1849 / 290 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

nichtamtlicher Theil. Dent schland.

Antrag des Berathung

1 *7 MI 1 280 und 28. d. Bl.)

Preußen. Berlin, 20. Okt. Herzoglich nassauischen Bevollmächtigten ; (vergl. 7 Feststellung

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Anwesenden; sodann

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der den Kammern

2s Bündnisses vom

deutschen ntwurf

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ere Erklärung des Herrn Gesandten nicht; w. hl aber der inmitielst in B f 6 bayerische von der Pfordten i Minister-Präsidenten Grasen von Brandenburg den neue Unterhandlungen über die deutsche igele genheit, über die Bildung einer provisorischen Central-Gewalt und eventuell über die definitwwe Gestaltung der deutschen Gesammt Verfassung, unter Betheiligung des K. K. Herrn Gesandten, anzuknüpfen.

Preußischerseits wurde diese Eröffnung Unter dem 23. Juni da erwiedert, daß man den Wunsch einer allfeitigen Verständigung über die deutsche Frage vollkommen theile, daß aber über die Bildung einer neuen Centralgewalt mit der Kaiserl. zsterreichischen Regierung direkte Unterhandlungen angeknüpft seien und der Antwort auf diesseitige Propositionen entgegengesehen werde,; was die definitive Ordnung der deutschen Verfassung betreffe, so halte pie Königl. preußische Regie rung an der Nothwendigkeit der Bildung eines Bundesstaates Jest; die darauf bezüglichen, auf eine praktische Lösung der Frage zielen⸗ den Vorschläge Preußens, so wie deren Motivirung, seien der nigl. bayerischen Regierung durch die Theilnahme ihres Bevollmäch⸗ tigten an den bezüglichen Verhandlungen vollständig bekannt ge⸗ worden; die einschlagenden Vorschläge des Ministers von der Pford⸗ ten werde man mit Vergnügen entgegennehmen; bezüglich des Ver⸗

Juni d. J. dem 5 Wunsch aus,

zunächst

österveichischen

5 L 4

hältnisses des zu bildenden Bundesstaates zu denjenigen deutschen Regierungen, welche demselben beizutreten nicht veranlaßt sein möch⸗ ten, bleibe die Königliche Reglerung mit ihren Bundesgenessen aul der Basis der Bundesverträge von 13515; zu jeder Verständigung über das Verhältniß zu diesen Regierungen sei sie bereit und werde darauf abzielende Vorschläge gern in Erwägung ziehen, nament lich werde es sehr willkommen sein, wenn der K. K. österreichische Gesandte in der Lage sein sollte, die Anträge und Vorschläge seiner Regierung über diefes Verhältniß abzugeben, das preußische Bünd⸗ niß könne übrigens die Bildung einer provisorischen Central Ge⸗ walt nur erleichtern und vereinfachen, das Verhältniß des Bünd nisses zu dieser Gewalt aber nur von dem Standpunkte der meinschaft aufgefaßt werden; auch hierüber werde man die Vor schläge Bayerns gern entgegennehmen und solche demnächst den Ver— bündeten vorlegen.

Nach diesem Notenwechsel wurden Königl. preußischerseits der General von Radowitz und der Unter-Staats-Secretair Graf von Bülow mit Führung der vertraulichen Unterhandlung beauftragt

