1849 / 353 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Damit standen bie Formen in Verbindung, welche das beste⸗

Recht des Bundes zuließ. oe der Bündnisse aller Art, welches der Artikel 11

ver Bundesakte den Bundesgliedern vorbehält, legte einem Bünd⸗ nisse für die Sicherheit des Bundes oder einzelner Vundesstaaten kein Hinderniß in den Weg. :

Eine mit diesem Bündnisse einzugehende Verpflichtung zur Um ge⸗ staltung der Verfassung Deut sch lands bedurfte, wenn denen, bie dem Bündniß etwa nicht beitraten, die Rechte und Pflichten, die das bestehende Bundesrecht gewährt und auferlegt, erhalten werden sollten, der Sanction allseitiger Zustimmung, welche der Artikel 6 ber Bundesakte für die Abänderung von Grundgesetzen des Bundes verlangt.

Durchdrungen von der Nothwendigkeit, daß die Regierungen der deutschen Staaten auch diesen Erfordernissen gegenüber den Versuch einer Befriedigung des deutschen Verfassungs⸗Bedürfnisses nicht aufzugeben hatten, und geleitet von der oben erwähnten Auf⸗ fassung der letzten hierzu ergangenen Einladung Preußens, beschloß die Koͤnigliche Regierung eine Folgeleistung der letzteren, schon be— vor die Eirkular⸗Bepesche vom 28. April amtlich zu ihrer Kenntniß gebracht war.

Dieser Beschluß und die Abordnung der diesseitigen Be voll mächtigten ward der Königlichen Gesandtschaft in Berlin mittelst Verfügung vom 3. Mai (Anlage Ziffer 6), die gleichzeitig zur Kennt— niß der preußischen Regierung gelangte, eröffnet.

Die darin erwähnte Aussicht auf eine Theilnahme Oesterreichs an den Unterhandlungen trug wesentlich zu der Förderung des Be— schlusses bei und ließ die Regierung Hoffnung schöpfen, daß eine allseitige Einigung über die Verfassung etwa auf die Grundlagen hin möglich sein werde,

daß für Oesterreich Ausnahmen von der Kompetenz der Bundes— gewalt zugestanden würden;

daß ihm nur in denjenigen Sachen, an denen es vollen Antheil nehme, die Leitung zuzugestehen sei;

daß dagegen Preußen die Leitung in allen anderen Dingen er— halte.

In diesem Sinne traten die Königlichen Bevollmächtigten, als bei ihrer Ankunft in Berlin die durch die Cirkular⸗Depesche vom 28. April in Aussicht gestellte umfassende Darlegung der Ansichten und bestimmte Vorschläge der Königlich preußischen Regierung nicht vorlagen, auf desfallsige Wünsche ihrerseits mit Vorschlägen hervor, welche in ein vom 5. Mai datirtes Promemoria (Anlage Ziffer 7) niedergelegt und denen am 12. Mai Entwurfs⸗Bestimmun⸗ gen über eine entsprechende Regierung der Oberhauptsfrage beige⸗ fügt wurden, die in der unten zu erwähnenden Denkschrift vom 1. Junius (Anlage Ziffer 16) näher begründet sind.

Eine Eröffnung förmlicher Berathungen, zu denen die Vor— bereitungen hiesigerseits so ernstlich beeilt waren, mit den Bevoll mächtigten von Oesterreich, Preußen, Bayern und Sachsen fand nicht vor dem 17. Mai statt.

Die Zwischenzeit ward hannoverscherscits in zweifacher Rich— tung für eine Beförderung des Geschäfts zu benutzen versucht.

Einestheils bemühte sich die Regierung, bei dem Kaiserlich österreichischen Kabinet auf Entfernung der Bedenken hinzuwirken, welche von diesem rücksichtlich des Verfassungswerks wieder die Ge währung einer Volksvertretung für Deutsch land in der Form eines aus allen Theilen desselben gewählten Volkshauses gehegt wurden.

Anderentheils traten die Königlichen Bevollmächtigten zu Berlin mit dem inzwischen ernannten Königlich preußischen Bevoll— mächtigten zu vertraulichen Besprechungen über die Behandlung des Geschäfts zusammen, bei denen das Promemoria vom 5. Mai zum Grunde gelegt wurde.

Ueber diese Besprechungen erhellt das Nähere aus der anlie⸗ genden Denkschrift (1Aœnlage Ziffer 8, welche zugleich erläuternde Mittheilungen über die späteren förmlichen Konferenz⸗Verhandlungen enthält, deren Inhalt aus den ferner beigefügten Konferenz-⸗Pro— tokollen vom JI7. bis 26. Mai (Anlage Ziffer 9) zu ent⸗ nehmen ist.

