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bei gemeinen Verbrechen sehr viele Gründe, welche die Stellung aller wegen oͤffemlichet Verbrechen Angeklagten ohne Rücksicht auf das Strafmaß vor das Schwurgericht fordern, gänzlich hinwegfallen. Diese Rücksichten, ver⸗ bunden mit den großen Kosten, welche bel einem zu großen Umfange, der vor das Geschwornengericht gehörigen Verbrechen für den Staat erwachsen müßten, und mit der übermäßigen Belästigung der Staatsbürger, wenn die⸗ selben zu häufig zu dem Amte eines Geschwoörnen berufen würden, haben in allen Ländern die Nothwendigkeit herbeigeführt, dem Geschwornengerichte nur die schweren Verbrechen und die politischen oder Preßvergehen zuzu⸗ weisen. Dieser Grundsatz wurde auch in die Reichs ⸗Versassung auf⸗ genommen und der Ministerrath glaubte daran streng festhalten zu sollen. Zur Bezeichnung der Gränzen der schweren Verbrechen wurde theils das gesetzliche Strafmaß in der Art zur Richtschnur genommen, daß alle mit wenigstens fünfjähriger Kerkerstrafe bed ohten Verbrechen vor die Geschwor⸗ nengerichte gewiesen wurden, theils wurde die Natur der Verbrechen be⸗ rücksichtigt und ohne Rücksicht auf das Strafmaß die Verweisung aller po⸗ litischen oder doch das öffentliche Interesse nahe berührenden Verbrechen an das Schwurgericht beschlossen. Aus diesem doppelten Gesichtspunkte er= gab sich das in dem Art, VII. der Einführungs Verordnung enthaltene Ver- zeichniß der vor die Schwurgerichte gehörigen Verbrechen. Außerdem ha⸗ ben die Geschwornengerichte nach den §§. 232 und 233 der Strasprozeß⸗ Ordnung des Zusammenhanges wegen auch über alle Mitschuldigen und Theilnehmer eines vor das Heschwornengericht gehörigen Verbrechens oder Vergehens zu erkennen, wenn auch ihre Handlungsweise für sich allein die Zuständigkeit des Schwurgerichtes noch nicht begründet hätte, so wie über alle anderen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen, welche einem vor bas Schwurgericht gestellten Angeklagten zur Last fallen.
Alle nicht vor das Geschwornengericht gehörigen Verbrechen wurden
den Bezirks-⸗Kollegialgerichten zugewiesen. Der Wirkungskreis der letzteren mußte jedoch außerdem nöch auf die schwereren oder wichtigeren Fälle unter denjenigen strafbaren Handlungen ausgedehnt werden, welche bisher theils als schwere Polizei- Uebertretungen behandelt, theils durch besondere Vor⸗ schriften mit bedeutenden Strafen bedroht wurden, wie z. B. die Uebertre—⸗ tungen der Pestvorschriften. Die Gränzlinie zwischen den Gesetzesübertre⸗ tungen, welche den Bezirks- Kollegialgerichten und welche den Einzelbe;zirks⸗ gerichten zuzuweisen sind, ist sehr schwer zu ziehen, weil es bisher weder der Wissenschaft, noch der Praxis gelungen ist, irgend ein festes und ausschlie⸗ endes Prinzip für die Sonderung der Verbrechen und Vergehen von den einfachen Polizei - Ueberttetungen aufzustellen. Die Natur der strasbaren Handlungen kann nicht allein berücksichtigt werden, man muß vielmehr auch andere Gesichtspunkte beachten. Gewiß ist es, daß Handlungen, deren Be⸗ strafung wegen der denselben zum Grunde liegenden verderblichen Gesinnung oder wegen des darin liegenden Angriffes auf die öffentliche Sittlichkeit oder der schweren Bedrohung derselben nothwendig ist G. B. Wucher, Kuppelei, Ehebruch u. s. w.) nicht als einfache Polizei⸗Uebertretungen betrachtet werden können. Andere Uebertretungen können ihrer politischen Wichtigkeit oder der Schwierigkeit der dabei anzustellenden thathsächlichen Ermittelungen wegen nicht wohl einem Einzelrichker überlassen werden (. B. Nachdruck, Uebertre⸗ tungen des Eisenbahn⸗Polizeigesetzes, Unwissenheit von Aerzten und Wund⸗ ärzten und dergl.). Dagegen erscheint es als ein Bedürfniß, die meisten mit geringen Strafen bedrohten Fälle, wenn sie auch in ihren höheren Grada⸗ sionen als Verbrechen erscheinen, den Einzelrichtern zur Aburtheilung zu überlassen, indem es für den Angeschuldigten und die Zeugen eine zu große Last und zu kostspielig sein würde, wenn jeder solcher Straffall zur Entschei⸗ dung an das für einen größeren Bezirk bestelle, von dem Wohnorte des Beschuldigten und der Zeugen oft sehr entfernte Kollegialgericht gebracht werden sollte. Diese verschiedenen Rücksichten waren es, welche bei der Sonderung der den Bezirks ⸗Kollegialgerichten zuzuweisenden Vergehen, und der den Bezirksgerichten verbleibenden Uebertreiungen (Art. 1X. und X. der Einführungs⸗-Verordnung) leiteten.
