S. 7. Wenn ein, auf Grund der Einziehung seines Amtes, auf Warteg eld gesetzter Beamte das 65ste Jahr vollendet hat, ohne wiederum angestellt worden zu sein, so hören diese seine Wartegelder auf und er wird schließlich mit einer Pension von der Größe entlassen, welche ihm zu der Zeit gebührt haben würde, wo das Amt eingezogen wurde, wofern er damals aus einer anderen ihm nicht zuzurechnenden ürsache als der Einziehung des Amtes entlassen worden wäre. 69
B. Wittwen. §. 10. Diejenige Ehefrau, welche künftig Wittwe eines vensionsberechtigten Beamten wird, soll, mit den in S5. 11 angeführten Ausnahmen, ein Recht auf Pension aus derselben Kasse haben, wie der
Mann. ; .
Die Größe der Pension wird festgesetzt, wofern der Mann gestorben is während er im Amte war, auf 20 bis 30 pCt. der Pension, zu welcher er, wenn er zu dieser Zeit verabschiedet worden wäre, berechtigt 6 im ent= gegengesetzten Falle auf 20 pCt. seiner Pension oder Wartegeldes, . Wo die Umstände dafür sprechen, kann der König w —ᷣ Kind einer Wittwe bis zu dessen 18ten Jahre, eine Pensions-Zulage von 10 bis 15 Rbihlrn. bewilligen. . . .
6 . ,,, berechtigt sind solche Beamten. Wit twsn . ren Ehe nach dem 60östen Jahre des Mannes, oder auf seinem Sterbebette, oder nachdem er mit Pension verabschiedet war, geschlossen worden ist, oder deren Ehe vor des Mannes Tode gänzlich aufgehoben war. ;
§. 12. Wittwen, welche nach diesem Gesetze nicht weiter pensionsbe⸗ rechtigt sind, aber in Folge der bisher geltenden Regeln schon 39 Ema⸗ nirung dieses Gesetzes Anspruch auf Pension erworben haben, behalten für ihre Fersonen Anspruch auf eine Pension von der früher gewöhnlichen Größe.
§. 13. Die Wittwen⸗Pension hört auf:
1) Wenn die Wittwe eint neue Ehe eingeht;
2) wenn sie ihren Aufenthalt im Auslande nimmt;
zz wenn sie drei Jahre lang dieselbe nicht erhoben hat;
5 wenn sie sich durch ihr Verhalten deren unwürdig macht.
C. Prediger und Pre diger⸗Wittwen. S. 14. Die Vorschrift für die Pensionen der Prediger und deren Wittwen wird durch ein beson
5
deres Gesetz festgestellt. Ehe dies erlassen ist, wird nach den bisher darüber geltenden Bestimmungen verfahren. . D. Kinder. §. 15. Vater⸗ und mutterlosen Kindern pensionsberech
tigter Beamten kann der König jedem eine Pension von 20 — 100 Rbthlr. sährlich zugestehen, sofern und so lange sie derselben würdig und bedürftig ind; Söhnen jedoch nicht über ihr 21stes Jahr und Töchtern nur, so lange sie unverheirathet bleiben.
s. 16. Wenn eine Pension oder Wartegeld ein ganzes Jahr nicht erhoben worden ist, so fällt der Betrag für das Jahr der Kasse anheim, auf welche derselbe angewiesen ist.
Gesetz⸗Entwurf wegen Verpflichtung der Beamten, ihren Wittwen eine Lebensrente zu versichern.
§. 1. Jeder in Folge des Pensions-Gesetzes Pensionsberechtigte, im Amte oder auf Wartegeld stehende Beamte, welcher das 70ste Jahr nicht vollendet hat, ist verpflichtet, in der von der Staats- Kasse garantirten dänischen Leibrenten- und Versorgungs-Anstalt seine Wittwe eine bei seinem Tode eintretende lebenslängliche Rente von wenigstens d seiner bei Pensions-Berechnung nach 8. 4 desselben Gesetzes in Betracht kommen den Amts⸗-Einnahmen, jedoch nicht über 600 Rbihir. jährlich, zu versichern.
§. 2. Ausgenommen sind Beamte:
15 Welche vor Emanirung dieses Gesetzes das 60e Jahr vollendet haben und verheirathet sind;
2) Welche bereits vor Emanirung dieses Gesetzes in Folge einer Verpflichtung, ihre Wittwe auf die nach den bisher geltenden Regeln höch te pflichtmäßige Wittwenpension oder Leibrente, 400 Rbthlr., versicheit haben, so lange ihre Amts⸗-Einnahme sich nicht vergrößerte, indem daun nach gegenwärtigem Gesetze die Verpflichtung rücksichtlich der Amtsvermehrung eintritt;
3) Welche vor dem Finanz-Ministerium nachweisen, daß ihren Wittwen in anderer Weise lebenslänglich eine nicht geringere jährliche Einnahme als die im 5. 1 bestimmte Leibrente gesichert ist. .
Schließlich sind auch Prediger ausgenommen in Bezug auf deren Wittwen-Versorgungs- Pflicht es bei den bisher geltenden Regeln verbleibt, bis ein besonderes Gesttz eine Veränderung hierin trifft.
§. 3. Bei einer Gelöstrafe von 109 Rblhlr. an die Ortsarmen da kein Prediger irgend einen pensions berechtigten Beamten trauen, ehe der selbe nicht durch ein Zeugniß des Finanz Peinisteriums nachgewiesen hat, daß er von der Witiwen-Versorgung ausgenommen ist, oder die Verpflich⸗ tung rücksichtlich derselben erfüllt hat. J
§. 4. Das Finanz⸗ Ministerium achtet daran!, daß die Verpflichtung der Beamten zur Versorgung ihrer Wittwen gehörig erfüllt werde und kann nöthigenfalls, durch den Vorgesetzten eines Jeden, eine Geldstrafe zwangsweise zur Anwendung bringen lassen.
