zorationen verwechselt, im Auge orporationen nicht in eine nie deren Functionen übernehmen. ihre Nachtheile. So gut die geistigen eben so gut können sie durch wird der Fall sein, n Grundsätzen an der Spitze stehen und Meinung kann auch durch Ver⸗ m häufigsten der Fall sein, ist und nicht Jeder den Muth zenden Majorität gegenüber
welche Vereine mit Cor;
Aeußerung, n 11
Die Vereine können Reihe gestellt werden, sie k Die Vereine haben t Elemente im Volke durch sie geweht, dieselben vergiftet Männer mit eutsittlichenden Grü die Leitung haben. Die öffentliche ilscht werden, und dies wird a wo das Vereinswesen noch jung hat, einer sich augenblicklich gebildet hab t J zutreten und seine gegentheilige Ueberzeugung auszusprechen. Das Vereinswesen kann aber auch den ganzen Verfassungsorganismus, nicht blos der Regierung, sondern des Volkes selbst, lähmen und Dies wird vorzüglich durch Affiliationen der Fall sein, wo eine Nebenmacht, eine Gegenregierung der eigentlichen Staats— regierung sich beigesellt und mit ihr rivalisirt. . Tod bekämpfen,
Uichtamtlicher Theil.
Dent schland.
Se. Majestät der König dem bisherigen Geschäftsträger am Großherzoglich hessischen Hofe, Geheimen Legations-Rath Balan, Erlaubniß zur Anlegung des Kreuzes erster Klasse vom Orden Philipp des Premier⸗Lieutenant von Otterstedt von der Kava kataillons (Anklam) 2ten Landwehr⸗Regiments die Erla s ihm verlichenen Ehrenkreuzes zweiter Klasse, Oberst-Lieutenant Hering, den Majors Seckendorff, und den Gilsa 1. des 2b6sten Infanterie⸗Regiments, mann Lengsfeld der Sten Artillerie⸗Brigade, Anlegung des denselben verliehenen Ehr fürstlich hohenzollernschen! Hausorden zu ertheilen.
Preußen. Berlin, 25. Jan.
haben Allergnädigst geruht:
ihm verliehenen Commandeur⸗ Großmüthigen; dem llerie des Zten Erlaubniß zur
von Plonski und Seconde⸗-Lieutenant von desgleichen dem Haupt die Erlaubniß zur dritter Klasse vom
Freiherrn von
Revolution. giebt bei organisirten Klubs keine Die verfassungsmäßige Regierung muß dann Solche organisirte Klubs können dem Volke ar ausgedehnteste Wahlrecht und Hand nehmen, und die leitenden Vorstände der Vereine machen die Der Minister führt ein Beispiel Lande, das mit direkten Wahlen wäh
Entwick ung
vor kurzem erfolgte von Münster ohne vorangegangene —⸗ Behörde errichteten und hlossenen Unterrichts
1 .
nung der von dem Bischof nehmigung seitens der betreffenden Staats⸗B ilb von der Regierung einstweilen geschloss st zu Gäsdonk bei Kleve wird von mehreren z des Bischofs, als eine Nachgiebigkeit der ist, wie aus zuverlässiger Quelle ver⸗ Die Schließung der An⸗
schen weichen.
aus einem deutschen ; wo 24 Männer die ie Kehrseite des Vereins— einen Hand wie uns dies g sung dieser einmal dem bayerischen Volke und andererseits das Ansehen und die Kraft der Regierung dem Mißbrauche gegenüber beiden Richtungen
und Erziehungs⸗Ansta als ein Sieg Regierung dargestellt. vie sichert werden kann, durchaus unrichtig. S8 ig In stalt ist erst zurückgenommen, nachdem der Bischof von seiner Wei . natsgenehmigung einzuholen, der Rhein-Provinz den Wunsch ausgedrückt hat, Regierung möge erklären, daß sie gegen die Errichtung Hierdurch war das anfäng—
was wir mit der anderen gegeben h stern vorgeworfen wurde. gabe ein doppeltes Ziel gesetzt: des Vereinsrechts
abgestanden und dem
. er⸗Präsidenten 3m ber- Prãäside ; Wohlthaten
fragt sich nun: haben wir ir unsere Aufgabe gelöst? In ersterer Beziehung laut Art. 1 und haben wir dies gewiß gethan. T i kein Vereinsrecht, und die Regierung kann morgen alle Vereine im ganzen Lande auflösen, ohne sich eines Verfassungsbruches schuldig Sie wurden im vorigen isch
aber nicht garantirt, und blos die Nothwendigkeit der Erlassung drin genderer Gesetze hielt die Regierung damals ab, sofort ein Vereinsgesetz zu geben. Bis jetzt bestehen für die Ve ; vom Jahre 1832 und die sich daran knüpfenden, und ich sage es Ihnen offen, meine Herren, ich will morgen die Vereine auflösen und verletze dadurch kein bestehendes Gesetz. kein Vereinsgesetz gegeben wurde, daraus wird Regierung dem Lande kein Gesetz über das Vereinsrecht geben wollte . Zelbsterhaltung macht dies der R offen meine Ansicht
bayerische Volk hat
J Gestern konnten die Züge auf Rheinischen Bahn nicht durchkommen. e. fortgeschafft
zu machen. als faktisch anerkannt
Eisgang war gestern so ine blos die Verordnungen schon um 10 Uhr Mor⸗ ampfschiffe konnten ihre Fahr⸗ Uhr Abends fort rbindung zwischen beiden Das Oberrhein
mächtig, daß das Uebersetzen von Fuhrwer eingestellt werden mußte. Die? ten nur mit großer Anstrengung bis gegen 54 Von dieser Zeit an wurde die Ufern nur durch Nachen unterhalten.