Ueber den Inhalt und das Ergebniß dieser Verhandlungen geben

Berichte Königlich preußischen Kommissarien vom 27. a oten des Herrn Ministers von der iter beantwortete Erwie ejd., welche durch den k bereits veröffentlich außerdem aber sind in vorliegenden Akten auch noch Notizen über eine engere Bespre—⸗ ng des Generals von Rabowitz mit dem Minister von der Pfordten halten. auf das Verhältniß Bazerns zu dem Bündniß vom 26. Mai be⸗ ziehen, in Nachstehendem zusammengefaßt werden. Der Königlich bayerische Minister spricht sich zunächst über das Bündniß selbst da⸗ hin aus, daß gegen dasselbe weder von Selten Oesterreichs noch bayerischerseitẽ etwas einzuwenden, für Bayern aber auch kein Be⸗ wurm vorhanden sei, in dasselbe einzutreten, da ee keines Schutzes bedurftig sei. Was aber den von Preußen vorgeschlagenen Verfas sungs⸗Entwurf betreffe, so könne Bayern demselben nicht unbedingt beitreten gebe aber die Hoffnung einer Verständigung nicht auf; , bilde die Sberhauptsfrage, und lomme es g, an, ob Preußen an der Fassung des Iten Ablchnn t be Eniwurfs unbedingt festhalten werde. Auf die die seitige Erwiederung, daß das Prinzip desselben un⸗ angetastet bleiben müsse, in der speziellen Ausführung des Prinzips aber wohlbegründeten Einwendungen das Gehör nicht versagt werden wurde; daß die Exekutive aus mehrfachen Gründen ein⸗ heitlich ble ben musse in ihrem Wechselverhältniß zu dem legisla⸗ tiven Jaltor, dagegen mannich fache Fassungen möglich seien, wurde weiter verabrer et, daß eine vermittelnde Fassung jenes Abschnitts versucht werden solle.

In Folge dieser Verabredung wurden von dem Minister von der

Pfordten neue Redactionen nicht nur des Abschnitts III., sondern auch

Der Inhalt dieser Aktenstücke kann, so weit sich dieselben

1912

ganz zu eliminiren und dessen Befugnisse dem Fürsten⸗ Kollegium mit zu übertragen. Demgemäß ist s. 65 dahin gefaßt: Tie Regierung des Reichs wird von einem Kollegium unter dem Vorsitz eines Mitgliedes geführt, Der §. 66 soll sodann wegfallen, der §. 67 unverändert blei⸗ ben, unter dem Vorbehalt, daß durch den Beitritt Oesterreichs na= türlich 7 Stimmen entstehen werden.

Demnächst soll ein Paragraph

Fürsten⸗

eingeschaltet werden des Den Vorsitz so lange Oesterreich nicht beigetreten ist, Preußen. Beitritt Oesterreichs wechselt derselbe zwischen O Preußen. Die Stellvertretung hat Bayein. Die übrigen vors

ergeben sich von selbst,

schlagenen Abänderungen zu diesem Abschnitt Reichsvorstand immer Fürsten⸗ zefetzt werden s⸗ s Eintritt zu ermög—⸗ mit §. 675, in fol⸗

es bisherigen

ite ein außerdeutsches Land Durchführung der deut deutschen

sgesetzgebung in

den deutschen

abzusenden,

gestrichen werden.

Die Fassung der . er,, 9 ö Productions⸗ und Verbi

Abänderungs

Einwirkung

gebung sich nicht auf die o r3YTatGrol aaf e r Heimats recht erstreckhen

R 1

Die zu §. 131 genschaften betreiben, Gemeindebür Gesetzgebung vorbehalte

Der §s. 135 will

konserd

Die Verordnungen gions-Gesellschaften und von weniger durchgreifend,.

Nach dem Vorschlage des §. 68 sollen die misse nicht aufgehoben, sondern verallgemeiner .

Nach §. 170 soll die Strafe der Confiscation gegen Deserteure beibehalten und endlich i Ausnahmsgerichte, ? zial-Gerichte gesetzt

General von Radowitz beantwortete diese Propositionen des bayerischen Ministers wiewohl ohne Ermächtigung des diessei

also lediglich nach seiner Ansicht. Abschnitt III. betrifft, durch eir in welchem jedoch alle wesentlichen es als alleiniger Exelutiv⸗Behör

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nur die rm des Ausdrucks⸗Mo

vertretung

145 und 151, Ce, z RHRrrTnaaâawesen ha Erziehungswesen Familien ⸗Fideikom

459 Gouvernements

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66 vorschlägt: ——

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Die Reichs im Fürsten-Kollegium verbunden.

