1850 / 8 p. 5 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3) eine lebenslängliche Invaliden⸗Unterstützung bei der ohne grobes Verschulden eingetretenen Arbeits-Unfähigkeit;

4) Beihülfe zu den Begräbnißkosten beim Tode der Mitglieder und Invaliden;

5) Unterstützung der Wittwen derselben bis zu deren Tode, be— ziehungsweise Wiederverheirathung;

6) Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mit—

glieder bis zum vierzehnten Lebensjahr einschließlich;

Y unentgeltlicher Unterricht für die Kinder der Mitglieder in den Elementarschulen, für die Mädchen auch in Handarbeiten; in beiden Fällen bis zum vierzehnten Lebensjahr einschließ— lich; ferner ö. .

8) die zu kirchlichen Zwecken erforderlichen Ausgaben, insofern nicht durch die nach 5. 239 der Kirche und Schule verblei⸗ benden Freikuxe, durch die Gemeinde oder den Staat für die Bedürfnisse zu Nr. 7 und 8 gesorgt wird.

§. 156. Den Mitgliedern der am wenigsten begünstigten Klasse müssen jedenfalls die im §. 149 Nr. 1 und 2 genannten Unterstützungen während einer im Statut zu bestimmenden Zeit gewährt werden. §. 151.

Zu den Knappschaftskassen haben sowohl die Arbeiter als die

Bergwerke und Aufbereitungs⸗Anstalten Beiträge zu leisten. 5

Die Beiträge der Arbeiter sollen sollen in 35 Prozent ihres Arbeitslohnes, o5ᷣder einem, diesem Betrage entsprechendem Fixum bestehen. Die Beiträge der Besitzer eines jeden Berg oder Auf⸗ bereitungswerkes dürfen nicht weniger betragen, als die Arbeiter des Werkes zusammen entrichten, ohne Rücksicht auf den Ertrag des Werkes.

Gegen diese Leistnng der Bergwerksbesitzer fallen die, den Knapp⸗ schaftskassen, als solchen, bisher zugestandenen Freikuxe weg.

§. 153.

Die Beiträge zur Knappschaftskasse sind gleich den Steuern, nöthigenfalls zwangsweise einzuziehen, uachdem das Berg Amt die von der Knappschafts-Kommisston (58. 155) vorgelegte Nach— weisung exekutorisch erklärt hat.

Ueber Beschwerden wegen zu hoher Ansätze in der Nachwei— sung der Knappschafts-Kommission entscheidet in letzter Instanz der Minister nach vorheriger Vernehmung der Gewerkenkammer, ohne daß dadurch die zwangsweise Einziehung aufgehalten wird.

§. 164.

Die Besitzer der Werke (5. 144) sind verpflichtet, für Einzie⸗ hung der Belträge ihrer Arbeiter und deren Abführung an die Knappschaftskasse Sorge zu tragen.

§. 155.

Die Verwaltung jedes Knappschafts-Vereins erfolgt durch eine Knappschaftskommifsion. Die Mitglieder derselben' werden nach näherer Bestimmung der Statuten von den zum Vereine gehö— renden Werksbesitzern zur einen, und von den Knappschaftsmit— gliedern zur anderen Hälfte, je aus ihrer Mitte, oder aus der Zahl der Bergbeamten gewählt.

3 5

Der Vorsitzende des Bergamts, oder ein von ihm dazu er⸗ nanntes Mitglied desselben, wohnt den Sitzungen der Knappschafts⸗ Kommission bei. Das Berg-Amt ist befugt, einen statuten widrigen Beschluß zu suspendiren, muß jedoch sofort hiervon dem Minister Anzeige machen.

5 15

Die Kommission ernennt den mit der Kassenführung zu beauf—

tragenden Knappschaftsbeamten. . . S. 158.

Die Verbindung zwischen der Kommission und den Knapp— schaftsmitgliedern wird durch Knappschafts-Aelteste erhalten, welche von den Mitgliedern in einer durch das Statut bestlmmten Zahl gewählt werden. ö

§. 159. Die Knappschafts-Aeltesten müssen mit ihrem Gutachten von der Knappschafts⸗-Kommission vernommen werden, wenn über die Erfüllung statutenmäßiger Verbindlichkeiten Zweifel obwalten, und wenn über die Verwaltung des Vermögens Beschlüsse getroffen werden sollen. ; .

Die jährlich zu legenden Rechnungen sind ihnen, nachdem die Kommission sie geprüft hat, zur Erklärung über die von letzterer gemachten Erinnerungen vorzulegen, bevor die Kommissson dem Rechnungsführer die Entlassung ertheilt.

§. 166.

Den einzelnen Knappschafts-Statuten bleibt es überlassen, in⸗ wiefern zur Ueberwachung der Kommission und zur Entscheidung ere wichtiger Angelegenheiten, ein Verwaltungsrath zu be— ellen ist.

3 . Die Knappschafts⸗Vereine stehen unter der Aufsicht der Berg⸗ behörde, welche die Beobachtung der Statuten überwacht. Dem Bergamt steht jederzeit die Einsicht der bei den Versammlungen der Knappschafts⸗ Kommission geführten Protokolle, so wie der Kassenbücher und gelegten Rechnungen zu. §. 162.

