1849 / 296 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Gemeinde⸗Vorsteher, Richter, Ge⸗ richter, in den freien Distrikten unter dem

Regierungs-, so wie er der Armee im Einvernehmen mit . . g dige Män⸗ dem Kaiserlichen bevollmächtigten Kommissär ernannt. sc veranlaßt die Bestellung der 6 ] n ö haben den Rang der K. K chwornen und Notare, so wie anderer niederer edientesten n den übrigen her üblichen Titel. Dorfgemeinden, und hat sich hierbei die Vorschrift des 8. 1 g. 58. Die Ernennung schlag des übergeordneten Regier und werden dem

Absichten s. 41. Die Distrikts⸗-Ober gommissäre sätenklasse und beziehen einen n j zärtig zu halten.

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28. Der Distrikts⸗Oberkommissäre, die Bezirks-Kommissäre haben persönlich oder durch vertrauungswur ner mit dem Volke zu verkehren, dasselbe über die wohlmeinenden, der Kaiserlichen Regierung aufzuklären, und ihm die Schändlichkeit des Treubruches von Seiten der Rebellen nachdrücklich vorzuhalten.

je zweifelhaften oder durch die

1Organe in Ungarn mit den neben dem Distriktsß⸗⸗ §. die J höchsten Genehmigung vom Befehlshab ihnen stehenden leitenden Civil⸗Behörden daselbst, Civil-Autoritäten außer Ungarn,

nach der Ausdehnung ih⸗ geg arti . ; *. . ;

8 Der Regierungs- Kommissar entscheidet über politischen Organe oder unterbreitet sie in seiner Amtswirksamkeit gelegen l

zeschwerden gege Oberkommissär gung vorgelegt. Die Bezirks-Kommissäre stehen in de

Ministerial⸗Räthe, stehen in der fünften Diäte Gehalt von 1000 Fl. Außerdem erhalten sie je res Amtsgebietes und der Sch vierigkeit der Communication Reise⸗Pauschale 55. Fl., für die Kanzlei⸗ erfoördernisse ein Pauschale Amtshandlungen wo ihnen eine solche nicht ur Enderledigung, * demessene Quartiergeld dem T strikts ⸗Oberkommissar. 4 ie nach dem Umfange ihrer Amtiru hat die Gebahrung mit den Komitats Distriktsgeldern, das Bulden, dann ein Kanzlei⸗ Pausch Lontributions- und Steuerwesen seines Amtsgebietes, und insbesondere die Pauschale, je nach der Einbringung und Verwendung der öffentlichen Bezirkes, bestellten Organe sorgsältig

11 . * allgemeine Vorsch

so wie aller administrativer Oberkommissãre oder über dann mit allen Militair Behörden und den hat in deutscher Sprache stattznfinden. §. 14. Die Distrikts⸗Oberkommissare, gommissäre haben

und schleunig innerhalb des hner iger

antwortlich. . ] Bas ihnen unterstehende Amtsversonal, worüb auszuüben haben, ist strengstens verpflichtet Aufträge pünktlich und

der untergeordneten wenn sie nicht

1 9,

die Regierungs- und Bezirks⸗

die Anordnungen und Aufträge ihrer Vorgesetzten genau 2. sehen und sind für die gesammte Geschäftsführung Schreckensherrschaft Eingeschüchterten au zten, den Treugebliebenen allen ; ĩ 8 ver⸗ Schutz und jede mögliche Unterstützu

viesenen Amtsgebietes und Wi kungskreises im Gehorsam gegen die legitime Regierung zu Dem Landvolke ist unter kan

von 600, S800 oder 1000 und die Abtrünnigen von 500 Fl. und eine Natural Wohnung, oder, angewiesen r Juli 1819 erlaf Intschädigung. ale Bei besonders rücksichtswürdigen Verhä r r . J ; iat gesetzlich