In Betreff der obigen Abänderungs Vorschläne lautet die Ant⸗ wort allgemein dahin, daß man sich allen mit dem Prinzip des Bun⸗ desstaates und seinen wesentlichsten Bedingungen irgend verträglichen Aenderungen gern nähere, diefes Prinzip aber durchaus festhalten müsse. Als mit diesem Prinzip wesentkich verbunden, werde na⸗— mentlich die Vertretung der Bundesglieder durch den Reichs Vor— stand in Beziehung auf den Diplomatischen Verkehr, die Aufrechter haltung der Einheit des Zollgebietes, die Aueschließung der Stell⸗ vertretung bei der Wehrpflicht bezeichnet. Schließlich äußert General von Radowitz, daß es nun von der haver schen Regierung abhängen werde, diese und andere Punkte zur förmlichen Verhandlung mit den verbündeten Regierungen zu bringen; wünschenswerth würde es sein, wenn diese Verständigung vor Einber ufung des Reichstages! rzielt wer⸗ den könne.

Minister von der Pfordten hat ir Folge dieser Unterhandlungen die zwei durch den Druck bekannt gewordenen Schreiben vom 1. und 2. Juli an den Königlich preußischen Minister Präsidenten gerichtet. Das erstere beschästigt sich nur mit der Frage über die proviso rische Reichs-Gewalt und kommt daher hier nicht in Betracht. Das zweite aber äußert sich über jene Verhandlungen dahin, daß durch die Zugeständnisse des (Generals von Radowitz über den Ab⸗ schnitt III. die Schwierigkeiten nicht beseitigt seien, welche einer Vereinigung über den Verfassungs Entwurf entgegenstanden, indem auch danach die Reichs Vorstandschaft in einer Weise gestaltet bliebe, welche die Fortdauer der Verbindung Oesterreichs mit dem übrigen Deutschland in Frage stelle, überdies aber auch, den ande ren deutschen Staaten Opfer auferlege, die gerade für Bayern am empfindlichsten seien. Auch in dem 2ten und 6ten Abschnitt blieben Bestimmungen stehen, welche die materielle Wohlfahrt baye— rischer Staats-Angehöriger erheblichen Gefahren aussetzten. Er

ĩ eis Abschnit 1. I VI prop rte Neichs - Werfas 12 ö h theilweise der Abschnitte „VI. ver proponirten Reichs-Verfas⸗ tann vaher diesen Bestimmungen im Namen der bayerischen Regie⸗

sung vorgelegt.

rung nicht beitreten. Uchrigens werde es, wenn noch eine Aus⸗

9995S Snver Norschlcae 23 ö e g. ven Möschnt n Diese Abänderungs⸗ orschläge gehen, so weit sie den Abschnitt gleichung zu Stande komme, für die Berufung des Reichstages des

III. betreffen, einfach dahin: den Begriff des R eichs⸗Vor standes ᷓBeitr tts Ber ern, m, Tem

Bündniß nicht be dürsenz

werde man sich nur über das Wahlgesttz zu ver⸗ ständigen haben. In dieser Beziehung werden die preußischen Propositionen in ihren Grundzügen als ersprießlich anerkannt und nur nach den besonderen Verhältnissen Bayerns modifi⸗ zirt werden müssen. In der Erwiederung des Grafen von Brandenburg auf diese Noten wird zunächst hervorgehoben, daß die sich auf definitive Ordnung der deutschen Verhältnisse beziehenden Schritte und die Bildung einer provisorischen Central⸗Gewalt so konnex seien, daß sie nicht getrennt werden konnten; eine neue Pro⸗ visorische Ordnung werde nur dann eine wahrhaft heilsame Wir⸗ kung in Deutschland üben können, wenn man der Nation zugler die sichere Aussicht auf eine ihren wahren Bedürfnissen entsprechende definitive Verfassung varbieten könne. Die auf Bildung der Central-⸗Gewalt gerichteten neuesten Vorschläge werde daher die

vielmehr

preußische Regierung aus jenem Gesichtspunkte ins Auge fassen und sich baldigst darüber erklären.

