1850 / 8 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

der Urkunde, welche das Publikum interesstren können, durch

das Amtsblatt. .

Jede Verleihung eines Bergwerks geschieht älteren Rechten unbeschadet, und die jüngere Verleihung muß dem älteren Rechte

weichen. . 4. Von Consolidationen. ö

22.

Die Vereinigung benachbarter Bergwerke zu einem einzigen

Ganzen (Consolidation) ist auf den Antrag der Eigenthümer der⸗ selben (6. 8) zulässig, wenn nicht überwiegende allgemeine oder be⸗ sondere Interessen entgegenstehen.

§. 53.

welches für Verleihungs⸗Gesuche vorgeschrieben ist. Ein Riß, wel

cher das ganze zu konsolidirende Feld darstellt, muß dem Gesuch

in drei Exemplaren beigefügt werden. §. 54. ;

Die Entscheidung über das Consolidationsgesuch erfolgt durch den Minister nach den für Verleihungen gegebenen Vorschriften. Die im §. 45 enthaltene Beschränkung der Feldesgröße findet hier bei keine Anwendung. .

Der Consolidations-Urkunde müssen die Original⸗Verleihungs⸗ Urkunden der konsolidirten Bergwerke beigefügt werden. Dl Con⸗ solidations Urkunde wird durch das Amtsblatt bekannt gemacht.

8 shnitt 3. ö Von den Rechten und Pflichten der Bergwerks⸗Eigenthümer. S. 55. ö

Der Bergwerks-Eigenthümer hat das Recht der Gewinnung und Benutzung der ihm durch die Verleihungs⸗Urkunde überwiesenen Mineralien, unter den von dem Gesetz festgestellten Beschränkungen.

§. 56. .

Derselbe ist verpflichtet, das ihm verliehene Grubenfeld inner. halb der in der Verleihungs⸗-Urkunde dafür festgesetzten Frist, un ter Leitung des Bergmeisters, verlochsteinen zu lassen. Bei der Verlochsteinung sind die angränzenden Bergwerksbesitzer sowohl als die Oberflächen⸗Eigenthümer, auf deren Grund und Boden Loch⸗ steine zu setzen sind, mittelst einer acht Tage vorher zu erlassenden Bekanntmachung einzuladen. Die Oberflächen- Eigenthümer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Setzen der Lochsteine, gegen Ersatz des Schadens, zu gestatten.

. 6.

Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, das Bergwerk ununter⸗ brochen zu betreiben; er darf den Betrieb nur dann und auf so lange einstellen, als das Bergamt ihm dies ausdrücklich gestattet hat.

§. 58.

Diese Fristung ist vor Einstellung des Betriebes nachzusuchen und von dem Bergamt zu bewilligen, wenn durch den zeitweisen Nichtbetrieb Interessen des Gemeinwohls nicht verletzt werden.

8 59 . Die Fristung soll, insofern nicht ein kürzerer Zeitraum verlangt wird, auf mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre bewilligt werden. Eine Erneuerung ist zulässig, wenn vor Ablauf des be— willigten Zeitraums darauf angetragen wird.

S. 60.

Der Betrieb ist nach den festgestellten Angriffs- und Betriebs⸗ plänen (8. 50 und §§. 166 u. f.) zu führen.

8. 51

Die Ausführung der Betriebspläne ist dem Bergwerksbesitzer überlassen; sie muß unter der Aufsicht von Personen geschehen, welche der Behörde die Befähigung hierzu nachgewiesen haben und von ihr auf Beobachtung der Gesetze verpflichtet worden sind. Bevor ein solcher Grubenbeamter von dem Bergwerksbesitzer angestellt, dem Bergamt namhaft gemacht und verpflichtet ist, darf der Be⸗ trieb des Bergwerkes nicht eröffnet, oder fortgesetzt werden. Das Bergamt ist befugt, die Einstellung des Betriebes, wegen mangeln⸗ der Aufsicht, anzuordnen.

§. 62.

Die Besitzer mehrerer kleiner Bergwerke können sich zur An⸗ stellung eines gemeinschaftlichen Grubenbeamten vereinigen, in soweit das Bergamt eine solche Aufsicht nicht als unzureichend erklärt.

§ 63 . Die Bergwerks -Besitzer, welche die Aussicht üher den Betrieb führen (8. Gli, sonst aber die Grubenbeamten, sind für die Aus führung aller Vorschriften und Anordnungen, welche im Gesetze enthalten oder auf Grund desselben erlassen sind, verantwortlich. §. 64. Sie find verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienst das Bergwerk befahren, zu begleiten, oder durch einen ihrer Unterbe⸗ amten begleiten zu lassen und denselben auf Erfordern über den Betrieb Auskunft zu geben. Die von dem Berg Amt mit den er⸗ sorderlichen Bescheinigung versehenen Berg- und Hütten⸗Eleven und Bergwerksbeflissenen sind von den Bergwerks-⸗Besitzern und deren Beamten auf den Werken, sowohl ihrer theoretischen als ihrer praktischen Ausbildung wegen, mn. * OD.

