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sei es die gesammte Ritter⸗ und Landschaft, oder mit einer von beiden
allein,
von den ständischen Deputirten in der nachfolgenden Fassung beantragt wor=
den war:
sei es nun mit der Ritter und Landschaft gemeinschaftlich, oder mit jedem
Stande allein.
Die von den landesherrlichen Ministern vorgenommene Veränderung der Fassung und insonderheit die Weglassung der Bezeichnung „Stände im Singularis deuten darauf hin, daß jeder Anlaß zu einer Verwechselung
der einzelnen ständischen Corporationen mit dem Corps der
Entwurfes enthaltenen Worte: „von Seiten der Stände“ demnächst nach Ausweis des 8.
worden sind in von Seiten Unserer Landstände. . ö.
Wenn demnächst freilich im Jahre 1832 dem Corps der Städte . mecklenburgischen und wendischen Kreises in einer pöinatiten Angelegenheit derselben, betreffend die Gründung eines Kommissions - und Speditions- Etablissements auf dem Domanialgute Horst von Seiten eines hamburger Handlungshauses, von dem Großherzoge von Mecklenburg⸗ Schwerin dit Fompromißinstanz bei dem Ober- Appellationagerichte in Lübeck eröffnet worden ist, so kann daraus für die Interpretation der Verordnung vom 28. November 1817 nichts entnommen werden. Venn. es kommt nun 6. auf an, wozu der Landesherr in Gemäßheit der in Frage stehenden er. ordnung veipflichtet ist, nicht aber auch darauf, was er in einem einzelnen 7 freiwillie gethan hat. dana nn e ai,, von der Ausführung uk NR Il. und angenommen, es hätte der einzelnen Corporation nach der Verordnung
vom 28. November 1817 die Kompromißinstanz eröffnet werden müssen, so läßt sich noch niemals die Behauptung begründen, daß die einzelne Corpo ration das Recht gehabt habe, in einer allgemeinen Landesangelegenheit von dem Landesherren die Eröffnung der Kompromißinstanz zu verlangen.
Es steht in Gemäßheit des sub J. Gesagten nicht anzunehmen, daß die Landesherren gemeint gewesen sein sollten, ein derartiges der Natur der Sache und dem §5. 142 des Landesvergleichs widersprechendes Recht einer einzelnen ständischen Corporation einzuräumen. Eine solche Annahme be—= ruht auf der unrichtigen Voraussetzung, als sei die einzelne ständische Cor⸗ poration mit dem zur Landesvertretung berechtigten Corps der Landstände dentisch und läßt die Möglichleit zu, daß bei einer abweichenden Ansicht unter den beiden ständischen Corporationen über eine gemeinsame Landes⸗ angelegenheit der Landeshert verpflichtet gewesen sein würde, senen beiden Corporationen eine besondere Kompromißinstanz zu eröffnen, deren Nesul⸗ tate ganz verschieden von einander hätten ausfallen können.
Der Satz, daß der Landesherr nicht die Verpflichtung hätte, in einer allgemeinen Landes- Angelegenheit einer einzelnen ständischen Corporation die Kompromißinstanz zu eröffnen, wird auch noch unterstützt durch den Ar⸗ tikel VI. sub 4 des zwischen Serenissimno Suerinensi und der Stadt Ro⸗ stock am 14. März 1827 abgeschlossenen Vergleichs:
Fände sich dagegen die Stadt Nostock durch landesherrliche Verfügungen in solchen Rechten gekränkt, welche ihr mit Ritter⸗ und Landschaft ge⸗ meinsam sind und weshalb kein getrenntes oder sich widerstreitendes In⸗ teresse vorliegt, so kann sie sich hinsichtlich der nöthigen Rechtshülfen von Ritter⸗ und Landschaft nicht trennen und findet dann in der allerhöchsten Patentverordnung vom 28. November 1817 ihren ausreichenden Schutz.
IV. Fragt es sich nun, abgesehen von den weiter unten fol⸗ genden Ausführungen, ob diejenige Angelegenheit, welche der kompro— missarischen Entscheldung zu unterstellen, eine allgemeine, nur zum Kom- petenz des Corps der Landstände stehende Landesangelegenheit sei, so kann die Bejahung dteser Frage nicht zweifelhaft sein.
Die Beschlüsse auf dem letzten außerordentlichen Landtage wegen so— fortiger Aufgabe der Landesvertretung, wegen Neugestaltung der Union, welche letztere zur Disposition der höchsten Staatsgewalt verstellt wurde, so wie wegen des Zeitpunktes der Auflösung der Ritter⸗ und Landschaft, als sonst noch außer der Landesvertretung politisch berechtigter Cor- porationen, in welcher letzteren Hinsicht die Ritter⸗ und Land⸗ schaft keinerlei Konkurrenz sich vorbehalten hatte, diese Beschlüsse sind von dem Corps der Landstände gefaßt, und die Ritterschaft hat als besondere Corporation nicht dazu konkurrirt. Es kann daher auch von einer besonderen Willensmeinung der Ritterschaft oder der Landschaft, welche in jenen Beschlüssen enthalten sei, nicht die Rede sein, vielmehr handelt es sich um die Willensmeinung eines ganz anderen Rechts- subjektes, des Corps der Landstände.
Die Ritterschaft, wenn sie noch bestände, könnte eben so gut, wie jede einzelne Kommune oder jeder einzelne Staatsbürger ihre Ansicht über das richtige Verständniß der fraglichen Beschlüsse haben, sie würde aber, da sie nicht das Recht der Landesvertretung besessen, ohne Zuziehung der Land- schaft aus ihrem privativen Verständnisse keinerlei Rechte geltend machen können.
v. Wäre nun auch der ständischen Corporation der abgesehen von den voraufgehenden Erörterungen, so wie davon, daß die Landschaft in Betreff der Auflösung der ständischen Corporatio- nen rein submittirt hat, nach den Grundsätzen der landständischen Verfassung die Kompromißinstanz in einer allgemeinen Landesange— legenheit zu eröffnen gewesen, so darf doch einer Deputation der am 5. und 6. Oktober v. J. auf dem
Ritterschaft,
Konvente zu Rostock versammelt gewesenen Mitglieder der Nitterschaft ein solches Necht nicht zugesprochen werden.
Zuvor mag hier noch eingeschaltet werden, daß nach dem §8§. 145 und
160 des Landesvergleichs über Landesgebrechen, Beschwerden oder Angele genheiten nur auf Landtagen zu verhandeln war, und daß im September v. J. von dem gemeinsamen engeren Ausschuß der Ritter und Landschaft mehrfache Anträge einzelner ritterschaftlichen Aemter und einzelner Mitglieder der Ritterschaft auf Anberaumung eines conventus omnium ac singulorum Zwecks Verhandlung und Beschlußnahme in der Verfassungsangelegenheit zurückgewiesen sind.
