1850 / 9 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

die bisherigen, der Tradde entsprechenden Verpflichtungen zu ent

richten. In Ansehung der nach Verkündigung diese

setzenden Förderschächte ist die Tradde aufgehoben.

§. 245. Nach Verkündigung dieses Gesetzes kann ein zur Hälfte, wo solches bisher gesetzlich bestanden

In Ansehung der nen Erbstollen verbleibt es unter einander und zu der der bisherigen Gesetze.

s Gesetzes anzu⸗

Recht auf Mitbau hat, nur alsdann

§. 2659.

vor Verkündigung hinsichtlich

1 Grubenbesitzern

§. Die in dem Bergregal enthaltenen Berghoheits⸗ und Nutzungs⸗ von Privatpersonen besessen werden, so wie alle

46

Großbritanien und Irland. London, 2. Jan. Der Winter ist in Süd-Englaͤnd mit ziemlicher Strenge ein⸗ getreten, um London liegt tiefer Schnee, und die Teiche in den Parks sind zugefroren. Der Gesundheitszustand der Hauptstadt ist aber seit dem Schwinden der Cholera sehr günstig.

YJarmouth mit seiner Nachbarschafk scheint der einzige Ort ge⸗ wesen zu sein, wo die auf die letzten Tage des vorigen Jahres verkündete hohe Fluth einigen Schaden verursacht hat. Der gün⸗

dieses Gesetzes erworbe⸗ ihres Rechts verhältnisses bei den Bestimmungen

260.

in Anspruch genommen werden, wenn die Erklärung: mitbauen zu Rechte, welche vo: (. ö . 2! 1 k , re tze tig abgegeben, vver die dreimonatliche Frist Bergbau Privilegien, Sen m erer er e g gehn und stige Stand des , hat zum Theil das Steigen des Wassers 9 zur Abgabe dieser Erklärung noch nicht abgelaufen ist. Vorbaurechte sind, . e . guht z g . e. , An den Themse Ufern wie an vielen Drten tren die . ? ö 246. gen bereits erworbenen beson , . 3. ö. : utsch igung n . größten Vorkehrungen gegen die befürchtete Ueberschwemmung Wenn bei Längenfeldern ein jüngerer Beliehener im Felde eines gehoben. Die Besitzer ,, . i r er d. getroffen man hatte mit großen Kosten in Lagerhäusern älteren Beliehenen baut, so behält der erstere diejenigen Minera⸗ ren nach e,, , ie ö g ö ö 366 he Befug⸗ die Vorräthe in bie hiheren Stocwerle geschafft und die lien, welchen er nicht erwiesenermaßen im bösen Glauben gewon⸗ niß, zu schürfen ung ö . ränzen ihrer unteren Thüren und,. Fenster vermauert; Alles war uunns⸗ Berechtigung einen Rechtsanspruch auf Verleihung. thig gewesen; die Fluth war am 28sten und 29sten nur we

nen hat. ö die Kuxeinthe

Jede Gewerkschaft, bei welcher

verpflichtet, in einer Frist von

dieses Gesetzes einen Grubenvorstand zu be)

Rücksicht auf die desfallsigen Beschlüsse der Gew

Ausschreibung und Einziehung der Betriebsgelder S. 248.

des Grudenvorstandes erfolg

Die erste Wahl des dem Bergamt mit Angabe des e stimmenden und allen Gewerken anzuzeigenden demselben mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßte gültig, wenn die Mehrheit der Gewerkschaft anw

treten war.

§. 249.

Wenn innerhalb der dreimonatlichen Frist der nicht bestellt, oder ein abgegangener Vorstand wird, so ist nach den Bestimmungen zu verfahren, lich des Repräsentanten (8. 76) erlassen sind.

§. 260.

Die von dem Grubenvorstand ausgeschriebenen müssen von jedem Gewerke innerhalb forderung zur Grubenkasse gezahlt werden. spruchs wird durch eine einfache führers nachgewiesen, daß ö ; worden ist. Bleibt die erste Aufforderung fruchtlos Säumige mit Bestimmung einer letzten Frist von richtlich zur Zahlung aufgefordert. Frist die Zahlung nicht erfolgt ist, so wird der Bergwerks- Antheils (Kaduzirung) auf Antrag des des durch das Gericht ausgesprochen.

8. 261.

Nach Ausspruch der Kaduzirung werden alle ein

Berechtigte, mit Bestimmung einer dierwöchentlichen Frist zur Ueber⸗

nahme des kaduzirten Antheils mit allen Rechten tungen des früheren Eigenthümers, aufgefordert;

wird demjenigen, welcher sich zuerst dazu meldet, gegen Erlegung

der rückständigen Zubuße übereignet. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind Dritter an den erledigten Bergantheil erloschen. §. 262.

alle

S nach 5.

theile gegen Entrichtung rechtigt und verpflichtet. lichen Frist unter der Verzichtung auf ihre eigenen werde.

Sie werden hierzu mit eir Verwarnung aufgefordert,

e 22 8. 2536

Bei solchen Antheilen, veren Eigenthümer die v

Uebernahme des erledigten Antheils ausdrücklich oder stillschweigend angewendet.

ablehnen, wird die Bestimmung der ss. 251, 252 §. 2564.

So lange ein erledigter Bergantheil noch nich gebracht ist, muß die auf denselben ausgeschrieben buße von den übrigen Gewerken nach Verhältniß vorschußweise aufgebracht werden.

