1849 / 283 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3) in den Fälle mten Beamten au Die Haus suchung ushülflich von 5. st kein Hindemni

erechtigten Beamten; Gesetz bestim rücklich gestattet. des Betheiligten, a lichkeit der Wo

t durch den gesetzli gerichtlichen

muß, wenn thun - ausgenossen, erfol- 5 der Verhastung

und Papieren darf nur in enen Erlasses vorgenommen 2 Stunden dem Bethei⸗ alle der Verfolgung zur Beschlag⸗ Urheber oder ächtig machen,

me von Briesen Gründen verseh der innerhalb der nächsten Jedoch bedarf

es gerichtlichen, welcher sofort stellt werden at durch den gesetzlich Briefen und Papieren, des die Versolgung veranlassender ichen Erlasses nicht.

Das Briefgeheimniß ist gerichtlichen Unt oder in Kriegsfällen

at das Recht, durch Wort Meinung frei zu äußern.

Theilnehmer a Verbrechens verd

eines gerichtl

Ausnahmen davon kön- Folge gerichtlicher Verfü— aßgabe des Gesetzes an=

8 gewährleistet. nen nur bei straf ersuchungen in fungen statffinden, geordnet werde zeder Mecklenburger h arstellung seine unter keinen

Druck und bildliche D freiheit darf beugende Maßregeln, Staais⸗Auflagen, Buchhandels,

Fonzessionen, Sicherheits. Be. der Druckereien

Hemmungen

Beschrankungen

ungen und Zeitschriften unter glei welche von Amts wegen verfolgt wer= Schwurgerichte geurtheilt. Mecklenburger hat vol

für alle Zeit

le Glaubens und Gewissensfrei⸗ flichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu schränkt in der gemeins Verbrechen und Vergehen, sind nach dem

Niemand ist verp Mecklenburger ist unbe Uebung seiner Religion. der Ausübung dieser Frei Gesktze zu bestt

eder amen häus⸗ und öffentlichen heit begangen werden,

Bekenntniß wird der Genuß der bürger⸗— chte weder bedingt,

arch das religiöse bürgerlichen Re sischten darf dasselbe keinen Religionsgesellschast genießt vo Neue Religionsgesellschasten dürfen kennung ihres Bekenntnisses durch den fernerhin keine

noch beschränkt. Abbruch thun.

anderen Vorrechte durch sich bilden; eir Staat bedarf

lichen und staats siaats bürgerlichen P

Staatskirche. Jede Religionsgesellschaft or aber den allgemeinen einer kirchlich

dnet und verwaltet ihre Angelegen-⸗ Staatsgesetzen unterworfen.

§. heiten selbstständig, bleibt andlung oder Feierlichkeit

Niemand soll zu gezwungen w Formel des Eides soll künftig lauten: „S Gott helfe“.

Die bürgerliche Gültigkeit die kirchliche Trauung kann Die Religionsverschiedenh

der Ehe ist nur von der Vollziehung nur nach der Vollzie⸗ eit ist kein bür—

des Eivilalts abhängig; hung des Civilakts statifinden. gerliches Eheh

Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden ge—

wr /

Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Das Unterrichts- und Erziehungs Es steht unter der O

wird durch ein beson— beraufsicht des Staats und ung der Geistlichen

deres Gesetz geordnet. ist, abgesehen vom Neligionsunterrichte, als solcher enthoben.

der Beaussichtig

ts⸗ und Erziehungsanst an solchen Unterricht zu ertheilen, ähigung der betreffende Unterricht unterliegt keiner Beschränkung. Fur die Bildung der Jugend soll d nügend gesorgt werden. oder Pflegebefo z fur die unteren Volts Die öffentlichen Lel Daß ihre Besoldung eine auskömmliche und ihre sei, überwach

allen zu gründen, zu leiten und e Mecklenburger frei, wenr Siaatsbebörde nachgewiesen hat.

ffentliche Schulen ge- Stell vertreter hlenen nicht ohne das Maß von Unterricht schulen vorgeschrieben ist.

jrer haben die Rechte der Staatsdiener. Pension eine entsprechende

wie sie dem Großherzoge selbst verf gentschaft dürfen jedoch Veränderungen der Verfassung, welche die Rechte des Großherzogs irgendwie schmälern, nicht vorgenommen werden.

t der Staat.

Der Staat stellt, unter gesetzli

abl der Geprüften die L

Für den Unterricht in

Schulen wird kein Schul

lichen Unterri 8. 37

ch geordneter Betheiligung der

ehrer der Volksschulen an.

Volks schulen Unbemittelten soll auf allen öffent—

ier Unterricht gewährt werden.

Beruf zu wählen und sich

geld bezahlt. chts⸗Anstalten fre Es steht einem Jeden frei, seinen e und wo er will. Recht, sich friedlich und ohne bedarf es nicht.

elben auszubilden, wi Die Mecklenburger haben das sonderen Erlaubniß dazu Himmel können bei dringender d Sicherheit verboten werden.

das Recht, Vereine zu bilden. Maßregeln beschränkt werden. Recht, sich mit Bitten und Be⸗ öde svertretung zu wenden. Einzelnen, als von Corporationen und von

Waffen zu versammeln Volksversammlungen u sür die öffentliche Ordnung un

ö Die Mecklenburger haben feine vorbeugende Mecklenburger hat das die Behörden und an die Volk

ses Recht soll durch

schwerden schriftlich an Dieses Recht kann sowohl von n im Verein ausgeübt werden.

Die in §§. 38, 39 und 40 enthaltenen auf das Heer und Dis ziplinar⸗

Bestimmungen finden die Kriegsflotte Anwendung, insoweit die m Vorschriften nicht entgegenstehen, Das Eigenthum ist unverletzlich. aus Rücksichten des gemeinen gegen gerechte Entsch

Eine Enteignung kann nur Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und orgenommen werden.