Beschwerden der Mitglieder gegen die Verwaltung der Knapp— schafts⸗Kommission wegen Verletzung des Statutes, werden von dem Bergamt nach Befinden der Umstände auf Anhörung der Ge— werkenkammer, entschieden.

. §. 163. . Mehrere Knappschafts-Vereine können sich, zum Zwecke gegen⸗ seitiger Assekuranz, zu einem Central⸗Verein verbinden. Die Be⸗ stätigung der Statuten des Central⸗-Vereins erfolgt nach einge—

ren Gutachten der betreffenden Gewerkenkammern durch den inister. ö

§. 164.

Dem Besitzer eines Bergwerks oder einer Aufbereitungs-Au— 6 bleibt es überlassen, besondere J welche . gn, mnt. nach Begutachtung durch die Gewerkenkammer, e ear gun vorzulegen sind, für die von ihnen beschäftigten . h n . Die Strafen dürfen den Betrag von einem . ersteigen. Die Festsetzung der Strafe erfolgt durch

gmeister, vorbehaltlich der Berufung an das Berg-Amt.

Titel 1x.

Von der J des Staats.

Von den Maßregeln . zur Wahrung des polizeilichen und 8 ne scas a, g erer ö

. . 59.

3 Stiege er uns steht die polizeiliche Beaufsichtigung des n, . ezehung auf die Sicherheit der Oberflache, de ue, des Lebens und der Gesundheit der Ar .

die Ueberwachung de beiter, so wie des ber eee , för rr, Unter denselben und die Wahrung

vie Bergwerkebehsrde . 3 Aufsicht wird durch

betreiber mit ihren technischen Ersehru ngen ö 139 J

§. 166.

Die Angriffs- und Betriebspläne (. 60), so wie die später nothwendig werdenden Abänderungen derselben, sind von den Berg⸗ werksbesitzern zu entwerfen und dem Bergmeister vorzulegen.

Findet derselbe gegen diese Betriebspläne weder in bergpoli⸗ zeilicher noch in staatswirthschaftlicher Beziehung etwas zu erinnern, so ertheilt er seine Genehmigung.

§. 168. .

Wenn der Genehmigung des Planes aus einer der vorge⸗ dachten Rücsichten nach dem Erachten des Bergmeisters Bedenken entgegenstehen, und eine Vereinigung zwischen ihm und dem Berg- werksbesitzer nicht zu erreichen ist, so sind die beiderseitigen Gründe zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll geht an das Bergamt, welches darüber entscheidet, vorbehaltlich des Relurses an, den Mi⸗ nister, welcher nach vorheriger Vernehmung der Gewerkenkammer die Entscheidung erläßt.

S. 169. ö

Wenn über die Art der Ausführung bereits festgestellter Be⸗ triebspläne zwischen dem Bergwerksbesitzer und dem Bergmeister verschiedene Ansichten entstehen, so hat jeder Theil das Recht auf Abhaltung eines Lokaltermins bei dem Bergamt anzutragen, Die Entscheidung erfolgt in der sür Feststellung der Betriebspläne an⸗ geordneten Weise.

ö

Dasselbe Verfahren tritt ein, wenn über die, Stärke von Sicher⸗ heitspfeilern oder über gemeinschaftliche Betriebspläne benachbarter Bergwerke zwischen dem Bergmeister und den Bergwerlsbesitzern eine Vereinigung nicht erreicht werden kann.

.

Bei willkürlichen Abweichungen vom festgestellten Angriffs⸗ oder Betriebsplan ist die Berg Behörde befugt, die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen.

5 6.

Wird durch Abweichungen vom Betricbsplan oder durch un— terlassene Ausführung desselben die Sicherheit der Grubenbaue oder der Oberfläche das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter gefähr⸗ det, so ist die Berg-Behörde verpflichtet, nach Vorschrift der §8§. 177 178 zu verfahren.

6 1.

Von den Maßregeln gegen Unglücksfälle und ihre Folgen.

8 7 35

Der Minister ist befugt, nach vorheriger Vernehmung der be⸗ treffenden Gewerkenkammern (8§. 137) allgemeine, oder lokalpolizei⸗ liche Verordnungen zur Sicherstellung der Oberfläche, der Gruben⸗ baue, so wie des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu erlassen.

§. 174.

Zum Zweck der polizeilichen Beaufsichtigung müssen auf jedem Bergwerk vorhanden sein:

1) Arbeitsnachweisungen, und 2) Arbeiterlisten, welche beide in den dafür allgemein vorge⸗— schriebenen Formen zu führen und vom Bergmeister bei jeder

Befahrung zu visiren sind. Ferner:

3) ein Zechenbuch, in welchem der Bergmeister jede Befahrung vermerkt; 4) der gemäß §. 70 nachgetragene Grubenriß. §. 175.

Die zur Ausführung der bestehenden polizeilichen Vorschriften getroffenen Anordnungen sind in das Zechenbuch einzutragen und, vorbehaltlich des Rekuͤrses an die vorgesetzten Behörden, von dem Bergwerksbesitzer zu vollziehen.

FS. 176.

Hat der Bergwerksbesitzer denselben in der festgesetzten Zeit nicht Folge geleistet, so verfällt er in eine Polizeistrafe; der Berg— meister ist alsdann berechtigt, die QRusführung auf Kosten des Be— sitzers selbst zu veranlassen.