Die Resultate der Konferenz-Verhandlungen sind in dem Schluß⸗ Protokolle vom 26. Mai (10 Uhr Abends) (An⸗ lage Ziffer 10) zusammengestellt. Als Theile Lesselben sind die darin erwähnten Erklärungen Sachsens und Hannovers vem gleichen Datum, nebst den darin gleichfalls erwähnten Ent— würfen der Verfassung, des Wahlgesetzes, der gemeinschaftlichen Beitritts⸗ Einladung und der nachherigen Vertrags-Urkunde, dem Schlußprotokolle angereibt.

Den Verfassungs-Entwurf und das Wahlgesetz erläutert die Denkschrift vom 11. Juni (Anlage Ziffer 11).

Zu besserem Verständniß aller dieser Aktenstücke werden fol— gende Bemerkungen nicht überflüssig sein.

Bei der Veranlassung der Konferenzen war Preußen, gleich allen übrigen Theilnehmern derselben, davon durchdrungen gewesen, daß die Verhältnisse Deutschlands nicht zu ordnen seien, ohne zu— leich das Verhältniß Oesterreichs zu Deutschland zu ordnen. Es an zu diesem Ende den Plan der sogenannten Union entworfen, welche in einem eigenthümlichen Defensiv-Bündniß zwischen dem österreichischen Kaiser-Staate einer- und dem übrigen mit Preu⸗ ßen zu einem Bundes⸗Staate verbundenen Deutschland anderer— seits bestehen und zugleich die gesammte Vertretung Deuischlands dem Auslande gegenuber übernehmen sollte.

Dieser Plan und dessen Begründung ergeben sich aus den lunter den Ziffern 12, 13, 14) beigefügten

Grundlinien zu einer Unionsakte,

einer e, der Königlich preußischen Regierung vom 9. Mai un

einer Instruction für den Königlich preußischen General-Lieute nant von Canitz vom 10. Mai.

Diese Aktenstücke sind der Königlichen Regierung amtlich zwar erst durch die von der Königlich preußischen Regierung ihr mitge⸗ 3 . ,,. an die preußischen Kammern vom 25. August lich; n geworden. Der Plan selbst aber wurde den König⸗ ee! . bereits bei den vorläufigen Besprechungen He , J mitgetheilt und von diesen, so wie von der Königlichen

9 nn, als unmöglich von Anfang an erkannt.

fen vagen der offensten Mittheilung dieser Ansicht war indes

ken in M en eine getrennte Unterhandlnng über diesen Gegen—

en eingeleitet, welche denn auch nur die Ablehnun

Deste eiche (Anlage Jiffer 16) nach sich zog. 3

Eine Folge dieser Wendung der Binge, durch welche der preußische Plan in seiner Grund *. ̃

Brundlage scheiterte, ehe derselbe noch

ö war, bestand darin, daß der Kaiserl. öster⸗

ö evollmächtigte sich von den Konferenzen am 18. Mai

Die Königliche Regierung, welche di

hatte, zugleich aber auch 3 zu gare en grfohz voraus gesehen j ; ; glaubte, daß bei Dester⸗ reich auch keine Neigung sei, auf die von ihr für mt lich gehalte nen Grundlagen der demnächstigen Verfassung Den c dd r. gehen, modifizirte nun ihre Ansicht dahin: ö daß es genüge, eine vorlänufige Einigung ohne Desterreich ab— zuschließen, diesem aber unter Festhalten an der Grundlage des

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Bundesrechts einen ehrenvollen Eintritt für jeden Augenblick

offen zu halten. ;

Sie hoffte die Zustimmung Bayerns und Sachsens für dieselbe Ansicht zu erlangen. Nachdem nämlich der Plan Preußens, durch die Union eine Basis für seine Verfassungsbestrebungen zu gewinnen, gescheitert war, suchte dasselbe eine neue Grundlage in dem am 26. Mai zum Abschluß gediehenen Bündnisse. Die Königliche Re⸗ gierung verkannte nicht, daß dieses Bündniß einen doppelten Zweck hatte, Herstellung der damals im Süden ernstlich gestörten und bedrohten Ordnung und Begründung der Verfassung. Beide durch die Begründung der provisorischen Centralgewalt unglück— lich auseinandergerissene Zwecke mußten wieder einer Leitung über— geben werden, und dies schien ihr möglich, wenn die auf dem Grunde des Bundesrechts noch bestehende provisorische Eentral gewalt durch eine Verbindung der mächtigeren Regierungen Deutsch— lands, welche sich die Herstellung einer einheitlichen Verfassung zum Ziele setzte, gekräftigt wurde. Sie wollte deshalb dieses Bündniß nur auf eine Anerkennung der fortdauernden Geltung der Bundes rechte und Pflichten bauen, und wenn Preußen dies zugestand, mußte dasselbe sich zugleich für verpflichtet achten,

