Nach 8. des Gesetzes über die Verpflichtung zum Kriegsdienste soll die bewaffnete Macht aus dem stehenden Heere, aus der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots und aus dem Landsturm bestehen.
Es scheint angemessen, den zuletzt gedachten Bestandtheil, wie— wohl er nur in außerordentlichen Kriegsfällen, bei feindlicher In— vasion auftreten soll, in der Verfassung nicht unerwähnt zu lassen, sowohl um verfassungsmäßig den Umfang der Wehrpflicht zu bestim⸗
Ils um die Elemente der preußischen Kriegsmacht auch dem Auslande gegenüber vollständig zu bezeichnen; denn es handelt sich
9
men,
hier von einer Organisation, die aus den eigenthümlichen Verhält⸗— nissen unseres Staates erwachsen ist und auch für die Folge bei
außerordentlichen Zuständen in ihrer Gesammtheit als eine funda— mentale Einrichtung zu betrachten und, wenn die Umstände es er— sordern, anzuwenden sein wird.
Zu III. Durch die von den Kammern hinsichtlich der Bürgerwehr vor geschlagene Abänderung hat dieses Institut diejenige Bedeutung verloren, welche ihm früher zugedacht war. Man kann hierüach die
Bürgerwehr nicht mehr als bewaffne ten Macht des Landes betrachten, sondern nur als eine Einrichtung, deren Einführung den einzelnen Gemeinden überlassen ist. Dem gemäß dürfte die Bestimmung über die Bürgerwehr in dem von den Gemeinden handelnden Artikel richtige Stelle finden.
würde daher unter Art. 35 (41) zu str und unter Nr. 3
einen wesentlichen Theil der l
nr ihr
ichen
Art. 104 (105) aufzunehmen sein. Wo man an die Bezeichnung Bürgerwehr bisher nicht gewöhnt gewesen ist, wird der Ausdruck
„Gemeinde⸗-Schutzwehr“ geeigneter sein. Zu JV. Die Unterdrückung der bestehenden Familien-Fideikommisse und die Unzulässigkeit der Stiftung neuer Familien-Fideikommisse wird durch die constitutionelle Regierungsform nicht geboten. Durch eine große Anzahl neuerdings eingegangener Vorstellun gen ist es erwiesen, daß das unbedingte Festhalten an den Bestim
mungen des Art. 38 der Verfassung vom 5. Dezember 1848 zu Rechtsverletzungen führen würde, welche das Staatsinter esse nicht erheischt. Es läßt sich füglich eine Gesetzgebung über
Familien- Fideikommisse denken, welche mit dem Geiste der Verfas sung und mit den Grundsätzen der National-Oekonomie im Ein klange steht, indem sie, gleich den Bestimmungen über Kapital Association, nicht eine willkürliche und rücksichtslose Bevorrechtung, sondern dem Wohle des Landes förderliche Einrichtungen bezweckt. Den Nachtheilen, welche aus der älteren Gesetzgebung hervorgehen könnten, dürfte durch die vorgeschlagene Abänderung und die Rich lung, welche sie in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der Verfassung vorzeichnet, vorerst genugsam begegnet werden.
Abgesehen von diesen Gründen, kommt noch in Betracht, daß im Falle der Annahme der für Bildung der ersten Kammer ge machten Vorschläge eine unbedingte Aufhebung der Fideikommisse an sich als unmöglich sich darstellen würde, und daß man daher jedenfalls wohl thut, den zerstörenden Grundsatz nicht in die Ver sassung aufzunehmen, sondern die weitere Regelung der dürfniß sich anschließenden Gesetzgebung vorzubehalten.
3
Daß die Verantwortlichkeit der Minister, welche ein Korrelat der Unverletzlichkeit des Königs ist, durch deren Contrasignatur der Regierungs-A kt zu konstatiren ist, wird im Artikel 42 ausgespro chen. In dem Titel: „Von den Ministern“, ist die Stelle aus zudrücken, gegen wen diese Verantwortlichkeit eintritt. Ueber die an sich unzweifelhafte Verantwortlichkeit der Minister dem Könige ge— genüber, der sie jederzeit entlassen kann, bedarf es weiterer Fest setzungen nicht, dagégen kann die Verantwortlichkeit dem Lande ge genüber nur durch dessen Vertreter, die Kammern, in Anspruch ge nommen werden, worüber Artikel 59 die erforderliche Festsetzung mit Hinweisung auf ein Spezial⸗-Gesetz enthält.
86
bestimmten Fristen haben sich bereits einmal als zu Sie werden zu verlängern sein, um die Fälle mög— halten, wo eine formelle Verletzung der Verfassung wird.
8
dem Be
Die hier kurz erwiesen. lichst fern zu unvermeidlich
Zu VII.
Sobald die erste Kammer nach den unter VIII. Vorschlägen aufhört, eine reine Wahl -Kammer zu sein, so folgt daraus von selbst, daß der zweiten Kammer, wie es in denjenigen Staaten, wo die constitutionelle Staatsform dauernden Bestand gewonnen hat, überall der Fall ist, ein überwiegender Einfluß auf Finanzfragen eingeräumt werde. Eine nähere Feststellung der Be- fugnisse dieser Kammer und der Garantieen, welcher das Land be- darf, um den regelmäßigen Fortgang der Regierung gesichert zu sehen, wird erst dann mit allseitigem Verständniß getroffen werden
/ /
folgenden
können, wenn die Behandlung der jetzt vorliegenden Budget-Fra gen hierüber bestimmten Anhalt gewährt. In dieser Beziehung ist demnach die weitere Entwickelung der Verfassung der Zukunft vorzu behalten und anzunehmen, daß einerseits die zweite Kammer durch die ihr im Artikel gs eingeräumte wichtige, mittelst der gegenwärtig vorgeschlagenen Aenderung noch verstärkte Befugniß befriedigt, an dererseits die Regierung durch den Patriotismus dieser Kammer vor dem Lande schädlichen Verlegenheiten bewahrt sein würde. gu M.
