1849 / 294 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die mecklenburgische gemeinsame Abgeordneten Versammlung ist dagegen in Gemäßheit der Verhandlungen des außerordentlichen Landtages und nach der ausdrücklichen Bestimmung im 8. 1 des hier unter dem 13. Juli 1848 erlassenen pro visorischen Wahlgesetzes nut zur Vereinbarung der Verfassung en än, wogegen das Recht der vollen Landesvertretung jener Per sanmnmiungider durch ein Geseß, noch sonst durch einen legalen Akt übertragen ist. Freilich ist bei den Verhandlungen mit der Abgeordnetenversammlung die Gränze, welche Gesetze als mit der Verfassung in Zusammenhang stehend betrachtet werden lonnten, nicht scharf gezogen und inne gehalten, weshalb auch von dem engeren Aus⸗ schuß der Ritterschaft gegen die Gültigkeit verschiedener mit der Abgeordne⸗ en- Versammlung vereinbarter Gesetze protestirt und darüber selbst bei den Gerichten Zweiftl entstanden ist, indessen steht rechtlich so viel fest, daß diese Versammlung das Recht der vollen La s -Vertretung nicht haben sollte und nicht gehabt hat, dasselbe vielm— der Ritter und Landschaft rechtlich verblieben ist, fo daß mithin der Beweis des zub 1 hingestellten Satzes nicht als geführt anzuschen .

ad 2. Ob vie von Ruter- und Landschaft gestellten Bedingungen resp. erfüllt oder doch deren Erfüllung gesichert sei, wie solches in dem schweri—⸗ ner Ministerial-Vortrage auseinander gesetzt wird, darf hiernach auf sich be⸗ ruhen bleiben, indessen ist, so viel wir wissen, die von den Ständen bedun— gene ausdrückliche Anerkennung seitens der Seestädte bisher nicht erfolgt. . ad 3. So die Frage über Fortbestand der Union anlangt, so ist der Ausdruck „Union“ bisher fach in einem verschiedenen Sinne daher es nöthig ist, zuvö f

6

rderst die Bedeutung festzustellen,

jn welcher man von der Union sp will. W von der Union der

mecklenburgischen Ritter und Landschaft die so ist darunter dieje

nige Landesgrundgesetzlich festgestellte Verbit der mecklenburgischen

Ruüter⸗ und Landschaft aller einzelnen Kreise und Provinzen zu verstehen,

wonach dieselbe als ein ganzes, unzertrennliches politisches Corpus angesehen

und in unverrückter Gleichheit an Rechten gelassen werden soll. Vermöge dieser

Union steht jedem einzelnen der beiden mecklenburgischen Lan dem vollen Rechte der Landesvetretung bekleidetes Corpus

und Landschaft beider Mecklenburg als ein seger und wenn auch die Ritter- und Landschaft jedes einzelnen Land

einzelne besondere Angelegenheiten des einen oder anderen Landes

onvocationstagen 2c. verhandeln darf, so ist doch in s

ten, welche die Verfassung und Gesetzgeb betreffen, nu gemeinsame

Ritter⸗ und Landschaft beider Mecklenb oder

Verbindung unter der gesammten mecklenburgischen Ritter⸗ und Landschaft

muß offenbar so lange fortdauern, als die Ritter⸗ und Landschaft selbst

fortdauert, da diese letztere in keiner Weise Zustimmun

Auflösung der unter ihr verfassungsmäßig s ;

zu ihrer Zerlegung in einzelne Theile,

sür sich die Rechte des Ganzen nicht erlangen (ki r

offenbar eine Auflösung dieser Union nur geschehen könnte,

beiden Landesherren die gesammte Ritter und

Die Frage, ob die Union in diesem Sinne fondauert

91 860 6 s Landschast se

gebraucht worden,

Ganzes

kompetent.

Frage zusammen, ob die Ritter- und wenn in den Landtags-Verhandlungen daven

suchen wolle, sich über die Fortdauer der Unior

Ausdruck nur uneigentlich dahin verstanden

unter der Ritter⸗ und Landschaft fortdauern

chen wolle, mit dem Aufhören der bisherigen

liche Verbindung beider Mecklenburg in ähalicher, als der bisherigen W

zu gründen. Aus diesen Gründen würde es denn auch verfassungswi⸗ drig gewesen sein, wenn dem mecklenburg schwerinscherseits gestellten An= nage gemäß, diesseits die Zustimmung zur Auflösung der

sammien mecklen urgischen Ritter und Landschaft bestehenden

ben worden wäre, indem es an der desfallsigen ständischen

feblt. Insofern daher der Satz sub Ü nicht richtig ist, kann auch der

zub 3 nicht als zutreffend erscheinen.