Goar bis zur Clemens⸗Kapelle, eine Strecke von 6 Stun
Am Untexrheine soll sich das Eis gestern Nachmittags bei Vüsseldorf gestellt haben. Leider ist der Eisgang heute fast noch eben so wie gestern, weshalb das Uebersetzen des Fuhrwerks bis jetz (8 Uhr Morgens) noch nicht wieder vorgenommen werden
Daß im vorigen
Das Prinzip der gierung zur Pflicht, und da ich ꝛ ̃ auezusprechen, so erkläre ich, daß ich, so lange ich zur Pflicht berufen Mittel anwenden
oder konnte. , . gewohnt bin, den Länge.
zetrifft, ob die
nun den zweiten auch die gehörigen Maßregeln gegen den Mißbrauch getroffen ob die Regierung da ängstlich bei Ausarbeitung des Gesetzes verfahren ist. bieten perpetuelle und momentane Gefahren hören die Afsiliationen, und diese wohl organisirten Gliederungen mußten, selbst wenn sie in der besten Absicht, die Regierung zu un gegründet sind, Organismus sten Vereinsafsiliationen oder der anderen Seite nes Verbot aufgenommen, denn auch rige Lage versetzt werden, reich kann uns zum Vorbild dienen; es nach Unterdrückung der Revolution die organisirten Klubs aufge üst ier nicht maßgebend sein, Landes sind von den unserigen Wir haben in Deutschland kein Gewohnhei— ht in einer praktischen Anwendung,
Se. Majestät der Rechte ergriffen oder hat auf Antrag des Ministers des Aeußern und des Hauses den j
daiserl. wirklichen Geheimen Rath und dem Großherzoglich toskanischen und de H ofe, Freiherrn Ph. idten und bevo
Desterreich. gewesenen Gesandten an Zu den ersteren ge Herzoglich modenesischen ipp von Neumann, zum außerordentlichen mächtigten Minister am Königl. belgischen Hofe Staate selbst bestehen; denn die zum Verfassungsbruch von Wir haben deshalb ein allgemei wollen nicht in die
Hoheit Erzherzog Johann ist mit dem vorgestri gen Frühtrain nach Graz abgereist. S zierende Herzog von Modena wurde schon am 18ten auf dem Nord— bahnhofe erwartet, aber erst vorgestern von Brünn hier einge hat im Jahre 1848 und 1849 Auch die italienischen Zeitungen kommen nun seit einigen Seiten Berichte über ungewöhnliche, auf der Halbinsel herrschende strenge Kälte, die Wohnungen und ine solche berechnet sind, und man daher weniger ale Norden gegen sie geschützt ist. Soldaten völlig erstarrt und bewußtlos in das s ꝛ— Thermometer In Genua fehlte am 1561en wegen des starken Se lls die südliche und nördliche, wie die
schon am vergangenen
England kann une die Zustände
gen verspätet an; der allgemeinen
empfindlicher
dieser Rechtsauffassung und Rechtsanschauung muß nung getragen werden. mentanen Gefahren sind auch momentane Hülfsmittel nöthig, und die Ueberwachungsmaßregeln. Die Regierung muß zereinen vorgeht, und streichen Sie den freien Zutritt öffentlicher Beamten zu den Vereinsversammlungen, so erkläre ich Ihnen ehrlich und ohne Hehl, daß ich geheime Agenten schicken werde, denn ich muß wissen, was in den Vereinen vorgeht. hat gesagt, wir beschwören den alten Polizeistaat herauf. , wehr verweise ich auf England. Hier ist volles Vereinsrecht, allein haben das Recht, jede ungesctz mäßige ng außzulösen und jeden Widerspenstigen mit Hulfe der Und es bestehen wenige, bles gewohn heitsrechtliche Bestimmungen über ungesetzliche und aufrührerische Solche Fälle, wo die Auflssung einzutreten hat, „Ungesetzlich sind wenn der öffentliche Frieden gestört, die öffentliche Sicherheit ge fährdet, oder Furcht und Schrecken durch sie bei anderen Untertha nen Sr. Majestät des Königs erregt wird. wenn Haß und Verachtung gegen den Sonverain, die Regierung und die Anhaltspunkte für die englischen Polizeibeamten, ein eigentliches Vereinsgesetz hat ; Ich frage Sie: enthält unser Gesetzentwurf mehr polizeilich bevormu dende Beschränkungen, als die englischen Vorschriften solche mit sich führen? Gewiß nicht. Mißgriffe von untergeordneten Individuen vorkommen, allein dafür sind die oberen Behörden verantwortlich. einmal von einem zufälligen Mißgriff betroffen zu werden, als be⸗ ständig den Gefahren einer schwankenden, vagen und unklaren Ge⸗ wahre Freiheit kann nur au bestehen, denn ohne Kraft und Macht ist die Freiheit ein Unding. Das Geheimniß der englischen Freiheit besteht in der Kraft der englischen Regierung. Engländer will sie kräftig, und darum ist er frei. Die englische Regie— rung regiert nicht mit Gefühlen und sauften stabler, fondern mit aller Energie des Gesetzes, und mit Kanonen, Vereinsgesetzes auf welchen politischen Prinzipien die Vereinsrecht werden müssen, wenn es anders die Regierung ernstlich Jede Gewalt, die besteht, und vor Allem jede ge— setzliche Gewalt, hat die Pflicht, für ihre Selbsterhaltung, für ihre Kraft zu sorgen, und thut sie dies nicht, so versündigt sie sich ge⸗ Nicht Furcht vor einer künftigen Bewe— gegen die künftige Bewegung Wir werden den
Gegen die mo—
eintreffen sollte. r erfahren so eben, daß Meyerbeer in Kaiserlichen Ober⸗-Kämmerer M. hier eintreffen wird, opheten“ zu leiten, wonach die erste Vorstellung Februar zu erwarten steht.