Wenn auch zuzugeben ist, daß die Feststellung der Grundzüge zur Bildung einer ersten Kammer, wie dies die eben so gründlichen als erfolglosen Verhandlungen der Kammer bewiesen haben, zur Zeit mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, so ist doch von allen Seiten anerkannt worden, daß man in Ermangelung einer definitiv festgestellten ersten Kammer eines der wesentlichsten Grundpfeiler der constitutionellen Monarchie entbehren würde. Die Regierung glaubt daher dem Vorwurfe einer Pflichtverletzung und dem Ver dachte, daß sie es mit dem constitutionellen Systeme nicht aufrichtig meine, sich auszusetzen, wenn sie es unterließe, mit einem Vorschlage zur Bildung einer ersten Kammer hervorzuktreten, den sie unter den gegebenen Verhältnissen für ausführbar und zweckmäßig erachtet. er Wunsch, daß die Prinzen des Königlichen Hauses, wenn diese
Farmer nicht reine Wahlkammer bleibt, deren Mitglieder seien, ist ; den Kammern ausgesprochen worden und findet seine Recht gang ln rem nahen Interesse, welches diese Prinzen bei der * p ar, en. ung des Vaterlandes haben; ihr Eintritt
Aufforderung des Königs abhängig ge erhaupt des Staats und Haupt seines etwa zu nehmenden Rücksichten
neh welsh⸗ vnd
Hanses die in heiden Bwerekm⸗ z ziger haben wirt
1 Ver echtigunt der ehem
ichsunmittelbaren Häuser, an
6r 8 bel J 1 *
, 49 e , , 9. hire Häupter theilzunehmen, steht staats⸗
wie niit der Klugheit in Eintlann eh nig mit der, Gerechtigkeit
des Vaterlandes ste' hie en e nn. . bei der Neugestaltung bt ss Kher wn Cane nöd, he Außer diesen Familien
250) 1nrerft .
PVrivatpersonen
der. welche weit über die 861 16 be 4 nacht 1 e tung verschaffen, durch „rns, mach g Aud einflußreich sind. Bie Häup⸗
Kreise hingus, worin
üGuüusgrborhnten
,, , we amen berufen zu sehen, wird e 1 * 6ryrY 289 * 5 191 4 ö. ö — ĩ. Eresst ver KRront, wie des Landes liegen. In
54
England steht der Krone die unbeschränkte Befugniß der Ernen— nung von Peers zu, und in der That hat die Krone das nächste Interesse dabei, die Stütze, welche sie in einer volksthümlichen Ari⸗ stokratie hat, durch ungeeignete Ernennungen nicht zu schwächen. Bei dem gemachten Vorschlage aber ist das Recht der Krone, wenn auch nicht durch eine bestimmte Zahl, so doch durch Feststellung der Gesammtzahl der Kammer-Mitglieder abgegränzt. Voraussichtlich aber wird selbst von dem solchergestalt dem Könige zustehenden beschränkten Ernennungsrechte nur ein sehr mäßiger Gebrauch ge⸗ macht werden. In einzelnen Fällen kann die Ernennung von Per- sonen zu Mitgliedern der ersten Kammer, welche nicht durch ihre Besitzverhältnisse dazu geeignet sind, rathsam und nützlich erschei⸗ nen; immerhin aber wird diese Zahl auf eine sehr geringe Quote, wie dies vorgeschlagen worden ist, sich zu beschränken haben.
Da nach den besonderen Verhältnissen unseres Landes anzu— nehmen ist, daß durch die Ernennungen seitens des Königs der große Grundbesitz in der ersten Kammer noch nicht diejenige Ver sretung sinden wird, die nach seiner Bedeutung gewünscht werden muß, so wird ferner vorgeschlagen, durch eine Wahl der höchstbe— steuerten Grundbesitzer in den verschiedenen Provinzen noch eine Verstärkung hinzutreten zu lassen. Ein Gesetz wird hierüber die erforderliche Festsetzung treffen, und der ferneren Entwickelung wird es vorbehalten bleiben, inwiefern diese Wahlen künftig sich etwa an eigenthümliche Einrichtungen in den l möchten.
Neben dem Macht im Staate; d
t
einzelnen Provinzen anschließen Grundbesitze bilden die Städte eine bedeutende as eigentliche städtische Leben ist aber vor zugsweise in den großen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern entwickelt, denselben ist daher ebenfalls eine ansehnliche Vertretung durch Wahl zugewiesen und zwar soll diese Wahl von denjenigen Behörden ausgehen, die, an pie Spitze der Kommune gestellt, sie nach außen vertreten und ihre innere Verwaltung leiten, also so⸗ wohl durch ihre Autorität, wie durch ihre Kenntniß der Verhält nisse zur Vertretung städtischer Interessen berufen sind. Ein Gesetz wird die zu wählenden Vertreter auf die einzelnen Städte zu ver theilen und namentlich die Wahlform für nigen Städte festzu⸗ stellen haben, welche für sich allein einen nicht zu entsenden haben. Endlich sind im In- und jenigen Corporationen geachtet,
diet
Abgeordneter
Universitäten als die— igerinnen der Wissenschaft ind überdies mit großen
846 65 Auslande die
k sesyo ö welche re
und Bildung sind. Mehrere derselben s Vermögensverwaltungen betraut. Die Anwesenheit ihrer Abgeord— neten wird dazu beitragen, das Ansehen der ersten Kammer zu heben. 3 u IX. Die von den Kammern vorgeschlagene Bestimmung, daß die
Wahlbezirke durch das Gesetz und nicht lediglich nach Maßgabe der Bevölkerung durch die Behörden festgestellt werden sollen, er— scheint durchaus angemessen. Es wird dadurch für die Bildung fester bleibender Wahlkörper gesorgt. Als natürliche Elemente dazu bieten sich die Kreisverbände und die größeren städtischen Gemein den dar. Ist eine solche Corporation von dem Umfange, daß ihr
allein nach ihrem Verhältnisse zu dem ganzen Staatsverbande die Wahl eines oder mehrerer Abgeordneten zusteht, so wird die Bil dung eines zusammengesetzten Wahlbezirks nicht erforderlich sein.