Grundeigenthümer s Todeswegen

z oder theilweise veräußern. atzes der Theilb

arkeit alles Grundeigenthums soll Für die todie Hand sind Be= eiwerben und über sie zu ver⸗ des öffentlichen Wehles

Durchführung dee Grunds durch Uebergangs⸗-Gesetze vermittelt werden. schränkungen des Rechts, Liegenschaften zu

fügen, im Wege der Geseßgebung aus Gründen Falle sub e ist der Aucgeschiedene wieder wählbar, und eben s

dem Falle sub b, vorausgesetzt, daß der Ausgeschiedene zur Zeit der neuen Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeits Verband hört für Wabl die Wahlfähngkeit hat. eines Abgeordneten hat der Vorstand der Kammer dem Ministerium sofort

Ohne Entschädigung .

gerichtsbarkeit und die grundherrliche fließenden Befugnissen, und schaͤtzherrlichen Verb

ind aufgehoben: r Polizei sammt Exemtionen und

1) die Patrimonial- den aus diesen Rechten e Abgaben; 2) die aus dem guts ande fließenden persoͤnlichen Abgaben Mit diesen Rechten sallen auch die Ge welche den bisher Berechtigten d Alle auf Grund und B insbesondere die Zebnten, sind ablösbar; ob nur auf oder auch des Berechtigten, und i men. Es soll fortan fein Grundstück mit einer unab Leistung belastet werden. Grundeigenthum und Boden.

und Leistun⸗ r genleistungen und Lasten weg, afür oblagen.

oden haftenden Abgaben und Leist ugen, Antrag des Belasteen ird das Gesetz bestim⸗= lösbaren Abgabe oder

n welcher Weise, w

lie Berechtigung der Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Jagfrohnden und andert Leistungen Nur ablösbar jedoch stigen, mit dem Ei—=

auf eigenem Grund Grund und Boden, Jagddienste, sür Jagd zweck sind ohne Entschädigung aufzehoben. ist die Jagt gerechtigkeit, welcht erweislich durch einen n n. belasteten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag erworben ist . 16 e der Ablösung wird die Gesetzgebung das Weitere Slcherhei und des e, n, , . , . . ; e 9. Wohls, so wie die Feststellune und⸗ ätzen über den Ersaß des Wildschadens, sollen 2 . Dle Jagbgerechtigkeit auf jremdem Grund und Bovben darf in Zukunft ich wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden. . , . §. 48. Den Geme

; inden bleibt vorbehalten, die Uebt Jag! den in Kommunion befindlichen Grundstücken durch e 9.

§. 49. Die Bedingungen d lien Fideikommi sondere Besti

Familien ·˖ Fideifommisse sind aufzu Die ?

Aufhebung bestimmt die r n mn. ir mn, sse des regierenden Großherzoglichen Hauses bleibt jedoch be— mmung vorbehalten. Aller Lehns verband Art und Weise der Aus führung

Ueber die Fami⸗

ist aufzuheben.

Das Nähere über die hat die Gesetzgebung anzuordnen.

1872

§. 51. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Ausnahmsgerichte sollen nie statifinden.

§. 53. Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Perso-

nen oder Güter geben. Die Militairgerichts barkeit ist auf die Aburtheilung militairischer Verbrechen uud Vergehen, so wie der Militairdisziplinarver-

gehen, beschränkt, vorbehä tlich der Bestimmungen für den Kriegsstand.

§. 53. Das Gerichts verfahren soll öffentlich und mündlich sein. Aus-

. von der Oeffentlichkeit im Interesse der Sitlichkeit bestimmt das Gesetz.

8 ——

§. 54. In Strafsachen gilt der Anklageprozeß. Schwurgerichte sollen

ᷓ— in schweren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen ur- theilen.

§. 55. Die bürgerliche Nechispflege soll in Sachen besonderer Berufs⸗

erfahrung durch sachkundige, von den Berufsgenossen frei gewählte Richter

t oder mitgeübt werden. §. 56. Nechispflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander

unabhängig sein.

5. 3577 Die Verwaltungsrechtspflege hört auf. D olizei steht keine

Strafgerichtsbarkeit zu.

J 6 Abschnitt. Vom Großherzoge. 5. 538. Der Großherzog ist das Oberhaupt des Staats und übt die

ihm zustehenden Rechte der Staatsgewalt verfassungsmäßig aus.

8. 53. Der Greßherzog kann ohne Zustimmung der Abgeordneten⸗

kammer nicht an der Spitze oder in Dienstespflichten eines anderen Staats

stehen.

§. 60. Der Großherzog wird seinen wesentlicheu Aufenthalt nicht au=

ßerhalb des Staatsgebietes nehmen. Für Fälle der Abwesenheit vom Sitze der Staats-Regierung trifft der Großherzog die zur Verhütung von Verzö⸗ gerungen nöthigen Anordnungen.

§. 64. Der Sitz der Siaats-Regierung darf, dringende Noihfälle in

Kriegszeiten ausgenommen, nicht außerhalb des Staats- Gebietes sein.

§. 62. Der Großherzog bezieht eine Civilliste, welche für die Dauer

seiner Regierung auf die im 8. 174 angegebene Weise bestimmt wird. 9 9 ge

§. 63. Das Necht der Thronfolge ist erblich in dem aus ebenbürtiger

Ehe entsprossenen Mansstamme des Großherzoglichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge.

§. 64. Der Großherzog ist mit vollendetem 19ten Lebensjahre voll

jährig. Eine Volljährigkeis - Erklärung ist nur mit Zustimmung der Abge⸗ ordneten Kammer zulässig.

§. 65. Wenn der Großherzog durch Minderjährigkeit, Abwesenheit,

Geisteskrankheit oder körperliche Gebrechen an der Ucbernahme oder Fort- führung der Regierung behindert ist; wenn die Erwartung statt hat, es möge ein zur Thronfolge berechtigter Prinz nachgeboren werden; so tritt

für die Dauer solches Zustandes eint Regentschaft ein.

§. 66. Der Großherzog kann mit der Kammer der Abgeordneten im

voraus Bestimmung treffen, wer statt seiner oder statt des Thronerben im Verhinderungsfalle die Regierung führen solle.

, solche Bestimmung nicht getroffen, oder wird sie nicht wirk⸗

sam, so ist der zunächst zur Thronfolge berechtigte regierungsfähige Agnat zur Regentschaft berufen? Fehlen solche Agnaten, oder lehnen sie sämmtlich

die Uebernahme ab, so bestimmt die Abgeordneten Kammer den Regenten aus den nicht regierenden volljährigen Prinzen der Fürstenhäuser Deutschlands.

§. 68. Streitigkeiten darüber, ob der Großherzog au der Regierung

behindert ist, entscheidet das Reichsgericht, aushülflich das Bundesschieds⸗

gericht nach vorgänagiger Untersuchung, und eben dasselbe findet statt, wenn

Streitigkeiten darüber entstehen, ob der Regent an der Fortführung der Re— gierung oder der zur Regenischast Berufene an der Uebernahme der Regie— rung behindert ist. Ist kein für Mecklenburg zuständiges Reichs, oder Bun⸗ desschieds⸗Gericht vorhanden, so steht die Enisch richte des Landes zu.

jeidung dem höchsten Ge—

§. 69. Der Regent ist verpflichtet, seinen wesentlichen Aufenthalt inner⸗

halb Landes zu nehmen.

