nung an die Länder⸗Chefs von Prag, Brünn, Linz, Gratz, Laibach, Klagenfurt und Triest erlassen, worin die Streitigkeiten zwischen den gewesenen Herrschaften und ihren ehemaligen Unterthanen, den Zehentherren und Zehentholden, so wie den Urbarherren und Urbar⸗ Dolden, der Amtswirksamkeit der politischen Behörden vollends be⸗ nommen und, insofern sie nicht zum Wirkungskreise der Grund⸗ Entlastungs Kommissionen gehören, ganz der Entscheidung der Civil⸗ gerichte zugewiesen wurden. „Was nun zuerst den Länder⸗Umfang anbelangt“, sagt in Bezug hierauf der Wanderer, „innerhalb welchem diese Verordnung vom 1. Dezember an gelten soll, so ist es sehr begreiflich, daß dieselbe für die ungarisch-kroatisch⸗slavoni⸗ schen und die italienischen Länder der Monarchie nicht kundgemacht wurde, weil in ersteren das Chaos der Grundeigenthums-⸗Verhält⸗ nisse erst einigermaßen gesichtet und ordentliche Gerichte erst einge⸗ setzt werden müssen, und weil in letzteren die aus dem Feudalismus herrührenden Leistungen schon lange nicht mehr bestehen. Allein warum unter den Länderchefs, an welche jene Verordnung erging, nicht auch die von Niederösterreich und Galizien erscheinen, ist uns unerklärlich. Warum fand man jene Verordnung für ungnwendbar in diesen Kronländern? Besteht vielleicht z. B. zwischen Niederöster
reich und Oberösterreich ein so großer Unterschied in den über die Unterthans- und Zehentlasten bestehenden Gesetzen und Gewohnhei⸗ ten, wie zwischen den deutschen und ungarischen Ländern der Mo
narchie? Wurde doch das sogenannte Ablösungs-Patent vom 1. März 1849 für alle am Reichstag vertreten gewesenen Länder, mit Aus⸗ nahme von Dalmatien, erlassen. Diese Länder sind daher begreif⸗ licherweise nicht zum Theil von der Anwendung eines Gesetzes aus⸗ zunehmen, welches auf die Durchführung der gegenseitigen An— prüche zwischen Berechtigten und Verpflichteten, insofern sie nicht vor den Grundentlastungs⸗-Kommissionen anhängig gemacht wer⸗ den können, einen so entscheidenden Einfluß hat, wie das Gesetz vom 1. Dezember. In Beziehung auf Tyrol mag der Umstand für das Ministerium maßgebend gewesen sein, daß der Unterthans Verband hier schon vor dem März nicht mehr bestand. Am unbegreiflichsten ist jedenfalls, daß Niederösterreich von der Wirksamkeit jener Verordnung ausgenommen sein soll. Gehen wir auf den Inhalt derselben ein, so erscheint uns die Bestim⸗ mung des §. 7 bedenklich, zufolge dessen Klagen und Executionsge— suche, die auf Grundlage dieser Verordnung „angestrengt“ werden, falls ehemalige Unterthanen von ihren ehemaligen Herrschaftsbe
sitzern belangt werden und die Ausübung des Richteramtes dem gewesenen Patrimonialbeamten des Klägers zustände, bei dem nächsten unbefangenen Gerichte anzubringen sind. Wird nämlich was immer für ein vormals herrschaftliches Gericht zur Entschei
dung einer solchen Sache delegirt, so ist es doch niemals ganz un
befangen, denn heute mir, morgen dir! Warum ordnet denn der §. 3 an, daß in Streitigkeiten solcher Art, welche bei den politischen Behörden bereits anhängig sind, dieselben die Ver handlungen an die betreffenden landesfürstlichen Behörden erster In stanz zu leiten haben? Entweder hätte man, was jedenfalls vorzuziehen gewesen wäre, die Wirksamkeit jener Verordnung erst mit dem Zeit⸗ punkte des Inslebentretens der neuen Gerichte beginnen lassen sol⸗ len, oder man mußte, wenn man konsequent sein wollte, auch die erst anhängig zu machenden Klagen in Betreff von Unterthans und Zehentschuldigkeiten an die jetzt bestehenden landesfürstlichen Gerichte weisen. Ein großer Nachtheil erwächst auch für die ehe
maligen Unterthanen dadurch, daß sie jetzt in Prozessen, welche sich auf das Unterthansverhältniß beziehen, die Segnungen des Stempel⸗ und Taxgesetzes zu genießen haben, während bisher alle in Gemäßheit des Unterthanspatentes gepflogenen Verhandlungen stempelfrei wa⸗ ren. Dazu kömmt noch der Mangel an Advokaten auf dem Lande, so daß diejenigen, die eines Rechtsfreundes bedürfen, große Kosten für die Reise aufzuwenden haben, weil die meisten gezwungen sind, einen Advokaten in der Landes-Hauptstadt oder an anderen weit entlegenen Orten aufzusuchen, und kleinere Forderungen gar nicht realisirt werden können, weil die Gerichtskosten leicht die ganze Forderung übersteigen. Wie kömmt es denn, daß den Kammer
Prokuraturen (Fiskal-Aemtern), denen bisher nach dem Gesetze die Vertretung der Unterthanen gegen ihre Herrschaften oblag, denen man sie aber schon mit Ministerial⸗Erlaß vom 26. Januar 1 849 abnahm, erst neuerlich der Auftrag ertheilt wurde, den Parteien, welche über Unterthans-, Zehent- und Urbarial-Streitigkeiten Auf
