sür den Kampf entfesselter Leidenschast und Hasses preiszugeben * hier⸗ urch die Anfänge eines theilweisen Rechtszustandes, der mit so rn Sofern erstritken worden, dessen Behauptung aber auch in diesem Augen⸗ blicke der ganzen und ungetheilten Krast der Regierungsgewalt bedarf, durch einen verfrühten Versuch auf das Spiel zu setzen. So bald Ruhe und Eintracht in das Land zurückgekehrt sein werden, das so lange der Schau⸗ platz eines allgemeinen Bürgerkrieges war, und der Sinn für Hesetzsichlei und Ordnung in dem Maße erstarkt sein wird, um den in diesem . biicke sich noch mannichfach regenden anarchischen Bestrebungen mit Erfolg entgegenzutreten, werde ich es als meine Pflicht erkennen, Ew. M asestai die Bedingungen allerunterthãnigst vorzuschlagen, unter welchen die Aus dehnung des Institutes der Geschwornen⸗ Gerichte auch auf das Kronland h mit den Anforderungen vereinigen läßt, welche man rücksichtlich
Ungarn sie der äßt, z ; genen und wirksamen Rechtspflege im Staate zu stellen berech⸗
einer unbefan tigt ist. glußer den ordentlicheu Gerichten, welche ich min im Vorhergehenden zu bezeichnen erlaubte, sollen gemäß den Ew. Majestät zur Allerhöchsten Zanctlon vorliegenden Grundzügen auch außerordentliche Fachgerichte für den Handel und für Bergrechts-Sachen der Ungarn errichtet werden.
Das Bedürfniß nach einem abgesonderten und ausschließlich für Han⸗ delsstreitigkeiten bestimmten Handels-Gerichte stellt sich mit Hinblick auf die aleichzeitig stattfindende Errichtung von Landes-Gerichten in den meisten der
be Handelsorte nur in der Stadt Pesth als ein in höherem Grade dar, während für die übrigen Orte, in denen gegenwärtig schon Theile Wechsel-Gerichte mit gleichem Wirkungskreise sich befanden, die l der Handelssachen mit Einschluß der kaufmännischen Konkurse des⸗Gerichten, deren Beisitzer aus dem Handelsstande zuzuweisen
ĩ hinreichend darstellen dürfte. ing von Bergrechtsstreitigkeiten wird in allen jenen Be— n-Interessen eine erhöhte Berücksichtigung erheischen, indes-Gerichten ein eigener abgesonderter Senat n Berathungen übereinstimmend mit der Einrichtung znländern technisch gebildete Stimm führer aus dem Stande Hüttenleute mit entfcheidender Stimme Theil zu nehmen
der katholischen! Bischöfe hatten bisher in
eren Wirkungskreis, nicht nur in Beziehung auf lichen Gewissensforum angehören, sondern selbst bürgerlichen und Strafrechtes, für welche nach geläu öffentlichen Rechtes nur die richterlichen Organe der Entscheidung berufen sind. Obwohl die Verhältnisse gemäß §. 36 der Reichs⸗Verfassung erst durch den iden Reichstag ihre definitive Regelung finden können, eitigung jener anomalen Stellung der kirchlichen Ge— ie Gleichheit vor dem Gesetze insbesondere im Kron⸗ die katholische Geistlichkeit bisher noch diese ndlich gestört wird, als eine sofort zu lö— betrachtet werden. Demgemäß werden auch
eltlichen Streitigkeiten über die äußerlichen Förm—
in Meineidsklagen, bei Bestreitung der ehelichen
r bei Ehestreitigkeiten vorkommenden Fragen, Strafrecht betreffen, aus den Händen der Landes⸗
ung von katholischen Ehegatten Kenntniß des dermal noch gen bildenden kanonischen
zu erwarten ist,
Janz neue
1gansatit
gonnener elnzig gerung
ag 1ès6rml serungsfähigkeit dennoch den höherem Grade entspricht, als Norm vorgezeichnet werden. igsten war es thunlich in Beziehung auf das Verf hon jetzt auf bestimmte und durchgreifende Aenderun zuwirken, so se auch gerade hier eine gründliche Refe Noth thut. ‚ Die Arbeiten in Beziehung auf die neue Strasprozeß⸗Ordnung, in der Reichsverfassung verbürgte Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der im vollen Maße durchgefuhrt sein wird, sind indessen bereits so ritten, daß ich mit Zuversicht hoffen darf, bis zu jenem Zeit ie neuen Gerichte ins Leben treten wersen, bei Ew. Majestät mir auch die Allerhöchste Genehmigung zur Einführung derselben bei allen Gerichten des Kronlandes Ungarn erbiiten zu können. ine besondere Berücksichtigung erheischte das Schicksal jener zahlrei—= zrozesse, welche ihren Ursprung in Aviticitäts-Verhältnissen haben. urch den Landtagsbeschluß des 15ten Artikels vom Jahre 1847/18, die Abschaffung der Aviticität im Prinzipe ausgesprochen und inzwischen, ie mit Rücksicht hierauf vorzunehmende Umarbeitung des ungarischen stattgefunden haben wird, die Suspendirung sämmtlicher in —Verhältnissen gegründeten und noch nicht durch ein edenen Prozesse verfügt worden. Hierdurch ist ein gro— er adeligen Grundbesitzes in Frage gestellt. So lange nach welchen künftig die Nechtsverhältnisse der Besitzer zu regeln sein werden, keine definitive Entscheidung erfolgt, jerheit des Rechtes, welche durch obige Rücksicht des im te befangenen, avitischen Grundbesitzes staltgehabten Maßregeln ih— ten Gipfelpunkt erreicht hat, nicht abgeholfen werden. Die Lösung dieser chwebenden zrage muß daher die allernächste Aufgabe der Regierung Ew. Majestät bilden. Sie wird nicht anders als im Sinne der moglichst , , n. ind Beschützung des faltischen Besitzes erfolgen ö 6 ; ö. 3 , dieser Prozesse in dem Augen nende Lö ing i e nn 5 !, . e , . Anfechtungen begeg , n n e hrixane xis verha mis tief eingreifenden Frage in steht, würde ohne allen Zweck Quelle der verderblichsten
8
ausung
tes werden. Um diesen 8 . . iesem Uebel zu begegnen, halte ich es für meine Pflicht, bei Ew.
