dem Einwohner Johann Gentz zu Rinnen, Schlossermeister Jakob Graff zu Schubin, Großknecht Christian Gregor zu Talben dorf. Arbeltsmann Christian Hansen zu Wefensleben, Blaufärber Joseph Haupt zu Trier, . Acerer Johann Heinrich zu Niehl, Landkreis Köln, Einwohner Heinrich Heuer zu Minden, Acerer Heinrich Hilgers zu Neuß, Thor⸗Einnehmer Johann Hoffmeister zu Schweidnitz, Ackerwirth Johann Hollenhorst zu Gesecke, Schuhmachermeister Pankratius Hurtig zu Stral— sund, pensionirter Land- und Stadtgerichts-Exekutor Karl Kallenbach zu Löwenberg, Ackerer Christian Kirst zu Thal⸗Kleinich, Lohnbedienten Gerhard Klingenberg zu Aachen, Viktualienhändler Johann Kluthaus zu Strümp, Einwohner Georg Kolkmann zu Flerke, Tagelöhner Adam Krein zu Rödelhausen, ehemaligen Gastwirth Gottlieb Krüger zu Rosen— feld im Saalkreise, Handarbeiter Johann Löffelmann zu Uerdingen, Kürschnermeister Paul Mikolajewiez zu Lekno, Kaufmann F. W. Müller zu Putbus, Tagelöhner Heinrich Müller zu Oberalme, Schiffer Lorenz Mum mert zu Vallendar, Polizeidiener Karl Pappritz zu Wollstein, Leinweber Friedrich Wilhelm Penke zu Wu⸗ garten, Schuhmacher T Einwohner Jo Recklinghausen, Einwohner Johann Montioie, Invaliden Jakob Radusch in der 2ten Invaliden Compagnie, Einwohner Herrmann Riese zu Schmallenberg, Kreis Meschede, Sattler Peter Joseph Rodtheut zu Rären, Hospitaliten Heinrich Sander zu Groß-Salze, Todtengräber Christian Schabe zu Osterburg, Einwohner Michael Schäfer zu Kürenberg, Tagelöhner Peter Schäffer zu Löffelscheid, Polizeidiener Franz Schmitz zu Oedekoven, Bäckermeister Samuel Schniggenberg zu Ma⸗ rienburg, Flachshändler Gottfried Schröder zu Schweidnitz, Zimmergesellen Friedrich Schultz zu Zechlin, pensionirten Chaussee⸗-Aufseher Anton Schwane zu Witthrietzen, ehemaligen Tuchmacher Stephan Startz zu Aachen, Seidenwirkermeister Johann Stuendt zu Lan⸗ gensalza, Frotteur Christian Storch zu Potsdam, Invaliden Johann Voigt zu Halle a. d. S. Tagelöhner Friedrich Volmer zu Störmede, Schuhmacher Joseph Wagener zu Uelde, Major a. D. Johann Karl Michael Wasmuth zu Medzibor, Maurer Andreas Warth zu Magdeburg, Einwohner Gottfried Watzke zu Tschanschwitz, Kuhhirten Jakob Weinrich zu Teistungen, Böttchermeister Johann Friedrich Wendland zu Pr. Holland, Pfarrglöckner Johann Christian Wolff zu Bern stadt, Rittmeister a. D. und Gutsbesitzer Zeysing auf Rakowitz, Kirchendiener August Zöllner zu Magdeburg, Arbeitsmann Johann Strübe zu Berlin.
. Von der Flotte:
Bürgermeister Konrad Bauer zu Erkelenz, Schneider Franz Bersling zu Schweidnitz, Invaliden Gottfried Kilian zu Gleiwitz, Winzer Michael Mitscher zu Traben, Einwohner Peter Nücken zu Fritzdorf Kreis Rheinbach, Raschmacher Johann Ros ky zu Treptow a. R. Schneider Wilhelm Schulte zu Ostönnen.
heodor Joseph Peters zu Wetten, seph Pöppinghaus zu Bür, Kreis
Raber zu Hösen Kreis
Berlin, 25. Dez. Am heutigen Tage ward im Königlichen Schlosse zu Charlottenburg die Verlobung der Prinzessin Charlotte Königl. Hoheit, Tochter Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Albrecht, mit dem Erbprinzen von Sachsen-Meiningen, Hoheit, gefeiert. Das Wechseln der Ringe fand im Kabinet Ihrer Majestät der Königin und im Beisein Ihrer Majestäten des Königs und der Königin, so wie der sämmtlichen in Berlin und Potsdam befindlichen Mit⸗ glieder des Königlichen Hauses statt. Nach der Ceremonie begaben die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften Sich in den großen Em— pfangs-Saal, wo die sämmtlichen Hofstaaten, die Generalität, die Minister, die Wirklichen Geheimen Räthe, die Hof⸗ und Dompre⸗ diger und mehrere andere Personen von Auszeichnung versammelt waren und dem hohen neuverlobten Paare ihre Glückwünsche dar— bringen durften. Der hohe Verlobte erschien in der Uniform eines Majors des Garde⸗Kürassier⸗Regiments und war mit dem Schwar⸗ zen Adler-Orden bekleidet, indem Se. Majestät Ihn eben zuvor zum Major à la suite des gedachten Regiments zu ernennen und Allerhöchstihren höchsten Orden zu verleihen geruht hatten. Alle Anwesenden waren in großer Gala.
Nach der Gratulation begaben sich die Allerhöchsten und Höch— sten Herrschaften zur Tafel in den Königlichen Gemächern, zu der auch die ehemaligen Erzieher und Erzieherinnen der hohen Verlob⸗ ten gezogen wurden. Der größere Theil der Anwesenden speiste in den unteren Gemächern des Schlosses.
Das hohe Brautpaar hat den festlichen Tag in ungetrübtem Wohlsein begangen.