§. 5. Die Prämien der Leibrenten⸗ und Versorgungsanstalt sollen ein Jahr voraus entrichtet und von der Einnahme des Betreffenden, wie von seinem Wartegelde oder Pension, einbehalten werden
§. 6. Wenn Prämien, welche in solcher Weise
f
von gewissen Einnah⸗
·
( 2 268 men nicht einbehalten werden können, zur Berfallzeit ausbleiben, so soll das Finanz ⸗Ministerium ermächtigt sein, dieselben aus der Staatẽlass⸗ vorzu- schießen. Diese erhält dagegen ein Recht, das Ausgelegte durch Auspfän⸗. bung, lauf Verordnung vom 2. Juli 1839, erstattet zu erhalten. Stirbt der Betreffende, ehe, oder ohne daß die Erstattung erlangt wird, so wird ver Wittwe die versicherte Lebensrente so lange vorbehalten, bis die Aus⸗ lage gedeckt ist. . . .
§. 7. Kann das in 8. 5H erwähnte Verfahren aus einem oder dem anderen Grunde nicht angewandt werden, oder ist ein Beamter ohne Pen- sionsoder Wartegeld entlaffen, ehe seine Verbindlichkeit gegen die Leibrenten-⸗ und Versorgungs⸗Anstalt ausgeglichen ist, so gilt rücksichilich der Versäum-⸗ niß bei Entrichtung von Prämien dasselbe, was für freiwillig in die Anstalt eingetretene Interessenten stattfindet.
§. 83. Für den Betrag der Lebensrente, auf die er nach 5. 1 seine Wittwe versichern soll, ist die Leibrenien⸗ und Versorgungs ⸗Anstalt verpflich⸗ tet, jeden Beamten mit einem gehörigen ärztlichen Attest darüber, daß er sich nicht in einem augenblicklich lebensgefährlichen Zustande befindet, als Interessenten auszunehmen.
§. 9. Eine von dem Manne erlangte Ehescheidung erhebt ihn einer weiteten Verpflichtung rücksichtlich der Witiwenversorgung seiner geschiedenen Frau, und giebt ihm das Necht, nach den für freiwillige Interessenten gel= tenden Vorschriften, aus der Leibrenten. und Versorgungsanstalt auszutreten.
Wird die Ehe durch freiwillige liebereinkunft aufgehoben, so wird es von dieser abhängen, wiefern die Verpflichtung aufhören soll. Ist solches nicht ausdrücklich aufgenommen, so dauert die Verpflichtung fort, sofern sie die Amtseinnahme, in deren Besitze der Mann bei der Ehescheidung war,
betrifft.
Eisenbahn⸗Verkehr. Breslaun⸗Schweidnitz Freiburger Eisenbahn.
Die Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn, welche in ihren Einnahmen im Jahre 1818 gegen das Jahr. 1817 schon einen sehr bedeutenden Ausfall zeigte, hat im Jahre 1849 gegen 1848 einen noch bedeutenderen Ausfall in ihrer Einnahme gehabt, so daß sich zwischen dem Jahre 1849 und dem 1847 die bedeutende Minder Einnahme von über 50,0090 Rthlr. herausstellt, welche fast gänzlich durch die Verminderung des Güter-Transports herbeigeführt wurde. Es wurden im Jahre 1849 befördert 187,483 Personen und 994,622 Ctr. 82 Pfund Güter; die Einnahme betrug für Personen zieh; „341 Rthlr.
Rihlr. 7 Sgr. 11 Pf. d 1, 305,1 45
ür Personen S8, 845 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. und für Güler 92, 175 Rthlr, 6. Sgr. . Pf. Gesammt⸗ Einnahme 180,971 Rthlr. 183 Sgir 1 Pf. ö. hat von b5l3 Personen und von
310,522 Ctr. 49 Pfd. statigefunden und sich eine Minderein nahme 953 Rthlr. 24 Sgr. 8 Pf. und für
3 Sgr. 9 Pf.; insgesammt Minderein⸗
19 Sgr. 5 Pf. Im Jahre 1847 wurden
217,957 Personen und 1,447,195 Ctr. 96 Pfd. Güter; pie Cinnahme betrug für Personen 102,50) Rthlr, 27 Sgr. 1 Pf. und für Güter 102 150 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf.; insgesammt Ein nahme 204,651 Rthlr. 19 Sgr. 7 Pf. Stellt man das Jahr 1849 dem 1847 gegenüber, so zeigt sich eine Verminderung in 1849 von I 474 Personen und 452,868 Ctr. 14 Pfd. und in der Einnahme für Perso⸗ nen von 14,608 Rthlr. 29 Sgr. 3 Pf. und für Güter von 38,809 Rthlr. 2 Sgr. 5 Pf.; zusammen von 53, 413 Rtihlr. 11 Sgr. 8 Pf. fseberhaupt ist die Einnahme von 1849 die geringste seit dem Jahre 1845, seit welchem dieselbe vollständig im Betrieb ist, sie steht der des Jahres 18406 nach, für Personen um 24,071 Rthlr. für Güter um 17,068 Rthlr. 19 Sgr. 10 Pf.; der des
nahme 29,738 Rthlr. befördert 2 7
26 Sgr., und . insgesammt um 11,140 Rthlr. 15 Sgr. 10 Pf., und ; Jahres 1345 für Personen um 23,748 Rthlr. 22 Sgr.? Pf., und Güter um 2816 Rthlr. 19 Sgr. 5 Pf.; insgesammt um Namentlich haben die ersten drei Monate von 1848 die
für r 26,565 Rthlr. 11 Sgr. 7 Pf. Monate des Jahres 1849 gegen dieselben e Minder-Einnahme gehabt; es betrug die Einnahme in 1819: 28,551 Rthlr. 4 Sgr. 0 Pf. gegen 1848, also weniger 1849:
bedeutendst genanntem Zeitraum
4,292 Rthir. 10 Sgr. 3 Pf. in ig 12,741 Rthlr. 5 Sgr. 9 Pf., wovon allein auf den Güterverkehr