1) die Hülfe nicht blos den Theilnehmern dieses Bündnisses, sondern allen Mitgliedern des deutschen Bundes zu leisten,

2) die vom Bunde eingesetzte provisorische Centralgewalt nicht unbeachtet zu lassen,

3 Veränderungen der Bundesverfassung nicht vorzunehmen, ohne Zustimmung der Bundesglieder, namentlich Oesterreichs.

UÜm aber auch das Mittel in Händen zu behalten, Deutschland in seiner Totalität zu erhalten und zu verhindern, daß, wenn man einen Theil von Deutschland für seine Pläne gewonnen haben möchte, etwa der Versuch gemacht werde, eine Verfassung für diesen Theil allein zu begründen und damit Deutschland zu zerreißen, wurde

I) nicht allein der Verfassungs⸗Entwurf so abgefaßt, daß der⸗ selbe ohne vorgängige Abänderung nur unter Beitritt von ganz Deutschland ins Leben treten konnte, sondern es wurde auch ferner durch den sächsisch-hannoverschen Vorbehalt erklärt,

daß die Unterhandlungen erneuert werden müßten, wenn Bayern nicht beitreten und nur etwa ein nord- und mitteldeutscher Bund zu Stande kommen sollte.

Sodann wurde

2) bestimmt, daß die Verfassung nur durch Zustimmung eines Reichstags Geltung erhalten könne, wobei die Regierung sich aus— drücklich offenhielt, auf diesem Reichstage andere Propositionen für die Gestaltung der Oberhaupts-Frage einzubringen. Es wurde

3) stipulirt, daß Zeit, Srt und Berufungsform dieses Reichs⸗ tags weiterer Festsetzung vorbehalten sei. Endlich wurde der Ver such gemacht,

4) durch das Bundes-Schiedsgericht eine Garantie zu gewin⸗ nen und eine lang erkannte Lücke in der Verfassung Deut schlands auszufüllen.

Die Königl. sächsische Regierung war in allen diesen Zwecken einverstanden. Die Stellung der Königl. bayerischen Regierung blieb zwar einstweilen ungewiß, und dies führte zu besonderen Schwierigkeiten. Der ganze Vertrag, so wie der den Zweck dessel⸗ ben bezeichnende Verfassungs-Entwurf, beruhte aber auf der be⸗ stimmten Voraussetzung, daß Bayern beitreten werde. Den Bei— tritt des übrigen Süddeutschlands konnte man als nothwendige Folge dieses Beitritts betrachten. Hätte man voraussetzen müssen, daß Bayern nicht beitreten würde, so würde nicht dieser, sondern ein ganz anderer Verfassungs-Entwurf dem Vertrage unterzulegen

Als nun aber der Abschluß fur nothwendig gehalten

. zum Grunde li

und wenn Oesterreich seine Rechte aus der Verfassung des deutschen Bundes, also auch sein Zustimmungsrecht zum Verfassungsver⸗ trage befriedigt sehe.

Die Königlich hannoversche Regierung aber fügte diesem Vor- behalte unter kurzer Entwickelung der Motive ihres Handelns noch den besonderen hinzu, daß sie nur verpflichtet sei, wenn der nach Eintritt jener Voraussetzung zu berufende Reichstag keine abän dernde Beschlüsse über den Entwurf, namentlich die Gestaltung des Oberhaupts, fasse.

Um die Ansicht über diese Punkte noch mehr ins Licht zu setzen, hielten die hannoverschen Bevollmächtigten es erforderlich, in einer am 1. Juni abgeschlossenen und am FTten nach erhaltener Geneh— migung ihrer Regierung zur Kenntniß der Königlich preußischen Regierung gebrachten Denkschrift ihre Bedenken ausführlich zu erörtern.

In dieser Denkschrift war zugleich Gelegenheit genommen, einer Rechtsansicht entgegen zu treten, von welcher nach dem Ab⸗ schlusse des Bündniß-Vertrages wahrscheinlich geworden war, daß sie von der Königlich preußischen Regierung gehegt werde; der An sicht nämlich,

daß in Gemäßheit des Artikel 11 der Bundesakte unter einem Theil der Bundesglieder ein Bundesstaat nach den Bestimmun gen des Entwurfs vom 26. Mai gebildet werden könne, ohne daß den nicht beitretenden Staaten ein Wider spruchsrecht zustehe, im Falle ein solcher Bundesstaat die Pflichten der sämmtlichen in ihm vereinigten Bundesglieder übernehme und deren sämmtliche Stimmen am Bundestage führen wolle.