§. 70. Der Regent übt im Namen des Großherzogs die Staalsgewalt, assungsmäßig zusteht. Während der Re⸗—

§. 71. Der Aufwand des Regenten ist aus der Civilliste zu bestreiten. §—. 72. Der Negeut ist zugleich Vormund des Großherzogs. §. 73. Die in Bezug auf die Erziehung und den Unterricht des min⸗

( l

derjährigen Großherzogs zu treffenden Anordnungen bedürfen der Zustim— mung des Gesammtministeriums.

V. Abschnitt. Von der Abgeordneten Kammer. §. 74. Für das Großherzogthum besteht eine Abgeordneten⸗Kammer,

deren Mitglieder nach Maßgabe des beigefügten Wahlgesetzes gewählt werden.

§. 75. Die Wahl der Abgeordneten geschieht auf eine Kammer⸗

periode, welche vier Jahre, vom 1. November des Wahljahrs an ge— rechnet, dauert. Alle zwei Jahre trüt die eine Hälfte der Abgeord=

aus. Jeder Austretende kann wieder gewählt werden. Im

Falle der Auflösung muß rie Kammer vollständig erneuert werden. Die Rammerperlode derselben beginnt vom vorausgegangenen 4. November. So oft die Kammer vollständig neu gewählt ist, werden die Austretenden beim eistenmale durch das Loos bestimmt.

§. 76. Beamte, die zu Abgeordneten erwählt werden, bedürfen keines

Urlaubs, müssen aber nach Annahme der Wahl sofort der ihnen vorgesetz ten Dienstbehörde die Anzeige machen. Die Kosten der Stellvertretung im Dienste trägt, so weit sie durch die Wahl eines Staatsbeamten erforderlich wird, der Staat. Ist das betreffende Ministerium der Ansicht, daß dem Eintreten des Beamten in die Abgeordneten Kammer erhebliche Bedenken in

Hinsicht des Dienstes entgegenstehen, so hat es der Abgeordneten Kammer davon Mittheilung zu machen, welche über die Gewährung zu enischei— den hat.

§. 77. Jeder Abgeordnete kann sein Mandat niederlegen. Dasselbe

tritt außer Kraft: a) weun der Abgeordnete die Wahlfähigkeit verliert; b)

wenn sich ergiebt, daß er zur Zeit der Wahl die Wahlfähigkeit nicht ge⸗

habt; e) wenn er in den Staaisdienst tritt, odtr in demselben eine nicht schon rechtlich begründete Beförderung oder Verbesserung erlangt. In dem

o auch in

78. Von dem während einer Kammersitzung erfolgten Ausscheiden

§. 79. Für jeden vor Ablauf der Kammerperiode Ausgeschiedenen ist

auf die noch übrige Zeit, wenn vorliegt, daf während derselben ein Zu⸗ sammentreien der Kammer statthaden wid, sofort eine neue Wahl durch das Ministerium zu veranlassen.

§. 806. Der Abgeordnete hat nur das Interesse der Gesammtheit der

Staatsmitglieder zu wahren und ist an feinetiei Aufträge und Instructionen gebunden. Er kann sein Recht als Abgeordneter nur bei personlichem Er= scheinen ausüben.

§. 81. Die Abgeordneten können während der Dauer des Landtages,

so wie auf der Hin- und Ruͤckteise, nicht zur Haft gebracht oder zur Unter suchung gezogen werden, es sei denn, daß sie au! frischer verbrecherischer That ergriffen werden, oder die Kammer die Genehmigung beziehungs weise zur Einleitung der Untersuchung und zur Verhastung ertheilt. Von der ge chehenen Verhaftung ist die versammelte Kammer, unter Angabe des Grun des, sofort in Kenntniß zu setzen. Auf Verlangen der Kammer ist sür die Zeit des Landtags jegliches Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, o wie jede Haft eines solchen, aufzuheben.

§. 82. Für seine Abstimmungen in der Kammer ist ein Abgeordneter

niemals verantwortlich, für seine in Ausübung seines Berufs gemachten Aeußerungen nur, insofern dieselben unter den Begriff der Ehrverletzung fallen.

§. 83. Die Abgeordneten erhalten in Maßgabe des Gesttzes

während der Dauer des Landtags Tagegeld und außerdem ihre Reise⸗ kosten erstattet. Ein Verzicht auf das Tagegeld und die Erstattung

der Reisekosten ist nicht statthast, und läuft das Tagegeld im Falle einer Vertagung nur sort, so weit dieselbe nicht über 14 Tage dauert.

§. 84. Die Kammer der Abgeordneten muß jährlich im Monat No⸗

vember zusammentreten. Unterbleibt bie Einberufung, so versammelt sie sich am letzten Tage dieses Monats unaufgefordert und zwar tritt, wenn eine lheilmeise Erneuerung nicht stattgehabt hat, dieselbe in ihren bisherigen Mitgliedern zusammen.

u jeder Zelt außerordent⸗ hen, kann jedoch nur mit aus drück⸗ ichem eine außerordent⸗ das nächste ordentliche Zu⸗= g unterbleiben.

chieht mittelst Groß= g während der ich die Kammer taatsgrund ·

ehenden Paragrap Hroßherzogs erf der Großherzog innerhalb de dies so angesehen, a

; Der Großherzo lich zusammenberufen. liche Zusammeuberufung statt sammentreten derselben Kamm S. 86. Die Zusammenberufung der herzoglicher Verordnung im Gesetzblatt. Vertagung, nach dem Schlusse oder nicht versammeln, mit Ausnahme der Fälle, gesetz es ausdrücklich verstatten. Die Abgeordneten

g kann die Kamm selben Jahre, gehabt hat, f er mit ihrer

und der beiden voraufg

imm licher nh n ihm von der Abgeordneten=

seine Erklärung

sselben Landtages die Bestätigung

Fammer vorgelegtes nicht abgegeben hat, s versagt sei.

kammer ges Ohne Einberufun sung darf. in welchen di

welche einen Ge⸗

ann Verordnungen, durch die Umstände

erlassen, wenn sie ufschub bis zum uächsten elnes außerordenilichen Land⸗ fertigen, auch eine Abände⸗

Der Abgeordnetenkammer Dringlichkeit und chträglichen Geneb⸗ nungen sofort f dem letzten Paragraphen nicht

Der Großherzog f aralter an sich dringend geboten lichen Landtage z atten oder durch Siaats grundgesedes ni nächsten Landtage unter so erlassenen Verordnu Erfolgt diese der Abgeordnetenkammer dürfen in Grundlage die ses

d weder einen A noch die Einberufung ihre Wichtigkeit recht cht enthalten. Darlegung de ngen zur na sind solche Verord

Kammer tagt am Sitze der Staats ⸗Re⸗ nden Gesetz - Ent-

Die der Kammer vom Großherzoge vorzulege mmer durch den

würfe sind in der Regel vor der Zusammenknnft der Ka

Druck zu ver sind auf ihrem

Zweckmãßigleit die al migung vorzulegen.