8. 177.

Wenn Gefahr im Verzuge vorhanden ist, so hat der Berg— meister die zur Beseitigung der Gefahr getroffenen Anordnungen sofort zur Ausführung zu bringen und nöthigenfalls die Leilung der Arbeiten selbst zu Ubernehmen, oder, nach Bewandniß der Um⸗— stände, die Fortsetzung des Betriebes zu untersagen. Dem Berg⸗ werkscigenthümer bleibt der Rekurs an das Bergamt vorbehalten.

8 1

Die Kosten, welche durch Ausführung der getroffenen Anord⸗ nungen entstehen, sind vom Bergamt festzustellen. Die Einziehung erfolgt in derselben Form, wie die der Steuern. .

§. 179.

Ueber Einsprüche gegen den festgestellten Kostenbetrag entscheidet der Minister nach vorheriger Vernehmung der Gewerken⸗Kammer; die vorläufige Einziehung wird hierdurch nicht aufgehalten.

S. 180.

Gegen Bergwerks⸗Besitzer, welche die im 8. 174 vorgeschrie⸗ bene Nachweisungen nicht regelmäßig führen, findet das in den §8§. 176, 178 angeordnete Verfahren Anwendung.

8. 16h.

Auf Bergwerken dürfen nur solche Arbeiter angenommen werden, welché mit einem von der Polizei-Behörte ausgestellten Arbeitebuch versehen sind. In diesem Buche ist die jedesmalige Annahme und Entlassung (Abkehrschein 8. 65) des Arbeiters durch m,, oder dessen Gruben⸗Beamten zu ver— merken.

S. 182.

Bei metallischem Bergbau dürfen Knaben unter 14, und beim Kohlen-Bergbau, unker 16 Jahren in der Grube nicht be— schäftigt werden; Personen weiblichen Geschlechts sind bei der Arbeit in der Grube und bei Maschinen nicht zuzulassen.

Uebertretungen werden gegen den Gruben-Beamten mit einer Geldbuße von 1 bis 5 Thalern für jedes Kind oder jede Frauens— person bestraft.

S. 183.

Die ausführenden Gruben-Beamten haben für die Sicherheit des Bergbaubetriebes, insbesondere für gefahrlsse und dauerhafte Ausbauung der Fahr-, Förderungs- und Maschinen-Schächte, für eine sichere Fahrung in dieselben und sür die Sicherheit der Schachtmündungen, bei Vermeidung einer Strafe bis zu 100 Rthlr., Sorge zu tragen.

S. 184.

Reifenschächte sind bei dem Bergwerksbetrieb nur wegen beson⸗ derer örtlicher Verhältnisse und nach vorher eingeholter Geneh⸗ migung des Berg⸗Amts gestattet. s

§. 185.

Wenn Tiefbau in einem Bergwerk stattfindet, so müssen, falls das Berg⸗Amt eine Ausnahme nicht gestattet hat, an den Feldesgränzen Sicherheits Pfeiler stehen bleiben, bei Vermeidung einer gegen den Gruben-Beamten auszusprechenden Strafe bis zu 300 Thalern.

S. 186.

eine Instruction über Verrichtung dieser Arbeit eingehandigt werden. ; 6. 167.

Auf allen Gruben ist für eine zweckmäßige Wetterführung zu sorgen. S§. 188.

Betriebspunkte, welche stickende Wetter führen, dürfen nur be⸗ legt werden, wenn ihre Gefahrlosigkeit, nach näherer Anordnung des Gruben-Beamten, namentlich durch Untersuchung mit dem Gru⸗ benlicht, festgestellt ist.

S. 189.

Strecken, auf denen schlagende Wetter zu vermuthen sind, müssen vor jeder Belegung nach Anordnung des Gruben-Beamten mit der Sicherheitslampe untersucht werden.

. §. 190.

Wo schlagende Wetter bekannt sind, darf nicht anders als mit Sicherheits⸗Lampen gefahren und gearbeitet werden. Für das Vorhanvdensein einer von dem Bergamt festzusetzenden Anzahl brauch⸗ barer Sicherheits lampen ist der Giuben⸗Beamte Sorge zu tragen verpflichtet. ; ö

§. 191.

3 Wo auf Bergwerken Standwasser vorhanden sind oder alte Baue vorliegen, welche dergleichen vermuthen lassen, muß beim Be⸗ trieb der Oerter vorgebohrt werden.

§. 192 Wenn auf einem Bergwerk unter oder über Tage ein Unglücks⸗ fall sich ereignet, durch welchen die Grubenbaue, die Oberfläche, Leben oder Gesundheit von Arbeitern gefährdet werden, so sind die Gruben-Beamten verpflichtet, dem Bergmeister und dem Ortsvorstand der Gemeinde, in welcher das Bergwerk liegt, unverzüglich Anzeige zu machen, und bei wahrscheinlicher Beschädigung von Menschen, einen Arzt sofort an Ort und Stelle rufen zu lassen.

§. 193.

