. . ; 3 . * ö 6 . * . 6 6 . . h 2 J . ö. . s ö . *. * . . 1 J ‚ 1 ö ] . . . ! . . . ö
vora s bezeichnet worden agel deren Berathung sie zusammentrat, nicht eher beginnen, als bis die Wahl wenigstens eines Ordners oder Leiters erfolgt ist.
diejenigen zu l
unsitilichen Har
sind verboten.
z lassen, oder demselben nicht Folge geleistet, z
Trennung beider Ab
bei der Abstimmung die s
seine Vedenken gegen die Ausschußfassung nicht gehoben
lieber Weglassung des Abschnitts 2 als eine Annahme
ihn der Ausschuß beliebt, wünsche. Der Abs. 14. der
ßfassung wird hierauf verworfen, dagegen der Abs. 1. Res a8 Entwurfs mit 73 gegen 59 St. angenommen. Ven
d
J Ausschußfassung und des Regierungs Entwurfs wird . ? itwurfs beantragt der zusatz, wonach die enden zur Aufrecht der Abstimmung des Dr.
6 ! 1e ( . am men ; J uß n 1 — ö f auf ö 7 Ha 8 — ( 111 . ö. . 6. s Regi its
es sei mit
schiedenen Regimentern
demokratischer Blatter und Schristen schlimmen Grundsatze
g werden
s so eingesaugten
L
Offiziere
zu
ist, die Erörterung derjenigen Angelegenheit. zu * Die Wahlhandlung haben eiten, welche die Versammlung veranstalteten, . s. 5. Versammlungen, deren Zweck es ist, zu Gesetzübertretungen oder s Handlungen aufzusordern, oder doch dazu geneigt zu machen, §. 6. Die Polizeibehbrde ist befugt, in jede Versammlung einen oder Beauftragte zu senden, welche entweder durch ihre Diensikleidung er⸗ ibar sein mussen, oder sich den Ordnern oder Leitern der Versammlung, : dafern Ordner oder Leiter noch nicht gewählt, oder nicht anwesend sind den Veranstaltern der Versammlung als Beauftragte der olizeibehörde zu Den von ihnen über die Vorgänge in der Versammlung
1 . J 5 2014 2 aufgenommenen Protokollen kommt die Kraft amtlicher Anzeigen zu. aufg
§s. 7. Den Abgeordneten der Polizeibehörde (S§. 6) ist in der Ver—⸗ sammlung der von ihnen als für sie Platz einzu taumen. ö ; g. 8. Die Ordner oder Leiter einer Versammlung und, so lange diese noch nicht gewahlt sind, die Veranstalter derselben, dürfen nicht gestatten, daß Anträge oder Vorschläge erörtert oder Aeußerungen gethan werden, welche den Strafgesetzen widersprechen oder eine Aufforderung oder Anrei zung Gefetzübertretungen oder unsittlichen Handlungen enthalten. Kom— nen dergleichen vor, so haben sie dem Urheber sofort und ohne einen An von Seiten der polizeilich Beauftragten abzuwarten, das Wert zu ent⸗ auch, wenn ihnen nicht Folge geleistet wird, die Versammlung aus⸗ Uaterlassen sie dies zu thun, so sind sie für alles Vorgefallene o veraniwortlich, als wenn der Antrag, der Vorschlag oder die Aeuße on ihnen selbst ausgegangen wäre . Wird in den §8 8 vorausgesetzten Fällen der Orduungsruf der Veranstalter, Ordner oder Leiter der Versammlung unter—⸗— , so sind die Abgeordneten der eibchörde befugt, denen, von welchen Anträge gestellt, oder Vorschläge oder Acußerungen gethan werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen Handlungen enthalten, das Wort zu entziehen und, wenn dem nicht unverzüglich Gehorsam geleistet wird, die Versammlung aufzulösen und für geschlossen zu erklären. Eben dies zu thun, sind sie auch dann berechtigt, wenn die Versammlung sonst einen die
5. 7
fentliche Ruhe und gesetzliche Scdnung gefährdenden Charakter annimmt. / „Auflösung ist mit lauter Stimme auszusprechen und es haben die Abgeordneten der Polizeibehörde unmittelbar nach der Auflösung den Ort der Versammlung zu verlassen.
§. 10. Sobald eine Versammlung sür aufgelöst erklärt ist, . Anwesende verpflichtet, sich sofort zu entfernen. Im Falle des Ungehorsams ist die Räumung durch die bewaffnete Macht zu bewerkstelligen. S. 11. Niemand darf mit Waffen irgend welcher Art in einer Ver⸗ sammlung erscheinen, ausgenommen die zu derselben abgeordneten Polizei / beamten, insoweit deren Amtsmracht die Bewaffnung mit sich bringt. /
§. 12. Versammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werd n.
sind alle
Dasselbe gilt von öffentlichen Auf⸗ und Umzügen und Festlichkeiten
unter freiem Himmcl. Versammlungen, so wie öffentliche Auf⸗ und amzüge, zu welchen öffentliche Plätze und Straßen in Städten und Däschaften benutzt werden sollen, bedürfen der vorgangigen
Genehmigung dersenigen Behörde, welcher die Straßenpolizei über jene
Näumwchteiten zusteht. Daß diese Genehmigung, welche jedoch für Leichen
h gãnga e. Züge der Hochzeitversammlungen und kirchliche oder religiöse
— o weit alle diese Aufzüge in der hergebrachten Weise statt⸗
Uniernehmer . st. gehörig nachgesucht werde, dafür haben die
oder Um ) uaes 6, Ordner und Leier der Versammlung, des Aus⸗ mzuges gemeinschafilich zu haften.
S. 13. Veisammlungen ist nig s ti ĩ 3 6 n 1 x s e Masse, oder durch i w . st nicht gestattet, Adressen oder Petitionen in
, , g on mehr als zehn Personen zu überbring« Eben 3 don mehr als zehn Personen zu überbringen. Ernnoeist ihnen untersagt, Veschlusse in Ler Form von Gesetzen, Ver—
ordnungen, Enischeidunge : . l gen oder ' j p sassen vad baren , mn en. Kundmachungen öffentlicher Behörden zu
5. 14. Während des Land s ; ; dem Sitze desselben den n m , , ,,, Himmẽl nicht stan sind an gen der in §. 2 geLachten Art unter freiem
§. 15. Die zum Gottesdi ; ö. . ; zur Abhaltung lt fhher . n nenn: 8 . ngen eingeräumt werden. e Gessi einm w, d, , d, d d, io, 4a lelbin leine Anwendung auf Versammlungen, welche lediglich ) zum! Zwecke ge⸗ elliger Un tei haltung, oder b) zu Iwecken der Besorderung . Tünst ö. Wissenschaften, oder o) zu frommen oder wohlihangen r, . H, zur regelmäigen, lirchlichen Erbauung nach der Verfassing der' ein elnen Konfessionen stattfinden, oder e) durch das Gesetz oder durch vie geseglichen
Autoritaten angtorbnet werden. Rüchsichtlich der öffenllichen Schaustellun=
160
. f öffentlichen Vergnü⸗ gen, Konzerte, Tanzbelustigungen und 1269 1 j zungen bewendet es bei den seitherigen Vo ; gungen b Abschnitt II. Vereinen.