In Beziehung auf die Benennung der den verschiedenen Arten von Gerichten zugewiesenen strafbaren Handlungen konnte es keinem Bedenken unterliegen, die den Bezirksgerichten zur Entscheidnng überlassenen Gesetzes= äekertrétungeh nach dem Vorgange der meisten neueren deutschen Gesetze mit mit der Hern n fr lenn unn „Ucbertretungen“ zu bezeichnen. Schwie⸗ riger und bedeutender war die Frage, ob alle den Bezirks ⸗Kollegialgerichten zugewiesenen strafbaren Handlungen, sie mögen bisher schwere Polizei ⸗Ue⸗ bertretungen oder Verbrechen gewesen sein, im Gegensatze zu den vor die Gichwurgerichte gewiesenen Verbrechen nach dem Muster der bekannten fran— zosischen Dreitheilung aller strafbaren Handlungen mit dem Gattungsnamen Vergehen“ bezeichnet werden sollten. Für die Bejahung dieser Frage spricht allerdings die Einfachheit dieser Bezeichnung und die Erleichterung, welche darin liegt, daß der Begriff „Verbrechen auf die den Geschwornengerich= ten zugewiesenen ausgezeichneten Gesetzes⸗Uebertretungen beschränkt würde. Gegen diese Bezeichnung aber sprechen sehr gewichtige, aus der Natur der zu klassifizirenden Handlungen selbst hergeholte Gründe. Bas Wort „Vergehen“ hat in Deutschland keinesweges jene bestimmte Bebeutung, wie das französische déelit, welches schon an sich einen viel strafbareren Begriff bezeichnet. Das deutsche „Vergehen“ wird vielmehr in der Regel von leichter strafba⸗ ren Handlungen gebraucht, Wenn man nun erwägt, wie groß der Umfang ber den Bezirks- Kollegial-⸗Gerichten zugewiesenen Gefetzes⸗Uebertretungen ist, und wenn man bedentt, daß ein großer Theil derselben seit mehr als einem halben Jahrhundert gesetzlich als Verbrechen bezeichnet war, so muß man zu der Ueberzeugung gelangen, daß es auf die öffentliche Sittlichkeit sehr nachtheilig wirken müßte, wenn diese Handlungen nun plößlich nur als Vergehen bezeichnet würden. Die französische Eintheilung in Verbrechen, Vergehen und Polizei⸗UGebertretungen blendet allerdings auf den ersten Blick durch die überraschende Einfachhtit des Gedankens; allein sie ermangelt völlig der Wahrheit und des inneren Grundes. Zwischen Verbrechen und Vergehen (im französischen Sinne) besteht kein innerer wesentlicher Unter⸗ schied, die Gränzlinie zwischen beiden ist ganz willkürlich und nur die an⸗ gedrohte Strafe kann als äußeres Kennzeichen zur Unterscheidung derselben bienen. Deshalb hat auch seit dem Erscheinen des baverschen Strafgesetz buches nicht nur die deutsche Strafrechts wissenschaft diese Dreitheilung gänzlich verworfen, sondern die meisten neueren deuischen Strafgesetze und Gesetz · Entwürfe haben dieselbe in dem Sinne des französischen Rechtes aufgegeben. Aus diesen Gründen hat sich auch der treugehorsamste Mini- sterraih bestimmt gefunden, den Begriff „Verbrechen“, wie er in dem Straf⸗ gesetzbuche vom Jahre 1803 enthalten ist, unverändert zu lassen und nur jene Gesetzes⸗eertreiungen, welche zwar nicht Verbrechen sind, aber doch den Bezirks- Kollegial-Gerichten zugewiesen wurden, mit der Gesammtbenen⸗ nung „Vergehen“ zu umfassen. . J
Pie neue Strafprozeß-Otdnung selbst umfaßt die Vorschriften über das Verfahren in allen Straffällen mit Ausnahme der Gefällsübertretun⸗ gen, rücksichtlich welcher die Verhandlungen über die Umgestaltung des Strafgesetzes noch nicht beendet sind, unt. über das ganze Strafversahren vom Beginne desselben bis zur Urtheilsvollstreckung. Es ist dadurch der große Vortheil erreicht, daß das Strafverfahren von dem Tage der Wirk- samkeit dieses provisorischen Gesetzes an, nur nach einem Gesetze zu pflegen ist, während eine nur theilweise Umgestaltung des Strafverfahrens das Nebeneinandersein zweier auf wesentlich verschiedenen Grundlagen ruhenden Gesetze herbeigeführt und in Folge dessen gewiß manche Verwirrung und Unzulömmlichkeit herbeigeführt hätte,
6. , , Neuerung, welche durch die Strafprozeß Ordnung in em en geführt werden soll, ist das Geschwornengericht. Die a , n, desselben ist ein Gegenstand von der höchsten Be⸗ ieh e ie ge Men 1 gie Möglich keit einer den Zwecken der Ver . Wirlsamkeit dieses Jastitutes bedingt ist. Aufgabe der Techn e n kinisterrath Ew. Majestät betrachtet es als die von der Politik cn, , . . ö ] , . f ͤ n , . Institution anzuerkennen. K ene . a Volkes an der Augzübung ves Straf= ; ö ; an, ürgschaft der Freiheit und Gesetzlichkeit bilden so müssen die natürlichen Anford . z . derungen, welche an jedes Gericht gestellt werden, jedoch abgesehen von n sener der Rechtsgelehrsamkeit, auch bei der Zusammensetzung der Geschwornen⸗Geri 9 m, n-Gerichte beachtet werden. Die Bildun der Geschwornenliste ist daher vo R 9 2 . n dem entscheidendsten Einfluß auf die gedeihliche Wirksamkeit des ganzen Instüntes. Redlicher Will z hinreichende Urthellstiast, Unabhän gigteñ Redlicher Wille un d hängig und Unparteilichkeit, dies sind bie Eigenschaften, welche bei Jedem v ö ] ; orausgesetzt werden müssen, der das wichtige Ehrenamt eines. Geschworne ĩ ĩ ; en zu belleiden berufen sein soll. Um das Vorhandensein HDerselben bei den Einzelnen zu verbürgen, haben alle Gesetzgebungen die Nothwendigkeit erkannt, gewisse Kriterien ge—
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sehlich festzustellen. Die meisten Gesetzgebungen, namentlich jene von Eng⸗ land, Frankreich (bis in die neueste Zeit) Belgien, Preußen, Bapern u. s. f. fordern theils eine gewisse Bildungsstufe und ein gewisses Alter, theils einen gesetzlich bestimmten Jahresbetrag an direkter Steuer, ohne jedoch die⸗ jenigen, welche keinen solchen Beitrag zu den Staats steuern leisten, von bem Geschwornenamte auszuschließen, wenn. sie sonst Bürgschaften geben, daß sie des allgemeinen Vertrauens würdig sind. .