Majestät fernere des sur al Prozesse
beantragen.
zeÜlängerung des bereits bestehenden Gerichis tillstañ obiger Art bis auf eine weitere Verfügung ehrerbie— Ma
ßregel wirs c F , kanal chen versebenen Gad d, m. ie von den Besitzern eines mit Ur— bariglrechten verssgenen Coates dor dem Tage der Veillndigung der Land agsbeschlüsse 1847 18486, nämlich vor dem 11. April r. 3 ee. worden waren, und rüchsichtlich welcher sich schon die , Gegen gfn der im 5§. 5, 9: 1848 in Verücksichtigung der solchen . bel g ung bung aller Urbarialpflichten zugegangenen großen Nach el fe zu . 96 ratorium in Beziehung auf die Forderung des fälligen . ö Festsetzung des harial-Entschädigung veranlaßt gefunden hat, eine nn. der nahr bevorstehen den Entscheidung der letzteren Frage
ͤ on Prozessen und einer völligen Eischütterung alles Real-Kredi⸗
2046
Die Ausführung der Grundzüge der Gerichts ⸗Organisation und die Einführung der das künftige Verfahren bei den neu zu errichtenden Gerich⸗ ten noörmirenden Verordnungen im Kronlande Ungarn, so wie die proviso⸗ rische Feststellung der verschledenen Gerichtsbezirke, bei welcher auf mögliche Uebereinstimmung mit der zu treffenden politischen Eintheilung des Landes hingestrebt werden wird, muß auch hier besonderen hierzu abzuordnenden Kommissionen, welche das Resultat ihrer Vorarbeiten an mich einzusenden haben, übertragen werden. Ihnen wird es auch zunächst obliegen, bei dem unter den bisherigen Jurisdictions-Verhältnissen in Ungarn besonders schwie⸗ rigen Uebergange von der alten Art der Rechtspflege zur neuen Ordnung fühlbare Siörungen vom Gange des Rechtes fern zu halten.
Bei der Wahl der Orte für den künftigen Sitz der neuen Berichte wird mein Streben dahin gehen, mit möglichster Rücksicht auf die bisher im Be— sitzt einer Jurisdiction gewesenen Orte die Gerichtssitze zu bestim= men und nur da Abweichungen stattfinden zu lassen, wo die geographischen Verhältnisse und die Rücksichten für die mögliche Arrondirung der Gerichts- bezirke solche Beachtung früher bestandener Einrichtungen durchaus unthun— lich machen.
Eine Uebersicht der Kosten, die durch die neue Gerichts- Organisation im Kronlande Ungarn und durch die Uebernahme der gesammten Rechts— pflege daselbst von Seiten des Staates für die Staatssinanzen erwachsen werden, vermag ich Ew. Majestät gegenwärtig auch nicht einmal in Form eines allgemeinen Voranschlages vorzulegen. Dieselben werden jedenfalls den bisher durch die verschiedenen Jurisdictionen ge⸗ tragenen Aufwand nicht unbedeutend übersteigen. Die Lasten, die daraus für die Steuerpflichtigen entstehen werden und die künstig von allen Einwohnern des Landes im Verhältnisse zur Steuer— frast gleichmäßig getragen werden, vergüten sich jedoch gewiß hundertfältig durch den Genuß einer unparteiischen, allen Bewohnern gleich zugänglichen und schleunigen Rechtspflege, bei der die Unterschiede, welche bisher die ein⸗ zelnen Klassen von Staatsangehörigen in eine ungleiche Stellung vor dem Gesetze brachten, hinwegfallen, und der Schutz des Rechtes ein für Alle gleichts Gemeingut wird. Dabei wird übrigens auch mein eifriges Be— streben sein, durch Festsetzung einer provisorischen Taxordnung, bei der die bisherigen Ansätze wenig überschritten sein werden, die Abweichungen und Willkürlichkeiten, die bisher in dieser Beziehung bei den einzelnen Juris⸗ dictionen zum Theile stattfanden, zu beseitigen und gleichzeitig einen be— deutenden Theil des neuen Justizaufwandes auf diejenigen umzulegen, die den unmittelbaren Nutzen aus den neuen Institutionen zu ziehen im Falle sind.