2 1 en X e reir . .
Von 26 ö. bedarf es keiner Genehmigung. ö zur Bildung von Vereinen bedar! ee gien, 9 , . — n dessen Zweck sich auf öffentliche Angelegenheiten Jeder a, del,, Ter Vorstand eines solchen Vereines hat , . den Namen, welchen er sich beigelegt, die NMildu ͤ — 9 F s ; . 56, Beamten, welche er gewahlt hat den Zweck, zu D eher und anne getreten ist, die entworfenen Statuten, des gleichen alle n allem dem eintretende Veränderungen längstens innerhalb . dem Zusammentritte des Vereins und beziehendlich von der
Y. §. 18. bezieht, soll
die erfolgte
welchem er etwa später
3 Tagen,
Veränderung an gerechnet, der Ortspolizeibehörde schrist ich anzuzeigen, nicht minder derselben alle senst auf den Verein bezügliche Aus= sts uf Verlangen zu ertheilen. Diese Vorschriften erstrecken sich auch = bereits bestehenden die Erörterung öffentlicher Angelegenheiten be⸗ iden Vereine, dergestalt, daß die vorẽbemerkte Anzeige spätestens in-
z Wochen, von Publication gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet,
ommenen
volgel
kunft
r Ortspolizeibehörde bewirkt werden muß. . ᷣ
I5. Vereine, in deren Zwecke es liegt, zu Gesetzübertretungen oder nsittlichen Handlungen aufzufordern, oder dazu geneigt zu machen, sind
en. .
q. 20. Sind die Zusammenlünfte der Vereine (8. 18) nicht im vor ⸗ aus nach Zeit und Ort dutch die Statuten bestimmt, eder ver Pthürde nicht im Allgemeinen zum voraus angezeigt worden, so ist durch den Por⸗ teher der Polizei⸗Behörde von jeder Versammlung des Vereins wenigstens 4 Stunden vor dem Beginn derselben Anzeige zu machen Dasselbe gilt von Versammlungen, welche zu anderen Zeiten oder an anderen Orten, als
heilnehme (vergl. edoch §. 16). : i , 5 28. 1 nn Verbot ist auf das Tragen der Wafẽ fen seitens der Mitglieder der aktiven Armee bei Versammlungen, an denen sie thellnehmen dürsen (vergl. §. 18) nicht zu beziehen, vielmehr ist in dieser Hinsicht den Dienstvorschriften nachzugehen.
J n,, . Schließung von Versammlungen Strafbestimm ungen.
s. 28. Die Polizeibehörden sind befugt, außer den in §. 9 erwähnten Fallen Versammlungen auch dann zu schließen, wenn dieselben 1) den Vor⸗ schriften in dem §. 2 nicht genügt haben, 2) den Anordnungen in dem 8. 4 nicht Folge leisten, 3) den Abgeordneten der Polizeibehörde, den S§. und ö. entgegen, entweder den Zutritt verweigern oder nicht den von den selben gewählten Platz einräumen, 4) den Bestimmungen in 85.42 zuwiderhan. deln, 3) Adressen oder Petitionen in Masse oder durch Abordnung von mehr als zehn Personen zu überbringen beschließen, 6) den §§. 25 und 26
und
Vorschriften über
entgegen abgehalten werden.
§. 29. Zuwiderhandlungen gegen den Bestimmungen des Kapitels III. im . ö 63 a6 nde buchg vom 5. April 1838 geg . ; . s. 30. Handlungen oder Unterlassungen, welche den Bestimmun— d 2 3 3 8 . 23 = 20 21 24 25 des gen der §§. 2, 4, 8, 140, , 13, 1 16 18 , . 8 gegenwärtigen Gesetzes zuwiderlaufen, sind mit einer Geldstrase von 5 bis 30 Thalern oder mit achttägigem bis dreimonatlichem Gefängniß zu ahnden,
werden nach
die Verbote in §. 26 f ersten Theile des Militairstrafgesetz
insoweit nicht im Nachstehenden eine höhere. Strafe sestgesetzt worden ist. Es sollen nämlich mit einer Geldstrafe von 5 bis hundert Thalern oder achttägigem bis sechsmonatlichem Gefängniß
diesenigen belegt werden, welche a) in einer nach §§. 5, 12, 14 oder 25 verbole⸗ nen Versammlung als Voisteher, Leiter, Ordner oder Redner auftreten, b) nach erfolgter Auflösung der Versammlung iich nicht sosort entfernen, e) an einem in Gemäßheit §. 19 oder 24 aufgelösten Vereine noch ferner mhʒis⸗ nehmen, d) in einer Versammlung ohne Befugniß dazu (88. 11 und 27) mit Waffen erscheinen oder in derselben zur Bewaffnung auffordern, oder Waffen austheilen oder zur Austheilung bereit halten, oder e) die Abge= ordneten der Polizeibehörden in der Ausubung ihres Amtes stören, oder fie darin verhindern. . —
§. 31. Die in den 85. 29 und 30 geordneten Strafen haben einzu⸗ treten, abgesehen von den etwa in Folge kriminalrech lich zu ahnenden Hand⸗ lungen von der Kriminalbehsrde zu erkennenden Strafen und noch neben
enselben. ö 231 ö 32. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden geseßlichen Bestimmun⸗· gen und namentlich das Gesetz vom 14. November 1846 n,, , sedoch bleiben die Bestimmungen des Art. 117 des Rriminalgesetzbu⸗ h. die Worte von Art. 93 „oder welche überhaupt von der Staatsregierung als ordnungswidrig untersagt sind“ auch fernerhin außer Kraft.