Wollte man die unbedingte Regel aufstellen, daß von jedem Wahl⸗ körper mindestens zwei Abgeordnete zu wählen seien, so würde man mit seltenen Ausnahmen dergleichen künstliche Wahlbezirke bilden müssen. Von Wahlmännern, welche einem und demselben Kreis— oder Gemeindeverbande angehören, ist am sichersten zu erwarten, daß ihre Wahl der Ausdruck der öffentlichen Meinung sein und auf Männer fallen werde, die sich wirklich des allgemeinen Ver trauens erfreuen. Ueberdies ist es nach den hisherigen Erfahrun— gen sehr wichtig, die Wahlen nicht durch Bildung ausgedehnter Wahlbezirke zu erschweren Immerhin wird es aber bei der hin und wieder vorkommenden erheblichen Verschiedenheit der Seelenzahl einzelner Kreise in allen Theilen der Monarchie noch in einigen Fällen unvermeidlich sein, mehrere Kreise zu einem gemeinschaflli— Wahlbezirke zu vereinigen. Daß dieses durchweg ohne Thei lung der Kreisverbände geschehe, wird den Betheiligten mehr gewünscht, als daß überall genau eine gleiche Seelenzahl auf jeden zu wählenden Abgeordneten falle.
chen von
Schon bei den durch die Gesetze vom 8. und 11. April 18418 angeordneten Wahlen wurde nach diesen Grundsätzen hin⸗
sichtlich der Bildung der Wahlbezirke verfahren, und es ist nachher mehrfach das Verlangen geäußert worden, daß man zu denselben zurückkehren möge. Daneben hat sich aber in der neue⸗ sten Zeit der Wunsch geltend gemacht, daß, falls den größten Städ— ten, wie Berlin, Breslau, Köln, Königsberg und anderen, Viril— stimmen gewährt oder belassen würden, auch den mittleren Städten (von mehr als 19,000 Einwohnern) Kolleltivstimmen in der Art beigelegt werden möchten, daß die Wahlmänner von mehreren der selben zu einem gemeinsamen Wahlkollegium zusammenträten. Ohne hierin dem Wahlgesetze vorzugreifen, dürfte es jedenfalls nicht un— zulässig sein, dergleichen Vereinigungen durch die Verfassung nicht auszuschließen.
Aus diesen Erwägungen ist die vorgeschlagene Abändernng zu Art. 66 (70) hervorgegangen.
Si *
Die Verfassung hat in dem Art. 659 (63) die Entscheidung über die Anklagen gegen die Minister den gewöhnlichen Gerichten entzogen und sie dem obersten Gerichtshofe zugewiesen. Es giebt aber noch andere Fälle, für welche der Gesetzgebung die Mög— lichkeit eröffnet werden muß, einen besonderen Gerichtsstand zu schaffen. Wenn es sich um schwere Verbrechen, welche die äußere oder innere Sicherheit des Staats gefährden, namentlich um weit verzweigte Verschwörungen handelt, so ist es bedenklich, die Unter suchung und Aburtheilung dem gewöhnlichen Verfahren zu über— lassön. Es liegt in der Natur der Sache, daß dergleichen Ankla gen des Zusammenhangs wegen ohne Rücksicht auf den Gerichts⸗ stand der einzelnen Theilnehmer vor einem und dem nämlichen Ge— richte verhandelt werden müssen. Lokale Einflüsse können es unzu lässig machen, die Untersuchung und Entscheidung gegen alle Theil⸗ nehmer dem Gerichte zu überweisen, welches sich zufällig zuerst mit der Sache gegen einzelne derselben befaßt hat. ;
Die Gesetzgebung wird zu erwägen haben, ob nicht ein beson derer Gerichtsstand zu schaffen ist, dessen Zusammensetzung die Ge— währ dafür leistet, daß mit einer der Wichtigkeit der Sache entsprechenden Umsicht und Energie werde verfahren und mit einer nach allen Seiten hin gleichen Unabhängigkeit werde entschieden werden. Die Bildung dieses Gerichtshofes, so wie die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit, sind ebenfalls der Gesetzge bung zu überlassen.
Zu XI. .
Die Bedingungen, unter welchen Königliche Militair⸗ und Civil⸗Beamte und andere öffentliche Beamte wegen der durch Ueber schreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechtsverletzungen gexicht⸗ lich zu belangen sind, sollten nach den übereinstimmenden früheren Beschlüssen beider Kammern im Allgemeinen der Gesetzgebung über lassen werden.
Der von der zweiten Kammer beschlossene Zusatz: Eine vorgängige Genehmigung der Behörde darf jedoch nicht verlangt werden,
wird in dem Sinne kein Bedenken haben, daß die Verfolgung nicht
von der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehserde, als
gewissermaßen bei der Sache betheiligt, abhängig fein soll. Dage⸗ gen wird es bei Erlassung des Gesetzes einer näheren Erwägung vorbehalten bleiben müssen, ob ein Beamter, obgleich er im Amte gehandelt, ohne Weiteres soll vor Gericht gestelit werden können oder ob nicht überhaupt oder in gewissen Fällen die Ermächtigung einer hohen, nicht verwaltenden Behörde, etwa des zu schaf⸗ fenden Staatsraths, erfordert werden soll, um zu verhindern, daß die Thätigkeit der Organe der Verwaltung durch vexalorische Kla— gen oder durch Furcht vor solchen, gelähmt werde.
3u XII.
Durch die Veränderung der Eingangsworte soll auch in der
Fassung angedeutet werden, daß die hier genannten Verbände mit
ihrem räumlichen Bereiche nicht zunächst und nicht lediglich als
Eintheilungen des Staatsgebietes der administrative Verwaltungs⸗
Bezirke und wiederum letztere nicht lediglich in dieser Eigenschaft
als Corporationen zu betrachten sind.
Zu XIII.
Die Gränze zwischen dem Gebiete der Gesetzgebung und dem der Verordnungen, welche die Vollziehung der Gesetze vermitteln, ist in vielen Fällen schwer zu ziehen. Die Schwierigkeit wird sich um so mehr zeigen, als sich unter der früheren Regierungsform keine Veranlassung darbot, die betreffenden Grundsatze näher zu entwickeln. Die Kammern sind berufen, ihre verfassungsmäßigen Rechte auch in dieser Beziehung zu wahren. So lange keine der— selben behauptet, daß durch die Erlassung einer Verordnung in das Gebiet der Gesetzgebung eingegriffen sei, werden die Gerichte und die anderen Behörden die Verordnung als verfassungsmäßig erlas⸗ sen um so mehr ansehen müssen, als entgegengesetzten Falles die drei Faktoren der Gesetzgebung, obgleich sie übereinstimmend der Ansicht waren, daß eine bloße Verordnung genüge, zur Erlassung eines Gesetzes genöthigt werden könnten, welches bestimmte, daß es zur Regelung der Angelegenheit, über welche die Verordnung er— gangen sei, eines Gesetzes nicht bedürfe. Die Möglichkeit, daß bis zu dem Zusammentritte der Kammern eine Verordnung vollzogen werden muß, zu deren Erlassung dieselben ihre Mitwirkung in An spruch nehmen, ist bei der Verantwortlichkeit der Minister für Ver— fassunge-Verletzungen weit weniger bedenklich, als die Eventualität, daß Verordnungen, welche verfassungsmäßig erlassen sind und als solche demnächst von den Kammern ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt worden, von den Behörden thatsächlich außer Anwendung gesetzt werden.