1 Pf. kommen; es wurden 142,490 Ctr.
Im zweiten Quartal wurden einge⸗ 7 Pf., gegen 14,267 Rthlr. 18 Sgr. 76029 Rtihir.7 Sgr. 11 Pf.; in diesem Güter von 7360 Rthlr. Mehr⸗Einnahme von 330 Pfd. Güter weniger be Einnahme 49,569 Rthlr. 10 Pf. in 1848,
10,845 Rthlr. 23 Sgr. 79 Pfd. Güter weniger befördert. nommen 37,238 Rthlr. 10 Sgr. h Pf. in 1848, also we Ouartal war eine 6 Sgr. 6 Pf., Sgr. 7 Pf.; es Im dritten
niger 1849 Ninder-Einnahme für dagegen eine wurden 110,728 Ctr. 96 uartal betrug die 3 Pf. gegen 57,708 Rthlr. 13 mithin weniger 7 eine Minder-Einnahme von S494 Rihlr. dagegen eine Mehr- Einnahme von weniger wurden beför— uartal wurden eingenom 7 Pf. gegen 37,703 Rthlr. 5 Sgr. 1828 Rthlr. 19 Sgr. 2 Pf. uartal eine Minder⸗ 5 Sgr. 9 Pf. und der Personenverkehr 16 Sgr. 7 Pf. Monat Juli mit 18,526 n 848 der Monat August mit in 1849 der Monat Februar in 1848 der Monat No
10 Sgr. 5 Pf. für Güter, Sgr. 10 Pf. dert 104,359 Ctr. Güter.
35,874 Rthlr. in 1848, also weniger 1849 r brachte ebenfalls in diesem
für Personen; Im vierten
Güterverkeh Einnahme von 2084 Rthlr. eine Mehr-Einnahme von 255 Rthlr. 1849 brachte die größte Rthlr. 3 Sgr. 7 Pf. und i
Einnahme der
mit 9151 Rthlr. 5 S vember mit 11,730 9
Im Jahre 184. aller Rebeneinnahmen, als Pächte, Gegenständen ꝛc. 184,A772 Rthlr. 24 ben 97,362 Rthlr. 16 Sgr. von 87,410 Rthlr.7 Sgr. 76, 000 Rthlr., diesel 1815 ein Reinertra
ämmtlichen Einnahmen, Miethen, Erlös von verkauften H Pf. und die Ausga— sonach ein Ueber wovon an Zinsen ausge ben ab von dem Ueberschuß, ver 11,410 Rthlr. 7 Sgr. 8 20,209 Rthlr.
es verblieb
zahlt wurden
Brutto-⸗Einnahme die Ausgaben 89,3 110,884 Rthlr. 6 Sgr. 7 Pf. “ zinsen abgerechnet, verblieb pro hlr. 6 Sgr. 7 Pf. Im Jahre 25 S gr. 1 Pf. verblieb Ueber abgerechnet
hlr., zusam 5, 099 Rthlr. 20 Sgr. Einnahme, inkl. aller Neben gaben 98,169 Rthlr
Sgr. 8 Pf. verblieb ein Uel 80, 000 Rthlr.
erschuß von als ausgezahlte Reinertrag von 30,884 9 die Brutto-Einnahme 21 106,437 Rthlr. 4 Sf 11,095 Rthlr. 20 Sgr. 11 Pf.
Zinfen 84,090 Rthlr. und behufs men 86,0 00 Rthlr., 11 Pf. Im Jahre 1818 betrug die Brutto Einnahmen 191,989 Rthlr. 20 Sgr. Die Aus— Verblieb Ueberschuß 93,820 Rthlr. 16 Sgr. Zinfen sl, 900 Rthlr. und! Zusammen 86,000 Rthlr., 16 Sgr. 14 Pf. herausstellte, wel
1847 betrug und die Ausgaben
Amortisation 2000 verblieb ein Reinertrag von
3 Sgr. 8 Pf. Davon wurden gezahlt an tisation 2000 Rthlr. ein Reinertrag von 7820 Rthle. dem Reservefonds zugetheilt wurde, 1848 betrug 37,647 Rthlr. 6 = 1847 und 1848 betrugen die Nebeneinng 1i,0ts Rthlr. ine Summe von ca. stellte sich eine Gesammteinnahme von usgaben weist Würde man diese
behufs Amor
In den Jahren
Betriebseinnahmen pro Nebeneinnahme hinz
Summe als Ueberschuß ur Verzinsung
89.324 Rthlr. annehmen, „0,000 Rthlrn. ergeben, während Rthlr. erforderlich sind.
Breslau⸗Schweidnitz
Monat Januar e. Die Einnahme betrug:
an Persone
Equipagen seines Wohnsitzes daselbst, vom 1. März d. J
zusammen 10,
m 2 Q 2 - - D ),
err mr m rr,
Bekanntmachungen. bär
=. . Berlin, den 1. - l .
