1850 / 32 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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.

dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen

auferlegt werden. Art. 49.

Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmil—

derung.

Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten

Ministers kann dieses Recht nur auf Antrag dersenigen Kamme ausgeübt werden, von welcher die Anklage ausgegangen ist.

Der König kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf

Grund eines besonderen Gesetzes niederschlagen. 91 * * . 66.

O

Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen

mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.

Er übt das Münzrecht nach Maßgabe des Gesetzes.

e Art. 51. .

Der König beruft die Kammern und schließt ihre 6 Er kann sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auflösen. Es müssen aber in einem solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von sechszig Tagen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt werden.

Art. 52.

Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zu mung darf diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen nicht über⸗ steigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Art. 53.

Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Lin ealfolge.

Art. 54.

Der König wird mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres volljährig.

Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbniß, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren

Zustim

Ant. 55.

Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zu⸗

gleich Herrscher fremder Reiche sein. Art 36.

Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat (Art. 53), welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die Nothwendigkeit der Regentschaft beschließen.

. .

Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vor— her gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staats⸗Ministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regent⸗ schaft von Seiten desselben führt das Staats-Ministerium die Re— gierung.

Art. 58.

Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Kö— nigreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstim— mung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.

Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das beste⸗ hende gesammte Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich.

. Art. 59.

Dem Kron-Fideikommiß-Fonds verbleibt die durch das Gesetz

vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Demainen und For—

sten angewiesene Rente.

e . Von den Ministern. Art. 60.

Die Minister, so wie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.

Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.

Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur

dann Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind. q

Art. 61.

Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen des Verbrechens der Verfassungs-Verletzung, der Bestechung und des Verrathes angeklagt werden. Ueber solche Antlage entscheidet der oberste Gerichlshof der Monarchie in vereiniglen Senaten. So lange noch zwei oberste Gerichtshöfe bestehen, treten dieselben zu obigem Zwecke zusammen.

Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwort— lichkeit, über das Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen Gesetze vorbehalten. /

H Von den Kammern. Art. 62.

Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.

Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich.

Finanzgesetz⸗Entwürfe und Staatshaushalts⸗-Etats werden zuerst der zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten Kammer im Ganzen angenommen oder abgelehnt.

; Art. 63.

Nur in dem Falle, wenn die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit, oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes es dringend erfordert, können, insofern die Kammern nicht ver— , unter Verantwortlichkeit des gesammten Staats—⸗

6 . Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlau⸗ mit Gesetzeskraft erlassen werden. Bieselben sind aber den

Kammern bei z ö / c fort nächsten Zusammentritt zur Genehmigung so— Art. h4.

Dem J se tze 3 so wie jeder Kammer, steht das Recht zu, Ge⸗—

Gesetzes vorschlüge önig de err , wn gh erh wine dernammern oder den

nicht wieder vorgebracht werden nnn in derselben Sitzungsperiode

*

Die erste Kammer . 66.

1) . ö. i ngen Königlichen Prinzen; dis ü 21 ais unmittelbaren reichs stän⸗ derjenigen Jamilien i und aus den Häuptern

; durch Könüali ; das nach der Erstgeburt und ae , w

e in der ersten Kammer beige⸗

.

188 legt wird.

bestimmten Grundbesitz geknüpft ist.

durch Stellvertretung

außerhalb Preußen hat;

ernennt. . da 4 und b. genannten Mitglieder nicht übersteigen;

wähler (Art. 70.), welche die höchsten direkten Staats⸗ steuern bezahlen, durch direkte Wahl nach Maßgabe des Gesetzes gewählt werden; e) aus dreißig, nach Maßgabe des Gesetzes von den Ge⸗ meinderäthen gewählten Mitgliedern aus den größeren Städten des Landes. Die Gesammtzahl der unter a. bis c. genannten Mitglieder darf die Zahl der unter d. und e. bezeichneten nicht übersteigen. Eine Auflösung der ersten Kammer bezieht sich nur auf die aus Wahl hervorgegangenen Mitglieder. Art. 66. Die Bildung der ersten Kammer in der Art. 65. Weise tritt am 7. August des Jahres 1852 ein. Bis zu diesem Zeitpunkte verbleibt es bei dem Wahlgesetze für die erste Kammer vom 6. Dezember 1848. Art. 67. Periode der ersten Kammer wird auf sechs

bestimmten

Die Legislatur

Jahre festgesetzt. Art. 68.