Gesetze, die Landtage abgelehnt sind, erlassen werden

Ter Großherzog eröffne

4 die Abgeordnelen ⸗Versammlung in Person oder durch e

inen Bevollmächtigten. Beginne jedes ordentlichen

; 90. Beim landtages ist vom Ministe= rium ein übersichtlicher

Bericht über die Lage der Staais-Verwaltung vor= der Unterschrift des Großherzogs zu Minister zu contrasigniten; in den Fällen Ministerium. ublfration der Gesetze, Gesetzblatt geschehen, selbst bestimmt Die im §. 115 Aufhebung, sind glei

Die Gesetze sind mi versehen und von wenigstens ei des §. 115 jedoch vo

ö? Die Kammer hat die Legitimation ihrer Mitgli und darüber zu entscheiden. Sie wählt ihren Präsidenten

dentee und ihre Schriftführer. . ; ; 8 Die Verhandlungen der K Betreff deren sie völlige Normen dafür ausstellt.

eder zu prüfen ihre Vicepräsi= welche nicht verzögert werden und sind alle Gesetze, wenn ist, vom dritten Tage nach der chneten Verordnungen chfalls durch das Gesetzblatt

. ammer geschehen nach der Geschäfts⸗ Ordnung, in Autonomie hat, insofern sung nicht bestimmte solchen Geschäfts⸗ tage angeno

ha die Verfas⸗ Bis zur Feststellung einer gilt die von dem zunächst vorhergehenden Land- ästs⸗Ordnung.

Beschlußnahme der Kammer ihrer Mitglieder die Mehrheit a Stimmenmehrheit der Abstimmen hme erforderlichen

Anderes im Gesetze

mmene Gesch deren Genehmigung oder Zu einer gültigen daß von der gesetzlichen Zahl Die Beschlüsse werden durch e Mehrheit der zur Beschlußna

wird erfordert, nwesend ist. den gefaßt, Zahl dafür

Eingang des Gesetzes usatz, daß es in lassen werde, oder i daß dasselbe n atz nicht enthalten,

enthält den Namen und Titel des Uebereinstimmung mit der Kammer Fällen, unter Angabe des Weiteresgelten solle. sind nicht verbindend.

erkündetes Gesetz ver- hat nur die Abgeordneten · Kammer

Großherzogs der Abgeordneten er Grundes der Dringlichkeit, welche solchen Zus 5 Darüber, ob ein in geh fassungsmäßig zu Stande gekommen,

jedoch muß di

Sie werden geheim a) auf nur zum Zwecke von Mit⸗ b) auf Be⸗ dent oder 10 Mitglieder in welchem Falle über diesen Antrag

Die Protokolle werden Kammer der Abgeordne—

ie Sitzungen der Kamn Anfordern des Gesammt- für welche die se ne der Kammer, wenn entt uliche Sitzung beantragen, Zuhörer zu beschließen wenn nicht die

ner sind öffentlich. Ministeriums, jedoch s die Geheimhaltung nöthig hält; veder der Präsi

öriger Form v

8. 120. Authentische wird in allen

hungen behandelt, wie die Erl

Auslegung eines Gesetzes . assung eines neuen Gesetzes. rer eng ge, (Echlaz feiztz in im einzelnen F e Aeußerungen des stige Einwirkungen au handlungen sind den Zu lichenfalls duich Entfer

bekannt gemacht, all einc Ausnahme beschließt.

Beifalls oder der Mißbilligung, neten-Kammer und den Gang der und hat der Piäsident ersorder⸗ pie äußere Ordnung aufrecht zu

folgende Verordnung, die Organisation der Staats-Behörden betreffend, Friedrich Franz zc. ꝛc. Verordnen in Ausführung des 8.

gen so wie son= erschienen: f die Abgeerd hörern untersagt, nung derselben

129 des Staats -Grungesetzes wie

so wie Unsere Landes- t und weten die nachste— deren Stelle in die

Unser Geheimes Staats⸗Ministerium, ind Lehnkammer, sind hiermit bis 6 genannten zeitung der Regierungs-⸗Geschäf Das Ministerium des Innern. Jommunalangelegenheiten, nament Gemeindeverband, Armenwesen; b. die Gewerbesachen,

ingen der Kammer mit der Krone weiden regel— mmtministerium gepflogen.

ordnetenkammer hat das Recht, s auf 14 Tage zu vertagen. ordert die Zustimmung de Kammer bis

Die Verhandlu mäßig durch das Gesa

. ss Ministerien an während dessel⸗ s

Zu demselben ge lich auch die Standes bücher

beu Landtags einmal bi wiederholte Vertag;

Großherzogs. auf 3 Monate einmal oder öftere Vertagung

Aufnahme in § Hroßherzog kann di die Führung der während desselben Landtags Hertagen . bedarf der Zustimmung der ö Der Großherzog hat das ig verfügenden U und muß sofort cht über 8 Wochen daß der Zusammentritt Wahltage ab gerechnet, e Einberufung unter der Auflösung ab gerechnet, hlte Abgeordneienversammlung o

k. mit Einschluß der Verhältnisse der ländlichen Recht, die Kammer ;

sind die Gründe s der Tag der neuen verschoben werden darf.

elssachen, mit Cinschluß der zur Förderung des Handels Schifffahrt vienenden Beförderung der Landwirthschaft,

ür diese Maßre⸗— Wahlen festgesetzt wer⸗ Die Einberu— der neuen Abgeordneten

der die Auflösur gel anzugeben, r d. die Anstalten zur

gestüt zu Redefin ʒ die gesammte Polizei,

drücklich zugewiesen worden. Das Ministerium der n werden in besonderen Unterrichts- und M

so wie das Land

fung ist so anzuordn it dies inisteri Wochen, vom ö. . so weit dieselbe nicht andtren Ministerien aus-

Wahlen oder di assen, so tritt

die aufgelöste,

hne Einberu⸗

die Anordnung der neuer nach 12 Wochen, vom beziehungsweise die neugewä ieder zusammen.