Berlin, 25. Dez, Die Unterhandlungen der preußischen Post— Verwaltung mit den übrigen deutschen Post⸗-Verwaltungen, 4 Herbeiführung gleichmäßiger Grundsätze und Tarif-Bestimmungen für den gegenseitigen Postverkehr, sind in befriedigendem Fortgange begriffen. Als nächstes Resultat dieser Verhandlungen, welchts für das große Publikum von Interesse sein wird, kann die gleich= mäßige Regelung der Zeitungs-Prebision für den gesammten Wechsel— Verkehr zwischen den, deutschen Post⸗ Verwaltungen bezeichnet wer= den. Es haben dabei die Verabredungen, welche auf der dresdener Post⸗Konferenz im Winter 1847 — 18 Zepflogen waren, zur Grund⸗ lage gedient. Nachdem wegen Ausführung dieser Bestimmungen in Beziehung auf den Zeitungs⸗Verkehr, die Verständigung mit den übrigen deutschen Post⸗Verwaltungen bereits näher gerückt war,
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hat auch die Kaiserlich österreichische Post⸗Verwaltung sich bereit erklärt, für den ganzen Umfang der österreichischen Monarchie die⸗ selben Grundsätze für den Zeitungs⸗Verkehr mit sämmtlichen deut⸗ schen Post Verwaltungen in Anwendung zu bringen. Abgesehen von der Erleichterung, welche dadurch in einer nicht unbedeutenden Anzahl von Fällen hinsichts der Provision eintritt, muß insbeson⸗ dere der Vortheil hervorgehoben werden, daß künftig in ganz Deutschland der gegenseitige Austausch der Zeitungen nach überein⸗ stimmenden Prinzipien stattfindet, daß die lästigen Erschwerungen, welche bisher damit verknüpft waren, wenn Zeitungen aus einem deutschen Postgebiete nach einem anderen deutschen Postgebiete durch Vermittelung eines Dritten geführt werden mußten, gehoben sind, daß das Publikum und die Verleger den Kostenpreis der Zeitungen leicht überschlagen können, und daß selbst hinsichts der Stempel⸗ Abgabe in einzelnen deutschen Postgebieten vortheilhafte Aenderun⸗ gen eintreten. Wie im Uebrigen die Verhandlungen liegen, läßt sich die zuversichtliche Erwartung aussprechen, daß es gelingen werde, auch in den sonstigen Grundsätzen, nach welchen der Post Verkehr zwischen den deutschen Postgebieten behandelt wird, zweck— mäßige Vereinfachungen und übereinstimmende Erleichterungen herbeizuführen.
Erfurt, 23. Dez. (Erf. Ztg.) Die von unseren Stadtbe⸗ hörden nach Berlin entsandte Deputation, bestehend aus den Herren Stadtverordneten-Vorsteher Frenzel, Stadtrath Herrmann und Stadtverordneten⸗Vorsteher-Stellvertreter Triebel, welche beauftragt war, Sr. Majestät dem Könige, so wie dem Verwaltungsrathe des engeren deutschen Bundesstaates, den Dank der Stadt Erfurt für deren Erwählung zum Sitze des bevorstehenden Reichstags darzu⸗ bringen, hat sich ihres Auftrags entledigt. Nach vorhergegangenen Vorstellungen bei dem Minister-Präsidenten Grafen von Branden— burg und Minister des Innern Herrn von Manteuffel wurde die—⸗ selbe am 21sten d. M. von Sr. Majestät dem Könige im Schlosse Bellevue auf das Huldvollste empfangen. Auch Herr Staatsminister von Bodelschwingh nahm als Vorsitzender des Verwaltungsraths des engeren deutschen Bundesstaates die Deputation an.
Koblenz, 22. Dez. (Rh. u. Mos. 3.) Gestern Abend ist Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen hier wieder einge— troffen.
Oesterreich. Wien, 24. Dez. Der Lloyd meldet: „Am 20. fand zu Brünn das feierliche Leichenbegängniß des Erzherzogs Ferdinand (Este) statt, dessen irdische Hülle nach vollzogenen geist lichen Functionen bis zum Bahnhofe geleitet wurde, von wo sie mit einem Extratrain weiter befördert wurde. Die Theilnahme der Bevölkerung sprach sich deutlich aus. Die Kaufläden der Gassen, durch die sich der Trauerzug bewegte, waren geschlossen, man erblickte schwarze Fahnen und Aufschriften, wie: „Gott segne seine Wohlthaten,“ oder „Unvergeßlich“ und dergl.; die National garde hatte es übernommen, in den Gassen Hecke zu bilden, und war trotz des unfreundlichen Wetters zahlreich ausgerückt. Unter dem unmittelbaren Leichengefolge waren schon die neuen Civil— Uniformen zwischen den Waffenröcken der Offiziere bemerkbar. Die Leiche des verstorbenen Erzherzogs Ferdinand kam am 20. Abends in einem schwarz dekorirten Wagen im Nordbahnhofe an. Der äußerste Sarg war von Metall. Die Leiche wurde von einem Prie⸗ ster und dem Kammerherrn des Erzherzogs begleitet. Im Bahnhofe war ein schwarzes Zelt aufgeschlagen, unter welchem die Einsegnung im Beisein des Herrn Oberhofmeisters und eines Theils des äußeren Hof staats vor sich ging; 24 Mann der Kaiserlichen Trabanten⸗Leib⸗ garde, deren Hellebarden mit schwarzem Flor behangen waren, hiel⸗ ten vor dem Zelte Wache. Eine Abtheilung Kavallerie und eine Kolonne Grenadiere begleiteten den Sarg sodann in den Südbahn— hof. Das Requiem für den verstorbenen Erzherzog Ferdinand d'Este wurde vorgestern in der Hofburg-Pfarrkirche abgehalten. Bei dem⸗ selben erschienen Se. Majestät der Kaiser, dessen Aeltern, Geschwi⸗ ster und die übrigen hier anwesenden Glieder der Kaiserlichen Fa⸗ miliefß ferner der Hofstaat Sr. Majestät des Kaisers nebst sehr vie len Eivil- und Militair-Autoritäten. Das Kastrum war mit den militairischen Insignien und Orden des Verblichenen geschmückt.“