Die Behörden müssen sich von Fragen fern halten, die ihrer Natur nach lediglich dem Gebiete der gesetzgebenden Gewalten an— gehören.
Zu XIV. In der bisherigen Fassung des Art. 107 (108) ist, zu Gun— Ausdrucks, der Korrektheit des letzteren Eintrag
sten der Kürze des geschehen. l Man kann, wie der von deu Kammern vorgeschlagene Zusatz, von einer Vereidung auf die Verfassung oder von der Be⸗ schwörung ihrer gewissenhaften Beobachtung reden; aber es ist nicht korrekt, zu sagen, daß der Verfassung Treue und Gehorsam ge— schworen werde, wenigstens dürfte eine solche Personification der Verfassung sich nicht für die Gesetzessprache eignen. Die vorge⸗ schlagene Abänderung entspricht dem gewöhnlichen Sprachgebrauche, ohne von dem beabsichtigten Sinne abzuweichen. zu
Die als Zusatz zu den Uebergangs-Bestimmungen projektirte Bestimmung in Betreff der Wahlen für die zweite Kammer wird sich von selbst rechtfertigen, wenn man erwägt, daß, so lange die neue Gemeinde-Ordnung noch nicht erlassen und noch nicht überall in Kraft getreten ist worüber hinsichtlich der Landgemeinden der össtlichen Provinzen noch einige Zeit vergehen wird das in der Verfassung vorausgesetzte Gemeinde- Wahlrecht auch noch nicht durchgängig bei jenen Wahlen zum Grunde gelegt werden kann. Jedenfalls würde man ohne eine solche transitorische Bestimmung bei den zunächst nach dem Erlasse der revidirten Verfassung eintre
tenden Nachwahlen überall, wo die Zahl der Wahlmänner einer Ergänzung bedürfte, in Verlegenheit gerathen. Berlin, den 7. Januar 1850. Das Staats⸗-Ministerium. Graf von Brandenburg. von Ladenberg von Manteuffel. von Strotha. von der Heydt von Rabe. Simons. von Schleinitz. Oesterreich. Wien, 7. Jan. Der Lloyd meldet: „Se.
Majestät der Kaiser hat befohlen, daß sämmtliche Bedürfnisse für Ihren Haushalt, Stoffe zu Kleidern und dergleichen in 6österrei⸗ chischen Fabriken angeschafft werden sollen.“
ᷓ Dem Lloyd zufolge werden die Kronlandtage im Herbste die⸗ ses Jahres zusammentreten, und die Einberufung des Reichstags dürfte sobann verfassungsgemäß im Mai 1851 erfolgen. Die Oest, Korrespondenz sagt: „Ein flüchtiger Blick auf die den Kronlandtagen überwiesenen Aufgaben lehrt, daß dieselben zum größten und wesentlichsten Theile dem Ressort der allgemeinen Ge⸗ setzgebung in anderen Staaten angehören. Die Frage der Boden⸗ Parzellirung und Boden-Commassation ist unbedingt eine der wich⸗— tigsten im Staate; das Armen- und Wohlthätigkeitswesen ist wür— dig, von den größten, angesehensten Parlamenten behandelt zu werden, und in der That hat sich die britische Ge⸗— setzzebung mit dem ersten dieser gedachten Zweige oft und anhaltend beschäftigt; das Problem der Landes-Kultur endlich ist von der höchsten Bedeutung für Oesterreich, von dessen glück— licher Lösung hängt sein materieller Wohlstand, die Blüthe seiner Zukunft ab. Bei solcher Wichtigkeit des den Landtagen zugewiese⸗ nen Wirkungskreises war es sich von selbst verstehend, daß der reichstägliche Census auch für die Landtagswahlen als maßgebend festgehalten wurde. Diese Anordnung könnte nach unserem Dafür⸗ halten nur jener Partei, die auch jetzt noch, ungeachtet der bitter blutigen Erfahrungen unserer Tage, auf der Illusion des allgemei⸗ nen Wahlrechtes beharrt, ungenügend erscheinen. Die Bekenner der unwandelbar gültigen politischen Glaubenswahrheit, daß es ein Maß der Befähigung zur Uebung constitutioneller Rechte geben solle und müsse, werden sich ohne Zweifel damit einverstanden er⸗ klären.“
Das Ministerium des Innern hat eine Verordnung erlassen, nach welcher die Organisirung der Gemeinden bis zur Einführung der neuen politischen Behörden zu sistiren ist. .