einer direkten nen Einladung am 29sten d. ten Proben des „P
Oper bis zum
um die letz⸗
. . Friedensrichter und Konstabler wurde unsere 8 ; ;
allverehrten Erzherzogs Johann beglückt. mit Gemahlin sechs Uhr hier an, und obschon aller offizielle Empfang auf Sr. Kaiserlichen Hoheit unterblieben harrte doch, wie schon am vorigen Tage, eine zahlreiche Ständen der Bevölkerung des geliebten Prinzen. te ihm zum lauten Gruße entgegen und gelei Fahrt durch die festlich erleuchteten Straßen.
Beistehenden zu verhaften.
. Folgendem aufgezeichnet: Versammlungen
4 3k 45 63 6 K, her Jubel tö— Aufrührcerisch sind sie,
Sitzung der Kammer die Gesetze gepredigt wird.“ Der Präsident ertheilt dem Referenten das den Gesetzentwurf, das
Dieselben beschränken
München, 19. Jan. geordneten. seinen Schlußäußerungen über csammlungs- und Vereinsrecht betreffend. lediglich auf die Widerlegung einzelner Vorredner, führen dann welche den Ausschuß bei seinem Gut— achten bestimmten, vorüber, von denen jedoch der Referent bemerkt, aß e nicht die seinen seien, und schließen mit Empfehlungen der einigen persönlichen Verwahrungen gegen gen des Abgeordneten Dr. Schmidt. vorliegenden er enthalte innere Widersprüche und ereingrecht, man möge deshalb die Artikel die äbrigen Herwerfen. nicht finden,
man in England nicht. Es mögen auch
noch einmal die Ansichten, is ff Und es ist immer besser,
Uusschußsassungen unter die gestrigen Keußerun Der Ministerpr
letz Entwurfe vorger sei ein Hohn auf d
setzfassung ausgesetzt zu dem Boden der Kraft Sie ist kräftig, und jeder
diese unlösbaren i mehrfach zu Grun ging von einem doppelt
Mahnungen der Kon— gende Elemente
ö. Die Regierung desichts punkte aus: z
Die Vereine können nn besonnene, patriotische ffenden Fra⸗ und zur Lö⸗ le Vereine manisestiren rsprießlich sein hat noch weltere Vor⸗ B. die Vereine bil⸗ nschenswerth. Hiermit sprachlicher etzen; doch r fraglichen
. wichtigen . das Wo gli ichgillig in Vereinen
eitragen. D;
des Landes betre gehandhabt
ntliche Meinung, redlich meint. n den Gemeinsinn. in strigen Diskussion ange Staaten im Staate, kann ich mich nicht einverstanden erklären. Beziehung finde ich an diesem Ausdruck m will ich von Wortklauberei absehen
kann, und wecker Sagte nur e theile in der gen ihr eigenes Dasein. gung, sondern das Pflichtgesühl, uns zu rüsten, hat den Gesetzentw Kampf mit ihr bestehen, aber an es, uns die Mittel hierzu nich
und das sei wür
urf hervorgerufen.
Ihnen, meine Herren der Majorität, ist t zu versagen; oder wollen Sie, daß
sie uns vernichte? Es sind auch nicht Reactionsgelüste, die uns bei Erlassung dieses Gesetzentwurfes bestimmten. Seien wir doch einmal vorsichtig mit dem Ausdrucke Reaction, der überall uns entgegenhallt. Was ist Reaction? Reaction ist Gegenwirkung. Fragen wir: wogegen wird reagirt? und die Art der Antwort be stimmt den Charakter der Reaction, die oft heilsam ist, wie bei einem Fieber. Es muß demnach auch im Staafe eine Reaction geben, die alle Gutgesinnten herbeisehnen, eine Reaction gegen das Böse und Schlechte. Oder halten Sie die Verurtheilung eines Verbre— chers nicht auch für Reaction? Gewiß übt die Gexrichtspflege eine solche heilbringende Reaction. Möge man deshalb nicht immer sa gen: Das ist eine reactionaire Maßregel, sondern fragen: wogegen reagirt die Regierung? Und ich sage Ihnen, meine Herren, wir reagi ren hier gegen krebsartig um sich fressende Affiliationen, um das Wohl des Staats zu erzielen, wir vernichten staatlich sich gebehrende Organismen im Staate selbst. Dies wird genügen, um nachzuweisen, daß die Regierung das Vereinsrecht nicht schmälern, sondern gesetz lich und heilbringend regeln wollte. Ein weiterer Hauptpunkt, der aus der Debatte hervorging, war die Trennung der politischen un? nicht politischen Vereine. Dieselbe hat auch folgende Interpellation (des Abg. Westermaier) hervorgerufen: „Das Staats-⸗Ministerium des Innern möge Aufschluß darüber geben, in welcher Weise die Staats regierung die schon bestehenden und noch entstehenden religiösen V
eine, als Pius, Vizentius-, Bonifazius⸗Verein zu behandeln ge denke, da im Gesetz hierüber keine Bestinmungen enthalten seien. Die Äslntwort hierauf ist einfach: Man mußte die Vexeine in poli che und nichtpolitische trennen, trotzdem die Unterscheidung eine schwierige genannt werden kann; die einzig mögliche hat die Regie lung in dem treffenden Artikel niedergelegt. Haben wir nun ein mal den Unterschied gemacht, so ergiebt sich von selbst die Beantwor lung der vorliegenden Interpellatiöon. An und für sich ist ein reli fer Verein kein politischer, aber er kann es sofort werden, wenn
n er die Verhältnisse des Staats zur Kirche, die Ge setzgebung des .