Bei dieser Auffassung von der Lage der V die Verhandlungen mit der gemeinsamen Al derheit auch in Folge deren offenbaren Bestrebens hiesigen Landes aufzuheben, und dasselbe mit Mecklenburg Schwerin mög- lichst zu verschmelzen, gescheitert waren, der Weg, welchen die diesseitige Re⸗ gierung zur Erreichung des mit allseitigem Einverständniß festgestellten Ziels zu verfolgen hatte, bestimmt vorgezeichnet. Ein von der offentlichen nung vielleicht hier und da gewünschtes Vorschreiten mit Verlassung Rechtsweges durften die unterthänigst Unterzeichneten nach Pflicht und wissen mit Rücksicht auf- die traurige Verwirrung und Unsicherheit der öf- fentlichen Verhältnisse, welche daraus sur alle Zukunft zu besorgen stand, Ew. Königlichen Hoheit nicht vorschlagen, und die Allerhöchste Zustimmung dazu nicht erwarten. Eben so war eine Berufung einer neuen vereinbaren⸗ den Abgeordneten ⸗Versammlung nach dem provisorischen Wahlgesetze vom 15. Jun v. J., zumal solches eine gemeinsame Abgeordneten⸗Versammlung für Mecklenbuürg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz voraussetzt, auch nach Ansicht des Großherzogl. mecklenburg schwerinschen Gouvernements, recht⸗ lich und politisch unmöglich, daher nur in einer weiteren Verhandlung mit den bisherigen Ständen das einzige legale Mittel gefunden werden konnte, um die beabsichtigte Verfassungs reform zu bewirken. Da aber hierzu die Mit- wirkung des Großherzogl. mecklenburg schwerinschen Gouvernements erforderlich war, so wurden dieserhalb sofort, näch Auflösung der Abgeordneten-Versamm⸗ lung, mit demselben Verhandlungen eingeleitet und nach einer kurzen Zwischen⸗ verhandlung mit dem engeren Ausschuß der Stände, wobei dieser sich dahin er⸗ flälte, daß die Verhandlung über ein neues diesseitiges Wahlgesetz lediglich vor einen allgemeinen Landtag gehöre, bis in die neueste Zeit lebhaft fort⸗ gesetzt. Es siellte sich dabei die Differenz entschieden dahin heraus, daß schwerinscherseits das diesscitige Verlangen, wegen Berufung eines Land tags abgelehnt wurde, weil man davon Verwirrungen in Bezug auf die mit der Abgeordneten ⸗Versammlung vereinbarte Verfassung besorgte, wogegen hiesigerseits die von dort her verlangte Zustimmung in die Auflösung der jwischen Nitter⸗ und Landschaft bestehenden Union abgelehnt wurde, weil man dies Verlangen nach obiger Ausführung für verfassungswid⸗- rig hielt. Da sonach mindestens in letzterer Beziehung von einem Transigi⸗ ren nicht vie Rede sein konnte, so blieb nur die Erledigung der Differenz durch höhere Entscheidung übrig, als wozu, nachdem auch die Lon hier ge machten Vorschläge wegen zu veranlassender schiedsrichterlicher Vermittelung des Verwaltungsraths oder Bundesschiedsgerichts von schwerinscher Seite abgelehnt waren, die erforderlichen Einleitungen, wie Ew. Königlichen Hoheit bekannt ist, getroffen worden sind. Die unterthänigst Unterzeichne⸗ fen halten das an das Großherzoglich mecklenburg - schwerinsche Gouver—= nement gestellte Verlangen wegen Mitwirkung

ordneten ⸗Ve

77) Mei-

zur Berufung der

1942

mecklenburgischen Häusern beste-

Landstände in den zwischen beiden henden Verträgen und der Landesverfassung völlig begründet, indem schon bei der Theilung der mecklenburgischen Lande unter die jetzt regierenden Linien im Artikels des hamburger Vergleichs festgesetzt ist, daß, wenn die Nothwendigkeit der Berufung eines Landtags oder gemeinsamen Convents vorliege, alsdann mecklenburg ·˖ schwerinscherseits die Convocation veranstaltet werden müsse, worüber in dem Erläuterungsvertrag von 1755 weitere nähere Bestimmung getroffen ist. Die Nothwendigkeit der Berufung der Ritter⸗ und Landschaft wird aber bei der im Vorstehenden enthaltenen Auffassung nicht zu bezweifeln sein, nachdem in Uebereinstimmung beider Lan- desherren und der Stände beschlossen ist, daß eine auf dem Repräsentativsystem beruhende Verfassungsreform bewirkt werden soll, und nach jetziger Lage der Sache die dazu erforderlichen Uebergangsmaßregeln in legaler Weise nur durch Verhandlung mit den Ständen festgestellt werden könne.