Gestützt auf diese Darstellung erlaube ich mir daher die ehrfurchtsvolle Bitte zu wiederholen, daß Ew. Majestät die vorliegenden Grundzüge für die Reform der Justiz-Organisation und der Rechtspflege im Kronlande Ungarn Allerhöchst genehmigen und mich zu den weiteren zu diesem Behufe nöthigen Vorkehrungen zu ermächtigen geruhen wollen. Wien, 29. Oktober.“
; = D in Betreff der im Kronlande Ungarn provisorisch einzuführenden Gerichts— Verfassung und Prozeß⸗Ordnung. l. Aufstellung der provisorischen Gerichte. §. 1. Die Gerichte, welche künftighin die Rechtspflege für das Kron— land Ungarn besorgen, sind: a) Bezirksgerichte, b) Landesgerichte, c) Distriktual⸗Obergerichte, d) der obeiste Gerichte. Provisorische Gerichte erster Instanz. §. 2. Das Richteramt in erster Instanz üben aus: Die Bezirks⸗Gerichte. wird zu diesem Zwecke das Gebiet des Kronlandes Ungarn in Be— ngetheilt, deren Umfang mit Rücksicht auf die Orts- und Bevölke— derhältnisse und nach Thur t mit Beachtung der Standorte der zen Gerichte festgestell . Linzelnrichter mit der er den nöthigen Hülss⸗ bestimmter beschränkterer Umfang von ürgerlichen und Straf⸗Angelegenheiten zur Entscheidung zugewiesen. B. Zur gerichtsbarkeit über größere den nach dem Bedarf einzelne zirks-⸗-Gerichte durch Zuweisung
Gerichten erster Klasse umg
erichtsbarkeit derselben erstreckt sich über mehrere Bezirke. Strafrichteramt kollegialisch in einer Versammlung von und mindestens zwei Nichtern.
ere mehrerer
Bezirksgerichte erster Zahl und der Orte, wo sie errichtet werden, wird den Bezirke und Geschäfte und die Rücksicht auf
rigen Gerichte maßgebend sein. Vorsitzenden (Präses) und einer angemessenen und anderen Hülfsbeamten.
Beschlüsse in bürgerlichen Rechtssachen in Verfamm einem Vorssitzenden und zwei Nichtern, in den ihnen zugewiese—
afsachen in Versammlungen von einem Vorsitzenden und vier Rich
Provisorische R In zweiter Instanz entscheiden:
) die oben (8§. 2, Litt., C.) angeführten Landes⸗Gerichte über Berufun— gen gegen Gerichte erster und zweiter Klasse;
b) die Distriktual⸗Obergerichte über Berufungen gegen die von den Lan— des⸗Gerichten in erster Instanz, dann von den Handels⸗-Gerichten (s. 13) ergangenen Entscheidungen. Die Gerichtsbarkeit der Distriftugl
Sprengel mehrerer Landes-Gerichte.
Das nach Beachtung aller obwaltenden Verhältnisse ermittelte Bedürs niß bedingt die Bestimmung ihrer Anzahl, den Ort ihrer Aufstellung und den Umfang ihres Gerichts⸗-Sprengels.
Jedes Distriktual - Ober⸗-Gericht wird mit einem Vorstande (Präsidenten) der erforderlichen Anzahl von Richtern und mit dem nöthigen Hülfspersonale besetzt.
Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz haben in Versammlungen von einem Vorsitzenden und vier Richtern zu geschehen.
Provisorische Gerichte dritter Instanz.
§. 4. Als Gerichte dritter Instanz über das Richteramt aus:
a) die oben (§. 3 b.) bezeichneten Distriktual-Obergerichte, und zwar über Beschwerden gegen Entscheidnngen der Landes Gerichte als zweiter Instanzen;
b) der oberste Gerichtshof über Berufungen gegen Enitscheidungen der Distriklual⸗Obergerichte als zweiter Instanzen. Seine Gerichtsbarkeit umfaßt das gesammte Kronland Ungarn.
Er wird mit der dem Geschäftsumfange entsprechenden Zahl von Vor ständen (Präsidenten), Richtein und Hülssbeamten besetzt werden.
In dritter Instanz sind die Beschlüsse in Senaten von einem Vor⸗ sitzenden und sechs Richtern zu fassen. .
§. 5. Die geistlichen Gerichtsstühle der ersten und weiteren Instanzen üben einstweilen ihr geistliches Richteramt mit der im S. 11 angesührten Beschränkung aus.
Auch die bisherige Kameral-Gerichtsbarkeit in Gefäll- und Zoll-Defrauda tionssachen bleibt bis auf weitere Verfügung in ihrer gegenwärtigen Wirt samkeit.
Der durch die Reichs -Verfassung gewährleistete persönliche Gerichts stand der Glieder des Kaiserlichen Hauses und des Heeres wird durch diese Gerichts-Verfassung nicht geändert.
II. Wirkungskreis der aufgestellten pro visorischen
. Gerichts stände.