§. 255.

Wird die Uebernahme eines erledigten Antheils

chen Mitgewerken abgelehnt und kann derselbe auch

nicht untergebracht werden, so wird die Aufhebung der Wirkungen der s8. 112, 113 ausge⸗

in den Formen und mit den ö sprochen. ö. §. 256. Jeder Gewerke ist befugt, buße gerichtlich laffener Zahlung wird hierdurch nicht aufgehalten. 8 257 Das Expropriationsrecht (88. 96, 123) findet vorhandenen Bergwerke und Aufbereitungs⸗Ansta Anwendung. §. 268. 2 In Betreff desjenigen Grund und Bodens, de ohne Eigenthums-Abtretung die Bergwerke vor Verki Gesetzes bereits erworben haben, verbleibt 5 Rechtsverhältnissen. , Die Bestimmungen der , Anwendung.

101 103 finden

8.

drei Monaten nach Verkündigung bestellen,

zu berathenden Gegenstandes zu be

nicht

Wochen nach erfolgter Auf Im Fall des Wider⸗ §. Diejenigen bestehenden Bergwerke der linken Rheinseite, deren Fi, 00 Quadratlachter Oberflächen—⸗ Ausnahme der Steinkohlen-Gruben, als Distriktsfelder angesehen werden, mithin die feste Steuer eines nicht übersteigen.

§. 266.

wie die verhältnißmäßigen Steuern bis dahin zu

Bescheinigung des Rechnungs⸗ und wann die Aufforderung erlassen

Wenn auch nach Ablauf dieser

Grubenvorstan⸗

ind dritte Berechtigte nicht vorhanden oder deren Ansprüche 251 erloschen, so sind sämmtliche Mitgewerken zur Ueber⸗ nahme des erledigten Antheils, nach Verhältniß ihrer eigenen An⸗ der entsprechenden Rate der Zubuße be⸗

Bergwerks ⸗Antheile angenommen

die Höhe der ihm zugetheilten Zu— zu bestreiten. Das Kaduzirungsverfahren bei unter—

es bei den bestehenden

ilung besteht, ist An der

Gesetz nichts geändert.

welcher, mit . erkschaft, dem Wege

für die zu sorgen hat.

feld d fläche (8. 208) in der Weise

t in einem von ermine. Die in Beschlüsse sind esend oder ver

AA2Lachter Längenfeld, Grubenvorstand wieder ersetzt

welche hinsicht⸗ 208).

Thaler zu entrichten (:

Betriebsgelder jährlich entrichtet.

z verliehenes Feld mehr als ; so wird der Ausdehnung hat, sollen, mit 4 Wochen ge⸗— di solchen Bergwerks 30 Rthlr. Verlust seines Die Art, veranlagen Maßgabe getragene dritte

und Verpflich⸗ dieser Antheil und essen-werdenschen Interesse des Bergbaues Berechtigungen

Frankreich. Paris, 3. Gex, worunter der National⸗Versammlung eine Abänderung der die verlangen, daß über alle diejen

ier vierwöchent⸗ daß sonst eine

. albperiodischen S erhältnißmäßige halbperiodi 2

sich gehen.

§. 261. vom Staat angeordneten Schließung gewisser Bezirke für neue Bergwerksunternehmungen wird durch das gegenwärtige Die Aufhebung desselben kann nur auf der Gesetzgebung erfolgen.

S. 262.

Bei bestehenden Steinkohlen⸗Bergwerken, verliehen sind, wird die zur festen Steuer ermittelt, daß die rung als Breite des Feldes gilt.

§. 263. Bestehende mit Längenfeldern verliehene Bergwerke zahlen, mit Ausnahme der Steinkohlen⸗Bergwerke (8. 262) für ohne Rücksicht auf Unterschiede in der rung, jährlich zwei Thaler feste Bergwerkssteuer. Ist ein solches Feld nicht 50 Lachter

8. Bei einem als Distriktsfeld verliehenen Bergwerke wird die feste Steuer nicht nach der Flächen Ausdehnung,

sind, daß die Grundlagen dieses Gesetzes vorhanden sind, wird von dem Handels Minister nnd dem Finanz-Minister durch eine

8. 267.

Das angesammelte Vermögen der in verschiedenen theilen bestehenden Bergbau Hülfskassen, so wie der märtischen Bergamtskassen, darf auch ferner nur im derjenigen Bezirke verwendet werden, für welche diese Kassen gebildet worden sind.

Ausland.

Presse betreffenden Gesetze in der Weise igen, welche in chriften die sozialistischen Lehren vortragen und entwickeln, strenge Strafen verhängt werden sollen.

In einigen Wochen werden hier die durch das Urtheil des Gerichtshofes von Versailles nöthig gewordenen Ersatzwahlen vor Auf das Ergebniß ist man ziemlich gespannt, weil man

nige Zoll höher als gewöhnlich. Die Stärke der Fluth hängt von drei Bedingungen ab: daß der Mond voll, in der Erdnähe und im Aequator ist; die Entfernung der Sonne ist von geringem Ein⸗ fluß. Nur die beiden ersten Bedingungen waren am 289. Dezem⸗ ber erfüllt. Der Mond befand sich dagegen nicht im Aequator, sondern in der größten nördlichen Declination. Uebrigens, bemerkt der Astronom Airy von der greenwicher Sternwarte, sind in den letzten Jahren jene drei Bedingungen wiederholt zugleich eingetre— ten, ohne daß dadurch Unglück geschehen wäre. ; .

