geworbener Schweizer-Rekruten. Es scheint, daß Livorno zu deren Depot bestimmt ist.
Man spricht nun mit Gewißheit davon, daß Toskana österreichischen Truppen längere Zeit besetzt bleiben soll; Näheres darüber noch nicht bestimmt. .
Das Postdampfboot aus der Levante, welches am 2osten in Livorno eintreffen sollte, gerieth in der Nähe von Sprakus auf eine Bank und konnte seine Fahrt nicht fortsetzen. .
In Ferrara hat der Delegat Folicaldi eine Verordnung egen Hazardspiele erlassen. Selbst erlaubte Karten- und Wünfelspiele dürfen auf öffentlichen Plätzen und in den Straßen, wo, sie . oft zu skandalösen Auftritten Anlaß gegeben hatten, durchaus nich gestattet werden. Eben so ist auch in den Gasthäusern das Karten ; Würfel, Mora⸗ und jedes andere Spiel dieser Kategorie verboten.
von den doch ist
(Statuto.) Die Blokade des jüdischen
Rom, 27. Okt. 2 . . Die Regierung wirft einen
Viertels hat um Mitternacht aufgehört. Vie Mcgterung . großen Theil ihrer Verantwortlichkeit au], — ien geben wiederum der päpstlichen Polizei die Schuld. Man sagt, Herr von Corcelles haben gestern Schritte gethan, daß diese Art
2044
von Razzia aufhöre. Herr von Corcelles ist jetzt mit den Kardi⸗ nälen in einem sehr guten Verhältniß.
Die Finanzen sind in einem sehr bedauernswerthen Zustande. Der Ausfall nimmt täglich zu, er beträgt monatlich 600, Go0 Rthlr. Herr Angelo Galli will dem Uebel durch die äußersten Mittel ab⸗ helfen, er dachte letzthin daran, die Besitzungen der Hospitäler weg⸗ zunehmen. Die Eonsulta widersetzte ich diesem Beginnen; Der Fürst Torlonia hat als Mitglied der Consulta seine Entlassung ge⸗
geben. Neapel, 27. Okt. Kraft eines Königlichen Dekretes ist die Ausfuhr von Mais und Hülsenfrüchten nach dem Auslande wieder
freigegeben worden.
X z — 293 Ro 2 . 3 ß 5 Das Tempo enthält ein Schreiben, worin der Kardinal An
tonelli dem General Zucchl im Namen des heiligen Vaters die
nachgesuchte Entlassung vom Dienste bewilligt, für die der Sache
Dienste dankt und das Tragen der seinem estattet.
Sonnabend, 10. Nov. Im Schauspielhause. 184ste Abonnements
*
Am Vorabende des neunzigjährigen Geburtstages Schiller's? Prolog von A. L. Lua, gesprochen von Herrn Dessoir. Hierauf: Die Braut von Messina, oder: Die feindlichen Brüder, Frauerspiel in 4 Abth., von Schiller. Die zur Handlung gehörende Musik ist von B. A. Weber. Anfang 6 Uhr. —
Sonntag, 11. Nov. Im Opernhause. 131ste, Abonnements⸗ Vorstellung: Armide, große heroische Oper in 5 Abth., nach dem Französischen des Quinault, übersetzt von J. von Voß. Musik vom Ritter Gluck. Ballets von Hoguet. Anfang halb 7 Uhr.
Im Schauspielhause. 185te Abonnements⸗Vorstellung:; Ro- senmüller und Finke, oder: Abgemacht! Original - Lustspiel in 5 Akten, vom Br. E. Töpfer. Anfang halb 7 Uhr.
Vorstellung.
Königsstädbtisches Theater GItalienische Opern⸗Vorstellung. Zum s
Sonnabend, 10. Nov. ; tellu l ö Ernani. Große Oper in
erstenmale wiederholt in dieser Saison: 4 Akten. Musik von Verdi.
Berliner Börse vom 9. NOV 6 mber.
m.
H echsel- Course.
Brie. 1431 142* 1502 149; 26 80* 94 1621
Kur 2 Mt.
Amsterdam -
do. Kur
2 Mi. 3 Mt. 6
29 ü anmhurꝶ 6 .
J . — 6069 Mk. 113k. 300 Fr. 150 FI. 150 r.
. J 1
London
Paris. ·
Wien in
Augsburg -.-. Rreslau 100 Thlr. 5 Tage — 2 Mt. — 3 Mt. 56
3 Wochen —
Leipzig in Couraut im 14 Tblr. Fuss... 190 Thlr. 26 56
106
. .
2. 2 1 Frankfurt a. M. südd. J. 100 sRpI.
Hetersburg--
ö ; ö 4 5 5 4 Inländische Fonds, Hffandbrie/s-, Kommi -'apiene und
Geld - Course.
Ef. Nrief. Geld. Gem.
Pomm. Ffdbr.
Eis enkanhn - ACcCtIem.
.
. 1 ) Stamm- Actien-, Aapital. x ( Tages- Coums. Der Reinertrag wird nac erfolgter Bel anntm jn der daru bestimraten Rubrik aus gefülli. Die mit 35 pCt. ber. Actien sind v.
Rein- rtr 1848.
Staat gar.
2 3
Pyioriläts - Actien. K apilal.
77 9. ö. — , 3 . Lug 2 1 . 75.
Simmiliche Prioriti
( ts Actien wer den durch jöhrliche Verlooz ung à 1 pCt., amortisirt. ͤ
,
Preuss.Frer. Anl 6 St. Schuld- Seh. 3 Seeh. Präm. Seh. kK. u. Nm. Schuldv. Berl. Stadt- Obl.
do. do.
10663 106 — 88 1013
1 do. Lt. NH. gar. qd0. ĩ
Kur- u. Rm. do.
Schlesische 49.
.
2 Fr. B- Autk.- Sc - 874
89
. 8
68688 .
Friedriche d'or. And. Goldi. à th.
Discento.