Die Annahme und Entlassung der Gruben⸗Arbeiter bleibt den Bergwerks⸗Besitzern oder den dazu von ihnen ermächtigten Beam— ken überlassen; es darf jedoch, so lange noch geeignete Knapp⸗ schafts-Genossen vorhanden sind, bei fünf Thaler Strafe zur Knapp— schaftskasse, kein Arbeiter angenommen werden, welcher nicht in die Knappschaft aufgenommen uud wenn er bereits auf einer anderen Grube angelegt war, mit einem Entlassungsschein versehen ist. Dergleichen Abkehrscheine sind die Grubenbeamten dem abgehenden Arbeiter in dem Arbeitsbuch auszustellen verpflichtet.

S. 66. Der Lohn der Arbeiter muß von den Bergwerks-Besitzer nach den mit dem Bergmeister von Zeit zu Zeit gemeinschaftlich zu er— mittelnden festen Normalsätzen bestimmt werden. Bei Verschieden⸗ heit der Ansichten und bei Einsprüchen der Berg⸗Arbeiter entschei⸗ det das Berg⸗Amt.

4. ; §. 67.

. ö . jedem Lohntage und ir

, . afe nicht anders als in baarem Gelde Den B (is Ei „S. 68. 6 fi n, n deren Rechnung des Bergwerk

wird, Pächtern des Bergwerks, allen bei dem Betrieb und

. . n, , , desselben bescha ligten pern, ö, . n

nen abhängigen Perfsonen, ist unterfagt, Schank“ ir schast und Klein- Handel, im Schank⸗ und Gastwirth⸗ Andere zu betreiben. Eine , n g. 1 e . und so lange nach dem übereinstimmend ist nur zulässig, wenn

14 wbereinstimmenden Urtheil, der Gemeinde⸗ Kreis- und Bezirks -Polizei-⸗Behörde, dem Bedürfnt . Weise nicht abzuhelfen ist. z tdürfniß auf andere

Dem Bergwerksbesitz non rksbesitzer ist die

überlassen; die Bergbehörde ist . ,, , Sicherheit und der Sicherheit der Arbeiter ber tie. n entsprechende Beschaffenheit der zum Betrieb zu verwendenden Ma-

überlassen. Bei den Consolidationsgesuchen tritt dasselbe Verfahren ein,

42 e Bereithaltung einer zureichenden Menge von den

g des Grubenbaues nothwendigen Gegenständen Ihren desfallsigen Anordnungen ist bel Vermei⸗

terialien und di zur Sicherstellun zu überwachen. Ihren d 4 dung einer Polizeistrafe Folge , .

486 . ür j t Rijn Grubenriß in zwei Exemplaren jür jedes Bergwerk soll ein Grubenriß in ;

2 9 Markscheider au Kosten des Bergwerksbe⸗

durch einen verei d ; sitzers angefertigt und in angemessenen Zeitabschnitten nachgetragen

werden. . 8. 71.

Die Verwerthung der beim Bergwer

dukte ist dem Bergwerksbesitzer ohne Einw

erksbetrieb gewonnenen Pro⸗ irkung der Bergbehörde

ę. 72. J Die Besitzer der Bergwere und Aufbereitung stalten . verpflichtet, in den dafür festgesetzten Zeiträumen und . dem Berg⸗Amt statistische Nachrichten über folgende Gegenstände ein⸗ zureichen: ö 1) Name des Werkes und des Besitzers, 2) Betriebs⸗-Anstalten und Maschinen. 3 Anzahl der Arbeiter und deren Familienglieder, und Geschlecht, Lohnhbetrag und Arbeitszeit, 4) Menge der geförderten und dargestellten Produkte, 5) Werth derselben am Ursprungsort. 383 . t Jede Besitzveränderung des ganzen Berg⸗ und Aufbereitung. werkes ist dem Berg-Amte durch den neuen Erwerber binnen vier

nach Alter

Wochen anzuzeigen. . §. 74. .

Wenn ein Bergwerk mehreren Personen verliehen ist oder wenn dasselbe in den Besitz mehrerer Personen übergeht, so sind diese verpflichtet, einen, innerhalb acht Meilen von dem Bergwerk und innerhalb des Bergamtsbezirkes wohnenden Repräsentanten zu bestellen und dem Berg-Amt namhaft zu machen, welcher die Berg werks Eigenthümer in Betriebs und Haushalts⸗Angelegenheiten, so wie in allen Verhandlungen mit der Behörde, ingleichen in Aktiv- und Passiv-Prozessen rechtsgültig vertritt, und bei welchem beziehungsweise die Bergwerks Eigenthümer gesetzlichen Wohnsitz haben. ö §. 19.

Dieselbe Verpflichtung liegt einem alleinigen Bergwerks⸗Eigen⸗ thümer ob, welcher außerhalb des Bergamts⸗ Bezirkés, oder mehr als acht Meilen von seinem Bergwerk entfernt wohnt.

. 6.

So lange ein Repräsentant nicht bestellt, oder der abgegangene nicht wieder ersetzt ist, kann das Bergamt entweder den Betrieb des Bergwerks einstellen, oder einen Repräsentanten, wo möglich aus der Zahl der in hinreichender Näherwohnenden Mitbetheiligten, anordnen, und demselben erforderlichenfalls eine angemessene, von den Grubrneigenthümern aufzubringende Belohnung zusichern.

§S 7

Jeder Bergwerks-Eigenthümer ist verpflichtet, anderen Berg⸗ werksbesitzern in seinem Grubenfelde das Treiben von Stollen und das Abteufen von Schächten, so wie den Mitgebrauch seiner Baue und Maschinen, so lange er diese für sich selbst gangbar erhält, und sofern seinem eigenen Betriebe dadurch kein Nachtheil erwächst, gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Bei dem Mangel güt⸗ licher Uebereinkunft entscheidet das Bergamt über die Verpflichtung und über die zu zahlende Vergütung; hinsichtlich des Betrages der letzteren ist der Rechtsweg zulässig.