Wählbar zum Mitgliede der ersten Kammer ist jeder Preuße, der das vierzigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht ver— loren und bereits fünf Jahre lang dem preußischen Staatsverbande angehört hat.

Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reisekosten, noch Diäten.

Art. 69

Die zweite Kammer besteht aus dreihundert und funfzig Mit— gliedern. Die Wahlbezirke werden durch das Gesetz festgestellt. Sie können aus einem oder mehreren Kreisen oder aus einer oder mehreren der größeren Städte bestehen.

. .

Jeder Preuße, welcher das fünf und zwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, die Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberech— tigter Urwähler.

Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen Theil zu nehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in einer Gemeinde ausüben.

Aw .

Auf jede Vollzahl von zwei hundert und funfzig Seelen der Bevölkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern in drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.

Die Gesammtsumme wird berechnet:

a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahl

Bezirk für sich bildet;

b) bezirksweise, falls der Urwahl⸗Bezirk aus mehreren Ge—

meinden zusammengesetzt ist.

Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils

der Gesammtsteuer fallen.

Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf

welche die nächst niedrigeren Steucrbeträge bis zur Gränze des

zweiten Drittheils fallen.

. ö z ö 3 h . . 69 Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten bestenerten

Urwählern, auf welche das dritte Drittheil fällt. Jede Abthäilung wählt besonders und zwar ein zu wählenden Wahlmänner. Die Abtheilungen können in mehrere Wahlverbände eingetheilt werden, deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler in sich schlie—

D

rittheil der

ßen darf.

Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die Abtheilungen gewählt.

Art. 712

Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt.

Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen Städte zu treffen hat, in denen an Stelle eines Theils der direkten Steuern die Mahl- und Schlachtsteuer erhoben wird.

Art. 73.

Die Legislatur-Periode der zweiten Kammer wird auf drei Jahre festgesetzt.

Art. 74.

Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkennt⸗ nissts nicht verloren und bereits drei Jahre dem preußischen Staatsverbande angehört hat.

Ar t. 75.

Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislatur-Periode neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. In beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar.

.

Die Kammern werden durch den König regelmäßig im Monat November jeden Jahres, und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen. ,

Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauf— tragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern.

Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen. .

Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig

vertagt. Art. 78.

Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang und ihre Dis⸗ ziplin durch eine Geschäfts⸗Srdnung und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vicepräsidenten und Schriftführer.

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintrltt in die Kammer.

Wenn ein Kammer⸗Mitglied ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staats dienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz

In die ser ö , . . Bedi st durch welche dieses Recht an einen

Bedingungen festgesetzt, durch 1 nicht ausgeübt werden und ruht während der Minderjährigkeit oder. während eines Dienst⸗ verhältnisses zu der Regierung eines nichtdeutschen Staa⸗ tes, ferner auch so lange der Berechtigte seinen Wohnsitz

aus solchen Mitgliedern, welche der König auf Lebenszeit Ihre Zahl darf den zehnten Theil der zu a.

aus neunzig Mitgliedern, welche in Wahlbezirken, die das Gesetz feststellt, durch die dreißigfache Zahl derjenigen Ur⸗

nur durch neue Wahl wieder erlangen. Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. .

über diesen Antrag zu beschließen ist. .

etwa zu bestinmenden Ausnahmen.

K zu richten.

eine Bittschrift oder Adresse überreichen.

Beschwerden verlangen. Art. 82.

tion Kommissionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen. Art. 83.

Volkes. Aufträge und Instructionen nicht gebunden. Art. 84.

für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur Kammer auf den Grund Rechenschaft gezogen werden.

Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung

während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgen⸗

den Tages nach derselben ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schul den nothwendig.

Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammer und eine jede Untersuchungs- oder Civilhaft wird für die Dauer der

Sitzungs-Periode aufgehoben, wenn die betreffende Kammer es ver langt. Art. 85.

Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staats⸗ kasse Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. Ein

Verzicht hierauf ist unstatthaft.

k richterlichen Gewalt. Art. 86.

Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch un abhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterwor fene Gerichte ausgeübt.

Die Urtheile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt.

Von der

, ..

Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen auf

ihre Lebenszeit ernannt.

Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die

Gesetze vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise ent⸗ hoben werden. Die vorläufige Amts-Suspension, welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die unfreiwillige Versetzung an eine an— dere Stelle oder in den Ruhestand können nur aus den Ursachen und unter den Formen, welche im Gesetze angegeben sind, und nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen.

Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Or ganisation der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Art. 88.