Westpr. Pfandbr.
Grossh. Posen do. do. do. 3
Ostpr. Pfandbr. 3
589 91
1
Ausländische Fonds.
Ruzs. Harb. Cert. 5 ͤ Foln., neue Pfabr. 4
do. beillope 3.4.8. 5 — do. Part. 500 FI. 4
1 Anl. 4 — do. do. 300 FI. — Hamb. Feuer- Ca 33
do. Staats-Pr. An! — HIoll. 239 Int. 23 — Kurh. Pr. O. 40th. — 345
49. do. do. Stiegl. 2. 4. A. 4
do. do. 6. A. 4 — do. . Rtchsch. Ls. 5 109 108 do. Poln. Schata o. 4 S0 — do. do. Cert. L. A. 5 92 . do. do. L. B. 200FI. — pol a. Pabr. a. C. 4
Sar din. do. 36 Fr. — — N. Had. d0. 38 F. — 184
Berl. vnh. Lit. A. B. 6. 000, 090 do. Hamburg 8, 000,000 do. Stettin - Starg. . 4, S824, 000 do. Potsd. Magd. .. 4, 009, 909
Magd. Halberstadt .. 1, 700, 9000) do. Leipziger ..... 2.366, 000
Halle Thüringer 0, 96
Cöln - Minden .... ... 13, 000, 000 ge nene 4,590, 009
Bonn Gölln
1. 400,000 Stecle Vohwinkel 1.300, 000 Niederschl. Märkisch. 16, 009, 000 do. weigbahn 1,506,969 Oberschl. Lit. A. 2, 253, 1900 do. Litt, B. 2, 4900, 000 Cosel - Oderberg .... 1, 200.009 Breslau - Freiburg. . . 1, 709,909 Krakau-Ohberschl. ... 1,800, 006 Berg. Märk. ...... 4, 606, 010 Star 5, 000, 009
Stargard - Posen / U s 10h, 000 669600
660, 0
Brieg - Neisse. . ...... Mag deb. Wittaznh. .. 00
1, 951, 200 Düsseld. Elberfeld. .
Quit lungs- Hogen-.
Aachen - Maastricht . 10f irn.
Aas lem d.
Friedr. Wilt do
4
. j
1,411,800 5, 000, 000 1, 000, 009
9367 200
2, 36 /, 2 3. 132, 890 1, 900, 060 S0 h, C00 1,788, 900 4,000,009 674 3, 569, 000 Rbein. v. Staat gar. 1.217, 006 do. 1. Prioritãt .. 2, 487, 2509 do Stamm -Prior. 1, 259, ) Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,009 Niederschl. Märkisch. 4, 175,900 do do. 3,500,900 do. III. Serie. 2,306, 00090 do. Zweighahn 25. 060 — do . do. , Obersehlesischs 370,300 Krakau - Oberschl. .. Cosel - Oderberg. Steele Vohwinkel do. do. II. Ser.
Berl. Anhalt.... do. Hamburg...... do. do. II. Ser. do. Fotsd. Magd... do. do. . do. , , do. Stettiner.
Magdeb. Leipziger .. Halle - Thüringer...
Cöln - Minden. . . .... do. do.
aa s w aa — — 2 M
109,00
8g on 896, 3
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Siamm- Act.
—
,, 4000
Kicl- Amster d. -Rotterd. F Mecklenburger
509, M0
36663. 06600 1, 3 066, GM,
ö 9 30.000 .
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von Preussischen Bank-Antheilen 953 be.
l von Cöln-Minden 94 66
l gestern; besonders gefragt waren
ie Simmung an heutiger Börse war wieder günstiger, und die Course der
krakau-Oberschlesische.
Imelstel
2
Tissen, mit Ausnahme von Magdeburg-*
Wittenberger, höher als
//
Auswärtige Börsen.
Breslau, 7. Nov. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 95 Eld. Friedrichs d'or 137 Br. Louisd'or 1125 Br. Pol. Papiergeld gönn bez. u. Gld. Desterr. Banknoten 95 bez. u. Br. Staataschuld⸗ scheine 88 Br. Seehandlungs⸗Prämienscheine 2 50 Rthlr. 10 / Gld. Posener Pfandbriefe proz. 100 bez. u. Gld., do. Zäproz. sor Br. Schlesische do. 3 proz. M4 bez., do. Litt. B. proz. 99) Br., do. Zzproz. 93 Br. — .
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Br., do. neue Aproz. 925 Br., do. Partial-Loose a 300 Fl. 11235 Br., do. 2 590 Fl. S153 Br do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 17 Gld. Russisch⸗Poln. Schatz⸗ a 4 pCt. 804 Br. ; .
Actien: Oberschl. Litt. A. 10643 etw. bez, do. Litt. B. 103 bez. Breslau⸗Schweidn.⸗Freib. 77 bez. Ende 77 Gld. Nieder⸗ schles⸗ Märk. 849 Br., do. Prior. 1027 Gld., do. Ser. III. 101 Gld. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 95 Gld. Neisse⸗Brieg 42 bez. Krakau⸗Oberschl. 707 — 3 bez. Friedrich Wilhelms-Nordbahn 55 bez. u. Gld.
Wien, 7. Nov.
¶hgprozʒ. 83, ö. 4
39: 1125 —1
1078, , 108. Mail. 1194 — 1197.
K. Gold 1123.
Met. 5proz. 935, . proz. 766 171
2 2tproz. 477, 48. Anleihe 34: 1611 Nordbahn 10963, , 3. Gloggn. Pesth iz, 3, . B. A.
122. . Silber 1075. Wechsel⸗Course. Amsterdam 151 Br., 150 G. Augsburg 1077 G. Frankfurt 1077 G. Hamburg 1673 Br., 16577 G. London 10. 51 Br., 10. 50 G. Paris 1277 Br., 1275 G. 3 anfangs malt, schlossen fester; von fremden Devisen war Frankfurt a. M. gesucht. Die übrigen zur Notiz mehr Brief als Geld. . . .