. gewähren, befestigen. verden kann, eine von Fall zu Fal Disziplinar 7 J ichen Anord⸗ senen Kaiserlichen Patentes die beruhigei Zusicherung zu ertheilen, 8 die Bestimmungen über die aufgehobene barial-⸗Leistungen, un m all zu Fall zu bestimmende Theuerungs— oder ot lage zin ; Gelder, . l rungen von der Kaiserlichen Regie— verden. fär diese Geschäftszweige besonders t rke ansässig sind, 12. Die Hülf le des Distrikts-Oberkommissärs u we und über f if der zebäude angewiesen werd

sieraus zu Theil gewordenen

und Feschäfte nach der erl en Geschaste uach der erhalte ĩ x 9 ell f ö haup

allen Anstellungen ist vorzue upt

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verhan 6er M z zvolls⸗ * 4 if die größere Be⸗— rung vollständig und besti üchtigkeit der suchten Stellen, auf Die Gutsbesitzer sind auf das der zwei Zecretairen

1 ö d ö. Ro 3511 z 898i 4 wie nach Mög⸗ Verwirklichung der ihn ür d nen Urbar ze zi tanipulations Cutschadi ing did Di bald 1 1 1 19 er XWIDnulg 1 DL e 1 1 bel n 1 ̃18 1 tk 11

8 . 861 ; 42164 7 elch zurch 1 ene ülss llen des Landes und für den Fall seiner Verhinderung oder seme lbwesenheit als desse kenntnisse oder Ersahr zen voraussetzen bei welchen durch l ; kun mehrerer P m”eine reifere und umsichtigere Erö wird, ist seaierungsKommissär eimächtigt, sich

Gleichberechtigung der ationali ; dann auf die ̃ öffeutlichen Dienste ind die davon abhängige Erossnul 6 ; it vertrauen irdigen und unbescholtenen n zion

d Beschaffenheit der früheren Verwendung n n hbBedinat 1 Unterschied standes oder ihrer Relig

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zweiten ouverne el Grafen

nisterium

amtlichen ietes, ül die erung desselben, Religion, 9 1 nd Lrwerb, Communicati

werthe

geleg Kaiserlich ) missär und beigegebene Personal; kommissärs für die übrigen Angestellten vorläufig aus den Steuerkassen flüssig gemacht. bei den politisch Verwaltungs-Organen vorkom— heit des Staates, so wie di s gegenwär fünf

en sind kurze Protokolle, so wie einfache zur Evidenz intanha 921 2 n Böhmen

e schäftsgange 8

J n * M 3. langen den Vorgeset

jar Verzeichnisse zu suhrer

ings kreis der it ische

z. Den Grundsätzen der gemäß steht die ländern untheilbar

r Ministe

ziehende Gewalt im ganzen Reiche und in allen Kron

ausschließend dem Kaiser enselben untergeordneten Beamten Administration, getrennt und unabhängig

1

1 sie durch verantwortliche

und Bestellten ausübt don der Rechtspflege,

n ern.

ressortlrent Wirkungskreis des Ministeriums des zirkung Bestimm übe ung und das Zusam

Organe der Exekutiv⸗ Gewalt in zum ) l Ministerien gehörigen zweigen des bevollmächtigten Kaiserl. Ko ö s Instruc⸗ 5. 37, Korrespondenz

öffentlichen a tionen. sterium in

N alt weine Ferwaltungszweige

wird in besonderen

wmoberst in den

Wirksamkeit der politischen Behörden gehört im Allgemei mächtigten rge für die Kundmachung und Vollziehung der Gesetze und Fällen, oder haltung und Herstellung der Sicherheit und öffentlichen Ord⸗ der wichtige und Ruhe im Umfange ihres amtlichen Gebietes. tiget, in den die po je Verwaltung Mit Rücksicht auf den gegenwartigen Belagerungszustand muß sich die leitenden Cir örde derer Kronländer in

zätigkeit der politischen Behörden im einmüthigen und raschen Zusammen treten, doch i venn d von einiger Erheblichkeit ist, en sowohl unter sich, als mit allen anderen Organen der Regierungsgewalt bevollmächtigte un Einem in nntniß

n, daß die Einheit der obersten Kriegs⸗ und Eivil s. 386 T und de

6

len, der seinerseits n 8 der Armee s in llgemeinen die timmunge ig i Militair⸗Distrikts⸗Kon 1j t nr, in aetegeltin Bang brihnl nn, nn, ; ö.