8511 Subhastation 8⸗ atent. . Der Ostpreußische General⸗-Landschasts⸗Agent. Ausantwortung der mit einem spez
Tas zum Nachlaß des verstorbenen Eigenthümers Kommerzienrath F. W. Behrendt, zeichnisse begleiteten Quittungsbogen Neue Schönhauserstraße R 9 Seehandlungs⸗Kasse z
Carl August Wilke gehörige, in der Tuchmacherstraße Nr. 11 hierselbst belegene, in dem Hopothekenbuche Vol. J. Nr. 135. verzeichnete Haus nebst 3 Ruthen ;
1
8 Sgr. 3 Pf. abgeschätzt, soll in dem *
am 21. Augu st c., Vormittags 117 Uhr, 180 an der Gerichtsstelle vor dem Obergerichts ⸗Assessor Gra⸗ sen Finkenstein anstehenden Termine meistbietend ver⸗ kauft werden. Taxe und Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen. l
Die ihrem Aufenthalte nach unbekannten Interessenten Quittungsbogen U unverehelichte Pauline Wilke, 2) der Carl Friedrich Wilhelm Bahtz, werden aufgefordert, sich bei Vermei⸗ 1
dung der Plätlusion im Verkaufs-Termine zu melden. z let. Ab : . Fiankful J z 1185 für di räk ten ü ingsbogen ausgesertigte din r n en, 6 Fahr . 6 l. ö Inn Henle An⸗ gemacht, so wie, daß der Königl. Kreisgöricht. 1. Abtheilnng. Stamm ⸗Ac ,, ) . gemacht, lh an gfrekerr Adolph von Maltzan auf Gr. ; ö; sprüche, welche die Präkludirten im Wege des Prozesses Zeit der Reichsfreiherr Adolph von Maltzan gu
1831 Freiwillige Subhastation.
ge G ꝰ 6 n s h * 1 h adelige Gut Gioß Klonia soll im Termine e in position babe begeben. Dagegen hat die Königliche Sechandlung in dem er⸗
den 6. Mai d. J., früh 10 Uhr,
) ) = ] 868 9 5 J (Gro 160 3. é vor dem unterzeichneten Richter in loc Groß Nlonia wähnten Abkommen sich vorbehalten
5 ie . 8 1 7 6 9 3istbiete ? e 22 2 8 x 1 n r ne, ,, , . , , 44 prätludirter Quitiungsbogen, welche (ö . auft werden; dasselbe ist im landräthlichen Kreise Ko⸗ Konvenienz finden, der erfolgten Prällusion halber ei
nach den Kapitals
Februar 1850.
Um den vielen begegnen, denen die . bahn-Gesellschaft seitens der Inhaber der präkludirten bisher ausgesetzt gewesen ist, hat das Direktorium unter schusses mit der Königlichen General-Direction der See⸗ handlungs⸗ Sozietät das Abkommen getroffen, daß die
gegen die Gesellschaft geltend zu machen beabsichtigen Luckau ist, ñ ö möchten, bei der Haupt⸗ Seehandlungs-Kasse deponirt J han. Das den Erben des Landraths v. Kossowsti gehörige ö. n , , ,, , , . den Armen der Stadt Penzlin in , ; - zerden, und hat sich bis zur Entscheidung der Prozesse en Amn Penzlin in Mecklenk
6 ö j ; ! rin zufällt, unter welche die Zinsen jährlich am 6
n Landesherrn durch den Ma⸗
Beträgen zu ordnende Verzeich nisse bahn⸗Quittungsbogen
zent für Einzahlungen bis inel.
28. Februar é. erfolgt.
Berlin, den 12. Februar 1850
52
Wiesen, nach der gerichtlichen Taxe auf 5348 Thlr. Magdeburg⸗W ittenbergesche General U Eisenbahn. , ö A dol
Anfeindungen und Anforderungen zu
Es hat der Reichsfreiherr Magdeburg⸗Wittenbergesche Eisen.
s 1000 Stück Duka fommen seiner Brüder
Genehmigung des Gesellschafts Aus- n 5 Majorat errichtet, welches
des §. 2 der Stiftungsakt
cession berechtigten von
burtstage des regierende feilt werden sollen.
allen den Besitzern gistrat vert! nicht in ihrer
— 3 Meile 10 C' e 2 *. rn * Mrom⸗ — ö . , l. . . nit, 5 Meilen von dieser Stadt, 6 Meilen von Brom nen Rechts streit einzuleiten ode zu verfolgen, gegen .
Ez
z ip 5 Meile o 5. . 6 ö l . 1 ᷣ c ö. — berg und 5 Meilen von Nackel entfernt belegen. E Cinlieftrung der Quittungsbogen kine schließliche zb / ö , . 14
foß ei Are 8539 oygras , . . ö . h . 2 ein Areal 7 ' Mergen Preuß. Maßes, sindung von fünf Prozent, sur solche, auf welche 60 179 . n 9. h üer cirea 40009 Morgen Acker, von denen zur Prozent, und von zehn Prozent für solche, auf die Antrag des Landrath Bebauung von Gersten geeignet sind, 400 Morgen Wie⸗ inehl als 60 Pr ;
en und 750 Morgen W si finde n . ; . ; — 5.4 d Schhsieff f S
e 6 5 agen, glb ich. bend fn. . Per! Termin fur rie Einreichung der Quittungsbogen Jeallug von Schlieffen auf Schwandt
— ae nl ahr ls behufs Bepfandbri; zur Erhebung der Vergütung läuft jedoch nur bis zum auch als execuroris siciconmiss: et ĩ Kanmerherrin von Voß auf
ö. k . indbr fung durch die Landschasts-Direction zu Schneidemühl eisten März d. J., so daß line spätere Einlbsung von wellg nd Quittungsbogen nicht weiter stattfindet. . Wir stellen den gen unserer Gesellschaft an e der Königlichen General-Direction der Seehandlungs⸗ Sozietät Gebrauch zu machen. Magdeburg, am 12. Februar 1850. Krusse. Direktor iu m der Magdeburg ⸗Wittenbergeschen Eisenba
auf 0, s8d6 Thlr. 23 Sgr. 4 Pf. abgeschätzt worden, Der neueste Dypothelenschein und die Kaufsbedin⸗ ungen e, , bei uns in der Registratur eingesehen, 1 zut selbst jederzeit in Augenschein genom- Konitz, den 39. Januar 1850. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.
