1850 / 29 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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In Erlangen ist der weithin bekannte und geschätzte Apotheker und Professor Martius in seinem 94sten Jahre gestorben. Von Freunden hat er in seinen „Erinnerungen aus meinem 90 jährigen

Leben“ Abschied genommen.

Sannover, 23. Jan. (H. 3.) Erste Kammer. In einer Abendsitzung der Kammer wurde das ständische Erwiederungs⸗ schreiben wegen der ständischen Geschäftsorbnung und sodann ein Regierungsschreiben vom heutigen Tage verlesen, welches im Aller⸗ höchsten Auftrage die Vertagung der Stände bis zum, 28. Februar, unter Fortdauer der Arbeiten der Kommissionen, ausspricht. Zweite Kammer. Nachdem 17 neue Petitionen angekündigt worden, re—⸗ ferirt der Vice-General-Syndikns aus den Konferenzen 1) wegen des Ministerial-Schreibens vom Sten d. M., die außerordentlichen

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2 z 21. ox w 3 ne ür Ausgaben der Kriegsverwaltung während der Periode vom 1. März

1848 bis 31. Oktober 1849 betreffend, und 2) wegen der ständi⸗ schen Geschäftsordnung. Ad 1. hat man sich in der Konferenz da⸗ hin geeinigt: „Unter Aufgabe des Beschlusses zweiter Kammer, dem Beschlusse erster Kammer beizutreten, jedoch mit dem Zusatze, daß die s. g. Militair⸗-Kommission (für das Offizier⸗Pensionswesen) wegen des an die Finanz Kommission verwiesenen vertraulichen Schrei⸗ bens vom 14. Dezember v. J., die Veranschlagung der außeror⸗ dentlichen Bedürfnisse der Kriegsverwaltung während des Zeitrau⸗

mes vom 1. Januar 1849 bis 30. Juni 1850 betreffend, mit der Fi⸗ nanz⸗Kommisston in Communication zu treten habe.“ Dieser Konferenz⸗ Vorschlag wird einstimmig angenommen. Ad 2 schlägt die Mehr⸗ hest der (verstärkten) Konferenz (9 gegen 7 Stimmen) vor, den Beschluß zweiter Kammer zu den §8. 22 und 23 wegen einseitiger Prüfung der Vollmachten in jeder Kammer aufzugeben und dem mit dem Entwurfe übereinstimmenden Beschlusse erster Kammer, wonach die Prüfung der Vollmachten beiden Kammern verbleibt, beizutreten. Ferner proponirt die Majorität der Konferenz, ad §. 10 den Beschluß zweiter Kammer, demzufolge der Regierung nur die formelle, nicht aber auch die materielle vorläufige Prufung der Vollmachten zustehen soll, aufzugeben und den mit dem Entwurfe übereinstimmenden Beschluß erster Kammer anzunehmen, daneben aber einen Zusatz⸗-Paragraphen zu beschließen, durch welchen die endgültige Entscheidung über die Gültigkeit der Vollmachten der Staͤnde-Versammlung beigelegt wird. Der Referent beantragt, weil ein Nachgeben der ersten Kammer nicht mehr erwartet werden dürfe und anderenfalls die mancherlei wesentlichen Verbesserun—⸗ gen der neuen Geschäfts-Ordnung nicht ins Leben treten können, die Konferenz-Vorschläge anzunehmen. Nach einer längeren lebhaften Diskussion, welche im Wesentlichen nur eine Wiederholung der bei den früheren Verhandlungen für und wider ausführlich erörterten Gründe enthält, werden beide Konferenz-Vorschläge per majora angenom men; wonach denn nunmehr eine völlige Uebereinstimmung in den Beschlüssen beider Kammern über die Geschäfts-Ordnung erzielt ist. Der Tagesordnung gemäß wird darauf der gestern gefaßte zustim— mende Beschluß über den Ur⸗Antrag Rohrmann's wegen baldiger Vorlage einer Notariats⸗-Ordnung anderweit zur Frage gestellt und ohne Weiteres wiederholt. Es folgt dann die zweite Berathung über den gestern angenommenen Verbesserungs-Antrag Windthorst's

bezüglich der von Bueren beantragten Einführung der Civil-Ehe. Bueren ist durch die gestrige Verhandlung von den Vorzügen des gefaßten Beschlusses vor seinem Antrage nicht überzeugt und stellt daher zu dem gestrigen Beschkusse den Verbesserungs-Antrag: „Stände beschließen, die Koͤnig iche Regierung zu ersuchen, zur Durchführung der im §. 6 des Verfassungsgesetzes vom 5. September 1848 ver heißenen allgemeinen Glaubens- und Gewissensfreiheit baldigst ein Gesetz über die Civilehe und die Standesbücher entwerfen und ihnen vorlegen zu lassen.“ Er bezieht sich außer dem, was er gestern schon zur Motivirung seines Antrages vorgebracht, noch darauf, daß die Regierung bereits in dem mit Preußen und Sach sen vereinbarten Entwurf eines deutschen Verfassungsgesetzes der Einführung der Civilehe zugestimmt habe, und vermag nicht einzu⸗— sehen, weshalb man nunmehr für das hiesige Königreich wieder die⸗

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ganz nnerklärlich, und findet er darin nur ein Verlengnen der un— ter früheren Verhältnissen bereits zugestandenen Reformen. Stüve

hebt hüorgegen die verschiedenen Rücksichten hervor, welche hei einer Verfassung für ganz Deutschland und bei der speziellen Gesetzge⸗ bung für das hiesige Königreich in Betracht zu ziehen seien. Bei der ersteren habe man das Institut der Civilehe schon deshalb auf⸗ nehmen müssin, weil dieselbe in mehreren deutschen Staaten bereits bestehe; für das hiesige Land sei die Frage aber noch völlig offen und habe in dieser Beziehung der Windthorstsche Antrag das * . ͤ