Der Bergmeister hat sich sogleich nach erhaltener An⸗ zeige an Ort und Stelle des Unglücksfalles zu bege⸗ ben, und mit Zuziehung des Gemeinde-Vorstandes, wenn der⸗ selbe anwesend ist, die zur Rettung der verunglückten Arbeiter und zur Beseitigung der Gefahr nothwendigen Maßregeln anzu ordnen und auszuführen, über die Veranlassung des Unglücks falles und die zu dessen Beseitigung ergriffenen Mittel ein Protokoll auf⸗ zunehmen und dasselbe mit seinem Gutachten über die wahrschein- liche Veranlassung des Unglücksfalles dem Bergamte einzusenden, welches davon der betreffenden Gerichtsbehörde Mittheilung zu machen hat. .

§. 194.

Der Besitzer des Bergwerks, auf welchem das Unglück sich er⸗ eignet hat, ist verpflichtet, jede nach Anweisung des Bergmeisters erforderliche Hülfe an Menschen oder Material zur Verfügung zu stellen. Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind zu Hülfeleistun⸗ gen auf Kosten des betroffenen Werkes verpflichtet.

§. 195.

Alle zur Beseitigung der Gefahr und zur Rettung verunglück— ter oder beschädigter Menschen aufgewendeten Kosten fallen dem Besitzer des Bergwerks zur Last, vorbehaltlich seines Regresses ge⸗ gen jeden Dritten, welcher den Unglücksfall verschuldet hat.

§. 196.

Die Bestimmungen der 8§. 173, 174 Nr. 1, 2 und 3, . 180, 181 und 182 finden auf die von der Bergbehörde mit Be— rechtigungstiteln versehenen Aufbereitungs-Anstalten Anwendung.

S 167.

Die Berg-Beamten (8. 127) haben die bei ihren Befahrungen vorgefundenen Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze und Verord⸗ nungen durch Aufnahme von Protokollen festzustellen.

3 .

Von den Maßregeln zur Wahrung des Interesses

der Consumtion. S. 198. Wenn das Bedürfniß der Consumtion durch die Förderung

der Bergwerke nicht befriedigt wird, so ist das Bergamt befugt, die erforberliche Verstärkung der Förderung, mit Rücksicht auf die natürliche Leistungsfähigkeit, bei jedem Bergwerk anzuordnen, bei welchem lokale Hindernisse nicht obwalten. Auf eingehende Beschwerden entscheidet der Minister nach gut⸗ achtlicher Vernehmung der Gewerken-Kammer und der Kreis⸗ Behörde.

8 199. Gegen Bergwerksbesitzer, welche den getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, tritt das in ss. 109 u. f. vorgeschriebene Ver fahren wegen Entsetzung aus dem Bergwerks Eigenthum ein

§. 200. Bei dem Verkauf von Bergwerks-Produkten sind die allge— meinen gesetzlichen Vorschriften wegen der, Maaße und Gewichte zu befolgen, und der Bergmeister ist verpflichtet, deren Befolgung zu überwachen.

Titel X. Von den Zu widerhandlungenagegen das Gesetz.

§. 261. Bei allen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 5, 15 bis 17, 5b, 64, 68, 72. 53, 181, 184, 186 bis 192 14, 216 des Gesetzes, so wie gegen die Bestimmungen der auf Grund der §8§. 115 und 173 des Gesetzes erlassenen Polizei-Ver⸗ ordnungen, tritt eine Polizeistrafe von 1 bis 10 Rthlr. ein. Diese, so wie die im 5. 221 angeordneten Strafgelder fließen zur Knappschafts⸗-Kasse.

S§. 202. Wer Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung bedarf (68. 2), in verliehenem oder unverliehenem Felde, ohne Be⸗ fugniß gewinnt und sich zueignet, oder wer bei Benutzung seines Bergeigenthums die Gränzen seines Feldes vorsätzlich, oder aus Versehen überschreitet, wird, außer dem Schadenersatze, mit einer Geldbuße von 5 bis 50 Thalern, bei dem ersten Wiederholungs⸗ fall mit einer Geldbuße von 19 bis 10) Thalern, bei jedem wei⸗ teren Wiederholungsfall mit Gefängniß nicht unter vier Wochen, oder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren bestraft. Ein Wieder⸗ holungsfall im Sinne des Gesetzes tritt nur dann ein, wenn die neue Uebertretung innerhalb eines Jahres seit der letzten Verur— theilung verübt worden ist.

§. 203. Im Unvermögensfall wird statt der Geldbußen (868. 201, 202) auf eine verhältnißmäßige e, fra erkannt.

204. Ueber Zuwiderhandlungen gegen die polizeilichen Bestimmungen ves Gesktzhs (8. 20h, ober der auf Grund derselben erlassenen Polizei-Verordnungen entscheiden die ordentlichen Polizei⸗ Gerichte. Zuwiderhandlungen der im 8. 202 gedachten Art gehören vor die mit den Mitgliedern besetzte Gerichts⸗Abtheilung. 2

2 209.

