Gewordene
reitungen Ministerrat chlußfassung En Majestät unterbreitet, um unmehr 1 91 f 6 wiel ) in tiU¶s 1 z Unzukömmlichke 6n en 1 J Linem Deputi Größe un
r, . welche dahin geri staatlichen Leben- I rsüllun ! ; ; fassung zu gehen ö 6 4 hliör hen ltung , ern, di no nämlick ie Fest em anderen lkörper h volle (o , ,,. . ͤ n ö. ö (. . z ö ge . rtreten 1 er wo bei dem ge andes die Nothwendigkeit eintritt, einen
4 Galdeigenth
Bestimmungen — rundbesit in rche tärkere Vertretung
stellung der Kronländer l Reichsderfassung, die m zemeindeweser nl Handel in! zwar fast ü
die Organisation B ) eln t z , . , ; i. ö ͤ den ar zerfass en Der Wahlkörper Hö eu jedem Kro — . Wahlversammlung zusammenzutreten, es wird aber e ,,. 9 n , . ren Ländern, welche in Kreise sich theilen, so wie in , , . ö beauftrage z ann n 83 vo die Stadt Wien als bedeutender Körper 1 Mein Min t ) l er von ie ein eine allgemeine V wer ; nde ö. nog nen nt. dessen Glaubwürdigkeit vor Gericht, An — und Bewaffnung im Einverständnisse 56
Lande gegenüber austritt,
rtreten durch die Höchstbe . gen Hrundbesitz durch die Land tragt, wonach' ebensowohl dem Gesammt ⸗Interesse de besonderen Interesse jedes einzelnen Kreises, und beziehungs
Wien und des Landes. auch
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zorschrift wegen
1ne Inne
den Ministerien .
fag / und der Justiz erlassen. Um ferner eine entsprechende Reichsforst⸗V Fon vesen einer gedeihliche
Staats! ein Wahlmodus b
es Landes, als ö ⸗ . waltung zu schaffen und das gesammte Forstwesen
steuerten Oesterreich der Stadt Wi
von Ew. Majestät gemeinden. Inter der Urpro weise in Nieder-O
Der IX. Abschnitt der n Verfassung stellt einigen Kronländern besondere Statuten ir
Auf welche Weise zezüglich Ungarn
18 diese Zusicherung bez Da