Det vorberegte Konvent war nun
1) von den ritterschaftlichen Mitgliedern des engeren Ausschnsses,
jedoch unter Einlegung eines Protestes von Seiten eines Mit- gliedes ausgeschrieben worden, und zwar zur Wahl eines Mitgliedes der Ritterschaft mecklenburgischen Kreises zum gemeinsamen engeren Aasschuß. . Abgesehen davon, daß den ritterschaftlichen Mitgliedern des engeren Ausschusses weder durch den §. 202 des Landesvergleichs, noch sonst vas Recht zur Convocation der Ritterschaft beigelegt worden ist, so war der offene Zweck der Zusammenberufung ein illegaler, indem in Beihalt des §. 179 die Wahl der zum engeren Ausschuß zu bestellen⸗ den Personen entweder auf Landtagen oder anderen gemeinschafilichen Konventen, d. h. im Beisein der Landschast, vorzunehmen war.
Die Gültigkeit der vorgenommenen Wahl ist demnächst denn auch von den landschaftlichen Mitgliedern des engeren Aus⸗ schusses bestritten, worden und hat die Einführung und Be⸗ eidigung des erwählten ritterschaftlichen Deputirten nicht vorgenom⸗ men werden können. .
2) 6 Heth auch jene ritterschaftliche Versammlung im Uebrigen ir n ö 566 legalen Zwecke berufen gewesen, so stand der⸗ ken tau rden 1 6. zu, über Gegenstände, die in dem Kon— , . ausdrücklich intimirt waren, gültig zu beschlie⸗ legenheiten Vejch lu . sie befugt, über Landes verfaffungs - Ange⸗ sichis der ern err nlasse indem einmal solche Beschlůse Ange⸗ waren. ind r m 5 Frühiahrslandtages 1815 ungesetzlich
gemeinsame engere Ausschuß, wie vor⸗
eiwähnt, die Zusamm z w . . knn gn lin eines ritter- und landschaftlichen
Iingelegenssen abgehhe hall and Beschlußnahme in der Berfassungs=
3) . . . n der Ritterschaft ist denn auch gegen launten dlese nigen sammlung Protest eingelegt worden, und' es überall nic a e , Pen , en . . eit. in,
56 ! r ür j e ,, als 400 , , =. . Veschl olches ge chat, nicht verpflichten, mithin in dieser Hinsicht keinen eschluß der Ritterschaft fassen. Dle von ihnen erwä ln D n 9. denn auch nicht die Nepräsentanten der Ru nn m
evollmächtigten einer Associatjon von in elle e n l
12 der publizirten Verordnung umgeändert
Landstände hat entfernt werden sollen, womit gleichfalls übereinstimmt, daß die im §. 11 des
156
VI. Es mag aber auch von allen vorstehend en Ausführungen abge⸗ sehen und nur die Frage erörtert werden, ob, nachdem die altlandstãndische Verfassung landesherrlich für aufgehoben erklärt worden ist, die Verordnung vom 28. Nov. 1817 gültig sei und Anwendung auf die Erledigung von Reclamationen der alten Stände oder eines Theils derselben wegen rechts,; widrig verfügter Aufhebung der altlandständischen Verfassung finden könne? Die gestellte Frage muß in Maßgabe des Nachfolgenden entschieden verneint werden,.
Die Gültigkeit und Anwendbarkeit jener Veiordnung ist von der Voraussetzung bedingt, daß die altlandständische Verfassung für Meck⸗ senburg in anerkannter Wirksamkeit bestehe. Eine Verpflichtung den Land⸗ ständen gegenüber, selbigen über die Berechtigung zn ihrer Fortexistenz, nach⸗ dem landesherrlich ihre Auflösung verfügt worden, eine Kompromißinstanz zu eröffnen, ist von den Landesherren nicht übernommen worden, noch ha⸗ hen sie solches beabsichtigt.
Aus dem Antrage des Gesandten beider Mecklenburg, vermittelst dessen derselbe am 22. Dezember 1817 in der 58sten Sitz ung der Bundes ⸗Versammlung die Bundesgarantie nachgesucht hat, ist hervorzuheben:
Staatsrechtliche Gegenstände werden daher am zweckmäßigsten durch die Mittel erledigt, welche jede Verfassung in sich darbieten muß. Schon die freie „Erörterung richtig gestellter Aufgaben und die vor⸗ zuschlagenden Abhülseu —
eintretender Erfordernisse werden in den mei-
sten Fällen zu einer genügenden Ausgleichung führen. Zur sichern-= den Erhaltung bedarf es nur eines solchen Stützpunktes, der bei wirklich entstandener Streitigkeit in einer endlichen Bestim⸗—
mung dem bestehenden Rechte Schutz und Gewähr ,, Durch die vorliegende Verordnung haben Ihre Königlichen Hoheiten die Großherzoge von Mecklenburg die bestehende, im Drange der Zeitumstände
und in langer Erfahrung bewährte Verfassung durch einen neuen zeitgemä—⸗ ßen Stützpunkt bectäftigt; Sie haben dieselbe vorher mit Ihren Ständen genugsam berathen und darauf landesherrlich verfügt. Die darin aufge— stellten Mittel und Wege können nicht fehlen, jenen doppelten Zweck zu er= reichen; eine Verschiedenheit in den staatsrechtlichen Ansichten so auszuglei chen oder zu entscheiden, wie es sowohl den bestehenden Rechten und Eigen⸗ thümlichkeilen, als dem Geiste der Verfassung gemäß ist.
Die Annahme, als hätten die Landesherren sich verpflichten wollen, den aufgelösten Landständen über die landesherrliche Befugniß zu einer solchen Auflösung eine Compromißinstanz zu eröffnen, ist eine staatsrechtliche Absur⸗ dität. Auch dann, wenn die alten Stände noch deutlicher und so deutlich, wie nur irgend möglich, in ihre Auflösung eingewilligt hätten, würde bei einer derarligen Annahme die Frage wegen der Rechimäßigleit der erfolgten Auflösung ohne vorgängigen schiedsrichterlichen Spruch im Zweifel geblieben sein, und es würden noch langer Zeit noch die alten Stände, unter Auf— stellung der Behauptung, daß ihre Auflösung widerrechtlich verfügt sei, die Eröffnung einer Kompromißinstanz haben verlangen dürfen.
Die Richtigkeit des Grundsatzes nach dem bisherigen Bundes⸗ rechte, daß eine kompromissarische Entscheidung in Verfassungsangele⸗
genheiten den Bestand der Verfassung in anerkannter Wirksamkeit voraussetze, wird auch noch durch den Bundesbeschluß vom 30. Oktober 1834 wegen Kompetenz des Bundesschicdsgerichts und die demselben vor— aufgehenden Verhandlungen bestätigt, worauf hier jedoch nar ein allgemei⸗ ner Bezug zu machen ist, da jener Bundesbeschluß für Mecklenburg keine Geltung erlangt hat.