Was aber die Verfassungsfrage betreffe, so könne darüber kein Zweifel bestehen, daß diesseits auf ein Einverständniß mit Bayern der größte Werth gelegt werde; die Frage über den Zutritt Bayerns sei bis dahin in Folge der Schlußerklärung nach den ge— meinsam gepflogenen Verhandlungen als eine offene behandelt; vie vertraulichen Unterredungen mit dem Minister von der Pfordten

dem Bestreben nach einer Einigung überzeugt

haben; indem namentlich in Beziehung auf Artikel III. des Ver⸗

fassungs-Entwurfe Zugeständnisse in Aussicht gestellt seien, welche

äußerste Gränze gingen, die ohne Gefährdung der un⸗

ichen Grundlagen des Bundesstaates nicht überschritten werden könnten.

Wenn demnach Bayern immer noch in diesem Artike

keit gegen‘ die Einigung finde, so hoffe man

auf dem von ihm geltend

unabänderlich beharren würde, da

ie nöthigen Anknüpfungs Punkte finden werden. n Falle sehe man weiterer Erklärung entgegen, um die lungen fortsetzen zu können Sollte wie zu hoffen eine Einigung über die wesentlichsten Punkte zu erzielen werde diese Einigung die Grundlage für die Instruction

Kommissarien bilden, welche auf dem zu berufenden Reichstage

gemeinsamen Vorlagen vom 28. Mai zu vertreten hätten

werden diesen von

gemachten

Diese Eröffnung ist ohne Erwiederung geblieben, bis niglich bayerische Regierung bei Eröffnung ihrer Kam hinlänglich darüber ausgesprochen hat, daß sie sich wenigstens em Bündniß vom 26. Maid. J. anzuschließen nicht bereit Jene Der Vorsitzende hofft, daß diese kurze, aber getreue Re lation genügen werde, den Königlich sächsischen tig i überzeugen, daß die Unterhandlungen mit dei Königlich bayerischen Regie ung nicht durch einen seitens der Kö: gierung bewiesenen Mangel an Nachgiebigkeit er glaubt annehmen zu müssen, daß die hig r n, n, mg gestellten zugeständnisse in Beziehung auf Abänderungen. des Ve

3 Entwurfs kaum en Zugeständnisses de t rsich zu e haben würden; ein ches aner Abänderungen itzende schl Bemerkung,

genommenen Aktenstücke zur

Bevollmächtigten zu

214 119

vorläufig in

93 11 85 des allseit rfreuen

6 1 1

l anr

bündeten Regierungen 1

geständniß oh! ite lässig seien. ießt

der z if der Kanzlei des Verwaltungs liegen in sächsische Bev ollmäck erstatteten Mittheilungen fo dankbarer, als die

Regierung bereils

92 J 11 s 41 Königlich

Vorsitzenden

seitens der Königlich bayerischen seien, später jedoch wieder in Frage gestellt worden, offiziell und was für nicht offiziell zu erachten bleibe. Der Vorsitzende giebt hierauf die

preußischen Regierung besch lo ssene dem Königlich hannoverschen Bevollmächtig Herzoglich nassauischen Bevollmächtigten in entgegengestellte Rechtsausführung. Diese schriftlichen Fassung also:

418 333116 Der Königlich har t

; ioversche Bevollmächtigte des Verwaltungs- Raths vom ten d. Mts. Protokoll überreicht, in welcher der