185 Indem wir den J ö . : 3 Inhalt der vorstehenden Bekannt— — Dir Einlösung der bis Weihnachten 1849 fälligen machung hierdurch bestätigen, machen wir das bethei—⸗ Gegeben Gü
Ostpreußischen Psandbries⸗ ins- Coupons sindet vom 15. ligte Püblifum darguf aufmerksam, daß die Einlösung Großherzoglich Nectie burg Schwerin . A. Radel.
bis Ende Februar, Vorminiags von 9— 12 Uhr, gegen J der präkludirten
ozent eingezahlt sind, anbieten zu können. Jürgensdorf,
1
Wann auf
Inhabern präkludirter Quittungsbo⸗ sammten Nachlaß der ge heim, von dem Anerbieten
(gez) Harte.
Magdeburg-Wittenbergeschen Eisen⸗
; . h gegen Vergütigung von 5 54 n n tm a ch 1 . 60 Prozent und von Leipziger Ostermesse beginnt 60 Prozent gegen P.oz 9
10 Prozent für Einzahlungen über ] iellen Nummernver
2) Während dieser drei Wochen können alle den Zollvereins Handwerker,
u Berlin bis einschließlich Fabrikanten Seiten der hiesigen en aushängen.
angehörenden einige Beschränkung von öffentlich hier feil halten und Firm Berechtigungen n Fabrikanten und Handelsleute.
oöchent licher Frist s Aushängen und jeder sonstiger äußerer,
Firmen vertretender Merkmale des Verkauss
ausländische vorgedachter
ven nli von enzlin den ; 6 der Handel,
Duchnow im Königreich Polen de d. 6. Oftober 1839 mit einem Stiftungs⸗ in für die männlichen ehelichen Nach⸗ Friedrich und Ferdinand ein am 20. Januar 1849 die In Gemäßheit
auswärtigen 50 Thalern verboten.
H ist zur Auspackung und Waaren die Eröffnung lichen Meßlokalien in der er Woche nach der Zal
landesherrliche Bestätigune erhalten. i wird dies hierdurch bekannt
Inhaber dieses Majorats zur
der in den Häusern befind Woche vor der Böttchen woche gestattet Eröffnung, so wie spatere fstokals, wird, außer der mit einer Geldstrafe,
und daß nach dem Aussterben der zur S! Naltzan das gesammte Kapital Mecklenburg⸗Schwe⸗
6) Jede frühere ßung eines solchen Verkauf fortigen Schließun
Befinden bis zu 25 Thalern,
gollverein s. Professioni/
angehörigen 1d der eigentlichen
erkern ist nur währe also vom Einlauten bis Artikeln feil zu h das Hausiren jeder Sstaagten nicht ar
Gegeben Güstrow, den 5. Februar 1850. Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerin A. Radel.
und Handw Meßwoche, der Messe, mit ihren
8) Eben so bleibt Feilhalten der den 30 gleinhändler, Für Letztere die Meßwoch zeit bis in die
sche Justiz-Karzlei. alten gestattet. Art und das
z von Oertzen auf minorennen Grafen und Voßfelde,
testamenti der
südischen Feiertage, durch Verlängerung der Zahlwöche ersetzt. lich den auch a Bedingungen
als Vormundes des
hgelassenen Be⸗ Geschäften betrifft, on uns unter dem 20. O ⸗ die Betreibung llhier betreffend.
11. Februar 1859.
er Rath der Stadt Leipzig.
bestimmten Anmeldung etwaniger Ansprüche an den ger unter gewissen dachten von Voß und in sbe
gehörigen Guter halb auf das v
ie auch an die zu solchem Nachlasse weisen wir des
Schwandt und Voffelde, heute pub pracclusi va erkannt, terminus per en Anmeldung auf den 2. Mai d. J. ; vor hiesiger Großherzoglicher Justiz⸗Kanzlei an
Speditionsh.
Morgens 10 Uhr, reipzig, den D
hn · Gesellschaft. und die desfallsigen Ladungen in en — rinschen Anzeigen zu inseriren veror solches sernerweitig hierdurch gemeinkundig gemacht. strow, den 5. Februar 1850.
sche Justiz Kanz
dnet worden, so wird
Das Abonnement beträgt 2 Rthlr. für 4 Jahr. 4 Rthlr. J Jahr. 8 Rthlr. ⸗ 1 Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis ⸗Lrhöhung. Bei einzelnen Nummern wird der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.
M86 46. Berlin, Sonn abend den 16.
Preusischer
*
Februar
Alle Post-Anstalten des In⸗ und
Ausl ; ö. 2 N nehmen Bestellung auf ͤ rbedfs ett an, für Berlin die , : iriön des Preuß. Staats— 12 / . Anzeigers ; ; ö . been - Straße nr. 5.
1850.
FJ nh att,
Amtlicher Theil.
; D eutschl an d Preußen. Berlin. Dekret des deutschen Verwaltungsrathes zur 6 berufung der Reichsversammlung auf den 20. März. 4
ODesterreich. Wien. Hofnachricht. — Erzherzog Albrecht .
cit. — Vermehrung der Seekräfte. — Strafrechtliche Bestimin un Jella- Das Gemeindeschuswesen in Wien. — Vermischtes. e , . herzog Johann im Industrie Verein. — Trie st. Griechische ,
Behandlung ausländischer Kriegsschiffe in den österreichischen Häf Bayern. München. Kammer-Verhandlungen. ö. Sachsen. Dres den. Kammerverhandlungen. — Ernennung Sachsen⸗Meiningen. Meiningen. Rundschreiben des Gt to mi nisteriums an die Behörden. ö Lippe⸗ Detmold. Detmold. Wahl zum Staatenhause Frankfurt. Frankfurt a. M. Feuer in der Wohnun des Pri ⸗ fu M er Wohnung des Prinz von Preußen. — Briträge für die Marine. . . A u s land. Frankreich. Paris. Gerüchts⸗Widerlegung. — Karne i 5. ! ; = 4 2 169 9. — * nevg ö 2 Hzroßbritanien und Irland. . Die ö , ., , , 2. Eon don. Die preußische Verfassung. e 9 ö. , euer Tarif sür die Einfuhr von Lebensmitteln. Dänemark. Note des preußischen Kabinets in Betreff der dänis ö . B r dänischen Schweiz. Bern. Bundesraths-⸗Kreisschr in Betreff Schwe , hs-Kreisschreiben in Bere 17F J Diplomatisches Bankett. k. Italien. Turin. Die Anleihezeichnungen. — Der Papst. Börsen⸗ und Handels- Nachrichten.