Die von der Bundesversammlung übernommene Garantie der ordnung vom 28. November 1817 kann den Inhalt dieser Verordnung selbst nicht erweitern. Die Tragkraft der letzteren reicht nicht über den Be— reich der altlandständischen Verfassung hinaus; nachdem die alten Stände mit' den Landesherren die Aufhebung solcher Verfassung für nothwendig
* X V Ver⸗
anerkannt haben, und die ersteren in Uebereinstimmung mit der neuen, aus Wahlen hervorgegangenen Volksrepräsentation aufgelöst worden sind, han⸗
delt es sich nicht mehr um eine Entscheidung über Prinzipien und Bestim= mungen der altlandständischen Verfassung, worüber zwischen dem Landes— herrn und den alten Ständen, als den zur Landesvertretung Berechtigten, eine differente Ansicht sich ergeben, sondern es würde nur zur Frage stehen, die richtige Deutung von Beschlüssen, welche gerade den Zweck hatten, an die Stelle der alten nicht mehr für berechtigt erklärten Verfassung eine neue zu setzen.
Es kommt auch noch hinzu, daß kein im Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin vorhanden ist. Es besteht viel— mehr das unterm 10. Oltober v. J. publizirte Staatsgrundgesetz, welches Se. Königliche Hoheit der Großherzog mit der, nach einem mit den alten Ständen berathenen Wahlgesetz berufenen Abgeordneten Versammlung ver⸗ einbart hat, in anerkannter Wirksamkeit, und es würde dasselbe, abgesehen von den für die Kompetenz des provisorischen Bundesschiedsgerichts nor— mirenden Bestimmungen, nach Ausweis des Artikel 56 der wiener Schlußakte nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden können.
VII. Hätte nun in Maßgabe des Vorgesagten nach Lage der dem Bunde mit seinem Organt, der Bundesversammlung, das Necht nicht zugestanden, die Verordnung vom 28. November 1817 in Anwendung zu bringen, so darf die Bundeskommission dies noch viel weniger.
Ihr Wirkungskreis ist begränzt worden für die Staaten, welche an
Vüändnisse vom 26. Mal S. J. Theil genommen, durch die Verhand- 3 Verwaltungsrathes vom 8. Oktober v. J., durch dies Bündniß
Zustand der Verfassungslosigkeit
Sache
dem lungen selbst.
Das provisorische Bundesschiedsgericht ist durch den Artikel V. des Bündnisses instituirt, der Beitritt Mecklenburgs unter Zustimmung der Volksrepräsentation erfolgt, dadurch aber das provisorische Bundesschieds⸗ gericht nicht blos für die Regierungen, sondern für alle Mecklenburger kom— vpetent geworden.
f , 5. 1, Ni. 1 des Bündnisses und das dortige Citat. .
Diese Kompetenz festzuhalten, erfordert das Bündniß und die an sich begründete Rücksicht, daß eine und dieselbe Streitsache nicht vor verschiedene Richter gezogen werde. Diese selbst im Civilprozesse gültige Regel in so wichtigen Fragen, wie der Bestand einer Landesversassung, aus den Augen setzen zu wollen, würde sich in keiner Weise rechtfertigen lassen, da selbst in dem Falle, wenn die Wahl der Nichter zur Kompromißinstanz nur auf Mit- glieder des provisorischen Bundes schiedsgerichts fallen sollte, die Möglichkeit zweier verschieden lautender Rechtssprüche durchaus nicht, gehoben ist. Ein reelles Interesse, die gesetzlich begründete Zuständigkeit des provi sorischen Bundesschiedsgerichts abzulehnen, läßt sich für den klagen wollen⸗ den Theil überall nicht denken. Dagegen enthält die Satzung des Bundes schiedsgerichts eine Fortbildung des alten Bundesrechts in subjeltiver, wie objektiver Hinsicht. Wenn auch nicht die Ritterschaft, als sol che, klagen kann, so können es die einzelnen Mitglieder der ehemaligen Ritterschaft, so viele sich immer zu diesem Behufe associiren wollen. Es ist das Bundes schiedsgericht nicht blos kompetent zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung einer von beiden Theilen anerkannten Verfassung, sondern auch wegen Aufhebung und angeblich verfassungswidriger Veränderung der Verfassung. ö
Was wäre wohl klarer, als daß jedes Vertrauen zu dem Bündnisse vom 26. Mai v. J. zu Grunde gehen müßte, wenn in dem gegenwärtigen Falle die durch das Bündniß Pegründete Zuständigkeit des provisorischen Bundesschiedsgerichts von Kommissarien der preußischen Negierung verleug- net werden sollte? .
Welche Wege könnten gefunden werden, die Möglichkeit entgegenstehen⸗ der Entscheidungen — wenn das Bundesschiedsgericht als solches umgan— gen werden sellte — zu beseitigen? .
Welche Gründe ließen sich erdenken, Regeln nicht zur Anwendung zu bringen im gegenwärtigen Falle, welche für den unbedeutendsten Civilprozeß zweifellos gelten?
Wahrlich diese Wege erdenken! —
Und was ist es, was die mecklenburg schwerinsche Regierung verlangk? Nichts mehr und nichts weniger: —
als die Llufrechthastung des Bündnisses vom 20. Mai 1819. Zu diesem Zwecke beansprucht sie noch einmal die Mitwirkung des
und diese Gründe wären erst zu finden und zu
Verwaltungsrathes zur Aufrechterhaltung ihrer bundes maß igen Rechte.
Jede Einmischung der Bundeskommission in diese Angelegenheit würde sie als unrechimäßige Gewalt betrachten und sich berechtigt halten müssen, alle diejenigen Schutzmaßregeln in Anspruch zu nehmen, welche das Bünd⸗ niß feinen Mitgliedern an verschiedenen Stellen verheißt.“
Sachsen- Altenburg. Altenburg, 23. Jan. Dr. Cru—
K / — — —— ————
ciger, bisheriger Geheimer Legations⸗-Rath, ist, nachdem sich dessen Function als diesseitiger Bevollmächtigter bei der abgetretenen pro visorischen deutschen Centralgewalt erledigt hat, zum stimmberechtig⸗ ten Mitglied der General-Kommission für ÄAblösungen und der Ka⸗ taster-⸗Kommission ernannt, demselben auf sein Ansuchen das Prä⸗ dikat als Geheimer Legations-Rath entzogen und das Dienstprädikat eines Justizraths mit dem Range eines wirklichen Landes-Kollegien Raths verliehen worden. ̃
ö Eine Abänderung des provisorischen Gesetzes über die Ein führung von Schwurgerichten besagt, daß das im Artikel 1095 des Kriminal⸗Gesetzbuches bezeichnete Verbrechen fortan nicht mehr zu denjenigen Verbrechen gehören soll, welche ohne Rücksicht auf ihre Verübung durch Reden in öffentlichen Versammlungen und Vereinen dem schwurgerichtlichen Verfahren unterfallen, sondern daß dasselbe dem gewöhnlichen Kriminal ⸗-Verfah ren, unterliegt. Ferner müssen Appellationsschriften wider Entscheidungen der Anklage - Kammer, bei Verlust, binnen zehn Tagen von der Eröffnung an unter Angabe der beschwerlichen Theile in der angefochtenen Entscheidung und der Gründe, auf denen die Beschwerden beruhen, bei der Anklage Kammer eingereicht, don letzteren aber dem Appellanten zu etwaniger, binnen achttägiger Prällusivfrist zu bewirkender Widerlegung behändigt werden, Nach Verlauf dieser Frist werden die Akten von der Anklage Kammer dem Ober-Appellationsgericht in Jena übersendet, welches durch eine aus mindestens funf Mitgliedern bestehende Abtheilung über die eingewendete Appellation lediglich auf Grund der ihm übersen⸗ deten Akten und ohne die vorherige öffentlich⸗mündliche Verhand⸗ lung zu entscheiden hat. Weiter soll der Gerichtshof fortan in der Regel aus fünf Mitgliedern, und zwar drei ordentlichen und zwei außerordentlichen, und nur ausnahmsweise aus drei Mitgliedern bestehen.