RRu⸗ 9 117 Bu es un

1 1

Nachweis versue wird

; Vertrage die Berufung

wenn Niese S erneuerten

1 rung dei wünschen könnte, wenn dadurch die Rec ? verletzt

wentworsen

. nisse betheiligter Staaten Anerkennung des Grundsatzes, rechtlicher Verträge, und namentl so weit diese wirklich noch bestehen —ᷣ seinen Konsolidirung Deutschlands müssen, die lichkeit der Bildung eines innerhalb Staatenbundes sowohl im besonderer sichtigung desjenigen Bundesstaates, aus. Vertrage vom 26. Mai c. vert ffentlichten Verfassungs Entwun hervorgehen soll, auf das schärfste gepruft und ist dabei zu Ter bis dahin von keiner Seite bestrittenen Ueberzeugung ge langt, ein rechtliches Hinderniß . freiesten Bewegung in di nicht bestehe

Preußen

amentlich diejen

hterhaltung völker des deutschen undes⸗Vertre

Schritten

rechtliche

des deutschen

welcher aus dem mit

daß auch seine Bundes⸗ Einladung

Un

vorausgesetzt, gen, welche mit ihm die I, diese Ueberzeugung theil en

.

genossen, ĩ zem Bündniß ergehen ließe sst in Uebereinstimmung mit dieser Ansicht in dem „Art. 1 des in der Rote vom 28. Mai un der Denk zwar ausdrücklich anerkannt, daß hinsicht⸗ aus dem Bunde von 1815 abfließenden Rechte und Pflichten vorbehglten würden, . aber ist der Konsens dieser Staaten zur Bedingung der ullig eit und der Vollziehung des Bün dn iss e gemacht. Eine solchs Bepin gung hätte eine so hohe Wichtigkeit. . eder eng gehabt, daß, wäre sie von den Paciscenten wirklich für begründet gehalten, die selbe nicht hätte verschwiegen und selbstverständlich voraus nefetzt werden dürfen. gefetg Err nl der Königl. hannoversche Bevollmächtigte, aus auen Erklärungen, daß die auf der Bundesakte beruhen ren Fiechte und Pflichten nicht angetastet werden sollten die Nothwen⸗ digkeit jenes Konsenses zu deduziren. „Unverkennbar“,

7 trags vom 6. ĩ

schrift vom 11. Juni (. lich der nichtbeitretenden Staaten alle

heißt es, „sfege in der Begründung eines Bundesstaates nach Maßgabe genes

ö ö 7 9 ge * 8 8 5a ss⸗ Mios 8 6 Entwurfs eine Abänderung der Bundesverfassung. Viese Abände

rung set eben der Zweck jenes Entwurfs.“ Nachdem sodann ein eine Punkte berührt sind, in welchen die entworfene neue Verfas⸗ ung mit der Bundesverfassung im Widerspruch stehe, wird ange⸗ führt, daß nach dem Bundesrechte über Verfassungs-Veränderun⸗ nur durch Stimmen-⸗-Einhelligleit beschlossen werden könne, und hieraus die Felge gezogen, daß jedes Bundesglied auch gegen die Bildung des Bundesstaates ein Widerspruchsrecht habe, welches weder durch die mit der Aufhebung der Bundesversammlung ein— getretene Schwierigkeit der Geltendmachung in der verfassungs—⸗ mäßlgen Form, noch durch einen Vertrag geschmälert werden könne. Diese Deduction beruht aber auf einer unrichtigen Voraus—⸗ g. Sie verwechselt die Rechte und Pflichten, welche auf der esakte beruhen, mit der Bundesverfassung selbst. Gerade in diesem ist es nöthig, den Jdeengang der Deduction scharf ins Auge assen. Nachdem die Erklärungen der Regierungen von Preußen, Sach sen und Hannover, daß die aus der Bundesalte hervorgehenden Rechte und Pflich⸗ ten der Bundesstaaten gewahrt bleiben sollten, it dem Hinzufügen angeführt sind, daß es danach keinem Zwei fel unterliege, auf welchem rechtlichen Grunde das Bündniß v 6. Mai beruhe, von welchem Standpunkte aus dasselbe auszul— und der neben ihm vereinbarte Verfassungs-Entwurf aufz sei, heißt es wörtlich weiter: „Unverkennbar liegt in der Begründung eines Entwurfs eine Abänderung der lbänderung ist eben der Zweck jenes Entwurfs.“ ae Behauptung, daß in der Begründung Theile der deutschen S

r fassung

gen

e, wenn nur gegen 8 el ich ter und Pflie

auf einem

ich w selbz di Pflichten aus dem Bunde“ bstituirung darf aber nicht zugelassen eifelhafter und