Die über Zuwiderhandlungen aufgenommenen Protokolle (6. 197)

Einem jeden bel Sprengarbeiten anzulegenden Arbeiter soll

Zweite Beilage

M 8.

werden der Gerichtsbehörde im Original zur Verfolgung über⸗ geben. S. 206. . Die rechtswidrige Zueignung schon gewonnener Mineralien ist ach den allgemeinen Strafgesetzen über Diebstahl oder Unter⸗ schlagung zu bestrafen. Titel XI. Von den Bergwerks⸗-Abgaben. §. 297. 4 Von den Bergwerken wird eine feste und eine verhältnißmä⸗ ßige Steuer erhoben. Diese Steuern treten mit dem Anfang des auf die Ver kündi⸗ gung des gegenwärtigen Gesetzes folgenden Jahres in Wirksamkeit, undes hört von ihrem Eintritt an die Erhebung aller bisher an den Staat entrichtelen Bergwerks-Abgaben auf. §. 208. Die feste Steuer beträgt jährlich: a) bel Steinkohlen-Bergwerken 1 Sgr., ö pb) bei allen übrigen Bergwerken 2 Pf. für jede hundert Qua⸗ vratlachter Oberflächen-Ausdehnung eines Bergwerkes, dasselbe mag betrieben werden oder nicht. . Ihr Jahresbetrag soll niemals weniger als einen Thaler für ein Bergwerk betragen. Sie wird in vlertelsährigen Raten vor⸗ ausbezahlt. §. 209. Die Feststellung der Steuer erfolgt nach dem, in der Verlei⸗ hungs-Urkunde angegebenen Flächen- Inhalte. Das Berg Amt führt eine fortlaufende Liste, in welcher die neu verliehewen Berg⸗ werke mit den Flächen ihrer Felder nachgetragen und die aufgeho⸗ benen Verleihungen gelöscht werden. §. 210. . Die Zahlung der festen Steuer beginnt bei einem neu verlie⸗ henen Bergwerke mit demjenigen Vierteljahre, in welches der Tag der Verleihung fällt. . Wird' eine Verleihung aufgehoben (968. 108 und 112), so ist die Steuer für das laufende Jahr ganz zu entrichten. §. 211. Die verhältnißmäßige Steuer wird in der Weise entrichtet, daß: a) sämmtliche in Förderung stehende Bergwerke, nach Verhältniß des Werthes der bei ihnen zum Verkauf oder überhaußt zur

Verwerthung fertig gestellten Produkte, die Kosten der Berg⸗ werks-Verwaltung aufbringen,

und außerdem

b) diejenigen Bergwerke, bei welchen die Jahres-Einnahme die

Betriebs-Ausgaäben des Jahres übersteigt, fünf Prozent dieses

zu m

Beschlüsse nach

giebt in diesem

vom Vertreter

der anderen S stellung der im

dieser Prüfung

innerhalb dem Bergamte

Staates zu.

Gegen

nister.

zulässig. Wer den (8. 215 a) ode Einnahmen üb gegeben hat,

richten, und

erklärt.

Der Han the sämmtliche das nächstfolg

Ueberschusses abgeben.

§. 212.

Die Kosten der Bergwerks-Verwaltung bestehen in denjenigen Ausgaben der Staatskasse, welche derselben in Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes zur Last fallen. Diese Kosten werden all— sährlich auf Grund eines besonderen Etats, in dem Staatshaus⸗ halts-Etat für das nächste Jahr festgestellt.

Die Betriebs -Ausgaben (§. 211 b) bestehen in den Kosten für die nach Maßgabe der genehmigten Betriebs⸗ pläne ausgeführten unterirdischen Gruben Arbeiten, mit Ausschluß der Kosten für die Anschaffung und Aufstellung von Dampfmaschinen und Wasserkünsten.

. §. 213.

Die Bergwerksbesitzer, beziehungsweise ihre Repräsentanten, reichen innerhalb der ersten vierzehn Tage jedes Vierteljahrs dem Bergmeister eine Nachweisung ein, welche: .

a die Menge und den Werth der zur Verwerthung fertig ge stellten Produkte, ] ; b) die Menge und den Preis der verkauften oder verwertheten

Pro te, -

9 . unterirdischen Gruben Arbeiten, die da bei verwendeten Materialien und die dafür verausgahten Kosten . ö . . . .

für das zuletzt verflossene Vierteljahr, nach einem von . Handels

Minister vorzuschreibenden Schema, ersehen läßt. Der Bergmeister

prüft an Ort una Stelle die Richtigkeit der Nachweisung und reicht

dieselbe mit seinem Gutachten ö ein.

Wird die Nachweisung nicht zur rechten Zeit oder nicht voll⸗ ständig eingereicht, so erfolgt ihre Anfertigung, bezie hungsweise Vervollständigung durch den Bergmeister. Letzterer ist befugt, so⸗ wohl zu diesem Zwecke, als auch zum Zweck der ,,, der ein⸗ gereichten Nachweisungen, die im 5. 216 . anzustellen. Die Kosten dieser Ermittelungen allen dem Berg⸗ werksbesitzer zur Last, sosern er dieselben durch Einreichung unyoll⸗ ständiger oder unrichtiger Nachweisungen, oder nicht rechtzeltige Ein⸗ reichung der letzteren veranlaßt hat. Sie werden vom Bergamt festgeseßzt und für exekutorisch erklärt.

; 8. 2165. .

Die Bergwerksbesitzer, beziehungsweise ihre Repräsentanten, über⸗ geben spätestens bis zu Ende Februar jeden Jahres unaufgefordert

em Bergamte:

1 . lach weisung, welche die Menge der bei dem Bergwerke im letzten Kalenderjahre zum Verkauf oder überhaupt zur Verwerthung fertig gestellten Produkte und den Werth dieser Produkte nach den Ergebnissen desselben Jahres angiebt.