Frank urt. Frankfurt a. M., 22. Jan. (D. 3.) Das bisher treibende Eis des Mains hat sich in letzter Nacht wiederum gestellt und der Strom ist heute mit einer vollständigen Eisdecke belegt, zum zwei— ten Mal in diesem Winter. Gestern hatten wir 14 bis 17 Grad unter dem Nullpunkte des Reaumurschen Wärmemessers, heute 17 bis 20. Aus verschiedenen Orten des Rheinthales wird gemeldet, daß sich auch dieser Strom gestellt hat, so bei Schierstein im Nas sanischen und bei St. Goar.
Mr sland.
Oesterreich. Ofen, 10. Jan. (W. 3.) Die heute durch eine Deputation Sr. Excellenz dem Feldzeugmeister und Armee⸗Ober⸗Kom mandanten, Baron Haynau, überreichte Huldigung e -Abresse der sye ien Hauptstadt Ofen lautet; „Ew. Excellenz! Der 4. März 1849 wird in der Geschichte als ein, der ganzen österreichischen Monar chie trostbringender Tag den spätesten Geschlechtern erscheinen; konnten die übrigen Kronländer unseres allergütigsten Monarchen das am obigen Tage kundgewordene Ergebniß väterlicher Milde und weiser Sbsorge mit hoffnungsvoller Freude begrüßen, so mußte in unserem Vaterlande Ungarn, welches durch den unheilvollen Krieg, durch so viele, die heiligsten Interessen der Menschen schwer ver letzende Vorfälle, beinahe erdrückt, am Rande ihres gänzlichen Unter ganges zu stehen fürchtete, diese, durch die fürsorgende Weisheit un seres Monarchen gegebene Reichsverfassung, die gebeugten Gemüther erheben und“ das‘ Vertrauen auf eine glücklichere Zukunft aufleben machen. Daher erklärt sich, als am 26. Dezember v. J. in unserem zu Verhandlungen der Behörde bestimmten Saale, und am nachfolgenden Z30sten desselben Monats, in allen Stadttheilen die Reichs-Verfassung feierlich für jeden, in der von seiner Mut⸗
ter erlernten Sprache veröffentlicht wurde, wie Alles in laute Aeußerung kindlich frommer Wünsche für unseren gnädigsten Mo
narchen, in laute Aeußerung für das Inslebentreten diesen Reichs⸗
Verfassung ausbrach; dieser Reichs-Verfassung, in welcher jeder
einzelne Mensch gleich mit allen dem Scepter Sr. Majestät unter
stehenden, seine Rechte als Mensch, seine Rechte als Staatsl rech
in welcher jede Nationalität gleiche Berechtigung
gesichert sieht, durch welche! die Kräfte der Monarch in Vereinigung gestärkt, ein mächtiges einiges Oesterreich gestalten. Ew. Excellenz hatten mit dem S chwerte in der Hand
als umsichtiger unerschreckener Heerführer die Möglichkeit geschaffen, das Land in den ruhigen Gang der Gesetzlichkeit zu le wir dies Streben mit nie zu erlöschendem Danke betrachten, erwacht in uns die Hoffnung, daß Ew. Excellenz unsere ehrfuchtsvolle Bitte gewähren, und gütigst die J Aeußerung der
ten. Indem
Hand bieten werden, die Gefühle dankbarer, getreuer Unterthanen, von welchen wir für un seren hohen Monarchen und Sein Kaiserhaus tief durchdrungen sind, an die Stufen des Thrones gelangen zu lassen. Gott erhalte unseren Kaiser und König Franz Joseph J. und schenke Ihm ein langes ungetrübtes Dasein, um daß Sein erhabenes Herz, in dei Verwirklichung des durch Ihn ausgesäeten Segens, den beseligen— den Lohn des Schöpfers und Beglückers des Gesammtreichs Oester
reich finde. Ofen, am 10. Januar 1850.“ (Folgen die Unter schriften.) Mailand, 12. Jan. (Gaz. d. M.) Im Oktober des ab
gelaufenen Jahres hatten die Provinzial⸗ und Munizipal-Congre gation von Pavia und Sondrio die Ehre, durch die Vermittelung Sr. Excellenz der Feldmarschalls Radetzky, Sr. Majestät dem Kai ser die Versicherung ihrer Huldigung und Ergebenheit darzubrin gen. Se. Majestät geruhten diese Versicherungen huldreich auf zunehmen und den Vertretern der genannten Congregationen be⸗ deuten zu lassen, „daß Allerhöchstdieselben die Ausdrücke der Treue und Ergebenheit mit Vergnügen entgegennähmen und erwarteten, daß die Provinzen Pavia und Sondrio ihre Worte durch That⸗ sachen bekräftigen würden, so wie andexerseits die Förderung des Glückes und der Wohlfahrt dieser Gebiete beständig ein Gegen stand der eifrigsten Fürsorge Sr. Majestät sein werde.“
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 21. Januar. In der heutigen Sitzung steht auf der Tages⸗ ordnung der Antrag in Bezug auf die Uebersiedelung der Juni⸗ Insurgenten nach Algerien. Auf Verlangen Lag range's, der zuerst das Wort hat, wird die namentliche Aufrufung der Mitglie⸗ der vorgenommen. Lagrange sagt, er verlange weiter nichts, als ein wenig Wohlwollen, keine Menschlichkeit, aber Gerechtigkeit. Er kämmt darauf zurück, daß das Gesetz über die Juni⸗Insurgenten in einem Augenblicke gemacht worden sei, wo Furcht und Rache ge⸗ herrscht hätten. Es fei nie gut, wenn diese Rathgeberinnen seien. Dieses Gesetz habe 5000 Personen verbannt, von welchen noch 1500, unter dem Vorwande, unverbesserlich zu sein, in der Verbannung schmachteten; dieselben würden jedoch nur ern gehalten, weil sie nicht: „Es lebe der König! Es lebe die Reaction!“ rufen wollten, sondern der Republik treu ergeben seien. Der Redner, welcher bei bieser Stelle von der Rechten unterbrochen wurde will, daß die Juni-Insurgenten vor einen besonderen Ausschuß gestellt werden, welcher ihre Angelegenheiten untersuchen solle. Er ist überzeugt,
bestimmten als un⸗ Lagrange besteigt der Er glaubt, daß die Re⸗