Bundesglied zur Bewahrung

berechtigt und auch verpflichtet sein. angeführt werden kann, gerade das wich z⸗Verfassung, die Bundes Versammlung, un ß irgend ein Bundesglied ein Recht auf ihre Der Gegenstand der Rechte und Pflichten also mit der Bundes-Verfassung selbst nicht n vorbehält, so ist damit noch vorbehalten. Preußen, Sachsen

Grunde nur erklärt, dem Bundesvertrage

substi werden.

rfassung noch

lich jedes

gutem

wahren zu

ö mit

Verfassung hat jeder Theilnehmer ihrer Aufrechterhaltung hat. der Deduction des hannoverschen

und behauptet wird, daß mit der

esglieder die Verfassung noch nicht

parin die ganz richtige Andeutung, daß es des-Verfassung gebe, welche nicht mehr Gegenstand Pflichten, welche also erloschen sind. Und gerade

bezieht sich die fernere Argumentation.

r Punkt, in welchem die Ansicht zischen Regierung von der in der hannoverschen den abweicht. Die Paciscenten des

rechtlichen und billigen Rück

Pflichten der Theilnehmer

h jede Kollision mit der

kann, da diese Ver⸗

z ist somit auch auf den

Bundesstaat mit irgend einer nicht

s deutschen Bundes kollidiren könn

Pflichten aus dem Bun— och einen

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2511 Jul

aller in ie Hand des Reichsverwesers niedergeleg Verfassung wurde

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rechende Orgar ent tutionell-monarchischen istitutio 1esle e st and Viese

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zersassung fehlten in einer Verfassung dem Reichsverweser gegenüber mit Konsens Staaten einnahm. Sie Auflö Versammlung sich ebenfalls und hat Anerkennung in dem größten Theil utschland in der Denkschrift des his ausdrücklich d nicht behaupten können, daß Versammlung blos eine Form das materielle Bundesrecht, cht blos eine Form, sondern die wes Einrichtung des Bundes untergegangen, icht ohne Folgen für die Gültigkeit und Anwend echts und der Bundes⸗Verfassung geblieben sein. der strengsten Auffassung ließe sich vielleicht iner fortdauernden Gültigkeit des Bundesrechts und Tilchten aus dem Bundes vertrage nach , nn, ,,,. nicht mehr dle Rede sein könne. II. der wiener Schlußakte stellte die Bundes“ Ver g den Bund in seiner Gesammtheit dar und war das be— derfassungsmäßige Organ seines Willens und Handelns. ͤ sem Organe könnte man fortfahren müsse auch der und selbst und vas Bundesrecht stehen und fallen; denn wenn ze ein anderes Organ, als die Bundes⸗-Versammlung, für den Wil⸗ len und das Handeln des Bundes und für die Inwendung des Bundesrechts nicht geben solle und dürfe, so werde durch die Auf⸗

D Mai d. J

Auflösung

1913

hebung derselben das Bundesrecht zu einem wesenlosen und niemals anwendbaren Abstraktum. Den sich lediglich auf den Boden des Bundesrechts stellenden Deductionen ließe sich daher entgegenhalten, daß dieses Bundesrecht seine eigent Anwendbarkeit und praktische Gültigkeit an die Existenz der Bundes⸗Versammlung knüpfe.