So durfte die Königl. Regierung annehmen, daß sie der Kö⸗ nigl. preußischen Regierung gegenüber ein nach allen Seiten be⸗ stimmtes Rechtsverhältniß begruͤndet habe, und selbst die letztgedachte verschiedene Rechtsansicht schien keine Gefahr zu bringen, wenn nur vie Sachen wirklich im Geiste der Eintracht und zur Förderung der Einheit gehandhabt würden. ; ;

Vorbedingung für die Verwirklichung der Verfassung auf den Grund des Bündnisses war hiernach

1) die Zustimmung Oesterreichs und 2) der Beitritt Bayerns. ö

Die Königliche Regierung hat mit Ernst gestrebt, die Erfüllung beider Bedingungen zu fördern, wie solches die (unter den Ziffern 17 und 18 anliegende) Instruction für die Königlichen Geschäfts⸗ träger zu Wien und München ergeben. Der Ausgang ist leider bekannt. Noch einmal versuchte der Königlich sächsische Bevollmäch= tigte im Verwaltungsrathe unter Zustimmung seiner Regierung und unter ausdrücklichem Beitritt Hannovers, die Einigung mit Oester⸗ reich auf Grund der preußischen Unions ⸗-Idee selbst anzubahnen. Die Aktenstücke finden sich im Protokolle des Verwaltungsrathes vom 24. Juli. Die Proposition Sachsens und die Erklärung Han⸗

novers liegen unter Ziffer 19 und 20 an. Allein Preußen wollte entschieden auf keine Weise seinen Einfluß auf Deutschland getheilt oder geschwächt sehen. Es bestritt mit Baden sogar die Kompetenz des Verwaltungsraths, und machte dadurch fernere Verhandlung unmöglich. Die Altenstücke bilden jetzt nur ein Zeugniß, wie un⸗ verhohlen auch damals Hannover und Sachsen die obige Ansicht ausgesprochen haben. ;

Auch die nothwendige Einigung mit der provisorischen Central— gewalt wurde nicht erreicht.

Die Beitritts Verhandlungen mit den übrigen deulschen Staa— ten lagen nach dem Vertrage nicht der Königlichen Regierung, son⸗ dern unter der Leitung Preußens dem gemeinschaftlichen Verwal⸗ tungs Rathe ob. Die Königliche Regierung mußte es dabei der Einsicht und Loyalität Preußens überlassen: ob das durch den Vor⸗ behalt und die Verträge vom 26. Mai zwischen Hannover und Preu⸗ ßen begründete Rechtsverhältniß (welches ubrigens keineswegs ein Geheimniß blieb) den beitretenden Regierungen von Anfang an oder lerst später vorgelegt, werden sollte. Sie mußte sich jedes Vorgreifens enthalten. Allein von der Ansicht ausgehend, daß Al⸗ les zu vermeiden sei, was irgend den Schein einer Nöthigung oder Verleitung in sich trage, hat sie sich verpflichtet gehalten, den Re⸗— gierungen von Oldenburg, Hamburg, Lübeck, Bremen und Schaum⸗ burg⸗Lippe, welche durch geographische Lage und gleiche Interessen und Bundes einrichtungen ihr näher stehen, durch das (unter An⸗ lage 21) beigefügte Cirkularschreiben vollständige Kenntniß der Sache zu geben. In Hamburg war die Besorgniß rege gewor den, daß diese Stadt durch den Beitritt zu dem Vertrage der drei Königreiche in die Lage gebracht werden könnte, ihre kommer⸗ zielle Unabhängigkeit aufzugeben, ohne daß die Bedingung, unter welcher Hamburg allein dies große Opfer zu bringen sich bereit er⸗ kläre, daß nämlich fur danz Deutschland ein einheitliches Zollsystem zu Stande komme, erfüllt werde. Die Regierung, hiervon durch die Königliche Gesandtschaft zu Hamburg in Kenntniß gesetzt, nahm daraus eine Veranlassung, durch den unter Ziffer 22 anliegenden Erlaß, auf das in materieller Beziehung einstweilen völlige Offen⸗ bleiben der Verfassungsfrage, so wie darauf hinzuweisen, daß auch in formeller Beziehung eine Zolleinigung mit den übrigen deutschen Staaten nur in Folge der, durch die Verfassung zu begründenden politischen Einigung, mithin, da letztere ganz Deutschland umfassen sollte, nur eintreten werde, wenn alle deutschen Staaten sich über die Annahme des Entwurfes mit den etwa ferner zu beschließenden Abänderungen desselben ver⸗ ständigen würden. Ueberdies empfahl sie ihrem Bevollmächtigten im Verwaltungsrathe, in nähere Erwägung zu ziehen und mit dem Königlich sächsischen Bevollmächtigten zu berathen, ob eine vollstän dige Mittheilung der beiderseitigen Vorbehalte an den Verwal tungsrath und an die Bevollmächtigten der beitretenden Regierun⸗ gen nicht erforderlich und dem offenen und rückhaltslosen Verhalten beider Regierungen entsprechend sei. Die Rücksichten, welche das bezügliche Verhalten des Königlichen Bevollmächtigten hierbei gelei tet haben, sind in einer Anlage der beigefügten Denkschrift beson ders dargelegt.