Staats mit Berückächtigung der kirchlichen Verhältnisse u. s. in den Kreis seiner Besprechung zieht. Was das Verhältniß der Kirche zum Staate selbst betrifft, so sind diese beiden Faktoren an und für sich von einander ganz unabhängige Gebiete. Allein d
ist nur eine ideale Ansicht, die Praxis hat sie innig in ihren geg ö
seitigen Beziehungen verknüpft, und immer und überall wird eine
sel j innige Verbindung zwischen Kirche und Staat bestehen. Ein re so l teressen
z aber u
ter den angedeuteten Verhältnissen der Fall sein.
setzliche Normen kann ich hierüber nicht geben. Der Uebergang wirt wo er eintritt, sofort erkannt werden. Las sind die Hauptgedan ken, die sich in der Diskussien geltend machten; die Regierung mußte ihnen gegenüber ihre Grundansicht darle ; hat durch
Vorlage des Gesetzes ihre Pflicht gethan. Di des Hau
e tät d ses wird nun durch ihr Votum darthun, ob sie mit den Grundge
danken der Regierung einverstanden ist. Sollte sie jedoch, wa
aber nicht fürchte, im Allgemeinen dem Gesetze nicht beistim von einzelnen Abweichungen rede ich natürlich nicht
die Regierung eines wesentlichen Hülfsmittels im Geiste
Zeit gegen künftige Bewegungen berauben und Dieselbe thigen, vorkommendenfalls solche Mittel hervorholen, wie die vergangene Zeit darbietet.“ (Bewegung Es wird nunn zur speziellen Debatte übergegangen; zum Titel des Gesetze l zt eine Modification des Abgeord nen des Di Schmitt vor, statt „Versammlungen und Vereine“, Volksversammlungen und V eine“ zu setzen, welche jedoch keine Unterstützung findet wird beibehalten, desgleichen der Eingang. Art. 1 lll angehörigen haben das Recht, sich hne Waffen zu ve fammel ; einer besonderen Erla l nicht. 3u diesem ist keine Modificalion eingebracht; er wird ohne Dislussion angenommen Art. 2. „Wer zu einer Versammlung, in welcher
jffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen, öffentliche oder
allgemeine Einladungen erläßt, und wer den Platz zu deren Abha einräumt, ist verpflichtet, mindestens 24 Stunden vor dem ginn der Versammlung, unter Angabe des Ortes, der Zeit und des
Zweckes derselben Anzeige bei der Distriktspolizeibehörde zu machen,
welche darüber sofort eine Bescheinigung zu ertheilen hat. Alle Ein ladungen oder Aufforderungen zu- solchen Versammlungen, möger sie in öffentlichen Anschlägen enthalten oder in öffentlichen Blättern eingerückt oder sonst durch Schrift oder Druck verbreite n
sen immer mit den Unterschriften derjenigen, welche sie ergehen la
sen, versehen werden.“ Zu diesem Arttkel hat der Aueschuß eine
Art
Aenderung blos in der Art eingebracht, daß das wegbleiben soll. Abgeordneter Sck ring Modification, indem er einmal will, daß
146* 1 119 . hen „immer .