Der Lloyd will wissen, daß der Belagerungszustand in Wien in den Frühlingsmonaten d. J. (April oder, Mai) aufgehoben werden und die Aufhebung in der Hauptstadt Böhmens noch früher erfolgen soll. ;
Mittelst Separatzuges ist das erste Bataillon des Infanterie⸗ Regiments Prinz Emil nach Olmütz abgegangen. „Die Truppen⸗
märsche nach Böhmen“, sagt der Lloyd, „dauern in allen Rich⸗
tungen fort. Ein Theil des Armee-Corps zieht sich ganz nahe an die fächsischen Gränzen. Die Gränzdörfer sind mil Einquarteirun- gen stark belastet; daß die Truppen jedoch die, Gränzen nicht über- schritten haben, kann mit voller Bestimmtheit angegeben werden. Dem Militair ist überhaupt das Ueberschreiten der Grãnze streng untersagt und wird unter keinerlei Vorwande gestattetn
Die Förderung des öffentlichen und mündlichen Strafverfah⸗ rens wird nun, wie der Lloyd berichtet, allen Ernstes betrieben. Eine namhafte Zahl hiesiger Kriminalgerichts ( Räthe soll in den Ruhestand versetzt werden. Herr Chimani ist als Staatsanwalt für Krems, die Herren Regensburski und Ueberaker, sämmtlich hie sige Kriminalräthe, sind für W. Neustadt und St. Pölten designirt. Im Lloyd liest man: „Wie sich voraussehen ließ, hat Pa⸗ lacky's Artikel die mit demselben übereinstimmenden Töne in den Provinz-Organen losgebunden. In einem Rückblick auf das ver— flossene Jahr giebt die Südsl. Ztg. dem Satze: „So lange noch die Völker ürsache haben werden, für ihre Nationalität zu fürchten, wird in Oesterreich weder Zufriedenheit noch Friede herrschen“, volles Recht. Uebrigens irsstet sie sich in ihrer Unzufriedenheit, denn zum Schlusse sagt sie: „„Uebrigens gestehen wir offen, daß wir unsere gegenwärtigen Verhältnisse als eine bloße Vorstufe zur Rea— listrung der slavischen Idee betrachten und über die Gegenwart, so sehr wir ihre Berechtigung anerkennen, niemals die Zukunft aus dem Auge lassen.““
Wie der Agramer Zeit ung von geschrieben wird, haben die Insurgenten Vert
8
der bosnischen Gränze rauensmänner nach Wesir Pascha, über
R B
Travnik geschickt, um sich mit dem Statthalter
die neue Steuereinführung zu verständigen. Die Rajas in Bosnien sind schlimm daran, denn sowohl die Regierung, als auch die In aufgefordert, sich ihnen anzuschließen; in
Schlimmes zu erwarten.
surgenten,
; 1 jedem Falle habe sie
— 2
Der Wasserstand der Donau war vorgestern 4“ unter Null. Das Treibeis wird immer dichter und dürfte sich bei diesem niede en Wasserstande bald stellen.
Hannover. ö . (Hannov. Ztg.) zn der heutigen Sitzung der zweiten Kammer kam die deutsche
Verhandlung. die Diskussion mit einer ausführlichen Rede und knüpft daran den untenstehenden Antrag. Er geht von der im vergangenen Frühjahre in wunderbarer Uebereinstimmung von den verschiedenen Regierungen mit ange verschiedenen Gründen verfügten Auf lösung der einzelnen Stände⸗Versammlungen. Den danach blei benden Widerstand der faktischen rohen Gewalt habe man leicht besiegen können, nun die Macht zum Schaffen gehabt. Man habe aber nichts gescl und damit den besten Beleg dafür ge die Vereinigung der Regierungen nichts zu er
Verfassungs-Angelegenheit zur Lang II. eröffnet ; 1
1us
und
reichen sei. Der Redner tadelt das Verfahren der hannoverschen Regierung bei Erklärung über die dem Könige von Preu— ßen dargebotene Kaiserkrone und glaubt, daß, wenn Han nove damals ugestimmt hätte, die übrigen Regierungen,
Gewicht
mit Ausnahme Oesterreichs, das damals ohne
gewesen, nicht hätten zurückbleiben können. Man habe sich hinter
dem Patriotismus versteckt, indem man gesagt, Oesterreich dürfe
nicht ausgeschlossen werden, im Grunde aber seien dynastische Son—
der⸗Interessen im Spiele gewesen. Der Redner verbreitet sich
dann über die Abberufung der Deputirten der Nationalversammlung, che er als eine unberechtigte Handlung entschieden mißbilligt.
den folgenden Berliner Verhandlungen sei von vorn herein eine Verschiedenheit in den Grundansichten der Paciscenten deren Ausgleichung durchaus unthunlich gewesen, nicht ein Theil sich dem andern völlig hätte akkommodiren
Preußen habe allerdings Grund zu der Annahme gehabt,
vorgetreten, wenn
vollen.
daß Hannover und Zachsen von ihren abweichenden An— sichten abgestanden seien, als das Bündniß vom 26. Mai abgeschlossen worden. Die Anfangs über Erwarten günstige Aufnahme, welche dieses Resultat der Verhandlungen im Volke gesunden, habe seinen (Grund in den damaligen kreignissen in Baden den vielfachen Mißgriffen der Volksführer gehabt l Mancher in seinen früheren Ansichten irre geworden sei e späteren Denkschriften Preußens und Han novers haben dem günstigen Eindruck schon sehr geschadet, und auf— fallend sei e 8 gewesen, wie die Preßorgane der Negierungen die
herein sehr lau aufgenommen und sich in einem Widerstand gegen das Bündniß gestellt haben. Widerstand
offenen Bruche gekommen. Der
Sache von vorn schrofferen zum
immer Endlich sei es
Hannovers
sei materiell gegen das ganze Bündniß gerichtet, wenn
unge
gleich formell nur die derzeitige Berufung des Reichstages fochten werde. Ueber die Frage der Berechtigung eines S Bündnisses innerhalb des deutschen Bundes nach den Bund lasse sich zwar viel streiten. Er, der Redner, glaube eine solche Berech⸗
dem Art. 6 der wiener Schluß⸗Akte allerdings herleiten zu können, indem es doch in üne heiße: „Eine freiwillige Abtre kung auf einem Bundesgebiete haftender Souverainetäts⸗-Rechte kann ohne Zustimmung der Gesammtheit des Bundes nur zu Gun— sten eines Mitverbündeten geschehen.“ Weitere Verhandlungen habe sich Hannover allerdings reservirt, aber die Gelegenheit dazu nun mehr vorübergehen lassen und damit selbst darauf verzichtet. Aus den Regierungsvorlagen ergebe sich ein gelungenes Gewebe der verschiedenen dynastischen Interessen. Preußen habe keinen österrei chischen Prinzen an der Spitze der provisorischen Central⸗Gewalt ge⸗— wollt, Hannover und Sachsen haben in Alles gewilligt, nur nicht in eine preußische Spitze. Oesterreich wolle man nur hineinziehen, damit Preußen und Oesterreich sich gegenseitig lin Schach erhalten und die kleineren Fürsten desto freieres Spiel erhalten. Dem hannoverschen Entwurfe, welchen man übrigens mit Unrecht den Vorwurf des Parli— fularismus gemacht habe ⸗ fehle 638 hauptsächlich an einer kräftigen Exekutive, welche nur in einer preußischen Spitze gefunden werden Man fürchte die preußische Hegemonie, aber ohne dieselbe gebe es keinen kräftigen Schutz für Deutschland. Es sei in den Vorlagen viel von älteren Verträgen die Rede, nicht aber von dem —
neuesten Rechte, dessen Quellen die Bundesbeschlüsse wegen Beru
esgesetzen
tigung aus
könne.