Inmittelst und nachdem dieser unterthänigste Bericht im Uebrigen vollen det war, ist die Mittheilung von der in Schwerin erfolgten Publ cation der Verfassung und der ohne diesseitige Zustimmung vorgenommenen Aufhe⸗ bung der Landstände und des engeren Ausschusses 2c. hierher gelangt, Die darin gegen Eure Königliche Hoheit liegende Rechtsverletzung bedarf nach bekannten Verträgen und Grundgesetzen keiner näheren Nachweisung, und erlauben wir uns nur die Hinweisung darauf, daß jene Landstände auch die zur Zeit noch rechtmäßig bestehende Repräsentation des hicsigen Landes bilden und der engere Ausschuß als verfassungsmäßiges Organ der Stände auch für das hiesige Land fungirt, mithin durch jene Maßregel, wenn dieselbe in Wirfsamkeit tritt, die Verfaffung des hiesigen Landes umgestoßen wird. Da Eure Königliche Hoheit Sich nicht entschließen werden, in nach⸗— träglicher Zustimmung zu jener Thatsache den bisher inne gehaltenen lega⸗— len Weg zu verlassen und damit die weitere Entwickelung der staatsrechtli- chen Verhälinisse des Landes auf den traurigen Boden der Rechts und Ver fassungs verletzung zu stellen, wodurch selbige fortdauernder Anfechtung selbst der Annullirung durch die zum Schutze des Nechts im deutschen Reiche bestehenden Institutionen und der Nichanerkennung seitens der Gerichte ausge⸗ setzt würden, so bleibt nur, so schmerzliche Empfindungen dabei auch her— vorgerufen werden, die Fortsetzung der Einleitungen zur Beschreitung des Reichsweges ĩ ist die Lage des Landes durch die Wen⸗ nasfräge genommen, eine außerordentlich schwierige

verlangt dringend nach der verheißenen derer, welche dabei die Nothwendigkeit ie Mitwirkung der bisherigen ntation zu der Verfassungs-Reform ausgeschlossen sehen groß, auch wird es nicht an solchen fehlen, welche das der Festhaltung an Rech legaler Grundlage als einen zur Jurücknahme gemachter Verheißungen und zur Reaction Entwickelung der Staats-Organisation darzustellen, und dadurch denheit, Mißtrauen und Auflehnung zu verbreiten suchen werden; inde bleibt auch in den schwierigsten Verhältnissen das streuge Festhalten an der des Rechts und Gesetzes die sicherste Richtschnur, während die zweckmäßigkeits zu dessen Beiseitesetzung aufzu

geworden. Die öffentliche

Verfassungs⸗Reform, und die

legaler Grundlage leugnen un = 1

gegen

Unzufr

Grundlage politischen fordern scheinen, sich im Laufe der m Staatsleben treues Festhalten endlichen Gelingens d höher Segens mit sich.

unterthänigst die im

jener Grundlage die

Indem die sprochenen Ansichten .

9 sel hon ren dieselben

enschaft und

Zur diplomatischen

. J 161 U l it es dipl 1 1411011 en! J us qu Bar. CHa. HK. VH Gs Leipzig l

année 1760

Gehalt und Werth als praktisches Han Brauchbarkeit bei diplomatischen 1

Dingen schnell,

gemein ane t und seine dem der Gegenwart macht es Jedem, der in und mit Leichtigkeit unterrichtet sein will, so unentbehrlich, wiß der weitesten Verbreitung zu erfreuen hat,

Jemehr sich das auf Staats-Akten und Verträge gegründete

der Tivlomatie und der Zeitgeschichte der Gegenwart nähert, desto mehr gewinnt es natürlich an Reiz und Interesse; und eben deshalb dürfte der vorliegende Band, welcher das Werk für jetzt abschließt, ganz besondere Theilnahme fin- den. Er beginnt mit dem Jahre 1839, geht also nicht über das letzte Jahrzehnt hinaus, und führt den diplomatischen Weltverkehr bis zu dem Jahre 1847 herab, also bis kurz vor die denkwürdigen Zeiten, we in der Geschichte Wie in den früheren Bän⸗

diesen daß es sich

.

studium

Luropa's fortan eine Epoche bezeichnen werden. den, sind indessen auch hier gelegentlich historische Rückblicke eingeflochten worden, welche um so schätzenswerther sind, weil sie ganz dazu geeignet scheinen, das reiche diplomatische Material über gewisse Punkte zu über⸗ sichtlicher, konzentrirter Darstellung und Anschauung zu bringen, was na mentlich für den praktischen Diplomaten von Wichtigkeit ist. In dieser Beziehung sind in diesem Bande namentlich zwei Gegenstände hervorzuhe— ben, nämlich 1) gedrängte diplomatische Geschichte des deutschen Zollvereins, von S. 224 2) eine Uebersicht der Verhandlun— gen und Verträge, welche die Ab a des Sklavenhandels zum Zwecke hatten, von S