Da das System der Blokirung der afrikanischen Westküste, um den Sklavenhandel zu verhindern, seiner Erfolglosigkeit wegen wahrscheinlich aufgegeben wird, so ist man auf Mittel bedacht, wie man ihn, statt auf der See durch Wegnahme der Sklaven⸗ schiffe, an der Küste selbst, auf den Sklavenmärkten, allmälig unter⸗ drücken kann. Die Times bemerkt: „Die Goldküste, die einst der Haupt-Sklavenmarkt war, ist seit einiger Zeit verhältnißmäßig in der Civilisation ziemlich fortgeschritten. Bie Bevölkerung hat sich vermehrt, Christenthum und Unterricht machen sichtlich Fortschritte, und der Begehr europäischer Waaren ist mit dieser sozialen Ent— wickelung gestiegen. Man wünscht nun diese günstigen Umstände nicht allein zu fördern, sondern wo möglich das Experiment durch sich selbst zu stützen. Es scheint, daß eine Revenue, die für alle Erfordernisse ausreicht, durch mäßige Zölle leicht zu realisiren ist. Das Hauplhinderniß liegt gegenwärtig in dem verwickelten Territo⸗ rialrecht. Dänemark besitzt einige Punkte an der Küste, die so ge⸗ legen sind, daß, wenn wir nicht eine Art von kleinem Zollverein schließen, alle von uns aufgelegten Zölle leicht umgangen werden könnten. Es erschien daher vortheilhaft, der dänischen Regierung ihre Gebietsrechte abzukaufen, und diese ist nicht abgeneigt, alle ihre Besitzungen gegen eine Summe von nur 10,000 Pfd. St., nicht mehr als wöchentlich jetzt das Blokadegeschwader kostet, abzutreten. Unserer Ueber zeugung nach müßten zwar alle unsere Bemühungen nicht sowohl auf Afrika als auf Brasilien gerichtet sein. Bei dem gegenwärtigen Stand der Parteien und der öffentlichen Meinung in Brasilien könnte für eine Regierung wie die unsrige die Empfehlung einer so gesunden Maßregel, wie es die Abschaffung des Sklavenhandels ist, nicht schwer sein. Wenn man im auswärtigen Ministerium aber sich vor solcher Intervention fürchtet, so bleibt allerdings kein besseres Mittel, als den ruchlesen Menschenfleischhandel durch einen legitimen Handel zu ersetzen. Wir vermehren dadurch zugleich die Märkte für den Absatz unserer Fabrikate und die für unseren eigenen Markt wün⸗ schenswerthen Produkte. Namentlich soll die Goldküste, die unter

welche als Längen⸗ anzuziehende Feldes⸗ zugehörige Vie⸗

100 laufende Vie⸗

lang, so ist dennoch ein 264. sondern mit 30 Rthlrn.

265.

zu ihrer Feststellung nach Instruction bestimmt.

Landes⸗

die absolute Souverainetät der britischen Krone gelangen soll, für

8. . = die Baumwollen-Kultur vortrefflich geeignet sein, so daß wir künf⸗

3. Jan. Vier Einwohner der Stadt tig einen nicht unbeträchtlichen Theil unferes Verbrauchs auf unse—

Gerichts-Präsident und ein Richter, haben der rem eigenen Gebiet und beinahe vor unserer Thür gewinnen eine Petition überreichen lassen, worin sie könnten.“

Eisenbahn⸗Verkehr. Personen⸗Frequenz der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn.

periodischen oder

Bis inkl. 15. Dezember 1849 wurden befördert bSd, 441 Personen

vieder unter h ü . . ö. 1 1b 4. rde . , Zu nach demselben die Fortschritte des Sozialismus bemessen zu kön vom I6. Dezember bis inkl. 22. Dezember 1849 inkl hren Anteile nen glaubt. »S29 Personen aus dem Zwischenverkehr. .. 8, 401 y ihrer Antheile Rach ver 6. 4 . h Nach der Union wird der in der Direction der National— in Sinnen b T Person? * , *

e. Kunstsammlungen don sämmtli⸗ herige, von Ledru anf ander Arr. 8

Verleihung

vollen Gemälde nehmen, um sie

nigen. Die Akademie zu

sen Plan, dessen Ausfi

Auf die Erklärung

auf die schon

1 1 8. 11“ see aus geleitet werde,

Ein Blatt bemerkt, daß,

Museen eingetretene Wechsel von allen Städten des Landes, welche besitzen, willkommen geheißen werden. Rollin ernannte Direktor Jeanron wollte nämlich eine Eentral-Organisation aller Museen Frankreichs bewerkstelligen und zu diesem Zwecke sämmtlichen Provinzial-Museen ihre werth—

Rouen und nach ihrem Beispiele die Aka— demieen und Kunst⸗Anstalten der übrigen Städte haben gegen die⸗

aufgeben wird, nachdrücklich protestirt.

der halbamtlichen Blätter, daß es keine Journale des Elysee gebe, entgegnet die Assemblee Nationale,

es sei doch allgemein bekannt, daß der Dix

während die Bank in ihren Kellern

eine Masse von Baarschaft liegen

ssen Benutzung indigung dieses

dere der Kleinhandel von Paris,

.

kleinem Gelde leide, das f

1 . e * . . . hierauf keine durchaus nöthig, eine bedeuten

Frankenstücken, so wie von halbe

ür seine Geschäfte so nothwendig sei; in ͤ . Für Getraide erhält sich ziemliche Kauflust.

vden letzten Tagen hätten Wechsler Wechseln eines Fünf- Frankenstücks

d

n Franken, schlagen zu lassen.