daß drei Viertel der zur Transportation schuldig erkannt werden würden. Nach Minister des Innern die Tribüne. ͤ gierung eher den Vorwurf zu großer Nachsicht, als den ihr von Lagrange gemachten, verdiene. Sie habe immer, wenn sie es ohne Gefahr haͤtte thun können, ihr Recht der Gnade in Anwendung gebracht. Bis jetzt habe sie sich auch nicht über das Betragen der begnadigten Juni-Insurgenten, bis auf einige kleine Ausnahmen, zu beklagen gehabt. Das vorgeschlagene Dekret über die 468 übrig hleibenden Insurgenten sei keinesweges so grausam, wie Lagrange behaupte. „Diese Menschen“, schließt Barrot, „werden von uns Jo gut, wie nur immer möglich, in Algerien, welches doch französischer oben ist, durch dieses ber Menschlichkeit und der Gesetzlichkeit ent⸗ sprechende Dekret untergebracht.“ Hierauf ergreift Jules Fa v re das Wort. Er erklärt, daß er seit einem Jahre alle Ereignisse untersucht habe, welche die Juni⸗Revolution herbeigeführt; er fürchte sich jedoch nicht, zu sagen, daß man damals im Irrthume gewesen sei, da man geglaubt, die Revolution wäre die Folge einer Ver⸗ schwörung gewesen. Er selbst sei Mitglied des Ausschusses, der dieses Delret gemacht, gewesen, und lege er hier, nach dem Bei⸗ spiele des Herrn Thiers, ein schweres Bekenntniß ab. Er sucht“ hierauf die Juni-Revolution als die natürliche Folge der Februar⸗ Ereignisse darzustellen. Ohne die Uebertreibungen, die man über die Juni-Insurgenten gemacht, wäre das Dekret nie erlassen wor⸗ ben? 1706 Bürger seien allein von den Kriegsgerichten ohne alle weitere Förmlichkeiten zu den Galeeren verurtheilt worden. Der Redner ruft hierauf das Beispiel des Konvents an, der nach dem 10. August die Errichtung eines Ausnahme-Tribunals verweigerte. Der Redner wird unterbrochen und entgegnet: „Beurtheilt eure Feinde mit Mäßigung; ich möchte unter ähnlichen Umständen euren Streichen nicht ausgesetzt sein!“ (Unruhe.) Hierauf geht der ReL⸗ ner auf das Gesetz selbst über. Er fragt, womit man die große Strenge des Gesetzes rechtfertigen wolle, Während 10 Jahren würden diese Leute unter einem militairischen Joche nach Afrika ver⸗ bannt und dies mit der Gewißheit, ihren dortigen Aufenthalt auf ungewisse Zeit verlängert zu sehen, wenn ihnen auch nur ein Mur⸗ en' entschlüpfe. Die Furcht sei es allein, welche die Versammlung zu dieser grausamen Maßregel veranlassen könnte, wie die Furcht
Teportationsgesetz eingegeben hätte. Wenn er auch anneh⸗ men wollte, daß der Sozialismus wirklich so fürchterlich sei, als man ihn mache, so sei es unklug, ihn durch Verfolgungen noch alorreich zu machen. Er bittet die Versammlung, nicht härter als der Bekämpfer der Juni-Revolution zu sein, der selbst gesagt, er
sehe in Paris nur Sieger und Besiegte, den Deportirten Richten
16 r 18 h 12
1
zu geben und etwas Tiost in die Wohnungen der Waisen und Wittwen zu bringen. Bare spricht hierauf einige Worte zu Gunsten des Gesetzes, worauf der Schluß der all gemeinen Diskussion verlangt wird. Die Linke verlangt
bas öffentliche Votum, welches jedoch der Präsident nicht beobachtet und erklärt, die Versammlung schreite zur Diskussion der einzelnen Artikel über. Mehrere Mitglieder stürzen nach der Tribüne. Ju⸗ t adre wird zur Ordnung gerufen, worauf er ruft: „Die Mi noritüt hat Unrecht gehabt, auf die Mäßigung der Majorität zu sählen.“ Ein großer Tumult entsteht, worauf die Versammlung zur Diskussion der einzelnen Artikel übergeht, nachdem sich der Prä— it gegen den ihm gemachten Vorwurf, das öffentliche Votum zerhindert zu haben, vertheidigt hatte. Die Diskussion über den ersten Artikel, wodurch alle in Belle Isle gefangen gehaltene Juni⸗ Jusurgenten nach Algerien gebracht werden sollen, beginnt. Ein Veibesserungs-Artikel, der nach gerichtlicher Untersuchung die Juni⸗ Insurgenten ihren natürlichen Richtern übergeben oder in Freiheit gesetzt haben will, wird nach einer kurzen Diskussion mit 382 gegen 306 Stimmen verworfen und die Sitzung geschlossen.
sident
Paris 22
* 8 *** Der
⸗ 22. Jan. Moniteur du Soir versichert, daß die Ankunft des Generals Magnan in Paris durchaus keinen litischen Zwec habe, sondern lediglich Dienstgeschäfte mit dem Kriegsminister betresse. Auf der Insel Bourbon sind die zwei Kandidaten der Weißen Repräsentanten gewählt worden. avre hat man Nachrichten aus Buenos —-Ayres, ruhig war, und die Regierung ein einer Expedition gegen Paraguay ausrüstete. Caussidiere hat in London ein Weingeschäft errichtet und soll ites in New-Nork zu gründen beabsichtigen; er is Enaländer in Compagnie getreten Die Kommission, welcher die Prüfung der mit dem Getränk teuer? Gesetz vorzunehmenden Abänderungen übertragen ist, hat nach hre Zitzungen beschlossen, daß ein, die auf diese Angelegen heit bezüglschen Fragen enthaltendes Programm abgefaßt und den Departemental-Direktoren zur Begutachtung vorgelegt
wonach Geschwader be⸗
verschiedenen
Bei einem Führer der änßersten Linken fand vorgestern ein großes sozialistisches Diner statt.
Nach der Patrie ist der neugewählte Repräsentant des Gard, Favand, keinesweges als förmlicher Sozialist, sondern als ein so—
Blauer zu betrachten, in welchem Sinne er auch früher meistens in der konstituirenden Versammlung stimmte. Seine An⸗ sichten, obgleich vorgeschritten, stellen ihn nicht unter die Feinde der sozialen Srdnung, und sein bedeutendes Vermögen muß ihn, wie bie Patrie meint, den konservativen Grundsätzen geneigt machen.