Pie Käniglich preußische Regierung ist indeß dieser strengsten und schärfsten Auffassung keinesweges gefolgt, sie hat vielmehr den Zustand Deutschlands von der möglichst konservativen Seite aufge faßt und will an dem Bande, welches die deutschen Staaten um schließt, so weit festhalten, als dies unter nissen irgend möglich ist. Deshalb nimmt sie ver Bundes-Verfammlung das die deutschen Band nicht gesprengt, der Zusammenhaug ur nichtet werden sollte. Die Bundes⸗Versar diefes dadurch an, daß sie ihre Befugnisse in Verwesers niederlegte, und einstweilen bestander rechtlichen Verhältnisse fort. War auch die des verloren, so war doch in der einstweilen Gewalt eine Behörde vorhanden, welche wenigstens Bundesglieder zusammenhielt und die gemeinschaftlich heiten besorgte, wenn sie gleich in ihrer monarchische eigneter Ausdruck des Bundes als eines Vereins sell gleichberechtigter Staaten nicht sein konnte Nachd Verfassungs-Arbeit der National ⸗Versammlu Versammlung selbst aufgelöst und damit ihrer Existenz beraubt war, stand T der völligen Verfassungslosigkeit und für den t das seines B des ledigl

Basis stande lich die iner Gemeinschast

Hor rschla z 21 eutschla 108

Preußen, sammt der pflichtung, r Begründung . 80 . *

41 mit Waffengewalt entgegen

deutschen

momentan von den Gewährung

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valt war aus der Verfassung gewesen, wie gebracht hatte Ih der Bundes-Verfassi mmlung war die verschwund

den, Niemand wa und so k

Bundes Organisation, ohn rganisation, als solche ß hierbei Allem Begriffs einer Verfassung gedrungen besteht nicht aus den einzelnen Regeln

Urkunde zusammengestellt

onnte die

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hel stimmte

denken

1

Artikeln der Der hierin lie nsequent fort

Bundes!

g, ganz a n rfassung untergegangen, nothwendig alle daraus

Zusammenhange stehenden

Die Verfassu Regeln üb und Thätigkeit Organe, daneben dungen, erlaubende, gebietende und en! Rechte und Pflichten entsprachen. Gerade in d ist dieser gemischte Charakter zu erkennen trägen der einzelnen Staaten ; geschaffenen und genau geordneten so wohl eine Verfassung, als ein gründet eben so wohl staatsrechtliche nisse. Ist daher die eigentliche Verfe g, lürten Staaten geeinigt hatten, erloschen, so und Pflichten dieser Staaten in Folge den der Gemeinschaft an gewissen Gegenständen noch immer anerkennen. Hierher ist das Recht auf gegenseitige Hülfs eistung, die Garantie der Selbstständigkeit und Integrität der Staaten und das Recht an dem gemeinsamen Bündes-Eigenthum zu zäh len. Diese können bestehen und durch die einzelnen Staaten

organischen Einrichtungen ; Staaten Allianz un? völkerr echtliche Verh. welche sich die lassen sich doch Rechte Verträge und ĩ ehr wohl

l

wahrgenommen werden. Preußen hat aber die Anerkennung die ser Rechte, welche als fortbestehend betrachtet werden können, ausge= sprochen und bethätigt und damit die Rücksichtsnahme aus das Bundesverhältniß in solchem Maße bewiesen, daß der Vorwurf einer Beeinträchtigung der Rechte deutscher Staaten durch weiteres Vorschrriten auf dem einmal eingeschlagenen Wege ein sehr unge⸗

n

ist dieser Feststellung des Gesichtspunktes, welchen Preußen richtigen gehalten hat, wird es darauf ankommen, die Ein⸗ in welchen durch ein Vörschreiten mit den Ver fassungs⸗ ohne Konsens der nicht beigetretenen Staaten den Rech⸗ Pflichten aus der Bundes⸗Akte oder der Bundes ⸗Ver⸗ zuwidergehandelt werden soll, näher ins Auge zu sasen. vabei zeigen, daß in den hervorgehobenen Fällen