D ö : Das isteri ?. Justiz Dresd 25 ar. Das M enisterium der Jus , , rn, ö. folgende Bekanntmachung: veröffentlicht unterm 21. Januar so 9g ö Die Zahl der bei dem im Monat Mai des vorigen Ja Hzres statt= 1 46 ö ö . . gefundenen Aufstande betheiligten ,, zuf bie von den Appellationegerichten bis jetzt au, Cech Jus . i⸗ sterium erstatteten Vorträge aus Gnaken niedergeschlagen werden si äuft sich e rti 75 Die ferner erfolgenden sind, beläuft sich gegenwärtig auf O4. T. . Begnadigungen der gedachten Art, so wie die . . a e,. des erkannten Strafen, werden ebenfalls öffentlich bekannt gemacht
werden.“
Württemberg. Stuttgart, 22. Jan,. D. 3.) Der 9. sizielle Staats⸗Anzeiger enthält die folgende Ecklärung 233 Tie 56 dem bisher sogenannten Dreikönigs - Bun dnisse , ,. dn gierungen sind in der neuesten Zeit durch die Tagespresse un . den entgegengesetztesten Parteien häufig aufgefordert worden, ö. positiven Vorschlägen für eine Neugestallung der allgemeinen deu . schen Verfassungs⸗-Verhältnisse hervorzutreten. Um dieser ganzen Besprechung, so weit wir heute dazu im Stande sind, einen festen Boden zu geben und sie durch einige bestimmte Daten ein⸗ für al⸗ lemal zu berichtigen, nehmen wir keinen Anstand, zu bemerken, daß bereits seit einein vollen Monate die Grundzüge eines das ge—
sammte Deutschland umfassenden konstitutiven Reichsgesetzes den Kabinetten zu Stuttgart, Hannover, München und Dresden zur Berathung vorliegen. Der Entwurf, welcher mit allseitiger Zu stimmung der betheiligten Regierungen von dem Königlich bayri⸗ schen Kabinette vorgelegt wurde, begreist und entwickelt neben der Einrichtung des Staatenhauses auch diejenige eines Volkshauses,
eiten. . all 1 1 e rh ; e , , , 8 36 . ea n en attfinden sollen. ; Pflicht aufgefordert, dieses Treiben streng, ,,,, bestimm; und angeztigt R. orden nr an, en ĩ . an denselben ö zu versuchen, die dergleichen Umtrieben sich hinge⸗ 8 Zur Stiftung von Vereinen und zur eilnah e h / ; 3 ver sulhen, 1 28 . . ) . 2 4 z erechtia nd fe er nur solc ! ffüsere auf lichem W abzubringen. sind nur dispositionsfähige Personen berechtigt . . . . . zt re an 1h t! — ͤ . r, 1 ur Theilnahme ar enselber geld w solchen J betroffen werden, bei der Stistung von Vereinen und zur Theilnahme an denselben zug ö 6 r . nicht ur Bez werden. 54 r cl 9 nicht zur De 1 ö 6 . 22 ; ; 513 41 ur cht b z s. 22. Die Bestimmungen der §8§. 4, O, 8 7. 10, it, 12, 13, 14, 45 lage gelten auch für Versammlungen von Vereinen (vergl. 8. 18). . . s. 23. Vereine, deren Zweck sich auf öffen liche Angelegenheiten bezieht, 8 j Van Der mittelst Dekret! . z 6 als Körverschaften auftreter Zweigverei dilden, Sachsen. Dresden 24. Jan. Der n ittelst T ere dürfen nicht nach außen als Körperschafien auftreten, weigh er n, . . Renn ! . Regierung an Kammern gegebene oder sich mit anderen Vereinen in Verbindung setzen, indem Ein w rfin n. nnr don n, n, — . . 9 . 56 als soscher Staate bestätigt ue Gesetzent teins⸗ Und Versammlungsrecht Recht hierzu erst dadurch erlangt, daß als solcher vom Staate bestätig eue ßen 8 1 3 4 . * ae * wird. 1 * 1 5 1 26 WM phen zu⸗ , k §. 24. Vereine, welche dem Verbote nd es vorstehenden Paragraphen zi 1 . ; , d , ; se n ü sese ö widerhandeln, sind von der Polize behörde aufzulösen. Auch sind füt diese h n n . j z keiner zuwiderhandlungen nicht blos die orsteher und Schriftführer, sondꝛrn über / Ir N mr un n bedal 8 tene 2 ö ö * . . 71 3snunmr ver⸗ . 11 Faupt alle Vereinsmitglieder, welche an ihnen Theil genommen haben, ver⸗ n Ellaubniß t zu versammeln, wird unter folgen ⸗· aui , ; en Ellaub = antwortlich. . . Bedingungen ausge 14 Abschnitt III. 8 ö Mersa miün in welchen bsse ö n z 111 ; . m 1 . §. 2 se Zusammenberufung von Versammungen, in wech 16 ö Besondere, die Ausübung des Vereins- und Versammlungs d . . jn . mer e öffe ch * Be de 75D 2 . . ö . ö he ien erörtert werden sollen, ist, selost wenn . 1 4 rechts feitens der Mitglieder bewaffneter Eorps betreffende — . . n 2e rslammlung s ? . . winigstens ; Stunden vor dem Zusam l der . . 1 . B estimmunge n. ) * . id zmecke ? ber de olizelbehorde ) — ö 9 x ibe der Zeit, des Ortes und Zweckes derselben der ohr h. 1. §. 25. Den Abtheilungen der Kommunalgarde ist verboten, anders 2 sammlungsortes schriftlich anzuzeigen, woruber der betreffende Beamt ö gaf das Fommands ihrer d ienstvorgesetzten sich zu versammeln oder eine Bescheinigu uszustellen hat . 9 . den . t eine Bescheinigung auszestellen häu. erwähnten Unzeige n als solche Vereine zu bilden. ; . , Unter den Unterzeichnern der in 8. 2 erwähnten Unzesze 6 §. 26. Den Mitgliedern der aktiven Armee (Gesetz vom 9. November * e K. Srteag befinder e n Ge⸗ 99 J . s ⸗ 2 6 F. iche destens ein Gemeindeglied desjenigen . befinden, in dessen 1848 §. 5) ist untersagt, in Vereine zusammenzutteten, um über öffentliche zirk die Versammlung gehalten werden so ll. ; . . An zelegenheiten oder militairische Befehle und Anordnungen zu berathen J s⸗. iuß we ü ein vo l en als 5 ) ö ; J . ö . z. 4. Jeder Versammlung muß wenigstens ein n derselb als desihh ra diesen Zwecken zu versammeln. Eben so wenig dürfen sie an — ez cer rike 8 NMersam lung Wi Dor . ö⸗ 2 ö. s F . . ö * olcher anerkannter Ordner odtz Leiter vorste hen; e e n ,. Beralhungen Anderer ig Vereinen (8§. 18) und Versammlungen (8. 2) daher, wenn ein Ordner oder Leiter oder eine Mehrzahl derselben nicht im 2 hungen
und ist die Unterhandlung über diese Vorlage in ununterbrochenem Gange.