Leivzig, J. Nov. Leipz. Dr. Part. Oblig. 1045 6
Nov. Dr. Part. g. 10435 Gld. Leipza b. . 149 Gld. Leipz. Bresd. E. A. 107. Br., 167 Giv. Säͤchstsch Bayerische 838 Br. Schles. 90 Br. Chemnitz Riesa 28 Gld. Magdeb. Leipzig 2197 Br., 218 Git. nnn ; itt; . und B. 360 Vr. Altong-Kiel N Br. 118. Br. ls Gld. Preuß. B. A. N Br., 6 Gld Wilh. Jordbahn oa Br, 1 n! ö
Berlin ⸗Anh. Deß. B. A. Friedr.
Kurhessen Partia Sardinien Par⸗
2 Ny 21 325 Br.. 5
Gld.
Gld.
Loost a Fr. 52** J
Darmstadt Partialloose a 8Gld., do. .
. Yi, (ess Swami e 3yr 267 Br 265 Gld. 2 Br. Gld. Spanien 3proz. 205 Dr., )
do. a 50 Bl. S1 Br., Sit Gld.
Bexbach 85 *
Poln. 360 Fi. Loose 111 Br., Friedrich-⸗Wiltzelms⸗Nordbahn 54 Br., 85? Gld. Köln⸗-⸗Minde . 9 ) a1 5 wn My 873 (G .
Hamburg, 7. Nov. 33Eroz. p. G. 87 Br. 87 b. C. R. 10143 Br., 1015 Gld. Stiegl. 84 . , w 3 ; = ö . samhnur 715 Gld. Ard. 115 Br. 3proz. 265 Br., 259 Gld. Hamburg Berlin 845 Br., 841 Gld. Bergedor Br. Magvdeburg— Wittenberge 73 Br., 72 Gld. Altona ; Kiel 9 Mecklenburg 37 Br., 3641 Gld. Köln⸗Minden 94
4
Fr. Wilhelm-Nordbahn 54 Br.,
Paris, 6. Nov. 3proz. baar 77. 96, Zeit 87. 95.
London, 6. 35 proz. 923. Bras.
Cons. eröffneten ( p. C. gemacht und schlossen 925, 4 p. E. u.
In fremden Fonds war sehr wenig Veränderung. Actien bei geringem Geschäft unverändert.
2 Uhr. Conf. 925, z p. G. u. 4. J.
Amsterdam, 6. Nov. Weder von Holl. noch von fremden Fonds ist etwas Besonderes zu melden; von letzteren waren nur Russ. etwas angenehmer. Der Handel war im Allgemeinen unbe deutend. .
Holl. Int. 536, , F. Zprog, neue 62
23, . gr. Piecen 121. Russen alte 104. h ; . s * 7 91 6 : Oesterr. Met. 5proz. 84, 835. 2iIproz.
Z., wurden zu
JJ Eisenbahn
1
Stiegl Mex.
Markt⸗Beriehte. Berliner Getraidebericht vom 9. November. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 52 -= 56 Rthlr. Roggen loco und schwimmend 263 —– 28 Rthlr.
z pr. Novbr. 265 Rthlr. Br. u. bez.
Rüböl Novbr. Dezbr. 1415 Rthlr. Br., Dezbr. Man. 14 Jan. / Febr. 145 R Febr. / März ) März April April / Mai 1. loch 125 Rihlr. Nov. / Dezbr. pr. Frühjahr
Rthlr.
3 Rthlr. 12 Rthlr.
hran 12*
loch ohne
mit Faß
Nov. / Dez
zr. Frühjahr 1658 a *
ise vom Getraide. November. Zu Lande: 10 Sgr., auch ;
Roggen 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr; 5 S groß Gerste 1 Rthlr. 2 S „auch 28 Sgr. 9 Pf.; kleine Gerste 1 Rthlr., auch 26 S Hafer 23 Sgr. 9 Pf., auch 21 Sgr. 3 Pf, Erbsen 1 hlr. 12 Sgr. 6 Pf t
. Zu Wasser: Weizen (weißer) 27 Rihlt. 15 2 Rthlr. 10 Sgr. und 2 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf., auch 1 Rthlr.
9 Iww* I Palmöl Südsee⸗
* 234 * Spiritus
' La
Sgr. 9 Pf., auch ö Pf. Roggen 19 9 Pf.; große Gerste 19 ö ,, . 6 Pf.; kleine Gerste „auch * Sgr. 9 Pf ch 21 Sgr Erbsen 1 Rthlr. 10 9 Pf., auch 21 Sgr. . Sonnabend, den 7. November. . . Das Schock Stroh 6 Rthlr., auch 5 Rthlr. 15 6 Der = ; . ? aerfnaere Sorte . Sgr. Centner Heu 22 Sgr. 6 Pf., geringere Sorte auch 16 Sgr Kartoffel ⸗Preise. Kartoffeln, der Scheffel 15 Sgr., auch 10
51
Sgr.; metzenweis * n, . 1é Sgr., auch 9 Pf.. — . . Branntwein ⸗Preise. Die Preise von Kartoffel Spiritus waren am 2. Nov. 1849 Rthlr.
11 112
) [
pr. 10,800 99 nach Trall.
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U frei ins Haus geliefert
Beil a
Dentschland.
Hesterreich. Wien. Neform der Rechtspflege in Ungarn. Bayern. München. Verhandlungen der Abgeordneten Kammer
Ausland.
Pesth. Paßvorschriften. Paris. Die Justiz⸗Installationsfeier.
Eisenbahn⸗Verkehr.
Oesterreich. Frankreich.
e ᷣᷣᷣ· 20 2 Q 2Qᷣ¶¶·ᷣ
e .
lUichtamtlicher The Dent sehland.