Eben diess Grundsätze liegen auch den Ss. 23 41 Ler neuen proviso⸗ rischen Strasprozeß⸗Ordnung zum Grunde Dieselbe geht vor Allem von der Ansicht aus, daß die Bildung der Urlisten nicht duich Wahl geschehen könne, wodurch das Geschwornengericht in den Strudel politischer Leiden schaften gezogen und von vorübergehenden politischen Stimmungen seine Hauptfärbung erhalten würde sondern daß vielmehr alle, Staatsbürger, welche durch Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und geistige Zähigkeit zu dem Amte eines Geschwornen als geeignet erscheinen, aul die Urliste gesetzt wer⸗ den sollen. Der Census, welcher für die Geschwornen sestgesetzt wurde, und welcher zugleich das aktive Wahlrecht für das Unterhaus des Reichs— tages zu begründen bestimmt ist, entspricht den Verhältnissen aller Kron⸗ länder der Monarchie. Das System des Census ist das einzige, welches sich bis jetzt durch eine lange Dauer bewährt hat. Das Geschwornen⸗In⸗ stütnt selbst kann nur gewinnen, wenn das Vertrauen begründet ist, daß Männer, welche nach ihrem Vermögen Mittel und Gelegenheit zu höherer Ausbildung hatten, und welche zugleich als Besitzende vorzugsweise ein In= teresse an der Aufrechthaltung der Gesetze und der öffentlichen Ordnung haben, als Geschworne urtheilen. Ein weiterer Grund für die Annahme des Eensus liegt darin, daß das Amt eines Geschwornen als Ehrenamt unentgeltlich geübt werden muß, daß also Männen, die kein Vermögen be⸗ sigen, kaum im Stande sein dürften, als Geschworne zu dienen. Das System des Census ist jedoch nicht ausschließend zur Grundlage gewählt, sondern mit jenem der Kapazitäten in Verbindung gebracht. Es sind da— her auch solche, die keine direkten Steuern zahlen, durch die Berufung auf den 8. 28 des Gemeindegesetzes auf die Urlisten zu bringen, sobald sile die erforderlichen geistigen Fähigkeiten besitzen, z. B. Aerzte, Advokaten, No⸗ tare, Gelehrte u. s. w. Durch die Vereinigung der beiden genannten Sy⸗ steme ist die höchste Wahrscheinlichkeit begründet, daß der Zweck, um den es sich handelt, die Bildung der Urlisten aus fähigen Personen auch wirklich erreicht werde.
Ist durch diese Bestimmungen einerseits für die Selbstständigkeit der Geschwornen gesorgt, und der Jutelligenz jede Schranke benommen, so ist andererseits die geistige Urtheilsfähigkeit durch die in Uebereinstimmung mit den meisten Gesetzgebungen festgesetzte Altersstufe durch das Erforderniß wenig⸗ stens der ersten Bildung und durch Ausschließung aller körperlich oden geistig Un= sähigen, die Nedlichkeit der Geschwornen durch Ausschließung aller, durch Straf⸗ uriheile bemakelten oder wegen Verwirrung, ihrer Geldverhältnisse besangenen Personen, endlich die völlige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit derselben durch Ausschließung aller Geistlichen und der in aktiver Dienstleistung be— findlichen Staatsbeamten und Militairpersonen gewahrt.
Von nicht minderer Bedeutung ist die Reduction der Urlisten. Es hieße in der That das wichtige Justitut der Geschwornen, und mit ihnen das Urtheil über Leben und Freiheit dem blinden Zufalle Preis geben, wollte man die Sichtung der Urlisten allein dem Loose überlassen. Kein europäischer Staat hat dieses System erwählt, welches die Bildung des Geschwornengerichtes zum Würfelspiele macht. Ueberall wird eine bewußte, sorgfältige Auswahl der tüchtigsten Personen getroffen. Es ist dabei nur die Gefahr zu vermeiden, daß durch die Ueber⸗ lassung dieses Geschäftes an einen ganz, von der Regierung ab- hängigen Beamten, wie es nach der franzosischen Strasprozeß ⸗Hrduung der Fall war, die Besorgniß eines Regierungs-Einflusses oder der Verdacht der Parteilichkeit begründet und dadurch das Vertrauen zu dem Geschwornen⸗ Gerichte erschüttert werde. Die Bildung der Jahresliste muß also Personen übertragen werden, welche mit völliger Unabhängigkeit große Personalkennt⸗ niß verbinden. Der treugehorsamste Ministerrath glaubt nach dem Vorgange aller neueren Gesetzgebungen, insbesondere Bayerns, Belgiens und Frank— reichs dieses Geschäft in keine unbe fangeneren und vertrauenswürdigeren Hände legen zu können, als in jene ver Obmänner und Abgeordneten der Bezirks gemeinde. Ausschüsse, welche die Wahl der durch geistige und mora— lische Eigenschaften zum Geschwornenamte befähigtesten Personen unter der Leitung des Kreis-Präsidenten oder des Bezirks⸗Hauptmannes am Sitze des Schwurgerichtes vorzunehmen haben. Die Sitzungsliste wird, wie in den meisten Ländern, wo Geschwornen⸗ Gerichte bestehen, durch das Loos allein gebildet.
Außerdem ist für eine möglichst großes Vertrauen genießende Jury durch die Gestaltung sehr ausgedehnter Recusationsrechte gesorgt (889. 11 bis 3150h. Es wurde hierin eine Verbesserung der französischen Einrichtung des Geschwornen⸗Gerichtes dadurch angestrebt, daß nebst dem peremtorischen Ablehnungsrechte, wesches der Staatsanwalt und der Angeklagte ohne An⸗ gabe von Gründen auszuüben befugt sind, nach dem Vorgange des engli schen Rechtes auch die Verwerfung von Geschwornen aus bestimmten im Gesetze bezeichneten Gründen sehr zulässig erklärt ward.