Der bis Markt ⸗Berichte.

Neuß, 4. Jau. Weizen 1 Rthlr. 26 Sgr., Roggen é Rthlr. ? Sgr., Wintergerste 1 Rthlr. » Sgr., Sommergerste

in der hiesigen Gallerie zu verei— ö ; ; ; 2 . 1 Rthlr. 1 Sgr., Buchweizen 1 Rthlr. 6 Sgr., Hafer 18 Sgr.,

Erbsen 2 Rthlr.I, Rappsaamen 1 Rthlr. 10 Sgr., Kartoffeln ihrung Jeanron's Nachfolger wahrscheinlich 12 Sgr. ö ; ö ö . Heu pr. Ctr. von 110 Pfd. 20 Sgr., Stroh pr. Schock von

1200 Pfd. 3 Rthlr. 18 Sgr.

Kleiner Saamen 4 Rthlr. 5 Sgr.

Rüböl pr. Ohm a 2873 Pfd. o. F. 39 Rthlr. Rübkuchen pr. 10090 St. 30 Rthlr. Preßkuchen pr. 2009 Pfd. 24 Rthlr, Branntwein pr. Ohm 18 Gr. 9 Rthlr. Gereinigtes Oel 41 Rthlr. 15 Sgr.

Decembre vom Ely⸗

habe, der Handel, und insbeson⸗

empfindlich durch den Mangel an , Rüböl wenig

25 bis 30 Centimes für das gefragt.

sich bezahlen lassen. Es sei

e Masse von Ein- und Zwei⸗

ü *.

ö Bekanntmachungen.

445 Su bhastations-Patent.

Die bei Altdöbern belegene, im Hypothekenbuche von

Alwdöbern Vol. II. No. 64. Hol. 169 sed, verzeichnete

Papiermühle mit einem Areal von 141 Morgen 166

ARuthen, abgeschätzt auf 14, 176 Thlr. 18 Sgr. 9 * Pf.

zufolge der nebst Hypothekenschein in unserem dritlen

,. , ,. Taxe, soll

am 109. April 1559, Vormittags 11 Uhr

in dem hiesigen Termin ĩ s z n, . 9 29. , bett n mn.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

1 .

4173

475 Oeffentliche Vorlad Nachbenannte Personen: , 1) der Kaufmann Aloys Scholz, welche 2 Aloys Scholz, welcher zum, Jahle 1833 in Vreslai gewohnt . ,, verschollen ist, em 2) der Franz Mathias Forschner (auch Forstner her im Jahre 1823 mit seinem Vater 6 1 ͤreischmer Fan Ie n. nach Oesterreich gegan. gen, von dort aber nicht mehr zurück seindem verschollen ist, ö. gelehtt und werden nebst den von ihnen etwa zurückgelassenen unb kannten Erben und Erbnehmern nn. sich vor oder spätestens in dem auf ö

den 12. Juli 1850,

Herrn Stadtgerichts-Rath Schmidt in un⸗

serem Parteien⸗Zimmer, Juntkern⸗Straße

Rr , angesetzten Termine schriftlich oder persönlich zu melden, widrigenfalls der Ausbleibende für todt erklärt und sein Nachlaß den sich meldenden und ausweisenden Erben oder nach Befinden dem Königlichen Fiskus oder der hiesigen Stadt' Kämmerei⸗Kasse zugesprochen werden wird.

Die unbekannten Erben und Eibnehmer haben zu gewärligen, daß bei ihrem Ausbleiben der Nachlaß den nächsten Verwandten der Verschollenen oder eintretenden⸗ falls den betreffenden Gerichts-Obrigkeiten ausgeant— wortet werden wird.

Breslau, den 6. September 1849.

Königl. Stadtgericht. Abtheilung

Ludwigshafen-Bexbacher 16! Eisenbahn-Actien.

= Die am 2. Januar k. J. fällig wer⸗ denden Coupons dieser Actien können h von heute ab bei uns eingelöst werden. Berlin, den 21. Dezember 1849.

Hirschfeld C Wolf,

Linden Nr. 27.

früh 10 Uhr, vor dem 10

.

——— 2 * e

. i e r (KFisenl Saarbrücker Eisenbahn. Die Lieferung des Restbedarfs von gewalzten Eisenbahnschienen, gußeisernen Schienenstühlen, Schraubenbolzen

und Hakennägeln für die Saarbrücker Eisenbahn foll in den folgenden Loosen, Terminen und frei auf die neb en- bezeichneten Abladepläte alf dem Wege der Submission veigeben werden.

I Gewalzte Gußeiserne Sin 5 . . hl⸗ Keil ⸗- 16 q . 3 , Eg en. schrauben. schrauben. dalennägel. Ablieferungsort Ablieferungs - Termin. S* Pfd. St. I Pfd. St. id. St. Pit. St. Lid. ö iss is Fo ss Tiosißssißs0 Vos biddsũdahndof bei Neuntfirchen. L Ispril b. 1. Juni 1350. I. 3175000 ooo ig? soσ 7967 23660bοοοοο ! 75309 35650 Bahnhof bei St. Johann. 1. Mai bis 4. Aug, 1851. 111. 950000 2550 56200 5100 6750 2550 2550 255001 1700 Bahnhof bei Sulzbach. I. Mai bis 1. Au⸗ jI0 0600 i260 26500 2400 31650 20 [500 4700 Tunnel bei Bildstock. gust 1851.