Richtige getroffen. Daß das Eherecht in mancher Hinsicht

einer gründlichen Erwägung bedürfe, und daß für manche Fälle die Form einer Civilehe ferner nicht entbehrt wer⸗ den könne, dürfe man wohl annehmen. Das aber sei noch sehr die Frage, ob man die Eivilehe als Regel oder als Ausnahme hinstellen wolle, und darüber vorab schon jetzt einen de⸗ sinitiven präjudizirlichen Beschluß zu fassen, möchte sich um so we niger empfehlen, als die mancherlei gegen die Einführung der Civil— Ehe als Regel vorliegenden Bedenken in diesem Augenblicke keines weges genügend übersehen werden können. Detering sricht auch heuüse wieder für die Einführung der Civil⸗Ehe und stellt für den Fall der Ablehnung des Buerenschen Verbesserungs⸗-Antrages seiner— seits den eventuellen Verbesserungs⸗Antrag: „Königliche Regie⸗ rung zu ersuchen, die in Folge des §. 6 des Gesetzes vom 5. Sep— tember 1848 erforderlichen Abänderungen in der Ehegesetzgebung den Ständen zur verfassungsmäßigen Mitwirkung baldigst vorzule— gen.“ Er will damit die nach dem Windthorstschen Antrage darü— ber bleibenden Zweifel beseitigen, ob der 8. 6 Aenderungen in der Ehegesetzgebung wirklich nothwendig mache oder nicht. Nachdem Stüve und Lehzen auch gegen diesen Verbesserungs⸗Antrag sich erklärt, welcher entweder nutzlos sei orer mehr beabsichtige, als den Worten nach darin liege, und nachdem endlich Windthorst zur Wider egung der gegen seinen Antrag vorgebrachten Ausslellungen e en. Taß auch er,. Aenderungen in der Ehegesetzgebung für er⸗ . ich und die Einführung der Civil-⸗Ehe für gewisse Fälle für leider nicht vermeidlich erachte, da ber bestimmt . vinate Ein uhr ag dice a gegen aber estimm gegen unbe ingte geschr uten dm ae de r ü ich erklären müsse, wird zur Abstimmung gestrige Beschluß en nn der beiden Verbesserungs⸗Anträge der In der auf 7 Uhr auber es Win dtherstschen Antrages) wiederholt. dische Erwiederung anf e, n Abendsitzung wird nur die stän—

- ntwurf zur Geschäfts-Ordnung ver—

lesen und genehm , stag den 28. Februar auberaund ö ,, ,

Sikung bringt der Präsi f die Tagesordnung für diese ; 2 Präsident d 9 diese GJ

antrag Vespermann's wegen der An- und nber gefatᷣ igten

Hannover, 22. Jan. (gt me t. Nach Ankündigung ein ge e d aul nen. n Antrag M er kel's zum zweitenmale beschlossen dane, a. . um eine Gesetzvorlage ersucht werde, nach welcher . n . 1

tei im Civilprozesse das sogenannte Armenrtcht been n. . *

Institute entgegentreten könne. Der gestrige Beschluß ist ihm

172 der Prozeßgegner des Benefiziums der ge, . 3 ,, teln fo lange theilhaftig sein solle, bis ,, * 66 die sel⸗ ben bezahlen müsse. Es kömmt darauf die zwe ne esch ußnahme über den Antrag der Finanz-Kommision, bei , Helegenheit Weinhagen den gestern gestellten 361 auf , Berathung wiederholt, indem er in der ,, ut⸗ heißung des Verfahrens des Gesammtministeriums bei en dung der Gelder erblicken könne, Lang II, dagegen sucht auszuführen, daß der Gesichtspunkt, welchen der Antrgg eller 6. 28 66 3 diefe Vorlage nicht passe, sondern bei nn, . 4 , . e Kriegs⸗Ministeriums ins Auge zu sasen sei. 6 , sei z reits eine Vorlage eingegangen, und so viel er dieselbe anse . werde es bei der Berathung derselben vielleicht nicht an te ,. ründen fehlen, gegen das Kriegs-Ministerium begründete ö geltend zu machen. Weinhagen muß gleichwohl bei einem Antrage verhar⸗ ren, welcher von Bu e ren unterstützt wird. Er bewillige keine neue An⸗ leihe oder Steuer, wenn nicht erst eine Prüsung des Verausgabten vorh er =. gegangen sei. Er müsse erst wissen, ob das Geld auch zu außerorden il ichen Kriegsbedürfnissen verwandt sei. Es sei aber Manches vorgeomme n, was gewiß zu außtrordentlichen Kriegs Bedürfnissen gcrecl , solle, er aber als solche nicht ansehen und auch deshalb kein Geld dahin bewilligen könne. Er meine die Tiuppenaufstellung an der hessischen Gränze, durch welche man die süblichen Gegenden nur zu sehr belästigt habe. Er wisse doch nicht, daß wir mit Hessen. in Krieg lebten; wohl aber habe er gehört, daß in Hessen dit, Reichs Verfassung anerkannt werde, und so möge man es für gut befun⸗ den haben, nöthigenfalls mit hannoverschen Truppen in einem an⸗ deren Lande gegen die Reich Verfassung zu Felde zu ziehen. Für solche außerordentliche Kriegs-Bedürfnisse hätten die Stände gewiß nicht Lust, die Kräfte des Landes zur Verfügung zu stellen. Es wird noch einige Zeit über den Gegenstand gesprochen, wobei Op⸗ permann für den Antrag der Kommission spricht, eben so F rancke; Letzterer fragt daneben an, wie es sich mit der Erstattung der von Hannover geleisteten Vorschüsse verhalte. Lehzen ging auf die Einzelnheiten ein; Hannover habe vich vorausgezahlt und bei der Cenkralgewalt sämmtliche Forderungen liquidirt, es sei aber wenig Aussicht vorhanden, daß ein Ersatz geleistet werde. Der Antrag Weinhagen's wird darauf abgelehnt, der Kommissions-Antrag hin gegen zum zweitenmale angenommen. Gerdin 9 fragt an, ob die Finanz⸗-Kommission sich mit dem Budget beschästige. Lang 16 Die Kommission sei damit beschäftigt, vollendet sei die Arbeit, noch nicht; er bemerke auch, daß die Finanz-Kommission ihre Arbeit so fort begonnen habe und sich hinsichtlich ihrer Thätigkeit jeder anderen Kommission an die Seite stellen könne. Gerding erwiedert, daß es nicht seine Absicht gewesen, der Finanz-Kommission im Verhält niß zu den übrigen einen Vorwurf zu machen. Man geht über z dem Urantrage von Rohrmann, die Einführung einer neuen No— tariats-Ordnung. Nach bejahter Vorfrage begründet der Propo⸗ nent den Antrag dadurch, daß eine allgemeine Notarigts-Ordnung für das Königreich Hannover ein unabweisbares Bedürfniß sei, und daß es nicht nur zweckmäßig, sondern auch nothwendig sei, den Re gierungs-Entwurf einer Notariats-Ordnung vor deJiniiver Fest stellung der Gerichts-Verfassung zu berathen, wenn das Notariats

wesen nicht von vorn herein benachtheiligt werden solle. „Vas No

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tariatswesen“, sagt er, „stützt sich in den älteren Provinzen unseres . 9 .