§. 78.

Wenn mehrere Betriebspunkte, die in verschiedenen verliehenen Bergwerken liegen, von gemeinsamen Wassern leiden, so daß ihre Existenz, oder die öffentliche Sicherheit, oder der Bedarf der Konsumenten gefährdet wird, so sind die betreffen⸗ den Bergwerksbesitzer zur gemeinschaftlichen Ausführung der erforderlichen Arbeiten verpflichtet. Ueber die Nothwendigkeit

und Anordnung der gemeinschaftlichen Arbeiten, so wie über das Betheiligungsverhältniß der verschiedenen Bergwerkshesitzer entschei⸗ det in erster und letzter Instanz eine schiedsrichterliche. Kommission, welche auch die Beiträge nach Maßgabe der Vortheile⸗ die das Unternehmen einer jeden einzelnen Grube verspricht, festzustellen hat. Zu dieser schiedsrichterlichen Kommission ernennt jedes betheiligte Bergwerk einen Schiedsrichter und der Vorsitzende des Gerichts den Obmann. Abpschynů itt 4. Von den Rechtsverhältnissen mehrerer Betheiligten. 1

Das Bergwerks- Eigenthum kann sowohl von Einzelnen als von Mehreren in Gemeinschaft (Gewerkscheft), in beiden Fällen je⸗ doch nur als ein unzertrennliches Ganzes erworben und besessen werden.

§. 80.

Die Rechtsverhältnisse der Betheiligten unter einander sind nach dem zwischen ihnen errichteten Vertrage und insoweit es an vertragsmäßigen Bestimmungen fehlt, nach den allgemeinen Gesetzen unter den nachstehenden Hecht gn agen zu beurtheilen.

86s.

Die Betheiligten fassen ihre Beschlüsse nach den Antheilen, nicht nach den Personen.

Zur Gültigkeit eines jeden Beschlusses ist erforderlich, daß alle Theilhaber zu einer Versammlung eingeladen oder anwesend waren. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der An⸗ theile vertreten ist.

S. 82.

Zu Beschlüssen über Betriebs⸗ und Haushalts-Angelegenheiten, über Bestellung von Grubenvorständen und von Repraäͤsentanten (§. 74), über die Ansprüche der Grundeigenthümer und über die im §. 242 erwähnten Ablösungen, genügt die einfache Stimmen⸗ mehrheit innerhalb der beschlußfähigen Versammlung.

§. 83.

Gegen solche Beschlüsse (8. 82) kann die Minderzahl, welche wenigstens ein Viertheil der Antheile vertritt, innerhalb vier Wochen die schiedsrichterliche Entscheidung darüber anrufen: ob der Beschluß zum gemeinsamen Besten der Gewerkschaft gereicht. Das Schieds⸗ gericht, welches in erster und letzter Instanz darüber erkennt, wird durch einen von der Mehrzahl und einen von der Minderzahl ge⸗ wählten Schiedsrichter und durch einen vom Bergamt ernannten Obmann gebildet. Die Ausführung des Beschlusses wird dadurch nicht aufgehalten. 4

§. 84. .

Bei Verfügungen über die Substanz eines Bergwerks ist eine Mehrheit von drei Viertheilen der Antheile erforderlich. Bel Ver⸗ fügungen, welche die Substanz mehrerer Bergwerke, namentlich de⸗ ren Vereinigung zu einem Ganzen (Consolidation) zum Gegenstande haben, muß jene Stimmenmehrheit in jeder betheiligten Ge⸗ werkschaft vorhanden sein. ö.

§. 9.

Gegen elnen solchen Beschluß (8. 84) kann jeder Betheiligte

innerhalb vier Wochen . . F3 erwähnte schiedsrichterliche

Entscheidung anrufen. Bis zu dieser Entscheidung ist die Ausfüh⸗ rung des Beschlusses auszuseßzen. .

Fällt der schiedsrichterliche Ausspruch verneinend aus, so darf wider den Willen auch nur eines Betheiligten der Beschluß nicht ausgeführt werden. . §. 86.

Jede Verfügung der im 8. 8( gedachten Art muß vor Aus⸗ führung der Bergbehörde zur Bestätigung vorgelegt werden; in den in §S§. 8 und 62 vorgesehenen Fällen hat dieselbe das erforderliche

Verleihungsverfahren anzuordnen. . §. 8]. ;

Hypothekengläubiger und Realberechtigte können der Ausfüh⸗ rung eines für die Besitzer verbindlichen Beschlusses nicht wider sprechen. ;

Sie sind durch den Bergwerksbesitzer von einem jeden Beschluß über die Substanz des Bergwerks zu benachrichtigen und es steht ihnen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang dieser Be— nachrichtigung die Befugniß zu, entweder ihre bisherigen Rechte, ohne daß ihnen dabei der gefaßte Beschluß entgegensteht, geltend zu machen, oder Zahlung beziehungsweise Sicherheitsleistung zu fordern. ;

§. 88.

Gegen die Beschlüsse, sovohl über die Verwaltung (8. 82) als über die Substanz (8. 84) findet die Berufung auf den Rechts⸗ weg nicht statt.