hier gleichfalls eine
„Versammlung“
„Volksversammlung“ gesetzt, ferner daß blos der Veranstalter einer Versammlung zur Anzeige verpflichtet, endlich, daß statt „Distrikts polizeibehörde“ „Ortspolizeibehsrde gesetzt werde. Boye bringt gleich
latz
falls eine Modification ein, wonach er die Worte „wer den P zu deren Abhaltung einräumt“, sodann am Schluß das Wörtchen „immer“ gestrichen und statt „Distriktspolizei⸗Behörde“ „Ortspolizei Behörde“ gesetzt werden soll. Wal!lerstein unterstützt die Modi sication Bohe's unter Hervorhebung des schrecklichen Instituts der Büreaukratie, das die Benutzung des Vereinsrechts rein unmöglich machen werde, und dem gegenüber die Entwickelungsnothwendigkeit der freien Gemeinde, wozu die Elemente hinlänglich vorhanden seien. Kirchgeßner stellt gesondert den ersten Theil der Modification Boye's als Eventualantrag. von Hermann fragt, ob die bishe rigen Polizeivorschriften über Tanzmusiken, Fackelzüge c. durch dies Gesetz fallen? Förg unterstützt die Modification Boye's, stellt jedoch die Untermodification, „daß die Ortspolizei⸗Behörde ohne Säumniß der Distriktspolizei⸗Behörde Anzeige zu machen habe“. Dies soll am Schluß des Absatzes 1 nach den Worten „Be⸗ scheinigung zu ertheilen“ eingeschaltet werden. Ler chenf eld spricht sich gegen sämmtliche vorliegende Modificationen aus, da sie dem Prinzip des Gesetzes zuwiderlaufen. Prinz stimmt als Ausschußmitglied dem Vorredner bei. Kärchgeßner und Morgenstern widerlegen ihn, desgleichen Rubner, welcher praktische Beispiele anführt, wie hart die Strasbestimmungen bei Verstoßen gegen den Artikel 2 seien. Waller ein unt Lerchen⸗ fsehd vertheidigen wiederholt ihre Ansichten. Der Refer ent stimmt Letzterem bei. Der Ministerpräsident hält die Boyesche Mo diflcation schon deshalb für unzulässig, weil unsere bisherigen Orts polizei-Behsrden nicht in der Art organisirt sind, um den ihnen da— durch ertheilten Pflichten und resp. Befugnissen nachkommen zu können. Bei künftiger Feststellung der Gemeindeverfa ssung kann man ja leicht abhelfen, jetzt müssen wir aber bei der Gesetz gebung die faktischen Verhältnisse im Auge behalten und die Gesetze än ach einrichten. Bel der Abstimmung werden die Modvisicationen 8 Abgeordneten Schmitt, Boye und Kirchgeßner verworfen, 1 gen der Antrag Förg's angenommen. Dadurch fallen die n g. Fassungen; nur wird noch nachträglich die Streichung 8 Wortes „immer“ beschlossen. Der Artikel 2 lautet nun: . einer Versammlung' 34. 2c. Anzeige bei der d zu machen, welche darüber sofort eine BVescheinigung 5. ertheilen unt ohne Säumniß der Distriktspolizeibehörde Anzeige zu machen
2c. Zu Artikel 3: „Versammlungen, welche unter freiem Himmel abgehalten werden sollen, können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch schriftlichen Erlaß der Polizeibehörde verboten werden“, hat der Ausschuß die Beifü des Wortes „Distrilts vor „Polizeibehörde“ ĩ lntrag wird beliebt und der Artikel nach der Ausschußfassung Die Sitzung wird hierauf um 13 Uhr geschlossen der Reichsräthe verhan ie Kammer der der Artikel des Gesetzes über die
München, ; abermals über das Jagdgesetz. ordneten setzt die Verhandlung rsammlungen und Vereine fort.
Karlsruhe, 19. Jan. Die Verhand Ehrengerichts über diejenigen badischen Offiziere, welche Eidesleistung für die provisorische Regierung strafbar ge che beendet sein, hrer Aburtheilung entgegensehen.
die Urtheile i
viele Offiziere in Folge ehrengerichtlichen entlassen sind. Preußen war einige
indem bereits
J. 1 4 nach Frantfürt
1 * *. n 9 hafte Verlangen, zwei Bericht
82 —
zertrauensmännern
Theilnehmer
eingefunden vorzunehmenden Soiron leitete die
Wort zu erhalten, indem er bemerkt, neue Eingabe ansehe. Lehne sä s
— 3 r —83n 7 * des Schreibens mit, wonach das
te Kammer und nach Erfurt ; in den Händen des Ausschusses befindliche
unabhängiger Gesinnungen rfälscht wiedergeben, und welche
durchgegangen
Versammlung den Wählern als solche bezeichnet Baden im Volkshause ihren Wahlen ins Staa Unter diesen Namen be—
Abgeordneten Soiron, ind Welcker (obgleich derselbe zum B
einen Antrag gestellt, von dem man habe ar geeignet halte, . ĩ Herr Lehne zu dessen Mittheilung an die Kammer also ganz unb
aA * inbeachtet las
früheren Reichstags
rbiete, eine Wahl anzunehmen.“) Bekk, von Dusch und beide zweiten Kammer, er u. a., auch Gervinus und mehrere Andere. s
früheren Minister, wie Blanken
zukunft erwarten läßt
der hiesigen nunmehr ausgesprochen. Zu ihrem Hauptmann e ernannt, unter ihm sind Offiziere erhält für den beschwerlichen Dienst
u nächst höheren Grades. dieronymus dieselbe unter seine Obhut ge eingerichtet
Schweizer und ein
h eine Schießscharte der Bastion 30 gemacht. Feldern vor der Festung eingeholt.
ndet und einge
Raum hatten;
sei. Lehne: Er habe seinen Antrag gestell u zu haben. Was wohl Reh gesagt haben Dagegen wurde der Rest der in . f an den Rhein at entlassen. z
in eine Diskussion über den Lehneschen Antrag eintreten wolle? stimmig verneint die Kammer die Frage, selbst Lehne, Großhe⸗ zoglscher Minister Präsident Jaup und Großherzoglicher NMinisterial . q
Westspitze der Insel Reichenau Maurer treten ein. Ersterer verliest das bereits mitgetheilse Edikt.