klärung wünschen, dieselben anstandslos, schnell und umfassend zu ertheilen, daß man also höheren Orts die Nothwendigkeit aner⸗ kannt, daß dem Pubikum von Gesetzverständigen Auskünfte ertheilt werden, für die Kreirung von Advokatenstellen auf dem Lande aber noch immer nichts geschieht und die provisorische Advokatenordnung noch immer blos auf dem Papiere steht? Die Kammerprokuraturen dürfen die ehemaligen Unterthanen nicht mehr vertreten, diese müssen sich daher an Advokaten wenden; und doch genügt die jetzt beste⸗ hende Anzahl von Advokaten dem Bedürfnisse des Publikums, ins⸗ besondere auf dem Lande, nicht im Entferntesten. Schließlich fragt es sich, welche Gesetze die Basis der Entscheidung für die Civilge— richte in Unterthans und Zehent-Angelegenheiten bilden. Etwa die zahllosen, häufig sich widersprechenden, politischen Verordnun gen, die kaum Einem Gerichtsbeamten im ganzen Umfange be— kannt sind?“
Die Stellung der Parteien in Ungarn wird im Lloyd folgen⸗ dermaßen geschildert: „Es giebt eigentlich vier Parteien im Lande, gebildet aus den Ueberresten der früheren zwei Parteien, die aber durch die Revolution und die darauf folgenden Verhältnisse so un⸗ ter einander geworfen und vermengt wurden, daß die Bezeichnung „vormärzlicher oder Altkonservativer“ und „vormärzlicher Oppo— sitiöonsmann“ für ihre jetzige Stellung kein charakteristisches Krite⸗ rium abzugeben im Stande ist. Wir unterscheiden, wie gesagt, vier neue Parteien, und zwar: 1) Die äußerste Rechte, oder wir möchten sie die ungarische Fronte nennen, be stehend aus jener Fraction der altkonservativen Partei, die nichts gelernt und nichts vergessen hat, die sich in die neuen Verhältnisse nicht zu schicken versteht und daher die Restauration des vormärzlichen Zustandes wünscht, indem sie zugleich die Charte vom 4. März für unausführbar erklärt. 2) Die Partei der Centralisten und Unionisten, die den neuen Verhältnissen ihrerseits Rechnung tragen wollen und die Charte vom 4. März in ihrem ganzen Um⸗ fange für ausführbar und möglich halten und dazu auch dereitwilligst die Hände bieten, aber, eben um den vorgesetzten Zweck zu erreichen, vor Uebertreibungen warnen und Garantieen für die Aufrechthaltung der gegenwärtigen Integrität des Landes und der ungarischen Nationglität ferdern. Sie schließen sich also aufrichtig und bereitwillig, aber, nicht unbedingt der Regierung an. Jene dagegen, welche unbedingt und jederzeit sich der Regierung an— schließen, bilden 3) die dritte Partei oder die quand mame ministe⸗ rielle Partei. Wir wollen ihrer Ehrenhaftigkeit nicht zu nahe treten, wir wissen und sind überzeugt, daß Viele, ja die Mehrzahl dieser Partei aus Ueberzeugung, aus nationalen oder sonstigen ehrenwerthen Gründen ihr angehört, glauben aber doch bemerken zu müssen, daß es, in Ungarn eine nicht wenig zahlreiche Klasse von Leuten giebt, die aus Aemtersucht jedweder und eben deswegen eigentlich kelner Regierung angehört, und auf die der lateinische Spruch: Donec eris felix, volle Anwendung findet. Vor ihnen und
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ihren Rathschlägen möchten wir gewarnt wissen, denn wir lieben auch in dem Freunde vie Mäßigung und Unparteilichkeit. Endlich 4) die linke oder die radikale Partei, die eine Restauration des nach⸗ märzlichen Zustandes, wenn auch ohne Kossuth und Revolution, für möglich hält, und zu den heißesten ihrer Wünsche zählt. Auch sie sucht also außerhalb der bestehenden Verhältnisse ihre Zukunft, auch sie hält die Charte vom 4. März für unausführbar und un⸗ möglich, und eben diese Berührungspunkte näherten sie in der letzteren Zeit der obgedachten ersten Partei, so daß, wenn nicht perfönliche Verhältnisse und Antipathieen vielleicht ent⸗ gegenwirken, sogar eine Coalition dieser beiden Parteien in der nächsten Zukunft nicht zu den Unmöglichkeiten gehört. Aber wir wagen es zu sagen, die Coalition würde nicht lange dauern, und die Fronte würde dabei höchst wahrscheinlich die Rolle der Dü⸗ pirten spielen, die, als Mauerbrecher zur Bresche gebraucht, dann aber ihres Lohnes und ihrer Hoffnungen sich beraubt sehen würden, weil sie gar wenig Anhang und noch weniger Popularität im Lande besitzen. So die Stellung der Parteien in Ungarn.“
Ein Reisender schreibt dem Lloyd über das der ungarischen Emigration angewiesene Exil: „Schumla liegt in Bulgarien in dem Winkel eines Thales, welches von zwei Reihen niederer Berge ge bildet wird, an deren Seite sich amphitheaterartig Gärten und Pflan zungen bis zu den Gipfeln ziehen, welche die Stadt überragen und
ie reizendste Fernsicht gewähren. Ungefähr zehn Meilen von der Donau, vierzig von Konstantinopel entfernt, ist Schumla der Schlüs— sel des Gebirges, welches die Ebenen Bulgariens gegen Rumelien begränzt, eine große und volkreiche Stadt mit beiläufig 60, 000 Ein⸗ wohnern. Sie besteht aus zwei Abtheilungen: der türkischen und der christlich bulgarischen. Die erstere bildet den oberen Theil der Stadt und zählt viele Moscheen, deren Dome und Minarets mit glänzenden Zinnplat⸗ ten bedeckt sind, so daß man beim Sonnenschein die Stadt kaum anse hen kann. Abgefondert von diesem oberen Theile der Stadt ist der untere, „Warisch“ genannt, von weit kleinerem Umfange. In die sem sind ungefähr 300 Häuser, die von Juden, Griechen und Ar meniern bewohnt werden. Jede dieser drei Nationen hat ein beson⸗ deres Gebäude zur Kirche. Als militairischer Punkt ist Schumla für das türkische Reich von höchster Wichtigkeit. Seine Fortifica⸗ tionen bestehen aus Erdbollwerken, die stellenweise durch starke Wart thürme flankirt sind, und dehnen sich drei englische Meilen in die Länge, eine in die Breite über einen sehr durchschnittenen Boden aus. Den Russen ist aus den Türkenkriegen Schumla's Trotz noch immer lebhaft im Gedächtnisse. Die christlichen Einwohner Schumla's leben ein⸗