ve ꝛ'amten J Bezgtrtes ne J Ba n ) t ei 1 Brigad n

belel irtn (als Brigadier nach Böhmen). In den Ruhrtal Italien

Ge ral Tine

st, verständigt. Von zu ten. l lufgabe ist überhaupt, die

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die politische hm untergeordn

Civ Grundsätzen

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in welchen nach 8. stein. Zu Armee⸗C

Oberkommissär vorbehalten ist, das hierüber dem T2

ten, n. ö dem Distrikt—

ordnete Personal zu bestellen, und

istrikts⸗Oberkommissar marschall⸗Lieutenant Kavallerie Graf Schlick; des dritten, Feldmarschall⸗Lieutenant

verden über Einrathen des Ministeriums

hl in der Art geltend machen ü und insbesondere den Militair⸗ Kom im steten Einvernehmen mit dem bevollmächtigten Kaiserlichen Kommissär den? e Weisun l e vom Min der von dem l auch in Civil - Angelegenheiten gewahrt Kaiserlichen Kommissär an de bleibt. d 1 1 ts Kommandanten mitzuthei 4 ö! z 3 ung der Ge de , ,, fn nm Mul . ö kung der Gemeinde⸗Vorstände dafür in Anspruch zu nehmen, daß nissär, so weit es ihm zu wissen not dem Gange er zege in Kenntniß zu erhalten. nem und dagegen jede vo ; 8 poölitischen administrati D . de ve ; 8 ) ö nd dagegen jede von der rebellischen Regierung ausgegangene Pul §5. 3 cht Verwaltung in seinem z überwacht und kontrollirt. Er , 6 h, n ; vidriges X mit den Major von Gutiabr 2 f j 7 in Geschäften der politischen J Najor von Gutjahr, von Sanchef, beide mit Feldman eule . ö ĩ 2 ch 2a Nenntn è ann * 1 Administration und für die unverziügli 9 zerner waltung in . Angelegenheiten kann er vom Militair⸗ An re haben folgende Veränderungen stattgefunden: Feld We es ae . u Armee der entsprechenden zienstlschen Anordnungen in Bezug auf die Verpf . . Porbehalt der Genehmig des Bezue ie Verpflegung, Be—⸗ hei . , , DXissrikls . . in . rbehalt der Genehmigung des ; ; 6 gung, Ve dungen de jöheren Behörden durch den V istrikls Kommandanten zu inderen 1 856 ** D. cGaaassearis (Graf MWratislo H. ; 2 ; ; s 3 39 an n, , . 36 n ö. ö . Oberkommissärs, von Die Kavallerie Graf Wratislaw, bei der zweiten, Feldmarschall! gane zu vermitteln §. 77. Die politischen Behörden sind verpflichtet, zur vollständigen 8.40 , Städten und Märk⸗ raf öl u n . mn Baron Hammer 16ten d. M. Entwaffnung, zur Einz diesem Vorstcher unterge / von Sr. Majestät ernannt. 1dnete ] , Graf Clam Gallas; des zweiten, General der