Hesterreich. Wien, 5. Nov. Der Minister der Justiz, von Schmeriing, hat in Betreff der Grundzüge für die Reform der Justiz-Organisation und der Rechtspflege im Kronlande Un
n folgenden Vortrag an Se. Majestät deu Kaiser erstattet:
„Unter den vielen öffentlichen Institutionen, welche im Kronlande Uu— garn in Folge des Bürgerkrieges daniederliegen, und die eines umfassenden und kräftigen Engreifens der Regierung Ew. Majestät auf das Tring⸗ lichste bedürfe, nimmt die dortige Rechtspflege und die Justiz⸗Gesetzgebung einen der ersten Plätze ein. . . . Nachdem das Schwert den ihm zur Wiederherstellung der Ruhe und Sicherheit gewordenen Beruf erfüllt hat, ließt der Regierung Ew. Majestät die Verpflichtung ob, den Bewohnern dieses Kronlandes durch Begründung eiues durch eine kräftige Exekutivgewalt verbürgten Rechtszustandes jenen Genuß der bürgerlichen Nechte zu sichern, welchen die Reichsverfassung als ein Gemeingut der Bewohner aller Kronländer verheißt. ö . , 6 ,. . sᷣ , . ? nes kräfti Schutzes der Person und des Eigenthums durch eine unparteiische und gewissenhafte Rechtspflege und einer umfassenden Reform der bisherigen bürgerlichen und Strafgesetzgebung.
Der Umfang dessen, was auf dem Gebiete des Civil- und Strafrechts, und in Beziehung auf die Organisation der gesammten Rechtspflege in Ungarn gleichsam neu geschaffen werden muß, um die Verwirklichung der durch die Reichs-Verfassung gewährleisteten Grundsätze der Rechtspflege an— zubahnen, ist nahezu unermeflich.
Die siegreichen Waffen Ew. Majestät haben bei der Wiederbesetzung des Landes die Rechtspflege daselbst in einem Zustande angetroffen, der jenem einer gänzlichen Auflösung ziemlich nahe kommt, die noch durch den Reichstag 1817 — 1848 verfügte Aufhebung der Komitats-Congregationnn, in deren Schoße neben der gesammten administrativen auch ein großer Theil der richterlichen Gewalt über alle Adeligen und nicht der städüischen Jurisdiction Unterworfene geübt wurde, die Abolition der Herrenstühle, an deren Stelle vor der Hand noch kein haltbares Provisorium getreten ist, endlich der Bürgerkrieg selbst, der eine sehr bedeutende Zahl von öffentlichen Beamten, theils aus seiner Selbstbestimmung theils in Folge es greulichen T errorismus den Reihen der Revolutionspartei zu führte, ha⸗ den das Land Ungarn, mit Ausnahme des größeren Theiles der Königl. Freistädte und Maͤrfte, beinahe um alle zur Ausübung der Rechtspflege be⸗ sähigten Organe gebracht. Selbst, der Nothbehelf, zu welchem Lie Regie— rung im vorigen Jahre rücksichtlich der übrigen Kronländer zu schreiten ge⸗ nöthigt war, nämlich die vorhandenen Patrimonial- und städtischen Gerichte einstweilen und unter Dotirung aus dem Staatsschatze in ihrer Wirksamkeit zu belassen, wird durch obige Verhältnisse für Ungarn zur Unmöglichkeit.
Hier erübrigt in der That nichts Anderes, aks die völlige Neuschaffung und Organisation der Rechtepflege nach jenen Prinzipien, welche die Reichs—= verfassung vom 4. März i849 und das übereinstimmende Bedürfniß in allen civilisirten Staaten als unabweisliche Bedingungen einer jedem Staats— angehörigen gleich zu spendenden gerechten und schleunigen Rechts— pflege erkennen eine Aufgabe, die allerdings durch den gänzlichen Mangel an festen geseßlichen Normen in Beziehung auf das Strafrecht und auf den Prozeß und das an Kontroversen überreiche Co pus juris hungariei, so wie durch die geringe Zahl der mit eigentlich rechts—= gelehrter Bildung ausgestatteten bisherigen Richter-⸗Beamten in Ungarn nicht wenig erschwert wird.
Ich würde es als einen Gewinn betrachtet haben, wenn ich in dem Falle gewesen wäre, für die ausgedehnten Arbeiten auf dem Gebiete der Gerichts-Organisation und Justiz-Gesetzgebung die werkthätige Mitwirkung der in Gemäß heit des 5§. 68 der Neichsverfassung hierzu berufenen gesetzlichen Vertreter des Landes mir zu Nutzen zu machen und in Gemeinschaft mit
d 9 1
ihnen die neuen gerichtlichen Institutionen und die damit enge zusammen— hängenden Gesetze in Ungarn ins Leben treten zu lassen. /
Aber, die Zeitverhältnisse sind nicht geeignet, diesem Wunsche schon in nächster Zukunft eine Realisirung zu versprechen
Ich war somit genöthigt, im Vereine mit einer verhältnißmäßig kleine—
zahl von Männern, welche das Vertrauen der einzelnen Landestheile
erzu empfahl, diesen Gegenstand einer sorgfältigen und gründlichen Bera⸗ ung zu unterziehen und auf diesem Wege die Grundzüge für die künftige anisation der Nechtspflege im Kronlande Ungarn festzustellen. ö
Das Ergebniß der desfallsigen Arbeiten erlaube ich mir hiermit Ew. Majestät im Sinne der §§. 87 und 120 der Reichs-Verfassung und in Be— rücksichtigung der dringenden Nothlage des Landes, welche ein fernerts Verzögein der Regelung des Justizwesens auf eine uͤnbestimmbare Zukunft nicht gestattet;, mit dem ehrfurchtsvollen Antrage vorzulegen, demselben die Allerhöchste Sanction ertheilen und mich zur provisorischen Einführung der neuen Gerichte und der davon unzertrennlichen neuen Verordnungen im Kronlande Ungarn allergnädigst ermächtigen zu wollen.
