4. Okt. A. 3.) Die auf die bezüglichen Re als ein un⸗ Minister
Dresden, . sächsischen Forstbeamten / Personals . unter dem Ministerium Könnerih anerkannt, unter dem Finanz ⸗ Georgi durch eine beschlossene Einberufung von aus freier Wahl der Betheiligten hervorgegangenen Abgeordneten angebahnt aber durch die politischen Verhältnisse zur des Staats Ministers von Ehrenstein wieder hinausgeschoben worden. Erst jetzt ist es nach Beseitigung mancherlei Hindernisse moglich esen, die wirk⸗ uf ser Abgeordneten zu dem angegebenen Zwecke J. September Oktober haben in
l er St zerordneten unter dem Vorsitze des fors Deputirten ihre
sich der Natur hochwichtigen Vorfragen er
greß vertagt, in
Sach sen. Verhältnisse des formen waren schon u abweisbares Bedürfniß
Zeit liche Einberufung zu bewerkstelligen.
dem hitsige Geheimen
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preußischen Königl Gansauge nn Hoffman ernannt. nnern macht bekannt, das Jahr
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betreffend: erkennung neuem bewährten
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bewogen, Pflichttreue N bleiben der Verdienste, erworben g. 1. Die bisherigen 3e Chevrons) werden nie An ihre dilitair⸗ T s Das Militair und wird für 10, Militair⸗Dienst-Alterszeichen besteht: für zehnjäh einer Schnalle von Eisen mit der Inschrift für 15jährige Dienstzeit in einer Schnalle von ner Einfassung und der Insch rift „15 Dienstjahre Dienstzeit, in einer Schnalle von Silber mit Dienst jahre.“ Die Schnallen werden an än . Dienstehrenzeichen bestimmten Bande auf der linken S . Ba die Sch zu tragen, ist
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für 20jährige Inschrift: ; Dem getragen. nalle tet. S5. 4.
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der Erzherzog Reichsverweser ist heute hier
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Mecklenburg ⸗Schwerin. P Mecklenb. enthält nachstehenden Großherzoge von dem Minister von Lützow, dem Justizrath von Liebeherr und dem Hofrath Vortrag:
„Ew. Königliche Hoheit haben den unterthänigst Unterzeichneten befoh— len, alle diejenigen Erwägungen, welche bei der Verhandlung einzelner Gegenstände, in Betreff der Gültigkeit des mit der Abgeordneten⸗Kammer vereinbarten Staatsgrundgesetzes, ausführlich erörtert und Allerhöchst Ihnen vorgelegt sind, in einem übersichtlichen Promemoria zusammenzusassen.
er Gang der Deduction der Gegner des Staatsgrundgesetzes ist ge— wöhnlich folgender: . 3 ;
Die Rechte von Ritter⸗ und Landschaft
nur gruht während der Dauer nicht zu Grunde gegangen; die Abgeordneten -Kammer sei nur berufen worden zur Vereinbarung der Verfassung, habe weitere Nechte der Landes Vertretung nicht besessen, folgeweise feien alle mit iht ver= einbarten Gesetze und Veschlüsse, insofern sie nicht im nächsten Zu— sammenhange mit der Verfassung ständen, in sich ungültig. Selbst angenommen, daß die Kompetenz der Abgeordneten Kammer auf die mit beiden Regierungen verglichenen Gesetze zu erstrecken sei, so seien doch die von Nitter⸗ und Landschaft gestellten Bedingungen nicht erfüllt worden, 6 zu beiden Seestädien nicht. bereinigt, und endlich sei die n , nn , mit . Abgeordneten⸗ Kammer über die k . halber, schon darum ungültig, weil die 3h ae , . giden legicrungen geschehen sei. ö J nan , . e ö bis dahin einen anderen Gang in den 6 / , zalten lassen und bei den Verhandlungen der j 2. iten das gerade Gegentheil von den Unterzeichneten vernommen ugd zu billigen gerüht. Die einzelnen in Nachsolgender aus zuführenden Sätze sind folgende: , 1) Nitter⸗ und Landschaft haben auf das Recht der Landes Vertretune auf dem. Frühjahrs -Landiage 1848 definitiv zu der Folge verzich ß daß künftig nut gewählle Revräsentanten die , , bilden; digt gewahlte Abgeordneten⸗Kammer war daher n. Landesrepräsentation. ; Die von Nitter⸗ und Landschaft gestellten Bedingungen sind resp erfüllt, oder doch deren Erfüllung für die weitere Enhwickelung . Ver a sung gesichert worden. Das Letztere steht dem Ersteren nach Lage der Sache gleich. 3) Die Union hat inen wesentlichen Inhalt mehr, ist daber nur noch ein Name und kann nach dem ganzen Verlaufe aller staatsrechilichen Verhandlungen der Rechtsgültigkeit des diesseits vereinbarten Staais-= grundgesetzes nicht im Wege stehen.