Staaten, deren Verträge in dem gegeben werden, am Ende

ben, dient wesentlich dazu, sich bei der Masse des Stoffes schnell zu or firen und über das Ganze einen chronologischen Ueberblick zu gewinnen Der gewiß vielfach gehegte Wunsch, daß der inst eine Fortsetzung nicht aus bleiben möchte, dürfte die beste Anerkennung dieser durch Zweckmäßigkeit der Anlage und Tüchtigkeit der Ausführung gleich ausgezeichneten Ar⸗ beit sein.

elne

Preisbewerbung.

Zum Beweis, daß die Pflege der Kunst in den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika nicht so vernachlässigt wird, als man gewöhnlich zu glauben geneigt ist, theilen wir nachstehendes Eirkularschreiben der Pen⸗ sylvanisfchen Akademie der schönen Künste mit, welches auch in anderer Beziehung für unsere Künstler nicht ohne Interesse sein dürfte: An die Künstler: Die Direktoren der Pensplvanischen Akademie der schönen Künste, welche ihre Ermuthigungen einheimischer und fremder Künstler von Verdienst auszudehnen wünschen, haben beschlossen, folgende Preise oder Geldsummen zur Disposition von fünf kompetenten Schiedsrichtern zu stel⸗ len, nämlich:

einen Preis von 750 Dollars *), einen anderen von 500 Dollars, und einen dritten von 250 Dollars.

Einer oder mehrere dieser Preise werden respektive denjenigen Künstlern zuerkannt werden, welche sich um dieselben unter folgenden Bedingungen bewerben:

1) Das Werk soll aus einem Gemälde bestehen, das einen hi stori

2

schen einen dramatischen oder einen Gegenstand aus der he ili Inhalte hat; die Größe darf nicht geringer sein, als 0

vor dem 16

Schrift 10 Zoll; es ist 1850. ) Die Schiedsrichter daß das Werk, dem s Darstellung von die Auszahlung

z) Einer der Schiedsrichter soll in Boston, einer in Philadelphia und einer in Baltimore diese vier sollen einen fünften wählen.

) Der Transport der Gemälde, sowohl hin nach der Akademie als auch (im Falle der Rückgabe) zurück an die Künstler soll auf Kosten der Akademie geschehen. Wünschen diejenigen Künstler, deren Produkte keinen

Erfolg gebabt haben, daß dieselben zum Verkauf bleiben, so wird man er Künstler, gut aufheben ll

gen zum 50 zu April

an die Akademie abzuliefern am oder derselben haben zu bestätigen r Preise zuerkennen, nach ihrem Urtheil eine des zuerkannten Preises würdig ist.

das Gemälde Eigenthum der A einer in NewYork

vohnhaft sein; und

die Mehrheit

1

11

oder Unkosten auf Seiten d sich alle Mühe geben, sie vortheilhaft zu veräußern Die Direktoren behalten sich das Recht vor, Gemälde zu verwerfer welche nicht von wirklichem Verdienste sind, ohne sie dem Urtheil der Schieds

1 r V richter zu unterwerfen.

ohne Vergütung

Direktoren setzen ferner reise oder Geldsummen

konkurritenden en und nicht weniger

es Direktoriums

578,966

605,000 5 1. Summa Monaten des Jahres 1848 Per sonen⸗ t 590,004 3.860.

(6

3 8 * ** tartt⸗ We Breslar Weiz

3, 352, 58 Roggen Gerste

Hafer

Kleesaa Ra PppS Rübsen

16,

begeben. wsehr

2

2

B 1 c 1848 abgehaltenen Volksversammlung ehrenrührige ekanntma t) ungen. Schmähungen gegen des Königs von Preußen Ma—

; jestät ausgesprochen, endlich 1) zum Juli 1848 Wache in der Georgenstraße zu Berlin die ver—

531 Erledigter Steckbrief. ) am 26. Der am 17Jten d. M. hinter den Schiffer Johann Friedrich Lincke erlassene Steckbrief ist durch Ver- hastung des Lincke erledigt. Berlin, den 23. Oltober 1849. Königliches Stadtgericht hiesiger Residenz. Abtheilung für Untersuchungssachen. Deputation X. für Voruntersuchungen.