Da Tamm fen an Sonnabend den 26. Januar Iö0Q, Nachm. 3 Uhr,

in unserem Geschäfts-Lokale anberaumt, bis zu welcher Stunde die Submissions - Ecklärun en eingegangen sein müssen, wenn sie berücksichtigt werden sollen. In den Submissions- Erklärungen, welche au der Adresse mit der Bemerkung „Submission auf Lieferungen für die Saarbrücker Eisenbahn“ zu versehen sind, und welche in Gegen⸗ wart der sich einfinbenden Konkurrenten erbrochen werden, müässen die zu 'übernchimenben Loose und Gegenstände genau bezeichnet und der Preis pro Centner oder tausend Pfund, frei Abladestelle, angegeben werden.

Die Genehmigung oder Verwerfung. der Submission erfolgt spätestens 3 Wochen näch dem Termine und sind bis dahin die drei mindestfordernden Submitlenten an ihre Forderungen gebunden. Die übrigen Lieferungs- Ber dingungen nebst zugehörigen Zeichnungen liegen in unserem Geschafts lokale zu Jedermanns Einsicht offen und werden auf portofreie Anforderungen abschriftlich mitgetheilt. Saarbrücken, den 28. Dezember 1849.

Königliche Kommission für den Bau der Saarbrücker Eisenbahn.

Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für 4 Jahr.

1 äthir.. 3 Jahr. 8 Rthlr.⸗ 1 Jahr.

in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung.

Bei einzelnen Nummern wird

der Bogen mit 23 Sgr. berechnet.

ö r 8 K— 22

nhalt. Amtlicher Theil. Deutschland.

Berlin. Stand und Fortgang der Arbeiten an der

Ost⸗

Preußen. bahn.

Oesterreich. Wien. Landesverfassung und Landtagswahlordnung für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns. Die Bank und das Papiergeld. Die Akademie der Wissenschaften. Befinden des Gra⸗ sen Stadion. Vemimischtes. Prag. Das Grundenilastungsgeschäst. Das Advokaten⸗Kollegium.

Bayern. München. Übreise des Erzherzogs Johann. Ober⸗Konsistoriums.

Hessen und bei Rhein. Darm stadtz

Erlaß des

Truppen-Aushebung.

Rafsau. Wiesbaden. Erlaß des Ministeriums. Frankfurt. Frankfurt a, Me. Bericht des Fürsten von Hohenlohe über seine Sendung nach Wien. Aus lau d. Oesterreich. Pe sth. Erlaß hinsichtlich der Sequestrationen. Ve⸗ nedig. Einforderung von Bewaffnungs-Gegenständen.

Hesetzgebende Versammlung. Dupin lehnt seine Thiers über die La Plata-Frage. Eisenbahnen⸗Ertrag. Die Be=

Frankreich. Wiedererwählung als Präsident ab. Paris. Richterliche Ernennungen. ziehungen zu den Sandwichs-⸗Inseln. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. London. Die Industrie⸗ Ausstel⸗ lungs- Kommission. Die Vierteljahres-Staatscinkünste. Die deut= schen Angelegenheiten.

Niederlande. Aus dem Haag.

Italien. Turin. und die Verwaltung.

Kammer -Verhandlungen. . Programm des Ministeriums. Rom. Der Papst

Spanien. Madrid. Wahl-⸗-Debatte. Die neuen Provinzial-Gou— verneure. Vermischtes.

Moldau und Walachei. Salbung des regierenden Fürsten und Rede desselben.

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.˖

Bucharest.

Beilage.

ö

. * m. * Imtlicher Tl eil Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Geheimen Rechnungs-Rath Remmert zum Geheimen Seehandlungs⸗Rath und Mitgliede der General-Direction der Seehandlungs-Sozietät zu ernennen.

e., e ./

m. , r . .

. Bei der Auflösung des früheren Ministeriums des Innern für Gewerbe⸗-Angelegenheiten sind durch die mittelst Allerhöchster Ordre vom 11. Janugr 1838 genehmigte Geschäfts Vertheilung die Eindeichungs und Deich-Sozietäts-Angelegenheiten dem Finanz Ministerium überwiesen, von welchem sie bei der Errichtung eines besonderen Ministeriums sur Handel, Gewerbe und öffentliche Ar⸗ beiten an das letztere gelangt sind. Die in Betracht kommenden Verhältnisse haben sich indessen wesentlich verändert. Es ist ein pesonderes Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten er richtet worden, um diesem wichtigen Gegenstande die vollste Auf merksamkeit zuzuwenden. Dieser Zweck kann indessen nur dann vollständig erreicht werden, wenn alle ausschließlich oder hauptsäch⸗ lich auf Landes Meliorationen abzweckenden Angelegenheiten zur Beschlußnahme des genannten Ministeriums gelangen, Zu die sen Angelegenheiten gehören ohne Zweifel auch die Eindeichungs⸗

und Desch⸗Sozletätssachen, da bei denselben das landwirthschaftliche . i Das

Interesse' auschließlich oder doch hauptsächlich betheiligt ist. Ministerium für Handel ze, konkurrirt bei demselben, sobald einmal feststeht, daß eine Deich Anlage nach den Abfluß Verhäͤltnissen eines Stromes zulässig ist, sobald also der Bauplan die Genehmigung der Strom-Polizei Behörde erlangt hat und hierbei die etwa kon furrirenden Interessen der Schifffahrt, resp. der Strom- Polizei berücksichtigt worden sind, gar nicht weiter, während die Fürsorge für die Ausführung und Unterhaltung der Deich Anlage wegen ber davon abhängigen Landes Melioration ausschließlich zu der von dem landwirthschaftlichen Ministerium wahrzunehmenden Interessen gehört.