Vorbehalt der aller die Anzeige zu erstatten. ͤ

Verwaltung aufrecht erhalten, maudanten ar Grundlage der von dem Befehlshaber der Armee 16 ausgehenden Weisungen Handhabung der vollziehenden Gewalt und de ren Repräsentation nach außen, ĩ m Ministerial⸗Kommissar er 6 auf die laufende Civil⸗Verwaltung Bezug haben, hat der Ministerial⸗Kommis ah Kom! Ke 1 in in Die politischen Behörden haben, sobald sie in einem Militair⸗-Distrik l er Regierungs⸗Kommissär Wirksamkeit reien, Sorge zu tragen, und namentlich auch die anihn ergangenen Anordnungen des Befehlshaber 2 . Ministerial⸗Komm Sr. Majestät oder Vrmen 8 . ; J. . . 8 nh. . oder dem Armee⸗Ober-Kommando erlassenen Proclamationen laufenden Civil⸗Verwaltung ist der so wie überhaupt alle Kundmachungen der K. K. C Militair en e m s J orten in den lanzeogbh achungen der K. K. Civil⸗ und Militair⸗? mandant stets im kürzesten W ( andesüblichen Sprachen publizirt und möglichst verbrei IJ. Die Distrikts-Oberkommissäre All l ; j z ö x ; / z r hm in ih Hese 1e j b §. 39 Der Distrikts⸗Oberkommis⸗ar leitet und überwacht? et, und werden von ihm az; ö h tion und die im revolutio Sinne erechte r ; , ö f n, ben, deselben 66. d e , , , m, w ,n. onairen Sinne erschienenen Diuckschristen konsiszirt il -Distrikte. Er ist in seinem Amtsbezirke das ; elel n v tzt: Feldmarschall Lieutenant Baron Weigelsperg und deren weitere Verbreitung verhindert werde 2 fijn R , „Bprlässiges oder ichtwidriges Benehmen Cieut stesste Triede z 6. 26. Die Distrikis⸗ 8 berkommiss . Organ für den Vollzug aller Anordnungen bringt deren fahrlässiges, i. ; mars gestellte Friede der . . = 2 Are o Meg * 99 * x 3 ö J . 1 0 11 8 m 1st bert 1 1 59 72 * h Kommissäre, so wie alle , , , die Negierungs- und Bezirks— Durchführung des Verwaltungs * raanismus. geeigneten Anträgen tr der! ants-Charakter; Baron Jovich, von Sartorius . [ 1 eordne X. s ' D 0 . 2 21), * 6 vliillv, . ischen M 6. in eifrigst z . . neien Organe haben die militai zur Berathung wichtigerer Distrikts missãärs. . 8 ? eugmeister ris en taßregeln eifrigst zu unterstützen, und kräftigst dahin zu wirken, daß die Zommand anten einberüifen werden istes erfordert, kann der R gierungs— e he e ,, 6 ; 1d . 8 ] Verfügungen des Befehlshabers der Armee und der Milüair' Komm n, ö. K . 3 7 ael z d n sts Oberko issär die Aufträge und Ent ö jssär unter seiner Verantwortung einen Bezirls-Kommissär oder einen 9 . Feldmarschall be sördert, u : und namentlich alle d ; . In der Regel hat der Distrikts-—ber ommissar die isträge u l l n n m nüeserstebenden Beamten, ünter Kommandanten sind ernannt: bei der ersten Armee: General allseitige Inslebentreten oörde d Einquartierung der Truppe r e,. . . „. „ys Gebalt susvendire en förderung und Ein⸗ rte g der Truppen pünktlich vollzogen werden. empfangen und eine Korrespondenz an dieselben durch ihn zu leiten. Distrikts 1 ist und . suspendiren. 6. Rapctky . 3 9 : n ö. ; Ser TYysß Soker für n ͤ . a P*Yöytstr/ . Der Regierungs Kommissär hat in jenen ! Nuadeßly, l l ) en, Fe zeugmeister Baron Haynau rathes vom Den d. . 5j 39 ga Mil gzat ; ; ; Der Distrikts-Oberkommissar ührt den Titel eines Distriktu al ] , h . ; . ( zeu st Bart 8 . Durchführung der von . , , nn, angeordneten allgemeinen Obergespans ĩ irrt ͤ 13 das Ernennungsrecht des Gemeindevorstehers bei der vierten, General der Kavallerie ziehung und Vernichtung der unggrischen Banknoten V Distrikis s wp e , f , ,, 8 r ; ; ; n . , . Die riktg⸗Obe r re rps⸗Kommandanten des ersten Corps eld⸗ Organismus der dachten und zu allen die Pazifirung des Landes betreffenden Maßregeln mit den Distrilis⸗Oberkommissärenr l s ersten Corps Fel 8 ug an g, us der z ichter 541. 4. . 9 h . ven 9 ri 16 Organen der Militair⸗Verwaltung zusammenzuwirken. ,, j zu verfügen geruht, daß x In besonders dringenden Fällen werden sie unter Erz⸗ Civilverwaltung in denselben