fach, sind freundlich, wohlwollend und bilden dadurch einen Gegen satz zu den brutalen Türken, unter die sie gemischt sind. In den Straßen begegnet man häufig Gruppen von beiden, immer streng getrennt, obwohl mit denselben Verrichtungen beschäftigt. Die Tür⸗ ken sind an Turban, Säbel, Pistolen und Jatagans zu erkennen, noch mehr an dem wilden Ausdruck, dem herrischen Wesen und der sorglosen Art von Verachtung, die mit Widerwillen erfüllt. Nie gehen sie einem Christen aus dem Wege. Die Bulgaren tragen Mützen von Schaffellen, Jacken von ungefärbtem Tuch, weiße Tuch— strümpfe uud Sandalen, aber nie Vertheidigungswaffen. Weder Türken noch Bulgaren sympathisiren mit den Emigranten; nur den Polen ist es gelungen, der Sprachähnlichkeit wegen, einige Bulgarenstämme für, sich zu gewinnen. Dem christ lichen Theile der Emigration wurde der Grottenberg zum Aufenthalte angewiesen, während die Renegaten sich in Ibrahims Straza befinden. Kossuth erließ bei seiner Ankunft in Schumla ein Dankschreiben an die Türken, in welchem er denselben in gewohnter Weise für die wirksame Hülfe dankt, welche sie seinen Landsleuten angedeihen ließen. Dessenungeachtet ist es gewiß, daß es für einen christlichen Emigranten gewagt wäre, sich dem Hause eines Türken zu nähern, um von demselben etwas zu erlangen. Eine kleine Handpresse, welche Kossuth zur Erzeugung von Proclamationen mit sich führte, ließ der Kadi von Schumla mit Beschlag belegen. Der Verkehr mit der Emigration ist in jeder Beziehung sehr erschwert. Kossuth erschien in der Stadt ein einzigesmal und wurde von der Bevölkerung theil⸗ zahmlos empfangen. Er trägt ungarisches National-Kostüm von schwarzer Farbe. Die Garnison Schumla's ist seit der Anwesen heit der Emigration bedeutend verstärkt worden.“
Die Oesterreichische Correspondenz sagt: „Bei der be vorstehenden Reform unseres Zolltarifs dürfte die Zollbemessung, welcher jetzt ganz verschiedene Einheiten, bald das innere, bald das äußere Sporco-Gewicht in Centnern, Pfunden, Marken oder Lothen ausgedrückt, bald die Stückzahl, bald die Gulden des erklärten Werthes zu Grunde liegen, möglichst in dieser Hinsicht vereinfacht werden. Da der ganz gleichmäßige Gewichtzoll, wiewohl durch zahlreiche praktische Vorzüge empfohlen, auf Manufakturen gelegt, der Natur der Sache nach gerade bei wohlfeilen Waaren eine Art von Monopol bewirkt, so stellt sich ale das zweckmäßigste Aus kunftsmittel eine Abstufung der Gewichts⸗ Zollsätze dar, wobei die Fabrikate selbst einer Gattung nach ihrem Arbeitswerthe thunlichst in verschiedene Klassen eingetheilt werden sollen,.“
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten hat Sr. Majestät dem Kaiser den Vortrag in Betreff der Organisirung des Rechnungs-Departements eingereicht, welches in Folge Kaiserl. Entschließung vom 13ten v. M. errichtet, wurde. Dasselbe wird zu sammengesetzt aus den bisherigen Geschäftsaufgaben und Arbeits⸗ kräften der schon vorhandenen Rechnungsabtheilungen für den Bau und Betrieb der Staats Eisenbahnen mit Einbeziehung der Rech nungsgeschäfte für die Straßen-, Wasser- und Hochbauten für den Telegraphendienst und für die Zusammenstellung der Handels— Uebersichten mit Einrechnung der für die Rechnungsgeschäfte der Direckion der administrativen Statistik ebenfalls schon vorhan⸗ denen Beamten. Es wird vervollständigt durch die Exrrichtung einer neuen Abtheilung für die, das Ministerium selbst unmit telbar berührenden, in keine der anderen Abtheilungen gehörigen Rechnungsgeschäfte und Hülfsarbeiten und mit dem zu ihrer Be⸗ sorgung erforderlichen Personale. Dieses Rechnungsdepartement wird, der verschiedenen Geschäftsaufgaben gemäß, aus vier Abthei⸗ lungen bestehen: Die erste Abtheilung wird der Generaldirection für öffentliche Bauten, d. i. für Eisenbahn-, Straßen⸗, Wasser⸗ und Hochbauten, und die zweite der Generaldirection für die Com⸗ municatibnen, d. i. für die Brief- und Fahrpost-Anstalten, für den Eisenbahnbetrieb und für den Telegraphendienst beigegeben, Die dritte Abtheilung bildet das Hülfsorgan des Ministers und der Ministerial⸗ Departements, und besorgt alle jene Rechnungsgeschäfte, welche keiner der anderen Abtheilungen zugewiesen sind. Die vierte Abtheilung umfaßt jene Individuen der Direction der administrativen Statistik, bei deren Wahl die praktische Ausbildung im Rechnungs- und Kon⸗ trolsfache ein unerläßliches Bedingniß bildet. Eine Beilage zu diesem Vortrage, welche nicht zur Veröffentlichung gelangt ist, ent⸗ hält den Nachweis über den Personalbedarf und den dadurch be⸗ dingten Kostenaufwand. Hierauf erfolgte , , Bescheid: „Ich genehmige die vorliegenden Anträge eines Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, sammt dem für das Rechnungs-Departement seines Ministeriums beantragten Personal⸗ Statuts. Wien, am 20. Dezember. Franz Joseh.