. 8 10 7 sor Mariwmilie Landes noch immer auf die im Jahre 1512 vom K aiser Maximilian f Dieses Gesetz

für das deutsche Reich gegebene Notariats-Orknung. ; ist von Haus aus nichts weiter, als eine nicht sehr gelungene Com

Gesetz vorschreibt, noch im gegenwärtigen Jahrhundert hätten be dienen wollen. Diese Förmlichkeiten sind daher größtentheils außer Gebrauch gekommen, ohne gesetzlich aufgehoben zu sein, und schon deshalb bedarf es neuer Bestimmungen. Abgesehen davon sind alle inneren Verhältnisse der Staaten im Laufe von drei Jahrhunder⸗ ten in ihrer Entwickelung so weit fortgeschritten, daß das InsFitut der Notaren, wie es durch die Notariats-Ordnung von 1512 fest gestellt worden ist, für die Gegenwart als unzureichend erscheint. Man hat den Notarien damals manche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht übertragen zu dürfen geglaubt, und bei an— deren hat man ihnen die Zuziehung von Zeugen und andere be schwerliche Förmlichkeiten vorgeschrieben, während der Nichter die— selben Rechtsgeschäfte ohne jene Formalitäten rechtsbeständig vor nimmt. Diese Verschiedenheit der Formen für dieselben Rechtsge schäfle, je nachdem sie von der einen oder anderen mit öffentlichem Glauben versehenen Person vorgenommen werden, läßt sich vor dem gesunden Menschenverstande nicht rechtfertigen. Die Beschränkungen der amtlichen Thätigkeit der Notarien scheinen ihren Grund in einem gewissen Mißtrauen gegen dieselben gehabt zu haben. Seitdem jedoch in unserm Lande die Kreirung der Notarien durch sogenannte Psalz grafen aufgehört hat und dieselben gleich den Richtern durch das Königl. Ministerium angestellt werden, scheint mir nicht oas ge— ringste Bedenken vorzuliegen, wodurch eine völlige Gleichstellung der Notarien mit den lünftigen Amtzrichtern hinsich lich der Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit verhindert würde. Allein ich gehe noch weiter, indem ich annehme, daß unsere kom— plizirten Rechtszustände die Trennung der freiwilligen Gerichts- barkeit von den streitigen ju Interesse der Sache gebieten. Der Amtsrichter wird, wenn er seine Pflicht gegen die Amtseingesessenen gehörig erfüllen willi, mit der streitigen Gerichtsbarkeit genug zu ihun haben. Dagegen wird die freiwillige Gerichtsbarkeit an gründlicher Behandlung sicher bedeutend gewinnen, wenn deren deren Ausübung andern öffentlichen Personen, ich meine den Notarien, ausschließlich überlassen wird. Der Name thut nichts zur Sache, ob Richter oder Notar, wenn der von der Regierung angestellte, dem die freiwillige Gerichtebarkeit anvertraut wird, nur die nöthigeun Kenntnisse besitzt. Wohin die, Ueberhäu— fung der Beamten mit den heterogensten Geschäften führt, dazu liefert die bisherige Besorgung der Acte der frei— willigen Gerichtsbarkeit durch die Königlichen Aemter die besten Belege. Bei vielen derselben sind die Vorträge in den Dörfern durch die Vögte oder Amtsvögte und auf der Gerichtsstube durch die Kopiisten nach gedruckten Formnlaren aufgenommen worden. Da diese Leute von dem eigentlichen Wesen der Verträge keinen Begriff haben, so darf man sich nicht wundern, wenn es oft sehr schwer hält, aus den von ihnen konzipirten Kontrakten den Sinn herauszufinden. Indeß mir ist selbst ein richterliches Testament vorgekommen, dem weiter nichts fehlte, als die Erbeseinsetzung. Solche Mißgriffe sind die natürliche Folge der Ueberhäufung mit verschiedenarfigen Geschäften; denn in diesem Falle wird immer nur eins als das Hauptgeschäft angesehen, während alle übrigen mit einer gewissen Leichtigkeit behandelt oder, wie man im gemeinen Leben sagi, von der Hand geschlagen werden. Leider findet diese n , immer auf,. Kosten der Amtseingesessenen statt, ö . weitläuftige und kostspielige Proözesse verwickelt

( ganzes Wohl und Wehe mitunter davon abhängt.

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hege zu der Re—= te Unwesen ab⸗ ichersten durch treitigen und

welche sich aussch t Notarien, denen die frei so wird dirse llkommnung des Notariats we⸗ Diskussion mit

Die Sache ist mithin von ernster Bedeutung, und ich gierung das Vertrauen, daß dieselbe das von im stellen werde. Nach meiner Ansicht geschieht dies am) Trennung der freiwilligen Gerichtsbarkeit vo: Uebertragung der ersteren auf Personen, Wählt man dazu die willige Gerichtsbarkeit theilweise bereits überlassen ist, Refoim zur Fortbildung und Vervo sentlich beitragen.“ großer Majorität angenommen. treff der Civilehe und der Standesbücher wird dann in erster rathung durch einen Aenderungs-Antrag von W gegen 24 Stimmen) verdrängt, der dahin ht, ßen, die Regierung zu ersuchen, Königliche Regierung wolle wägung ziehen, welche Abänderungen in der bestchenden Ehegesetz⸗ gebung erforderlich sein werden zur Ausführung des in 8. Landes Verfassungsgesetzes ausgesprochenen Grundsatzes der Gl bens- und Gewiffensfreiheit, und den Ständen demmächst eine Vor— lage zur verfassungsmäßigen Erklärung zugehen lassen.“

damit beschästigen. Der Antrag wird nach einiger . Der Buerensche Antrag in

indthorst (mit „Stände beschlie

(Schw. M.)

Stuttgart, 24. Jan. iehung des Art. 11

Gemeinde Rath hat heute beschlossen, in Vo des Gesetzes über die Bildung der Bürgerwehr jedem zum ordent lichen Tienste berufenen Wehrpflichtigen die Verheirathung und die selbstständige Niederlassung zu untersagen, wenn er ĩ in Zeugniß des Oberbefehlshaber⸗-Amtes darüber ausweist, da mit einer Muskete und Patrontasche versehen ist.

Württemberg.

sich nicht durch

Karlsruhe, 19. Jan. nisation der badischen Truppen hat begonnen. mittelst Befehls vom 6ten d. T. die Formation von drei Reiter⸗ Die drei Regimenter stehen unter dem Commandeur der Reiterei (Oberst oder General-Major), und heißen: erstes, zweites und drittes Reiter-Regiment. ganz nach preußischem Schnitt: das erste Regiment he —ͤ eite schweselgelbe, das dritte schwarze Aufschläge und Kragen; alle drei hellblaue Waffenröcke. Schwadronen ) Streitbaren: Rittmeister zweiter Klasse, 5 Ober-Wachtmeister, 6 Schwadrons-Wachimeister, ] 24 Unteroffiziere (Korporale), Carabiniers Reiter (unberitten), 48 Offizier Nichtstreitbaren: 1 Regiments

Der Großherzog hat

Regimentern angeordnet.