lg G Der in der Untersuchungssache wid * Siegfrich Labhwig Cihlen nd Rechner den Pank hi. , . anberaumte Audienz Der genannte Dr. Eichler ist durch die Beschlüsse des Anklage Senats des Königlichen Appellationsgerichts zu Berlin vom 19. Mai und 39. Juni 1819 wegen versuchten Aufruhrs und wiederholter Majestäts . Belei⸗ digung in den Anklagestand versetzt, indem er beschul⸗ digt wird: ; . ) im November 1848 einen Aufruf für den soge⸗ nannten Kreis-⸗Ausschuß der Märkischen Demokra—

gen Termin auf den 2.

zur festgesetzten

sammelte Vollsmenge zur Befreiung von Gefan— genen aufgefordert und dergleichen Aeußerungen bereits bei dem Transporte der Gefangenen nach der Wache gemacht zu haben.

Zu seiner Vernehmung haben wir einen anderweiti⸗

Februar 1850, hora 9, im Gerichts⸗Gebäude, Molkenmarkt Nr. 3, anberaumt, und laden denselben dazu mit der Aufforderung vor, Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur zu bringen oder solche dem unterzeichneten Gerichtshofe so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können, und unten der Verwarnung, daß im Falle seines Ausbleibens mit der Entscheidung in contumaciam verfahren werden wird. Berlin, den 9. Oftober 1849. Königliches Stadtgericht hiesiger Residenz. Abtheilung für Untersuchunge sachen. Deputation j. für Schwurgerichtssachen.

Stadt Riga seit längerer Zeit sich Besten der seit dem Zöhne des weiland

Buchen, alias Buch,

Abends vor der Constabler

Gebrüder Johann Heinrich lias Buch, S.-R. 11153 zum Besten des schollenen Jacob Kruse, stoͤrbenen Liggers Peter

Ehe

Sielle 303

zum Besten des seit dem

zum Besten des seit vielen

verstorbenen Gärtners Johann

sen verfaßt, dessen Vervielfältigung und Verbrei⸗ tung durch Schrift und Druck veranlaßt; p) bei Gelegenheit einer. zu Meiseburg am 25. Juli

2591

3 1 Demnach bei dem Waisengerichte der Kaiserlichen

1263

abwesenden Elisabeth Kayser,

folgende Gelder in deposito asservirt befinden, nämlich:

Jahre 1798 verschollenen Zimmermanns Johann Adam und dessen gleichfalls verstor—=

bener Ehefrau Sara, geb. Kronwaldt, 1 und Andreas Buchen,

schon vor dem eines Sohnes des ver Kruse, dessen Wittwe Liese, geb. Ohsoling, in den Jahren 1774, 1780 und 1787 schon in die zweite, dritte mit den Liggern Martin Kaubert, Jol Heinrich Sperling und Paul Uder getreten, S.⸗N.

Jahre abwesenden und damals angeblich in Lübeck sich aufgehalten habenden Carl Gustav Kalning, eines Sohnes des bereits im Jahre 1769 verstorbenen Brauers Johann Kalning und dessen gleichfalls ver-

storbener Ehefrau Hedwig, geb. Kruse, S- Jahren verschollenen eines Sohnes des

Johann Nicolaus Wassilewsk i & de Wassilewsky, S. R.

zum Besten der seit dem Jahre. ö alias Keyser, einer

Tochter der zuerst mit Jahn Bruttel, in zu

Ehe mit dem Ligger zeinrich Kayser oder K

und in letzter Ehe mit dem Ligger Jahn Oseling

verheirathét gewesenen Elisabeth Liese, gel

Silling, S.⸗R. 468, ohne daß die resp. Interessen ihre des fallsigen Gerecht same wahrgenommen oder sich zum Empfange gemeldet haben als werden von dem Waisengerichte der Kai— serlichen Stadt Riga vorbenannte Verschollent oder im Falle ves etwanigen Ablebens derselben, deren ehe— liche Descendenten oder anderweitige Erben und Erb nehmer hiermit aufgefordert, in Zeit von achtzehn Mo⸗ naten n dato und spätestens den 23. März 1851 entweder in Person oder durch gehörige Bevollmäch tigte vor besagtem Waisengerichte zu erscheinen und sich aj gausam gehörig zu legitimiren, unter der Verwar⸗ nung, daß im Nichterscheinungsfalle benannte Verschol⸗ lene für todt erklärt und das hierselbst zu ihrem Besten asservirte Vermögen ihren Erben, sofern dieselben als solche sich zu legitimiren im Stande sein werden, aus⸗ geantwortet werden solle, Letztere aber, wenn sie in der anberaumten peremtorischen Frist sich nicht gemeldet ha⸗ ben würden, mit allen Anspruchen an sothanes Vermö⸗ gen für präfludirt erachtet werden sollen, worauf sodann mit selbigem den Gesetzen gemäß verfahren werden wird.