7 19 ? Bellage.
ü
— **
Amtlicher Theil.
e. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den FKreisric 95 r 1 24 dev ; . ö f en Kreisrichter von Saldern zu Chodziesen zum Kreis— s⸗Rath zu ernennen.
386 ö doheit der Herzog Wilhelm von Mecklenburg⸗ Schwerin ist von St. Petersburg hier angekommen. —
. Instiz⸗Ministerium Der Rechtsanwal N Wi ; inwalt und Notar Will zu Neuenburg ist in er⸗
sterer Eigenschaf as Kreisgeri ; genschaft an das Kreisgericht zu Karthaus, mit Anweisung
*
ab versetzt worden.
ö
Uichtamtlicher Theil.
Dent schland.
Preußen. Berlin, 15. Febr. Das von dem Verwal⸗ tungs⸗Rathe in der Sitzung vom 13ten d. M. festgestellte Dekret zur Einberufung der Reichs-Versammlung auf den
20. März c., folgt in nachstehendem
Auszug aus dem Protokoll der neunundsiebzigsten Sitzung ͤ . des Ver waltungs⸗Raths der auf Grund des Vertrages vom 26. Mai 1849 verbündeten deutschen Regierungen.
Verhandelt Berlin, den 13. Februar 1850, Abends 6 Uhr, in Gegenwart: des Königlich preußischen Bevollmächtigten und Vorsitzenden im
Verwaltungs-Rathe, Staats-Ministers von Bodelschwingh; des Großherzoglich badenschen Bevollmächtigten, Kammerherrn und
Legaätions-Raths Freiherrn von Meysenbug;
des Kurfürstlich hessischen Bevollmächtigten, Ober⸗Steuerdirektors
Pfeiffer;
des Großherzoglich hessischen Bevollmächtigten, Geheimen Rathes
und Kammerherrn, Freiherrn von Lepel;
des Bevollmächtigten der Regierungen von: Großherzogthum SachsenWeimar, Herzogthum Sachsen⸗Koburg⸗-Gotha, Her— zogthum Sachsen⸗Altenburg, Herzogthum Sachsen⸗Meiningen, der Fürstenthümer Schwarzburg⸗Sondershausen, Schwarbuͤrg⸗ Rudolstadt und der beiden Fürstenthümer Keuß älterer und
jüngerer Linie, Staatsrath Seebeck;
des Großherzoglich mecklenburg -schwerinschen Bevollmächtigten,
Kammerherrn und Legations⸗-Raths von Schack;
des Großherzoglich mecklenburg - strelitzschen Bevollmächtigten,
Geheimen Justizraths von Oertzen;
des Großherzoglich oldenburgischen Bevollmächtigten, Obersten
Mosle;
ves Herzoglich nassauischen Bevollmächtigten, Präsidenten Voll⸗ pracht; zugleich die Regierungen der anhaltschen Herzogthü⸗
mer vertretend;
s Bevollmächtigten der Regierungen von: Herzogthum Braun schweig, Fürstenthum Lippe und Fürstenthum Waldeck, Lega⸗
lionsraths Dr. Liebe;
des Bevollmächtigten der freien Hansestadt Lübeck, Syndikus Dr. Elder; .
pes Bevollmächtigten der freien Hansestadt Bremen, Bürgermeisters Smidt; l
desselben. der Eirkular— Note vom 28. Mai 1849, worin es heißt: „Sie — die Königlichen Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover — werden daher in Gemeinschaft mit denjenigen
setzt der Verwaltungsrath in definitiver Beschlußnahme, wie hiermit geschieht, einstimmig fest:
des Bevollmächtigten der freien Hansestadt Hamburg, Syndikus
Dr. Banks. Das Protokoll führt der Königlich preußische Geheime Justiz—
rath Blömer.
Nach Einsicht der folgenden Bestimmungen des Vertrages vom
9 9 412 2s. Mai 1849, und zwar:
Art. 1IV. Um den ernsten Willen zu bethätigen, die Verhälinisse Deutschlands in Zulunft nach den Bedürfnissen der Zeit und den Grundsätzen der Gerechtigkeit zu ordnen, verpflichten sich die Verbündeten, dem deutschen Volke eine Verfassung nach Maßgabe des unter ihnen vereinbarten und diesem Vertrage anzuschließen⸗ den Entwurfs zu gewähren. . . Sie werden diesen Entwurf einer nach Maßgabe der in dem— selben enthaltenen Bestimmungen über den Reschstag und des neben dem Entwurfe vereinbarten Wahlgesetzes lediglich zu diesem Zwecke zu berufenden Reichs-Versammlung vorlegen: J Art. III. 8. 2.
. Zur Führung der auf, die Erreichung des Zweckes des Bündnisses bezüglichen Geschäfte soll ein Verwaltungs⸗Rath ge— bildet werden, zu welchem jeder der Verbündeten einen oder mehrere Bevollmächtigte absendet. .
Dieser Verwaltungs⸗Rath tritt sofort nach der Ratification des gegenwärtigen Vertrages zu Berlin zusammen. —
ö Art. III. 8. 3.