Die Hauptgrund atze, die bei der Abfassung dieser Grundzüge ihre Geltung sinden muß en, beruhen auf der Anerkennung der durch die Reichs verfassung vom 4. März 1849 den Staatsbürgern aller Kronländer gleich mäßig gewähnleisteten, Nechts⸗ Institutionen; ferner in dem gewissenhaften Streben in allen Zweigen der Gesetzgebung, wo die Einführung neuer bis— her ungewohnter Einrichtungen unumgänglich Noth thut, nur die mit dem Geiste ,,, , l slebeng vereinbarlichen und vorlängst von allen n, — 4 Nationen als Bedürfniß geachteten Justi—
; tze findet seine Erfüllung in den— „che Ew. Majestät mit Allerhöchster Entschlie= ͤ . 1849 für die Organisation der Gerichte in den übrigen Lron ländern zu genehmigen geruht haben. Sie konnten, sa ste mußten daher zum nächsten Anhaltspunkte für die dem Fronlande Ungarn zu gebende Justiz · Srganifation dienen Dieser gemäß entfallen in Hinkunft in unge hn te zahlreichen bisher theils nach der versönlichen Eigenschaft der Parteien, theils mit Rücksicht auf den
zung vom 12. Juni
—m —————
2045
ge zum Preußischen Staats-Anzeiger.
— e——
Sonnabend d. 10. Nov.
wohl in den Bezirken der bisherigen Komitate, wie auch in allen mit eige— nen Jurisdictionen bisher versehenen Städten, Märkten und Distrikten wer= den vom Staate getragen werden.
In Beziehung auf die Gliederung der einzuführenden Gerichte ist das für die übrigen Kronländer allerhöchst genehmigte System im Wesenilichen beibehalten.
Dieselben zerfallen in erster Instanz in Bezirksgerichte, deren größter
Theil als Einzelngerichte organisirt ist, und von denen nur einige zur Er— leichterung der kollegialen Aburtheilung von wichtigeren Vergehen eine ver— stärkte Besetzung von mehreren geprüften Richtern als Assessoren erhalten, dann in Landesgerichte, welche durchgehends mit der zur kollegialen Ver— handlung aller ihnen zugewiesenen Civil und Strafsachen nöthigen Anzahl von Nichtern auszustatten sein werden. In Fällen der Appellation, somit in zweiter Instanz, werden da, wo sie gegen Erkenntnisse der Bezirks-Gerichte ergriffen wird, die Landes-⸗Ge— richte, wo die Appellation ein von letzteren ausgegangenes Erfenniniß be— trifft, die Distriktual-Obergerichte entscheiden.
In jenen Fällen, wo noch eine weitere Appellation gegen die Entschei—⸗ dung der zweiten Instanz gestattet bleibt, nämlich in dem Falle, wenn nicht die Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz gleichförmig lauten, wird nach dem gleichen Unterschiede gegen Erkenntnisse des Landes,Gerichtes das Histriltual. Obergericht, gegen jene der Distriktual⸗Obergerichte der oberste Herichtehef in dritter und jetzten Instanz das Urtheil sprechen.
Me Bei Entscheidungen gegen gerschtliche Erkenntnisse, welche nicht streitige Angelegenheiten betreffen, wo daher ein materielles Recht nicht in die Ge⸗ fahr einer Verkürzung gerathen kann, und eine Vervielfältigung der Rechts mittel nur dem absichtlichen Aufzuge und der Chikane dienen möchte, soll übrigens nach den Grundzügen nur einmalige Appellation statifinden, und das, angerufene kompetenie Gericht in zweiter und letzter Instanz ent— scheiden. ;
Außerdem soll auch für den Fall von Formverletzungen, welche Grund zur Nichtigleit des gefällten Urtheils darbieten, ohne Unterschied des Ge— genstandes, sowohl in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, wie auch in Strafsachen Beschwerdeführung an den obersten Gerichtshof gestattet sein, der hierüber in der Eigenschaft als Cassationshof entscheidet.
Einer, der größten Mängel des ungarischen Prozeßverfahrens, durch welchen die Durchsetzung des Rechtes gar häufig vereitelt wurde, bestand neben der Vervielfältigung der Instanzen in der außerordentlichen Zahl . besonderen Rechtsmitteln, welche bisher außer der Appellation den Harten zu Gebote standen. Diesem abzuhelfen, erscheint schon dermal, und noch ehe eine durchgreifende Reform des Prozesses möglich ist, als dringendes Bedürfniß. Demgemäß sollen auch zu Folge der zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegien Grund züge schon derzeit alle sonstigen außerordentlichen Rechtsmittel, namentlich der Widerruf des Anwaltes, Opposition, Repulsion, Reoccupation, die Er— neuerung auf dem Gnadenwege (novum cum gratia), so wie alle jene zahl reichen richterlichen Mandate, durch welche die Unabhängigkeit und der re— gelmäßige Gang der Rechtspflege so vielfachen Hemmnissen ausgesetzt war, in Wegfall kommen. ö
Andererseits mußte aber auch, damit dies künftighin außer der auf ein— zelne Fälle beschränkten Prozeß- Erneuerung (via noxi) allein gestattete Rechtsmittel der Appellation seine wahre Bedeutung erhalte, der nach der bisherigen Gesetzgebung mannichfachen Beschränkungen unterliegende Grund⸗ satüz, daß die gesetzmäßig ergriffene Appellation jederzeit die Execution des appellirten Erkenntnisses hemme, als ein allgemein und für alle Arten von Prozessen und Personen geltender erklärt werden.
Stimmen bisher die Grundsätze der Justiz-Organisation für das Kronland Ungarn im Wesentlichen ganz mit den für die übrigen Kronländer geltenden überein, so waren dagegen, was die Kompetenz, die einzelnen Arten von Gerichten erster Instanz betrifft, viele und erhebliche Abweichungen durch die Eigenthümlichkeit der dermal geltenden ungarischen Gesetzgebung geboten. ; - . .