S. 89.

Zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft kann auf den

Verkauf des ganzen Bergwerks nicht angetragen werden. 8 B

Bei Stein- und Braunkohlen-Bergwerken ist die Naturalthei⸗ lung des Produktes nur mit Zustimmung aller Betheiligten zu⸗ Aassig. sasft §. 91.

Alle auf dem Bergwerke im Ganzen ruhenden Verbindlichkei⸗ ten; insbesondere die aus dem Betriebe entstandenen Verpflichtungen, so wie alle verbrieften Schulden, für welche in der Urkunde das Bergwerk als Schuldner bezeichnet ist, haften, ohne Unterschied ob das Bergwerk Einem oder Mehreren gehört, lediglich auf dem Werthe des Bergwerks und seiner Zubehörungen, nicht auf dem übrigen Vermögen der Eigenthümer, sofern nicht von diesen eine persönliche Verhaftung ausdrücklich übernommen, oder in der Ver— leihungs⸗Urkunde etwas Anderes festgesetzt ist.

JJ

Von den Verhältnissen zwischen Bergwerks-Eigenthümern und Grund ⸗Eigenthümern. §. 92.

Für Beschädigungen, welche einem Grundeigenthum, oder dessen Zubehörungen nachweis ich durch unterirdischen Bergbau⸗Betr leb zugefügt werden, muß der, Bergwerks-Besitzer den Oberflächen⸗ Eigenthümern vollständigen Ersatz leisten, selbst wenn der Betrieb nicht unter der Oberfläche des beschädigten Grundstücks geführt wird und diese Folgen nicht Va,. waren.

§. 73.

Wegen solcher Beschädigungen, ingleichen wegen Wasserentzie hungen durch den Bergwerksbetrieb, ist der Beschädigte seine An⸗ sprüche auf Wiederherstellung, beziehungsweise auf Schadenersatz, gerichtlich geltend zu machen befugt.

§. 94.

Will ein Grundeigenthümer, oder Nutzungs⸗Berechtigter Ge⸗ bäude oder andere neue Anlagen in einer solchen Nähe bei einem schon in Betrieb befindlichen Bergwerk errichten, daß eine weitere Aus⸗ dehnung dieses Betriebes bis zu den beabsichtigten neuen Anlagen vorauszusehen ist, so kann der Bergwerks-Besitzer bei der Berg⸗ behörde darauf antragen, daß der Grundbesitzer vor der durch das Fortschreiten des Bergkaues der nun Anlage drohenden Gefahr der Wasserentziehung gewarnt werde. Wird dieser Antrag für begründet erachtet und die Warnung erlassen, so hat dies die Folge, daß für eine spätere, durch jenen Bergbau herbeigeführte Wasserentziehung eine Vergütung nicht gefordert werden kann.

§. 95.

Das verliehene Bergwerks-Eigenthum schließt zugleich das Recht zur Expropriation, nach Maßgabe der nachstehenden Bestim— mungen, in sich.

S. 96.

Das Expropriationsrecht erstreckt sich auf alle, zu wesentlichen Bergwerkszwecken erforderlichen Grundstücke, insbesondere:

1 auf den Bodenraum zu Schürfgräben, Schürfschächten, Tages⸗ strecken, Stollenmundlöchern, Schächten, Lichtlöchern, überhaupt zu den Grubenbauen selbst, zu Absturz- und Haldenplätzen, zu Röschen und Wasserläufen, zu Erzwäschen (8. 116), zu Maschinen aller Art und Maschinen - Gebäuden, zu Zechen⸗ häusern, zu den für unmittelbare Betriebszwecke nothwen— digen Vorrichtungen und Tagegebäuden und zu Wegen, welche die Anfahr- und Förderungspunkte mit den nächsten öffent— lichen Land und Wasserwegen verbinden sollen; auf den erforderlichen Bobenraum zu solchen Niederlage⸗ Flätzen, welche nicht zugleich als Haldenplätze dienen sollen, zu Aufbpereitungsanstalten (6. 117) zu Coaksöfen, welche am Ge⸗ winnungsork des Materials errichtet werden sollen (8. 116), zu Wohngebäuden für Grubenbeamte und Arbeiter, zu Gru⸗ benschienenwegen, welche die Förderungspunkte und die Nie— derlageplätze mit den öffentlichen Land- oder Wasserwegen in Verbindung setzen; endlich auch zu Wegen, auf welchen das Produkt eines Bergwerks nach einer Aufbereitungs⸗Anstalt, oder nach einer Hütte geführt wird, wo die erste Verarbeitung des Bergwerks⸗Produkts stattfindet; auf das zum Betriebe der Maschinen oder der unter 2 ger nannten Zubehsrungen der Grube erfoderliche Wasser, so weit dasselbe nicht zum unmittelbaren Gebrauch der Bewohner einer Ortschaft dient.

.

Die Eutscheidung über die Nothwendigkeit einer Expropriation steht bei 8. 9h unter Nr. 1 dem Bergamt) bei §8. 9B Nr. 2 und 3 dem Bergamt gemeinschaftlich mit der Bezirksbehörde, welche die landespolßzeilichen und Landeskultur⸗Interessen vorzunehmen hat, zu; überall mit Vorbehalt des Rekurses an den Handelsminister und beziehungsweise an ihn und den . des Innern.

.