Zu denjenigen Angelegenheiten, welche der definitiven Be— schlußnahme des Verwaltungs⸗Raths unterliegen, gehören:
2) die Maßregeln behufs Berufung des uͤber die Verfassung
beschließenden Reichstags und Leitung der Verhandlungen
Regierungen, welche sich dem Verfassungs⸗- Entwurf anschließen aus diesen deutschen Landen einen Reichstag in dem Umfange und nach den Wahlbestimmungen berufen, welche der Verfassungs⸗ Entwurf vorläufig bezeichnet. Diesem lediglich hierzu versam⸗ melten Reichstage wird dann der genannte Entwurf zur Bera— thung und Zustimmung übergeben werden.“
nach Einsicht sodann der Bestimmungen des Verwaltungsrathes vom 17. November 1849, welche also lauten: j
Art. 4.
Die allgemeine Wahl, der Abgeordneten zum Volkshause des nächsten Reichstages ist für den ganzen Bereich der auf Grund des Vertrages vom 26. Mai 1849 verbündeten deutschen Staa⸗ ten auf den 31. Januar 1850 ausgeschrieben.
. ; Art. 2. ,, Regierungen sind ersucht, in Vollzug fal ses! . ,, sofort zugehenden Be⸗ , Landesbehörden zur Vornahme dieser Wahlen rechtzeitig mit der ö An weisuing zu ,
Die demnächst einzuberufende Reichsversammlung aus den auf Grund des Vertrages vom 26. Yat i ig verbündeten deut- q schen Staaten wird in der Stadt Erfurt zusammentreten. 5
. ö Art. 4. ͤ Der Tag des Zusammentritts dieser Reichs versammlung wird durch nachfolgende Beschlußnahme des Verwaltungsrathes festge⸗ stellt und öffentlich bekannt gemacht werden. ;
und in Erwägung:
daß die in dem zweiten Artikel des vorstehenden Beschlusses angeordneten beglaubigten Ausfertigungen sämmtlichen verbünde— ten Regierungen bereits unter dem 20. November v. J. seitens des Verwaltungsrathes zugegangen sind; ;
daß in Gemäßheit des ersten Artikels die Wahl der A⸗ geordneten zum Volkshause des nächsten Reichstages in dem bei weitem größten Theile des Gebietes der auf Grund des Vertra— ges vom 26. Mai pr. verbündeten deutschen Staaten am 31. Ja— nuar (. seitdem wirklich stattgefunden hat; ö
daß als Termin für den Zusammentritt der aus diesen Staaten einzuberufenden Reichs⸗Versammlung der 20. März 1850 von dem Verwaltungsrathe bereits vorläufig festgestellt wurde; daß dieser Termin für die Wahl der Abgeordneten zum Staatenhause in dem ganzen Bereich der verblindeten Staaten gleicherweise als ausreichend zu erachten istz
1. Die in dem Artikel IV. des Vertrages vom 26. Mai 1849 vorgesehene Reichs Versammlung wird auf den 20. März 1850
in die Stadt Erfurt einberufen. 9
Es wird dikeser Reichs-Versammlung der Entwurf der Ver⸗ fassung des deutschen Bundesstaates und des dazu gehörigen Wahlgesetzes, wie dieser Entwurf unter den auf Grund des Vertrages vom 26. Mai 1849 verbündeten deutschen Regierun gen vertragsmäßig festgestellt ist, zugleich mit den ferner erfor derlichen Vorlagen durch den Verwaltungsrath zur Vereinbarung übergeben werden.
3
Alle Zuständigkeiten und Befugnisse der durch den gegen wärtigen Beschluß einberufenen Reiche Versammlung sind durch die Vereinbarung über dissen Entwurf der Verfassung des deut schen Bundesstaats und des dazu gehörigen Wahlgesetzes, so wie der mit dem Verfassungs-Entwurf in nothwendiger Verbindung stehenden Vorlagen, begränzt und beschlossen.
4. ö
. Sämmtliche verbündete Regierungen werden ersucht, diesem Einberufungs-Dekret, das ihnen sofort in beglaubigter Ausferti⸗
gung zugehen soll, rechtzeitig die erforderli . : , htzeiti erforderliche Oeffentlichkeit 2 geben. I l effentlichkeit zu
J. ; . . . Oesterreich. Wien, 12. Febr. Vorgestern Abend fand
. unn . , . in dessen Palais am neuen Markte ein glänzende allfest statt, welches Se. Majestät Kaife i seiner Gegenwart beehrte. ͤ .
CFraker: . 16 7 ö s Erzherzog Albrecht ist am 7. F. M. in Prag eingetroffen und
und reiste sogleich in das Hauptquartier nach Theresienstadt ab.
Feldzeugmeister Baron Jellacie ist am gien d. Abends von
hier nach Jasloviez abgereist.
Die vom Marine⸗Ober⸗Kommandanten Vice⸗Admiral von Dahl⸗
rup vorgelegten Vorschläge in Bezug einer entsprechenden Ver⸗ mehrung der österreichischen Seekräfte haben von Sr. Majestät die Sanctionirung erhalten.