Riga, den 28. September 1849.

1796 von hier C. A. d Imp Civ. Reg Jud pupill. Secrs.

oder

nämlich der

Jahre 1813 ver⸗ und resp. vierte

Johann

1772 von hier

R. 17913

Das Abonnement beträgt: 2 Athlr. für 3 Jahr. 4 Rthlr.« * Jahr. 8 Rthlr.⸗ 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchte ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.

294.

m 0 O QQœmyeuuauuuuuarauauúüuawWuuauaauuaWuîii“auauuSusasruu“iáiuwomrnmmammrrmnatarrem m ᷣ·ᷣᷣᷣ·ᷣᷣᷣᷣ:ᷣ . m mee

J nhalt.

Amtlicher Theil. . ö Deutschlan d. Berlin. Wien. Die Truppenbewegungen und Verordnung über die

Preußen. Hesterreich. osterreichischen Italiens. Befestigungen von Omütz. Irdens nd Veränderungen in der Armee, Militair. Erzheizog Albrecht. München. Rede des Ministers vor Hanne Erklärung der ig an den Vrwaliungs-Rath. Widerlegung. Weimar. Ar

A usslar

1

Festungs bauten.

Versammlung.

Ministerrath. Gesandtenwechsel

Die rör venetianischen Flüchtlinge. Vermischt Großbritanien und Ärland. London.

derstand gegen Zonntags ⸗Postdienst.

den Banmwollenhändiern.

Ministerrath.

San Giacomo.

18drid. Abschaffung der

Börsen- und Handels⸗Nachrichten.

Meschwerd⸗ Beschwerd

römischen und Hofnachrichten Bischof von No

Fallissements unter Vermischtes

ztalien. Ti

Nr sg M 1 J Vermischtes. Neape

politischen Chefs

r eee e, ds ute me e em.

tna a eee, d m err

1,

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zolischen

Preußen. Berlin, 25. Okt. Se. Majeste Rußland haben dem General-Major von Möll mandeur der 2ten Garde⸗Infanterie-Brigade erster Klasse; so wie dem Premier⸗Lientenant Ar jutanten dieser Brigade, von Thile, des Grenadier iegiments, denselben Orden dritter Klasse geruht.

Desterreich. Wien, 21. Okt. (Schles. Ztg Unsere Stadt bietet fast das Bild eines kriegerischen Lagers, so viele Sol⸗ daten kommen und gehen, und die Vorstäbte sind mit zahlreichen Bequartierungen belastet. Kein Tag vergeht, wo nicht 2 bis 3 Ba taillone anlangen, 2 bis 3 Tage hier Rast halten und dann größ tentheils nach Böhmen abmarschiren. Sie kommen nicht nur aus Ingarn, sondern auch aus Italien. Die Gesammt⸗ Armee Oester= reichs beträgt gegenwärtig beinahe 600, 000 Mann und mehr als 60, 000 Honveds werden noch eingereiht. In dieser Stärke ver⸗

einen A

Konflikte

Bestimmungsorte al

eben auch

Januarius . vernehmen, daß Gr n rst worden ist und Graf lille des Kriege— übe nim Außer den schon Veränderungen in Armee sollen von ; Feld marschall de zum Gouverneur in ernannt, Feld

Haynau definitiv zum Ober⸗Kommandanten in

in Nieder Lieutenant Gerhardi ist ad latus Feldmarschall Lieutenant Böhm Lieutenant Grafen Wratislaw. iten wurden ernannt: Feldmarschall⸗ Feld marschall utenant Simunich in Arad. Civil und Gouverneur Venidig wird Feldmarschall⸗-LiTcutenant kommen Feldmarschall⸗Lieutenant Lege⸗ dmarschall- Lieutenant Furst Schwarzen Mailand, Feldmarschall-Lieutenant Graf Clam Wieder angestellt wurde Freldmarschall-Lilutenant Festungs-Kommandant in Italien. Zum Feldz ugmeister schall⸗Lieutenant Graf Khevenhuller aväncirt. Pensisnirt wurden die Herren Feldmarschall-Lientenants 1sberg, C Das gesammte österreichische Heer wi ö l i deutschen Provinzen Denisch⸗Tyrol,),

r ae en n d 6 6 x dmarschall Lit ants fen nislaw

Feldmarschalls latus des Feld Zu Festungs⸗Komman Lieutenant Gorzkowsky i

Weigel sbera veligelsberg

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der Militair-Gesetze unbeschränkt

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ze. Kaiserliche Erzherzog Albrecht ist bends nach Prag abe ;