fung der National-Versammlung und die Reichsgesetze seien. Die Rechte der Nation haben die Regterungen schlecht gewahrt, und
deshalb an den Ständen, an die Erfüllung des gegebenen Wortes zu mahnen. Der Redner verbreitet sich dann weiter über die Stellung Oesterreichs zu Deutschland und hält dafür, daß Oesterreich bei dem nothwendigen Forischrei ten auf dem betretenen Wege der Centralisation mit Deutschland unmöglich sich eng vereinen, so wenig als Deutschland bis zum Zer—= fallen Oesterreichs sein Verfassungswerk hinausschieben könne. Die interimistische Bundes⸗Kommission kann der Redner als eine be— rechtigte Centralgewalt Deutschlands nicht anerkennen, da sie ohne die Mitwirkung der Nation allein von den Regierungen geschaffen; er hält diese Centralgewalt aber auch für sehr gefährlich, da ihr keine eigentliche Verfassung und keine Vertretung der Nation zur Seite stehe. Früher habe es geheißen: Kein Oesterreich und kein Preußen, sondern ein einiges starkes Deutschland; an der Spitze des Interims stehe geschrieben: Kein Deutschland, aber ein einiges Oesterreich und Preußen, Es sej nicht zu verkennen, daß die Regierungen mit viel
,
55
Verstand, wenig Vertrauen und großer Vorsicht zu Werke gegan
gen seien. Wenn aber auch die Vorsicht zu loben, so könne eine dunkele Angst doch nur schlechte Früchte tragen. Ein kleinliches Verfahren zieme sich nicht für große, Sachen, und Patriotismus und Aufopferungs-Fähigkeit führe sicherer zum Ziele, als die Sucht, sich gegenfeitig zu überholen. Unsere Regierung habe sich stets auf der Seite des nächsten Erfolges gehalten, so bei der Ausschla gung der Reichsverfaffung, wie bei dem Widerstande gegen Preu ßen. Ob aber diese nächsten Erfolge auch weiter hinaus zum gu— ten Ziele führen, das stehe sehr zu bezweifeln. Zwar werde die Regierung vielleicht weniger Mißfallen finden, als sie glaube, denn
auch den Feind des Feindes pflege man zu schätzen, aber den Vor wurf des versäumten Augenblicks könne die Regierung niemals von sich abwälzen. Der Hinblick auf die inneren Verhältnisse werde der Regierung vorziglich Billigung verschaffen, aber auch dieses werde Täuschung sein, denn alle unsere guten Gesetze können nichts nutzen, wenn Deutschland nicht durch Einigung Schutz nach außen erhielte. Er sche sich veranlaßt, den nachfolgenden Antrag zu stel len, der, wenn er auch keine Aussicht auf Erfolg habe, doch wenig stens die Anerkennung sichere, daß man das Vertrauen nicht ver loren habe, daß einem starken Volke die Mittel nicht fehlen können, seinen Willen endlich zu erreichen. Der Antrag selbst lautet:
Wenngleich Stände 68 dahin gestellt sein lassen, ob die von der Königlichen Regierung vorgebrachten Gründe den vorläufigen Rücktritt von der weiteren Mitwirkung zur Ausführung des so— genannten Dreikönig-Bündnisses rechtfertigen, so sind sie doch der Ansicht, daß dieser Rücktritt insofern einer Rechtfertig: zt bedarf, als die Königliche Regierung dies Bü ß, welche ö. Berufung eines nach einer anderen als der rech en Wahlordnung zusammengesetzten Reichstages gerichtet ist, einzu gehen nicht berechtigt gewesen sein kann.
— Jemehr aber Stände beklagen, daß die Königl.
der Anerkennung der zu Frankfurt festgestell lei
sich entzogen und sogar zur Beseitigung der Natione
lung durch einseitige unbefugte Zurückberufung Abgeordneten mitgewirkt hat, um so weniger können
tritt zu dem ehne Zustimmung der Nation eingerichteten f Interim für gerechtfertigt erkennen.
Indem Stände daher die Erwartung aussprech Königl. Regierung zu einer Berlängerung des den 1. Mair d. J. hinaus ihre Einwilligung keinenf len werde, halten sie sich zu dem Antrage für da die Königl. Regierung, eingedenk der dem schen Volke gegebenen Zusicherung auf Wiederberufung National Vertretung, in Gemäßheit der Bundestags- m 30 März und 7. April v. J. hinwirke, da nur durch eine solche Vertretung das gestörte Werk wieder aufgenommen, und das letzte Wort darüber gesprochen werden kann: ob die Nation bei der zu Frankfurt festgestellten deutschen Reichs⸗Verfassung schließ lich beharren, oder einer Abänderung, unter Berücksichtigung der Regierungs⸗-Aufstellungen, sich fügen will.
Dabei betrachten Stände es als sich von selbst verstehend daß wie sehr sie auch die nothwendige augenblickliche Au schließung eines Theils von Deutschland beklagen Abgeord nete aus den zu Deutschland gehörenden Theilen des österreichischen Kaiserreichs nicht weiter hinzugezogen werden können, so lange Oesterreich eine solche Vereinigung seiner Deutschland gehörenden Theile mit dem übrigen Kaiserstaate und eine solche Trennung von Deutschland aufrecht erhält, wie sie durch die österreichische Verfassung vom 4. März v. J. herbeigeführt ist.