Eine besondere Sorgfalt ist in der Strasprozeß⸗Ordnung auf die stimmungen über die Voruntersuchung überhaupt und einige wichtigere Vor- untersuchungs Handlungen insbesondere verwendet. Die Oberflächlichkeit der Vorschriften des französischen Rechts über die Voruntersuchung gehört zu den wichtigsten Gebrechen desselben. Diefer Fehler sollte daher in der neuen Strasprozeß⸗Ordnung vermieden, und den Untersuchungsrichtern und Staats⸗ anwälten für die Führung der Voruntersuchungen eine Anleitung an die Hand gegeben werden, welche die Ergebnisse einer langen Erfahrung mit den Resuͤltaten der deulschen Staatsrechts ⸗-Wissenschaft zu vereinigen die Aufgabe hat. In der Voruntersuchung kann auch in Zukunft das inquisi⸗ torifche Prinzip nicht aufgegeben werden. Verfolgung der Verbrechen und der Uebelthäter ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht des Staa—⸗ tes. Hieraus ergiebt sich zunächst die Forderung, daß nicht, wie mit wenig Ausnahmen in England, nur auf die Anklage des Verletzten ein Strafver⸗ fahren eingeleitet werde, sondern daß der Staat durch seine Beamten auch ohne Klage von Seiten einer Partei, somit von Amts wegen auftrete, sobald er von einem begangenen Verbrechen Kenntniß erlangt. Der Staa. d anwalt und der Untersuchungsrichter müssen demnach gemeinschaftlich alles zur Fest⸗ stellung des Thatbestandes Erforderliche vorkehren, um die Beurtheilung möglich zu machen, ob auf Grundlage vieser Erhebungen gegen eine be= stimmte Person verfahren werden könne. Bei diesen Schritten muß das inquisitorische Prinzip, welches die moderne Civilisation selbst in England mehr und mehr zur Geltung bringt, nothwendig vorherrschen. Die Natur diefer Voruntersuchungs- Handlungen bringt es mit sich, daß dieselben mit Ausschlaß der Oeffentlichkeit stattfinden. Doch darf selbst hierbei das inquisi⸗ torische Prinzip nicht in jener Schroffheit und Uebertreibung, wie in dem bisher bestandenen Strafverfahren, sondern nur so weit in Anwendung gebracht wer⸗ den, als es der Zweck, die Erforschung der Wahrheit vorzubereiten, unbe⸗ dingt nöthig macht. Es ist daher nicht nur jede Anwendung von Zwang, um den Angeklagten zu Geständnissen zu bewegen und die Verhängung von Ungehorsamsstrafen untersagt, sondern auch dem Angeschuldigten durch Be⸗ schränkung der Erhebungen auf. den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens durch die Vorschrift der unbeschränktesten Offenheit in Mittheilung aller Verdachtsgründe und durch die am Schlusse der Voruntersuchung gestattete Beigebung eines Vertheidigens und Einsicht der Akten schon in diesem Sta⸗ dium des Verfahrens die Geltendmachung aller zu seiner Rechtfertigung dienenden Umstände so viel als möglich erleichtert.
(Schlnß folgt.)
Be⸗
Bayerü. München, 14. Febr. (N. 3.) Die Kammer der Abgeordneten setzte heute die allgemeinen Debatten über das Preß⸗Strafgesetz fort.
Cramtt (von Doos): Ich würde es für indelikat halten, im Jahre 1860 einer Kammer noch die Nothwendigkeit der freien Presso nachweisen zu wollen, zumal noch kein Vorredner lich gegen die freie Presse überhaupt direkt ausgesprochen hat. Schon im Jahre 1815 wurde dem deutschen Volke Preßfreiheit feierlich ver⸗ sprochen, das Volk rief danach durch seine Organe, die Kammern fast alle Landtage. Endlich im Jahre 1848 wurde dem bayerischen Volk durch die K. Märzproclamation die Preßfreiheit gewährt; jetzt soll aber, wie man fagt, die Zusage erst recht in Er—
füllung gehen. Das Gesetz ist streng, zu streng, und deshalb muß ch! mich dagegen aussprechen; es schützt blos nach
einer Seite, läßt aber die Handhaber der Presse selbst voll⸗ kommen schutz⸗ und xrechtlos. Wenn das Rechtsgefühl, der Glaube an die wohlwollenden Absichten der Regierung, die Sitt⸗ lichkeit und Wahrheit im Volke wirklich, wie ein Vorredner sagte, durch die Presse vernichtet wird, dann, meine Herren, erachte ich die Nothwendigkeit der Einschränkung derselben selbst gegeben; dem ist aber nicht so. Man hat mehrmals in diesem Saale sich Ver⸗ dächtigungen und Schmähungen der Journalisten erlaubt. Es ist nicht billig, daß man Männer, die hier nicht Sitz und Stimme haben, alfo angreift. Ich kenne viele, vorzüglich jüngere Leute, welche sich mit Journalistik beschäftigen, und ich habe dieselben nur achten gelernt. Sie treten in einer Zeit mit Muth auf gegen Re gierungsmaßregeln, die sie für unbillig halten, wo Andere sich ver kriechen; es sind Leute darunter, die auf einen Staatsdienst adspi riren und doch mit Hintansetzung ihrer eigenen Interessen sich auf⸗ opfern für ihre freie Meinung und die einer großen Majorität des Volkes, und das muß man ehren. Nicht die Presse hat das Rechts⸗ gefühl verletzt und vernichtet, sondern der Servilismus, welcher das freie Wort scheut und schwieg, wo es zu reden galt, und damit an ben Sünden der hohen Herren partizipirte. Wo sind die Elias und Davide der neuen Zeit, die kühn den hohen Herren entgegentraten und nicht zudeckten, sondern enthüllten? Gerade das Verdecken so vieler Abscheulichkeiten hat das Rechtsgefühl im Volke gemordet, nicht die Offenheit der Presse. Man hat der Presse vorgeworfen, sie untergrabe die gute Meinung des Volkes von den wohlwollend sten Regierungs⸗Absichten; allein ich glaube, daß der Mangel an guter Meinung in den Regierungs⸗Maßregeln selbst nur zu gut be