Auch diese Woche Untersuchungsgericht wieder eine groß— Professor Bind ᷣ dauert meistens erhält häufig Besuch von der Gefangenen hat sich in vermindert.
Darm stad Nachdem die letzten Protokolle Protest der 6 Abgeordneten Strecker, Dieffen und Eberstadt verlesen, dahin as Dreikönigs zum Staaten en müßten. er Abgeordneten Klip— Camesasca, Nessel, Kritzler, Zöppritz, Keu Die zweite Kammer habe durch die und 18. Januar d. J. (die vier verhafteten Ab dammer betreffend) ihre verfassungsmäßige
eißheimer, Mathes
abgelehnt, und die ungeeignete Voreiligkeit erwähnen, Protestation
üährend als
Emmerling, des Inhalts:
65 der Verfassungs viese Beschlüsse eine Gewalts⸗Ueberschreitung und ein Eingriff verfassungsmäßigen Rechte der ersten Kammer werden möge. stellt den Antrag, — eine Debat als Minister-Präsident Jaup eintritt und das Kammer— Professor Schenck: Nach dieser Erklä⸗ Die wenigen Zuhörer entfernten
seien, welche
em Antrage bei. überzugehen.
Auflösungs⸗Er
ing schließe er
Lehne erhält vom Präsidenten das Wort. hierauf als Präsident des Ausschusses für die deut— bezügigen Arbeiten. Ausschusses (15. Januar) sterium um eine Anzahl Urkunden ersucht, namentlich Protokolle Verwaltungsraths und dergleichen. eine Antwort eingelangt, womit
die Lage der Am Tage der
Konstituirung de habe man das Mini— Darauf sei anderen Tages einige Protokolle gesandt, eine
Aktenstücke, Mittheilung Mecklenb. Ztg. theilt das erwähnte lsiehe Staats-Anzeiger N 24) auf Veranstaltung des schwerinschen Ministeriums dem Ver waltungsrathe in Berlin übergebene Promemoria, betreffend die Kempromißverordnung vom 28. November 1817 und die ausschließ⸗ liche Kompetenz des Bundes-Schiedsgericht zu Erfurt in der meck-
was er für erforderlich halte, sich nicht von der Ansicht des Mini Letzten Sonnabend nun hätte der Aus— chuß eine Sitzung gehalten, worin noch eine Reihe Urkunden zu verlangen durch Abstimmung beschlossen worden sei.
steriums abhängig machen.
147
einige derselben anführen. Wernher ruft ihm zu, er solle es mit allen thun. Lehne erwähnt nun unter Anderem einer Abschrift der hessischen Beitritts-Urkunde, die bezugige Vollmacht, die Beitritts Erklärung zum Interim chinsichtlich dieser Erklärung sei dem Aus schuß schon in seiner Sitzung vom Regierungs-Kommissär bemerkt worden, daß dieses die Stände nichts angehe, sondern Regierungs recht sei, was Lehne widerspricht), die Proteste von Sachsen und Haäͤn
nover. Als Antwort auf dieses Verlangen weiterer Urkunden sei nun
gestern Abend gegen 8 Uhr ein Schreiben des Herrn Minister Präsidenten bei ihm eingelangt. Lehne verliest dieses Schreiben und liefert in sehr gereiztem Tone eine Kritik desselben. In dem Schreiben ist unter Anderem gesagt, daß die Regierung auch den neuerdings gestellten Wünschen des Ausschusses nachzukommen ver suchen würde, wenn nicht daraus, daß man nicht gleich anfäng lich diese Nachforderungen gemacht habe,
rain 8g
diese Sache hinauszuschieben. Lehne .
seiner Ansicht nach „unbegründete .
Fleiß des Referenten und sucht ül .
Ausschusses zu rechtfertigen. ; ch
daß, wenn heute die verlangten ö.
bis Freitag der Ausschußbericht in di den
könne Während Lehne spricht, giebt teh
erlangt, als Lehne von einer „Unschicklich des Ministers etwas äußert, das Wort; Glau ch zeigt das
te des Legitimat Ausschusses zum
=
1 Vortrag zu bringen; Präsident Hillebrand sucht Lehne das l aß h
desselben unverweilt erwartet. Lehne stellt den Antrag, die K immer möge darüber beschließen, ob sie mit den ihrem? n sten Akten sich begnügen wolle. Es giebt neue Unterbi R rlangt wiederholt das Wort. Wernher unterstützt dieses, weil Reb el so gut im Ausschusse sei, als Lehne, und also auch über die Sa spröichen dürfe. Reh erhält das Wort. Er proklestirt gegen Benehmen Lehne's; das Schreiben des Hrn. Minssterpräsidenten, das Lehne der Kammer vorgelesen und mit Bezug auf e 2 iehmen müssen er ge
om Ausschusse aus, sei noch gar nicht im Ausschusse gewesen, und