i

Kollision m

gründeter

1 i t den nicht mehr existirenden oraanischen tungen der Bundes Verfassung, nie aber eine Kalliston mit esgenössischen Rechten und Pflichten vorhanden ist. sich die Angabe, daß in der Begründung des Bandes z des vereinbarten Entwurfs ene Ab⸗ Verfassung liege. . Verfassung noch existirte und die Verfas⸗ en Bundesstaates in dem anfänglich gehofften Um⸗ der Bundesstaat aber alsdann mit Oester⸗ inion einginge, so würde damit allerdings fassung nicht nur abgeändert, sondern sogar durch uen Zustand ersetzt werden. Diese Umgestaltung der ü dann auch sicher auf völlig legale betheiligten Staaten, zu

* ssov Zustimmung aller

indeß nicht mehr, sie muß, ortbestehen, neu aufgebaut „wie weit sich die neue Form werde. Der engere Bun⸗

n ei Anzahl deutscher Staaten zu Ganzen kann aber die Wied erherstellung ic nicht erschweren, sondern er

l die Zahl der Pa⸗

Gesammthei Verpflichtungen Bunbesglieber viel kräftiger erfüllen

war; ja, es ließe sich

unternehmen, wenn man zurückkehren wollte, selbst ereinbar wäre, da ja Bundestage erscheinen und „Ordnung (freilich auf den und daher glei hlautend),

Verfassung existirt

Bund

es Verhältnisses hat P reußen Zannover das gescheiterte Werk aufgenommen und dabei den n müssen, so daß es den ein⸗ sie den gemachten Vorschlägen Rücksicht auf die nicht beitreten—⸗ s ) von Preußen,

aus dem

g“ heißt es te festgestellte diese werde aufgehoben, wenn ein Abstimmung zu erledigenden Angele⸗ stande entweder allein oder nach ponirten Fürstenkollegiums s der Bundes⸗Verfassung gemacht werde.“ e Bezug genommen ist, niß im engeren Rathe t. 8 zunächst noch dem sentlich gehaltene Abstim⸗ iwand erledigt sich aber durch die Verfassung des Bundes nicht wie jetzt noch das Stim⸗ t und Weise der Schluß⸗

des Rechts des Kriegs

s eine entschiedene Abände⸗ Entwurf (5. 10) das Recht des Bundes -Verfassung nur der legt (Art. 11 der Bundesakte Schlußakte), dem Reichsvor⸗ vindizirt, wenn ein Theil des sung einginge, denn nach dem auch ohne allseitige Ab⸗ desglieder in einen Krieg

daß die wiener Verträge

eu Staaten nicht auf Deutschlands

zpäische Mächte waren, das selbst⸗

nicht genommen haben,

sein gutes Recht mit

in den Bundesstaat

es läßt sich fer rwiedern, daß der §. 42 indem er den einzelnen deutschen Staaten, r das Recht läßt, sich

damit bedingungsweise

wenigstens des Verthei⸗

einem Bundesstaat von einem

n kann; vor Allem aber

nweisung genügen,

und daher ein deut⸗

iupt für wehrlos erklä—

in An

nmlung im Plenum, und auch die t. 1 sind gerade für die Thätigkeit imlung gegeben. Diese ist bei Beschwerden auswärti en Bundesstaaten zur Cognition verpflichtet; si entscheiden, ob die Gefahr eines feindlichen rhanden sei; sie beschließt Vertheidigungs-Maßregeln, ihr wird der Bundesfeldherr jannt. Jetzt ist diese ꝛ) zerfammlung aufgelöst, kein Stage n Recht, zu ver langen, daß sie restaurirt werde; kein Staat fordern, daß ir gend eine andere Einrichtung geschassen werde, welcher die Be⸗ schlußfassungen über Krieg und Frieden nach dem Stimmen verhalt; niß des bundes verfassungsmäßigen Plenums erfolgen könnten. Sen x i ,, in r ger auch wirklich der Errichtung der provisorischen Centralgewalt hat. d Frie⸗ fein Staat daran gedacht, eine Entscheidung über srieg und Mr

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