Bayern. (Münch. 3tg

Staats-Ministers von der Pfordten ö 1

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reits kurz erwähnte) Re ; zur Beantwortung der vom Freiherrn von Lerchenfeldt an i richteten Interpellation lautet folgendermaßen:

Die Interpellation, auf welche ich zu antworten habe, enthält, wie Sie eben gehört baben, drei Fragen. Ich glaube, daß die zwei ersten gemein schaftlich beantwortet werden dürsten; sie lauten so: „) ist es wirklich wahr, daß Preußen eine Anforderung für die Unkosten seines sogenannten psäl— zischen Feldzuges an Bayern gestellt hat? 2) ist es wirklich wahr, daß Preu⸗ zen, wegen dieser angeblichen Forderung die Auszahlung des am 1. Sktbr. fälligen Antheils an den Zollvercinsgefällen zurückgehalten hat?“ Hicrauf ant⸗= worte ich Folgendes: Am 14, Sept. d. J. hat das baverische Finanzministerium ein Schreiben an das Königl. preußische Finanzministerium erlassen und darin Folgendes im Wesentlichen gesagt: Da nach dem von dem Centralbüreau des Zollvereins im August vorgelegten Vertheilungsplane zu der proviso⸗

Alle Post ⸗Anstalten des Mn⸗ und Aus landes nehmen Bestenung auf diese? Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: BSehren⸗Straße Ur. 67.

1849.

Zollabrechnung für d Semester 1849 Bapern aus Königlich Kassen 265,100 Thalern zu empfangen habe, so sei, wie früher, die

nig.

Berlin anwesenden Königl. Oberzol

Summe in Empfang zu nehmen. in Berlin die Zahlung gegen Quittung erheben wollte, wurden Bezugnahme auf Gegenforderungen an Bayern wegen der Hülfeleistung Pfalz Anstände erhoben, gegen welche er sofort durch ein am 4. an das Königl. preuß. Finanzministerium gerichtetes Schreiben sich jat. Auch die Königl. Gesandischaft in Berlin, der er mündliche ttheilung machte, hat die beireffenden Schritte geihan. Die preuß. Mi⸗

1ußert

nisterien erklärten hierauf, sie wünschten, daß diefe Angelegenbeit als eine

reine Zollvereinssache dem Herkommen gemäß durch unminelbare Korre⸗ spondenz zwischen den betreffenden Ministerien geregelt werde. Es ist be⸗ daß die Zolloereins-KÄngelegenheiten nicht durch die Gesandschaften

lt werden, sondern durch direkte Korrespondenz der betreffenden Mi⸗ Demgemäß richtete der Königl. preuß. Finanzminister am 3. Ol⸗ Schreiben an das Königl. baher. Handelsministerium, was er als zauf das Schreikben des baver. Finanzministeriums bezeichnete. preuß. Schreiben ist im Wesentlichen Folgendes gesagt: Die

, welche ie preuß. Staatskasse für Mobilmachung und Unterhal—⸗ ig der zur Wiedereroberung der bayerischen Rheinpfalz und Hetstellung der gesetzlichen Zustände daselbst verwendeten Truppen erwachsen seien, be⸗ laufen sich weit höher als das fragliche Guthaben der bayerischen Regierung an Preußen. Dieses Guthaben beträgt 265,100 Thaler, also zwischen 4 500,900 Gulden. Unter dem Vorbehalt der mit möglichster Beschleuni⸗ gung zu machenden Mittheilungen über die Höhr des preußischen Kosten— austwwandts habe man sich erlaubt, fragliche 265,100 Thaler als Abschlags-— ahlung anzusehen, und demgemäß der General⸗Staatskasse eine Anwei⸗ ung zur Zahlung nicht erthellt, indem man nicht zweifeln dürfe, daß die baperifche Regierung dem diesseitigen Wunsche um baldige Erstattung der für die Unterdrückung des Ausstandes in anderen deuischen Staaten ver- ausgabten Kosten mit derselben Geneigibeit enigegenkommen werve, wie Prenßen seinerzeit den Anträgen Baverns um Hußfeleistung auf das be— teijwilligste und umfassendste entsprochen habe. Dabei wurde im Schrei⸗

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en der Wunsch ausgesprochen, die baverische Regierung möst, wie dies ch früher geschehen sei und jetzt von anderen Regierungen geschehr, künf-