Nach dem Napoleon ist die Aufmerksamkeit der Justizbehör— den auf die authographischen Korrespondenzen hingelenkt worden, velche jetzt hier veröffentlicht werden. „Die meisten dieser Veröf— fentlichungen“, sagt dies Blatt, „übermachen den sozialistischen zournalen das Losungswort und dienen als vermittelnde Agenten zwischen den Revolutionairen von Paris und denen anderer Städte, ja sogar des Auslandes. Es sind wirkliche Journale, welche täg⸗ lich oder monatlich erscheinen, sie sind von Cautionsleistung frei und enthalten keinen Druckernamen. Ein solcher Zustand der Dinge kann um so weniger geduldet werden, da er eine Art von Privile— gium zu Gunsten von Veröffentlichungen hildet, welche in den De partements den gefährlichsten Einfluß ausiben.“
G. Sand erklärt von Nonaud ans, die Nachricht von ihrer Ausweisung aus Paris für falsch und fügt bei: „Wenn Carlier mir einen solchen Befehl zugeschickt hätte, so würde ich ihn für krank gehalten und mich vielleicht nach seinem Befinden erkundigt haben; weiter aber hätte ich mich einem Anfalle von Tollheit nicht gefügt.“
Rach dem National hat ein Post⸗Büreau an der Schweizer⸗
genannten
Gränze sich geweigert, Exemplare einer demokratischen Schrift Rie⸗ lardi's, der in Genf lebt, nach Paris zu befördern. Der Post⸗ Direktor erklärte Ricciardi, daß er seit einiger Zeit den Befehl habe, keine Bücher aus der Schweiz weiter gehen zu lassen.
Die Presse fragt, weshalb die Regierung die Ersatzwahlen von Paris aufschiebe, während sie doch in ihren Organen ankün⸗ dige, daß sie der Majorität für ihre Partei gewiß sei.
Dem General⸗-Prokurator Baroche macht die Presse kund, daß seit ihrer neulichen Beschlagnahme ihr täglicher Absatz blos in
Paris um 1100 Exemplare gestiegen sei.
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Das Journal des Debats zeigt an daß endlich durch die Vorsorge von Privaten eine regelmäßige Beförderung der Kor⸗ refrondenzen der Kolonie Guyana mit dem Mutterlande gesichert sei. Jeden Moͤnat wird das englische Dampspaketboot der Antillen sie Überbringen. Die auf diese Weise zum ersten Male aus Guyana angelangten Berichte lauten übrigens sehr betrübend, indem Pie Schwarzen seit der Emancipation fast alle Plantagen verlassen ha⸗ ben, so daß die Arbeit gänzlich danieder liegt und den Pflanzern völliger Ruin droht. 6 .
In Algerien herrscht nach dem Monite ur Algerie n vom 10. Januar überall Ruhe. Oberst Canrobert hat mit seiner Ko⸗ sonne das Gebiet mehrerer am Aufruhr betheiligten Stämme durch— zogen und sie vermocht, ihre rückständigen Steuern und die ihnen auferlegten Geldbußen zu bezahlen.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 18. Jan. Se. Masjestät der Kaiser hat, wie vie hiesigen Zeitungen melden, mittelst Tagesbefehls „verschiedenen Truppentheilen zur Bezeigung seiner hohen Zufriedenheit mit. ihrer Tapferkeit und ihren glän⸗ zenden Kriegsthaten in dem Feldzuge gegen die aufrührerischen Ungarn im Jahre 1849“, nachstehende Auszeichnungen verliehen:
St Georgen-Fahnen mit der Aufschrift: „Für die Erstürmung des Engpasses von Tomös in Siebenbürgen im Jahre 1849“: den 4
Pragaschen Infanterie⸗ Regiments. Die Fahnen
Bataillons dieses Regiments behalten die Auf schrift: „Für den Feldzug in Andi im Jahre 1815“ bei. Eine St. Georgen-Fahne mit der Aufschrift: „Für den Uebergang über Tie Theiß bei der Pazifizirung Ungarns im Jahre 1849“ dem dten Sappeur- Bataillon. St. Georgen⸗ Trompeten, mit, der Aufschrift: „Für die Pazifizirung Ungarns im Jahre 18149“ dem Husaren— Fiigiment Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Gioßfürstin Olga. Diese Trompeten behalten zugleich die diesem Regimente früher verllehene Aufschrift: „Für Auszeichnung hei der Besiegung und Vertreibung des Feindes vom russischen Gebiete, im Jahre 1812“
Bataillonen des der beiden ersten
bei. Das Ulanen-Regiment Sr, Kaiserlichen Hoheit des Groß⸗ fürsten Konstantin, welches schon St. Georgen-Trompeten mit der Aufschrift: Zur Belohnung glänzender Waffenthaten in dem 36 ö .