Die Uniformirung ist

Regimenter Friedensstand 3 Rittmeister erster Klasse, Lieutenants,

2 Wachtme

Lieutenants,

Trompeter, 24 Carabiniers ersier zweiter Klasse, ber Vienstpserden 1 Rechnungs 1 Thierarzt, 1 Büchsenmacher, fos [ Offizierpferden, 1 Dienstpferd. Bis auf weiteren Befehl werder vom ersten Reiter-Regiment, welches in Baden bleiben soll Dragoner-Schwadron noch eine etzung der Offizier

Schwadron

in den Regimentern befohlen, und zwar sind ernannt zum Eom mandeur der Reiterei: Oberst Konstantin von Roggenbach. Commandeur s Baden (bisher Major der Infanterie). berst Hilpert. von Glaubitz.

Lieutenant Zweites Regimen

z Regiment: Commandeur

männer sind nun in dem ganzen Lande glückli . . ö. * * aw vasselkheg 1x 25 1 s nstilut lle pilation aus dem 1 ömischen Rechte, und man darf dasselbe nur auf lauter constüuutionel

flüchtig ansehen, um zu der Ueberzeugung zu gelangen, daß dasselbe für unsere Zustände längst nicht mehr passend ge⸗ wesen sei. Die Notarien unseres Landes würde mit Recht der Vorwurf der Absurdität getroffen haben, wenn sie sich der weitschweifigen und nutzlosen Formalitäten, welche jenes

tive Männer gefallen. mmlung, welche größtentheils aus“ die Kandidaten erfurter Parlament für fast alle Wahlbezirke in ist wohl anzunehmen,

Vorschläge

mer bestand,

dieser Bezirke

, nm Gouverneur, General von Scharnhorst, der Morgenpost welche künftig aus 4 Batterieen, wobei eine reitende, be

Der Bestand an Mannschaft, Pferden, Geschützen und Offizieren ist demnach bedeutend gemindert. s der Infanterie scheinen gleichfalls Vorbereitungen getroffen zu we den; wenigstens Wohnungen abkündigen.

zt eingetroffen.

„Organisation d

stehen soll. die Offiziere

Heidelberg, , chen Regierung ist nunmehr preußischen Kriegsbeamten beizugében, derselben in Bezug zu überwachen. Heidelberg,

um die versch

nänner für 2 Abgeordnete

Vistritte beendigt

Ständekammer en früheren Distrikten die sogenannte alt ich ausgeschlossen hatte, so nh l Pflicht erkannt, man sehr ungern im Wahlkörper Majorität aus der Wahlurne wie Geh.⸗Rath Dr. Chelius, Banquier Dr. Poffelt.

die Stimmen mit großer

besten Klange,

3. Von dem Präsidium Kurfürst— lichen Ober-Appellationsgerichts ist zur Verhandlung der Anklage— Georg aus Bockenheim und Genossen, wegen Er des Fürsten Lichnowski und des Generals wald, eine besondere Schwurgerichtssitzung auf Montag den 11. März - Der Herr Ober-Appellations-Rath Zuschlag i zum Sitzungs-Präsidenten ernannt worden.

Hessen. Hanau, 24. Jan. (

sachen wider von Auers⸗

J. bestimmt.

Oberhessen,

und bei ; beanstandet

16 Frankf. Ober⸗ P o st⸗ Rechtsgültigkeit Bischofsangelegenheit, weil sie konkordatswidrig ist. kordat nämlich für die oberrheinische Kirchenprovinz kann eine werfung der kanonisch vollzogenen Wahl, mit Be schaften des Gewählten, nur nach vorher eingeleitetem. . durchgeführtem Informativprozeß statifinden, wie dieses ausdrücklich als etwas durch die Einigung der Papste Ausgemachtes und zwar, „damit Rechte des apostolischen Stuhles hier Zuslimmung erhalte“, in der B ist. Ein solcher Informativp irrthümlichen Ansicht, daß . ganz so, wie man es wünschte, in Volkes ausgesprochen sei, ist die Folge hiervon, da unbesetzt bleiben wird. bi menen Verpflichtungen

mts⸗Z3Ztg⸗), päpstlichen Entscheidung Nach dem Kon⸗

zug auf die Eigen und kanonisch

betreffenden Staaten mit dem das für die Erhaltung der Geschehene die allgemeine April 1827 festgesetzt ist aber diesmal, vielleicht in der rie „Unabhängigkeit der Kirche“ schon den Grundrechten de itet worden.

ulle vom 11.

Wahrscheinlich r bischöfliche Stuhl zu Mainz so lange s der Papst den vertragsmäßig übernom⸗ Etwas Aehnliches ist schon

nicht eingele

nachkommt.

früher einmal in Hessen geschehen, und in einem constitutionellen Lande ist ein Anderes gar nicht denkbar.

Mainz, 26. Jan. (Fr. J.) Seit einigen Tagen trafen kleine Abtheilungen Freischärler von Rastatt unter Eskorte von Sol⸗ daten des Königlich preußischen 24sten Infanterie⸗Regiments hier ein, blieben über Nacht in der Citadelle und marschirten am nächsten Morgen nach der Festung Ehrenbreitenstein.

Nassau. Wiesbaden, 26. Jan. (D. Ztg.) Die vor⸗ gestern zu Limburg stattgehabte Versammlung der Mitglieder der verschiedenen Wahlcomitäs und der Wahlmänner zur Feststellung der Kandidaten für den Reichstag zählte trotz der ungünstigen Wit⸗ terung über 50 Theilnehmer aus den verschiedenen Gegenden des Landes. Nur der Wahlbezirk Langenschwalbach war nicht vertreten. Als Kandidat für den hiesigen Wahlbezirk wurde Hergenhahn, für Limburg M. von Gagern festgestellt. Der westliche Theil des Be⸗ zirks des Westerwaldes hatte sich für Amtsverwalter Wirth zu Sel⸗ ters, Kammerpräsident, der östliche für den Medizinalrath Heyden— reich zu Herborn, Kammermitglied, entschieden. Es steht übrigens zu erwarten, daß von den beiden einander befreundeten Männern, gleich geeignet zur Wahl ins Volkshaus halten, einer zu

des Anderen verzichte. Das Wahlcomitsé in Langenschwal— wie

b sich, wie verlautet, für den Ministerialrath Schepp dahier, fi Parlaments⸗-Mitglied, entschieden. Die Wahlmännerwahlen

doch in manchen Bezirken, namentlich auf dem Wester

wald, nicht so unbefriedigend in Bezug auf Theilnahme ausgefallen.