§. Ein ordentlicher mer vor Ablauf von zwei Auflösung eiwa eingetretene schlossen wer

auswärtigen Angelegenheiten. Abtheilungen ver die geistlichen, edizinalangelegenheiten, inwilligung der Kam— die Militairsachen. durch Vertagung oder

st, nicht ge—⸗

andtag darf ohne E sem Ministerium bis Landesvertretung bezüglichen über die Stiftungen und wissenscha chiv, das Gesetzblatt un Das Ministerium

auf Weittres bei Angelegenheiten, die 2 In stüute, das, Staats ar= lung statistischer für die Finanzen.

Zwischenzeit nicht mitzurechnen i

Eine außerordentlich zusammenberufent Kammer d die Samm ach seinem Ermessen schließen. Ber Großherzog schließt die Abgeordneten erson oder durch einen Die Kammer Ministerium in unmittel der Ministeranklage, giebt, so wie der außer gesehenen Fälle e Die Kammer der Ab und Beschwerdeführung. unterliegen, darf mittelungen begehren. Ministerium Die besondere Befu Anklage bestimmt das Es steht der K träge zu empfangen m zu überreichen oder mi

Großherzog n Zu vdemselben z Versammlung ent⸗ ö. gs⸗ und Revisionswesens,

assen⸗, Rechnungs- Rlufstellung des Staats=

it Leitung des gesammten K

Bevollmächtigten. wie das Staatsschuldenwesen

der Abgeordneten steht nur mi barer Geschäftsbeziehung, worüber das zu dem in diesem

weder in P t dem Gesammt⸗ mit Ausnahme jedoch des ö lassende Gesetz die Norm Staatsgrundgesetze besonders vorher—

die Verwaltung aller direkten und indirekten Staats abgaben, Steuern die Tomainen und

das Postwesen; Aufsicht über das zu Allgemeinen und aufkommenden Staa unler Vernehmung mit die Staatsbauten;

geordneten hat das Recht der Vorstellung ler Gegenstände, welche ihrer Berathung Auskunft und die Vornahme von Er⸗ den Ausschußarbeiten darf sie z hat auf Ansuchen deren Gestellung zu veran= gniß der Kammer für den Fall einer Minister⸗ betreffende Gesetz. ammer der Abgeo id zu berathen. indlich vorzubringen, is Die Kammer der Abgeordneten Minister in ihren Sitzungen verlangen, der Kammer erforderte Auftlärungen beantworten, außer bei Gegenständen, begriffen und noch

len Zwecken dienende Stagtsgut im Veiwaltungtn anderer Ministerien Sporteln, Lehnsgefällen ꝛ0.,

über die aus den ts Einnahmen an dem betreffenden Ministerium;

sie vom Ministerium Sachverständige

chaftliche Kataster.

ür die Justiz. ammte Rechtspflege,

eposilenwesens, echtepflege halber bestt Justizsachen, so w von Kompetenz

u demselben gehören;

mit Einschluß des die dafür bestell⸗ henden Anstalten; eit solche nicht den Konflikten unter on Rekursen im Bereiche der cht den Gerichten überwiesen

3. 5. Das Ministerium f . Die Oberaufsicht über die gef Vormundschafts⸗, sen Behörden die Hebung vo Gerichten zuste den Justiz⸗Behörden, Administrati

rdnelen zu, Gesuche und An— Sigungen persönlich t Nichtmitgliedern untersagt.

Anwesenheit der verpflichtet, von

Solche in den Hypotheken⸗ und die dir n Beschwerden in ht; die Entscheidung die Erledigung vr v-Justiz, so lange

und sind dieselben zu ertheilen und Interpellationen zu welche annoch in der Verhandlung fen und. nicht zum Abschluß gelangt sind, Zweckmäßigkeit vorliegen, welche ihnen zur 3 klärungen unthunlich erscheinen lassen. ; 7. Die Kammer der Abgeordneten kann b gen der Staatsdi

Gründe der cit die Ertheilung von alle Gnaden das Lehn⸗ und Fi Das Gesammt-⸗Mi Ministerien.

sachen im Gebiete der Rechtspflege; deifommißwesen.

emerkte Pflicht verletzun⸗ z . d nisterium wird gebil

Dasselbe hat und deren Er⸗—

enet dem Gesammt-Ministerium anzeigen. det durch die Vorstände

ber Kammer von den dieserhalb getroffenen Verfügungen bniß Kenntniß zu geb ß VI. Abschnitt.

er vorgenannten Zum Geschäfiskreise desselbe die Berufung, Vertagun so wie die Verhandlungen allgemeine Berathung und

e in den einzelne Begutachtung derjenigen nisterium besonders zu Abänderungen in den so wie allgemein solch gleich berühren. Der Vorsitz im 6

er genannten Ministerien übertragen.

7 zerwaltungszweige

ildet werden,

Schließung und Auflöfung des versammelten Landtage; Beschlußnahme über 0 Ministerien vorb Sachen, welche R

Von der gesetzgebenden den Gewalt. in Uebereinstimmung pneten-Kammer erlassen, aufgehoben oder v Gesetzes Vorschläge zu machen (die dnelen⸗Kammer, als dem Großherzoge zu.

einen ihm von der Kam⸗ bestätigen, muß unter Angabe der desfall⸗

des Großherzogs ö rrändert werden. Hzesetze, nach ereitet sind;

zit an das Gesammt-⸗Mi⸗ s veranlaßt sehen;

der einzelnen Ministerien, e mehrere Ministerien zu

mit der Abgeor

owohl der Abgeor Die Weigerung de Hesetz⸗Entwurf zu

Großherzogs, Nessori· Verhältnisser

mer vorgelegten J e Gegenstände, welch

Gründe erklärt werden.