Den Richtern dürfen andere besoldete Staatsämter sortan nicht übertragen werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.

Art. 89.

Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz be⸗ stimmt.

Art. 90.

Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, welcher sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat.

. 6 91

Gerichte für besondere Klassen von Angelegenheiten, insbeson⸗ dere Handels- und Gewerbe --Gerichte sollen im Wege der Gesetz gebung an den Orten errichtet werden, wo das Bedürfniß solche erfordert.

Die Organisation und Zuständigkeit solcher Gerichte, das Verjahren bei denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die be— sonderen Verhältnisse der letzteren und die Dauer ihres Amtes werden durch das Gesetz festgestellt.

Art. M. Es soll in Preußen nur Ein oberster Gerichtshof bestehen Arn, m.

Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Civil⸗ und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann je⸗ doch durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sit ten Gefahr droht.

In anderen Fällen kann die Oeffentlichkeit nur durch Gesetze beschränkt werden.

Art. 94.

Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen politischen Verbrechen und bei allen Preßvergehen, welche das Ge⸗ setz nicht ausdrücklich ausnimmt, erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Geschworene. -

Die Bildung des Geschworenengerichts regelt das Gesetz.

Art. 96.

Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer Schwurgerichtshof errichtet wer= den, dessen Zuständigkeit die Verbrechen des Hochverraths und die- jenigen schweren Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werken, be⸗ greift. Die Bildung der Geschworenen bei diesem Gerichte regelt das Gesetz.

Art. 96. .

Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltung Behörden wird

durch das Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenz, Konflikte zwischen den

Verwaltungs- und Gerichts-Behörden entscheidet ein durch das

Gesetz bezeichneter Gerichtshof.

und Stimme in der Kammer und kann seine Stelle in derselben

. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kam⸗ *g tritt auf den Antrag ihres Präsidenten ober von zehn Mitglie— ern zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst

Keine der beiden Kammern kann einen Bes fass ů 2365 . nen Beschluß fassen, wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieber anwesend ist. Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmen mehrheit, vorbehaltlich der durch die Geschäfts⸗ Ordnung für Wahlen

Jede Kammer hat für sich das Recht, Avressen an den König Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person

ö Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister überweisen und von denselben Auskunft über eingehende

Eine jede Kammer hat die Befugniß, Behufs ihrer Informa—

Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und sind an

Sie können für ihre Abstimmungen in der Kammer niemals, innerhalb der der Geschäftsordnung (Art. 78) zur

rt. M.

Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil- und Mili⸗ tair-Beamte wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse ver⸗ übter Rechtaverletzungen gerichtlich in Anspruch genommen werden können, bestimmt das Gesetz. Eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde darf jedoch nicht verlangt werden.

k . ; Von ven nicht zum Richterstande gehörigen Staats—

Beamten.

Art. W. .

Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande

gehörigen Staats-Beamten einschließlich der Staats-Anwälte, sollen durch ein Gesetz geregelt werden, welches, ohne die Regierung in der Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den Staats-Beamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt.

k Von den Finanzen. Art. 99

Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts⸗Etat gebracht werden.

Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.

Art. 100.

Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, so weit sie in den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch beson⸗ dere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden.

Art. 101.

In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht einge— führt werden.

Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision unter— in und dabei jede Bevorzugung abgeschafft.

Art. 102.

Gebühren können Staats- oder Kommunal-Beamte nur auf Grund des Gesetzes erheben.

Art. 103.

Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme von Garantieen zu Lasten des Staats.

Art. 104.

Zu Etats-Ueberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der Kammern erforderlich.

Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden von der Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer Uebersicht der Staatsschulden, wird mit den Bemerkungen der Ober⸗ Rechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kam— mern vorgelegt.

Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse

der Ober-Rechnungskammer bestimmen.

D Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provin⸗ zial-Verbänden.

Art. 105.

Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise, Be⸗ zirke und Provinzen des preußischen Staates wird durch besondere Gesetze unter Festhaltung folgender Grundsätze näher bestimmt:

1) Ueber die innern und besondern Angelegenheiten der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Vertretern bestehende Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgeführt werden.

Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welchen die Be— schlüsse dieser Vertretungen der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der Staats-Regierung unterworfen sind.

3) Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werben von dem Könige ernannt.

Ueber die Betheiligung des Staates bei der Anstellung der Gemeinde-Vorsteher und über die Ausübung des den Ge— meinden zustehenden Wahlrechts wird die Gemeinde⸗-Ordnung das Nähere bestimmen.