Aus diesen Erwägungen Bearbeitung der Eindeichungs

halten wir es für zweckmäßig, die und Deich⸗Sozietäts-Angelegenhei⸗ landwirthschaftliche Angelegenheiten

ten an das Ministerium für

übergehen zu lassen, und dabei die Konkurrenz des Ministeriums für Handel 2c. nur für die Fälle vorzubehalten, wo zugleich das Schifffahrts Juteresse und die Strom Polizei bethei⸗ lte . rücksichtlich zweier Spezial Angelegenheiten dürfte es angemessen sein, dieselben bis zur Vollendung

per damit verbundenen Bauten bei dem Ministerium für Handel ꝛc. zu belassen. Es sind dies die ausgedehnten, mit den großen Strom ⸗-Regulirungs Arbeiten an der Weichsel und Nogat unzer trennbar verbundenen Deich-Verbesserungen, welche theils zur Sicher⸗ stellung der Ost Eisenbahn, theils um den Bau der Weichsel⸗ und Nogat⸗ Brücken möglich zu machen, jetzt aus Eisenbahn⸗Fonds aus⸗ geführt werden und für welche, nach der Allerhöchsten Ordre vom 6. Juli 1845, eine besondere Kommission zu Dirschau niedergesetzt ist; ferner die Melioration des Nieder Oderbruches, für welche durch die Verordnung vom 22. August 1848 ein korporativer Ver— band errichtet ist, deren Ausführung aber von Seiten des Staats unter wesentlicher pekuniärer Betheiligung desselben, erfolgt, und bei welcher das Schifffahrts⸗Interesse wesentlich konkurrirt.

Wir bitten Ew. Königliche, Majestät ehrfurchtsvoll, die vorste⸗ hend befürwortete Ressort Veränderung durch Vollziehung des im Entwurfe beigefügten Erlasses huldreichst zu genehmigen.

Berlin, den 24. November 1849.

Das Staats-Ministerium.

(gez. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. von der Heydt.

von Rabe. Simons. von Schleinitz.

An des Königs Majestät.

Preußischer

Auf den Bericht des Staa ts⸗Ministeriums vom 24. November c. genehmige Ich hierdurch, daß die Bearbeitung der Eindeichungs⸗ und Delch-Sozietäts Angelegenheiten vom 1. Januar 1850 ab an das Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten übergeht, mit Vorbehalt der Theilnahme des Ministeriums für Handel, Ge— werbe und öffentliche Arbeiten in Fällen, in denen auch das In— teresse der Schifffahrt und der Strom⸗Polizei betheiligt ist, nament⸗ lich auch bei neuen Dei Anlagen in der Nähe schissbarer Ströme. Die großen Deich-Verbesserungs Arbeiten, welche zur Sicherstellung der Sst-Eisenbahn und deren Strombrücken an der Weichsel und Nogat derzeit ausgeführt werden, so wie die bereits eingeleitete Melioration des Rleder-Oderbruchs, sollen jedoch bis zur Vollen dung der zur Ausführung zu bringenden Anlagen dem Ministerium für Handel ꝛc. verbleiben.

Potsdam, den 26. November 1849.

(gez) Friedrich Wilhelm.

(gegengez) von Manteuffel. von der

An das Staats⸗Ministerium.

Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Bekanntmachung.

Nach einer Mittheilung der Kaiserlich österreichischen Ober⸗ Post⸗-Behörde dürfen die mittelst der Dampfschiffe des Lloyd über Alexandrien nach Orten jenseits Suez zu befördernden Briefe und sonstigen Sendungen nicht mit Siegellack, sondern nur mit Oblaten oder ähnlichen Bindemitteln verschlossen werden, da bei dem hohen Grade der Wärme in den südlichen Him⸗ melsstrichen die Siegel aus Lack schmelzen, die Briefschaften alsdann zusammenkleben und hierdurch leicht Beschädigungen der Briefe entstehen. Das Publikum wird hierauf mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß ein gleiches Verfahren auch bei Briefen nach denjenigen in heißen Zonen belegenen Ländern zu beobachten ist, für welche der Speditionsweg über England, Frankreich, Bel⸗ gien ꝛ. gewählt wird.

Berlin, den 5. Januar 1859.

General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.

Ministerinm für

Bekanntmachung.

Das korrespondirende Publikum wird, mit Bezugnahme auf die öffentliche Bekanntmachung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Excellenz vom 1. Dezember v. J., davon in Kenntniß gesetzt, daß die Telegraphen-Linie zwischen Halle und Leipzig, im Anschluß an die Telegraphen-Linie zwischen Berlin und Frankfurt a. M., seit dem 19. Dezember v. J. betriebsfähig ist, und Exemplare des Tarifs nebst Regulativ für 25 Sgr. pro Exem⸗ plar bei sämmtlichen Königlichen Telegraphen⸗ Stationen zu haben sind.