Feldzuge von 1812“ besitzt, wird zu derselben hinzufügen „und für die Pazifizirung Ungarns im Jahre 1849.“ Das 1ste und 2te Bataillon des Sewöskischen Infanterie-Negiments, welche schon früher St. Georgen-Zinken mit der Aufschrift: „Für Warschau, den 26. und 26. August 1831“ erhielten, fügen zu dieser Auf schrift gleichfalls hinzu „und für die Pazifizirung Ungarns im Jahre 1849.“ Das Bugsche Ulanen⸗Regiment wird auf die silbernen Trompe⸗ ten, die denselben für den vaterländischen Krieg verliehen waren, eingraviren lassen: „Für den Krieg mit Frankreich in den Jahren 1812, 1813 und 1814, und für die Pazifizirung Ungarns im Jahre 1849.“ Das 1ste und 2te Bataillon des Mohilewschen Infanterie Regiments wird auf die demselben für den letzten Türkenkrieg ver⸗ liehenen silbernen Zinken die Aufschrift graviren lassen: „Für den Krieg mik der Türkei in den Jahren 1828 und 1829 und für die Pazifizirung Ungarns im Jahre 1849.“ Zu der Ausschrift: „Für Auszeichnung bei der Besiegung und Vertreibung des Feindes aus dem rufsischen Gebiet im Jahre 1812“ auf den dem Iĩsten und
2ten Bataillon des Jäger-Regiments des General- Feld⸗ marschalls Fürsten von Warschau, Grafen Paskewitsch von Eriwan verliehenen silbernen Zinken wird hinzugefügt: „und für die Pazifizirung Ungarns im Jahre 1849.“ Die leichte
reitende Batterie Nr. 6 der 3ten reitenden Artillerie⸗Brigade und die leichte Batterie Nr. J der 9ten Feldartillerie Brigade werden auf die ihnen für den Türkenkrieg verliehenen silbernen Trompeten und Zinken die Aufschrift setzen: „Für den Krieg mit der Türkei in den Jahren 1828 und 1829 und für die Pazifizirung Ungarns im Jahre 1849.“ Silberne Trompeten und Zinken mit der Auf⸗ schrift: „Für die Pazifizirung Ungarns im Jahre 1849“ sind ver liehen worden: dem Ulanen⸗Regiment Sr. Kaiserlichen Hoheit des Erzherzogs Albert von Oesterreich, dem Brianskischen Infanterie Regiment, dem Zten und 4ten Bataillon des Sewskifchen und des Mohilewschen Infanterie ⸗⸗Regiments und dem Jä⸗ ger - Regimente und Infanterie -Regimente des Feldmarschalls Fürsten von Warschau, Grafen Paskewitsch von Eriwan, dem, l sten und dem 2ten Bataillon des Polozkischen Jäger⸗ , der leichten Batterie Nr; 3 der 2ten reitenden Artillerie⸗ Brigade und der 5Ften Batterie der Zten reitenden Artillerie⸗Brigade, der 2ten Positions-Batterie der 4ten Feld⸗-Artillerie Brigade, der zten Positions-Batterie und der 5ien leichten Batterig der 5ten Feld-Artillerie Brigade, der Aten Positions-Batterie der Tten Feld⸗ AÄrtillerie⸗Brigade, der 5ten leichten Batterie der Sten Feld⸗-Artille⸗ rie⸗Brigade, der Aten Positions Batterie der 9ten Feld-Artillerie⸗ Brigade und der Gten reitenden Batterie, so wie der 2ten Reserve⸗ zatlerie des Donschen Kosaken- Heeres Silberne Zinken und rompeten mit der Aufschrift: „Für die Pazifizirung Siebenbürgens im Jahre 1849“, dem Pcsten und 2ten Batgillon des shitomirschen Jäger-Regiments, dem 5ten Tirailleur Bataillon, der 9ten leichten Balterie der 5ten reitenden Artillerie- Brigade und der Zten Posi sons-Batterie der 141en Feld-AUrtillerie⸗Brigade. Der Grenadier⸗ Trommelschlag ist verliehen worden: dem alexopolschen, krement= schugschen und lublinschen Jäger Regiment, so wie dem Zten und ken Bataillon des shitomirschen Jäger-Regiments.“
Der Russische Invalide enthält folgenden Kriegsbericht aus dem Kaukasus vom 31. Dezember: „Die mit so vielem Glücke begonnene Expedition in das Land der Galaschewzen ist durch eine neue Waffenthat unserer Truppen b zeichnet worden. Auf die Nach⸗ richt, daß mehrere Auls der Galaschewzen uns Geiseln gestellt, entsandte Schamil, um der Unterwerfung der übrigen wo möglich zuvorzukommen, einen starken Heereshaufen, unter Auführung des
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Naibs von Akinsk und der von Schatajew, gegen sie. Diese Pläne zu zerstören, ließ General Major Iljinski ober⸗
halb an der Assa, unter dem Kommando des Obersten Slep⸗ zoff, eine aus 3 Batailloneu Infanterie, 7 Ssotnias Kavallerie, 8. Gebirgs-Kanonen und einem Fuß⸗Raketen⸗Kommando bestehende Kolonne gegen den Aul Zoko⸗Jurt vorgehen. Der Feind, in einer Stärke von etwa 3000 Mann, hatte bei dem genannten Aul eine Stellung auf dem rechten Ufer des Flusses inne. Am 3. Januar, in der Morgendämmerung, zog Oberst Slepzoff aus; nach Zurück⸗ lassung der Infanterie umging er die Feinde mit der Kavallerie allein und griff sie, durch das steile Assa⸗Ufer vor ihrem Feuer ge⸗ schützt, kühn auf dem linken Flügel an. Ohne ihnen Zeit zur Be—⸗ sinnung zu lassen, warfen die Ssunscha⸗Kosaken und mit ihnen ver eint auch die übrige Kavallerie und die Milizen (unter ihnen sogar die neu' unterworfenen Galaschewzen) der Gegner Vordertreffen und ihre Haupt -⸗Reservemacht, welche letztere beim Aul Korgoi⸗ Jurt auf der Rückzugslinie wieder Posto faßte. Hier indessen ent⸗ schted der tapfere Angriff der Kosaken den Kampf; der ganze feindliche Heereshaufen wurde geworfen und vollkommen in die Flucht ge⸗ schlagen. Lebhaft von unserer Reiterei verfolgt und von panischem Schrecken ergriffen, suchten die Gebirgsbewohner, mit Hinterlassung ihrer Pferde und Waffen, sich in die Wälder und Bergschluchten zu retten. Die Verfolgung erstreckte sich beinahe bis zum Aul Datych, der auf den Höhen des Bumutzkischen Engpasses liegt, wo sie nur
. rn, n, . der Pferde abgebrochen wurde. In iesem ergefechte, das als eines der glänzendsten in der ä. n Kriegszüge im Kaukasus . Oberst 966 n,, . schon längst zum Schrecken der nicht unter— worfenen Tschetschenzen gemacht, ein Beispiel einer kühnen und zugleich kunstvollen und xichtig berechneten Verwendung der Ka⸗ vallerie aufgestellt; die Kosaken ihrerseits und insbesondere die des 1sten Sunsha⸗-Regiments haben sich mit neuem Ruhme be⸗
dect. In den Händen der Unsrigen blieben 2 Fahnen, 30 Gefan⸗ gene und mehr als 300 verstümmelte Leichen gegen 309 Pferd mit Sätteln, 400 Büchsen und eine Menge anderen Gewehre u unserer Seite wurden nur 3 Kosaken verwundet; dieser unbeveu
tende Verlust findet seine Erklärung in dem raschen und unerwar⸗
teten Angriffe. Die Infanterie, unter dem Kommando des DObersten Werewkin, kam auf dem Schlachtfelde an, als der Feind bereits ge⸗ schlagen warß sie deckte indeß den Rückzug der Kolonne, der in vollksmmener Ordnung bewerkstelligt wurde. Dieser Sieg hat be⸗ reits zur Folge gehabt, daß die übrigen Galaschewzen eilig ihre Un⸗ terwürfigkeit erklärten und selbst der widerspenstigste Aul Adel⸗Girea, ohne alles Sträuben, Geiseln gestellt hat. Freilich hat auch der Durchhau durch die Waldungen, durch den uns eine Straße von der Sunscha-Linie nach dem Engpasse hin geöffnet ist, das Seinige zu diesem Erfolge beigetragen.“ ;
Der Großfürst Alexis Alexandrowitsch ist mittelst Kaiserlichen Tagesbefehls vom 11Jten d. M. zum Chef des moskauischen Garde⸗ Regiments ernannt und in die Liste der Preobraschenskischen Garde⸗ Regimenter, der Garde-Jäger⸗Regimenter und der Garde⸗Marine⸗ Mannschaften eingetragen worden.