Insbesondere sind, was die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsan— gelegenheiten betrifft, alle Rechtsstreitigkeiten, wo die Streitsumme 500 Fl. E. M. übersteigt, ohne Unterschied den Bezirksgerichten entzogen und an die Landesgerichte übertragen eine Anordnung, die sowohl durch den allgemeiz; anerkannten Grundsatz, wo nach Angelegenheiten von höherer Wichtigkeit die von Kollegialgerichten vorzugsweise zu erwartende Garantie für eine gründlichere Behandlung unter keinerlei Verhältnissen entzogen werden soll, wie auch noch insbesondere durch die in höherem Grade be— gründete Vorsicht bei ganz neu ins Leben zu rufenden richterlichen Or— ganen hinreichend gerechtfertigt sein dürfte. .
In Beziehung auf Streitigkeiten über Pacht- und Mieths Kontrakte, dann aus Dienst⸗, Lohn- und Verwahrungs-⸗Verträgen, Besitzstreitigkeiten, insbesondere zwischen Parteien, die früher im grundherrlichen Verbande ge— standen (Urbarial-Occupationen), ferner hinsichtlich aller einstweiligen Si⸗ cherstellun gs-⸗Maßregeln und sämmtlicher im Sprengel des Bezirks-⸗Gerichtes vorzunehmenden Executionen wurde ganz übereinstimmend mit den in den übrigen Krenländern geltenden Grundsätzen die Kempetenz der Bezirks-Ge⸗ richte unbeschränkt aufrecht erhalten und derselben auch das Recht der Ent— scheidung in allen vermöge 18: 1836 bisher den Markt-Gerichten in den Königlichen Freistädten zugewiesenen kaufmännischen Markischuldsachen, welche einer schlennigen Rechtspflege vor Allem bedürfen, und diese zunächst nur bei dem unmittelbar im Orte anwesenden Bezirks-Gerichte finden kön— nen, hinzugefügt.
Dagegen mußte bei dem Verfahren in Konkurssachen, welches durch 22: 1840 und 7: 1844 seine nähere Normirung erhalten hat, die gesetzliche Be stimmung, wonach nur Konkurse, bei welchen der angemeldete Schuldenstand 1000 Fl. nicht übersteigt, summarisch, im entgegengesetzten Falle aber auch nach den Grundsätzen des förmlichen Konkurs-Prozesses zu verhandeln sind, auch für die Kompetenz-Frage maßgebend werden und zu der Bestimmung führen, daß nur solche Konkurse, welche im Sinne des §. 2, 7: 1844 zur summarischen Verhandlung sich eignen, dem Bezirks Gerichte, außerdem aber dem Landes-Gerichte, in dessen Bezirke der Gemeinschuldner seinen Wohnsitz hat, zugewiesen seien, indem bei einer ganz allgemeinen Uebertragung aller Konkuͤrs-Verhandlungen an das Bezirks-Gericht, auch abgesehen von den im Obigen gegen eine allzugroße Erweiterung des Wirkungskreises dieser letzteren ausgesprochenen Bedenken, auch die Voitheile, welche das Gesetz mit den Votschriften des förmlichen Konkurs-Verfahrens verbindet, zum großen Theile illusorisch werden müßten. Eine ganz besondere Schwierigkeit bot die Frage der Kompetenz⸗Bestimmung in Beziehung auf Grundbuchs- und Intabulations⸗Angelegenheiten dar. Bekanntlich cxistirt das Institut der öffentlichen Bücher in ciner den nothwendigen Anforderungen der Oeffent- lichteit und Spezialität genügenden Weise einzig nur in den Königlichen Freistädten, dann zum Theil in Jazygien und Kumanien und in den Hayduken — Städten, wo im Sinne des 21: 1840 die Stadt- Magistrate und beziehungsweise die Distrikts ⸗Congrega— tionen mit deren Führung betraut waren; wogegen rücksichtlich der in den Komitaten gelegenen adeligen und Bauerngüter bisher mit geringen Aus— nahmen weder eine nähere Vermessung, noch die Eintragung in ein zur Evidenz des Besitzes und der darauf haftenden Lasten dienendes öffentiiches Grund- und Intabulationsbuch stattgefunden hatte, sondern anstatt dessen nur die Hinterlegung der zum Behufe der Eigenthums Uebertragung errich⸗ teten Verträge (Fassionen) vor einem der sogenannten glaubwürdigen Orte, oder einem der Landesrichter, ferner zur Gewinnung eines Vorrechtes gegen den Schuldner die öffentliche Verlesung und Protokollirung der betreffenden Schuldtitel vor der General-Komitats-Congregation üblich geworden war.