L) eine Nachweisung, welche die Summe der bei dem Bergwerke im letzten Jahre vorgekommenen Einnahmen und der Betriebs⸗ Ausgaben (5. 212), so wie den Ueberschuß der ersteren über die letzteren enthält. .

. 8 .

Ist eine Nachweisung 68. 2152 oder b) am 1. März noch nicht eingegangen, so tritt eine Polizeistrafe bis zu zehn Thalern gegen den Säumigen ein. Das Bergamt veranlaßt nach frucht⸗ lofem Ablauf einer weiteren zehntägigen Frist die Anfertigung der Nachweisung auf Kasten des säumigen Bergwerks-Besitzers. Zu diesem Zweike ist das Bergamt berechtigt, von allen das Bergwerk in feinem Betriebe und Haushalt betreffenden Büchern, Registern, Rechnungen und Belägen, so wie von den Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den Hypothekenbüchern Einsicht zu nehmen, auch die Betriebs- und Rechnungs⸗Beamten, Aufseher und Arbeiter des Bergwerks, nöthigenfalls eidlich, vernehmen zu lassen.

Es theilt die von ihm aufgestellte Nachweisung dem Bergwerks- besitzer mit und stellt demselben eine Prällusivfrist, innerhalb deren er seine etwanigen Einwendungen bei dem Bergamte anzubrin—

en hat. . .

Die Prüfung der Nachwelsungen (8. 215 und 216) und der gegen dieselben erhobenen Einwendungen erfolgt im Menat Mai

vertheilen. den, von ihm Er läßt Bezirke für d gehen.

Für die

fortgeführten

in getrennten

Der von

eingezogen.

Behufs Bergwerken der nach s. pflichtigen ur stellt, welche übergiebt.

laß an der

Wegen

lich die nöth

1

seden Jahres durch die G werkenkammer unter Vorsitz eines Mit⸗

1) die S

Preuß

gliedes des Bergamts, welches zugleich die Interessen des Staats zu vertreten hat und befugt ist, zu diesem Zweck andere Bergbeamten zu den Verhandlungen zuzuziehen.

ein Stimmrecht nur im Falle der Stimmengleichheit zu und es

Nachweisungen, gegen welche weder vom Bergwerksbesitzer, noch

kammer Einwendungen erhoben werden, und dem Bergamte übersendet.

Die Prüfung von Einwendungen,

mitgetheilt und bdemselben eine vierwöchentliche Präklusiofrist gestellt, rbalb deren er seine Reclamation gegen die Entscheidung bei

Dasselbe Recht steht binnen gleicher Frist dem Vertreter des

Die Entscheidung über die angebrachten Reclamationen erfolgt auf den Bericht des Bergamts und nöthigenfalls nach Anstellung der im 5§. 216 bezeichneten Ermittelungen

hat fünf Prozent des Unterschiedes zwischen dem von ihm angegebenen Productionswerths, zur Knappschaftskasse

gaben veranlaßten . , ö. Piese Kosten werden vom Bergamte festgesetzt und für exekutoꝛisch

nach ihrem Verhältniß zu dieser Hauptsumme, auf die einzelnen Bezirke und innerhalb der Bezirke ). en B Die diefe Vertheilung nachweisenden Bezirkslisten wer⸗

zu entrichtende Steuer für die einzelnen Bezirke und innerhalb der

sprechenden Bezirkslisten und läßt dieselben dem Bergamte zu⸗

kann ein Abonnement für die Dauer bewilligt werden.

Nach den beiden Bezirkslisten (8.

amt eine Haupt-Steuerrolle für das nächste Jahr an. enthält alle einzelnen Bergwerke mit dem von einem jeden zu zah⸗ lenden Steuerbetrage, auch die Namen und Wohnorte der Personen, von welchen dieselben einzuziehen sind.

Die Hauptrolle (8. 224) geht an die Bezirks Behörde oder, wenn die Bergwerke in mehr als einem Regierungs-Bezirke liegen,

treffenden Bezirks⸗Behörden, um die Steuer- Empfangssteller zur Einziehung anzuweisen.

den die Hebegebühren zugeschlagen. Diesel erden : Finanz -⸗Minister den Umständen nach festgesetzt, dürfen jedoch in keinem Falle mehr als drei Prozent der Steuer betragen.

Die Jahressumme der Steuer eines Bergwerks w r gleichen Theilen, und zwar am Anfange eines jeden Vierteljahrs,

Am Jahresschlusse werden in dem Auszuge zugleich die Berg werke angegeben, deren Verleihung aufgehoben wurde (8. 210.