Wustrow, übergebenen
auf Vertretung des Landes der Abgeordneten⸗Kammer, sie
2
1810
Wäre dennoch das vereinbarte Staatsgrundgesetz ungültig, so würde es, wenn man den Rechtsboden nicht verlassen will, nur einen Weg geben, die Verhandlungen zu erneuern; die Einberufung einer ge— meinschaftlichen Abgeordneten Kammer auf Grund des 1848 mit Rit⸗ ter- und Landschaft' vereinbarten Wahlgesetzes. . Die nähere Entwickelung dieser vier Sätze mit den sich ergebenden Kon- sequenzen wird am besten einzeln statthaben. ad 4. Schon in der Proclamation vom 2 Ew. Königliche Hoheit, neben der Verkündigung der Eintritts von Mecklenburg in die Reihe der tonstitutionellen Staaten, die Aufgabe des zu berufenden außerordentlichen Landtags von Nitter- und Landschaft genau dahin: daß eine Reform in der Landesvertretung vorzu⸗ nehmen, die Bahn der Reformen in der Verfassung wie in der Verwaltung aber den reorganisirten Ständen vorzubehalten sei. Demgemäß ward dem außerordentlichen Landtas J. die Auflösung der bisherigen Landesvertrenn II. die Anbahnung einer neuen Ständeeinrich
Wahlen im ganzen Lande,
der unveränderte Fortbestand übriger staatsrechtlicher
des Landes bis s durch Vereinbarung mit
erwählenden Ständen ander
icklichen Hinweisung
Intwicte
4)
. März 1848 bezeichneten Nothwendigkeit des
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z⸗Vertretun 1 der berechtigten ndesherrliche Vorschlag übrigen staatsrechtlichen Verhältnisse derte Fortbestand ist Verhältnisse ecktit
wobei namentlich
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ersammlung ur Stände, zum Zweck
neu zu
die I Nepräsentativ-⸗Verfassung durch die sich entschieden
ir Beschlußnahme verstellte
effend ichtung einer
e⸗Versamm!l
13 nn bildende Frage folgendermaßen ihre Landstandschafts - Rechte wählte Repräsentanten diese Frage ibsck mit Wir nehmen die
Fewalt 16 erlangt: im mindesten diej der landesherrlichen Gewalt rigen Ständen zugestanden.
3 8 v ch und Landschast
dJ jedoch vel
Regierungen und den Landtags-Propositionen mit der Propositionen:
den ständischen „Auflösm = erigen Landes⸗Vertretung“, die er jedenfalls mehr, als der nachhe sinitive Verzicht auf das Recht der und Landschaft standen außer der? tiver Befugnisse zu, wie deren auch der angeführten Stelle andeutungsweise gede administrativen Be— fungnisse lediglich objektio, vermöge einer bloßen Fiction, Engeren schusse, als dem Repräsentanten von Ritter auch Mandatar derselben, unter Auflösung des Me fonbestehen zu lassen, fand man Bedenken. Wenn nun also Ritter⸗ und Land schaft mit allen administra Befugnissen bei Bestand blieb, nicht sofort aufgelöst ward, auf d der Landes-Repräsentation aber definitiv Verzicht leistete; so kann gs von ihrem nur formellen Fortbestande reden, denn di : Befugnisse, R Vertretung, selbstständigen Werth. Und diese Beschlüsse Ritter⸗ und Landschaft vorgesteckte Ziel. Man hatte nun nicht nöthig, seine Zi man den Engern Russchuß und di
Landschaft, abe
Aus
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und Repra
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ohne
erreichten das Zuflucht zu einer
von Fiction zu nehmen, wenn 2 sungsrechte von Ritter- und Landschast bei Bestand erhalter woll beseitigte den Eintritt einer absoluten Regierungsgewalt durch der und machte durch das Wahlgesetz die Bildung einer nur aus g Vertretern bestehenden Stände⸗Versammlung möglich.