Ich erkenne es als eine der allerwichtigsten und dringendsten Aufgaben, die mir geworden, diesem so sehr mangelhaften Zustande der öffentlichen
Bis die zu diesem Behufe bereits begonnenen Arbeiten jedoch zu einer Realisirung reifen, und insbesondere die der Ausführung dieser Reformpläne bisher im Wege gestandene Eigenthümlichkeit des ungarischen Rechtes bezüg- lich des adeligen Grundbesitzes im Wege der Gesetzgebung beseitigt ist, läßt sich aber gleichwohl eine zeitweilige Foridauer jenes in alle Rechts verhält= nisse tief eingreifenden Unterschiedes zwischen dem bisher adeligen und dem städtischen Grundbesitz in Beziehung auf dessen Verbü⸗ cherung und Belastung und als damit enge zusammenhängend auch eine gesonderte Behandlung des Grundbuchs- und Intabulations⸗ wesens nicht vermeiden. Allerdings unterliegt es keiner namenswerthen Schwierigkeit, die Amtshandlungen in Grundbuchs- und Intabulations⸗ Angelegenheiten in Beziehung auf das unbewegliche Vermögen in den Königl. Freistädten, dann in Jazygien, Kumanien und in den Hayduken— städten an die künftighin an die Stelle der im 21: 1840 bezeichneten Ma— gistrate und Distriftual-Congregationen tretenden Bezirksgerichte zu über⸗ tragen, und diese Maßregel wird auch binnen kurzem mittelst einer abge⸗ sondert zu erlassenden Verordnung auf den bisher bäuerlichen Grundbesitz ausgedehnt werden können. Dagegen legt die Art und Weise, wie bisher rücksichtlich adeliger Güter die Intabulationen in den General-Komitats⸗ Congregationen vorgenommen zu werden pflegten, indem hierbei nur der Umstand, ob der Schuldner im Allgemeinen im Komitate Güter besaß, die Kompetenz entschied, und nicht einmal die Namen des Gutes, auf welches eine Intabulation angesucht wurde, bezeichnet zu werden brauchte, so wie die Eigenthümlichkeit, wonach die Wahl des glaubwürdigen Ortes, vor welchem die Errichtung und Hinterlegung von Fassionen und son— stigen richterlichen Schritten, Protestationen und ähnlichen Geschäf⸗ ten unternommen wurde, ganz dem Belieben der Parteien anheim— gestellt war, ohne daß die Lage des Gutes darin das Mindeste entschied, sosortigen Anlegung von Grund- und Intabulationsbüchern in dem Sinne, wie sie bereits die K. Freistädte besitzen und der Zuweisung der einzelnen im Sprengel des Bezirksgerichtes gelegenen adeligen Güter an das Grundbuch des letzteren unübersteigliche Hindernisse in den Weg. Rück⸗ sichtlich dieser Güter muß sich daher für jetzt darauf beschränkt werden, die Aufnahme der bisher vor den glaubwürdigen Orten oder vor den Landes- richtern stattgehabten Akte an die Landesgerichte, an welche auch die Ar— chive der Komitatsgerichte übergehen, zu verordnen, und diesen letzteren auch einstweilen die Vornahme der Intabulationen, in Beziehung der in ihrem Bezirke gelegenen unbeweglichen adeligen Güter in der bisher von den Ko⸗ mitats-Kongregationen gepflogenen Weise zu übertragen.
Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind im Allgemeinen ganz übercinstimmend mit den Grundzügen für die Justiz-Orgausisation in den übrigen Kronländern an die Bezirks⸗-Gerichte übergangen. Nur in Bezie— hung auf die Fälle einfacher Erbschaftstheilung zwischen Blutsverwand⸗ ten macht das durch 15: 1836 hierfür vorgeschriebene Verfahren, wonach diese Theilung als ein Ausfluß der bisher den Komitats-Congregationen in Bezug auf adelige Güter zukommenden Jurisdiction durch eine aus ihrer Mitte und künftighin von Seiten des Landesgerichtes zu entsendende Depu⸗— tation zu verrichten ist, aus den bereits oben ehrfurchtsvoll angeführten Gründen eine Bestimmung der Kompetenz je nach der Lage der zu theilen— den Güter für jetzt nothwendig.
Als eine besondere Ausnahmsbestimmung, bei welcher vorzüglich Rück- sichten der Billigkeit mich leiten, erlaube ich mir, die Gestattung einer frie— densrichterlichen Jurisdiction in ganz geringfügigen, nämlich den Werths— betrag von 12 Fl. C. M. nicht übersteigenden Sachen in den eine förm— liche Gemeinde-Verfassung besitzenden Orten hervorzuheben.
Sie beabsichtigt insbesondere, das wohlgegründete Interesse jener nicht unbedeutenden Zahl von Gemeinden einigermaßen zu berücksichtigen, welche gemäß 20: 1836 geringere Verbalprozesse und zwar je nachdem sie einen geregelten Magistrat besitzen oder nicht, bis zum Betrage von 60 Fl., sonst von 12 Fl. C. M. zu entscheiden, und die bei Errichtung der neuen Be⸗ zirks-Gerichte häufig den Sitz des Gerichts und damit den bisher genosse— nen Vortheil einer an Ort und Stelle stattgehabten Rechtspflege verli dürften. Lassen sich auch im Einzelnen solche kleinere Opfer nich so scheint es doch, vorzüglich mit Rücksicht auf die mitunter bedeutende Entlegenheit des Bezirks -Gerichtes von solchen Orten, von ß Werthe und ohne allem Grund zu Besorgnissen Gemeinde fernerhin
selben das aus der Mitte der dens⸗Richteramt bis zu dem . Nur kann dabei der friedensrichterliche Ausspruch seiner wahren Natur ge— mäß keiner weiteren Berufung unterliegen, andererseits aber auch, da diese Maßregel zunächst das Interesse des Klägers im Auge hat, ein Zwang für denselben in dieser Beziehung nicht gestattet werden. In Betreff der Strafgerichtsbarkeit erkennen die Ew. Majestät zur Allerhöchsten Geneh⸗ migung vorliegenden Grundzüge der Justiz-Organisation für Ungarn den für die übrigen Kronländer festgehaltenen Unterschied zwischen schweren und geringeren Verbrechen, serner einfachen Vergehen, und bestimmen hier— auf gestützt die Kompetenz der verschiedenen Arten von Strafgerichten, indem hiernach die schweren Verbrechen von den Landes-Gerichten, geringere Ver— brechen von den kollegialisch organisirten Bezirks-Gerichten erster Klasse, einfache Vergehen endlich von den gewöhnlichen Bezirksgerichten in erster Instanz abzuurtheilen sein werden. ö .