gründet ist, und es nicht erst der Presse bedarf, darauf aufmerksam zu machen. Die Nothwendigkeit, ein solches Gesetz zu erlassen, ist dem⸗ nach nicht gegeben. So viel im Allgemeinen. Was die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes betrifft, so halte ich es für eine reine Unmöglichkeit, sich, ohne den größten Ehikanen zu erliegen, für die Zukunft mit der Journalistik zu beschäftigen. Es fällt z. B. einem Literaten ein, in leitenden Artikeln das Üinwesen der Diplomatie zu schildern. Er kommt varauf zu sprechen, daß eine Hand voll Leute sich anmaße, die Geschicke der Völker ohne deren Willen, ja ohne sie nur zu fragen, zu regeln; er bemerkt, daß auch kleine Geister sich mit Diplomatie beschäftigen und sich nach dem Mißlingen ihrer Pläne also äußern; „Ich habe meine Schuldigkeit gethan, es ging aber anders, als ich gedacht, jedoch mein Gewissen ist rein, und ich bin ein ehrlicher Mann u. s. w.“ Der Artikel wird nun ge⸗ druckt, da fühlt ein Minister oder sonst eine hochgestellte Person sich angegriffen, und die Untersuchung gegen den Schreiber des Artikels wird eingeleitet. Aehnliche Verhältnisse können auch bei der Kritik eines Gesetzes über Minister Verantwortlichkeit leicht vor kommen. Bei unserem Preßstrafgesetze hat sich der Herr Referent, ich leugne es nicht, viele Mühe gegeben, so manche Härten wegzu schaffen; legen wir nun weitere Hand an durch Anbringung von Modificationen; wir wurden zwar vom Ministertische bei früheren Debatten davor gewarnt, allein halten wir gerade deshalb fest an unserem Rechte, sonst sieht es mit unserem „Beirath“ schlimm aus Nun noch einige Worte an Herrn Westermaler, Derselbe hat neulich als Geistlicher der Demokratie keine Lobrede gehalten; ich müßte nun konsequenter Weise als Demokrat den Herrn Westermaier als Geist
lichen angreifen; allein das sei fern von mir. Ich achte und schätze den geistlichen Stand, und es giebt nichts Edleres und Schöneres, als einen Geistlichen, der seinen Beruf wohl erfaßt hat und ihn würdig aus übt. Ein wahrer Geistlicher mischt sich aber auch nicht in Politik und schürt zelotisch den Meinungsbrand; diesen greife ich auch nicht an. Wer aber das letztere thut, den halte ich auch nicht mehr für einen wirklichen Priester und greife ihn deshalb auch nicht an. Oder sollte ich etwa das demoͤkratische Prinzip den Angriffen des Herrn Westermaier gegenüber vertheidigen? Das thue ich wieder nicht, denn dasselbe bedarf keiner Vertheidigung. Nur eine Grage erlaube ich mir: ist die Demokratie wirklich niedergeschlagen, warum v erfolgt und schmäht man sie noch? hat das Volk wirklich den Mangel an allem Halt und sittlicher Stärke der Demokratie erkannt, warum bekämpft man sie noch? Meine Herren, lassen Sie uns unsere Prinzipien Sie werden uns nie darin irre machen, wir rechten ja auch nicht ob der Ihrigen mit Ihnen. Wir sind durchdrungen von der Idee der Demdkratie und kämpfen für sie und sind bereit, für sie zu fallen Schaffen sie Dutzende solcher Gesetze, sie sind ephemerer Natur, denn entweder siegen wir oder die Reaction, und in beiden Fällen werden sie fallen. Aber es ist ein gerechter Gott im Himmel, und unsere Sache ist gerecht, und er wird ihr doch noch zum Siege ver helfen! (Bewegung.)
Landrichter von Harold: Das Gesetz, wie es vorliege, werde die Presse so heranziehen, daß sie fähig werde, das constilutionelle Königthum zu wahren. Man citire immer England und Frank reich, er (Redner) finde diese Vergleiche nicht passend, weise aber auf einzelne Statuten der Preßgefetze dieser Länder, insbesondere der Republik Frankreich hin, welche bei Weitem strenger seien, als die in vorliegendem Entwurf. Mit dem Gesetze sei er voll kommen einverstanden, was die leitenden Prinzipien betreffe; nur wäre eine bessere Redaction und größere Kürze wünschenswerth ge wesen; dies habe der Ausschuß theilweise angestrebt, was dankbar anzuerkennen sei. Bezüglich einzelner Abänderungen und ihm an scheinender Verbesserungen behalte er sich das Weitere in der spe ziellen Diskussion vor.
Boye: Der Grundsatz, vor Mißbrauch der Presse zu schützen, sei
s Be
anzuerkennen, der Schutz müsse aber ein beiderseitiger sein. trachte man den vorliegenden Entwurf, so sinde man, daß die Re gierung ihre Aufgabe nicht nach allen Seiten hin gerecht gelöst habe. Das Gesetz mache den Gewerbetreibenden es unmöglich, ihr Druck- und Verlagsgewerbe auszuüben. Ungerecht sei die subsidiäre Haftbarkeit, ungerecht das Unfaͤhigsein zum Redacteur nach, statt gehabten Verurtheilungen, die ja doch nicht den Verlust der bürger lichen Ehre nach sich zögen. Der Abs. 2 Art. 7 verstoße gegen den Schlußsatz; des Art. und Art.? des Preßediktes; weiter seien die Art. J. und 38 widerstreitend mit dem .? , bezüglich der Pfalz. Der Redner führt den Beweis durch Auführung vrak tischer Beispiele. Das System des Ausschusses bezüglich der in Art. 39? 48 vorkommenden polizeilichen ü her tr tungen sei nicht geeig net, eine billige Ausgleichung zu geben, Die Wichtigkeit der Ge genstände, vie Größe und das Eingheifende der Strafen, das Er schwertsein der Nechtfert gung 6e, eib get bei den Poli⸗
zugelassen werde, das Alles bestimme ihn, hier dem Sy
eigerichten mn m S U. 28 Regierung den Vorzug zu geben. Der Redner behält sich vie Stellung spezleller Modiflcationen vor und bemerkt, daß, wenn
nicht wesentliche Abänderungen des Gesetzes vorgenommen werden, er bemselben unmöglich beistimmen könne.