Wie wenig dabei, den preußischen Staatsmännerun gegenüber, von einer Verheimlichung des hannoverisch-sächsischen Vorbehalts die Rede gewefen ist, ergeben die unter Ziffer 24 und 25 beigefüg⸗ ten vertraulichen Berichte des Königlichen Bevollmächtigten vom 15. und 15. August dv. J., während die an denselben ergan— gene Verfügung vom 20. August (Anlage Ziffer 26) dar thut, daß die Regierung, geleitet von der Rücksicht auf eine voll ständige Entwickelung des Bündnisses, die Geltendmachung des Vorbehalts bis zu dem Zeitpunkte, wo die Wahrung der Rechte und Pflichten Hannovers dies unvermeidlich machen würde, auch dann noch hinausgeschoben wissen wollte, als bereits die Absicht Preußens sich kund gegeben hatte, die Einberufung des vereinba renden Reichstags mit einer Beschleunigung herbeizuführen, in der von der Königlichen Regierung nur die hächste Gefährdung der Vertragszwecke erblickt werden konnte.

Weiter reichten die Befugniß und die Mittel der Regierung nicht, und wenn die Verhältnisse sich auf eine ihren Ansichten zu⸗ widerlaufende Weise entwickelt haben, so darf sie dabei alle Schuld von sich ablehnen.

Die Umstände, welche die Verhandlungen mit Bayern fehl schlagen ließen und eine unfreundliche Stimmung der beiden deut schen Großmächte gegen einander erzeugt zu haben scheinen, sind in der Denkschrift (Anlage Ziffer 8) angedeutet.

Auf den für die Entwickelung der Verfassung bestimmten Theil der Thätigkeit des Verwaltungsraths wirkten diese Umstände nach theilig ein; von den Unterhandlungen mit Bayern und Oesterreich wurde derfelbe nur spät und unvollständig unterrichtet.

Dann ließ sich in Folge jener Mißverhältnisse ein Theil des Verwaltungsraths fortreißen, die Berufung (ines Reichstages zu beschließen, ehe die übrigen Vorbedingungen dazu erfüllt waren, hierdurch das von Hannover und Sachsen von Anfang an erstrebte Ziel deutscher Einigung und die von denselben eingehaltene Bahn dazu gänzlich zu verlassen und vielleicht unmöglich zu machen. Der Gegenstand wird unten näher zu berühren sein.

Außerdem hat der Verwaltungsrath sich nur mit dem Ab schlusse der Accessionsverträge und der Organisation des Bundes Schiedsgerichts zu beschäftigen gehabt. Auch darüber wird unten zu reden sein.

Das Nähere über alles dieses enthalten die (unter Ziffer 27) angefügten Protokolle.

So hat denn der Verwaltungsrath in Bezug auf die Ent— wickelung der Verfassung den Hauptzweck verfehlen müssen.

Dagegen ist ein Ereigniß eingetreten, welches diese Thätigkeit gänzlich zu absorbiren scheint. .

Es ist eine nicht zu übersehende Erscheinung in der deutschen Verfassungsbewegung der letzten Jahre, daß immer dahin gestrebt ist, die nothwendig zusammengehörenden Functionen, die Verfas sungsbildung oder Gesetzgebung und die Erhaltung des Friedens und der Ordnung auseinander zu reißen. Schon durch den Be⸗ schlͤuß vom 28. Juni 1848 war die in der Bundes⸗Verfassung lie⸗ gende Verbindung beider getrennt. Daß der provisorischen Central⸗ gewalt aller Einfluß auf die Verfassungs Angelegenheit entzogen wurde, ist aber nicht ohne schwere Bedeutung für die ganze Ent⸗ wickelung der Sache geblieben. .

Auch das Bündniß vom 26. Mai hat nicht vermocht, zene Ver⸗ bindung aufrecht zu erhalten. Möglich wäre dieses gewesen, wenn die von der Königlichen Regierung angestrebte Einigung mit dem Reichsverweser oder auch was sehr nahe zusammenhängt mit den Regierungen von Süddentschland zu Stande gekommen wäre. Das war aber nicht der Fall. .