Wenn auch dort in den Städten fast durchgehends nur sehr Wenige

5 z. B. in Haiger der Arzt und ein Lehrer die ein

en aus der dritten Klasse waren, so haben auf dem

Lande die Leute sich durchschnittlich zahlreich eingefunden. lb

nd dem

In einem Wahlbezirke auf dem hohen Westerwalde (von circa 3000

Linwohnern) fanden sich ungefähr 600 Wählende ein.

. Raß b rg. 2 wan. (A. M, Ver anl⸗ g des Schriftenwechsels zwischen dem Statthalter von Lauen burg und dem Königlich dänischen Bevollmächtigten von Pechlin at die Laundesversammlung unterm 10,611. Januar folgendes eiben erlassen:

„An die hohe Statthalterschaft. Durch die Mittheilungen, welche der desversammlung von dem hohen Präsidium der Stanhalterschaft in

ihre ung vom Sten d. M. über die mit dem Königl. dänischen Bevoll— näe Herrn von Pechlin, gepflogenen Verhandlungen geworden sind, bes durch den Inhalt des Schreibens des hohen Präsidiums vom 3ten

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d M. fühlt sich die Landesversammlung zu dem Ausspruche ihres lebhaften Dankes verpflichtet und gedrungen, den Ausdruck des festen Vertrauens hinzuzufügen, daß die Statthalterschaft fortfahren werde, mit allen ihr zu Hebote stehenden Mitteln dahin zu streben, daß dem Lande das von ihr vorberejtete und unter ihrer Mitwirkung ins Leben gerufene Grundgesetz

m 14. Mai v. J. erhalten, die ruhige Fortentwickelung der durch dasselbe gebotenen organischen Einrichtungen gesichert werde. Die Landesversamm—

lung darf dabei jedoch nicht mit der Erklärung zurückhalten, daß d n den beiden Schreiben des Königlichen Bevollmächtigten für zriedens⸗Unterhandlungen in Berlin vom 2ten und 5ten Januar

J. geäußerten, aus Unkunde der Verhältnisse hervorgegangenen und da—⸗ auf irrige Voraussetzungen gebauten Ansichten einen tief betrübenden ndruck auf sie gemacht haben. Das Land, dessen treue Bevölkerung in zeit größten politischen Aufregung in dem ganzen deutschen Vater—

lande, abgerissen nicht durch ungesetzlichen Willen, sondern durch den Gang

Begebenheiten von seinen Beziehungen zu dem Landesherrn, und sich iberlassen, stets unverändert die gesetzliche Haltung beobachtet hat, zohl ein Anderes erwarten zu dürfen, als den Ausspruch, daß Alles, was

ei

zur Zeit der Behinderung des Landesherrn in Folge unabweislicher Forderungen

J

der Zeit und zur Erfüllung der billigsten Wünsche des Volkes auf legalstem Wege

seschehen, für den Landesherrn unverbindlich sein solle. In diesen Aeußerungen s zum Friedensabschlusse mit der Krone Preußen beauftragten und dieser acht gegenüber durch Instructionen gebundenen Bevollmächtigten glaubt ie Landesversammlung auch nicht den wahren Ausdruck des landesherr—

n Willens, gegenüber dem eigenen Lande, anerkennen zu dürfen, weil

z derselben unzweifelhaft erscheint, daß Se. Majestät der König Herzog selbst sowohl die bethätigte Gesinnung der Bevölkerung als die volle Der rechtigung derselben auf die bestehenden Landeseinrichtungen besser würdi— gen werd Als im Frühjahr des Jahres 1848 die eingetretenen Kriegs—

Störung in dem gewohnten Gange der Verwal- cht hatten und die Bewegung, welche das ge— Vaterlar erfaßte, das Herzogthum Lauenburg nicht unberührt lassen konnte, erschien bekanntlich die allerhöchste Resolution vom 30. März

velche die Verwaltung des Landes den Zeitumständen ent—

zahres,

ordnete und mit ihr die landesherrliche Verheißung,

diesem Herzogthum als einem selbstständigen deutschen Bundesstaate eine auf Grundlage eines ausgedehnten Wahlrechtes gebaute, in Wahr— heit freie Verfassung gewährt werden solle, und daß sich Se. Majestät der

König daneben den Bestrebungen für Errichtung eines kräftigen und volke— thümlichen deutschen Parlaments offen anschließen werde.“

In Uebereinstimmung mit der durch diese allerhöchste Verheißung vor— jeschriebenen Richtung erfolgte auf den Antrag der Ritter und Landschaft des Herzogthums, als der verfassungsmäßigen Landes-Vertretung, die pro visorische Verfügung der Königlichen Regierung vom 10. April zur Herstel lung einer provisorsschen, den Wünschen der Einwohner entsprechenden Lan— desrepräsentation, welche von dieser Königlichen Regierung in allen Bezie hungen als diejenige Vertretung anerkannt wurde, die bisher der Ritter⸗ und Landschast zuständ'g gewesen war. Es hatte also die Ritter⸗- und Land— schaft aus freiem Entschlusse sich ihrer bisherigen ausschließenden Be⸗

echtigung begeben und war die Veränderung der bestehenden Verfassung auf gesetzlichem Wege h allerhöchste Willens-Entschließung hervorgerufen.

Die Fortdauer des Kriegszustandes erheischte für das deutsche Bundes-

n zurg demnächst eine interimistische Verwaltungseinrichtung und

Beschluß des deutschen Bundes vom 16. Juni selbigen Jah⸗ vr ntsendung eines außerordentlichen Bundes⸗Kommissarius, des Geheimenrath Dr.- Welker, durch dessen öffentliche Eiklärung vom 10. Juni 1848 eine interimistische höchste Landes-Administralion mit Vorbehalt der Rechte des Landesherrn, aber mit allen dem Landeshermnn selbst zustehenden echten und Befugnissen installirt wurde. Daß während der Dauer dieser Administration den Rechten des Landesherrn in keiner Weise vorgegriffen wurde, diese vielmehr auf das Gewissenhafteste gewahrt sind, bedarf der weiteren Darlegung nicht.

Nach dem Abschlusse des Waffenstillstands -Vertrages von Malmö vom 26. August 1848 trat eine weitere Veränderung in der höchsten Verwaltung des Landes ein und wurde durch die zur Ausführung der Vertrags -Be“ stimmungen, so weit sie das Herzogthum Lauenburg betrafen, entsandten bei⸗ derseitigen Kommissarien, für das Reich, Herrn Stedmann, und für den Landesherrn, den Kammerherrn Baron von Plessen, eine böchste Landes— Behörde eingesetzt, welche fortan die Regierung im Namen Sr. Majestät des Königs-Herzogs führte.