8. 6. Sämmtliche Einwohner, ohne Unterschied des Standes sind ver= pflichtet, von den durch gegenwärtige Bestimmung aufgestellten Gerichten, sowohl in bürgerlichen Rechtsangelegenheilen, wie in Sirafsachen Recht zu suchen und zu nehmen. k
S5. 7. Ueber die Zuständigkeit der einzelnen Gerichtsbehörden wird eine provisorische Jurisdictionsnorm die nöthigen Versügungen enthalten. me. 8. Kompetenz- Streitigkeiten lind Delegationen in Bezug auf die Bezirks- und Landesgerichte, sowohl rücksichtlich der in ihren Geschäftskreis
Gerichte zweiter Instanz.
Entscheidungen der Bezirks
81 ; ; i x Obergerichte erstreckt sich über den
jetzt übergehenden Angelegenheiten, als jener, die künftig anhängig gemacht werden, sind, wenn die betheiligten Gerichte dem Sprengel eines und des— selben Distriktual⸗Obergerichtes angehören, von diesen, wenn dies aber nicht der Fall ist, von dem obersten Gerichtshofe zu entscheiden.
Letzterer hat auch alle, zwischen Verwaltungs- und Gerichts-Behörden sich ergebende Kompetenz⸗Konflikte nach Einvernehmung der vorgesetzten obe— ren Landesbehörden zu schlichten. ; ;
S. 9. In Bezug auf bürgerliche Streitigkeiten entscheiden die im §. 2A. bezeichneten Bezirks-Gerichte:
) in allen nicht unter das Wechselgesetz oder Bergrecht gehörigen Strei— tigkeiten über bestimmte Geldsummen, welche ohne Zinsen und andere Nebengebühren den Betrag von 500 Fl. C. M. nicht übersteigen, so wie über andere bewegliche oder unbewegliche Gegenstande, wenn der Kläger anstatt derselben eine Geldsumme, welche nach obiger Berech⸗ nung 500 Fl. C. M. nicht übersteigt, anzunehmen sich erbietet; in allen Verhandlungen über die Aufkändigung von Bestandverträgen (Pacht- und Miethsverträgen) und in allen Streitigkeiten über Räu⸗ mung oder Zurückstellung verpachteter oder vermietbeter Grundstücke und andere Gebäude und den unbeweglichen Gütern gleichkommenden Sachen; in allen Rechtsstreitigkeiten über Besitzstörungen, inbegriffen die Ur barial⸗Occupationen, wenn das fragliche Gut innerhalb der Gränzen des Bezirkes gelegen ist; in allen Rechtsstreitigkeiten, welche aus Dienst⸗, Lohn- oder Verwah⸗ rungs-Verträgen entstehen; in allen Rechtsstreitigkeiten, welche das Gesetz 18: 1836 den Markt gerichten zuweist, insofekn an dem Orte des Bezirtsgerichtes Markt abgehalten wird; in Konkurs-Angelegenheiten, mit Ausnahme der Konkurse von Han— delsleuten, jedoch nur in jenen Fällen, in welchen nach §. 2 des VII. Artikels vom Jahre 1844 die summarische Verhandlung einzutreten hat; in Beziehung auf alle einstweilige Vorkehrungen und Sicherstellungs— mittel, auch in solchen Rechtsangelegenheiten, welche dem Erkenntnisse der Bezirksgerichte nicht vorbehalten sind;
in allen Executionsführungen, es mögen selbe sich auf die von ihnen
selbst eder von einem anderen Richter ausgefertigten executionsfähigen Entscheidungen oder Vergleiche gründen;
in Grundbuchssachen und Intabulations-Angelegenheiten, und zwar in Bezug auf das unbewegliche Vermögen und in den Königl. Frei städten, dann in Jazygien und Kumanien jene Bezirksgerichte, welche an die Stelle der im 2tsten Gesetz⸗Artikel vom Jahre 1840 mit der Führung der Grund- und Intabulationsbücher betrauten Magistrate treten werden.
Eben so in Betreff des unbeweglichen Vermögens in den Hahduken— Städten, die an die Stelle der Distriltual⸗CongregatioWnen tretenden Bezirks— Gerichte, und endlich in Bezug auf die Bauerngüter, die Bezirks-Gerichte in welchen jene gelegen sind.
Ueber die Führung der Grund- und Intabulationsbücher in B die Bauerngüter, wird eine be ondere Verordnnng das Nähere v
k) In allen Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, o wit 14ten Artikel vom Jahre 1836 angedeuteten Fällen Theilung zwischen Blutsverwandten (de divisigne, int
planae Successioris zuscipienda) insofern das Theilungs
Gerichts-Bezirke gelegen ist. ᷣ ;
Der betreffende Bezirksrichter hat in letzterem Falle di
Gesetz angegebenen Theilungs-Deputation zu vertreten
§. 16. ö st
die Stelle der durch In jedem mit einer Gemeinde-⸗Ordnung versehenen Orte ist Einwohnern desselben gestattet, Klagen, deren Werthbetrag 12 Fl. C nicht übersteigt, vor den Ortsvorstond zu bringen.
Lehzterer entscheidet als Friedensrichter die Klagen endgültig,
von seinem Spruche eine weitere Berufung stattfindet. Doch steht
ger in Betreff der angedeuteten Klagen frei, mit Umgehung des
standes sich auch alsogleich an den Bezirksrichter zu wenden
§. 11. In Strafsachen üben Gerichte in den durch eine besondere Verordnung zu bezeichnenden len aus.