Berlin, den 4. Januar 1850.

Königliche Telegraphen Direction. du Vignau. Gottbrecht.

Angekommen: Der Erblandmarschall im Herzogthum Schle⸗ sien, Graf von Sandretzky Sandraschütz, von Langen⸗ bielau.

Der Herzoglich nassauische Präsident Wiesbaden.

Uichtamtlicher Theil. Dentschland.

Preußen. Berlin, 8. Jan. Nachdem die Ausführung der Osibahn nach den Vorschlägen der Regierung die Genehmigung der Kammern er⸗ halten hat, werden die Arbiten an dieser großen und wichtigen Bahn nunmehr kräftiger als bisher geschehen konnte, in Angriff genommen werden. Für das laufende Jahr 1850 wird eine Summe von 2, 8) 0, 000 Rthlr. zur Verwendung kommen, wovon 500000 Rthlr. für die großen Weichsel⸗ und Rogatbrücken, 500, 000 Rthlr. sür die Fort⸗ setzung der Deich- und Strom-Regulirungen an den gedachten bei⸗ ben Strömen, der Rest mit 1,800,000 Nthlr. zur Fortsetzung der Arbeiten an der Bahn selbst bestimmt sind. Es liegt im Plane, die acht Meilen lange Bahnstrecke vom Kreuzpunkte der Ostbahn bei Driesen bis Schneidemühl schon im Laufe des Jahres 1850, die weitere Strecke von Schneidemühl bis Bromberg im Sommer 1851 dem Betriebe zu übergeben. Dem Vernehmen nach werden die für die Strecke bis Bromberg (ca. 20 Meilen) erforder⸗ lichen Bahnschienen nunmehr den fünf größten rheinisch⸗westfälischen und den schlesischen Walzwerken zugeschlagen werden, nachdem im Wege der Privat - Unterhandlung ein besseres Resultat als bei der öffentlichen Submission erzielt worden ist. Der Centner Gu 110 Pfund) breitbasiger Schienen wird auf Rthlr. 8 Sgr. 9 Pf. frei auf der Abladestelle bei Stettin zu stehen kommen. Die oberste und unterste ein Zoll dicke Schicht des Paquets, welche über die ganze Breite des Paquets übergreift, muß vom besten deutschen Eisen genommen werden. Die mit einer Rinne und Seitenbacken beson⸗ ders geformten Schienen für Wege⸗Uebergänge, wovon für die be⸗ zeichnete Strecke 1810 Centner nöthig sind, sollen durchweg vom besten deutschen Eisen gemacht werden und kommen auf 6 Rthlr.

Vollpracht, von

3 Sgr. ) Pf. pro Gentner zu stehen. Die bedungene Verwendung deutschen Eisens wird zwar, namentlich, wenn der wegfallende Ein⸗

gangszoll vom fremden Eisen mit in Rechnung gebracht wird, die

Schlenen nicht unbeträchtlich vertheuern. Die Erfahrung hat in⸗

ats-Anzeig

Berlin, Mittwoch deu 89. Fanuar

q

Alle post. Anstalten des In- und

Auzlandes nehmen Bestellung auf

dieses Blatt an, für Berlin die

Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:

Behren⸗Straße Ur. 57.

1850.

deß gelehrt, daß Schienen mit einer

le starken Decke von gutem deut⸗ schen Eisen ungleich haltbarer sind. Immerhin bleibt aber nicht zu verkennen, daß der Staat der inländischen Eisen⸗-Industrie ein be⸗ deutendes Opfer bringt, und es wird einer weiteren Erwägung vor= behalten bleiben müssen, ob und inwieweit bei dem ferneren Bedarf eine gleiche Berücksichtizung mit dem finanziellen Staats⸗Interesse vereinbar sein wird.