Eine Verminderung und selbst die Einstellung, der Förderung giebt eben so wenig als ein Zurückbleiben oder gänzlicher Ausfall des Ueberschusses dem Bergwerksbesitzer ein Recht auf einen Nach⸗

mäßigen Steuer.

dem Handels

Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der bestehenden Berg . . Allgemeinen Land Rechts Theil II., Tit. 16, Abschnitt 4 und des gemeinen deutschen Bergrechts, des rheinischen Bergwerks⸗Gesetzes vom 21. April 1810, der Instruction zur Aus⸗ führung desselben vom 3. August 1810, . 1811 wegen Feststellung der Bergwerkssteuern, des Bergwerks⸗ Polizei⸗Dekrets vom 3. Januar 1813 und aller übrigen im gan⸗ zen Umfange des Staats bestehenden allgemeinen und besonderen Bestimmungen, j das gegenwärtige Gesetz oer ft

Im Bereich ihrer bisherigen Geltung bleiben auch ferner ne⸗ en dem gegenwärtigen Gesetz in Kraft:

45

Die Gewerkenkammer faßt ihre einfacher Stimmenmehrheit; dem Vorsitzenden steht

Falle seine Stimme den Ausschlag. 8. 218.

ves Staats, noch von der Mehrheit der Gewerken, werden sofort festgestellt

§. 219.

welche von der einen oder eite erhoben werden, erfolgt nöthigenfalls durch An⸗ §. 216 bezeichneten Ermittelungen. Die auf Grund getroffene Entscheidung wird dem Bergwerksbesitzer

anzubringen hat. §. 220.

durch den Handels-Mi⸗ seine Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht

§5. 221. Werth der gesammten Production seines Bergwerks r den Ueberschuß der bei demselben vorgekommenen er die Betriebs⸗Ausgaben (8. 2156) zu niedrig an⸗

unb dem schließlich festgestellten Betrage des beziehungsweise leberschusses, als eine des Bezirks fließende Strafe zu ent für die zur Berichtigung seiner An— tragen.

die Kosten n Ermittelungen (§. 219 und 229) zu

222

dels-Minister läßt die festgestellten Productionswer r Bezirke in eine Hauptsumme ziehen und die für ende Jahr sestgestellten Verwaltungskosten (8. 212)

auf die einzelnen Bergwerke

vollzogen, dem Bergamte zugefertigt. auf Grund der festgestellten Ueberschüsse die davon

ie einzelnen Bergwerke berechnen, vollzieht die hierüber

§. 223. verhältnißmäßige Steuer vom Ueberschuß (&. 21 b) f von höchstens drei Jahren

§. 224. 221 und 222) und nach der 209) legt das Berg⸗

Liste über die feste Steuer (8. das Diese Rolle

225 vom Bergainte beglaubigten Auszügen an die be⸗

§. 226. einem Bergwerke zu entrichtenden Steuersumme wer⸗ Dieselben werden von dem

§. 227.

wird in vier

§. 228. Einziehung der festen Steuer von neu verliehenen verden diese am Schlusse eines jeden Vierteljahrs aus 209 geführten Liste, nebst dem Namen des Steuer id seinem Wohnsitze, in einem Auszuge zusammenge⸗ n das Bergamt der Bezirksbehörde zur Einziehung

8 Dy9

für das laufende Jahr einmal festgesetzten verhältniß—⸗

§. 230. .

Aussührung ver vorstehenden Bestimmungen sind, von

Minister und von dem Finanz⸗Minister gemeinschaft igen Instructionen zu erlassen. Titel XII.

Allgemeine Bestimmungen. §. 231.

des Dekrets vom 6. Mai

insoweit dieselben Gegenstände betreffen, worüber

70)

*

ischen Staats-Anzeiger.

Dienstag d. s. Jan.

April 1510, nach welcher die Actien oder Antheile einer Ge⸗

sellschaft oder Unternehmung zum Betriebe von Berawerke

in Gemäßheit des Art. 529 des rheinischen Ciel. er , .

als Mobilien betrachtet werden; . vil⸗Gesetzbuches,

2) das BVerg⸗Polizei⸗Reglement für die Dachschieferbrüche auf

ö dem linken Rheinufer, vom 16. September 1824;

3) die auf dem linken Rheinufer gültigen Berg-Polizei⸗Regle⸗ ments für die unterirdischen Mühlsteinbrüche vom 19. Okto⸗ ber 1824 und für die Traßbrüche vom 6. Juli 1825;

4) die Polizei⸗Ordnung für die Pochwerke und Erzwäschen am Bleiberge, vom 30. Juni 1824;

5) die Hütten und Hammer⸗Ordnung für das vormalige Für⸗ stenthum Siegen, vom 25. Januar 1830, nebst den Declara⸗ tionen vom 6. März 1833 und 24. Juni 1835;

6) die Berg-Ordnung des eislebenschen und mannefeldschen Berg⸗ werks vom 28. Sktober 1673, nebst den zwischen dem Staat und den mannsfeldschen Gewerkschaften bestehenden Verträ⸗ gen, namentlich dem rothenburger Vertrage vom 14. Juli 1810.

§. 233.

Hinsichtlich der ausschließlichen Berechtigung des Staats zur Gewinnung der Steinkohlen innerhalb des ehemaligen Fürsten⸗ thums Naffau-Saarbrücken und der dem Staat dagegen obliegen⸗ den Verpflichtung zur Abgabe der sogenannten Geme indebedarfs kohlen, wie die letztere gruͤndsätzlich festgestellt ist, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.

§. 234.

Die bisherigen Bestimmungen über Verpfändung des Berg-

werks-Eigenthums, über die Einrichtung der Berggegenbücher und

Hypothekeubücher, über Berg-Arrest und Berg-Konkurs, so wie über

nothwendige Subhastation der Bergwerke, bleiben für jetzt in

Kraft.