In Eßlingen wurden heute die er
Stuttgart, 21. Jan. sten Schwurgerichte eröffnet.
ĩ ) 5. Ortober im r F. Ztg.) Im &ilbbt
Baden. Karlsruhe, 21. Jan. (N.
v. J. hat die Beförderung der ersten Gesellschaft der Rineker Aus⸗ wanderer nach Nord-Amerika auf Kosten des Staates stattgesunden
Die Beförderung von Mannheim nach New-York wurde durch den
Vorstand des Central-Bureau's des badischen Auswanderungsver⸗
N
eins, Kaufmann J. Stüber in Karlsruhe, zu der ehörden und der Auswanderer vollkommenen Zufriedenheit besorgt. Für 13. über ein Jahr alte Personen berechneten sich die Kosten im D schnitt auf 73 Fl. und für 6 Säuglinge auf 6 Fl. für den Kopf Dem Großh. bad. Konsul Schmidt in New-NYork wurden zur Un terstützung der Auswanderer, bis diese ihr Brod selbst verdienen können, für jedes Familienhaupt 29 Fl. und für jedes glied 10 Fl. und außerdem ein entsprechender Reservefond zur Verfügung gestellt. Nach den erhaltenen
zember v. J. ist nun die erste Gesellschaft in N —
erwähnten sStaatsunterstützung anverschiedenen Orten Nor
rika's in einer Weise untergebracht, daß die einzelnen Familien gehörigem Fleiß, Sparsamkeit und Rechtschaffenheit reichlichen Un⸗ ferhalt finden und ihre Lage verbessern können.
Konstanz, 21. Jan. (B. M.) Das Hofger kreises hat in letzter Zeit mehrere Urtheile gegen Schullehrer lassen, welche sich bei dem letzten Aufstande mehr oder theiligten. Einige wurden je zu 1 Jahr, 9. Monaten und 3 Monaten Arbeitshaus verurtheilt. Einige Schullehrer w den für klagfrei erklärt; der Staatsanwalt hat aber hingegen schon den Rekurs ergriffen Auch hat vor kurzem das Großh. Ober
Ourct
Berichten
.
Hofgericht ein Ürtheil des Hofgerichts des Seekreiscs kestatigt; Urtheil nämlich, welches den Karl Bohle von dorf, Eivil Kommissär unter der revolutionairen Regierung u 6 Jahrer Zuchthaus verurtheilte.
Hessen und bei Rhein. Darm st adt, 24. Jan Die heute erschienene Nr. 3 des Großherzoglichen Regierungs Flattes enthält: „Edikt, die Mitglieder des Staatsraths fur 1857 betreffend. Ludwig III. ꝛ Nachdem Wir bef en haben, daf zu Unserem Staatsrathe, außer den in der vom 2 ᷓ 1821 im Artikel B. unter Nr. 1 bis 4 als de bez Mitgliedern, für das Jahr 1850 folgende Pe en ße dentliche Mitglieder berufen sein sollen: 1) der Präside 2) der Geheimerath von Grolmann, 3) der Geheimerath ven Hom bergk, 4) der Ministerialrath Maurer, 5) Ter 9 Appel und Cassationsgerichtsrath Hesse, O) der e Appell Cassationsgerichtsrath Schenck, so ist sich gebuhre r ten. Urkundlich ze. Dari den 15 — 1850
Mainz, 22 3 2 Mainzer 98601 1 nachstehende Erklärung: In dem Mainzer t ist ein Bericht über vie Kammer-Verhandlungen in Tarmst geführt, welcher die unterzeichneten Unteroffiziere und Sold Großherzoglich hessischen Detaschements dahier, insoweit , richt Bezug auf diese hat, zu folgender Erklärung veramaßt ist nicht alein hier, sondern auch anderwarts hintang . wie wir seit beinahe zwei Monaten von einer ge issen Part Fffentlicher Straße verhöhnt, durch gemeine Schi öf bel und selbst auf Banditenart meuchlerisch mit. olchen u Nesse so wie mit schweren Knitteln überfallen und theilwei e verwun worden sind. Wir gestehen frei und ossen, daß wir diese diaungen und ganz be sonders diese meuchlerischen Angrisse n Waffe in d Hand abgeschlagen haben, weil wir in Nothn versetzt sahen und weil so zu handeln unsere Ehre geboten Es ist uns aber nie in den Sinn gekommen, der h e hne Veranlassung zu beleidigen oder gar zu mißha ln, im Ge gentheil sind wir jeden Augenblick bereit, wie es unsere Pflie und Bestimmung ist, denselben zu schützen, auch sind u daß ein großer Theil der hiesigen Bürger uns in dieser — Gerechtigkeit widerfahren läßt. Wenn aber Ter Berichten? r Artikel des Mainzer Tagblatts, d. d. Darmstadt, den 18. 8 unter Anderem referirt: „Wir hätten den Unbewaffneten kr Klein
Leibe gerissen, ihnen Vieles entwendet und seien nur österreichischen und preußischen Patrouillen eingefangen wor erklären wir hiermit demselben, daß die ses ein ine, nie! tige Lüge und Verleumdung ist,. Va aber zeson schuldigung, als hätten wir Vieles entwendet, sere Chre stattfindet, die wir uns
von
so werden wir bei den. , , . derjenige, der uns auf diese niederträchtige W u 8d 1 — . 5 10 e zphge wird Wir bitten ⸗— besudeln will, zur Verantwortung gezogen wird. Wir ntten zu ß duch andere verehrliche Redactionen re E gleich, daß auch andere verehr iche Rede t
Januar
au nehmen möchten. Mainz, den 22. ö offiziere und Soldaten des Großherzoglich hessisc vahier.“ (Folgen 91 Unterschriften.)