Dagegen war bereits im Anfange des Maimonats von Bayern, später (durch die an Preußen gerichtete Denkschrift vom 16. Mai) von Oesterreich und wiederum zu Ende des Monats Juni von Bayern der Plan befördert, eine neue provisorische Centralgewalt zu errichten, und die Unentbehrlichkeit eines Mittelpunkts für die Lei⸗ tung der gemeinsamen Augelegenheiten des gesammten Deutschlands hat endlich den Erfolg gehabt, daß der Interimsvertrag vom 30. September d. J. zur Vollendung gebracht wurde, nach⸗

dem die provisorische Centralgewalt in Frankfurt diesen Plan in die Hand genommen und beharrlich durchgeführt hatte.

Durch den Artikel 3 dieses (unter Ziffer 28) in Abschrift an— liegenden Vertrags ist inzwischen abermals die Verfassungs-Ange legenheit den Händen dieser interimistischen Bundesregierung gäuzlich entzogen.

Daß Friede und Sicherheit in Deutschland auf einer von Allen anerkannten Leitung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten Deutsch— lands beruhen, wird von Niemand bezweifelt werden. .

Eine solche Leitung war nicht mehr vorhanden. Die proviso rische Centralgewalt in Frankfurt ward von Preußen nicht mehr an— erkannt. .

Die Königliche Regierung hat die desfallsige Erllärung Preu— ßens nicht ohne die lebhaftesten Besorgnisse beirachtet.

Die unter Ziffer 29 a— t angeschlossenen Aktenstücke lassen er⸗ sehen, in welcher Weise sie bemüht gewesen ist, eine andere Ent⸗ schließung der Königlich preußischen Regierung hervorzurufen.

Eben so wenig war es gelungen, dem Bündnisse vom 26. Mai eine Ausdehnung über ganz Deutschland zu sichern.

. Aus dem Mangel einer einheitlichen Leitung waren zwei fenkundige Uebelstände hervorgegangen: die ungünstige Lage nothwendigen Friedensverhandlung mit Dänemark und die S nung, welche das, an und für sich nothwendige Einschreiten ßens in den sudlichen Wirren in Deutschland erzeugt hatte.

Beides durfte nicht fortdauern. Namentlich hat Hannover als Seestaat, dessen Wohl mit einem allgemeinen Friedenszustande un gleich enger zusammenhängt, als dies in einem Binnenlande fühlt wird, das ent hiedenste Interesse an der Erhaltung rechtlicher Ordnung.

Preußen selbst deutete schon am 25. Juni im Verwaltungs rathe auf ein entsprechendes Provisorium hin. Eine von Allen anerkannte Leitung der Geschäfte konnte nur herbeigeführt werden, wenn die beiden großen Staaten, Oesterreich und Preußen, darüber

einig waren. Daß diese Staaten durch den Vertrag vom 30. Septem jene Leitung allein in die Hand nahmen, konnte unerwünscht schei⸗ allein bei der Unmöglichkeit, den bisherigen unklaren Zustand fortdauern zu lassen und nachdem die Entwickelung des Bündnisses 9 ö M f eingetretene Verhältniß zu Süddeutschland

rden war, mußte die Regierung sich

1 . 11 1261 11Hor beizustimmen, welche mit gutem

ertrage vom 30. September ihre Zustimmung it sto rul . gegeben, als sie darin allein . 1) die gegründ Aussicht auf Erhaltung der inneren Ein in Deutschland, die Möglichkeit der Beendigung des Kriegszustandes mit k erblickte und . welche einerseits d le Gefahr von Uebergrifsen entfernen, anderer seits aber den großen Vortheil gewähren, daß das fortwährend be— b dem verwichenen Jahre mehr und mehr verdun kelte Rechtsverhältniß der Bundesstaaten zu einander wieder zur größeren Klarheit gebracht wird. Dieser Vortheil darf um so zt ingeschlagen werden, je entschiedener das Verhältniß der beiden großen Staaten selbst darauf hinführen muß, in dem bestehenden die Vermütelung ihrer Ansichten zu suchen. Die Regierung at deshalb ihre Beistimmung durch die (unter Ziffer 30) anliegende Erklärung ausgesprochen. Es liegt hier am Tage, daß dem Bündnisse vom 26. Mai f l tr die ursprünglich beabsichtigte Einwirkung ieden und Recht entzogen ist. Dasselbe That reduzirt auf die Erhaltung des Bun

N

die Förderung der Verfassungsangele

. 9 sse Cimnmit * ö. ö . 8 . Vertrag selbst Limitationen jener Leitung enthielt, j