Die Untersuchung und Aburtheilung menden schwereren Vergehen kommt den Bezirks ⸗Gerie (8. 2. B) zit.
§. 12. Die Landesgerichte entscheiden in bürgerlichen RechtsLangelegenheit alle jene Rechtssachen, welche nicht vermöge §. 9 den Bezirks-Gerichten gewiesen sind; insbesondere:
i) alle jene weltlichen Streitigkeiten, welche bisher zur Gerichtsbarkeit der im §. 5 erwähnten geistlichen Behörden gehörten, namentlich Streitigkeiten über die äußeren Förmlichkeiten der Testamente eids⸗Klagen, Bestreitungen der ehelichen Geburt und alle jene Fhestreitigkeiten vorkommende Fragen, welche das bürgerliche und das Strafrecht betreffen, als: die Bestrafung des schuldig befundenen Theiles, der Unterhalt der streitenden Eheleute und der Kinder, die Mitgist u. dgl.
Nur jener Theil der Ehestreitigkeiten, welcher die Gültigk Ehebandes und die Scheidung betrifft, wird a scheidung der geistlichen Behörden überlassen; alle Intabulations-Angelegenheinsen in Betreff der gelegenen adeligen unbeweglichen Güter, welche bisher zationen der Komitate vorgenommen worden sind, ferner Berggerichts barkeit dem Landes⸗-Gerichte zugewiesen ist Grundbuchs- und Intabnlations⸗ Angelegenheiten ir Berggutes.
Eben so sind:
alle Kaufs und Verkaufs-Erklärungen (sassiones sonstigen richterlichen Schritte, Protestationen und der bisherigen gesetzlichen Uebung vor den sogenannten
8 rten (loca credibilia)] oder vor den Landes Richt den, in Hinkunft und bis zur Einführung allg buchs⸗Aemter bei den Landes⸗Gerichten anzubringen.
Dieselben entscheiden ferner: —
d) in den Fällen einfacher Theilung zwischen Blaͤtsverwandten (di inter sratres in casu planae successioni)), wenn das Theilungs Objekt in mehreren Bezirken doch in demskiben Landes-Gerichtsspren= gel gelegen ist. Wäre das Theilungs-Objekt in mehreren Landes-
der ebendaselbst
0
1 10 l ni uch fernerhin
mi I
1 1
gerichtssprengeln befindlich, so tritt im Sinne des S.
tion ein;
e) in allen Konkursfällen, ausgenommen jene von Handelsl im Sinne des Gesetzes vom Jahre 1844, VII. Art. summarischen Verhandlung geeignet sind.
Das Nähere in dieser Beziehung enthält eine
ordnung.
§. 13. Die Landes-Gerichte entscheiden weiteres in allen Handels— und Wechselstreitigkeiten, einschließlich der Konkurse der Handelsleute, inner— halb ihres eigenen Sprengels; so wie in Bergweikssachen innerhalb der ihnen durch eine besondere Verordnung zuzuweisenden Bezirke.
Zu den Berathungen und Entscheidungen in Wechsel⸗ und Handelsan— gelegenheiten wird das Landesgericht stimmführende Mitglieder aus dem Handelsstande, in Berggerichtssachen technisch gebildete Stimmführer aus dem Stande der Berg- und Hüttenleute beiziehen.
In der Hauptstadt Pesth wird ein vom Landes⸗-Gerichte unabhängiges Wechsel⸗ und Handels-Gericht bestehen, und demselben ein abgesonderter Sprengel zugewiesen werden.
In Betreff jener Verrichtungen, welche bisher in Gemäßheit des Wech sel-Gesetzes dem Vice⸗Gespan, dem Stuhlrichter, dem Magistrate der Königl.
Freistädte oder der Marltflecken, dem Capitaine eines Distriktes und dem Notare einer Königlichen Freistadt oder eines Marktfleckens oblagen, versügt eine besonders zu erlassende Verordnung.
5. 14. In Strafsachen erkennen die Landesgerichte in erster Instanz: ) über jene schwerere Verbrechen, welche ihnen durch das besonders zu erlassende Gesetz zugewiesen werden; b) in einem besonderen Senate, innerhalb jenes Sprengels, in welchem sie die Stelle eines Bezirks⸗-Gerichtes erster Klasse (8. 2.3) vertreten, über die dem letzteren zugewiesenen Vergehen.
S. 15. Die Landes-Gerichte erkennen in zweiter Instanz:
a) in bürgerlichen Angelegenheiten über Berufungen gegen Entscheidun— gen der Bezirks- Gerichte; . .
1) in Strafsachen über Beschwerden gegen die von den Bezirks ⸗Gerich⸗
ten erster und zweiter Klasse gefällten Erkenntnisse. ĩ —ͤ
§. 16. Mitglieder der Landesgerichte, die in Strafsachen (8. 14) in erster Instanz an der Berathung und Entscheidung Theil genommen, können in bierüber vorkommenden Berufungs fällen in zweiter Instanz nicht
zu Gerichte sitzen.
* §. 36 f s ittaal. Obergerichte entscheiden als zweite Instanz in allen Rechtsstreitigkeiten, welche sowohl in bürgerlichen Angelegenheiten S. 12), wie in Strassachen (8. 14) vor den Landes-Gerichten in erster Instanz ent- schieden worden sind. .