Zunächst erhebt sich Lang J. zu einem ebenfalls ausführlichen Vortrage. Er will davon abstehen, das Verfahren der Regierung zu tadeln, wenngleich es scharfen Tadel verdient habe; aber die Frage muß er stellen: Wie konnte die Regierung von Anfang an der National-Versammlung feindlich gegenübertreten; wie konnte sie das Dreikönigs-Bündniß schließen und dann zurücktreten, und wie konnte sie zu dem Interim ihre Zustimmung geben, ohne das Volk zu fragen? Die erste Frage gehöre der Vergangenheit an und könne hier übergangen werden; die zweite und dritte Frage zu beantworten, sei in der Regierungsvorlage der verfehlte Versuch gemacht; über das Interim sei nichts gesagt und das Weitere zu erwarten. Er fordere ein einiges und starkes Deutschland; das ö ene berechtigt Forderung, welche sich Bahn brechen werde. Die National⸗Versammlung habe die Frage gelöst gehabt, leider
aber sei die Lösung zerfallen. Der Redner unterzieht dann das
Verfahren der Regierungen nach Auflösung der National-Ver sammlung einer tadelnden Kritik und vermißt namentlich ge genseitiges Vertrauen und aufopferndes Hingeben an die große Sache. Von allen Seiten wolle man auf den Rechtsboden sich
stellen, aber nirgends wisse
man ihn zu finden. Einige sucher ihn in den Gräbern, die l
anderen in der Luft; der Ce führe zu dem alten gerichteten Bunde, der andere zu un ausführbaren Luftschlössern. Der Rechtsboden sei auf der zu suchen und müsse geebnet werden durch Wegräumung des an gehäuften Schuttes. Falle das Werk zu schwer für die ganze Ebene, so müsse man auf das kleinere Werk sich beschränken. Oesterreich wolle nicht mit uns gehen und könne es nicht; zwingen können wir es nicht, dürfen es nicht wollen. Es bleibt nichts übrig, als Eini gung mit dem mächstigsten Staate Deutschlands unter Einrichtung eines Volkshauses neben der einheitlichen Spitze. Das habe die Reichsverfassung gewollt, das wolle das Dreikönigsbündniß. Hindernisse zwar stehen entgegen, da Baiern und Würtemberg sick widersetzen, aber man müsse auf die Anziehungskraft des Großen gegen das Kleine hoffen und nur ein kleineres Bündniß bleibe den Augenblick möglich. Der Redner verwahrt sich gegen den Vorwurf preußischer Sympathie, da er vielmehr mit der Muttermilch Miß trauen gegen Preußen eingesogen, welches durch die Geschichte nicht habe beseitigt werden können. Dessenungeachtet erkenne er keinen an deren Weg des Heiles, als Einigung mit Preußen. Hannover müsse den Reichstag zu Erfurt beschicken; denn habe er ein Resul tat, so müsse Hannover folgen und dann stehe die Sache schlimmer als wenn Hannover mitgetagt habe. Sollte aber die Sache sich zerschlagen und das sei leider zu befürchten, wenn Hannover sich zurückziehe was bleibe dann über? Nur eine Wahl zwischen Oesterreich und Preußen! Was konne Oesterreich bieten? Seine Haynau, Welden u. s. w., eine fremde Bevölkerung und den herr⸗ schenden Einfluß Rußlands. Von Preußen sei freilich auch nicht viel zu erwarten, aber es seien doch mindestens gleiche Interessen vor⸗— handen. Mit Preußen vereint werden wir zwar eine lästige Hege monie haben; von Preußen getrennt aber stehe die staatliche Existenz Hannovers auf einer Nadelspitze! Oesterreich und Preußen werden sich vertragen und dann werde eine Theilung in Deutsch land die Folge davon sein. Lieber aber wolle er der Bundesgenosse Preußens sein als sein Unterthan. Der Redner wird für den Antrag des Vorredners stimmen, wenn er ihm auch nicht völlig zusage, und abstrahirt, davon einen selbstständigen Antrag zu stellen, da er keine Hoffnung habe, damit durchzudringen. (Schluß folgt.)
ö
Viele
Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 5. Jan.
— —— — —
—
(Darm st. 3 H = . =. R. t. Ztg.), Der Adreß⸗Entwurf der ersten Kammer zur
Beantwortung der Eröff Ker . i. ant wer ger Te fr n g, gen e des Minister Präsidenten lautet: Allergnädi s 9e Hroßherzog! 2 9 gster Herr! . 1 J 0 8e MMW . 1 Mita urchdrungen von der Wichtigkeit unseres Berufes, haben wir, die Mitglieder der ersten Kammer der Landstände des G 6h zogth beeilt, dem Rufe Ew. Königlichen Hoheit zur rs renn ers s sihum gh . , .. , 63 Doheit zur Eröffnung der jetzigen Stände⸗ versammlung Folge zu leisten. J seßig . Zum Erstenmale erscheinen wi als gewählte Abgeordnete des Volks und konnten darum um so weniger die Gelegenheit vorübergehen lassen, in Antwort auf die Eröffnungsrede Ihres Ministe pra bern r die e hi treuester Anhänglichkeit an die Person Ew. Königlichen Hoheit und an un⸗= sere monarchisch-constitutionelle Staats form, welche wir mit allen Kräften gegen jeden Angriff zu vertheidigen bereit sind, auszusprechen. . Wir verkennen nicht, daß die Zusagen Ew. Königlichen Hoheit vom 6. März 1848, so weit es bisher möglich war, erfüllt worden sind.; . Die Vorlage der Staats⸗Regierung in Betreff der öffentlichen Zu⸗ stände Deutschlands — vielleicht der wichtigste Gegenstand, mit welchen sich die dermalige Stände-Versammlung zu beschäftigen haben wird — werden wir der reiflichsten Prüfung unterziehen. Während des Landtags wird uns wohl Veranlassung gegeben werden, erwägen, ob und welche Veränderungen an der Staats-Verfassung des Großherzogthums noch vorzunehmen sind. Wir werden dann diese Prü- füng mit der Gründlichkeit eintreten lassen, welche die Wichtigkeit dieses Ge—⸗ genstandes verlangt. Deutschland, im Genusse hoher geistiger Ausbildung, besitzt alle Mittel, ein Gesetzgebungswerk zu vollenden, das seinem Namen Ehre und der Nation Segen bringt. Es wolle sich daher zu einem so erhabenen Zwecke die Kräfte, die ihm zu Gebote stehen, zu frischer That entbie⸗
einigen und
ten. Bis aber, wie bei dem in Wirksamkeit getretenen Wechselrechte, alle Hindernisse beseitigt sind, werden wir nicht versaumen, an der Gesetzgebung,
so weit sie unserem Land Noth thut, die Hand mit anzulegen und dabei allen Bedürfnissen der Zeit schuldige Rücksicht zu gö damit aus dem gemeinsamen Werke der Regierung und der Stände die Wohlfahrt und das Gedeihen unseres engeren Vaterlandes erblühe.