Von Seiten der Landeschefs ist die Erinnerung ergangen, daß die wegen Beleidigung der Wachen bestehenden Strafvorschriften
bei den jetzt bestehenden Stadt- und Dorfwachen velle Anwendung finden. .
Die sämmtlichen Redactions-Lokalitäten der Presse wurden von Seiten der K. K. Stadtkommandantur gesperrt und mit Sie— gel belegt.
Prag soll im Januar seine Gemeinde⸗Ordnung erhalten. Nach vielseitigen Gerüchten wird auch das Nationalgarde⸗-Gesetz mit Be⸗ ginn des neuen Jahres erwartet.
In Hermannstadt tritt der Sachsen-Landtag (Nations-Univer⸗ sität) bereits zusammen. .
In Arad wurden neuerdings 21 Kriegsurtheile gefällt, die auf Tod lautenden aber in Festungsstrafe umgewandelt.
Der französische Gesandte, Herr von Beaumont, ist am 20sten d. von hier nach Olmütz gereist.
Aus Siebenbürgen meldet man, daß die Rinderpest daselbst neuestens solchen Umfang gewonnen habe, daß von 14,425 von der Seuche befallenen Rindern 7501 Stück derselben erlagen.
Bayern. München, 22. Dez. (Nürnb. Korr.) Die Kommission für die Berathung des neuen Verfassungs-Entwurfs ist bis zum siebenten Abschnitt gelangt. Die Vorlage des Entwurfs an die Kammern dürfte gegen Ostern stattfinden. Unmittelbar nach den Weihnachtsferien wird das Ministerium eine große Anzahl Ge setz-sntwürfe, darunter einen über das Strafverfahren, der zweiten Kammer vorlegen. Den ersten umfassenden Berathungsgegenstand der Kammer wird das Gesetz über das Vereins- und Versammlungs recht bilden. Hierauf wird das Preßgesetz folgen.
Der Nürnb. Korr. sagt, der in Würzburg verstorbene Oberst Lieutenant von der Tann sei der zweite Kommandant der Festung Marienberg und nicht mit dem aus dem Kriege in Schleswig Holstein rühmlichst bekannten Führer von der Tann zu verwechseln.
München, 23. Dez. (A. 3.) Ein heute erschienenes Re gierungsblatt enthält eine Bekanntmachung, die Heeresergänzung für das Jahr 1850 aus den Konskribirten der Altersklasse 1828 betreffend, und bestimmt die wirkliche Aushebung, früher als sonst, auf die Zeit vom 14. Febr. bis zum 9. März k. 3
Das Amnestiegesetz, welches wir bereits in der gestrigen Num mer des Staats- Anzeigers mitgetheilt haben, ist nun auch mit der Königlichen Bestätigung und zwar unter, dem 22. Dezember mit einigen unwesentlichen Abänderungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden. .
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Hannover. Hannover, 23. Dez. (Hannov. Ztg.) Ak tenstücke zur deutschen Frage *): g Ueber den Gang der Verhandlungen mit dem übrigen Deutsch land nach Abschluß des Bündnisses vom 26. Mai heißt es in der Denkschrift: Nachdem der Vertrag abgeschlossen, die Note vom 25. Mai abgelassen, die Denkschrift vom 11. Juni publizirt war, blieb die Unterhandlung mit dem übrigen Deusschland die Sache Preußens. Diese Unterhandlung hatte drei verschiedene Richtungen. Es mußte I) das Verhältniß zu Oesterreich klar gemacht, 2) die schlicßliche Erklärung Bayerns beschafft ur 3) der Beitritt der bei der ursprünglichen Verhandlung nicht be⸗ theiligten Staaten gefördert werden. Zu diesen drei Punkten kam denn noch . ie Festsetzung des Verhältnisses zur provisorischen Central⸗ walt; . und dle Unterhandlungen über diesen Punkt sind theils selbstständig mit dem Erzherzog Reichsverweser geführt, theils haben sie sich durch die Unterhandlungen mit Oesterreich, mit Bayern und über den dänischen Krieg durchgezogen. Die Art und Weise aber, wie diese Unterhandlungen von Preußen geführt sind, hat einen großen Einfluß auf die Entwickelung des Bündnisses gehabt; Hannover und Sachsen sind dabei nicht betheiligt, vielmehr ist sehr Vieles gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen geschehen. Was zuerst die Unterhandlungen mit? Oesterreich und Bayern angeht, so hat hier das Verhältniß zur provisorischen Centralge—= walt wesentlich eingewirkt. Von Oesterreich war nach seiner Erklä— rung vom 16. Mai darauf gedrungen, eine andere Form an die Stelle derjenigen zu setzen, welche in der Einrichtung des Reichs⸗ verwesers noch bestand, aber nicht mehr die nöthige Kraft hatte. Preußen hatte in dem Erlasse vom 25. Mai erklärt, daß der deutsche Bund, obgleich faktisch und rechtlich fortbestehend, eines Organs ermangelt und für die nächste Zeit noch ermangeln muß.