Nach allem diesem haben daher zwei Korporationen, bekleidet m Rechte der Landes-Vertretung in Mecklenburg, vährend der Dauer letzten Stände Versammlung nicht bestanden; vielmehr hatte die letzte Ztände⸗Versammlung, die am 22. August d. J. aufgelöste Abgeordneten⸗ Kammer, das Recht der Landes ⸗Nepräsentation allein, und deshalb kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß die mit ihr durch beide Landes⸗ herren vereinbarten Gesetze rechtliche Gültigkeit haben. In dieser letzteren Beziehung ist der Umfang der Rechte der Abgeordneten ⸗Versammlung nicht entscheidend, weil in allen Staaten Gesetze, vereinbart zwischen den Für⸗ sten und den Landes⸗Repräsentanten, unanfechtbar dastehen.
Deshalb ist auch der Einwand unhaltbar: die Abgeordneten Kammer sei nur zur Vereinbarung einer Verfassung berufen, was daher über die Verfassungs ⸗Angelegenheit hinausgehe, habe nicht zu ihrer Kompetenz gele⸗ gen. Denn nicht aus dem hauptsächlichen Zwecke einer Berufung ermißt sich die Kompetenz der Abgeordneten-Kammer, sondern aus ihrem Rechte an sich, und dieses Recht mit seinen Entstehungsgründen ist voraufgehend als das Recht der Landes-Repräsentation der landesherrlichen Macht gegenüber festgestellt worden.
Nur eine Ausnahme ward gemacht. 9 prinzipielle Beschränkung, — denn der oben referirte Beschluß von Ritter⸗ und Landschaft, daß sie ihre Landstandschafts⸗Nechte zu der Folge aufgäben, daß künftig nur gewählte Repräsentanten die Stände⸗Versammlung bilden sollten, lautet ohne Beschränkung und ist eben so landesherrlicherseits auge. nommen worden, — vielmehr lediglich aus dem praktischen Bedürfnisse her⸗ vorgangen und ihren Beweggründen nach eine temporäre. Das ist die Po⸗ testiwirung des Engeren Ausschusses zur Bewilligung der ordentlichen und außerordentlichen Contribution, und zwar nur diese, denn die Potestivirung zur Bewilligung der Anlagen hängt mit den administrativen Befugnissen zusammen. ö
Daß dem so ist, besagt die ständische Antwort ad Capita de 16. Mai
fe;
Mes Men
Diese Ausnahme war jedoch keine
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1848 gam klar, da die bezügliche Potestivirung nur mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse geschehen ist.
Bei diefer völligen Klarheit der in Bezug genommenen staatsrechtlichen Akte bedarf es der Herbeiziehung von Hülfsargumenten nicht, um als vor- liegend anzunehmen, was suh 1 aufgestellt worden.