Eine sorgfältige Prüfung werden wir den uns angekündigten Vorschlä⸗ gen über Abänderung der bestehenden Tranksteuer-Gesetzgebung und über Erweiterung oder Abänderung des Winterhafens zu Mainz widmen. Sollte des Staats zur Errichtung einer Eisenbahn in der Provinz Rheinhessen beantragt werden, so werden wir gründlich erwägen, ob und inwieweit einem solchen Begehren nach den Verhältnissen und den Kräften des Staates entsprochen werden kann.
Volle Anerkennung zollen auch wir dem guten Sinne der großen Mehr- zahl des hessischen Volkes und der Hingebung der Behörden in der Zeit drohender Gefahr. Die Wiederbefestigung der Ruhe in Deutschland hat die tapferen Söhne unseres engeren Vaterlandes in die vordersten Reihen In dem Kampfe ist Kriegsruhm ihren Schritten gefolgt und gro— Treue.
Die Eintracht in unseren Beziehungen zu der Regierung Ew. König— m”Hoheit werden wir zu pflegen bemüht sein und dadurch beurkunden, ie Schlußworte, welche der Herr Minister-Präsident an die Stände
⸗ ] * yx J z von hohem Werthe sind.
die Beihilfe die Beihulse
gerufen.
ßer Dank gebührt ihrem Muthe und ihrer
1
gerichtet hat, für uns
— *
Ausland.
Paris, 6. Jan. Der Moniteur meldet amtlichen Theile die Ernennung des Herrn Paul von Bourgoing zum Gesandten bei der Königin von Spanien. der Presse beschäftigen sich mit zwei dem Briefe Dupin's, in welchem er seine Entlassung der Kammer einreicht, da das schwierige Amt der große moralische Kraft erfordert, die ihm die Majorität (288), welche er erhalten, nicht gebe, und zweitens mit der Rede des Herrn Thiers über die La Plata⸗Frage. Das Journal des Débats entschuldigt Herrn Dupin's Empfindlichkeit, sie aber nicht und hofft, daß er einer neuen Wahl, die wohl mit gro⸗ ßer Majorität erfolgen dürfte, seine patriotische Aufopferung nicht zersagen werde. Die Presse benutzt diese Gelegenheit, um der abermals ihre Zerfallenheit und Ohnmacht vorzuhalten. Gesinnung des Herrn Thiers findet im Journal und im Coönstitutionnel keine Lobredner. Das meint, daß der Minister den berühmten das Recht und die Stärke der Beweise habe. Der Constitutionnel behandelt seinen früheren Patron schonend; lobt zuerst sein Talent, seine Klarheit, bemerkt jedoch, Herr Thiers habe gegen Windmühlen ge⸗ kämpft. Die Regierung wolle ja den Vertrag Le Predour's nicht anerkennen. Uebrigens sei Herr Thiers nicht höflich gewesen, habe das Ministerium mit zu großer Mißachtung behandelt und dadurch dem Minister, der ihm antwortete, eine bedeutende Waffe in Hän—
den gegeben. . Die Budget-Kommission hat sich gestern mit dem neuen Plan des Kabinets wegen der Paris-Avignoner Bahn beschäftigt. Sie
Frankreich.
8
f 1 U
Gegenstanden, 9 5657 als Präsident
Präsidenschaft eine
Majorität Die kriegerische des Débats Journal d Redner übertroffen, auf seiner Seite gehabt
es Debats
weil er
will die Angelegenheit von neuem berathen und einen neuen Be richterstatter ernennen. Die Subkommission wird eine neue Vor— arbeit über den Entwurf machen und Montags einreichen. In
ernannt werden. te für die Beendigung des Gra
gestern eine Sitzung gehabt und die Vertheilung des Berichts des Herrn von Luynes, des Gutach— tens der Minorität und den Bericht der drei Mitglieder des Rech nungshofes auf Montag angesetzt.
Die Marschallswürde wurde durch ein Dekret vom 21. Februar 1793 abgeschafft. Ein Senatskonsult vom 28. Februar des Jah⸗— res XII. stellte sie wieder her. Ein Kaiserliches Dekret vom 29 Floreal des Jahres XII. ernannte 14 Marschälle. Vier Senatoren erhielten außerdem den Marschallstitel. Nur 6 Generäle wurden während des Kaiserreichs zu Marschällen erhoben.
1 derselben Sitzung wird dann ein Berichterstatter Die Kommission, welche die Kre
di bes Napoleon's prüfen sollte, hat
Die Restaura tion ernannte 9 Marschälle. Die Juli-Dynastie erhob 19 zu die ser Würde. Die Republik gab dem Bruder des Kaisers Napoleon, Jerome Bonaparte, diesen Titel ie jetzt lebenden Marschälle Fran reichs sind 6 an der Zahl: Soult, 1769 geb., ist 1804 zum Ma schall ernannt; Gerard, 1773 geb., Marschall 1830; Sehastian 1775 geb., Marschall 1840; Ralle, 1775 geb., Marschall 1847 Dode, 1776 geb., Marschall 1847; Jerome Bonaparte, 1784 geb Marschall 1850.
St. Marc Girardin ist zum Direktor und Herr von Strailles zum Kanzler der Akademie für das erste Trimester d. J. ernannt worden. Die Akademie d
der Inschristen und schönen Literatur hat Herrn Langlois zum Präsidenten und Herrn Guizot zum Vice Präsidenten ernannt. ;
Die Wahl-Kollegien des Departements der Charente sind auf den 3. Februar zusammenberufen, um einen Deputirten an die Stelle des verstorbenen Sazerae de Forges zu ernennen. Der Ge neral-Consul des Departements der Charente ist auf den 15. Ja⸗ nuar zusammenberufen, um die Wahlbezirke des Departements zu bestimmen und über sonstige Gegenstände zu berathen, die der Prä— fekt für dringend hält.
Gestern früh begaben sich mehrere Gruppen unbewaffneter Nationalgardisten in die Tuilerieen, um beim General Changarnier ihre Karte abzugeben. Ein Journal meldet, Changarnier habe die Marschallswürde ausgeschlagen.
Beim österreichischen Gesandten und beim Minister des Aus⸗