hatte sodann grundsätzlich richtig angenommen: Eine neue Centralleitung des Bundes kann nur durch die ge meinsame Anerkennung von Seiten aller zu diesem Bunde gehö⸗ rigen deutschen Regierungen geschaffen werden,
und hatte, da diese für jetzt unmöglich sei, die Vereinigung ein—
zelner (den Bund vom 20. Mai) zu Herstellung der Ordnung für
das einzige Mittel erklärt. Ein solches Bündniß, hieß es, wird weder den Rechten noch den Pflichten der Mitglieder des deutschen Bundes Eintrag thun, noch der zukünftigen Gestaltung der Leutschen Verhältnisse in anderer Weise präjudiziren, als in soweit die Theilnehmer dieser vorläufigen Verbindung sich schon jetzt freiwillig über die Grundzüge der Verfassung einigen, welche sie den übrigen Regierungen gemeinsam zur freien Erklärung über ihren Beitritt vorlegen wollen;
und von Oesterreich wurde verlangt:
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daß es der Bildung eines solchen Bündnisses und der Leitung desselben durch Preußen nicht entgegen ö .
Das hätte gewiß sehr unverfänglich scheinen müssen, wenn nicht (wie dies oben ausgehoben ist) gleichzeitig in demselben Er lasse in dem vorhergehenden, von der Verfassungs Angelegenheit handelnden Abschnitte die Idee des engeren Bundesstaates in einem viel schärferen Sinne hingestellt wäre; in einem Sinne, der nament lich über die am 25. Mai schon im Wesentlichen verabredeten und allerseits gebilligten Aktenstücke sehr erheblich hinausging. Diesem Umstande mag es zugeschrieben werden, daß die Unterhandlung te nen Fortgang hatte. Die späteren Verhandlungen lassen dies nicht bezweifeln. . ;
Eg war hier die Ansicht aufgestellt, daß die provissrische Cen tralgewalt kein Organ des Bundes mehr sei. Dieser Ansicht wurde von Bayern, Sachsen und Hannover bei jeder sich darbietenden Ge legenheit entgegengetreten; es wurde auf das dringendste davon ab gemahnt; es wurde der unauflösliche Widerspruch dieser Be⸗ hauptung gegen den faktischen Zustand, da der Reichs verweser noch über einen Theil der Reichstruppen verfügte und Preußen selbst demselben die Verwaltung der NReichsfestungen annoch zuge stand, geltend gemacht. Mehrmals durfte man hoffen, die Ueber zeugung von der Unrichtigkeit des Satzes zur Anerkennung gebracht zu haben; aber immer aufs Neue kam man darauf zurück. Dieser Satz hat vieles Üebel über Deutschland gebracht. Daß Oesterreich denselben eben so wenig implicite anerkennen werde, als es den
) Der Schluß des im gestrigen Blatte des Pr. Staats- Anz. ab⸗ gebrochenen Artikels befindet sich in der Beilage.
engeren Bundesstaat ohne Festsetzung des eigenen Verhältnisses au⸗ torisiren wollte, lag am Tage. ö
Im höchsten Grade zu bedauern aber ist es, wenn Königlich preußsscherseits auch jetzt noch der ganz unrichtige Satz:
Als Preußen dies Bündniß vom 26. Mai schloß, war sowohl die
Bundesversammlung als auch die Wirtsamkeit der Centralgewalt
erloschen, an die Spitze der Deduclion gestellt wird.
Die Verhandlungen mit Bayern verwickelten sich über die in der Pfalz zu leistende Hülfe. Wurde auch der anfangs, namentlich in der Konferenz vom 20sten und der Note vom 21. Mai preu⸗ ßischerseits aufgestellte Satz:.
daß man keinem Staate Hülfe leisten werde, der sich nicht dem
Buͤndniß anschließe, , bald zurückgezogen, da der Widerspruch gegen die anerkannten Bundespflichten zu klar hervorleuchtete, so blieb hier doch eine Quelle von Mißstimmung und Mißtrauen, welche zu verstopfen Sachsen und Hannover nicht gelang. Auch hier wirkte die Weige⸗ rung Preußens, einer von der provisorischen Centralgewalt ausge— henden Requisition Folge zu geben und das Verlangen direkter Requisition ein. Als der Königlich bayerische Minister von der Pfordten gegen Ende Juni in Berlin erschien, um theils wegen der Einrichtung einer provisorischen Centralgewalt in Gemeinschaft mit Oesterreich, theils wegen definitiver Erledigung der Verfas⸗ sungssache zu unterhandeln, war Preußens eigener Wunsch auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet; aber dennoch scheiterte die erste Unterhandlung an dem erneuerten Verlangen, daß Oesterreich vorab die Befugniß Preußens zur Bildung des engeren Bundesstaates anerkenne. Ueber die zweite Unterhandlung ist im Verwaltungsrat neuerdings am 17. Oktober eine Relation gegeben. .
Von Hannover war der Ministerial-Vorstand Stüve abermals nach Berlin gesandt, um diese Unterhandlungen zu fördern. Der Moment schien um so günstiger, als auch eine sächsische Proposition über die Verständigung mit Oesterreich gleichzeitig vorgelegt wurde. Allein Preußen vermied eine Theilnahme Hannovers und Sachsens an den Verhandlungen, obgleich solche sowohl von Oesterreich als auch von Bayern gewünscht wurde, und die Unterhandlung wurde bald abgebrochen. Am 3. Juli erklärte Preußen, die ihm gemach— ten Propositionen an den Verwaltungs-Rath gelangen lassen zu wol len, und der Minister von der Pfordten verließ Berlin. Dem Ver— waltungs-Rathe aber wurden nach mehrfachen dringenden mündli—⸗ chen Erinnerungen des sächsischen und hannoverschen Bevollmäch⸗ tigten erst am 10. Juli einige sehr oberflächliche und als höchst vertraulich bezeichnete mündliche Mittheilungen gemacht, die man später vervollständigte. Diese betrafen aber nur die Frage über die provisorische Centralgewalt. Ueber Bayerns Stellung zur Ver—⸗ fassungsfrage und zum Bündniß sollten nach den damaligen Ver sicherungen nur Privatbesprechungen, keine Verhandlungen stattge— funden haben, bis dann am 17. Oktober die oberwähnte Relatlon erfolgte. .