In dem über den Akt der Einsetzung vom 15. November 1848 auf— genommenen Protokolle erklärten sich die Miiglieder der höchsten Behörde über die Bedingungen der Annahme dieser Stellung sub Nr. 2 und 3 wie folgt:

2) Hinsichtlich der, während der Dauer des Waffenstillstandes von der deutschen Centralgewalt erlassenen oder noch zu erlassenden Gesetze welche in Gemäßheit der deutschen Reichs -Verfassung in den dentschen Staaten zu publiziten und zur Geltung zu bringen sein möchten, de— ren Inkraftsetzung in dem Herzogthum Lauenburg schon während der Dauer des Waffenstillstandes der einzusetzenden höchsten Landes⸗Be⸗ hörde unerläßlich erscheine und durch welche den Bedingungen des definitiven Friedens und den Rechten Sr. Majestät des Königs von Dänemark als Herzogs von Lauenburg, nicht präjudizirt und die An⸗ erkennung seiner Rechte als regierender deutscher Fürst, nicht in Zweifel ge⸗ zogen werde, sprachen die genannten Herren die Erwartung aus, daß sie von Sr. Majestät dem Könige von Dänemark in Seiner Eigenschaft als Herzog von Lauenburg würden ermächtigt werden, die Gesetze eben⸗

173

bezeichneter Art im Herzogthum Lauenburg promulgiren und zur that=

sächlichen Wirksamkeit gelangen zu lassen.

3) Die genannten Herren sprachen die Erwartung aus, daß es ihnen wer! . 32 gestattet fein, volbchaltlich der Alllerhöchsten Bestätigung Sr. werde. Der Tages Majestät des Königs- Herzogs (ine auf Grundlage ausgedehnten Wahlrechts beruhende Verfassung mit einer zu dem Ende zu bilden den Verfammlung zu berathen und vorzubereiten, so wie solches de— reits in dem in Lauenburg durch Regierungs-Bekanntmachung vom 5. April d. J. publizirten Königlichen Erlaß vom 30. März d. J.

in Auesicht gestellt sei.“

Die beiderfeitlgen Kommissarien genehmigen diese Punkte, unter der Erklärung des Reichs -Kommissars quoad 2, daß selbstverständlich der Aus— druck „thatsächliche Wirksamkeit der Reichsgesetze“ den Charakter rechtmäßi⸗ ger Ausübung derselben nach ihrer Promnlggtion keinesweges beeinträchtige, und der ferneren Erklärung des landesherrlichen Kommissars, daß er hier⸗

mit einverstanden sei.

In Ausführung der solchem nach von dem Landesherrn genehmigten Bestimmungen ad 3 wurde in Uebereinstimmung mit einem Antrage der auch von dem landesherrlichen Kommissarius als zu Recht bestehend aner— kannten Landes -Vertreiung, der verstärkten Ritter« und Landfchaft, durch die Verordnung der höchsten Behörde vom 9. Mätz 1849, eine neue Versamm⸗

lung gebildet, mit den Rechten und Befugnissen der bisherigen, auch nu

durch den Eintritt zehn fernerer gewählten Mitglieder verstärtten Landesver— tretung und zu dem Zwecke der Berathung der demnächst mit dem Landes-

herrn zu vereinbarenden Verfassung.

Nachdem diese Versammlung unter dem 19. April zusammengetreten war, wurde derselben von der höchsten Behörde in llebereinstimmung mit der ihr verliehenen Ermächtigung der Entwurf zu einem Grundgesetz für

das Herzogthum Lauenburg zur Berathung vorgelegt. Der inzwischen wie⸗ der erfolgte Ausbruch des Krieges brachte es mit sich, daß auch in dem Herzogthüm Lauenburg die bisherige formelle Einrichtung der höchsten Lan⸗ des-Verwaltung nicht länger fonbestehen durite, und wurde durch den Erlaß des außerordentlichen Reichs-⸗Kommissars von Winzingerode vom 30. April 1849 diese hohe Statthalterschaft eingesetzt, welche vorbehaltlich der Rechte des Königs-Herzogs, die Regierung dieses Herzogthums im Anstrage und im Namen der Centralgewalt für Deutschland bis zu einem Frieden mit Dünemark nach Maß⸗ gade der bistehenden Gesetze und Verordnungen des Landes, so wie der er⸗—

forderlich werdenden und iln Wirksamkeit tretenden weiteren Gesetze und Verordnungen zu führen hat. Von der versammelten Landes⸗Vertrelung

*

wurde sodann die Berathung des vorgelegten Entwurfs eines Grundgeseßzes

unter unmittelbarer Mitwirkung des Reichs⸗-Kommissars sortgesetzt und nach beendeter Berathung durch dieses Organ der höchsten gesetzgebenden Gewalt des deutschen Reichs in Kraft ertheilter Vollmacht und unter ausdrücklicher Hinweisung auf den landesherrlichen Erlaß vom 30.5. April 1848 der Statthalterschaft aufgegeben, das Grundgesetz mit Vorbehalt der Rechte des

stönigs-Herzogs zu verkündigen und in thatsächliche Wirksamkeit zu setzen. Wenn nun dieses Grundgefetz auch durch die eigene Unterschrift der

anwesenden Mitglieder der früheren Ritter⸗ und Landschaft, welche sämmt— lich Sitz und Stimmrecht in der Versammlung hatten, anerkannt, auf völlig

legalem Wege zu Stande gekommen und als Gesetz nur vorbehaltlich der

landesherrlichen Sanction verkündet und in Wirksamkeit gesetzt worden ist, so dürfte darans sowohl die Berechtigung als die Pflicht der Statthalter schaft wie der Landes -Versammlung klar hervorgehen, vorzuschreiten mit der Ausführung der durch dieses Gesetz gebotenen organischen Einrichtungen,

und überzeugend dargelegt sein, daß den von dem Königlichen Bevollmaͤch—

tigten Freiherrn von Pechlin geäußerten entgegenstehenden Ansich—

ten und. Absichten keinerlei Berechtigung zur Seite steht. Es kann denselben hinsichtlich der Sistirung der Fortentwickelung der inneren Zustände auch das Gewicht einer landesheirlichen Willenserklärung vor dem