Hat der Groß e seine Genchmigunng de selben Landtages und auf dem rgebracht werden.

herzog einem von der Kammer vorgelegten Ge⸗ finitiv versagt, so darf dieser Entwurf zunächst folgenden ordentlichen J Entwurf so⸗ auf dem vierten ordentlichen dem Großherzoge in unveränderter lt, falls der Gioß⸗ Nimmt die darauf zusam⸗

leg er ln zesanimtministerium wird von Uns elnem Vorstande während des Landtage nicht wieder vo dann weiter auf dem dritten Landtage von de Fassung zur Bestätigu herzog nicht mentretende

sollen in den einzelnen worüber Wir Uns die und Foistkollegium und Verwaltung unter Departement der oihckenwesen unter dem

ö Für die wichtigeren V Ministerien besondere Abiheilungen geb näheren Bestimmungen vorbehalten.

behält bis auf Weiteres dem Finanzministerium, bisherigen Lehnkammer für das ritter Justizministe

r Kammer berathen und ig vorgelegt, so wird dieselbe erthei die Kammer auszulösen. ; dem der Auflösung folgenden Landtage hrheit von wenigstens zwei erändert wieder an, so ist die v

seine abgesonderte Stellung e ein Gleiches geschieht Kammer aus schaftliche Hyp iner Stimmenme der Abgeordneten und stätigung nicht zu versagen. von der Kammer gefaßter g dieses Staatsgrundgesetzes, Kammer ausgegangen sein,

wenn die nächstfolgende ganz en auf ihrem ersten ordentlichen

ritteln der gesetz- Der Geschäftsbetrieb in den einzelnen theilungen ist der Regel nach Ministeriums ist in

Die Stimme des

büreaumäßig. 96 örigen Angel

gehörigen Ab allen dahin geh

Vorstandes eines jeden genheiten ent Der Porstand eines Ministeriums wortung einen bei demselben angestellten Rath zur zeichnung der zu erlassenden Auftrag durch das bei der Verfügung Pegenzeich jung der von Uns zu Hollz⸗ im Falle der Behinderung des Vorst purch den Vorstand eines anderen Ministeriums nähere Bestimmungen darüber / rien nicht anders zu resolviren ließung Vortrag gemacht ist. die Ministerien

Beschluß über Abänderung der Vorschlag von der darf nur dann zum Gesetz er⸗— oder zur Hälfte neu gewählte Landtage unverändert ge⸗

oder Ergänzun

Krone oder der seine Verant-

ist befugt, auf und ist ein so

Verfügungen zu beauftra stsiegel beglau

gebrauchte Dien chenden Ausfertigungen

Ist der von der Kammer gefaßte andes des betreffenden

Verfassung auf dem erste der zur Hälste neu gewãa ordentlichen Landtagen, Landtagen zur

Beschluß einer Abänderung n oidentlichen Landtage der hlten Kammer, so wie auf unverändert wiederholt und Bestätigung vorgelegt, so g nicht vorzieht, die Kammer zusammentretende Kammer Dritteln der gesetzlichen so darf der

Ministeriums Wir behalten uns vor, zu treffen, welche Sachen von den sind, als nachdem Uns darüber zu Un So lange solche Bestimmnng nich über alle Sachen, über welche s n obersten Behörden nicht selbstst

oder Ergänzung der nächsifolgender den beiden so dem Großherzog muß dieselbe

e auf diesen drei folgen, wenn der Großherzo Nimmt in diesem Falle die darauf Stimmenmehrheit von rdneten den Beschluß Sanction nicht versagen. S8 Staats ⸗Oberhauptes,

wird, haben von den verschiedene fonnte, auch ferner nicht für sich allein zu verfügen, rer Eutschließung vorzutrag Die Erlasse au

ändig resolvirt werden

wenigstens zwei sondern solch U ondern solche zu Un-

unverändert wieder auf, Eine Aenderung der verfassungs= insonderheit des Inhalts dieses

Zahl der Abgeo Großherzog die mäßigen Rechte de

s den Ministerien erfolgen unter Benennung

1873

des betreffenden Ministeriums und ebenso sind Berichte, Gesuche und son⸗ stige Eingaben an das betreffende Ministerium zu richten. babe nicht statt. Rüchsichtlich des für die Erlasse aus den brauchenden Stempels orthin zu richten

und für die an selbige zu richtenden Eingaben zu ge

bleiben die auf die Erlasse - Unserer Regierung und die d den Eingaben bezüglichen Vorschriften der Papierstempel Ordnung vom

16. August 1827 in Anwendung.

§. 11. Bis dahin, wo die durch das Staats grundgesetz vorgeschrie⸗ bene keue Organisation der Gerichts- und Verwaltungs führung gekommen und darnach die Ressortverhältnisse solcher ren PMänffterien gegenüber die weitere Fesistellung erhalten haben werden, treten alle Behörden, Beamte und Avministratoren, welche bi telbaren Dienst⸗ und Heschäftsverhãältnissen zu den im 5. Verordnung benannten, nunmehr aufgelösten Oberbehörden standen, in das

nämliche unmittelbare Verhältniß zu den betreffenden

§. 12. Wir behalten Uns vor, Aenderungen in den von stimmungen zu treffen, wenn und soweit dieselben sich als erforderlich dar—

stellen werden.

S. 15. Diese Verordnung tritt mit dem 15uen d. M. in Kraft. Gegeben durch Unser Gesammt⸗Ministerium, Schwerin am 10. Olto-

ber 1849. Friedrich Franz.

L. von Lützow Stever. M. von Liebeherr.

Die von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge vorgenom menen Ernennungen der Mitglieder des neuen Ministeriums sind in

folgender Weise veröffentlicht worden;

„Wir bestimmen, daß Unser bisheriger Geheimeraths tglied in Unser neu ernauntes Rinisferium eintrete. Wir übertragen ihm in demselben den Vorsitz und das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, womit in besonderen Angelegenheiten

Staats- Minister L. von Lützow als Mi

Abtheilungen die geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗

und' die Rilitairsachen verbunden sind.

„Wir ernennen den Ernst Stever hierdurch zum Staatsrath und Mitglied Unseres Staats- Ministeriums und übertragen

Ministerium der Finanzen.

„Wir ernennen den Justizrath von Liebehert hierdurch zum Staats= raih und Mitglied Unseres Staats⸗Ministeriums und übertragen demselben

das Ministerium der Justiz.

„Wir ernennen den Hofrath Meyer hierdurch zum Mitglied Unseres Staats? Ministeriums und übertragen demselben

Ministerium des Innern,. Schwerin, am 10. Oktober 1849. Friedrich Franz.