Mainz, 23. Jan. Nachdem wir gestern bet heiterer Luft noch 12 — 14 Grad Kälte hatten, umwölkte sich heute der Himmel, während das Thermometer bedeutend fiel. Der dadurch entstandene Umschlag in der Temperatur läßt nicht erwarten, daß sich die auf dem Rhein treibenden Eismassen so bald stellen; denn obgleich zwi⸗ schen Budenheim und Schierstein dies seit vorgestern der Fall und bie Folge davon gewöhnlich ein Zugehen des, Rheins vor unsexer Stadt ist, so dürfte, wenn die Kälte nicht wieder steigt, das Eis in der bezeichneten Gegend sich sehr bald wieder lösen und weiter treiben. Seit gestern wird nun auch unsere Brücke, deren Joche bisher noch hinter dem Eisbrecher aufgefahren standen, abgetragen, um im Winterhafen untergebracht werden zu, können. , z amit schwindet aber zugleich die letzte Hoffnung auf eine , . ungehemmte Verbindung mit Castel und dem rechten Rheinufer während des Winters.
Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 2655, Jan, M. Ztg.) Am 30. Dezember v. J. ging hier eine vom 27. 9 zember F. JJ, also eine Woche nach erfolgter Auflösung des engeren Aus⸗ schusses, datirte Note des Fürsten zu Schwarzenberg, K. K. östen⸗ reichischen Minister-Präsidenten und Ministers z es K. 3 und des Acußern, hier ein, welche im ,,, l . dung gegen die beabsichtigte Auflösung des enger g nn , n, . . Sie lautet: „Eine Deputation der mecklenburgischen l i , . ö. in einer an Se. Maj stät den Kaiser, des Unterzeichnet a er gn gte Herrn, gerichteten Eingabe die Absicht angezeigt, ,. . . einhelligen Bundesbeschluß vom 25. Mai 181 . . . deutsche Bund in der daselbst näher angedeute en 4 ö. 26 rantie der mecklenburgischen Patent⸗Vererdnung vom , , ber 1817 als eines organischen Staatsgründgesetzes für die bei
Großherzogthlimer übernommen hat, diese Garantie bei der am
**
161
Ahsten d. in Wirksamkeit getretenen provisorischen Bundes-Kommis⸗ Staate bilden, daneben aber eine unerträgliche Belastung des Ein—
sion zur Wahrung der Rechte anzurufen, welche die Ritterschaft ich die von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge von Mecklen—
Schwerin mit der Abgeordneten-Kammer des Großherzog⸗
us in letzter Instanz vereinbarte Verfassung und deren Folgen e ind gefährdet betrachtet.
zelnen herbeiführen. itzung vom 24. Jan. Ein Schreiben des Ministeriums en Beitritt der Regierung zum Interim an. Hollandt
zeigt ; . Schreiben, obgleich es nur eine Noti
hält es für nothwendig, das fication enthalte und einen
S * L
Antrag an die Versammlung nicht
Nach Ausweis dieser Eingabe hat die meckle nburgische Ritter⸗ stelle, an eine Kommission zu verweisen, da der Gegenstand von reits die in der Patentverordnung vom Jahre 1817 vorge⸗ per höchsten Wichtigkeit sei. Die Versammlung tritt dem Antrage
eten Schritte gethan, um die Ausgleichung der sich ergebenden bei, und wird ras Schreiben der Kommission für die utschen Anstände durch direkte Verständigung mit der Großherzoglichen Re⸗ Fragen überwiesen. In der Debatte über das Bürgerwehrgeset
rung zu erzielen, und da diese Schritte, den ihr ertheilten ab⸗
nimint Kloß für den Antrag von Lucius das Wort. Er sieht in der
gigen Bescheiden gemäß, ohne Erfolg geblieben sind, findet sie Beibehaltung der Volke wehr die Anbahnung eine besseren Zustandes, zu der 16 schtigten Berufung an die provisorisch Bundes kom- mit der Zeit dadurch eine Verminderung des stehe Se si es dieser anheimstellend, das weiter Entsprechende möglich werde. Das Landwehrsystem hält er für ein verderbliches,
uleiten. Da Zeit der Ueberreichung dieser Eingabe die Einsetzung rischen Bundeskommission noch nicht erfolgt war, hat die erschaft geglaubt, Sr. Majestät dem Kaiser, als Theilnehmer erselben, vorläufige Anzeige von ihrem Vorhaben erstatten und dieser die Bitte verbinden zu sollen, daß Allerhäöchstderselbe die serlich österreichischen Bundeskommissäre mit geeigneten Instrue rsehen lassen wolle r hier angelangten Mittheilung aus Berlin hat sich leicher Weise und zu gleichem Ende auch an Majestät den König von Preußen gewendet. n Folge r von dem Kaiserlichen Kabinette z preußischen Regierung getheilten gung mecklenburgischen Ritterschaft zu der von ihr Berufung an die provisorische Bundes-Kommission ; g ebensowohl begründet sei, als es das Recht die⸗ ist, die der Bundesversammlung obgelegene Sorge für der Artikel II. und III. der Patent-Verordnung vom zu ul h würde es genügen, in Uebereinstim ißischen Hofe die hierauf bezüglichen ihres Amtes an die Bundes-Kommis⸗ ther zur Kenntniß des Allerhöchsten Kaiser⸗ n E Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinsche ge, den die Ritterschaft und Landschaft der jroßherzogthümer landesverfassungsmäßig / . „Engeren Ausschuß“ dieser ständischen ingeachtet des Einspruches, welchen die relitz ig dagegen erhoben hat, demnächst ein- ufzuheber das Kaiserliche Kabinet veranlaßt, das
schwerinsche Staats-Ministerium von einem abzumahnen und damit zugleich den Aus⸗ es lebhaften Wunsches zu verbinden, daß sich das hochlöbliche berhaupt jeder Maßregel enthalten wolle, durch id der mecklenburgischen Verfassungs-Ange— der Reklamanten eine Veränderung erleiden itschließung der provisorischen Bundes-Kommission ung einer kompromissarischer
ich theile
k Instanz vorgegriffen würde. e Regierung überläßt sich um so vertrauensvoller tung, daß ihre wohlmeinenden Vorstellungen, wie jene des
sinden
Kabinets Eingang werden, als die zierung wohl nicht verkennen daß selbst gegen vertrags⸗
und gesetzmäßige Bestimmun—
wird,
'rmögen, und daher nur zur Folge haben köunen, die h mehr zu verwickeln und hierdurch deren Ausglei⸗ rschweren P ; sterzeichnete benutzt mit Vergnügen diese Veranlassung, / ßherzoglich mecklenburg-schwerinschen hochlöblichen Staats- Versicherung seiner vollkommensten Hochachtung zu 27. Dezember 1849 Schwarzenberg, Staats⸗Minister herzoglich mecklenburg-schwerinsche Ztaats-Ministerium zu Schwerin.“ , / zraunschweig. Braunschweig. Ver sammlung der (ten. (Reichsztg.) Sitzung vom 23. Januar. Die ber das Bürgerwehr -Gesctz knüpft sich an die der als Bestimmung der erwehr be⸗
tze der Personen und des Eigenthums, so wie
ing der öffentlichen Ruhe und der ge
Ordnung in der Gemeinde, Waffendienst zu leisten. Lu— antragt, die Fassung des provisorischen Volkswehr⸗Gesetzes Er vertheidigt die darin der Volkswehr gege
: hr durch das jetzige Gesetz zugewie lufaabe eine kommunalen Polizeianstalt“. Auch ndt erklärt sich für den Antrag, indem er spezieller auf die Berichtes eingeht. Er erkennt Deutschland die Volkswehren sich nicht be P
Stellung gegenüber der
r bloßen
des Kommisstons⸗
isher 1n
sindet den Grund davon aber in der stiesmütterlichen dlun elche ihnen dem stehenden Heere gegenüber zu Theil Sr würde angemessen gefunden haben, das frü—
Prinzip mit Abänderung einzelner unzweckmäßiger Bestimmun falls der Antrag von Lucius abg— e anze Gesetz stimmen. Lind klärt sich für das Prinzip des Entwurfs, indem er na⸗ zertheidigung gegen äußere Feinde ins Auge faßt. Er
il kswehr hierfür weder für tüchtig, noch für nöthig. Ein ildetes Landwehr -System werde dazu völlig genügen.