In dritter und letzter Instanz entscheiden sie über alle bürgerlichen sechtsstreitigkeiten, so wie über alle Strafprozesse, in welchen das betreffende Landes-Gericht im Berufungswege sein Erkenniniß gefällt hat.
§. 18. Der oberste Gerichtshof enischeidet als dritte Instanz in allen jenen Streitfällen des bürgerlichen und des Strafrechts, über welche die Distriktual⸗Obergerichte in zweiter Instanz geurtheilt haben. ;
§. 19. Wenn in streiligen Angelegenheiten die Erkenntnisse der ersten und zweiten Instanz übereinstimmend sind, so hat keine weitere Beru⸗ fung statt.
§. 20. zur zweiten Insteanz.
§. 21. Aile Appellationen erfelgen inner —
inen . Bis über die rechts gültig angebrachte Berufun ist, findet die Vornahme der Execution nicht statt. . ⸗
Ss. 22. Außer der Berufung und der im Wechselgesetze im 12ten Haupt= Prozeß⸗Erneuerung (via nozi) findet kein anderes wie mmer Namen habendes Rechtsmittel als z. B. Widenuf, des Anwaltes (revocatio procuratoris)H, Wide stand (oppositio), Wiederbesitznahme . upatio), Repulsion, Erneuerung auf dem Gnadenwege (novum cum
nia) Und keinerlei richterlicher Befehl (mandatum judiciale) statt.
II. Verfahren der provisorischen Gerich te.
s. 23. Die provisorischen Gerichte sind bei der Verhandlung und Ent scheidung der ihnen zugewiesenen Gegenstände an die Bestimmungen der
wen Gesetze gebunden, mit alleiniger Ausnahme jener Abänderungen, burch gegenwärtige Verfügung getroffen worden sind. In Bezug diese Abänderungen haben die Gerichte auch im Kollisionsfalle gegen=
Verfügung zur Richtschnur ihrer Entscheidungen zu nehmen.
21. In den Rechtsstreiten, wo die bisherigen Gesetze, namenllich Artikel von 1836 und der 11te Artikel von 1840, das summarische hren anordneten, ist dieses und in Konkurs-Angelegenheiten das durch
nkurs-Gesetz festgesetzte Verfahren beizubehalten. In den sogenannten förmlichen Prozessen findet das für die Wechselprozeffe durch das Wechselgesetz vorgeschriebene Verfah
2
) . NMeriif 1 is Bei nicht streitigen Angelegenheiten geht die Berufung nur bis
halb des Besitzes (intra do g entschieden worden
stücke festgesetzten
besteher
welche
0st )
Ueber Beschwerden wegen Formverletzungen durch die Gerichte in allen Fällen der oberste Gerichtshof; jedoch hat der Be—
15
deführer vorerst mit Darlegung der auf die Nichtigkeit Bezug ha—
Fründe das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen und die Ent der Berufungs-Instanz abzuwarten. ⸗ Die provisorsschen Gerichte haben in Bezug auf ihre Gerichts- l 1
nipulation die Vorschriften der an die Wechselgerichte seiner Zeit erlas⸗
Amtsinstruction zu befolgen. 28. In Betreff der Gerichts-Taxen enthält eine besondere einzelnen Verfügungen. lV. Gerichts⸗Stillstand.
29. Alle jene Rechtshändel, welche sich auf die Aviticitäts-Verhält= jehen, so wie alle Rechtsstreitigkeiten aus ursprünglichem Rechts-
rn pro-
jnre) und alle die Verpfändung adeliger Güter betreffende
I
cinem Gerichts-Stillstand unterzogen, auch können auf Grundlage
aufgezählten Rechtsansprüche während der Dauer dieses keine neuen Prozesse anhängig gemacht werden. den Grundbesitzern, an deren Besitzthum Urbarial waren, in Bezug auf das Kapital ihrer vor dem ien Darlchensverpflichtungen bewilligte Zahlungs aufrecht erhalten. v. Einführungs-Bestimmungen. Zo bald in einem Distriktual-⸗Obergerichis-Sprengel die
Rechts⸗
N
DI ⸗
zeendet sind, werden die neu eingesetzten Gerichte von einem durch
J 6.
Minister zu bestimmenden öffentlich kund zu machenden Tage Maßgabe des vorgezeichneten Wirkungskreises die Rechts—
nach nüben haben. Nach erfolgter Einführung der oben angeführten provisorischen sämmtliche anhängige, sowohl summarische als förmliche mit Ausnahme derjenigen, die vermö §. 29 dem zeitweiligen illstande unterliegen, den betreffenden zuständigen Gerichten zur tragung überantworten. 2. Die Ueberwachung der Waisenmassen prüfung und chnungslegung geht ebenfalls an die Behörden über. Die Einführung der provisorischen Gerichtsstellen werden
1e 4 J
zrläusiger
zustandig
Kommissionen in Vollzug setzen. sich hierbei die Berücksichtigung der e 1 Bevölkerung, die Sprach verhältnisse zelner Orte gegenwärtig zu halten, und es sich angeleger änzung der Gerichtssprengel mit der politischen E te Uebereinstimmung zu bringen. Ferner wird es die Aufgabe dieser Einführungs⸗Kommissioner menden Gerichtsbeamten in das ihnen übertragene Amt bergabe und Uebernahme der obliegenden Geschäfte einzulei l endlich die den neuen provisorischen Gerichten übertragene regelmäßigen Gang zu bringen. Die richterlichen Aktenstücke, welche in den Archiven des Pala
judex Curiae Regia, des Tavernikus, des Personales und
otäre erliegen, sind nach vorläufiger Sichtung an die betreffenden
zisorischen Gerichte abzuliefern.