Pfarrer Knollmüller betritt für den Entwurf die Tribüne und beginnt mit Citaten von Lord Brougham u. A. gegen die babylonische Verwirrung, welche die Presse verbreite, loszuztehen. Les (räse sei bestimmit, vie Ehre Goltes und den Fricben auf Erden zu predigen, allein sie thue das Gegentheil, wüthe egen Thron und Kirche, gegen Vorgesetzte und Bbrigkeit. Dle Presse relche dem Volke statt einer gesunden, verdaulichen Speise, statt Broöd Steine, sie führe das Volk der räthselhaften Sphinx entge⸗
gen, die am Wege lauert und Prinzipienstreit sich nennt. Uehri⸗
gens sei die Presse auf beiden Seiten zelotisch und führe zur Ent⸗
Presse Unkengeschrei und will Preßfreiheit, aber mit strengen Zü— geln gegen den Mißbrauch.
Klein dien st beginnt mit einer Schilderung des nordameri⸗ kanischen Freiheitstampfes und des Preßzustandes allda, geht auf die Reformation in Deutschland über, schildert den Kampf gegen die Hierarchie und bezeichnet die vorliegende Frage als gordischen Knoten, der auch seinen Alexander finden werde. Die Reaktion verlache und verkenne andere Meinungen. Er erinnere an Frank⸗ reich, wo die mißkannte öffentliche Meinung trotz einer großen Kammermajorität und einem Heere von Bajonetten den König vom Throne stieß; man möge dieses Bild sich zur Warnung nehmen. Die Preßfreiheit sei das einzige Mittel zur Verständigung und Ver— mittelung, die Klippe, woran die künftige Katastrophe scheitern werde.
Forndran beruft sich einem Vorredner (Crämer) gegenüber gleich- falls auf die große Majorität des Volkes, welche sich für die Noth wendigkeit der Erlassung eines solchen Preßstrafgesetzes bestimmt aus—⸗ spreche. Der Nedner giebt eine Schilderung der Aufgabe eines Preßstraf⸗ gesetzes, welches Staat, Kirche und Familie den erschülternden An⸗ griffen der Presse gegenüber zu schützen habe. Diese Aufgabe habe die Ausschußfassung vollkommen gelöst. Der Redner sucht dies im Einzelnen durchzuführen. Was die Strafen betrisst, so seien dieselben nach der Ausschußfassung keinsweges zu hoch, und auch hierin habe der Ausschuß jedem Bedurfnisse genügt.
Reinhard: Das jetzige Ministerium hat die Eibschaft des vorangehenden nicht mit der Rechtswohlthat des Inventars angetre⸗ ten, es mußte dieselbe annehmen, wie sie lag. Es hat nun mit der Auszahlung der Legate ziemlich langsam angefangen und, wie wir am Vereinsgesetze sͤehen, ziemlich viel davon abgezogen, was doch gegen Recht und Billigkeit ist. Was die frühere Regierung verspro⸗ chen, das muß die jetzige halten. Der Redner schildert nun die de— mokratische Presse, welche keine Glagéhandschuhe trage, aber die Wahr⸗ heit sage und in der Grobheit weit von den Blättern der anderen Farbe übertroffen werde, wobei er von der Kloake des Organs eines geehrten Vereins nasürlich gar nicht rede. Er kommt nun auf die Genesis der Regierungsvorläge, die schon beim vorigen Landtage den Unwillen des ganzen Landes auf sich gezogen, und will dieselbe ganz verworfen wissen, denn wenn man auch 10) Fehler verbessere, so blieben noch 1000 übrig. Das Ministerium solle einen Gesetz⸗-Ent— wurf einbringen gegen Preßunfug und Preßfrechheit, dem wollen wir dann beistimmen, aber er dürfe keine Fuchseisen enthalten. Der Redner kritisirt nun die Aeußerungen einiger Redner, die das Loos auf die Seite des Hauses geworfen, wo man anderer Ansicht sei Heiterkeit), greift den Pfarrer Westermaier heftig an und fragt ihn, ob die demokratische Presse an dem bekannten Memorandum welches dem Königthum so viel geschadet habe, ob sie an den vielen Kriminalfällen in Altbayern, oh sie nicht am Ende auch noch an der Erbsünde Schuld sei? Die demokratische Presse sei nicht Schuld wohl aber der Mangel an Erziehung, an Biltung, an Religion und vorzüglich an guten Beispielen. Man möge den Entwurf fal len lassen, das Mlnisterium sei in der umgekehrten Lage wie beim Vereinsgesetze, wo es beim Durchfallen alle Vereine verboten hätte. Fällt dieses Preß-Strafgesetz, dann fehlen dem Ministerium andere Mittel und wir behalten unsere freie Presse. Nehmen wir es aber an, dann gute Nacht, Preßfreiheit!