Abschlusse eines Friedens keinenfalls beigelegt werden, so lange nicht durch die Centralgewalt, oder unter deren Zistimmung durch die freie Entschlie⸗ ßung der verfassungsmäßigen Landesgewalten den Anforderungen des König⸗ . lichen Bevollmächtigten Folge gegeben ist. Der Umstand aber, daß nach der Erklärung des Herrn von Pechlin in dem Schreiben vom 2. Januar der Königliche Bevollmächtigte bei der Bundes-Kommission bereits angewie— sen ist, derselben als Central-Behörde für Deutschland einen Antrag wegen des Herzogthums Lauenburg zu übergeben, der namentlich eine Sistirung der fortschreitenden gesetzlichen Thätigkeit befasse, wenn solchem Antrage gleich eine Folge von der Centralgewalt voraussichtlich nicht gegeben werden kann, dürfte doch für die hohe Statthalterschaft ein Bestimmungs— grund sein, den Schutz der Centralgewalt für die in ihrem Namen regie rende Behörde in Anspruch zu nehmen und jede Besorgniß einer Beein— trächtigung der verfassungsmäßigen Landesrechte durch die zu erbittende ausdrückliche Anerkennung der Berechtigung zur ungestörten Fortentwickelung

der organischen Landes Einrichtungen zu heben. Die Landes⸗-Versammlung erlaubt sich daher das ehrerbietige Ersuchen an das hohe Präsidium der Statthalterschaft zu richten, daß es sich zur Erreichung die ser zwecke auf geeignetem Wege mit der Central-Behörde in Frankfurt in Vembindung

setzen wolle.

Wenn sodann die Landes-Versammlung bereits in ihrem ehrerbietigsten

Antrage vom 9. Oktober v. J. den Wunsch zu erkennen gegeben hat, das Verhältniß des Landes zu seinem Landesherrn auf dem Wege der Verstän digung festgestellt zu sehen, und das hohe Präsidium der Statthalterschaft aufgefordert hat, sich zur Wahrung der Rechte und Interessen des Landes bei den Friedens-Unterhandlungen durch einen Abgeordneten betheiligen und durch die Vermittelung des für Deutschland mit der Leitung der Unterhand— lungen beauftragten Ministers eine Verständigung erzielen zu wollen“, so kann sie sich mit dem von der hohen Statthalterschaft in dieser Beziehung gethanen Schritte der Absendung des Amtmanns Prehn an den Ort der Verhandlungen nur einverstanden erklären.“

Frankfurt. Frankfurt a. M., 26. Jan. (Fr. O. P. A. Ztg.) Trotz des heute eingetretenen starken Thauwetters hat das hier garnisonirende Königlich preußische 3uste Infanterie⸗-Regiment heute Vormittag eine große militairische Promenade auf der Eschen heimer Chaussee gemacht. Auch das hier und in der Umgegend stehende Königlich preußische Ste Kürassier⸗Regiment war heute aus gerückt, um vor seinem bisherigen Cammandeur, Oberst-Lieutenant von Unruh-Bomst, welcher seinen Abschied genommen hat, zum letz tenmale zu paradiren. Die Mannschaft brachte dem scheidenden Führer ein dreimaliges Hoch. Baron von Otterstedt, Königlich preußischer Resident bei hiesiger freien Stadt, ist auf kurze Zeit nach Baden gereist. Während seiner Abwesenheit werden die lau fenden Geschäfte durch den Königlich preußischen Legations⸗Secre— tair von Rosenberg versehen.

* 5 hier hat folgendes Schreiben von dem Erzherzog Johann erhalten: „Lieber General! Ich danke Ihnen sehr für die mir gemachten Mittheilungen vom 12ten d. M. Meine Reise war recht glücklich, ungeachtet des hohen Schnecs, und ich faͤnd überall eine herzliche Aufnahme, insbesondere hier in Wien bei meinem Kaiser, meiner Familie und allen meinen Bekannten. Es freut mich, daß Prinz Hohenlohe zufrieden zurückgekehrt ist, und ich hoffe, daß in sehr kurzer Zeit für ihn noch Befriedigenderes erfolgen wird. Was die Colonisation in Ungarn betrifft, so ist hier eine Kommission zusam⸗

Frankfurt a. M., 26. Jan. General-Lieutenant Jochmus

mengesetzt, die sich damit beschäftigt und welche bereits eine Druck-

schrift unter dem Titel: „Teutsches Kolonialwesen in Ungarn und Siebenbürgen im 18ten und 19ten Jahrhundert“ herausgegeben hat. Ich gehe morgen nach Steyermark ab, und zwar nach Gratz, wohin ich Sie bitte, mir künftig zu schreiben. Leben Sie wohl. Wien, am 18. Januar. Ihr aufrichtigster (gez.) Johann map.“

r

Mu sland.

Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 25. Jan. Der Minister der öffentlichen Arbeiten legt einen Gesetz⸗-Entwurf in Bezug auf einen Ergänzungs-Kredit nieder. Die Versammlung nimmt hierauf einige Gesetz⸗Entwürfe von blos

Propaganda

lokalem Interesse an und beschließt, daß sie

des Handels und Schiffe zu einer dritten Lesung

—ĩ Sordnung . mit Belgien schreiten handlung über die Verlenu 3 itet man hierauf zur Ver⸗ Depar . gung des Hauptorts der Präfektur d zepartements Loire von Montbrison nach St. Eti . der Kommission ist in dem Sinne der Regüerm; Gtienne, Der Antrag gesetzt, als sie es der Administration zur , . entgegen. vorzuschlagen, durch welche die Interessen acht. spater die Mittel sollen, angegeben si Serr Dörr n, die geschont werden sollen, angegeben sind. Herr Daritte bekämpft die Anträ Kommission vom politischen und administr all ben e i . der St. Etienne sei der Mittelpunkt des Departements de, . seine Handelsbewegung mache die Anwesenheit des Pen ot nur schenswerth, sondern noch mehr die Nothwendigkeit, über urch Bewegungen wachen zu müssen. Rautour de rn n (Kommissions⸗Mitglied) spricht zu Gunsten des Komm ffn Antrages. H eu rtie r spricht vom departementalen, nationalen und sozialen Standpunkt zu Gunsten des Regierungs- Projekts und weist darauf hin, daß in St. Etienne 40,000 Arbeiter leben, die von Wuhlern bearbeitet. Die Lokal⸗Behörde sei so unge— nügend, die Ordnung aufrecht zu erhalten, daß der Präfekt einen Theil des Jahres in St. Etienne zubringen müsse. Die Versamm⸗ lung spricht hierauf den Schluß der Debatte aus und schreitet zu einem Skrutinium der Abtheilungen, um zu entscheiden, ob eine zweite Lesung stattfinden solle. Das Skrutinium giebt folgendes Resultat: Zahl der Stimmenden 672; zu Gunsten der zweiten Le⸗ sung 327, dagegen 255. Die Versammlung entscheidet also, daß sie zu einer zweiten Lesung schreiten werde. Die Tagesordnung führte hierauf zur Debatte über den Antrag des Generals Bara⸗ guay d' Hilliers auf eine ModLification des Dekrets vom 19. Juli 1848 hinsichtlich der polytechnischen und militairischen Schulen.“ Tanrisier bekämpft den Antrag, welcher der Unentgeltlichkeit des Unterrichts, der für die Zöglinge beider Schulen stattfindet, ein Ende machen will. Kerdrel spricht gegen die Argumentations- weise, die durch die Redner der Linken angenommen worden sei, und die darin bestehe, nur die eine Seite eines Geldstückes anzu⸗ blicken; was ihn beträfe, so handle er anders. Der Antrag wolle schwere Mißbräuche abschaffen. Der Redner geht, um dies zu be⸗ weisen, in die Geschichte der polytechnischen Schule ein, worauf die Dieksussion vertagt wird. Herr Pradie hat heute einen Nachtrag zu seiner Propofition über die Verantwortlichkeit der Minister ein- gebracht, der seinen Antrag in ein förmliches organisches Gesetz von 73 Artikeln verwandelt. / Paris, 26. Jan. Vorgestern war eine höchst glänzende Soiree im Elysee. Von 11 Uhr Abends bis 2 Uhr Morgens füll⸗ 1