; für den Entwurf: Bas frühere Gesetz, für welches er it, habe seinen Grund in der damaligen Erregtheit und
sctzung, daß von Frankfurt aus Bestimmungen über Er-
tung eins Volksheeres ergehen würden. Als Zweck der Volks⸗
ehr habe man darin aufgestellt die Wehrbarmachung des Volkes,
L.
set §. 2. In einem Gesetze für ganz
dort ausgesprochenen Bestimmungen an ih
Braunschweig allein, ohne Zusammenhang t
1 die es allerdings keine Thatkraft, keine Freihe Entwurf nicht entgegen. In der
schen Erörterung die Nothwendigkeit der stehend legen. n
gesprochen wissen, deren Kaste anvertraut werden solle, sondern nes jeden Staatsbürgers sei. Der §. 2. des Entwurfes m jeder Gemeinde des Landes auf Beschluß der Bürgerwehr errichtet werden kann. K eine Bürgerwehr zu errichten, für jede wissen. cius, Lindwurm, Schmid, Probst, eine Uebung in den Waffen für nöthig haupt in der Existenz der Bürgerwehren Störungen der Ordnung sehen, theils weil
ten, für un zwe mäßig und unwürdig, ein Gesetz zu erlassen, dessen ͤ völlige Durchführbarkeit von vorn herein bezwe Durch die Vorschrift Ausführung nicht erwecken. Das Gesetz dem Papiere bleiben.
der letzten Sitzung am 18. Januar (s. Staats hat der Vereinigte Landtag auf Antrag der schen Kommission“ der mit den Höfen von Wien und Berlin ab schlossenen Vereinbarung hinsichtlich des Interim seine ertheilt. , , en, waren, daß 1) der Erzherzog Reichs verweser schon vor , . Zeit erklärt habe, seiner Würde entsagen und die ihm mit Bundesbeschluß vom 12. Juli 1848 anvertrauten Gewalten wieder
da rie Landwehrmänner dadurch ihren Besckh
milien oft auf lange Zeit entzogen würden hält er sür den Hauptzweck, diese werde al
hen sein, wenn man die Volkswehr nu beauftrage. Die übrigen in dem früherer Zwecke hält er für durchaus unschuld
doch erfüllen, wenn man sie auch nicht aus
horst will nur den unmittelbaren als organisirtes Institut habe, Geist, der sich in ihr bilden müsse, könne durch W gerufen werden, werde sich aber, wenn er da
Lyncker sieht die Wirlungslos
Staaten seien sie durchaus unmöglich, der
nals 46 22 Bestimmung d
.
Gemeindeschutze liege keine Herabwürdigung. r ein ehrwürdiger Dienst, denn er solle die gesetzliche Ordnung rechterhalten. Lucius sucht zum Schluß in einer z
1 lere —
In seinem Antrage will er
iamentlich den Gedankt
daß der Schutz des S aates
1
l., der nunmehr zur Berathung kommt,
, GMGeme
Für den Antrag erklären sich Br )
Tumultgesetzes die allgemeine Errichtung n für geboten erachten. Caspari, Vieweg, Lyncker, S ohn horst, Beese sind gegen den Antrag von Kloß 8 bei der geringen Neigung der Landgemeinden, Bürgerwehren zu errich⸗
zweifelt werten müßte. aber die Neigung zur würde daher immer auf Wenn eine Gemeinde keine Bürgerwehr er
des Gesetzes lasse sich
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richte, so habe sie den Schaden, den sie in Folge des Tumultgesetzes etwa tragen müßte, sich selbst zuzuschreiben. Der Antrag von Kloß wird mit 28 Stimmen angenommen.
Anhalt⸗Eöthen. Cöthen, 21. Jan. (D. A. Ztg.) In
Anz. Nr. 24) Maßjorität der
. 4
ö. . Zustimmur Die von der Kommission ausgeführten Motive dieser 3
1 ig I
an die Mitglieder des deutschen Bundes zurückgeben zu wollen, und
1 i 1
danach die Nothwendigkeit vorgelegen, daß die von demselben be⸗ leidete Centralgewalt des deutschen Bunde gemeinsamen Bundes-A1Angelegenheiten von einem anderen Central— Organ übernommen und
s und die Leitung der bis zur definitiven Gestaltung der inneren rhältnisse des deutschen Bundes besorgt werde; 2) daß die beiden
zu Berlin und Wien sich behufs der Bildung einer solchen
neuen provisorischen Bundes-Centralgewalt über einen ihren übri
gen X daß 3 men hätten, diesem Vorschlage beizutreten;
zundesgenossen vorzulegenden Vorschlag verständigt hätten die übrigen deutschen Regierungen keinen Anstand genom
so wie 4) daß der In—
*
halt des darüber zwischen den gedachten Höfen abgeschlossenen Ver trags nichts enthalte, wodurch die Berechtigung des deutschen Vol—
kes auf einen neuen Bundesstaat bee burde in dieser
inträchtigt werde. Uebrigens ; .
und der heutigen Sitzung die Berathung über die
provisorische Verordnung, „die Beschränkungen bei Verheirathungen
* L.
hat folgende haben Mir die Bewohner des Landes ner lheuern Gemahlin, der regierenden Trauer und der Haus betroffenen großen Verluste schriftlich nicht vergönnt ist, weise des Mitgefühls, der Treue und der Liebe zu dem anhaltischen Fürstenhause Meinen Dank auszudrücken, so spreche Ich denselben
etreffend“, zu Ende gebracht und disselbe in der heutigen Sitzung im Ganzen angenemmen.