Freiherr von Ler chen feld; Es handelt sich in der vorlie genden Frage nicht um Aristokratie und Demokratie, es handelt sich am die Erhaltung des Staates, um die Bildung und Eivilisation des Volks. In wessen Händen ist nun der Beruf und das wich— tige Amt der Volksbelehrung? In den Händen vieler Unwissender und Unsittlicher, Wir verlangen, daß derjenige, welcher in Kirche und Amt wirkt, ein gebildeter und sittlicher Mann . wer verbürgt uns aber solche Eigenschaften bei denjenigen, welchen die Presse anpen traut ist? Die Presse stand nicht blos befähigten und ehrlichen Männern offen, sie kam auch häusig in die hände solcher, die aus Mangel an Bildung und aus böslicher Absicht alle Begriffe verwirrten. Man hat sich auf das Alterthum berufen, aber damals waren an⸗ ere Verhältnisse. Die Demokratie der alten Zeit ist für uns eine höchst beschränkte Aristokratie. Man hat gesagt, daß nach diesem Preßgesetze selbstWlristophanes kein Lustspiel mehr würde schreiben können; Fas sst nicht richtig. Lesen Sie, meine Herren, den Aristophanes, und Sie werden finden, daß er die Sittenlosigkeit bekämpfte, daß er selbst gegen Sokrates, der die Götterlehre bezweifelte, auftrat. Im Alterthum war es jungen Leuten nicht gestatiet, in öffentlichen An gelegenheiten mitzureden; im Mittelalter waren ähnliche Verhält⸗ nisse, nur die Neuzeit will alle positiv gegebenen Zustände umstür⸗ zen. Der Redner schildert nun die Verhältnisse der beiden ein⸗ igen Freistaaten der civilisirten Welt, Amerika's und England's. Urtteres habe eine weit strengere Preßstrafgesetzgebung, als irgend ein anderes Land. Der Redner belegt dies mit Beispielen und prophezeit für Amerika ähnliche Verhältuisse, wie bei uns, wenn ie Bevölkerung wachse und damit die Kämpfe um die Existenz ein⸗ träten. Man habe Frankreich angeführt, das sei aber jetzt so wenig frei, als im Jahr 785, und was die Presse betreffe, so beständen er ganz andere Verhältnisse, als bei uns. In Frankr ich habe sich ein chrenwerther Stand von Publizisten gebildet, wie sie bei uns nur als seltene Ausnahmen vorkämen, wo die Mehrheit junge, unreife Menschen und Abenteurer jeder Art ausmachen. In den französi schen ' Cautionen sei auch ein treffliches Mittel gegen (ine schamlose Härte lpresse gegeben. Ünseren Literaten, wäre ost zu rathen, in die Schule zu gehen und zu lernen, statt lehren zu wollen. Man habe gesagt, die demokratische Presse habe sich kein, derartigen Verirzan gen, wie sie ein Vorredner schilderte, zu Schulden kommen lassen. er habe Stöße von Belegen zur Hand, aus denen hervorgehe, daß wir der Blutperiode der französischen Revolution nicht nachstanden. Der Redner verliest ein Schmutzblatt, die Ermordung Latour's be⸗ treffend, welches in München nachgedruckt wurde und einen Ge⸗ hängten zur Vignette hat. Hieraus deduzirt er große Gefahren für das Volk und die Nothwendigkeit starker Repressivmaßregeln, mmm sobann auf die Schriften von Heinzen, Fröbel und Struve zu sprechen und findet in der Einrichtung der Geschworenen eine sichere Garautie für die freie Presse. Ver Redner schildert nun bie Zeil verhälinisse und bemerkt: Ich glaube an eine Reaction und halte sie für nicht mehr sehr fern, sie ist eine unausweichliche Folge maßlofer Verirrungen der demokratischen Partei. Ich glaube an ein? Reaction, und gerade deshalb will ich Gesetze geschaffen wissen, die ihren Zweck erfüllen, damit die Reaction nicht zu Präventiv⸗ maßregeln greifen kann und damit uns nicht wieder das saubere Institut der Censur aufgehalst wird. Der Redner warnt vor Un= öIrdnung, vor Anarchics vor vagen Gesetzen und bezeichnet diese als breiten Weg für die Reaction. Was die Einzelheiten des Gesetzes anlange, so könne er n. A. bezüglich der Adresse der hiesigen Buch⸗ pruckel nur so viel bemerken, daß keine zu große Härte für dieselben darin erhalten sei; wer etwas drucke, von dem müsse man auch verlangen können, daß er wisse, was er drucke. Das Verbot fremder Blätter widerspreche keinesweges den Bestimmungen des Preßedikts. Zwei Punkte seien aber vor Allem ins Auge zu fassen: 4) die Äburthellung der Preßverbrechen durch die Geschworenen und 2) der Art. Sz, welcher den Geschworenen gestatte, immer Milderungs gründe
sittlichung und Frechheit. Der Redner nennt die Ausfälle der
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werden dürfte.
entflammte.
in die Kasematten zu führen.