Die Wiener Ztg. enthält folgende amtliche Nachricht: „Zwi schen den Post-Verwaltungen von Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Mecklen⸗ burg⸗Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Bremen, Hamburg und der fürst⸗ lich Thurn und Taxisschen General- Post-Direction ist auf der Grundlage der bei der dresdener Post-Konferenz 1847/48 getrof⸗ fenen Verabredungen über die Behandlung des Zeitungs⸗Debits und der Zeitungs-Spedition ein Uebereinkommen getroffen worden, nach welchem die Gebühr für die Beförderung der Zeitungen und Journale innerhalb des Gebietes der kontrahirenden Verwaltungen ohne Rücksicht der Entfernung, in welcher die Versendung erfolgt, in nachstehender Art bestimmt ist: 1) Für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung politischer Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Speditionsgebühr funfzig Prozent von dem Preise, zu welchem die zu versen⸗ dende Post-Anstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Nettopreis), jedoch soll 2) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs oder siebenmal erscheinen, die Speditionsgebühr wenigstens 2 Reichsthaler (3 Jl. C. M. und höchstens 6 Reichsthaler Preuß. C. (9 Fl.); b) bei Zeitungen, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenigstens 1 Rthlr. 10 Gr. (2 Fl. C. M.) und höchstens 4 Rfshlr. Preuß. C. (6 Fl. C. M.) betragen. 2) Für nichtpolitische Zeitungen und Journale beträgt die Speditionsgebühr durchweg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Maxi⸗ mum fünf und zwanzig Prozent des Nettopreises, zu welchem das absendende Postamt die Zeitschrist von dem Verleger bezieht. Die Versendungsgebühr wird zwischen dem hestellen⸗ den und dem absendenden Postamte halbscheidlich getheilt. Ein Zuschlag für Stempel oder für das Transitiren durch das Gebiet einer dritten, der Uebereinkunft beigetretenen Verwaltung sindet nicht statt. Die erwähnten Bestimmungen gelten vom 1. Januar 1850 angefangen für die wechselseitige Versendung der in allen Kron⸗ ländern des Kaiserthums Oesterreich und den genannten deutschen Postgebieten erscheinenden Zeitungen und Journale, wobei den übrigen deutschen Postverwaltungen der Beitritt offen gehalten ist. Der hiernach zu berichtigende Zeitungstarif wird dem Publikum in möglichst kurzer Frist bekannt gegeben werden.“
Der Wanderer sagt: „Briefe aus Siebenbürgen, welche von dort in hohen Posten angestellten Personen geschrieben werden, melden, daß sich in allen Theilen große Unzufriedenheit manifestire. Vorzüglich sind es die Szekler, mit denen nun gar nichts anzu fangen, und die aus ihren Nationalantipathieen gar nicht heraus zubringen sind. Es lassen sich diese Worte übrigens auch jetzt auf alle Parteien anwenden. Mehrere konservative jüngere magyarische Edelleute, die bis zum letzten Momente ausgehalten, verlassen jetzt Oesterreich auf einige Zeit, um wenigstens nicht außer materiellem Elende noch die Enknaktonalisirung ansehen zu müssen, ohne helfen zu können.“
Bayern. München, 24. Dez. (Nürnb. Korr.) Die am 22. Dezember erschienene Nummer des Gesetzblattes enthält das
Amnestie⸗Gesetz. Der Gesetz⸗Entwurf in Betreff der Ergänzung des revidirten Gesetzes über Ansässigmachung und Verehelichung der chullehrer lautet nach dem Gesammtbeschluß beider Kammern: Se. Majestät der König haben beschlossen und verordnen wie folgt: Art. J. Jeder wirkliche Schullehrer, welcher in dieser Eigenschaft drei Dienstjahre zurückgelegt hat, erwirbt kraft des Gesetzes die Ansässigkeit mit allen ihren gesetzlichen Folgen in jener Gemeinde, in welcher er bei Ablauf jener Frist angestellt ist. Art. II. Wird ein wirklicher Schullehrer nach Ablauf der drei ersten Dienstjahre in solcher Eigenschaft versetzt oder befördert, so erwirbt er dadurch von selbst die Ansässigkeit mit ihren gesetzlichen Folgen in der Gemeinde seiner neuen Anstellung. Art. III. Bei Berechnung des dreijähri⸗ gen Zeitraumes soll auch jene Dienstzeit eingerechnet werden, die ein noch jetzt aktiver oder später reaktivirter wirklicher Schullehrer vor dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes in dieser Eigenschaft zugebracht hat. Art. IV. (Transitorische Bestimmung. Bis zum Erscheinen des Unterrichtsgesetzes wird die bisherige Uebung, wo⸗ nach, insoweit Gemeinden zur Unterstützung dienstunfähiger Schul⸗ lehrer und deren Wittwen und Kinder in Anspruch zu nehmen sind, der gesammte Schulsprengel beizutragen hat, aufrecht erhalten. Art. V. Die Staatsminister des Innern beider Abtheilungen sind mit dem Vollzug des gegenwärtigen, auf die Regierungsbezirke dies⸗ seits des Rheines sich beschränkenden Gesetzes beauftragt.“ Dazu fügen beide Kammern den Wunsch: „Es möge die Königliche Staatsregierung baldmöglichst den Kammern ein Gesetz über die voll⸗ ständige Regelung der Verhältnisse der Schullehrer und der dabei einschlagenden finanziellen Beziehungen vorlegen lassen.“
Würzburg, 22: Dez. (O. P. A. Z.) Heute Nacht starb hier der Oberst-Lieutenant von der Tann.