Gleichzeitig hatte auch der Königlich sächsische Bevollmächtigte im Verwaltungsrathe auf Autorisation seiner Regierung einen Ver such gemacht, das Verhältniß Oesterreichs zu dem Bündnisse selbst auf die Basis des ursprünglich preußischen Unionsplanes hin zu ordnen. Hannover hatte auch diesen Versuch unterstützt. Allein bei der Verhandlung im Verwaltungsrathe am 24. Juli legte es sich nur zu deutlich an den Tag, daß Preußen entschieden eine solche Verhandlung nicht wollte; und deshalb sogar die Kompetenz des des Verwaltungsrathes zu Behandlung dieses Gegenstandes in Gemeinschaft mit dem damals allein noch eingetretenen Baden be— stritt. Die Verhandlung hatte also nur den Erfolg, daß Sachsen und Hannover noch einmal die Grundsätze, von denen sie ausgin gen, und die Zwecke, nach denen sie unabänderlich strebten, zu be— urkunden im Stande waren. Die Schlußbemerkung des König lich sächsischen Bevollmächttgten,
die Erfahrung werde lehren, wie sehr es eben um des Bündnisses
willen nothwendig gewesen, die Einigung mit Oesterreich unablässig
und auf das Eifrigste zu erstreben und zu beschleunigen, ö. ist nur zu sehr durch den Erfolg bestätigt. .
Ueber ein bestimmtes Hervortreten mit
Mai sagt die Denkschrift:
Gleichwohl war bei der Königlichen Regierung die Frage eines bestimmteren Hervortretens mit dem Vorbehalte vom 26. Mai nicht außer Acht gelassen.
In einer am 8.
dem Vorbehalte vom
Juli an den Bevollmächtigten beim Verwal—
tungsrathe erlassenen Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten ward wörtlich zu dessen Erwägung verstellt,
nicht im Sinne des offenen und rückhaltslosen Verhaltens,
ches von Sachsen und Hannover bei den berliner Verhand—
ngen immer beobachtet sei, auch die beitretenden Regierungen jenen Vorbehalten vollständig bekannt zu machen und dem
geeignete Mittheilungen im Verwaltungs ⸗Rathe oder an
2
in Berlin eintreffenden Bevollmächtigten vorzunehmen sein bei ward auf die bereits von hier aus
Nachharstaaten hingewiesen.
Was die von dem Königlichen Bevollmächtigten dieser Anheim— gabe bei den im Verwaltungs⸗Rathe gepflogenen Verhandlungen ge⸗ währte Berücksichtigung angeht, so giebt darüber die Anlage (23) die völligste Auskunft. Es ergiebt sich daraus ;
1) daß der Königl. hannoversche Bevollmächtigte vielen Einzelnen die vollständigen Aktenstücke mitgetheilt, daß er . dafür gesorgt hat, daß im Verwaltungsrathe völlige Kennt— niß vorhanden sein mußte, daß aber . die Unterhandlungen mit den Beitretenden Königl. preußi— scherseits geführt wurden, und daß es also den Königl. preußischen, die Beitrittsverhandlungen leitenden und zugleich bräsibir enden Bevollmächtigten obgelegen haben würde, den Beitretenden die Thatsache vollständig mitzutheilen und die Denfallsigen Verhältnisse zur Diskussion zu bringen. aß
vollständige Mittheilungen von Seiten der Königlich sächsi— schen und hannoverschen Bevollmächtigten gewünscht wurden, daß man solche aber nicht ohne Einwilligung des Königlich zreußischen Bevollmächtigten machen zu dürfen glaubte, um nicht den Schein auf sich zu ziehen, als ob man die Ver— handlungen erschwere; und daß dieser solche Wünsche als ein Streben, die Ausdehnung des Bündnisses zur verhindern, aufnahm. . e, chat, allerdings die Folge gehabt, daß rg öniglich sächsische und hannoversche Bevollmächtigte keine Schritte thaten, die ihrem Verbündeten unangenehm waren und die bei der der S the 'aebene Put 99 . a een. ache gegebenen Publizität unnöthig Es ergiebt sich aber auch
6) daß die Beitretenden . V 4 ; wars ni den sahschenrehn ännkkerk i chtorßä fl herb enllh, im Widerspruche stehen würde 1 . bespflicht gegen bie nicht öaiktkckenket i die, Been ung, bers Hun-
. retenden Staaten ist eine reine Rechts⸗
frage, deren Substrat, die Anerkennung des Bundesrechts, für Alle
erfolgte Mittheilung an
97
2333
gleichmäßig gegeben ist. Die Nothwendigkeit einer Abänderung des Entwurfs der Verfassung, wenn ein Theil Deutschlands nicht bei treten würde, ist preußischerseits durch die Vorlegung, freilich unge⸗ nügender Abänderungs⸗Vorschläge faktisch zugegeben, die Befugniß zu abweichenden Anträgen über die Oberhauptsfrage bis jetzt nir⸗ gend bestritten.
Der ganze Streit betrifft allein die Frage über die Zeit der Berufung des Reichstages und in dieser Beziehung ist den Beitre⸗ tenden keine Pflicht aufgelegt, eben so wenig als Sachsen und Han nover eine Pflicht übernommen hatten, da ja dieser Punkt ausdrück lich ausgestellt war.