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189

3) Den Gemeinden insbesondere steht die selbstständige Verwal⸗ tung ihrer Gemeinde⸗ Angelegenheiten unter gesetzlich geord⸗ neter Oberaufsicht des Staats zu.

Ueber die Betheiligung der Gemeinden bei Verwaltung der Ortspolizei bestimmt das Gesetz. ̃

Zur Aufrechthaltung der Ordnung kann nach näherer Be⸗ stimmung des Gesetzes durch Gemeindebeschluß eine Gemeinde⸗ Schutz oder Bürgerwehr errichtet werden.

4) Bie Berathungen der Provinzial Kreis- und. Gemeinde⸗

Bertretungen sind öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. eber die Einnahmen und Ausgaben muß wenig— stens jährlich ein Bericht veröffentlicht werden.

Allgemeine Bestimmungen. Art. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt, gemacht worden sind. Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verlündeter König⸗ licher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den

Kammern zu. = Art. 107.

Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetz⸗ gebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die gewöhnliche absolute Stimmenmehrheit, bei zwei Abstimmungen, zwischen wel⸗ chen ein Zeitraum von wenigstens ein und zwanzig Tagen liegen muß, genügt. .

Art. 108.

Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung.

Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung nicht statt.

2

sindet

Art 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zu⸗ widerlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden. Art. 110.

Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden blei— ben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thätigkeit.

Art. 111.

Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei drin— gender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, ö. 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs⸗- Urkunde zeit- und di striktsweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Uebergangs-Bestimmungen. Art. 112.

Bis zum Erlaß des im Artikel 26 vorgesehenen Gesttzes be— wendet es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 1153.

Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über Ver⸗ gehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, ein besonderes Gesetz ergehen.

Art. 114. .

Bis zur Emanirung der neuen Gemeinde -Ordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizei -Verwal⸗ tung.

Art. 115.

Bis zum Erlasse des im Art. 72. vorgesehenen Wahlgesetzes bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849, die Wahl der Abge⸗ ordneten zur zweiten Kammer betreffend, in Kraft.

A 665.

Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem Einzigen vereinigt werden. Die Organisation erfolgt durch ein besonderes Gesetz.

Ari 1.

Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs⸗ Urkunde etatsmäßig angestellten Staatsbeamten soll im Staatstie⸗ nergesetz besondere Rücksicht genommen werden.

Bekanntmachung.

Sellten durch die für 5 Bundesstaat auf Grund des Entwurfs vom 26. Mai 1849 festzustellen de ger ses nh Abän⸗ derungen der gegenwärtigen Verfassung nöthig werden, so wird der König dieselben anordnen und diese Anordnungen den Kam— mern bei . nächsten Versammlung mittheilen ;

Die sammern werden dann Beschluß i n ü. z vorläufig angeordneten Abänderungen . 3 schen Bundesstaats in Uebereinstimmung stehen. ,

rw Das im Artikel 54 erwähnte eidliche Gelöbniß des Königs so wie die vorgeschriebene Vereidigung der beiden Kammern und aller Staatsbeamten, erfolgen sogleich nach der auf dem Wege der Gesetzgebung vollendeten gegenwärtigen Revision dieser Verfassung. (Art. 62. und 108).

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1860.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Man⸗— teuffel. von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Schleinitz.

Verfassungs-Urkunde für den preußischen Staat.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen 2c. ꝛc.

haben aus den Uns vorgelegten letzten Beschlüssen der Kammern mit Befriedigung ersehen, daß dieselben der großen Mehrzahl Un⸗ serer auf die Verfassungs⸗Revision bezüglichen Propositionen vom Tten d. M. beigetreten sind. In Ansehung der die Aufhebung der Familien⸗-Fideikommisse betreffenden Vorlage ist zu Unserem Be⸗ dauern eine gleiche Uebereinstimmung nicht zu erreichen gewesen; Wir werden daher, im Sinne dieser Vorlage, dem in der Ber⸗ fassungs-Urkunde verheißenen Gesetze über die Familien⸗Fideikom⸗ misse fowohl die Wahrung der erworbenen Rechte der Anwärter, als auch die Erhaltung einer der verfassungsmäßig gesicherten künf⸗ tigen Bildung der ersten Kammer entsprechenden Grundlage vor⸗ behalten. .