Ist ber eben aufgestellte erste Satz denn bewiesen, se folgt daraus, daß Ritter⸗ und Landschaft kein Recht auf die Repräsentation des Landes gegenüber der landesherrlichen Macht in Anspruch nehmen kann, und daß bie von der Abgeordneten-Kammer gefaßten und von Ew. Köntglichen Hoheit gebilligten Beschlüsse aus dem Grunde der Inkompetenz der Kammer nicht angefochten werden dürfen. ,
ad 2. Die Erfüllung der von Ritter⸗ und Landschaft im vierten Kommittenberichte sub II, 2 — 9 gestellten Bedingungen ist gesichert; denn nach dem Beschlusse der Abgeordneten ⸗Kammer in ihrer 8asten Sitzung sind vom Staate übernommen:
1) Die Schulden der so wie die privativ rit⸗ ritterschaftlichen und pridativ andscha Schulden, und zwar dergestalt, daß die ursprünglichen Schuldner den lläubigern gegenüber nur in so weit
Tonvertirung verweigern;
ritter- und landschaftlichen,
. ritterschaftlichen und der privativ landschaftlichen Offi⸗
desjenigen Betrages, n denselben für den Fall ihrer ein
ig kontraktlich zugesi verschledenen Landes-Pen
nden Angelegenheiten. Stadt Rostock hat in ihrer Erklärung vom 21. Bereit Aufgebung derjenigen
Nevresent 9 Representatlv-
seitigen
I Juli V. Zusich erung ihrer Rechte, welche mit dem Weser ng in Widerspruch standen, dieselbe jedoch an gewisse Voraussetzungen er erwähnten Berechtigungen beziehungsweiske 3e Vergütung verlangt. Ermittelung und Feststellung dieser tung eingelei dt Rostock ein Eingehen der davon abhäng
Neraü
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ssarischen Verhandlung weigerte die Sig
Inhalt Verfassung
weil der und den Konsequenzen nicht vora Bei dieser Sachlage konnte Adneten⸗Kammer gefaßte bez ß, wenn die jenigen politische derspruch stehen und
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Großherzogthümer M cklenburg bewin ind al trachtet im diesseitjge und Herrschaft W Neustadt Schwerin, i Stadt Neustrelitz und nun hieraus sofern sie von der Verbindr Eingesessenen von Nitter⸗ Auge haben, so sind auch hange hervorgehenden und staatstechtlichen Lage ; Landestheile beider Mecklenburg stätigten Auffassung die Saßtu der §68§. 191 und 192 des landesgrundgesetzlichen Erb vergleichs vereinba wodurch für die Landesherren in Betreff der Aemter, Domanen und Kam mergüter, der darin gefessenen Unterthanen und der landesherrlichen dienlen das unbeschränkte Recht zum Erlaß von Landesordnungen Constitutionen anerkannt ist. Dies ist der Befund der Union. Ritter⸗- und Landschaft hatten damals und der Vertretung ihrer Hintersassen Der ö über, sie hatten das Recht der eigenen Steuerverwaltung, und e schufen eine Neihe gemeinschaftlich e administrativer Beziehungen, oder gaber auch nur die Veranlassung zu verschiedenen gemeinschaftlichen oder prlvaliv ritterschaftlichen und privativ landschaftlichen J ü Als daher die Landesherren in ihren Proclam keit der Repräsentativ⸗ Versassungen verkündeten, wendigkeit der Aufhebung der Unjon und proponirten lösung der bisherigen Landesvertretung, d. h. der Ritter⸗— Gaben nun Ritter⸗ und Landschaft das Recht der Landes-Vertretung auf und sicherten blos die interimistische Fortdauer ihre administrativen Befug⸗ körten sie die Union. Die Union war aufgehoben mit den von Landschaft gebilligten landesherrlichen Einleitungen zur Her— Repräsentativ-Verfassung. Denn sollte diese Verfassung, wie alle Landestheile umfassen, so war damit die
naen ngen
und
das Recht der eigenen Vertretung landesherrlichen Macht ; diese Rechte
dig⸗
nisse, so zers Ritter ⸗ und stellung einer ausdrücklich verkündet worden,
Sonderstellung vor
stellung hatte die 1
Wollte man versuchen zu sagen, und Landschast habe ihr Stände⸗-Versammlung übertragen, Landschaft gewesen;
Ritter ⸗ und der wirklichen
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nicht bestanden
Recht der Landes die Abgeordneten⸗ Kammer wäre Erbe von so wäre nichts fehlsamer als Sachlage hoben alte Stände ihre Landstandschafts · Rechte auf⸗ ertragen; übertragen konnten Rechte, und diese bestanden ihrer Hintersassen;
1 Ritter⸗ und Landschaft aufgehoben, und in dieser Son⸗
dies auch geschehen ist: Ritter= 2 6 .
Vertretung auf die reorganisirte dies. Nach
sie in dieser Beziehung nichts
nur in der eigenen Vertretung und einer solchen ganzen Landes, also auch der nicht
Kammer
Uebertragung hätte unirten entstehen können. Es durch ihre bloße Existenz, als
erhalten.
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daß man versucher zwischen beiden
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hümern zu schaffen, mit Nothwendigkeit, ᷣ
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beantragen.
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in Frankfurt, Baden und Hohenzollern Im Fall die anwesenden Se könnten, werde er eine Inte
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