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g die preußischen Mittheilungen übet die auf Grund der Zollberechnun— en zur baverischen Verfugung zu stellenden Beträge erwarten, bevor sie Disposition treffe. Bisher hatte die baverische Regierung die stellt, sobald ihr amtlich Kenntniß von der Vertheilung

wel ; Central bureau des Zollvereins angeordnet hat. Finanzminister wünscht, daß man die Mittheilung der Ueber vieses Schreiben trat das baperisch⸗ emini . und des Aeußern Benehmen, und es wurde am 17ten d. M. an das preußische Finanzmini⸗ geantwortet, daß diest angeregte Gegensocderung Preußens den nsverhälinissen gänzlich fremd sei, daß daher die baperische Regie⸗

spr ch nehmer muüsse, daß unverzüglich die vorläufig suspen⸗

das bayerische Guthaben erlassen werde, da

Bestimmungen der Zollvereins verträge voll⸗

und keinem Anstande unterliege, wogegen die preußi⸗

nicht begründet nnd liquid gestellt sei,

. arudel

.

noch sche Regierung kein Grund bestehe, diese For— r anzuerkennen. den formellen Wunsch anbelangt zeit, zu welcher die baverische Disposition über das Guthaben

j so werde hierüber das Finanz⸗Ministerium das geeignete Be⸗ en mit dem preußischen Finanz⸗Ministerium einleiten. Ich erwähne Punkt nur der Vollständigkeit wegen. Das ist die Aniwort auf die ersten Fragen. Wenn ich diese von preußischer Seite ausgegange⸗

en richtig verstehe, so sind sie mehr die Anfrage ö. ob die

eg ĩ i, auf diesen modus der gegenseitigen Ab⸗

gehe n unserem Antwortschreiben diese Ge⸗

igtheit nicht ausgesprochen ist, so zweifle ich nicht, daß die ferneren Be⸗ d Angelegenheit den Zollvereins - Gesetzen entsprechen wer- Erbrterung der Gegenforderung selbstständig für sich

Weiteres darüber zu sagen, bin ich jetzt noch nicht im Spezifizirung dieser Gegenforderung uns noch nicht zu— bleibt nun hier noch die dritte Frage übrig, welche so un j bayerische Regierung bezüglich der ; preußischer Truppen zur Unterdrückung des Aufstandes und welche

derselben gefordert und er

Fegenforderung zur Zeit

auch

die Er

arbær J orderung hat

zusicherungen sind in dieser Beziehung be⸗ - theilt worden?“ Auf diese ausführlicher antworten und alle, wenn auch nur ent- erührung Thatsachen darstellen. Es wird da—⸗ hohen Geltgenheit gegeben werden, alle die der bayerischen Regierung Urtheile zu würdigen und zu 1 Nai das Reichs- Ministerium in die Pfalz schickte auf Ersuchen des Komman⸗ . als solcher zugleich in amtlicher ; Reichstruppen dahin beorderte, eines preußis Regiments, ein Bataillon Ba— badischer Reiter. Es ist eben so bekannt, in Aufgabe aufgefaßt und ausfüh⸗ daß durch ihn und auf sein wiederholtes sich der Kommandant der Bundes- fsetzt hatte, das preußische Bataillon zurück ; bayerische Regierung sah sich ihrerseits schon am beim Reichs ⸗Ministerium dit Abberufung dieses Kom- nußte zugleich in Erwägung ziehen, welche gesetzlichen Ordnung in der Pfalz zu treffen wurden die fämmtlichen Beurlaubten und dir Rekruten der in Truppenabtheilungen einberufen und von des 6ten Regimentes und eine Eskadron Che= ü z gesendet, so daß in der Mitte Mai's zwischen 7 Nann bayerischer Truppen als anwesend angenommen werden Die Absendung von Truppen aus den diesseitigen Landestheilen damals nicht beschlossen, weil man der Ueberzeugung war, die eben bezeichnete Anzahl Königl. Truppen in der Pfalz sei ausreichend, die gesetz= liche Ordnung zu erhalten, um so mehr, als der Regierung von allen Seiten versichert wurde, die Bewegung in der Pfalz werde den geseßzli- chen Eharakter nicht verlassen. Die Pfälzer hielten ja streng an Gescß und Recht und würden keinen ungesetzlichen Weg einschlagen. Vorsorglich wurde jedoch der Königl. Bevollmächtigte in Frankfurt angewi sen, sobal es die Oberbehörden in der Pfalz felbst für nötbig erachten sollten, 3 bitte hier zu beachten, daß die Korrespondenz von Spever ga Frank- furt schneller war, als nach München, daß alle ctwa g k Frankfurt eher belannt wurden, als hier beim rig , , , . wenn Lireses die Abberufung des Kommißssärs ifen hug , , p, nh * sollte, dann in diesem Falle beim Ober- Präsidium der Rher ö

kommenden Kammer

seit Monaten über das

ichs⸗Kommissär seine

2 Mr der Pfalz

stehende 1 *

Frankfurt vauxlegers

8000