Gestern, als am Tage der Publication des

gesetzes, versammelten sich Abends um neun Uhr wohner Schwerins auf dem Schelfmarkte und nach dem am Alten Garten belegenen Palais, nung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs.

allvẽrehrten Landesherrn, „dem constitutionellen burgs“, ein dreifaches freudiges Lebehoch gebracht, in welches der Jubel von Tausenden aus dankerfülltem Herzen einsti auf setzte sich der Zug nach dem Hotel des Ministers in Bewegung, und auch diesem um das neue Verfassungswerk hoch⸗

verdienten Staatsmanne, „dem treuen und

seines Fürsten“, ertönte ein freudig bewegtes Hoch. Der trat auf den Balkon und sprach den Versammelten sür die ihm bewiesene freundliche Gesinnung seinen Dank aus, ihm dargebrachte Hoch an den Fürsten, dessen treuem und beharr⸗ lichem Willen Mecklenburg Alles, was ihm am gestrigen Tage zu

. Alle treu halten und ihm anhangen ihr Lebelang, so werde Fürst und Land stets g tzow dem Groß⸗ elten Menge die

Theil geworden, verdanke. Zu ihm möchten

lich sein. Das schließlich von dem Minister v

herzoge gebrachte Lebehoch fand bei der versamm

lauteste, jubelndste Zustimmung.

m

Muslanmd.

Frankreich. Paris, 19. Okt. cher am A1sten Civitavecchia verließ, hat 20 frühere Deputirte, nach Toulon gebracht.

des „Tartare“ sagte man, daß Neapel der

fender Ereignisse sei, welche die italienische Angelegen

ganz andere Stellung bringen könnten. Der

Iten von Civitavecchia abging, brachte dieselben Gerüchte nach Tou⸗ lon. Dies Schiff hatte Bepeschen am Bord, die von Neapel nach

rücht von einem Attentat auf den König von rüchte finden jedoch wenig Glauben.

Der bevollmächtigte Minister der Vereinigten Staaten hatte gestern eine lange Unterredung mit dem Präsidenten.

in dem Briefe des Herrn Poussin an Herrn

rückgenommen wurde, lautet: „Die Regierung der Staaten muß überzeugt sein, daß es ehrenhafter ist, eine in Kriegs zeiten, unter der Herrschaft der Nothwendigkeit kontrahirte Schuld zu zahlen, als ihrer Bezahlung dadurch zu entgehen, daß man den

s Nach der Patrie gewiesenen Gesandten Poussin in Schutz, weil derselbe mehr herausgefordert als Heraus— Poussin ver

Charakter eines ehrbaren Mannes schändet.“ nimmt das französische Ministerium den wege

genstand Ländereien sind, welche die chinesische Regierung unter der Bedingung an Frankreich abtrat, daß die) es seinerseits an Nord

Amerika und andexe Mächte sich zu gewissen

Ueber diese haben sich jedoch die Vertreter beider Staa önnen, und der amerikanische Gesandte hat sich deshalb nach Washington an seine Regierung gewendet.

.

nicht verständigen k

Die nord-amerikanische Regierung hat ihren Konsul in Herrn Walsh, abgesetzt, weil er dem Journal of Commere

(ine antidemokratische Korrespondenz einschickte.

Die Unton erklärt heute, sie wolle s Antrag Napoleon Bonaparte's aussprechen.

einen freiwilligen gesetzlichen Charakter hätte, so w

und mit Anerkennung aufnehmen, „er sei je könne ihm also ihren Beistand nicht bewilligen.“

sagt das genannte Blatt, „ist ein Spielball in den Ehrsüchtiger, die vergebens ans Ruder kommen wollten, und die aus Rache dem Präsidenten Schwierigkeiten be den Prinzen von Joinville dem Präsidenten gegenüberstellen. kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden; giebt er jedoch seine Zustimmung dazu, einen Zwiespalt in der Königlichen Familie zu stiften, so würde dies eine unglückliche Folge haben.

Partelen in einem Sohne Ludwig Philipp's einen Kan die Präsidentschaft sehen werden, werde ihr Antagonismus mehr hervorbrechen. Napoleon Bonaparte nimmt eine große

antwortlichkeit auf sich, diese Brandfackel in die Parteien geworfen zu haben. Die Abfasser des Antrags glaubten, daß die des Exils die Rechte des Hauses Bourbon aufhebe; diejenigen durch die Amnestie zu erniedrigen, denen man sie angedeihen läßt, ist eine

lügnerische Gerechtigkeit.“

ionshofe, Herr ue reisten vor⸗ Eisenbahn nach e sie während wurden erst ge⸗ Das Einpacken te viele Sorgfalt, Keiner der Ar⸗ ern Abend Angeklagten ohlunterrich⸗ sailles 6 Wochen lten eines großen

Kollegen vom Cassat Roher und Levesq orgens mitte emächer bezogen, Die Beweisstücke lles geschickt. ch, denn es erforder n darunter befanden. ck seiner Beschäftigung. Huber und einen enbahn nach Versailles. rozeß zu Ve

Berenger und seine die General⸗Advokaten aris um 11 Uhr M sie sogleich die G nen werden.

nach Versai

Kurialien finden gestern von P

des Prozesses bewoh stern Morge dauerte die g weil sich noch geladen beiter kannte den Zwe gleiteten Dragoner vom 13. Junl auf tete Personen behaupten, dauern könne. Journals ausfüllen. den lassen, unter denen si Vidal befinden. Mehrere Angeklagte, le), Gambon, Ch aus nicht vertheidigen. Bourges, eintreten, daß die rt werden müssen. Folgende Minister⸗Lis Minister der aus Baroche, Justiz; 2 ten; Montalembert, ö rine; Oudinot, Krieg; wurde auch als Kandidat Thiers soll, als er kürzlich aure's in das jetzi Man nimmt kein Portefeuil zu vergeben hat.“ Man spricht von einer Ent Die Presse hatte gester putirtenkammer am Guizot niedergeleg

n um 5 Uhr anze Nacht dur behörden zur Aus Behörden auch

sher in unmit- daß der P klage⸗Akte Der Staats ch Girardin, Zeugenliste ist d namentlich nd Maigne, der ähnliche Angeklagten mit Gew

wird 20 Spa Anwalt hat 191 Zeug Eugene Bareste, en Angeklagten noch Langlols (Redacteur wollen sich durch⸗ Fall, wie in

orstehenden Be⸗

mitgetheilt. des Peup kann also

Mols, Präsident und

rkulirte gestern: Maleille .