35. Die bisher bei den Landesrichtern aufbewahrten Privat-Akten Testamente und dergl. sind im Archive des pesther Distrik—
Fassionen, nal-Obergerichtes zu hinterlegen.
zo. Den glaubwürdigen Orten bleibt einstweilen die Verwahrung
bei ihnen hinterlegten Akten selbst überlassen.
die zur provisorischen Durch derselben nöthigen Vorkehrungen zu treffen. wember. Franz Joseph.
Bayern. München, 3. Nov. de Pr 282 . 3 des P e Staats A n zei g ers
rdneten⸗Kammer.
Zepp:
Schluß der im
M be nie . a3 ; Man habe die heutige Frage eine Frage der
nit Recht, denn wer 106,000 Mann marschiren lassen könne, habe eine daß auf Bayein die Wagschale des
ichtigere Stimme, als die Kammer. Doch glaube er, in der Geschichte noch gerechnet sei. Bayern habe
Gleichgewichtes zu halten zwischen den beiden Großmächten V eutschlands; wo seine Politik eine verkehrte war, war sie immer entscheidend. Babern habe die schwarzweiße Politik parirt, und das sei gewiß ein Ver— dienst, wenn auch die Presse Bayern und Oesterreich keine Gerechtigkeit wider⸗ Die Presse vertrete mehr die öffentliche Albernheit, als die öffentliche Meinung, der größte Theil derselben sei in den Händen einer
uch d auch da,
fahren lasse.
Gesellschaft von deutsches Bli
vo Menschen, in deren Adern kein
sließe, und die es bios auf ihren Profit abgeschen den preußischen Kammern habe man darauf“ Bavern nur eine Unapoleonische Stiftung sei;
denn nicht, daß Preußen seine Existenz nur der Gnade
wurde. ihr, daß sie am 1. Mai zu Ende gehe.
zen, infofern dieselben schon im Gange sind, bis auf weitere Ver—
Hranzen, Wichtigkeit
lassen, die
zierüber erfolgte nachstehende Entschließung: „Ich genehmige Mir von Meinem Justiz-Minister vorgelegten Grundzüge fur eform der Justiz-Srganisation und der Rechtspflege in Meinem
Schönbrunn,
abgebrochenen Sitzung der
Macht genannt,
hätten. In hingewiesen, daß erinnere man sich
68 fei en Oester-⸗ reichs verdanke? Es sei ein Beweis dafur, daß das Ministerium seine Schuldigkeit gethan habe, wenn es von der schwarzweißen Presse angegriffen werde. Zum Interim übergehend, fragt der Redner, warum man stch' denn damals nicht gewundert habe, als durch einen kühnen Griff das National Parlament eine Central-Gewalt schuf, wobei das Volk auch nicht gefragt Was aber die neue Central-Gewalt betreffe, so sei das Beste an Es sei jetzt noch eine Gnadenfrist,
2047
und wenn die Völker und Fürsten sich nicht verständigten, so werde das Schwert den Ausschlag geben. Radowitz habe erklärt, daß sein König auf der Einberufung des Reichstages beharre. Man sei gewohnt, von jener Seite große Worte zu hören, aber der Eintritt des preußischen Reichstages sei eine europäische Kriegs frage. Oesterreich werde auf nicht eingehen, und Oesterreich
zu
Fangarme
fressen.
fluß an,
Märzvereinen, daß keine neue Preußen noch festeren Fuß fasse. ; Drohung bezüglich des Zollvereines betrifft, so ist es ꝛ im preußischen Zollverein bleiben, aber die Idee, mit Mitteldeutschlan sammenzutreten, ist älter und praktischer. Wir dürfen erwarten, es bei der Drohung bleiben; allein wenn auch, Oesterreich ist
einen anderen Zollverein aufzunehmen, als der preußische wendet sich jetzt dem übrigen Deutschland zu, und nachd gehabt hat, mit Ungarn in Kampf zu kommen und das niederzudrücken, welches hoffentlich nie wieder sein freches wird, ist es jetzt im Stande, die Zollschranken f
höre den Ruf: eine Einigung mit Oesterreich ist
rung. Es liegt gar nicht in der Macht Oesterreichs, uns
Ain Staat von
(Gelächter. ) Was keine Gnade, das
st ist.
zu großer Brocken, Bayern Bundesgenossen mit Oesterreich, noch auf den Zinnen von Belgrad : Providenz, daß preußen hat immer um h zu vergrößern. guch eine
Gefahr, wenn
werder nal zur Erbschaft vor Macedonier hüte sich Preußen hat sich mit lte in Böhmen einri von Oesterreich zu offen, wenn es seine biz jetzt sein System mit Berlin, und gungen. (8 ) wird seine Antrag an.“
Abgeordneter
erzwingen.