Nach der Art, wie die Königlich hannovershe Regierung sich in dieser Sache benommen, wie sie die Vorbehalte in keiner Weise verheim⸗ licht hat, würde es derselben allerdings angenehm gewesen sein, wenn ihr Bevollmächtigter sich durch Rücksichten auf die Wünsche B ibhalten
DOC
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ltens der gen. die Königl Regierung ihrem Bevollmächtigten auch keinen Voꝛ chen, daß er den Wünschen ihres Verbündeten nachgege Die Denkschrift schließt folgendermaßen: Dagegen wird es gestattet sein, die Gr die Königliche Regierung in dieser ganz ten hat und die sie nicht verlassen darf Es muß 1) die Verfassung Deutschlands auf dürfnisse der Staaten und Völker so entwickel zwischen der Gesammtverfassung und den La kein grundsätzlicher Widerspruch bleibt, Wirkungen der Theilung in verschieden setzgebung entfernt werden können, und für alle und jede bestehe; also eine terte Kompetenz der Bundesgewalt und darf aber auch 2) die äußere Kraft und Sicherh werden als bisher; also kei ͤ bensbedingungen eines oder des and widersprechen. Dies zu erreichen, giebt es keinen and Einigung auf den Grund bestehender Rechteve allein im Stande sind, die Bestrebungen sowohl rungen, als der Völker zusammenzuhalten, durch Verfolgung widersprechender Ziele und J lich auseinander gerissen werden. Deshalb muß den Boden des Bundesrechts ungeschwächt und unzerrisse erhalten, wie es solchen von Anfang der Unterhandlung bedun gen und wie man ihm solchem am 26. Mai zugesagt h erkennt darin seine Stellung vollkommen. Es weiß, welche die Verträge haben. Es weiß, daß das Fußen auf die V träge der einzige Weg ist, der, wenn auck sicher und ohne fremde Einmischung zum Ziele führen muß. Es weiß endlich! mit völliger Gewißheit, daß das der Verträge unvermeidlich Deutschland auseinanderreißen würde. Hannover muß aber auch dieses Bundesrecht seinen Bundesgenossen unverletzt bewahren, im Geiste der Einigkeit Anfeindung oder Aufregung, durch Verständigung meinschaftliches Handeln, wie bundesfreundliche é Eintracht und Offenheit es verlangen. O setzung will J Hannover das, wozu es sich im anheischig gemacht genau mit Oesterreich über die von Stellung sich geeinigt haben; mit Sicherheit zu erwarten Be land beigetreten sein werden, sofort berufen und den falls dieser, was nicht Entscheidung desselben 1 Ob dieser Reichstag einige Monate werde, das scheint ihm gleichgültig; notl Erfolg gesichert und nicht zum Deutschlands dem Zufall preisgegeben werde Bei einer Frage, die über Deutsck entscheiden kann, darf in die Verhandlungen keit gebracht, nachdem durch licher und theils ungegründeter V worden, bedarf es der Zeit, damit in Hannover darf keine Schritte beförde gestehen, nicht zu dem Ende einer festen Gestaltung, zu neuen Uebergängen, Schwankungen und Erfolglosigkei und dadurch die Gemüther aufs Neue verwirren und Charakter herabsetzen müssen. Eine solche Verantwortung darf Hannover men, und wird besser thun, die Ungunst des Augenblick als sich mit dem Vorwurfe zu belasten: Es s Hand gelegt gewesen, die Geschicke Deutschlands lenken, solches aber sei von ; verabsäumt.
langsam, doch
N., [e Verlassen
dann Streit glaublich,
iberlassen.
Zukunft
Bopoist Ubereilt
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ihm in Schwäche
—
Sachsen⸗Altenburg. Altenburg, 24. Dez. (D. Unser Landtag ist vorgestern, nach kurzem Beisammensein, vertagt worden. Von den Anträgen der Staats-Regierung den abgelehnt die Wiedereinführung der Schlachtsteuer und der laß der Personalsteuer der Militairs, welche an dem letzten zuge theilgenommen haben, auf die Zeit des Feldzugs. Aus Verhandlungen hat man auch im Allgemeinen erfahren, daß unser Budget sich auf das Jahr 1850 auf 664,550 Rthlr. beläuft. zur Statistik des Landtags rücksichtlich des Partei⸗-Standpunkts ist swoch zu bemerken, daß, während voriges Jahr das Verhältniß 15 Linke und 14 Rechte war, jetzt die linke Seite auf sieben herabgeschmol zen ist. .
Die Wahlen für den Reichstag zum Volkshause sind nun für ben östlichen Kreis ausgeschrieben; am 4. Januar wird im Amte Ronneburg, am 7. Januar im Amte Altenburg gewählt.
Anhalt⸗Deßau. Deßau, 25. Dez. Der heute Vor mittag ausgegebene Bericht über das Befinden Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Herzogin, von gestern Nachmittag um 2 Uhr bis heute früh 6 Uhr, lautet: .
„Der Zustand der hohen Kranken ist wesentlich ganz unver— ändert geblieben. Die Nacht verlief vollkommen ruhig. Dr. Kurtz.“
Ein zweiter Bericht ist bis jetzt, Abends 7 Uhr, nicht ausge- geben und wird auch nicht erfolgen, da, im Herzoglichen Schlosse eingezogenen Erkundigungen zufolge, das Befinden der erlauchten Kranken den ganzen Tag über gleich beruhigend geblieben ist.
Frankfurt. Frankfurt a. M., 24. Dez. (D. 3. Se. Kais. Hoheit der Erzherzog Johann nahm heute von der hiesigen Garnison Abschied, indem er die verschiedenen Kasernen besuchte, Offiziere und Unteroffiziere um sich vereinigte und ihnen mit dem Lebewohl zugleich seine Grüße an die Mannschaft auftrug.
Ausland.