(Hannov. Erwiederung
Cöthen, 21. Januar.
Kondolenz
Ztg.) Der Herzog erlassen: „Viclfach bei dem Dahinscheiden Mei- Herzogin, ihre Gefühle der Theilnahme an dem Mich und Mein Herzogliches s bezeugt. Da es Mir
möchte, für diese Be—
1
2 . gegen Jeden, wie Ichs
) ö, Actien⸗Gesell
gerschaft gebracht werden. gemäße Zustimmung zu gewärtigen.
gegen einen Irrthum des
den gegen i
daruber vernommen
ßischen Trupp fin = onen , ,. da die Einkasernirung noch immer nicht er koche unthlwlefg naten Fleitag wieder statt und wird sich vielleicht 11 1nehlmuls vu erholen Di 2 Di 1 2 ö — ; vi derholen. Vie Zahlung für die Verpflegung rer
Ende 8 verfloss⸗ * ꝛ r des verflossenen Jahres wird aber
8 isch⸗ en 7 preußisch en Truppen nm nm m — 83 4 19e chehßher da das Geld dazu 8600 M n 140 eu dazu 8 00 Rthl Mai ; s⸗ ; . ; ⸗ NM lr. von Main? 9 eingetroffen ist. hir.) von Mainz längst — .
Mr s Bremer W ;
ö Br cm e n. 28 16 men W ö B urge sch af vor
23. Januar. Der Senat theilte zuvörderst we 3 , . ; 6. st wegen des mit Costa— 1 ertrages der f .
abgeschlossenen Handels 55. Modisication
Ersorderliche
itra Bürgerschaft mit, er habe tion. des Vertrages seitens der Bürgerschaft zur Ausführung desselben verfügt; v
9
— in Folge der d s
was den von
der Burge ift ausgesprochenen Wunsch, daß solche Verträge künf⸗ t vorher der Handels- Kammer zur Be gutachtung vorgelegt wer⸗ ren mögen, anlange, so werde er denselben in geeigneten Zällen thun hst berüchsic tigen, in Beziehung auf den vorliegenden Fall halt r indeß dafür ) B
daß eine solche Begutachtung weder in mate⸗
J 1 och ir formeller Hinsich geboten sen Ri 6 elle noe in formeller Hinsicht geboten gewesen. Richter Do⸗ ni dem Senat hierauf Folgendes zu erklären:
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at die darbietende Gelegenheit er— 3 —1I18220M 8115 5 *
reifen zu mü geglaul darauf ausmerksam zu ma— her ß auf Handels 5 fffn Verträge mit fremden Staaten der A tikel 91 SI 170 per Nerfassur ,,, — ö öér Arlttel 3 §. 1 . r Versassung wenigstens ana⸗ logisch Anwendung finden müsse, und es ist ihr angenehm jewesen, aus der Erwiederung des Senats die Zusicherung
en zu können, daß er in allen Fällen, Grunde des Gesetzes irgend erforderlich h ausführbar sein wird, erfahren würde“; derselbe
1 ing als eine nähere Moti
in welchen es und den Um⸗ schon von sich aus dem⸗ wies darauf hin, daß diese Er— ̃ Motivirung des damals von der Bürger⸗ ausgesprochenen Wunsches zu betrachten sein werde, daß fer-
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1 T s Svüark nw! 2 * s Fall vorkommen könnt
e iß in Folge von mit fremden i
*
9
n abgeschlossenen Verträgen gesetzliche Bestimmungen noth⸗ endig cheinen; offenbar sei es also der Sinn jener Verfassungs⸗ nmung, daß nicht z in Handels und Schifffahrts⸗Angele⸗ ten rlassende etze, sondern auch Verträge dieser Art
Dandelskammer vorzulegen seien. Die Herren Philippi und H. Meier erklärten sich gegen den Antrag Richter Donandt's: t der Bürgerschaft sei in dieser Beziehung nicht zweifellos, innten derartige Erwiederungen zu Eifersüg teleien zwischen srperschaften führen. Die Herren Dr. F. A. Meyer, n, Joh. Höpken und schließlich der Antragsteller führten
54 z 6 aus, daß die gegen die abzugebende Erklärung erhobenen Bedenken
durchaus als unbegründet erscheinen, und wurde denn auch der Antrag Richter Donandt's zum Beschluß erhoben. Hamburg. Hamburg, 24. Jan. Eben so wie von Triest
aus die ersten Dampfpakete unter der Flagge eines der deutschen Bundesstaaten durch die einsichtigen Anstrebungen der Lloydschen lschaft vor einer Reihe von Jahren nach Afrika und Asien in Gang gesetzt worden, beginnt mit dem nächsten Frühling und Umsicht eines einzelnen hiesigen unternehmenden Rheders, Herrn R. M. Sloman, unser kleiner Staat mit sei⸗ ner deutschen Flagge, die Dampfpaketfahrt nach Amerika. Am 6. April wird das Dampfboot „Helena Sloman“, Capitain Paulsen, i zuerst nach New-Nork segeln und am 15. Juni,
241. August und 31. Oktober d. J. seine Fahrten von Hamburg wiederholen. Das Gelingen des Unternehmens und die baldige Ingangsetzung eines zweiten neuerbauten Dampfschiffs, wonach die Fahrten monatlich werden, sind um so weniger zu bezweifeln, weil die Fahrpreise in die neue Welt niedriger als von irgend einem anderen europäischen Hafen gestellt sind. Sie betragen einschließ⸗— der hier aus den besten Lebensmitteln gewählten Beköstigung
für die erste Kajüte 150 Rthlr- preuß. Cour., für die zweite Kajüte 80 Rthlr., preuß. Cour., und für das Zwischendeck 50 Rthlr. preuß.
durch Kraft
von hier aus
Cour. für jeden Erwachsenen nebst seinem Gepäck. Welcher Vor⸗ theil aber bei ähnlicher Ermäßigung der Frachtpreise für Waaren J
unserer deutschen Manufakturen und Fabriken durch Benutzung jeder amerikanischen Konjunktur erwachsen wird im voraus gar nicht berechnen.
