gewahrt, indem die Die erstere kürzere Note der preußischen Gesandtschaft lautet hristlic ge tellt werden; auch, soll der auf freiem Fuße befindliche Be⸗ e. . I nl gn ke nach dem Systeme der pfalzischen hinsichtlich der Vollziehung der Entscheidungen desselben, wie solche noch einmal alle diese Umtriebe mit Verachtung zurück Indem Ihr Bestimmung über diese Punkte lediglich der bayerischen Kammer so;: (Der Minister verliest hier die Note des Herrn von Bockel⸗ schuldigte von der ihm gemäß Art. 9 zustehenden Befugniß in Kenntniß ö n n nn , i l en hf i g fen betrachtet wird. = vom Verwaltungsrathe dem provisorischen Bundes schiedsgerichte zur physische Unmöglichkeiten von mir verlangt, wollt Ihr 9 n vindizirt wurde. Sie glaubte auch ihre Pflicht gegen Deutsch⸗ ! berg vom 27. August, so wie die kurze Antwort darauf.) gesetzt werden. Art. 8. Die Bestimmungen der Art. 315 und 394 des 23 sch h nicht darauf, das dem Urtheile des Nachachtung übergeben worden sind, zur allgemeinen Kenntniß. Ju- ] Abdankung zwingen, so wie nach der Schlacht bei Moor,