Se. Majestäk der Kaiser hat unterm 7. Januar an den Chef der gesammten Artillerie, General von der Artillerie, Gillenschmidt, nachstehendes Handschreiben gerichtet: „Jakob Jakowlewitsch! Ihr langjähriger Dienst ist bezeichnet durch Thaten persönlicher Tapfer- keit in den gewesenen Kriegen, so wie durch musterhaft eifrige Er⸗ füllung der Ihnen übertragenen Obliegenheiten. In Beachtung Ihrer rastlosen Thätigkeit während des achtzehnjährigen Zeitraumes, n' welchem Sie bie Artillerie der aktiven Armee kommandirt haben, habe Ich, überzeugt von dem Nutzen, den Ihre vieljährige Erfah⸗ rung und Ihre Einsicht bringen müssen, nach dem Ableben Meines unvergeßlichen Bruders, Sr. Kaiserl. Hoheit des Großfürsten Mi⸗ chail Pawlowitsch, Ihnen die Oberleitung des Artillerie wesens über⸗ tragen, in der vollen Zuversicht, daß Sie Mein besonderes zu Ihnen gehegtes Vertrauen rechtfertigen werden. Es ist Mir gegen⸗ wärtig, wo Sie Ihr sunfzigjähriges Dienstjubiläum feiern, ange⸗ nehm, Ihnen für eine so rühmlich zurückgelegte lange Dienstlauf⸗ bahn Reine besondere Erkenntlichkeit zu bezeugen; dieselbe zu be⸗ thätigen, habe Ich Sie zum Chef der 2ten Positions-Batterie der isten Leib-Garde⸗Artillerie⸗Brigade ernannt. Ich verbleibe Ihnen für immerdar wohlgewogen.“
In einem vom Odessaer Boten mitgetheilten Schreiben aus Tiflis heißt es: „Die seltsame Nachricht, die das Journal des Débats unlängst „vom Kaukasus“ brachte, hat uns hier
s Es ist schwer zu begreifen,
in nicht geringes Erstaunen versetzt.
wie ein Blatt von der Bedeutung des Journals des Deébats sich von seinen Korrespondenten eine solche Abgeschmacktheit hat aufbinden lassen können. Das Jo urnal des Débats meldete nämlich Folgendes: „„Schamil hat die Festung Sotscha eingenom⸗ men, wobei die Russen über 4000 Mann und einige Kanonen verlo⸗ ren. General Nesteroff war genöthigt, sich in die Quartiere bei Tiflis zurückzuziehen.“ Eine Festung Sotscha existirt gar nicht. An dem Flüßchen dieses Namens liegt ein kleines Fort, das nie⸗ mals angegriffen und niemals erobert worden ist. Seit lange schon haben die feindlichen Gebirgsbewohner keinen Angriff auf unsere Küsten-Befestigungen unternommen, und seit 1840 ist keine vom Feinde genommen worden. General Nesteroff hat nie im QOuartier in der Nähe von Tiflis gestanden; er befehligt den linken Flügel der kaukasischen Linie, wo er stets siegreich ge⸗ wesen. Später fanden wir in demselben Journale einen anderen Artikel, der zum wenigsten zeigt, daß, wenn die Korrespondenten dieses Blattes auch über die Exeignisse hier nicht die geringste Kenntniß haben, sie doch nicht immer nur Nachtheiliges von uns zu berichten wissen. Zufolge dieses anderen Artikels, haben die Russen die Festung mit Sturm genommen, ein schreckliches Blutbad
unter den Tscherkessen angerichtet; Schamil ist, schwer verwundet, kaum der Gefangennehmung entronnen. Das Journal, das zwei Monate, zuvor eine für uns unglückliche Botschaft erdacht, zeigt gegenwärtig seine Parteilosigkeit, indem es uns einen wichtigen Sieg zuschreibt und ganz harmlos von der kühnen Erstürmung Achulgos als von einem Ereigniß spricht, das im vorigen Sommer stattgefunden hat. Achulgo wurde aber bekanntlich bereits im Jahre 1839 von den Russen eingenommen. Es ist zu wünscher, daß diese Bemerkungen Journale von solcher Bedeutung, wie das Journal des Débats, etwas vorsichtiger in Betreff ihrer Kor—
pondenz⸗Nachrichten, die sie aus Konstantinopel beziehen, machen mögen. Wohlmeinende Tagesblätter werden gut thun, sich in Be⸗ zug auf den Kaukasus an die von den russischen Zeitungen mitge⸗ theilten offiziellen Artikel zu halten; schweigen diese, nun so war eben nichts zu berichten.“ .
Am 8. Januar wurde durch den Beichtvater Protopresbyter Baschanoff in dem für den Großfürsten Konstantin neu eingerichte⸗ ten Konstantinowschen Palais, dem ehemaligen Marmor⸗Palais, die Kirche geweiht, und am 10. Januar bezog Se. Kaiserl. Hoheit mit seiner Gemahlin dieses Palais. Bei ihrem Eintritte in die neue Wohnstätte wurden Ihre Kaiserl. Hoheiten von Sr. Majestät dem Kaiser und Ihrer Majestät der Kaiserin mit dem Heiligenbilde und mit Brod und Salz empfangen. Nach Abhaltung eines Dank⸗ gebetes wurde sodann der ganze Palast mit geweihtem Wasser besprengt. In Folge dieses Ereignisses ist auf Befehl Sr. Majestäͤt die bei Hofe angeordnete Trauer abgelegt worden.
Am 9. Januar wurde in der großen Kapelle des Winter⸗Pa
lastes, vor der Messe, die heilige Taufhandlung an dem Prinzen Sergei Maximilianowitsch, Kaiserliche Hoheit, vollzogen.
Ant Thurme der Admiralität wurde der zweite Versuch mit dem elektrischen Lichte in der russischen Reujahrsnacht, eine halbe Stunde vor Mitternacht, vorgenommen. Diesmal war die Laterne außerhalb angebracht, so daß man Form und Umfang der leuchten
den Masse sehen konnte. Der ganze Platz vor der Admiralität, von einem Ende des Boulevards bis zum anderen und bis zu den gegenüberliegenden Häusern, war vollkommen so hell, wie vom Lichte des Vollmondes beleuchtet; in die Newskische Perspektive und die Erbsenstraße drangen jedoch die Strahlen des elektrischen Lichtes nicht merklich vor. Gegen 3 Uhr Morgens war die Beleuchtung noch in ihrer vollen Kraft. Am Neujahr, um 8 Uhr Abends, fand an derselben Stelle ein dritter Versuch statt.
Niederlande. Aus dem Haag, 20. Jan. Die Staats⸗ Courant veröffentlicht das Budget der Wege und Mittel für den Dienst von 1860. Der Gesammt-Betrag der Einnahmen ist auf 70,994,959 Fl. veranschlagt, wobei die Erträgnisse der Grund- steuer mit 9,966,000, der Personalsteuer mit 5,998,000, der Pa⸗
tentsteuer mit 2, 446, 000, der Accise mit 19,125,560, der indirekten