rechtigt. Abgesehen von diesem wichtigen formellen Grunde fei aber auch heute kein Mitglied des Ministeriums da, und doch schicke si nur im Beisein desselben diese Sache, bei der es so sehr interessirt sei, zur Sprache zu bringen. Die Verzögerung aber sei, seiner sicht nach, blos die Schuld des Ausschusses. Redner behält sich Ausführung über die Sache selbst vor, wenn der Ministertisch be setzt sei. Glaubrech dringt endlich durch mit seinem Verlan gen nach Erstattung der Berichtte. Er, Matthy und Welsch statten dergleichen. Der Lehne'sche Antrag wir de ig nommen Müller Melchiors drückt sein „Befremden“ darüber aus, daß Reh nun zum drittenmale auf den anfäng lichen hinlänglich gerechtfertigten Verzug zurückkon me, versichert, daß seither Alles zur Beschleunigung geschehen fei; Lehne ei als Präsident und als Abgeordneter berechtigt gewesen, den Gegenstand, wie vorhin geschehen, zur E l U bringen ü wichtigsten Aktenstücke“ fehlten noch. habe kein Vergnügen am Hinausschieben dieser Sache. Er für sich sei entschieden, aber Land, die öffentliche Meinung müßten ebenfalls berücksichtigt werden. Auch ohne die von der Regierung verlangten Urkunden werde übrigens der Ausschuß berichten; nur sei das Berlangen, zu Wahrung des Rechts des Ausschusses, zu stellen gewesen. Reh führt Einiges gegen Müller-Melchiors an und bemerkt dann, daß die Sache nun wohl erledigt sei, da kein Antrag gestellt worden
1 ; 6 . lt und gle ube recht, gethan würde, wenn er and
gehandelt! (Diehm und Andere lachen.) Reh stellt die letzt— e An nahme Lehne s in Abrede. Von mehreren Seiten wird Schluß . — 5 * s 8. 756 * 1. 7 ö . verlangt. Der Präsident läßt darüber abstimmen, ob die Kamme
Ein
1,
Auflösung betreffend, worauf sich beide Regierung s⸗-Kommissäre vieder entfernen. Herr Hillebrand richtet hierauf noch mehrere Forte an die Versammlung Er bedauerte, wenn wir recht ver standen haben, diese plötzliche Auflösung; Jeder habe wohl das Be / zußtsein, nach Ueberzeugung und Pflicht hier gehandelt zu haben und wünscht dies auch ihren Nachfolgern. Als der Präsident ge! idigt, ers von der größeren Gallerie, und zwar aus der Menge, welche nächst der Thür stand, ein lautes „Es lebe die zwelte Kammer hoch!“ Sowohl die Versammlung selbst, als die Zuhörer
auf den Gallerieen, gingen in aller Ruhe aus einander.
Darmstadt, 21. Jan. Die heutige Darm st zt g. berich t: „Wir haben die heute erfolgte Auflösung des zwölften Land s des Großherzogthums Hessen zu melden. Die einseitige Er-
klärung einer von den Großherzoglichen Gerichten innerhalb ihrer Kompetenz ausgegangenen Verfügung für Verfassungsverletzung, so wie die unverantwortliche Verschleppung der deutschen Frage, beides durch die zweite Kammer, dürften als — sung betrachtet werden. Der Herr Mint dieselbe in beiden Kammern durch Vorlesung nachstehenden aller- höchsten Edikts:.
Beweggründe dieser Aufléö ister⸗ Präsident verkündete 1
Wir haben auf den Grund der Art. 63, 64 und z⸗Urkunde des Großherzogthums verordnet und rordnen wie folgt: Art. J. Die dermalige Versammlung der
„Ludwig ze.
Stände des Großherzogthums ist aufgelöst und die Wirksamkeit jeder der beiden Kammern der Landstände hört mit der⸗-Verkündi gung dieses Edikts in derselben auf. Art. Beziehung auf den zwölften Landtag stattgefundenen Wahlen sind erloschen. Art. 3. Es sollen so bald als thunlich neue Wahlen
m
Alle Rechte der in
für beide Kammern der Landstände des Großherzogthums ange ordnet werden. Art. 4. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Edikts beauftragt. Urkundlich 3c. Darmstadt, 20. Januar 1850. Ludwig. Jaup.“
Gießen, 19. Jan. (Fr. J.) Gestern wurde hier in einer
General -Versammlung des Reichstags-Wahlvereins Professor Köllner mit großer Majorität als Kandidat für den Reichstag aufgestellt. Von 160 Mitgliedern waren 109 erschienen. Von die⸗ sen erhielt Professor Köllner 74 Stimmen, der Gegenkandidat Hof-⸗ gerichts Rath Völker nur 27 Stimmen. Die übrigen vertheilten sich auf andere Namen.
Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 22. Jan. Die r.
—
Mu r [över Verf ss * 7 gschen Verfassungs-Afngelegenheit, vollständia mi vollständig Wenngleich bis ie Nitterschaft und die eine Landes vertret i
her in Mecklen Landschaft, best ug, die zu einem Corp
J zwei ständische Corparationen anden haben, so hat es doch nut vereinigte Ritter⸗ und Landschaft,
Kein gemeinschaftlicher Zweck hatte die sassen, und ursprünglich hatte jede Corpor Wahrung oder Vertretung der partikulaire Im weiteren Verlaufe der hungen, neben jenen partikulairen Pflichten und
beiden Corporalio
nen entste ation nur ih ehen
ren eigenen Zweck, die alionsrechte und Interes= sedoch gemeinsame Be ten entstanden
Zeit fanden sich Lorporationsrech zwar einestheils solche, welche iden Corperationen betrafen, so wie anderen Landes constitutionen So bildete sich amllälig der Begriff der al genheiten und mit ihm zugleich im Gegenfatze oder der privativen Interessen der Ritterschaft oder der zu welcher die Ritter und Land— indem in allen solchen gemeinsa— I ch getrennte Cor= als das Corps der Landstände mit den
chr, welche unmittelbar die Theils in Folge des Erlasses welche auf alle Land lgemeinen Landegange⸗ zu der Vertretung der eln.