,, . stehende, aber seit

zegenstände ist Folgende 8 zu

Mangel eines Bundesgerichts einen über Schuld trage, Deutschland nach mehr als 30 urige Lage gebracht zu haben, in welcher Regierung geglaubt, keinen Augenblick diese Institution ins Leben zu rufen. Al rch die Wendung, welche die Entwickelung wesentlich geschwächt, ist auf ein er geringere Umfang des Vertrags öffnet, durch den Interims⸗Ver Frieden und Recht entzieht, in die legiums zurückgeführt. Allein s scheint die Institution doch stets Ernst aufrecht zu erhalten hat dieselbe daher zu dem l die Stände machen zu

trag, welcher dem

ngelegenheit, als die zweite Hauptrich

igkeit des Bündnisses sich noch entwickeln kann, betrifft, so eingetretene Verschiedenheit der Ansich ten in folgenden zusammenzufassen:

Anträge im Verwaltungsrathe auf Berufung eines Reichstages, auch ohne vorherigen Beitritt des übrigen außer—-österreichischen

tung, in welcher

417 . . 92 d 2 z 359 8 * 51 7. * . Deutschlands, zur Berathung einer Bundesstaats Verfassung nach einer vorgeschlager N ition des für das gesammte Deutschland

außer Oesterreich vereinbarten Entwurfs haben, in Verbindung mit

e nt, machen versucht worden, der Königl.

Regierung die Pflicht auferlegt, im Verein mit Sachsen dawider auf die vorbehaltenen Erklärungen vom 26. Mai zuruckzukommen. Die hierauf gestützten dr 1den Vorstellungen haben eine Berück sichtigung nich gefunden zevollmächtigten beider Regie rungen sind dadurch verhindert sich bei den Berathungen

Verwaltungsraths über eine Maßregel zu betheiligen, in wel cher von ihren Regierungen die Deutschland s und ein Schritt erkannt ward, wel he mit dem Eini gungszwecke des Vertrags tschiedenen Wider spruche stehe.

Man hat aus diesem Entschlusse Anlaß genommen, der König lichen Regierung einen Rücktritt vom Bündnißvertrage vorzuwerfen.

Der völlige Ungrund eines derartigen Vorwurfs erhellt aus dem oben Gesagten. Eine weitere Ausführung desselben ist in der bereits angeführten Denkschrift (Anlage Ziffer 8) enthalten.

Hieraus hat sich folgendes Verhältniß entwickelt:

Hannover und Sachsen sind von Anfang an von der Ausicht ausgegangen, daß Einigung von ganz Deutschland der Zweck des

s

zefahr einer Spaltung

Bündnisses sei. Sie halten es deshalb für wesentlich, die Einigkeit 1 , s . * ö ö / ie,. mit Süddeutschland herzustellen, und finden dazu das einzige Mittel in einer neuen Unterhandlung. Wenn diese Unterhandlung zu einer vollständigen Einigung über die dem Reichstage vorzulegende

Verfassung geführt hätte, würde dieser sofort zu berufen sein. Einigung von ganz T eutschland herbeizuführen und zu erhal⸗ ten, müssen die äußersten Mittel angewandt werden. Gelänge aber dieselbe nicht, müßte man sich vielmehr überzeu⸗—

publ. Oeßau, den 22.

1817 bisher das Gesammt⸗O

2313

gen, daß man bei einem nord- und mitteldeutschen ruhigen müsse, dann würde eine solche? als ein großes Unglück zu betrachten sein, Unterhandlung unter den Theilnehmern und den nicht beitretenden Bundesregieru

gen in der Art feststellen müssen, daß den deutschen Bundesregierungen diese rechtigte und mit den Bnndesgesetzen nen haben werden. Auf diese Weise Geiste des Friedens und der Eintracht ausführbarer Entwurf mit Si heit Dagegen ist vornehmlich in d entgegengesetzte Ansicht aufget: Nach dieser soll sofort und Deutschland ein engere

herh

k ; 2. 1 6 zu diesem Zwecke abgekürzte

nur sur ganz Ve sland bestimn

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Unterhandlung

preußis die Erklärung in einen Bundesstaat

Vorfrage für

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Zie sind vielmehr jeden

1 v. io (Soc n bald die Sachen in

16

1dhabt Bedeutung

auch behalten möge,

Pflicht, sich von der

für das gesammte Deutschlan

und sie zweifelt nicht,

Streben gelingen werde

dazu noch wenig

sein scheint.

Hannover,

Anhalt ⸗Deßan.