Die neue Strafbesti K ö ; Die neue Strafbestimmung bezüglich der Verleitung von Sol⸗
. a, Nen 1 . daten zur Verletzung der in dem Fahneneide beschworenen Treue und anderen pflichtwidrigen Handlungen, datirt vom 31. Dezember
hat darauf eine Strafe von sechs Monaten bis zu einem
Qakrè en e H . Jahre geseht. Abgesehen von dieser Einschaltung haben mehrere Bestimmungen' des Strafgesetzbuches wesentliche Modifica⸗
tionen erlitten. So bleibt die Strafe der Anhaltung zur öffent⸗ lichen Arbeit und beziehungsweise zur Gemeindearbeit fernerhin außer Anwendung; in jenen Fällen, wo dieselbe bis jetzt erkannt wurde⸗ ist die Freiheitsstrafe angemessen zu verschärfen. Bos hafte Beschädigung fremden Eigenthums ist, wofern der Schade 5 Fl C. M. nicht übersteigt, nur als Ucbertretung mit Arrest von fine Tage bis zu einem Monat zu bestrafen. Bie Eröffnung gericht⸗
Siegel ist nicht mehr als Verbrechen, sondern blos Uebertretung mit Arrest von 1 — 6 Monaten zu be
strafen. Die Verleitung zum Mißbrauche der Amtsgewalt
nur, wenn sie sich auf richterliche Personen bezieht,
D
z. B. Geschworenen, Staatsanwalten (., sonst bei Dienstverleihun⸗
gen, oder wenn sie von Beamten selbst geübt wird, als Verbrechen
übrigens aber als Uebertretung mit Arrest von 1—6 Monaten be straft. Die Verbrechen der Religionsstörung werden künftig blos auf drei Fälle beschränkt. Die Nachahmung oder Verfälschung einer Urkunde ist nur dann, wenn die böse Absicht erweislich vor— liegt, als strafbarer Betrug zu behandeln, im Uebrigen jedoch nur mit Arrest von drei bis dreißig Tagen zu belegen. Die Fesselung der wegen Vergehen oder Uebertretungen zum strengen Arreste verurthüilten Personen hat gänzlich zu entfallen. Die Theilnahme
geheimen Gesellschaften ist künftighin blos nach den
diesfalls bestehenden Bestimmungen des Patents vom 17 März 1849 über die Ausübung des Vereinigungs⸗ und Versammlungs⸗ Rechts zu behandeln; gleichmäßig der unbe⸗ fugte Gebrauch einer Buch-, Stein⸗ oder Kupferdruckpresse nur nach den bestehenden Gewerbevorschriften und nach Umständen in Gemäßheit des Gesetzes vom 13. März. Die Verleitung der Unterthanen des österreichischen Staates zur Ansiedelung in frem⸗ den Ländern fällt gänzlich aus der Kategorie strafbarer Handlun⸗ gen weg. Die jetzigen strafgerichtlichen Vorschriften bei Selbstmord⸗ — fällen haben künftighin gänzlich wegzufallen; nur die Belehrun desjenigen, welcher einen Selbstmord versuchte durch d . J ger, oder nach Umständen des , , , . ger ch Umständen dessen Verwahrung, hat einzutreten. D Leichen der Selbstmörder sind in der Stille, jedoch auf den 8 . lichen Friedhöfen zu bestatten. Diesen Gesetzmilderungen 1 5 , , begangene Gesetz . 23 iesfalls bereits anhängige ; ri ĩ ͤraf ĩ . ,, nhängige Untersuchungen zurückwirkende Kraft bei⸗ ö. Die Angelegenheit der Schullehrer in Wien ist nun vom Mi— nisterium derart geregelt worden, daß der Gemeinde⸗ N h lagen für den Volks⸗ richt in Wien überni ö gen f Volks- Unterricht in Wien übernimmt, dagegen ver bleibt ihm die definitive Ernennung der Lehrer aus ,. . Regierung vorgeschlagenen Kandidaten. Eben so k willigung der Gemeinde keine neuen Schulen errichtet ö . der letzten Sitzung des Gemeinde⸗Rathes wurde vor , . 1 mein de⸗ zes wur orgezeigt, daß die neue Gemeinde⸗Ordnung für Wien bereits im Minister⸗Rathe ge⸗ nehmigt sei und der Bericht an Se. Majestät erstattet werde? ö
Das bereits in den Partial⸗-Summen mitgetheilte Verzeichniß der Subskribenten zur Staats⸗Anleihe für 18145 wird nachlriglich von der Wiener Zeitung auf offiziellem Wege noch vervoll⸗ ständigt, demzufolge noch in Wien von 5 Subskribenten 765,000 Fl gezeichnet wurden, in Gratz ein Plus von einem Subftribenten i 53.000 Fl. und in Linz ein Mehrbetrag von 25,000 Fl. subskri- birt ward. Somit stellt sich der Gesammtbetrag der 189 mit den höchsten Beträgen subskribirten Staatsgläubiger in den Kronlände n auf eine Total Summe von 53,729, 469 Fl. C. M. j k
Man spricht neuerdings wieder von dem Austritte des M nisters Kraus. .
Vom Laufe dieses Monats sollen die neuen Reich ausgegeben werden; sie übertreffen, wie der Wande artistischer Ausstattung alle die verschiedenen Gattungen des jetziger 6sterreichischen Papiergeldes. . .
Die Schwestern Kossuths, Frau von Meszlenpi und Frau von Ruttlay, ssnd in Familien-A1ngelegenheiten hier angekommen.
Der Ministerlalrath und Präsident der böhmischen Grundent lastungs Kommission, Ritter von Klezansky, ist in Prag nach nur zwölfstündiger Krankheit ein Opfer der Cholera geworden.! In einigen Tagen wird hier eine neue gouvernementale Zei— in ruthenischer Sprache erscheinen. ; ö Das neue Stempelgesetz wird, wie verlautet, binnen vierzehn Tagen erscheinen. Man hosft davon ein jährliches Erträgniß von 25 Millionen Gulden Conventions⸗Münze. .
Die Über das Kaiserwasser führende Schiffbrücke wurde in einem Zeitraume von etwa zehn Stunden durch 150 Mann Pioniere, 20 ünteroffiziere und 2 Feldwebel unter Leitung des Obersten und der übrigen 4 Offiziere derart vollendet, daß selbe noch vorgestern Vor⸗ mittags der Passage für schwere Fuhrwerke mit voller Beruhigung übergeben werden konnte. 1408 Fuhrwerke passirten die Brücke
Ssschatzsck rer sagt, in