Hannover. Hannover, 22. Dez. Die Hannover⸗ sche Zeitung enthält noch folgende Aktenstücke in Bezug auf die deutsche Frage:
. ;
Gehorsamstes Promemoria über das der frankfurter sammlung gegenüber zu beobachtende Verfahren. . ;
J. Für den Fäll' einer Einigung mit der frankfurter Ver
sammlung. ⸗
1) Es wird ein vollständig ausgearbeiteter Entwurf der deutschen Verfassung als Ultimatum der Regierungen der Ver⸗ sammlung zur Annahme vorgelegt und mit einer erläuternden Denkschrift begleitet. .
2 Bei Bearbeitung dieses Entwurfs wird die von der Ver sammlung beschlossene Verfassung des deutschen Reichs zum Grunde gelegt. Diejenigen Punkte, welche in den Erklärungen der ver schiedenen Regierungen als zulässig betrachtet sind, werden unver ändert aufgenommen. Nur wenn sich die dringendste Nothwendig keit herausstellen sollte, wird ein solcher einmal festgestellter Punkt noch beanstandet werden dürfen. .
Bedenken, welche sich durch Interpretation irgend heben lassen, werden durch die begleitende Denkschrift im Sinne der Regierungen interpretirt und nur in Gemäßheit dieser Interpretation die be⸗ treffende Bestimmung zugelassen. ö
3) Die in den früheren Erklärungen der einzelnen Regierun gen beanstandeten Punkte werden sofort in verbesserter Abfassung aufgenommen, insofern nicht die Bedenken entweder bereits durch den letzten Beschluß der Versammlung erledigt sein oder aufgegeben werden oder bereits aufgegeben sind, was namentlich von denjeni gen Bedenken gelten mochte, welche allein von einer die „Reichs= Verfassung anerkennenden Regierung aufgestellt sind; bei der neuen Abfassung hält man sich möglichst an den Text der Kollektivnoten vom Februar und hilft etwa durch Interpretationen der Denk schrift nach. ;
I) Die sämmtlichen auf diese Weise abgeänderten Punkte werden als solche bezeichnet, welche auf der nächsten aus Staaten— haus und Volkshaus zusammengesetzten Versammlung einer neuen Berathung und Beschlußnahme nach den Formen der auf diese Weise festzustellenden Verfassung zu unterziehen sein werden. Da bei könnte von den für Verfassungs-Aenderungen vorgeschriebenen besonderen Majoritäten abgesehen und die einfache Mehrheit für genügend erklärt werden.
5) Es wird sich auf diese Weise das Meiste als bloße Redac tionsarbeit und als wahrer Gegenstand noch zu veranlassender Be rathungen nur herausstellen
1) die Form des Oberhaupts, der eigentlichen Bundes-Regie rung oder wie man die Sache nennen will;
2) das Wahlgesetz für das Volkshaus;
3) die Grundrechte. .
Für die Behandlung dieser Fragen hat Hannover folgende Rücksichten hervorzuheben:
6) Die Gestaltung des Oberhauptes darf
1) keinen deutschen Bundesstaat nöthigen, die entscheidende Stellung, die solcher bisher in den europäischen Angelegenheiten eingenommen, aufzugeben oder seine Politik lediglich den Interessen kleinerer oder seinem Belangen völlig fremder Staaten aufopfern zu müssen. . Es scheint diese Bemerkung jedoch nur für die beiden größerer Staaten Oesterreich und Preußen und etwa für Luxemburg und Limburg, so wie für Holstein und Lauenburg, von durchgreifender Wichtigkeit zu sein. Diesen Staaten wird aber auch die eigene Diplomatie nicht zu nehmen sein.
2) Es muß eine Form gefunden werden, welche in den bedeu tenderen Ländern das Gefühl der Kränkung und des Mißtrauens, das jede gedeihliche Entwickelung stören würde, entfernt, und welche es nothwendig macht, deren Wünsche und Bedenken bei erheblichen Maßregeln gleich bei der ersten Einleitung zu vernehmen, damit solche zeitig beachtet werden können. ö
Diese Bemerkungen führen auf ein irektorium, einen Reichs Rath oder ähnliche Kollektiv⸗Normen.
Jedenfalls muß ; . , .
I) dahin gesehen werden, daß man nicht eine ganz unnöthige verwirrende Reichs-Administration schaffe, welche aus der Bildung der Reichs-Ministerien nach der gegenwärtigen den Landes-Mini⸗ sterien nachgeahmten Form zu folgen scheint.
7) Das Wahlgesetz muß dafür sorgen, daß das nach den letz⸗ ten Königlich preußischen Erklärungen nicht mehr in Frage zu stel— lende Volkshaus
1) nicht zu zahlreich werde und daß .
2) die Gefahr, welche das allgemeine Stimmrecht für alle Staatsverhältnisse darbietet, jedenfälls vermieden werde.
8) Die Grundrechte dürften rathsamerweise in den allgemein⸗ sten Prinzipien anzuerkennen, die spezielle Ausführung aber durch⸗ weg einer weiteren Berathung mit dem Reichstage vorzubehal⸗ ten sein. .
II. Für den Fall, daß eine Einigung mit der frankfurter Ver⸗ sammlung nicht zu Stande käme.
9) Für den Fall, daß eine Proposition dieses Inhalts bei der frankfurter Versammlung nicht Anklang fände, wäre gleichzeitig der Weg vollständig anzugeben, welcher von den Regierungen einge—
2 9 . V er
schlagen werden würde. Auch dies müßte in möglichst bestimmter Fassung geschehen, um der Agitation den Stoff zu nehmen.
16) Es werden jedoch in diesem Falle nur
1) die Grundprinzipien, wie solche nach der vorhergehenden Methode festgestellt werden würden, definitiv anzuerkennen, überall aber die weitere Ausführung und Entwickelung durch Gesetze vorzubehalten sein. Dies gilt namentlich von den staatsrechtlichen Prinzipien (dem Ab⸗ schnitt von der Reichs gewalt, den Grundrechten, wo überall nur etwa der Inhalt des ersten Paragraphen der einzelnen Artikel, mit Hinwei⸗ sung auf die Gesetzgebung aufzunehmen wäre) und dem Reichs⸗ oder Bundesgerichte, welches gut bearbeitet und baldigst ins Leben zu führen ist. .