Die in der Verfassungs⸗-Urkunde vom 5. Dezember 1848 vor⸗ behaltene Revision derselben sehen Wir jetzt als beendigt an, haben die Verfassung mit sämmtlichen von beiden Kammern übereinstim⸗ mend beschlossenen Zusätzen und Abänderungen vollzogen und deren Publication durch die Gesetz Sammlung angeordnet. Der Schluß⸗ Bestimmung der Verfassung gemäß, werden Wir nunmehr das in derselben voörgeschriebene eidliche Gelöbniß in Gegenwart der ver⸗ einigten Kammern ablegen und zugleich den Eid Unserer Minister und' der Mitglieder beider Kammern entgegennehmen. Zu dieser feierlichen Handlung haben Wir den nächsten Mittwoch, den 6. Fe⸗ bruar d. J., bestimmt und fordern die Kammern auf, an diesem Tage um 41 Uhr Vormittags zu dem angegebenen Zwecke in Un⸗ serem Residenzschlosse zu Berlin zusammenzutreten,.

Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850.

(gez.) Friedrich Wilhelm.

Gr. von Brandenburg. von Ladenberg. von Strotha. von der Heydt. Simons. von Schleinitz.

(gez.) von Manteuffel. von Rabe. Allerhöchste Botschaft.

Justiz⸗Ministerinm. ; ;

Dem Rechtsanwälte Justizrath Gröninger zu Darfeld itt statt seiner bisherigen Praxis beim Gexichte zu Horstmar die Praxis bei dem Kreisgerichte zu Coesfeld, mit Belassung seines Wohnsitzes

zu Darfeld, beigelegt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das Zte Stück der Gefetz-Sammlung, welches heute aus⸗

gegeben wird, enthält unter

Nr. 3212. Verfassungs-Urkunde für den preußischen Staat. Vom

31. Januar 1859. Berlin, den 2. Februar 1850. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Vom 1. Februar d. J. ab wird die Telegraphen-Station in Deßau auf der elektro-magnetischen Telegraphen⸗ Linie zwischen Berlin und Frankfurt a. M. der Benutzung des Publikums eröffnet werden. Bei den Depeschen nach und von Deßau kommt folgender Tarif in Anwendung. ö , Benennung 4 . 8 ; ö ö. 365 A bis 2. ZA bis R) Bl bis 0 4A bis 5 O pl bis G0 GI bis 70 7A bis SG SI bis Ch HI bis 1G Strecken. 9 Worte. Worte. Worte. Worte. Worte. Worte. Worte. Worte. Worte. M Meil. Reg I) . Nen, Dr, 9. Re D. 4 Re, D. 4 Ne, Dr. 5 1 Ra,, D . 1 Reh w, . Re. Or 6 Re ö . f 76 ö ö 96 5 . . ; 9 ( 9 9 14 1. Von Deßau nach Frankfurt a. M. 70 3 26 425 J ö 7 22 83 9 20 l,, 18 h 1 . ; Gießen 619 29 12 / k . 5 8 6 6 24 7 19 6 8 15 l . / 1 6 Marburg. ..... 574 3 6 41 / 124 R 6 12 . 8 83 1 ö / . . . ͤ 1. Kassel ...... 433 2 12 35 ö ö . K 86 6 86 6 1 ůö ᷓe 1 ? 1 . a 2 2 6 2 1 . z 10 3 ** 6 1 5 141 ; ; . / / Gotha. . . 26 144 125 ö 2 14 2 28 ö 3 20 . ö ö . , 14 1 2 3 ö 2 21 535 z 9 18 . 1 8. / Weimar ... ..... 199 1 2 1410 1 18 1 26 3 1 2 12 2 20 . 2 28 3 . . ͤ 264 9. ,,, 74 12 15 18 . 24 27 1 1 3 F . / ; 1 10 ; ; z Leipzig. 124 20 25 . 1 5 1 10 15 * ? 20 I ͤ 25 9. . ö 1. 2 dh, . 106 1 . 15 ; J , 290 22 6 296 2 196 J . / 12. * „» Jüterbogk. ... 9 1165 18 9 22 656 ö 4 1 1 . ö Vwanlt. ,, . JJ o k 219 74 1 J . 9 J 39 l ö. ; ö . Bemerkungen: Für Depeschen, welche des Nachts, d. h. von 9 Uhr Abends bis zum Beginn der Dienststunden, befördert werden sollen, wird das Doppelte der obenstehend verzeichneten = Sätze und für die Bestellung jeder Depesche ein Bestellgeld von 5p Sgr. erhoben.

Berlin, den 29. Januar 1850.

Der Minister für gandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der BGeydt.