ten mehr als 2000 Personen die Salens des Palastes. Man be⸗ merkte darunter sehr viele Generale und Ofsiziere der Garnison.

Das Prejekt der Regierung in Bezug auf die Mobilgarde dürste von der National-Versammlung angenommen werden. Die Kommission hat sich für das Prinzip desselben entschieden und Herrn Monet zum Verichterstatter gewählt. Der Bericht über die Trans⸗ portation, mit dessen Ausarbeitung Herr Rodat beauftragt wurde, wird sehr umfangreich ausfallen. Die Kommission über diesen Ge⸗ scetz- Entwurf hörte gestern einen Theil desselben an. Man sagt, daß der Entwurf der Regierung, der eine Vermehrung des Gehal⸗ tes der Unteroffiziere um 20 Eentimes beantragt, gestern von der Kommission mit der Modification angenommen worden sei, daß diese Solderhöhung nur, falls sie nach Ablauf der Dienstzeit sich neuerdings anwerben lassen sollten, einzutreten habe. Die Kom⸗ mission will die Maßregel auch auf Korporale und Brigadiers aus⸗ dehnen. Die Einfuhr des verflossenen Jahres brachte die Summe von 127 Millionen ein, 37 Millionen mehr, als im vergangenen Jahr, und blos 7 Milllonen weniger, als im Jahre 1817. Besonders zeigt die Wolleinfuhr eine große Zunahme. Dieselbe Steigerung sst in Bezug auf die Ausfuhr zu bemerken. Die französischen Weine und Brannkweine waren noch nie in so großer Menge ins Ausland geführt worden, als im letzten Jahr. Die Mehrzahl der Manu⸗ faltur⸗Waaren (Seidengewebe, Woll= und Leinewand⸗Produkte aus⸗ genommen, bei denen ein kleines Nachlassen bemerkbar ist) sind der⸗ selben Bewegung gefolgt. Endlich bietet die Schifffahrt dasselbe günstige Resultat.

Bankette zur Jahresfeier der Februar Revolution unruhige Auf⸗ tritte besorge, die Lokal-Behörden angewiesen habe, auf's strengste über Erhaltung der Ordnung zu wachen und jeden etwaigen

/ Man behauptet, daß die Regierung, weil sie aus Anlaß der

Ruhestörungs -Versuch der Sozialisten zu verhindern. Zu Lyon

hat der Polizei⸗Kommissar der Vorstadt Vaise zwei Ballen soziali stischer Flugschriften und Journale weggenommen. Auch wurden ein Buchhändler, ein Post-Conducteur und mehrere andere Perso⸗

nen wegen sozialistischer Propaganda verhaftet. Aus Vierzon wird

gemeldet, daß auf dem Lande überall Abgeordnete der sozialistischen

da umherziehen. Bei den Arbeitern der Hüttenwerke finden sie schlechte Aufnahme, bei vielen Bauern aber machen ihre Aufreizungen gegen die wohlhabenderen Klassen und ihre lockenden

WVersprechungen tiefen Eindruck.

Großbritanien und Irland. London, 25. Jan. Der Globe berichtet, daß gestern die Effekten der neuen russischen An⸗ leihe vertheilt worden, und daß nur die näheren Freunde des Hau⸗ ses Baring deren erhalten konnten. An der gestrigen Börse standen sie schon über 3 pCt. höher als zum Ausgabe-Course. Die Times meldet jetzt auch, daß das Haus Rothschild im Begriffe stehe, ein Anleihen für den Papst abzuschließen.

Cobden ist noch auf seiner Agitationsreise begriffen und hielt Dienstag Abend zu Sheffield wieder eine große Versammlung ab, wo gegen 2000 seiner Wähler sich eingefunden, sammt den einfluß reichsten Liberalen der Stadt und Umgegend. Freihandel, Finanz— Reform und parlamentarische Reform waren wiederum nebst der

Kolonialfrage Hauptgegenstände der Besprechungen. Ueber die

parlamentarische Reform sprach Cobden seine näheren Ansichten aus und hob die Ungleichheit der Vertretung in den verschiedenen Grafschaften des Landes hervor. Gleichmäßiges Vertretungsrecht der Grafschaften nach Steuerbetrag und Volkszahl hält er für den ersten Schritt zur parlamentarischen Reform, bevor man zur Exr⸗— weiterung des Wahlrechts schreite.

Dänemark. Kopenhagen; 15. Jan. (H. Ztg.) Vom Kultus-Ministerium ist in Betreff der gemischten Ehen folgendes Gesetz ausgegangen: Mit Bezugnahme auf, §S§. 81 und 84 der Grundrechte ist s den Predigern der Landeskirche gestattet, Perso⸗ nen des mosaischen Glaubensbekenntnisses mit Mitgliedern der Lan⸗ deskirche ehelich zu verbinden, ohne dazu, wie bisher, die Königliche allerhöchste Erlaubniß nachzusuchen, jedoch mit der Verpflichtung für die betreffenden Personen, daß die Kinder, welche in einer solchen Ehe erzeugt werden, in Uebereinstimmung mit den bisher desfalls geltenden Gesetzen, in der evangelisch⸗lutherischen Religion erzogen werden, und soll es wie bisher den resp. Obrigkeiten obliegen, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu überwachen.

Nyborg, 22. Jan. (Fyens Avis.) Heute Abend lagen auf Sprogöe alle Elsböte, ungefähr S0 Passagiere und eben so