Eine größere Schwierigkeit bietet sich bezüglich der näheren Abgränzung dieser einzelnen Arten von strafbaren Handlungen dar. 5
Die ungarischen Strafgesetze kennen nämlich keinesweges jene bestimmten Strafabstufungen für die einzelnen Verbrechen, wie sie das österreichische Strafgesetzbuch festgestellt hat, sondern es die Größe der gegen die verschie⸗ deuen Arten von Verbrechen zu verhängenden Strafen mit Ausnahme der Todesstrafe, wo diese nicht durch den Gerichtsgebrauch vorlängst außer Uebung gekommen ist, einzig und allein der nicht allenthalben gleich förmigen richterlichen Gepflogenheit überlassen geblieben. Der Anhaltspunkt der Größe der Strafe, der sich für die Länder, wo das dermalige österreichische Straf⸗ gesetzbuch gilt, als der natürliche darbietet, kann daher bei diesem Zustande der ungarischen Strafgesetzgebung für die Feststellung der Kompetenz der einzelnen Arten von Strafgerichten nicht benutzt werden. ö
Es wird eine meiner angelegenheitlichsten Sorgen sein, die Mittel, durch welche dem Kronlande Ungarn an der Stelle dieses zum großen Theil auf der Willkür der Richter beruhenden Rechtszustandes, unter welchen der Schutz der persönlichen Freiheit den größten Gefahren ausgesetzt ist, der Genuß einer den geläuterten Grundsätzen des Rechtes und den heutigen Anforderungen der Zeit entsprechenden Strafgesetzgebung oerschafft werden kann, zu berathen, und Ew. Majestät meine desfallsigen Anträge mit thun— licher Beschleunigung allerunterthänigst vorzulegen.
Bis dahin konnte der einzige Ausweg, auf welchem die neue Organi⸗ sation und die bestimmte Abgränzung des Wirkungskreises der Strafgerichte ungeachtet der Mängel der dermaligen ungarischen Strafgesetzgebung durch⸗ zuführen möglich ist, darin gesucht werden, mittelst einer abgesonderten Ver— ordnung die einer Bestrafung überhaupt unterliegenden Verbrechen und Ver— gehen mit Rücksicht auf die dagegen bisher von den Gerichten ausgespro⸗ chenen Strafen namentlich aufzuzählen, und nach den in dieser Beziehung aufgestellten dreifachen Kategerieen auch den Umfang der Kompetenz dieser dreierlei Arten von Strafgerichten zu bestimmen. ;
Binnen kürzester Frist werde ich auch in der Lage sein, Ew. Majestät den Entwurf der diesfälligen ergänzenden Verordnung zur Allerhöchsten Genehmigung vorlegen zu können.
Die Appellationen gegen die Urtheile dieser Strafgerichte werden, wenn gegen Erkenntnisse von Bezirks- Gerichten ergriffen, vom Landes-Gerichte, wenn aber ein Urtheil des letzteren Gegenstand der Berufung ist, von dem Distriktual-⸗Obergerichte entschieden werden. Die fernere Berufung, wo sie nach den früher angeführten Grundsätzen überhaupt noch zulässig ist, wird
nach dem gleichen Ünterschiede an das Distriktual Obergericht, oder aber an den obersten Gerichtshof stattfinden.
Das Institut des Geschwornen-Gerichtes, dessen Einführung die Reichs— Verfassung vom 4. März 1849 im §. 103 allen Kronländern der Monarchie gleichmäßig in Aussicht stellt, vermag ich in dem gegenwärtigen Augenblicke für das Kronland Ungarn noch nicht als ausführbar zu erkennen.
Ich hege zu hohe Meinung von dieser Institution, um fie in Zeit- läuften so bewegter Art, wie jene, die wir noch zur Stunde in iin gan er- blicken, und deren so baldiges Ende kaum anzuhoffen ist, als ein Werkzeug
Alagegegenstand bestandenen prixilegirten Jurisdichipnen und es werden alie Einwohner des Landes ohne Unterschied vor demselben Gerichte und nach gleichem Hesttze ihr Recht zu suchen und Recht zu nehmen haben. j
Die Ausübung der Rechtépslege selbst, deren Losttennung von den Angelegenheiten der. Verwaltung sofort zu bewirken ist, wird an der Stelle der bisher von zeitlicher Wahl in den Komitats⸗ und stadtischen Restaura⸗ tionen abhängigen Mitglieder sämmtlicher Gerichte durchaus an vom Staate bleibend angestellle, von der Staatsverwaltung unmittelbar dotirte und unabseßbare Richter übergehen; die Kosten der gesammten Rechtspflege so—
Bücher in Ungarn, unter welchem der Real-Kredit, diese Quelle un— ermeßlichen Wohlstandes, in diesem von der Natur sso reich gesegneten Lande, noch immer arg darniederliegt und jeder großartigere materielle Aufschwung desselben gehemmt wird, so bald nur immer möglich eine gründliche Abhülfe zu schaffen, und hege die feste Zuversicht, schon in naher Zukunft Ew. Masestät die Grundsãätze für Errichtung öffentlicher Grund- und In⸗ tabulationsbücher, welche gleichmäßig den bisherigen adeligen und unadeli⸗ gen Grundbesitz zu umfassen haben werden, zur Allerhöchsten Genehmigung vorlegen zu können.
November .
Berlin, den 8. ? . der Kaufmannschaft
Die Aeltesten ‚ ; ,, Mit der heutigen Nummer des Sta ats⸗-An⸗ Bogen 118 bis 153 der Verhandlungen Kammer ausgegeben worden.
Frankfurt a. M, J. Nov. Das Fondsgeschäft war t ̃ od. Das war he nicht belebt, ö a. erfuhren im dil er gef ö ö änderung; alle Metalliques-Sorten etwas flauer, Wiener? Hoof - n, , , Württemb. i ,, begehrter. Norpbahn . Herste, goht . ö. ö bach waren bei festen Coursen willig anzubringen. Die siemh en a8ech= j . SuMifät 16-418 Rthlr 3 2. ] ori . s. i . . * 1. sel blieben größtentheils offerirt, nur nach Augsburg und Berlin 3 . e r n g. ö 9 Rthlr etwas Frage. Oesterg, Coupons 10 (id. und 1it. Br. e Hesterr, yrs, Metal sz Er,, ws, Oln, donn Jlrtten Rübbl ioco id Rihir. Vr, 14 6 1329 Br., 1322 Gld. Baden Partialloose a 50 Fl. 535 Br., w 6 ehhier ö. U . 2 * ( 6 3 WG.
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