Oesterreich. Wien, 5. Jan. Die heutige Weener Zei⸗ tung bringt die Landesverfassung und die Landtagswahlordnung für das Eriherzogthum Oesterreich unter der Enns. Der erste und zweite Abschnitt der Landesverfassung sprechen (88. 1-5) vom Lande und (8§. 6—–— 9) von der Landesvertretung überhaupt, der dritte Ab⸗ schnitt von dem Landtage. Nach 8. 10 besteht der Landtag aus 68 Abgeordneten, und zwar 23 Abgeordneten der Höchstbesteuerten des Landes, 25 Abgeordneten der in der Wahlordnung bezeichneten Städte und Märkte (worunter Wien h Wahlbezirke, Wiener⸗Neustadt einen, von den anderen mehrere zusammen je einen Wahlbezirk bilden) 20 Abgeordnete der übrigen Gemelnden. Die Abgeordneten werden (8. 11) durch direkte Wahl berufen. 5. 12 bestimmt die Wahlberechtigung, S5. 13 u. f. f. die Wahlfähigkeit. 5. 16. Die Mitglieder des Land⸗ tages werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; die Wahlen können von den Wählern nicht widerrufen werden. §. 18. Die Mitglieder des Landtages erhalten eine Entschädigungs⸗Pauschale für die Kosten der Reise und des Aufenthalts während der Session. Der Aufwand für diese Entschädigung ist aus Landesmitteln zu be⸗ streiten. Die Höhe des Entschädigungs-Betrags wird durch ein Landesgesetz und bis zu dessen Zustandekommen im Vexordnungs. wege bestimmt. S. 20. Der Landtag wird vom Kaiser jährlich und zwar in der Regel im Nobember und auf die Dauer vom 6 Wochen berufen. Auf begründeten Antrag des Landtages kann der Kaiser die Sitzungszeit verlängern. Außerdem kann der Landtag, um be⸗ sondere Akte vorzunehmen oder spezielle Vorlagen zu berathen, vom Kaiser auch zu einer außerordentlichen Session zusammenberufen werden. 5§. 21. Der Landtag darf nicht gleichzeitig mit dem Reichs⸗ tage versammelt sein. Nach §. 24 hat der Abgeordnete dem Kai⸗ ser und auf die Reichs. und Landesverfassung den Eid ber Treue zu leisten, nach 8. 26 ernennt der Landtag seine Präsidenten und Vicepraͤsidenten für die Dauer der Session durch absolute Stimmenmehrheit. 38. 27. Die Land⸗ tags⸗Sitzungen sind öffentlich. Ausnahmsweise kann eine ver⸗ trauliche Sitzung gehalten werden, wenn entweder der Präsident oder wenigstens fünf Mitglieder es verlangen und nach Entfernung der Zuhörer der Landtag sich dafür entscheidet. 8. 23. Bittschrif⸗ ten darf der Landtag nur annehmen, wenn sie ihm durch ein Mitglied überreicht werden. Deputationen dürfen weder auf dem Landtage zugelassen, noch von einer Abtheilung oder einem Aus⸗ schusse desselben angenommen werden. S. 29. Zur Beschlnßfassung ist die Anwesenheit der Mehrzahl der verfassungsmäßigen Landtags- Mitglieder, und zur Gültigkeit eines Beschlusses die absolute Stim⸗ menmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der in Berathung gezogene Antrag als verworfen anzusehen.

§. 30. Geheime Stimmgebung findet in der Regel nicht statt. Die Ausnahmen in Betreff vorzunehmender Wah⸗ len oder Besetzungen bleiben der Geschäfts⸗Ordnung vorbehalten.

Die Reichstags Wahlordnung wird bestimmen, auf welche Art die Abgeordneten für das Oberhaus des Reichstages gewählt werden. §. 31. Der Statthalter des Erzherzogthums Sesterreichs unter der Enns oder die von ihm abgeordneten Kommissäre haben das Recht, im Landtage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu nehmen; an den Abstimmungen nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder des Landtages sind. S. 32. Die näheren Bestimmungen über die Art der Geschäftsbehandlung des Landtages enthält die Geschäfts⸗Ord⸗ nung. So lange diese nicht innerhalb der durch die Verfassung bestimmten Grundsätze durch ein Landesgesetz festgestellt ist, wird sie im Verordnungswege geregelt. 8. 33. Der Kaiser im Vereine mit dem Landtage übt die gesetzgebende Gewalt in Landes Angelegenheiten. 5. 34. Dem RKaiser, so wie dem Land⸗ tage, sieht das Recht zu, in Landesangelegenheiten Gesetze vor⸗ zuschlagen. S. 35. Zu jedem Landesgesetze ist die Uebereinstimmung des Kaisers und des Landtages erforderlich. Anträge auf Erlassung von Gesetzen, welche durch den Landtag oder durch den Kaiser ab⸗ gelehnt worden sind, können in derselben Session nicht wieder vor⸗ gebracht werden. §. 36. Wenn der Landtag nicht versammelt ist, und dringende in den Gesetzen nicht vorhergesehene Maßregeln mit Gefahr auf dem Verzuge für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns erforderlich sind, so ist der Kaiser berechtigt, die nöthigen Verfügungen unter Verantwortlichkeit des Ministeriums mit proviso-

rischer Gesetzeskraft zu treffen, jedoch mit der Verpflichtung darüber

dem nächsten Landtage die Gründe und Erfolge darzulegen. S. 37. Nach

Maßgabe der S8. 35 und 36 der Reichsverfassung, und so weit es

dieselbe anordnet, innerhalb den Gränzen der Reichsgesetze, gehören zum Wirkungskreise des Landtages namentlich auch die gesetzlichen Bestimmungen über Grund-Zerstückungen und Zusammenlegungen, über Bewässerungs-Anlagen, über Landes Krödits⸗ und Landes⸗ Assekuranz⸗Anstalten, über die Expropriation zu Landes⸗Kulturzwecken oder zu öffentlichen Landesbauten, über die aus Landesmitteln ge⸗ gründeten oder erhaltenen Anstalten zur Beförderung der Künste and Wissenschaften, der Urproduction und des Verkehrs im Innern des Landes, über öffentliche zu Landeszwecken und aus Landesmitteln unternommene Bauten, insbesondere für das Landes-Communicationswesen und für Landes⸗Insti⸗ lute, ferner über die Armen⸗Versorgung, so weit sie nicht der Vertretung der Orts- oder Bezirksgemeinde anheimfällt, end⸗ lich über die Stiftungen, Pfründen und Wohlthätigkeitsanstalten des Landes, insofern sie entweder zum Wirkungskreise der ehemali⸗ gen ständischen Körperschaft gehörten, oder eine Dotirung aus Tandesmitteln in Anspruch nehmen, unvorgegriffen der von den Stiftern bezüglich der Verleihung, Verwaltung und Verwendun

getroffenen Verfügungen. S§. 35. Der Landeshaushalt wird .