Die dem Oberflächen⸗Eigenthümer von dem Bergwerks besitzer für Abtretung von Grund und Boden, se wie von, Wasser zu lei⸗ stende Entschadigung wird, in Ermangelung gütlicher Einigung, burch drei Schiedsrichter festgestellt, von denen einer durch den Bergwerksbesitzer, der andere durch den Grundeigenthümer und der dritti Lurch ben Vorsitzenden des Gerichts ernannt wird, welcher it das Verfahren zu leiten und den Schiedsspruch abzufas⸗ en hat.

Die Höhe ver Entschädigung ist, auf den, hoppelten Betrag des gemeinen Werths zur Zeit der, Abtretung festzusetzen, insofern nicht ein noch höherer äußcrordentlicher Werth nachgewiesen wird.

S. 99.

Wird durch die Expropriation ein Grundstück so zerstückelt, daß nach der Erklärung der Schiedsrichter die übrig bleibenden Theile desselben nicht mehr zweckmäßig benutzt werden können, so ist auch hierauf die Expropriation auszudehnen, wenn der Grundbesitzer es verlangt.

§. 100.

Die Berufung auf richterliche Entscheidung gegen den Schieds⸗ spruch steht beiden Theilen nur innerhalb sechs Wochen, von der Zustellung desselben angerechnet, zu, Die Abtretung des Grundstücks fann durch die Berufung nicht aufgehalten, vielmehr nach vorheri⸗ ger Bezahlung der festgestellten Entschädigung erzwungen werden.

§. 101.

Ist nur eine vorübergehende Benutzung fremden Grundeigen⸗ thums zu Bergwerkszwecken (98. 96 erforderlich, so kann dieselbe

auf dem vorbezeichneten Wege gleichfalls erlangt werden. Die Höhe der Entschädigung wird mit Rücksicht auf die Bestimmung im 8. 98 festgesetzt und im voraus bezahlt.

§. 102.

Ist vorauszusehen, daß die Benutzung des Grundstücks länger als drei Jahre stattfinde oder daß dasselbe nicht wieder in den früheren Kulturzustand gesetzt werden könne, so hat der Grund Eigenthümer das Recht zu fordern, daß der Bergwerksbesitzer das Eigenthum des Grundstücks sofort erwerbe.

§S. 103.

Bei jeder zu vorübergehender Benutzung stattfindenden Besitz⸗ Abtretung kann die Bestellung einer, dem wirklichen Bodenwerth übereinstimmenden Caution für künftige Rückerstattung des Grund⸗ stücks in dem früheren ß gefordert werden.

8. 104.

Die bei dem ordnungsmäßigen Betrieb eines Bergwerkes ge⸗ wonnenen, zur Klasse der Gräbereien und Steinbrüche gehörenden Mineralien und Fossilien dürfen, ohne Entschädigung an den Grund- Eigenthümer, zu Zwecken desselben Bergwerkes verwendet werden; liegen solche Zwecke nicht vor, so bleiben diese Mineralien und Fossilien ohne Vergütung der Gewinnungs-Kosten Eigenthum des Grundbesitzers.

l b f ch ni tt 6. Von dem Erlöschen des Bergwerks-Eigenthums.

1. Von dem freiwilligen Aufgeben des Bergwerks Eigenth ums.

§. 105.

Der Bergwerkseigenthümer, welcher ein verliehenes Bergwerk aufgeben will, hat, unter Einreichung der Verleihungs⸗ Urkunde und des Nachweises, daß seine Hypotheken eingetragen sind, bei dem Berg-Amt die Aufhebung der Verleihungs-Urkunde nachzusuchen.

§. 106.

Das Gesuch wird mittelst Anschlags an lden für öffentliche Bekanntmachung bestimmten Stellen, während zwei Monaten, in denjenigen Gemeinden, über welche das verliehene Feld sich er— streckt, so wie durch zweimalige Einrückung in das Amtsblatt be⸗— kannt gemacht.

8. 10.

Nach Ablauf dieser zwei Monate werden die Grubenrisse durch den Markscheider vervollständigt. Der Bergmeister hat unter Einladung des Bergwerks - Eigenihümers und aller derjenigen, welche etwa während der Publicationsfrist gegen die Aufhebung Einspruch erhoben haben, das Bergwerk zu befahren und eine ge⸗ nau Beschreibung des Zustandes, in welchem dasselbe verlassen werden soll, anzufertigen, so wie die von den Anwesenden abzuge— benden Erklärungen zu Protokoll zu nehmen.

. §. 168.

Stehen der Aufhebung der Verleihung begründete Einsprüche nicht entgegen, so wird dieselbe durch den Minister ausgesprochen und durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Mit dieser Aufhebung der Verleihung erlöschen alle Ansprüche ritter, und das Bergwerk verliert für jeden künftigen Erwerber 3 mit dem früheren Alter verbundene Vorzugsrecht.

II. Von der Entsetzung eg Berg werls . Cigenthlimers.

Wer das ihm verliehene Bergwerk ohne erhaltene Erlaubniß (88. 57 u. f.) nicht in Betrieb setzt, oder nicht in Betrieb erhält, wird dazu durch das Bergamt, mit Bestimmung einer dreimonatli⸗ chen Frist und mit der Erklärung aufgefordert, daß bei Nichtbe— achtung der Aufforderung das Verfahren wegen Entsetzung aus dein Bergwerks⸗Eigenthum . werden würde.

§. 110.