Der am verwichenen Donnerstage durch das
Fehlen von 10
Stimmen in einer der fünf Kurien oder Kirchspiele der Erbgesessenen Bürgerscha ; . Staat, wi mission vor
3
ihn eine aus Rath und Bürgerschaft erwählte Kom⸗
ft noch abgelehnte neue Verfassungs⸗Entwurf für unseren . schlug, wird binnen kurzem, vielleicht mit einigen seine
Dauerhaftigkeit sichernden Abweichungen, wiederum vor die Bür⸗ Dann aber steht auch deren verfassungs«
Vril
Herr
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achenon dnun aa ochenen Vrdnungs⸗
ruf zurückgenommen, was nich niteur bemerkt wor n Die Versammlung geht hierauf, der Tagesordnung gemäß, zur Fortsetzung der Verhandlung über Juni⸗Insurgenten über Art.. Promulgation des gegenwärtigen Gesetzes hört portation von selbst auf. Doch kann der Präside blik Freilassungen anordnen, aber blos durch indi scheidungen und nur nachdem er das Gutachten des
hat.“
s V 1. * . Der zweite Theil d
rührt von der Kommission her. Das Amendement Saytayra“ d verworfen.
aß die Transportation am 1. Januar 1853 endigen solle
Die Versammlung nimmt sodann den ersten Theil des
den Schutz gegen äußere Feinde und den Schutz der Ver⸗ J ̃ Artikels 4 an. Lamoricidre vertheidigt sein Amendement, daß Ein 'seltsamer Mensch muß es sein, der ei hi. für Alle hierdurch aus und bekenne gern, daß es Meinem Herzen F ss Bi Versan or, ge n , ;
9 Ein seltsamer hren) mu z es sen . der ein phi⸗ 1 ) 1 2 . ] 22 . 3 ft r * 9. . jede Freilassung der Billigung der Versammlung vorgelegt werden haftes Volk lieber wolle, als ein wehrhaftes. Aber (ehr wohlgethan hat, solche Zeugnisse zu empfangen. Möge das müsse. Das Gesetz habe einen politischen, ja revolutionadren Cha—
. 7 * 1 z 2 90 9 19 or 5ryte ho . 9 J 1 3 ; . 85. . . 3 . ö , . 2 .
daß man den Zweck hinstelle, erreiche man ihn Andenken au die hohe Verklärte dazu beitragen, das Band zwischen rakter. (Lärm. „Sie sind“, sagt er, „jetzt politische Richter
1a . . N ö s ö 2 . . . s 1s M0 N z H seinem Nü d J = 3 Seng lle — ͤ 9 ü 6 é . ö . 4 ) och nicht.“ Pielmehr habe die Erfahrung gelehrt, daß sich dem anhaltischen Volke und seinem Fürstenhause zum Scgen Aller (Neuer Lärm.) Die Constituante hat ihr Dekret in Folge eines
eine tüchtige Volkswehr selbst in ihren Anfängen noch nicht habe bilden wollen. Der kriegerische Geist werde durch die Aus⸗ dung im Heere, in der Landwehr und der Bürgerwehr genügend rweckt, bloße Dekrete würden es nie erreichen, dasselbe gelte, wenn man den Schutz nach außen als Zweck der Volkswehr bezeichne. en Schutz der Verfassung aber als ihre Aufgabe hinzustellen, sei ein polilischer Fehler. Fur Revolutionen dürfe man keine Gesetze schreiben. Die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung sei der unmittelbare Zweck, das Uebrige nur mittelbare Vortheile. Erfülle die Bürgerwehr jene Aufgabe, so werde sich auch ein tüchtiger wehr⸗ hafter Sinn bilden, so werde auch nöthigenfalls thätige Hülfe gegen Angriffe auf die verfassungsmäßige Freiheit zu erwarten sein. Die innere Ordnung aber sei denn doch zu gering angeschlagen, wenn man ihre Aufrechterhaltung mit Nachiwächterdiensten vergleiche. Vieweg sieht den richtig verstandenen Zweck der Bürgerwehr eben⸗ falls in dem Regierungs⸗Entwurfe ausgesprochen. Das bisherige Gesetz werde, wenn es streng gehandhabt werde, einen Staat im
ö
noch fester zu knüpfen. Friedrich, Herzog zu Anhalt.“
Abends. Scheine bis zum 1. Februar 1851 ist von der gesetzgebenden Ver⸗ sammlung angenommen worden. ; auf Ernennung eines Ausschusses zur Verfassungs-Revision wurde zunächst an einen, in der folgenden Sit ung zu wählenden Prü⸗ sungsausschuß verwiesen. soll so zusammengesetzt sein, daß 9 Mitglieder dazu aus der Stadt, 2 vom Lande, 5 von der Bürger-Repräsentation und 5 von dem Senate gewählt würden, und er hätte die Vorlagen über die ihm nothwendig scheinenden Aenderungen der Verfassung dem Senate . übergeben, von wo sie dann an den gesetzgebenden Körper ge⸗ angten.
Deßau, den 20. Januar 1850. Leopold
Frankfurt. Frankfurt a. M., ö nt fur F Der Senats Antrag
23. Jan., (PD. gt g.) auf Verlängerung der Recheney⸗
Ein zweiter Antrag des Senats
Der vom Senat beantragte Ausschuß
Frankfurt, 23. Jan. Eine neue Umquartierung der preu-
Krieges erlassen und man hat über das Schicksal von Kriegsge—⸗—
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fangenen zu entscheiden.“ Präsident: „Der Redner muß die Sache am Besten kennen, er war selbst dabei.“ (Gelächter) Lamorieiere: Allerdings sei das Gesetz ein politisches, aber dessenungeachtet seien ie Transportirten gerichtet worden (Murren links) und durch eine große Mäßigung gerichtet worden. (Geschrei links) Er kömmt auf sein Amendement zurück und vertheidigt dasselbe. Minister des Innern: Allerdings seien die Transportirten politische Verurtheilte, allein das Amendement Lamoriciere's sei nutzlos. Wenn der Präsident der Republik eine allgemeine Amnestie bewil⸗ ligen wolle, so sei ohnehin ein neues Gesetz hierzu noöthig. klar, daß Cavaignac ohne Autorisation der Versammlung einzelne Begnadigungen ausgesprochen hate, und auch dem Präsidenten der Repu⸗ blik müsse dieses Recht zustehen. Uebrigens sei die Regierung mit dem Zu⸗ satz der Kommission einverstanden, und die Nothwendigkeit, den Staats- rath befragen zu müssen, mache es wohl entbebrlich, die Versamm= lung zu befragen.
F. Barrot,
Es sei
(Links: „Keine Beschimpfung gegen die