2) Um jene Ausführungs-Gesetze möglich zu machen, wäre sowohl die Form der Bundes-Regierung als die der Volksvertre⸗ tung provisorisch zu ordnen und mit diesen alsdann baldigst zum Werke zu schreiten.
Es ist von entscheidender Bedeutung, daß wo möglich vor Ab— lauf der nächsten Woche Bestimmtes bekannt gemacht werde.
Aus der in dem Schreiben des Königlichen Gesammt-Mini— steriums vom 10. Dezember unter Nr. 8 der Anlagen erwähnten Denkschrift entnehmen wir das Folgende:
Nachdem die Denkschrift über die vertraulichen Besprechungen mit dem Königlich preußischen Bevollmächtigten, bei denen das unter Nr. mitgetheilte Promemoria zum Grunde gelegt wurde, und über die während dieser Besprechungen von der National Versammlung zu Frankfurt gefaßten Beschlüsse und deren Folgen berichtet hat, giebt sie erläuternde Mittheilungen über die am 17. Mai beginnenden förmlichen Konferenz-Verhandlungen, deren In⸗ halt die Konferenz⸗Protokolle nur mangelhaft enthalten. In Bezug auf die Verhandlungen am 22. Mai heißt es in der Denkschrift:
Inzwischen war man in Berlin über die Stellung Oesterreichs und Frankfurts völlig ins Klare gekommen, und so wurde denn am 22sten der Entwurf einer Note an die zum Beitritte einzuladenden Mächte vorgelegt; allein dieser Entwurf ließ den Gedanken erken⸗ nen, daß preußischerseits auf einen engeren Bundesstaat auch unter Ausschluß von Bayern hingearbeitet werde: diese Andeutungen wur⸗ den ausgemerzt, der Entwurf wurde kein Theil der Akten, und das Protokoll berührt auch diese Aenderung nur oberflächlich, mit der Bemerkung, es seien einige Punkte theils sofort geändert, theils solle diese Aenderung im Sinne der gemachten Vorschläge und Andeutungen noch herbeigeführt und der Entwurf hierauf der Konferenz — — wieder vorgelegt werden. Nicht ohne Interesse ist es hier, den Text einer am 21sten von Berlin nach München abgelassenen Note zu ver⸗ gleichen, hier heißt es allerdings:
dieser Reichstag wird mit denjenigen Staaten zu berufen sein, deren Regierungen erklären, sich uns anschließen und dem engeren Bundesstaate beitreten zu wollen, welcher innerhalb und unbeschadet des großen deutschen Bundes sich bilden wird. Eben so wird in der am 25. Mai nach Wien abgegangenen Denkschrift erklärt: Wir werden daher nunmehr nicht zögern, mit denjenigen Staaten, welche sich uns anzuschließen sich bereit erklärt haben, über die Bildung des engeren Bundesstaats abzuschließen.
Vergleicht man damit die bedenklichen Stellen der Note vom 28. Mai, wie solche gedruckt vorliegt, so zeigt sich der Unterschied deutlich, hier ist vom engeren Bundesstaate mit keiner Sylbe die Rede, wohl aber heißt es: .
Sie werde daher mit denjenigen Regierungen, welche sich dem Verfassungs-Entwurfe anschließen, aus diesen deutschen Landen einen Reichstag in dem Umfange und nach den Wahlbestimmun— gen berufen, welche der Verfassungs- Entwurf vorläufig be zeichnet, das heißt nichts Anderes und kann nichts Anderes heißen, als daß der Reichstag aus allen deutschen Landen mit alleiniger Ausnahme von Oesterreich, für welches keine Wahlbestimmungen im Entwurfe enthalten sind, berufen werden solle. Es kann um so weniger et— was Anderes heißen, weil Bayern damals noch mit unterhandelte. Die hannoverschen Bevollmächtigten konnten dabei keine anderen Ge— danken haben, weil die oben aus dem Protokoll vom 18. ausge— hobene preußische Erklärung unvergessen war, und sie nicht berechtigt waren, anzunehmen, daß in jener ihnen unbekannt gebliebenen Note völlig entgegengesetzte Grundansichten hatten ausgedrückt werden Sie hatten die Erwähnung des engeren Bundesstaats ge— tilgt. Man hatte das zugegeben. Wie konnten sie vermuthen, daß nach München und Wien in einem anderen Sinne geschrieben sei? Man hat es Hannover zum Vorwurfe gemacht, daß es dem §. 1 des Entwurfs: das Reich besteht aus dem Gebiete derjenigen Staaten des bis— herigen deutschen Bundes, welche die Reichs⸗-Verfassung aner— kennen, — eine falsche Deutung unterschiebe, wenn es behaupte, dieser Satz habe nur den Sinn, daß der Beitritt ein freiwilliger sein solle, und enthalte nicht zugleich die Verpflichtung, in den engeren Bun desstaat einzutreten. ö
Es bedarf hier nicht der Bemerkung, daß die entgegengesetzte Auslegung, konsequent festgehalten, dahin führen müßte, daß Preußen, Hannover und Sachsen auch allein für sich ohne Beitritt irgend an— derer „das Reich“ hätten konstituiren wollen, was eine Lächerlichkeit wäre. Jene hannoversche Auslegung ist in der oben ausgehobenen Stelle des Protokolls vom 18. Mai von Preußen selbst gegeben. Man darf aber nur auf die Denkschrift vom 11. Juni verweisen, welche bekanntlich die authentische Interpretation des Entwurfs bil— den soll. Hier ist einzig und allein diese Bedeutung hervorgehoben, und wenn dort davon die Rede ist, daß rücksichtlich der nicht Bei— tretenden vorerst das Verhältniß der Bundesakte vom 8. Juni 1815 vorbehalten bleibe, so hat das keine andere Beziehung, als auf Oesterreich, Schleswig und Limburg, wie solches der Kontext ergiebt.