Wird dieser Aufforderung nicht genügt, so ist dies nach Ablauf der Frist von dem Bergmeister zu Protokoll festzustellen. Das Bergamt verfügt demnach den offentlichen Verkauf des Bergwerks mittelst eines Beschlusses, gegen welchen innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Berufung an den Minister, unter Ausschließung ves Rechtsweges, zulässig ist. 8. 141.

Der Verkauf findet, auf Betreiben des Bergamts, durch den Richter, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, nach den allge⸗ meinen, für nothwendige Subhastatlonen gegebenen Vorschriften statt.

1

1

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.

Dem Verkauf wird anstatt der Taxe eine Beschreibung des Bergwerks zu Grunde gelegt. §. 112.

Ist in dem Verkaufstermin kein Gebot erfolgt, so wird auf Grund des aufgenommenen Protokolls die Aufhebung der Verlei⸗ hung nach den Vorschriften im . 108 und mit den darin enthal⸗ tenen Wirkungen ausgesprochen.

III. Gemein schafss che Bestimmung. §. 113.

Sowohl bei dem freiwilligen Aufgeben, als bet der Entsetzung des Bergwerks-⸗Eigenthümers bleiben von den unbeweglichen Zube— höͤrungen des Bergwerkes die gesammte Zimmerung und Maue⸗ rung der Grube, eingebaute Fahrten, Pumpensätze und Kunstge⸗ zeuge, so wie die vom Bergwerke ⸗Eigenthümer eigenthümlich be⸗ fesfenen Röschen, Kunstgräben, Röhrenleitungen, Sammelteiche und Wassergefälle, Schacht- und Haldenplätze und Wege, mit dem Berg⸗ werk vereinigt und dürfen durch den bisherigen Eigenthümer nicht von demselben getrennt werden.

Titel III.

Von den Gräbereien und Steinbrü §. 114. . Gräbereien und Steinbrüche können nur vom Grund -Eigen— thümer oder mit dessen Einwilligung betrieben werden. . 8. 115. Ist ihr Betrieb mit besonderer Gefahr für die Arbeit die Oberfläche verbunden, so können gemeinschaftlich durch 3. . dels-Minister und durch den Minister des Innern, Polizei⸗Verord—= n erlassen werden, welche die Grund⸗Eigenthümer, unter der Aufsicht der damit beauftragten Behörde bei ihrem Betriebe zu be— folgen haben.

43

Titel IV. Von den Aufbereitungs-Anstalten und Dampf⸗ maschinen. §. 116.

Erzwäschen, so wie die am Gewinnungsort des Materials zu errichtenden Coaksöfen, ist jeder Bergwerlsbesitzer auf Grund der Verleihungs- Urkunde, unter Beobachtung der allgemeinen Polizei⸗ Vorschriften, insbesondere wegen der Wasserbenutzung, anzulegen be— rechtigt. ö

.

Aufbereitungs- Anstalten dürfen nur auf Grund einer vom Handels⸗Minister ertheilten Erlaubniß⸗Urkunde errichtet und betrie⸗ ben werden.

§. 118.

Das Gesuch um Ertheilung der Erlaubniß- Urkunde (8. 117) ist bei dem Bergamte anzubringen und demselben ein Situations— und Nivellemenksriß im Maßstab von mindestens 5 der natür⸗ lichen Größe, in drei Exemplaren beizufügen. Das Gesuch muß, außer Namen, Stand und Wohnort des Bewerbers, eine genaue Bezeichnung der Oertlichkeit der beabsichtigten Anlage und der zu benutzenden Wasserkraft, so wie eine allgemeine Beschreibung der Betrlebsstätten enthalten.

3

Das Gesuch wird während zwei Monaten präklusivischer Frist an denselben Orten und mit Beobachtung derselben Formen, welche für Verleihungsgesuche vorgeschrieben sind (88. 32 u. f.), öffentlich bekannt gemacht. Die erhobenen Einsprüche werden dem Bewerber in Abschrift zur Gegen⸗Erklärung mitgetheilt.

8. 120.

Nach Ablauf der zweimonatlichen Frist wird, unter Vorladung des Bewerbers und derjenigen, welche Einsprüche erhoben haben, vom Bergmeister ein Lokaltermin abgehalten, in welchem die Rich tigkeit der Risse festgestellt und die gütliche Einigung der Bethei⸗ ligten versucht wird.

§. 121.

Die Verhandlungen werden durch das Bergamt und durch die Bezirksbehörde, mit Berücksichtigung der erhobenen Einsprüche, aus dem Gesichtspunkte der allgemeinen und der Wasserpolizei, so wie der Bergwerks-Interessen geprüft.

8. 122.

Einsprüche privatrechtlicher Natur werden zur gerichtlichen Ent⸗ scheidung verwiefen; vor ihrer Erledigung ist die Erlaubniß-Urkunde nicht auszufertigen.

§. 123.

Liegen keine Einsprüche vor, welche eine gerichtliche Entschei dung erfordern, oder ist diese rechtskräftig erfalgt, so findet das für Verleihungen im §. 41 vorgeschriebene Verfahren statt.

§. 124.

Wer binnen Jahresfrist vom Tage der Bekanntmachung der Urkunde an gerechnet, mit Ausführung der Anlage nicht begonnen hat, ohne vom Berg-Amt eine weitere Frist erhalten zu haben, wird, nach vorheriger Vorladung durch den Bergmeister und auf Grund des die Nichtbenutzung feststellenden Protokolls desselben durch einen bekannt zu machenden Beschluß des Ministers der ertheilten Erlaub⸗ niß verlustig erklärt.