Landschaft, derjenige der Landesvertretung, schaft als eine Gesammtheit konkurrirten, men Angelegenheiten die Ritter sondern als ein Landesherren kompaziszirten. allgemeknen Landesangelegenheiten, h besondere Angelegen⸗ n ihren Bestand, Be so lange die Reichsgerichte bestanden, Landesherren selbstständig zu verfolgen.
einzelnen Corporation die Befugniß zu, aus ihres Mitstandes erzwingen, und es konnten die Landesherren, wenn das de wegen einer privativen Angelegenheit einer einzelnen poration Remedur nachsuchte, nicht darauf sich bern „ps der Ritter⸗ und Landschaft nicht legitimirt sei, weil es
genheit des einen Standes sich nur handle.
in allen gemeinsamen Angelegenheiten,
i Corporationen unbehindert waren
und nöthigen⸗
der Landstände
Der einzelne Angelegenheiten, Landesherren
nicht aber auch zur Landesver-
er der Angelegenheit weitere zu veranlassen. Vorgesagte, da das ganze Gebäude der altlandständi⸗ i aus der Natur der Sache und all⸗ grundsätzen, und es wird dies Ergebniß ausdrücklich bestä— Landesvergleichs:
uch ein Stand, ohne Zuziehung und Einwilligung des an— e Verbindung über gemeinsame Rechte zu treffen, uicht befugt illes aber solche für null und nichtig geachtet werden soll. dem einen Stande keine Disposition mithin daß der
Betheiligung
Verfassung auf Verträgen beruhte
— ausgesprochen, daß meinsame Augelegenheiten zustehe, legi imirt sei. der Verordnung vom 28 zwischen Uns und Unseren getreuen Landständen, sei es die ge— und Landlchaft, oder mit einer von beiden allein, entwe—⸗ oder bei einer ihnen landesverfassungsmäßig zustehenden ztundgesetze, sonstige öffent- ng derselben, so wie über⸗ der landesherrlichen Gewalt, eine Verschieden⸗ ein streitiger Fall sich ergeben, so soll bare gütliche Entstehungsfall aber
1817 lauten:
des-Verfassung, Lande
ernstlich versucht ntragen werden,
rechtlichen Entscheidung gebracht werden
ompromissarischem
ndesherrlichen twurf, esherrliche Absich der beiden ständischen ie Auffassung des Ge⸗ ßte die Landes⸗ Mecklenburgs leider nur zu indesherren mit den einzel⸗
e Nachtheile
nicht einer jed
Eorporationen racht haben. fragliche Passus
1. auf ständischen Antrag angenommen worden. Motive finden sich
Begründung desselben nicht September 1817 ihr bP. zuvorige Anfrage bei den Lan- erafthung mit den Regierungskollegien, die DMinister erfolgte, so darf von die Absicht dahin gegangen sei, auf Deputirten ein wichtiges
übergeben und schon Tags darauf, ohne eine
gewierige Verbalnote der beld ht angenommen werden, den einfachen unmotivirten Antrag der Prinzip ganz fallen zu lassen.
z Interpretation ursprünglichen
nigsten sich entfernt
: derjenigen Auffassung, welche von haft vorliegenden landesherrlichen Abf z daß die elbe nichts Ungereimtes ent um so mehr, als die Landesherren ei entgegenstehender
Stücken handelten und di konnten, von ihrer — 9 4 3 ! 1 1 x r
Nach der ursprünglichen Fassüng
es zwischen beiden stänt
schen Corporationen wäre nach jer
allen Fällen erforderlich gewe cht auf einer gemeinsamen Landstände habe
kändischen 5 , z ; standischen eschlußnahme des Ges
worin für die
eine Gefahr lag, indem einerseits die
gemeinsame Beschlußnahme
Frankfurt. Frankfurt a.
erwählte gesetzgebende Körper
Vorschr iften
mit Verlesung der sofort begonnen wurde Senator Dr. erhielt Herr Schöff Or. Mülle die ihm obliegenden schweren Pflichten zu erfüllen, wenr Versammlung ihn dabei unterstütze. erwählt Herr Dr. Souchay mit 80 und Herr Di ls Schriftführer werden ernannt: olzmann mit 92 Sc Versammlung i. ohl der Stadt stets unverrückt im Auge Für die Revision der früheren Geschäfts n wird eine Kommission von fünf Mitgliedern niedergesetzt weilige Leitung ̃ ten anheimgestellt. anzuberaumen
Vice⸗-Präsidenten wer
inding mit
Dr. Emden mit 80
Ordnung 9 : r r die einst⸗ Verhandlungen 24. dem Ermessen des Präsiden—⸗
Die Sitzung wird geschlossen, ohne die nächste
nusland.
Frankreich. Pa rä s, 22. Jan. Der Minister des Innern hat ei⸗ nen neuen Gesetz Entwurf bezüglich der Mobilgarde überrcicht. Er ver⸗ 44 23 5 1 ⸗ 2 8 2 . s h spricht darin, die Verwendungs- und Anstellungs⸗Gesuche ehemaliger
Gardisten möglichst zu berücksichtigen, und verlangt vorläufig einen