Herrn Vettern,

Alexander Karl,

. * 115 8 s 1 Antrag Unseres Gesamm

Zustimmung des

„Nachdem die

richte zu Zerbst vereinigt

Aufhebung vereinigt haber

31. Dezember d

anderen Staats -⸗Regierungen Anhalt⸗Deßau und Anhalt-Köthen tions ⸗Gericht eingeleitet

geführt wi

erwarten steht, so haben Wir schenzeit ein Ersatzmittel für die

1 s 326 herzustellen, folgende Maßregeln

§. 1. In allen, sowohl

sachen, in welchen nach halt

77

verpflichtet war, selbst zu erkennen 1850 ab bis zur Aufhebung d betreffenden Oberlandesgerichten schen Juristenfakultäten und Eingang mit Publication und wie solches bisher mit den vom O

dessen Vermittelung eingeholten

hwerden

auf rejektorische Resolution tionsgerichts-Ordnung §8§. 23, 35, 39, 40 und 55 dem Herzogl. Staats-Ministerium anzubringen, n dern und sodann für jeden einzelnen Fall vo

tät oder einem Schöppenstuhle Entscheidung

§. 3. In derselben Weise wird

lationsgerichts-Ordnung eingehenden unzt

§. 1. In den Fällen, . ber ⸗Appellationsgerichts- Or ig Wech

*

das bisher bei dem Ober⸗Appellationsgerichte Verfahren, so wie die Publication der demnächst den betreffenden Oberlandesgerichten stattfinden.

§. 5. Um Gestattung des Rechtsmiitels

beschwerde gegen ein in der Ober⸗Appellations in dem in 5§. 48 bis 52 der Ober⸗Appel

Falle st bei dem betreffenden Herzoglichen S

Frist nachzusuchen, das Herzogliche Staats⸗-Ministerium hat hiere forderlichen Schriftenwechsel (zu welchem es je hig der bisherigen Ober⸗Appellationsgerichts⸗Advokaten; betreffenden Oberlandesgerichten leiten zu lassen, selbst von riner deutschen Juristenfakultät oder einem holen und dasselbe durch die betreffenden Oberlandesgerichte den eröffnen zu lassen.

Bunde sich be

Da übrigens dem Staats-Ministerium verfassungsmäßig eine rechtliche Ihe

eilung der Frage: ob das Rechtsmittel der Revision nach §. 51 der

; sons-Gerichtsorbnung zu gestatten sei, nicht zusteht, so ist hier⸗ J hkollegien zugleich mit zu erkennen.

dvolaten- Gebühren werden in der Ober-

z nach der der Oberappellations⸗Gerichts⸗

berechnet. Die Feststellung der Advoka⸗

durch die betreffenden Oberlandesgerichte,

Heldstrafen zu ihren Sportelkassen einzuziehen

die Versendung in Civil und Kriminal- ungen erfolgt, werden diejenigen Kosten⸗ zes auswärtigen Urtheils, resp. Gut- etrag, welcher zu bezahlen gewesen r-Appellationsgericht selbst erkannt oder Sportelkasse des betreffenden Ober-

Fällen, wo überhaupt Kosten von den Parteien beizubringen sind, werden die Gerichtsgebühren Auslagen aber, wozu auch die Gebühren der höppenstühle für die Urtheile, Gutachten u. s. w. Sportelkassen der betreffenden Oberlandesgerichte

Oberlandesgerichtsordnung und die zweit sie nicht durch die jetzt noth⸗ zellationsgerichts schon von selbst

ieselben nicht im Vorstehenden ab—

nung eigenhändig vollzogen

lassen. Deßan, 10. De⸗ zu Anhalt. Goßler.

d' Athenes vom betreffend das Ein⸗

Verwaltungsjahres

Räuberbanden hab⸗

heit auf den Stra⸗

Räuber geht so weit,

rinth mehrere Reisende

n ausgeplündert wurde.

bgehende Gendarmerie fand

Urheber der Gewaltthat.

olge sieht man in Lamia der

gen entgegen, welche die Pforte Regierung verweigerte Unter⸗

Gazzetta di Corfu Ward an die

hhaft, in Folge deren Modalitäten der Ernennung von

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er gesetzge⸗ velchem Be⸗ stand veranlaßt auch die hr beeng Regierung

91 Englands in Verantwort⸗ als unzulässig ver⸗ iegierung bereit, die sich in die Wahlvor⸗ geheime Abstimmung Abe so wie in Malta ahldistrikte getheilt, an eien Noch wird eine lung annullirt, durch n Inseln zu leistenden staatlichen Einkommens gierung hat vielmehr einen Jahresbetrag von rd⸗Oberkommissärs auf St. festzusetzen.

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an seinem Vorhaben verhindert, und Der britische Gesandte, Oherst

3 aero Ron r, Mons Teheran wieder zurückgekehrt.

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