Hätte man hier den engeren Bundesstaat stipuliren wollen, so⸗ wäre wahrscheinlich diese von dem Königl. preußischen Bevoll mächtigten selbst entworfene authentische Auslegung eine höchst man⸗ gelhafte gewesen. Der ganze Verlauf der voluminösen Protokolle und der gemeinschaftlichen Aktenstücke enthält keine einzige Stelle, welche in dem Maße von dem engeren Bundesstaate redet, wie sol ches allerdings in jenen einseitig preußischen, der Konferenz nicht mitgetheilten Aktenstücken geschieht. Eine entscheidende Bestätigung enthält dagegen das Schreiben des Herrn von Radowitz an den Königlich bayerischen Minister von der Pfordten vom 1. Juli (Ak— tenstücke, betreffend das Bündniß vom 236. Mai, J. Band. Neue . II. 7 b). Der Letztere hatte (Pos. Nr. 6) eine allgemeinere ö 3 des s. 14 vorgeschlagen. Darauf wird erwiederk: dienli h , . hiesigerseits die angedeutete Fassung nicht e, , ,, . eine ungerechtfertige Anmuthung gegen die⸗ engen. Gieher fes deutschen Bundes in sich schlösse, welche dem engeren Bunde sstaate nicht beizutreten gesonnen wären. Hinsichtlich Schleswig kann ich auf die Denkschrift verweisen.
Auch hier vom engeren Bundesstaate keine Sylbe. Genau so
aurcest, dit Sachen in den Konferenzen vom 17. bis 26. Rial be—=
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Die Denkschrift bemerkt dann nach Erwähnung der am 23. Mai von Sachsen und Hannover in Bezug auf den Beitritt Bayerns und die Oberhauptsfrage abgegebenen Erklärungen, daß es seine vollkommene Richtigkeit habe, daß Königlich sächsischerseits nur um deswillen der Beitritt nicht ausdrücklich und direkt an den⸗ jenigen von Bayern geknüpft wurde, um nicht dadurch auf die Entschließung Bayerns selbst eine ungünstige Wirkung zu üben. In Bezug hierauf und auf die Erklärung Sachsens am 26. Mai, daß es sich verpflichtet halte, nochmals auf eine be⸗ stimmte Wahrung der Rechte Oesterreichs bei dem 8§. 1 zu drin⸗ gen, daß es das desfalls nöthig Bleibende noch durch eine fernere Erklärung zu Protokoll vorkehren wolle, heißt es in der Denkschrift weiter:
„In diesen Umständen liegt dann auch der Grund, weshalb die schriftlichen Erklärungen, welche längst vorbereitet und nament⸗ lich bereits unter dem 22. Mai zur Approbation im Entwurfe nach Hannover gesandt waren, dem Schluß⸗Protokolle vom 26. Mai, 16 Uhr Abends, nicht sofort angeschlossen werden konnten. Dieses Schluß -Protokoll wurde mit dem zuletzt erwähnten (mit dem vom 23sten) und actu verhandelt. Demselben sollten die schriftlichen Erklärungen beigefügt werden; allein nach diesem neuen Vorbehalte war solches unmöglich, wie unten näher erläutert werden wird. Daraus folgte nun die Fassung, wie sie im Schluß-Proto kolle liegt. . ⸗
Die Bevollmächtigten der Königlich sächsischen und hannover— schen Regierungen erklären unter ausdrücklicher Bezugnahme und Hinweisung auf ihre in den Konferenz-Protokollen der Sitzungen vom 17ten, 18ten, 19ten, 20sten, 21 sten, 22sten, 23sten, 24 sten und 26sten l. M. und J. niedergelegten Ansichten und Verwah rungen und unter Vorbehalt einer zunächst die Oberhauptsfrage betreffenden näheren, dem heutigen Protokolle schriftlich zuzu fügenden Erklärung, daß sie der in den vorangeführten Vorlagen der Königlich preußischen Regierung gemachten Proposition ihre Zustimmung ertheilen. (Schluß folgt,.
Württemberg. Stuttgart, 22. Dez. (Schwäb. Merk.) In der heutigen Nachmittags-Sitzung der verfassungbe— rathenden Versammlung wurden zuerst zwei Königliche Dekrete ver lesen: das eine betrifft den Beschluß der Versammlung über die Forterhebung der Steuern, das andere den Beschluß wegen der Rekruten⸗-Aushebung. Beiden Gesetzen ist nach den Aenderungen durch die Versammlung die Königliche Sanction ertheilt worden.
Hierauf erklärte der Minister des Innern von Schlayer: „Von Sr. Majestät dem Könige ist das Gesammt-Ministerium be auftragt worden, folgende Königliche Verordnung zu verlesen:
Wilhelm, König von Württemberg. Wir finden Uns bewogen, nach Anhörung Unseres Gesammt⸗Ministeriums in Gemäßheit der Verfassungs-ÜUrkunde §§. 186 und 192, zu verordnen, wie folgt: 1) Die gegenwärtige außerordentliche Landes⸗Versammlung ist auf gelöst. 2) Von dem Augenblicke dieser Verkündigung an, hört die Wirksamkeit der Landes-Versammlung auf, die Wahl des zurück⸗ lassenden, neben dem Präsidenten aus elf Mitgliedern bestehenden Ausschusses ausgenommen, zu deren Vornahme derselben noch eine Sitzung gestattet ist. 3) Es wird eine neue Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes vom 1. Juli d. J. angeordnet und hierüber durch Unser Ministerium des Innern die erforderliche Bekanntmächung erlassen werden. Gegeben Stuttgart, den 22. Dezember 1849.
, erde ge n. G her, F chte Hänlein.