§. 125.

Wer ohne Erlaubniß eine solche Anlage (6. 117) in Betrieb setzt, oder von den Bestimmungen der Erlaubniß-Urkunde abweicht, oder ohne neue Genehmigung eine Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des Lokals vornimmt, hat Geldbuße bis zu 200 Rthlr., oder Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten verwirkt. Außerdem ist er zur Wegschaffung oder Abänderung der Anlage den Bestimmungen des Ministers gemäß anzuhalten. =

S. 126.

Die Erlaubniß zur Anlage von Dampfkesseln auf Bergwerken und bei Aufbereitungs-Anstalten wird bei dem Bergmeister nachge⸗ sucht und von dem Bergamt ertheilt. Diese Dampfkessel sind der polizeilichen Beaufsichtigung der Bergbehörde unterworfen. Die für Dampfkessel Anlagen bestehenden gesetz lichen Vorschriften sind hierbei maßgebend. M

9 k zon den Bergbehösrden. 3 ,. Die zur Ausführung des Bergwerks ⸗Gesetzes bestimmten Staats⸗Behörden sind: ; ; die Bergmeister, die Bergämter, der Handels⸗Minister. §. 128.

So weit den Bergmeistern eine selbstständige Entscheidung nicht durch das Gesetz übertragen ist, fungiren sie als Organe der Berg⸗ ämter. Beschwerden gegen die von ihnen selbstständig getroffenen Verfügungen gehen an das Bergamt, Beschwerden gegen Verfü⸗ gungen des leßteren an den Minister. .

S I

Beschwerden gegen Verfügungen der Bergbehörden müssen nnerbalb einer Präklusivfrist von vier Wochen nach erfolgter Zustel⸗ lung angebracht werden, wenn im Gesetz keine andere Frist be⸗ stimmt ist.

§. 130.

Als Bergbeamter kann Niemand für einen Dienstbezirk ange— stellt werden, in welchem er selbst, seine Ehefrau oder seine, noch unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder Bergwerks- Eigenthum besitzen.

Tritt ein solches Verhältniß nach seiner Anstellung ein, so muß er sein Amt niederlegen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres die Befeitigung jenes Hindernisses nachweist.

Titel VI. Von den Gewerkenkammern. §. 131. In jedem Bergamts-Bezirk 4 eine Gewerkenkammer errichtet. S. 132.

Für jedes in Betrieb stehende Bergwerk und jede Aufbereitungs⸗ Anstalt haben die Betheiligten nach dem Verhältniß ihrer Betheili⸗ gung aus ihrer Mitte einen Wählmann zu ernennen. Die Wahl⸗ männer, deren Namen vier Wochen vor dem Wahltermine bei dem Bergamt offen gelegt werden, wählen unter dem Vorsitz eines Kom⸗ missarius des Bergamts durch absolute Stimmenmehrheit die Mit- glieder der Gewerkenkammer, deren Zahl nicht weniger als zwölf und nicht mehr als achtzehn betragen soll. Wahlfähig sind groß⸗ jährige Bergwerkstesitzer, welche sich im Besitz der bürgerlichen und staatoͤbürgerlichen Rechte befinden.

Ergiebt sich bei der ersten Wahl keine absolute Stimmenmehr⸗ heit, so werden diejenigen zwei Personen, welche die meisten Stim⸗ men erhalten haben, in eine engere Wahl gebracht. Bei Stimmen⸗ gleichheit entscheidet alsdann be, .

Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil der Mitglieder aus; die

1 8 s ; . w 4 . Mi li . ! li cx ll ie Bedi ählbar. Stirbt ein Mi 9 it *

. gungen seiner Wählbarkeit, s i werkenkammer einen . zu wählen. rkeit, . hat dit Ge- ö 8. 155 MHig Ghemerke * * 897 ; Die Gewerkenkamme wählt auf die Dauer von einem Jahr aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Sie vers ö mäßig alle drei Monate am Sitze ves , ,,,. regel- besondere Berathungen auch zu außeror e,, n,, en . durch den Vorsitzenden berufen werden 1e. 3 Bersammlungen schlußfähi ,,, en, wergen. Tiꝑe Versammlung ist be⸗ schlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der sämmilichen Mitglieder ,, Die Beschlüsse werden durch einfache , , 4 9 H * 589 (C * y 04 1 5 9 . . 4 a ,. bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor— - §. 136. . Der Vorsitzende des Bergamts hat, so weit dies mit seinen Dlenstgeschäften vereinbar ist, den Versammlungen der Gewerken— kammern, jedoch ohne Stimmrecht, beizuwohnen. Im Verhinderung: fall wird er durch ein Mitglied des Bergamts vertreten.

. k en Gewerkenkammern ist folgende Wirksamkeit zugewiesen.

e prüfen nach ss. 217 ff., unter Vorsitz eines Mitgliedes des Bergamts, die wegen der verhältnißmäßigen Bergwerks⸗ steuer eingereichten Nachweisungen. ö

Sie werden in den in §§. 145, 147, 153, 162, 163, 164,

168, 173, 179 und 198 genannten Fällen von der Behörde mit ihrem Gutachten vernommen.