Angelegenheite schille Fould, Finanzen; er Unterricht; Ducos oder Buffet, an Maleville's Stelle urde, ob er ni ge Ministerium ein

ile oder Ducos, M Leon Faucher

Präsident und

geantwortet man deren bald

lassung der Dienstpflichtigen oon 1843

n die Anklageakte, r; ö das Ministerium abgedruckt. Man

Unterschriften der Unterzeich⸗

dem Gedächtniß Baroche b Die Presse kann nu den hohen rte sein eigenes gestimmt und dad handelt; er d ähnliche Maß⸗ der Verfassung

t wurde, mit a senstück, das schon en war, gestern in der ligen Anklägern. Baroche als Ankläger vor er würde mit jedem ür die römische Expedition Verfassung entgegenge recht gestimmt un taben und dem Geiste

Staatsrath und ner entfall unter den dama greifen, wie, Herr erscheinen könnel, fällen; er habe f dem 5ten Paragraphen der für die Suspension des regeln gebilligt, die den Buchs zuwider seien. Herr Vavin, Besitzung Rai Das Sid ele sprich iner „Subsistenz⸗Kommission erium des Innern vers öffentlichen Unterri über die Elementar⸗ aufzuheben d den Lehrern die keine Wurzel ge

von Lützow.“

Staatsgrund

zogen unter Musik der jetzigen Woh⸗ Hier wurde dem Fürsten Mecklen⸗

der die Liquidation der Civilliste leitet, necy verkaufen wollen. ht von einer ste

henden Kommission, „annehmen und sich ammeln werde.

ten dem Mini⸗ Lehrer abstatten,

von Lützow lich einmal im Minist Die Inspektoren des

ter des Unterrichts Berichte Normalschulen, Die Berichte sin e Freiheitsbäume,

die in den Studien gemacht haben. Polizei hat di Tagen aus reißen lassen.

wies aber das

der italtenischen Gränze, r turiner Deputirten⸗Kammer chon erwähnt) Herr Martinet zu Deputirten gewählt der ganzen Sitzungs hiervon loszählen, terwerfen, wenn

Italien. (Wanderer.) vom 1. Oktober bra den Vorschlag, daß die Beamten, würden, auf ihre

In der Sitzung de chte (wie früher s

Gehalte während Nur die Minister wollte er Borschlage zu un Mit anderen Wo ausschließen. Die Sache chiedenen Orten etzgebender Versammlungen Journale, lieferte sie den Inderwärts der Streit sub War auch ein so verkannte er nicht die bei der Ausführung. in die man gerathen nbar sein

ch diese jenem ammer dahin ginge. Beamten vom Parlamente

Zu verschiedenen gebracht, in den Räumen ges in den Spalten der

bereit übrigens, au der Wunsch das freilich die ist nicht neu. zur Sprache nicht minder, Rednern Argumente genug. judice blieb, eputirter mit der Schwierigkeiten un Lanza verriet

Der „Tartare“, wel ind an vers

Schauplatz heiten in eine so wird es auch hier der Fall sein. Maxime einverstanden, d das Ungerechte Verwirrung, im Parlamente unverei rend das Statut dennoch die Ausschließung verbietet,

Beamten be⸗

h absonderlich die Nach ihm sollte mit einer öffentlichen von Herrn Martinet indem es die Zahl Von welchem Partei trachten mag,

Beamte immer schätzens

dieser Seite wäre eine absolut Die Sache wurde

Civitavecchia geschickt worden waren. In Neapel soll die Republik ausgerufen worden sein, Das Evenement bringt auch da

e Ausschließung der übrigens erst in weitere Erwaͤgung

Vereinigten Beamten gewiß

zu beklagen.

Parma, 2. erwähnt) der Belagerungszustand ver liches Dekret giebt eine gerichte, nach welcher alle vor den Militairgerichten standes betrachtet werden, wesh allein kompetente Behörde itairbehörden irgend einen Fal hat diese sich nach den gews einzelne Vergehen so häufig vorfallen, lben nothwendig wäre, so sind die inzuschreiten, und können rschub von Seiten der Ausführung der mi⸗ die Lokal- Kommandanten be⸗ hörden dazu ermächtigt

(Lloyd.) Ueber Pontremoli ist (wie schon hängt worden. er die Functionen der Kriegs⸗ die öffentliche Ruhe störende nach den Gesetzen des Belagerungszu⸗ alb die Civilbehörden alle Verbrecher abzuliefern haben. für die Civilbehsrde hnlichen Gesetzen zu

ugsz Ein Herzog⸗ Erläuterung üb

sorderer gewesen sei. Außer der Differenz, in welcher wickelt ist, besteht übrigens noch eine andere Streitfrage zwischen der französischen und der nordamerikanischen Regierung, veren Ge

jedoch die Mil geeignet finden, so Sollten aber eine schnelle Unterdrückung de hörden ermächtigt, energisch e chen Wirksamkeit allen Vo

ten in China

behufs ihrer amtli Civilbehörden in Anspruch nehmen. litairgerichtlichen Anordnungen sind ich offen und frei über den traut, welche von den obersten Wenn dieser Antrag ürde sie ihn lobend h heimtückisch, sie „Der Antragsteller,“ Händen einiger

(Lloyd.) Die österreichische Kavallerie, hat uns größtentheils verlassen, um sich in Vorarlberg zu begeben.

Florenz, G. welche hier garnisonirte, zum Observations⸗ Corps

Palermo, rung hatte die Güter der an Privaten verkauft. die Richtigkeit aller solc jenigen Vermögens an nen vor dem 11. Januar e gegenwärtigen Eigenth lust erleiden und ihr h

Ein anderes Königliches Unterrichts und die Erri ohne vorher durch eine Königliche worden zu sein.

; Die provisorische Regie⸗ geistlichen Corporationen eingezogen und iche Verordnung erklärt nun her Verkäufe und ordnet die die geistlichen Corporationer 18458 gehört hatte. ümer dieser Güter bedeutenden artes Loos verwünschen.

Dekret verbietet die Ertk chtung von Unterrichts— Bewilligung dazu

i j D n.. Dien gn! Eine Königl ckgabe des⸗ man, welches ih⸗ Sobald die s ist begreiflich, didaten für heilung des Anstalten,

Aufhebung

Jonische Inseln. (Wandergr; Die Ereignisse Cephalonien haben Veranlassung zu einer Adresse geße