Nach Verlesung dieser Königlichen Verordnung entfernten sich die Departementschefs. Präsident: Ich schlage vor, daß wir so— gleich zur Wahl des Ausschusses schreiten. Nach dem Namensauf— ruf sind 57 Mitglieder anwesend; es stimmen ab 55. In den engeren Ausschuß welcher neben dem Präsidenten aus fünf Mitglie⸗ dern besteht, werden gewählt: Stockmayer, Rödinger, Schnitzer, Mohl, Pfahler. Weitere Stimmen erhielten: Römer, Dörtenbach, Reyscher, Frisch, Murschel. In den größeren Ausschuß wurden folgende sechs Mit⸗ glieder gewählt: Reyscher, A. Seeger, Tafel, Fetzer, Schweickhardt, Mack.
Der Präsident hielt nun folgende Abschiedsrede:
Meine Herren! Indem ich Ihnen zum Scheiden ein herzliches Lebewohl zurufe und für die wohlwollende Unterstützung, die Sie mir in Führung meines Amtes haben zu Theil werden lassen, mei nen aufrichtigsten Dank sage, gestatten Sie mir nur wenige Worte: Kurz wie vorauszusehen — war die Dauer dieser Versamm lung, aber doch lang genug, um sich über die wichtigsten Fragen unseres größeren und engeren deutschen Vaterlandes auszusprechen. Es hat sich während der Berathung über die Antworts-AUdresse er⸗ geben, daß zwischen der Regierung und dieser nun aufgelösten Versammlung in wesentlichen Punkten ein Zwiespalt herrscht, bei welchen ein gedeihliches Zusammenwirken unmöglich erscheint. Wir können uns daher nur freuen, daß die Regierung den Weg eingeschlagen hat, der ihr verfassungsmäßig zusteht: das Volk zu fragen, wer Recht hat, die Männer des 28. Oktober oder diese nun aufgelöste Versammlung? Der Weg, den die Regierung eingeschla gen hat, ist loyal und constitutionell, wenn sie entschlossen ist, den Willen des Volks zu beachten. Möge das Volk entscheiden, zwischen den Männern des 28. Oktobers und dieser Ver sammlung; möge das Volk durch würdiges Verhalten, vor Allem durch rege Betheiligung an der nächsten Wahl, be— weisen, daß es des jetzt allenthalben so sehr angefochtenen aus gedehnten Stimmrechts würdig ist. Das Jahr 1849, durch welches das deutsche Volk um so viele seiner Hoffnungen ärmer ge⸗ worden ist, naht seinem Ende. Was das neue Jahr in seinem Schooße bringen wird, wie die schweren Wolken, welche jetzt am Himmel hängen, sich entladen werden, wir wissen es nicht. Aber eines wissen wir, und das tröstet und ermuthigt uns: Die gerech ten Forderungen eines Volkes, welche sich für das deutsche Volk in die zwei Worte: „Einheit und Freiheit“ zusammenfassen lassen, können wohl eine Zeitlang durch Gewalt zurückgedrängt, aber nicht auf die Dauer zum Schweigen gebracht werden, wenn die Säfte des Volkes gesund sind. Vertrauen wir zu den gesunden Säften des Volkes. Nochmals, meine Herren, sage ich Ihnen ein herzli ches Lebewohl. (Vielseitiger Beifall.)
Vice⸗Präsident Rödinger: Ich glaube im Sinne dieser gan zen Versammlung zu sprechen, wenn ich unserem verehrten Herrn Prä— sidenten für seine edle, gewandte und unparteiische Haltung den innigsten. Dank der Versammlung ausspreche. Möge uns Ale der Geist der Vaterlandsliebe nie verlassen, möge uns die Hoffnung auf glückliche Lösung unserer schwierigen Lage stets zur Seite stehen. Die Versammlung erhebt sich zum Zeichen der Beistimmung und verläßt stillschweigend den Saal. : ;
Spittler. Baur.
Baden. Karlsruhe, 21. Dez. (Karlsr. 3.) Durch einen Großherzoglichen Erlaß sind der Kriegszustand und das Stand⸗ recht auf weitere vier Wochen verlängert worden.
Hessen und bei Rhein.
Darmstadt, 22. Dez. Die
Darmst. Ztg. enthält Folgendes: „Die Staatsregierung hatte die l keineswegs häufig findet. Die Durchführung =
Stände auf den 20sten d. einberufen, hoffend, daß am 2isten die Geschäfte derselben beginnen könnten. Nach dem Art. 2 der Ge⸗ schäftsordnung ist es zu diesem Anfang nothwendig, daß „minde⸗ stens 15 Mitglieder der ersten und 27 Mitglieder der zweiten Kammer erschienen sind und ihre Anwesenheit bei der Einweisungs⸗ Femmissien angemeldet haben. Es sind aber bis heute Abend erst 9 Mitglieder der ersten Kammer als erschienen angemeldet, weil die Wahlen vielfältig erst zum zweitenmale ein entscheidendes Stim⸗ menmehr gaben Tauch eine abgelehnt wurde), 4 andere werden in jedem Augenblicke erwartet, und von 11 Wah len zur ersten Kammer ist ein Resultat der Staats⸗ Regierung no chM nicht ö Er hat dahe 1 so un angenehm dies auch ist und so ungern die Staatsregierung dies gethan hat, der Anfang der landständischen Geschäfte auf Don⸗ nerstag, den 27sten d., verschoben werden müssen. Zwar haben nicht wenige Abgeordnete gewünscht, daß man einstweilen die zweite Kammer provisorisch konstituiren möge. Allein es wäre dadurch sehr wenig gewonnen, da die förmliche Eröffnung, welche dem An⸗ fang der eigentlichen Geschäfte vorangehen muß, nur für beide Kammern zugleich geschehen kann. Auch spricht die gesetzliche Ver⸗ fügung (15 der ersten und 27 der zweiten Kammer) zu bestimmt, als daß das Ministerium sich hätte berechtigt halten können, diese Versügung nicht zu beachten. Es konnte dies um so weniger, da bei ver Berathung dieses Artikels in der zweiten Kammer vom 11. Januar d. J. (Band VI. Prot. 120 Seite 10— 12) zwar der Vor—⸗ schlag gemacht worden war, das oben angeführte Wort und in das Wort beziehungsweise zu verändern, damit nicht eine Kammer auf die andere warten müsse, aber dieser Vorschlag mit 25 Stim⸗ men gegen 14 verworfen wurde.“ ö.