Sie haben das Recht, den Prüfungen der anzustellenden

Grubenbeamten durch ein oder mehrere ihrer Mitglieder bei⸗

zuwohnen, welche befugt sind, die Prüfung gemeinschaftlich

mit dem dazu ernannten Bergmeister vorzunehmen,

Sie haben die im 8. 141 näher bestimmte Theilnahme an der

Aufsicht über die Bergschule.

Sie haben, auf Verlangen des Bergamts und des Ministers,

Berichte und Gutachten über Bergwerks -Angelegenheiten zu

erstatten, auch nach eigenem Ermessen ihre Wahrnehmungen

über den Gang des Bergwerksbetriebes, so wie über die für den Verkehr mit Bergwerks- Produkten bestehenden Einrich⸗ tungen zur Kenntniß jener Behörden zu bringen und diesen hre Ansichten darüber mitzutheilen, durch welche Mittel der Bergbau zu fördern ist, welche Hindernisse demselben entgegen⸗ stehen und in welcher Weise sie zu beseitigen sind. §. 1533.

Die durch den Zusammentritt und die Geschäftsführung der Gewerkenkammern erwachsenden Kosten sind auf die im Betrieb be⸗ findlichen Berg- und Aufbereitungswerke, nach eigener Feststellung der Kammern, zu vertheilen und von denselben einzuziehen.

Titel VII.

Von den Bergschulen. 58. 1539

Zur Ausbildung von Grubenbeamten soll für jeden Bergamts⸗ Bezirk, wo ein Bedürfniß dazu vorhanden ist, am Sitze des Berg- amks eine Bergschule errichtet werden.

§. 140.

Diese Schule steht unter der Leitung des Bergamts. Der Unterricht wird durch dazu geeignete Bergmeister und Markscheider und durch besonders berufene Lehrer ertheilt.

§. 141.

Der jährliche Hauptbericht über die Schule wird abschriftlich der Gewerkenkammer mitgetheilt, welche das Recht hat, jede weitere Auskunft zu erfordern und Anträge zur Abhülfe vorgefundener Mängel oder zu Verbesserungen zu stellen.

Titel VIII. Von den Knappschafts⸗Vereinen. §. 142.

Für die Bergwerks- und Aufbereitungs, Arbeiter werden Knapp⸗ schafts-Vereine gebildet, welche den Zweck haben, ihnen und ihren Angehörigen nach näherer Bestimmung des Gesetzes Unterstützung zu gewähren, und das Interesse derselben in den gesetzlich bestimm⸗ ken Fällen wahrzunehmen. Diese Vereine haben die Eigenschaft juristischer Personen.

§. 146.

ö bereits bestehenden Knappschafts⸗ Vereine werden für ihre bisherigen Bezirke erhalten, ihre Statuten aber mit den im gegen⸗ wärtigen Gesetz gegebenen Vorschriften in Uebereinstimmung gebracht

Wo solchen Vereinen Hütten und deren Arbeiter angehören, wird hierin durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. g

. . S. 144. .

Alle in einem Knazpschafts Bezirk (8. 143) bestehenden oder künftig zu eröffnenden Berg und Aufbereitungs- Anstalten, so wie deren Arbeiter, sind diesem Knappschafts-Verein beizutreten berech⸗ tigt und verpflichtet. . §. 145. Die Feststellung der Bezirke, für welche neue Knappschafts⸗ Vereine zu gründen sind, erfolgt durch den Minister. Vor der zu treffenden Entscheidung vernimmt derselbe die Besitzer der Werke (8. 144) in dem zu bildenden Knappschafts-Bezirk und erfordert das Gutachten der betreffenden Gewerken⸗-Kammern, insofern Be⸗ denken gegen die Ausdehnung des Bezirks erhoben werden.

S. 146. Ist die Bildung eines neuen Knappschafts- Vereins für einen bestimmten Bezirk von der Behörde ausgesprochen, so sind alle in⸗ nerhalb dieses Bezirkes belegenen Bergwerke und Aufbereitungs⸗ Anstalten und die auf denselben beschäftigten Arbeiter dem Vereine beizutreten verpflichtet.

§. 147. Für jeden Knappschafts-Verein werden besondere Statuten von den Betheiligten entworfen. Die nach §. 143 vorzunehmenden Abänderungen der bestehen⸗ den, so wie die neuen Statuten werden von den betreffenden Ge⸗ werken-Kammern begutachtet und unterliegen der Bestätigung des Ministers. ö Wird nach vorhergegangener Aufforderung innerhalb Jahres⸗ frist der Entwurf des Statutes nicht vorgelegt, so hat das Berg⸗ Amt die Statuten zu entwerfen und dem Handels-Minister zur Bestätigung vorzulegen.

§. 148.

Die Statuten bestimmen für die bestehenden und neuen Knapp⸗ schafts Vereine die verschiedenen Klassen ihrer Mitglieder, je nach ihren Leistungen und Ansprüchen. Ste bestimmen insbesondere, welche Mitglieder nach den §8§. 65, 66 einen Anspruch auf vor— zugsweise Beschäftigung und auf 3 Lohns⸗Minimum haben.

§. 149. Die Leistungen, welche jeder Knappschafts-Verein den Mitglie⸗

dern der ersten Klasse mindestens zu gewähren hat, sind folgende;

I) in Krankheitsfällen der Mitglieder freie Kur und Arznei für ihre Person;

2) ein entsprechendes Krankengeld während der Dauer der ohne grobes Verschulden entstandenen Krankheit;