(Bürgermeister
Preußen die Centralgewalt nicht anerkann Verfassung den Beit Oesterreichs unmöglich der Unausführbarkeit d Gedankens gekommen, die sammlung zu Frankfurt beschlossene Verfass d National-Versammlung zu emendiren. Gefahr, die von Preußen her drohte, anden wer ß es durch seine Thätigk
und bei
e. . SR nicht als das Wi
bare erscheine. komme, wenn sie nicht etwa bis haben wird. spricht für einen Anschluß ar darüber Schmerz zu empfinden, wenn allenfalls Staatenbund werden würde. Sicherung nd
sei ins besondere
Redner
Landes, das Moser (Stadtschreiber aus gegen die preußische Hegemo tenen Berrath hervorzieht u R §35, 19 * 1 . zekanntlich
österreichisch
inzigen historischen
halte diese G
Fnterim eintrete öllil 9 allerstein zwei Verbrecher ter kommt
wie
t er der n der Versammlung Mitte zu eine die Eigenschaft des Vorredners dete, um sich in nach Wien sendete,
zzusprechen und
schüren. Die
Nebensache,
um Sympathieen qyarl
bezeichnet?
1 15 r Unglück der
sein; allein dies ist unrichtig
tschritts-Partei“ als ein neues
meint Spaltungen
nal ⸗Versar Losschlagens
tung nicht auch sche Büreaukratie, Seite des Hauses, Solidarität der
also auch über die des Pfarrers Tafe Derr Tafel hat nun die Bew
in Baden und in r Pfalz ir genommen. Aber anz:
daß diese Bewegung wiürklich der fassung gegolten habe,
Wahrheit ins Gesicht schlagen. Der Fürst Wal rstein hat uns den Mom bezeichnet, wo Bavern im Interesse z Deutschland die Reichsverfassung hätte anerkennen und Reichsstatihalterschaft annel sollen unter dem gedachten Vorbehalt. Dagegen erinnere ich, daß sich Bayern würde schlecht gebettet haben; denn sobald Preußen beigetreten wäre, würde es als der mächtigste Fürst, der die Reichsverfassung anerkannte, wieder Oberhaupt geworden sein; die Statthalterschaft wäre eine Kro von Dornen ohne Nosen gewesen. Der Herr Fürst hat gesagt, daß sich um Bayern dann alle Freisinnigen würden geschaart haben. wissen, daß Adler und Raben sich um gewisse Objekte schaaren. Die baberische Politik habe wenig .
halten; das ist gleichgültig, ob sich
illerdings in die nur, ob dies
*
ne
Oesterreich einmal undank
MuUsir Lohn und Dank von Oesterreich er—
bar gezeigt, Bapern muß sich ihm nach dem Gesetze der Naturnothwendig⸗
keit anschließen. Die Dankbarkeit spielt überhaupt in der Politik eine sehr untergeordnete Rolle. Was nun die preußische Politik betrifft, so strebte Preußen schon im Bunde nach Hegemonie; ich verweise auf eine Schrist Nagler's vom Jahre 1822. (Der Redner verliest eine betreffende Stelle.) Wenn die Einheit Deutschlands eine Wahrheit werden soll, so muß eine Dreitheilung eintreten. Der Schwerpunkt muß im Vereine der kleineren und mittleren Staaten liegen. Nicht Oesterreich, sondern Preußen wäre durch dieses Bündniß und engere Vereinigung bedroht. Die Rheinprovinzen würden unwiderstehlich dahin gezogen. Dle bayerische Regierung hat ihre so schwierige Aufgabe so geführt, daß wir ihr beistimmen müssen, denn sie hat uns vor einer noch schlimmtren Wendung für Deutschland und Bayern bewahrt. Ich bin nicht Pessimist und kann das Interim nicht als eine unendliche Kala—⸗ mität betrachten, und es fragt sich, ob es nicht vortheilhafter ist, bei der interimistischen Centralgewalt nicht dabei zu sein. In dem Paurschen An⸗ trag muß ich die Ausdrücke „partikularistische und donastische Interessen“ mißbilligen w Deutung. So hat uns z. B. in häu ie Verbrauchssteuern Reichskasse fließen lassen wollten. Freiherr von Vincke, ein ichteter Führer in Frankfurt, hat einmal unter dem Beifall seiner und wir Bayern
Dynastie in
gesagt: „wir Preußen lieben unsere Fürster nicht? Wo die künftige Existenz
ist, will man uns zumuthen,
häl hintansetzen sollen? Es ist zweischneidiges Schwe wo man
uch einen gesunden Partikularismus
Anhänglichkeit an Sitt
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upt sind Pässe Zweckes der Reise Bedenken obwalten. eugnissen ihrer 1 rfahren anempfohlen zu ertheilenden Pässe sind nicht nur bung des Paßwerbers und seiner eigen sondern es müssen auch Gattin, Kinder Worte, Alle, die mit demselben Passe reisen z beschreibung eingeschaltet werden. 6) Pässe zi in der Sprache jener Gemeinde, welcher mit Beifügung einer deutschen Uebersetzung ö übrigen bsterreichischen Kronlander und n,
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