Oesterreich. Preßburg, 22. Dez. (Wanderer.) Gestern ersten Male, wie nie im Laufe der Jahrhunderte, wurde hier ein Israelit als Hausbesitzer in das Grundbuch eingetragen.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 21. Dezember. Die Kammer setzt ihre Berathung uber die Er⸗ richtung eines vierten Bataillons des ersten Regiments der Frem⸗ den-Legion, um einen Theil der Mobilgarde aufzunehmen, fort. d Lebreton schlägt die Fortdauer der 6 Bataillone der
i 31. Dezember 1850 vor. General Artas
zildung eines Corps freiwilliger Schützen. Die Vor⸗ Kommission überwiesen. Herr Lagragne macht
ge wegen der Februar-Verwundeten. Die Sitzung wird et⸗
wegen einiger Bemerkungen der Rechten. Herr Lagragne
Verdienste der Februar-Verwundeten hervor, die ste sich um rworben hättẽn. Herr Estancelin meint, Frankreich habe
icht mit Acclamation angenommen, sondern sie nur
B Vice-Präsident, ruft Herrn Estancelin
da er nicht das Wort habe. Herr Segur
erklärt, daß, wenn auch der Berg sich gegen ihn
rankreich habe der Republik vom 4. Mai und nicht der
Die Gründer der Februar⸗Revolution
nd die Juni-Insurgenten. Nur die Mili⸗
s Ordnung vertreten hätten, verdien⸗
rr Lagragne spricht über die Vorfälle
zieht sich hin, bis die Kammer zur
ibergeh Die Diskussion wegen der Anfrage des ousseagux de Gisré folgt der Interpellation des
Der Minister verspricht die nöthige Auskunft
orschlage, mittelst dessen er nächstens einen Kredit Grab s verlangen werde.
5 ö 55 Napoleon's
aroche,
Februgr
. Der Moniteur enthält heute eine Reihe indem er Artikel, gegen welche dieselben
) 4 2 24. Dez
ngen,
Rn ohne
weitere Widerlegung unter der Ueberschrift: P 9 9 27
zresse“ hinstellt. Der Natio⸗
wegen der Mittheilung, der
tundschreiben des Kriegs⸗-⸗Mini⸗
d einen ganzen Paragraphen
Nachricht der Liberté,
darüber unwillig gewesen,
den Präsidenten, gerichtet
Bl Ordre wird
sident würde sein Mi⸗
die Getränksteuer
ierdurch Popularität
ein Dementi wegen des
allein französische Mi⸗
die Getränksteuer aufbürde.
den Besuch Jules Favre's
Lächeln, es auf der
haben woll in Verbindung. Das
Debats wird ebenfalls aufgeführt; es hatte
t von 50,000 Pfund Sterling für das Elysee, durch
Rothschilds, gemeldet und die Ernennung des Herrn
; s Präsidenten dem genannten
on publique wird wegen
rzählt, das Ministerium selbst
Liberté und die Reforme
Bemerkung, die Berichtigung
das Rundschreiben des Prä—
1 ein; die zweite wegen der
habe sein Personal nicht gut ge⸗
en Berichte eingeschickt, die nicht frei von
lern seien, und Leon Faucher habe das Mini⸗ sgeschlagen.
hat hier beantragt, daß man den
verhören lassen möge, um herauszu⸗
Sonderbundes, wie man ihnen Schuld
ihr Vaterland angerufen haben.
he Regierung werde wohl in keinem
Ansuchen nicht willfahren.
5zulge,
3 . das gien .
Pi ꝗsi 141k
welches
Mittheilung,
— wah t
egterung
Brüssel, 21. Dez. Die Kammer hat in den den Gesetzentwurf über die Centralpensiongskasse be⸗ ngenommen. Ueber Artikel 8 entspann sich eine leb⸗
debe Dieser Artikel bestimmt nämlich, daß jede Person,
deren Existenz einzig und allein von ihrer Arbeit abhängt und die vor dem durch die Versicherung festgesetzten Alter durch Verlust eines Gliedes oder eines Organes durch zufällige und permanente Leid die aber nicht im Militairdienste zugezogen sein dürfen, unfähig würde, für ihre Subsistenz zu sorgen, gleich in den Ge⸗ nuß der Rente bis zu 360 Frs. treten folle, wenn sie seit 5 Jah⸗ ren Ansprüche darauf erworben. Der Genuß dieser Rente hört auf, sobald die Bedingungen dazu wieder aufhören. Ins⸗ bekämpfte Coomans Artikel, weil er dadurch
daß die Kasse ihre Verpflichtungen nicht einhalten
id diese Berechtigung nur die Klasse der Arbeiter nNachtheile anderer Klassen bevorzuge. Er befürchtete sogar, daß dadurch zu viele fremde Arbeiter ins Land gezogen würden. Del⸗ fosse vertheidigte die Bestimmung, da die Arbeiter am meisten sol— chen Unfällen ausgesetzt seien. Der Finanz⸗Minister schlug die Modification vor, daß die Leiden oder Zufälle, welche Anspruch auf den früheren Genuß der Pension geben, durch Ausübung seines Gewerbes veranlaßt sein müßten. Mit diesem Amendement wird Art. 3 angenommen. Bei Beginn der Sitzung wurde der Justiz— Minister wegen des Correctionshauses von St. Bernard interpellirt, welches angeblich eine wahre Lasterhöhle wäre, so daß ein ganz neues Gefängniß und die Einführung eines neuen Ponitenziar⸗ Systems dort Noth thue. Der Justiz-Minister fertigte dies damit
abo
Sioser diesen
ab, daß der Zustand jenes Gefängnisses sich gebessert, daß die Zahl der Gefangenen seit 1836 von 1700 auf 1400 gefallen und daß es vorläufig an den Mitteln fehle, ein neues Gefängniß zu bauen. Am 19ten führte die Kammer die Prüfung, des GKesetz Entwurfs über die Pensionskassen zu Ende. Art. 12 gab zu lebhaften Erörterungen Anlaß, da es sich darum handelte, zu