Ti te l XIII. uebergangs-Bestimmungen. 8. 235

Auf Handlungen und Thatsachen, welche vor Verkündigung die⸗

ses Gesetzes stattgefunden haben, so wie auf die rechtlichen Folgen

derselben, findet das Gesetz keine Anwendung. §. 236.

In Beziehung auf diejenigen Mineralien, welche gegenwärtig

zur Verfügung des Grundeigenthümers stehen und nach 8. 2, zu

den Bergwerks-Erzeugnissen zu xechnen sind, treten die Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes erst zehn Jahre nach Verkündigung dessel⸗ ben in Kraft.

8. 237. .

Die bisherige Kux-Eintheilung des bereits erworbenen Berg⸗

werks-Eigenthums bleibt bestehen. .

Bei vorhandener Hypothekenfreiheit, oder mit Zustimmung der Hypothekengläubiger kann auf den Antrag der Gewerkschaft (6. 82) Hie! Aufhebung der Kuxeintheilung durch gemeinschaftlichen Be⸗ schluß des Justiz und des k angeordnet werden.

§. 238. Fenn bei bestehender Kuxeintheilung der Gruben⸗Vor⸗ stand es für das Rechnungswesen der Grube nöthig fin⸗ det, oder wenn die Mehrzahl der stimmfähigen Gewerken oder die Hypotheken Behörde darauf anträgt, so muß eine Regulirung der Antheils⸗-Verhältnisse an sämmtlichen Kuxen in der Art eintre⸗ ten, daß der Antheil eines jeden Gewerken nur noch aus ganzen

Zehntheilen eines Kuxes besteht. Findet über diese Regulirung,

zu welcher die Hypotheken Gläubiger zuzuziehen sind, innerhalb

preier Monate nach Vorlegung des Regulirungs Planes eine güt⸗ liche Einigung unter den Betheiligten nicht statt, so ist der in gan⸗ zen Zehntheilen eines Kuxes nicht auszudrückende Antheil eines

Gewerken: . 1) ganz oder in Zehntheilen eines Kuxes zur nothwendigen Sub⸗

hastation zu bringen;

2) wenn sich kein Kaͤufer findet, in einzelnen Zehnielkuxen unter sämmtliche Betheiligte dergestalt zu verlosen, daß der größere oder geringere Antheil eines Jeden durch die Zahl der dem⸗ selben zuzukheilenden Loose zu berücksichtigen, dem Gewinner aber das ihm zufallende Zehntheil ohne Vergütung zuzu— schreiben ist.

Die Kosten des Verfahrens werden von den Betheiligten nach Verhältniß ihrer Antheile eingezogen, wenn nicht durch die Sub⸗ hastation (Nr. 1) ein zur Deckung derselben hinreichender Kaufpreis erlangt wird.

W V

8.

Ist eine Grube auf die im 8. 238 angegebene Art regulirt, so können die Antheile nur in ganzen oder in Zehntheil⸗ Kuxen weiter getheilt und besessen werden, dergestalt, daß Bestimmungen in Verkrägkn oder in anderen Verfügungen, durch welche ein An⸗ theil nach einem anderen Theilungsmaßstabe übertragen werden soll, nichtig sind.

Wenn durch unfreiwilligen Uebergang des Bergwerks Eigen⸗ thums, namentlich in Erbtheilungsfällen, andere, als die gesetzlich zulässigen Bruchtheile von Kuxen entstehen und die Betheiligten sich

nicht innerhalb dreier Monate nach ergangener Aufforderung gütlich darüber vereinigen, so tritt das im §. 238, Nr. 2, angeordnete Verfahren ein.

S. 240.

Die von Kirchen und Schulen bereits erworbenen Freikuxe, sie mögen bisher unmittelbar an diese Anstalten oder zur Verwendung für kirchliche und Schulzwecke an die Knappschafts⸗Kassen gezahlt worden sein, bleiben eben so, wie die den Kirchen und Schulen als Gegenleistung obliegenden Verbindlichkeiten, bestehen (8. 149, Nr. 8).

. §. 241.

Die schon erworbenen Erb- und Grundkuxe werden aufrecht erhallen. Diese Freikuxe sind als auf dem Bergeigenthum haftende Reallasten zu betrachten und es kann dafür in gewerkschaftlichen Angelegenheiten kein Stimmrecht gusgeübt werden.

S. 242.

Alle Frei,, Erb- und Grundkuxe können auf Antrag des Ver pflichteten abgelöst werden. Findet über den Betrag der Ablösungs-⸗ Summe eine gütliche Einigung nicht statt, so erfolgt die Entschei⸗ dung durch ein Schiedsgericht, zu welchem jeder Theil einen Schieds- richter und der Vorsitzende des ordentlichen Gerichts den Obmann ernennt.

S. 243.

In Zukunft haben Kirchen und Schulen, so wie die Knapp⸗ schaftskasse (8. 152) und der Grundeigenthümer auf Zutheilung von Freikuxen keinen Anspruch.

§. 244. ;

Im Bereich der kleve- märkischen Bergordnung vom 29. April

chlußbestimmung im Art. VIII. des Gesetzes vom 21.

1766 ist bei allen bereits angesetzten Förderungeschächten die Tradde von den künftig aus diesen Schächten zu fördernden Kohlen gegen