Schleswig-Holstein. Kiel, 23. Dez. (H. C.) Die Landes⸗-Versammlung hat sich auf den Antrag des Finanz Aus⸗ schusses bis zum 3. Januar vertagt, nachdem zwei Tage lang in geheimer Sitzung das Kriegs-Budget berathen worden ist. Gene⸗ ral Bonin und General Graf Baudissin sind nach dem Süden gereist.
Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 22. Dez. (Meckl.
5 erschienen: iseren oberbischöflichen
Ztg.) Hier ist folgender Großherzoglicher Erl
Friedrich Franz ꝛc. Da die durch Unse Erlaß vom 14. Dezember v. J. angeordnete Kirchen-Kommission sowohl in ihrer interimistischen Stellung, als auch bei der inzwi⸗ schen eingetretenen neuen Staats-Ordnung den Bedürfnissen der Kirche nicht mehr genügt, die Kirche vielmehr für die weitere Aus⸗ bildung ihres Organismus einer festen Leitung bedarf, so haben Wir unter Wiederaufhcbung der gedachten Kirchen-Kommission eine ständige Ober-Kirchen-Behoͤrde, unter dem Namen Ober-Kirchen⸗ Rath, als das Organ, durch welches Wir Unser oberbischöfliches Amt üben, zur Pflege der Kirche und Wahrnehmung ihrer Rechte eingesetzt, und wird diese Behörde ihre Functionen mit dem 1. Januar 1850 beginnen, indem mit demselben Tage die Kirchen Kommission zu bestehen aufhören wird. ᷣ
Gegeben durch Unsere Kirchen⸗Kommission, Schwerin am 19. Dezember 1849. . ,, ie foth. Karsten. Der Königlich dänische Kammerherr und Hof⸗-Jägermeister
von Dirkink⸗Holmfeld ist als Gesandter in außerordentlicher Mission beim Großherzoglichen Hofe beglaubigt
worden.
Anhalt⸗Deßau. Deßau, 24. D mittagsstunden, wurde der folgende 1 d . finden Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Herzogin ffentlicht:
„Der Verlauf der letzten 24 Stunden war durchaus nur beru higend zu nennen; das Fieber erlitt keine Steigerung mehr, eben so sanken die Kräfte nicht weiter, die Besinnlichkeit behauptet den ein mal erreichten Grad, die hohe Kranke haben verschiedenemale Worte deutlich ausgesprochen; die dargebotene N ng wurde stets mit Wohlbehagen genossen. In der wiederholt Stunden lang ruhiger Schlaf ein.
) Dr. V
Se. Königliche Hoheit
63.
Preußen, Bruder der hohen Kranken, ist noch hier und wird noch einige Tage hier verbleiben.
Lübeck. Lübeck, . 6 Lü halten in ihrem heutigen Blatte eine Verorduung, betreffend Erhebung einer außerordentlichen vorgerufen durch bei der Militair-Verwaltung eingetretenen ungewöhnlicher ben. Diese Steuer wird nach dem Einkommen d erhoben und beträgt für jeden Steuerpflichtigen den Verordnungen vom 3. Juni und 19. August schiedenen Klassen vorgeschriebenen Ansatzes. Der ist als Erhebungs-Termin angesetzt. elbe eine Bekanntmachung, das provis treffend, so wie die Bekanntmachung J. Juli 1849, die Einsetzung des
gerichts betreffend.
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1
Frankfurt. Frankfurt a. M., 2
er bisherige Reichsminister der auswärtigen Angelegenhe nerallieutenant Jochmus, hat aus Anlaß der Ueber provisorischen Centralgewalt an die Interims-Kommission
an die bei der Centralgewalt beglaubigten Gesandten Staaten eine Mittheilung erlassen, worin, nach Darlegung des kannten Hergangs bei dem Rücktritt des Reichsverwesers gesagt wird: „Nachdem Se. Kaiserl. Hoh. von jeher Ihr
res Augenmerk darauf gerichtet, die friedlichen und
Beziehung zu den fremden Staaten aufrechtzuhalten
es Sr. Kaiserl. Hoh. zur Genugthunng,
derlegung Ihrer Würde die Hoffnung
die befreundeten Regierungen mit V
gabe in demselben Umfange, wie sie nd
ligen Bundesversammlung übertragen
keit tretenden Interims-Kommission
D 2
Frankfurt la. M.,
sei in den Stand gesetzt, das
Se. Kaiserl. Hoheit der Erzherzog Johann an die eben
Amt geschiedenen Reichsminister gerichtet hat; dasselbe lautet: „Be der Beendigung unserer gesellschaftlichen Verbindung habe ich die angenehme Pflicht zu erfuͤllen, Ihnen, meine Herren, meinen Dank für die Mitwirkung zu sagen, die Sie mir bei der Verwaltung meines Amtes gewährt haben. Sie haben sich dieser zu einer Zeit unterzogen, wo die schon begonnene Auflö Rationalversammlung der Erhaltung des noch übrigen Ort
die Gesammtheit der deutschen Staaten eine erhöhte Wichtigkeit gab, wo aber auch Anfeindungen von verschiedener Art und von verschiedenen Seiten diese Erhaltung schwieriger machten. linter solchen Umständen erforderte schon die Uebernahme ihrer Aemter eine Aufopferungsfähigkeit, die nach den Erfahrungen, welche ich
, bei der damaligen! Reubildung des Ministeriums gemacht habe, sich 9 g . Ihrer Aufgabe aber