wie will man ein solches Gesetz haben, wie haben sich die bisherigen Redner für den Entwurf ausgesprochen, was haben dieselbenꝰ und unter ihnen viele Gesalbte des Herrn gesagt? Sie haben sich nicht über den Mißbrauch der Presse ausgelassen, sie haben die Freiheit selbst angegriffen. Namentlich beweist dieses die Schluß— rede des ersten Tages unserer Debatte (Westermaier). Ich will nicht näher auf diese Rede eingehen, aber Eines muß ich hervorheben: Der Rebner hat gesagt, daß verbotene Schriften viel eher gesucht werden und eine viel größere Verbreitung finden, als wenn sie nicht verboten sind, und darin hat der Redner ein Argument für seine Behaup lungen zu sinden geglaubt. Dieser Schluß ist ganz falsch, denn gerade gegen den Zwang als den Urheber der Verbreitung des Verbotenen spricht jener Satz und für die Freiheit. Betrachte ich nun den Gesetz⸗ Entwurf im Ganzen, wie stellt er sich mir dar? Als nichts Anderes, denn das Werk des Augenblicks, als eine eben für nothwendig be— fundene Maßregel der hohen Polizei. Außerdem finde ich noch zwei Hauptgebrechen an demselben. Das erste ist, daß er nicht nur it dürren Worten verpönt oder bestraft, sondern allerorts noch eine Menge Kautelen und Hinterthürchen vorbehält, die wie ein Damoklesschwert über Jedem, der in der Presse wirkt, hängen. Da durch wird das Entstehen großartiger Preßinstitule vollständig be⸗ hindert. Das zweite Gebrechen ist, daß in dem Entwurfe die Privatehre nicht genug gewahrt ist. Was wird nun die Folge sein? Wahrhaft würdige Institute, die frei und offen alle Ver⸗ hältnisse besprechen und belehrend wirken, werden nicht erstehen, dagegen wird sich die Schreib- und Lesesucht auf die Privatehre, auf die Familie, auf das Privatleben werfen, und glauben Sie, meine Herren, das Gift, welches am Baum der Sittlichkeit nagt, ist gefährlicher, als ein vielleicht weit gehender Tadel der politischen Regierung! Daß das Gesetz, wie es eingebracht ist, doch immer nicht genügend, ist von den Rednern für und gegen angeführt worden; aber nicht allein hier ist dies geschehen, sondern auch außerhalb, nämlich dort, wo Herr von Lerchenfeld uns die Reaction, ich sage Contre⸗Action, hinterm Verhange gezeigt hat. Dies beweist eine Rede, welche neulich im geonstitutionell monarchischen Verein für Freiheit und Gesetzmäßig⸗ . , . won ach die ser Gesetzentwurf viel zu mild , . 6. e , durchaus nicht entsprechend sei. ergreift eine nnd ti hd e 9 ,, . . Gesitz es; denn Stande, dieselbe ö . . so ist kein papiernes Gesc im sie auch Rückftöße ö en . 6 schreltet . 3 a Idee steht unter einer ö . Jahre n, 26 , che selbst diesenigen Rächt, zung F— ; ermögen, welche im Namen Gottes selbst die Geheimnisse
formation.
Mißbräuche der Kirche. worden, weil man die Mißbräuche nicht aus dem Wege räumte. Ich komme nun zu den Ideen der Neuzeit, zu den soögenannten Ideen des 18ten und 19ten Jahrhunderts. In welcher Zeit be⸗ gannen diese Ideen sich zu regen? In den Zeiten des größten Druckes und des Abfolutismus. Haben sie be u n ker ihre ßsreiht lte bahn . begonnen im Schatten sreih Vahrlich nicht. Man hört so oft davon rede und rechnet so sehr auf die „Einfalt“ des Volkes, auf jene Einf ö die eine nahe liegende Begriffs⸗Association das , nennen läßt. Gehen Sie hin, hat auch diese die Idee der in,, aufhalten können? Selbst die Verdummung ist der Träger der Freiheit geworden, ich weise Sie hin auf Spanien, auf Italien, wo die Inquisition, wo der größte Geisteszwang herrschte. Aber um so schauderhafter und schrecklicher waren dort die Bewegungen. Mit einigem Selbstgesühl kann ich auf meine frühere Amtsführung zu⸗ rücksehen; die Presse war dort so frei, als sie damals sein konnte, obgleich ich weit entfernt bin, jenen Zustand für Preßfreiheit zu er⸗ klären. Aber die Idee derselben ist da und kann nicht mehr ver⸗ bannt worden. Sind denn die Erscheinungen in unserer Sittenge⸗ schichte Folgen der Preßfreiheit? Betrachken Sie die letzte Stadtge⸗ richts Verhandlung, welcher Zeit verdanken diese Leute, die da betro⸗ gen haben und sich betrügen ließen, ihre Bildung? Wenn das Mit⸗ tel⸗ und Kleinstaatenthum in jetziger Zeit einem so großen Gute wie die freie Presse Fesseln anzulegen bemüht ist, so wird es nur sein eigener Schaden sein. Die freie Presse ist ein Rad, zu dessen Innehalten es einer anderen Maschine bedarf. Ich komme nun auf die gute und schlechte Presse zu sprechen. Ich sehe das Gefährliche der Zeit nicht in der sogenannten schlechten Presse, nein, ich sehe es in dem Verhalten der Regierungen gegenüber den Erscheinungen der Zeit. Möchten die Regierungen bald das geben und rückhaltlos ge⸗ ben, was das Volk von ihnen zu erwarten hat, dann kann von keiner wühle⸗ rischen Presse mehr die Rede, dann wird die öffentliche Meinung mit den Regierungen sein. Meine Herren! Nur ein lonservatives Mittel zu re⸗ gieren giebt es; es ist eine freie, offene Presse. Ich erkläre, daß ich für den Gesetz-Entwurf, wie er liegt, nicht stimme, daß ich nur für denselben stimmen werde, wenn er aus der Berathung hervor geht als ein Gesetz gegen den Mißbrauch, aber nicht gegen den Gebrauch der Presse. .
Der Minister-Präsident; Der Gesetz - Entwurf ist von der praktischen Seite aus zu betrachten; deshalb gehe ich gleich zu vieser über, wobei ich an die aus gewiß edler Begeisterung eines Vorredners (Bayer) geflossenen Worte anknüpfe. „Wir suchen die Wahrheit, aber die Wahrheit ist nur in der Freiheit.“ Ich stimme diesem bei, füge jedoch hinzu: „aber die Freiheit sst nur in der Ordnung.“ Es fragt sich nun, ist die Freiheit der Presse und die Ordnung selbst im vorliegenden Entwurfe gewahrt?“ und dies muß entschieden bejaht werden. Die Begriffe von Preßfreiheit selbst sind verschieden. Früher verstand man darunter Aufhebung der Censur, daran denkt nun Niemand; jetzt streitet man im Kampfe für dieselbe gegen Cautionen, Stempel, jede Einschränkung, ja gegen jede Contre-Action des Staates gegen die Presse. Die Preßfreiheit be= steht darin, daß es keine Pruͤventivmaßregeln gibt, welche den gebil⸗ beten Mann hindern, auf die geistige Thätigkeit des Volks einzu⸗ wirken. Mit dieser Ansicht vertragen sich aber alle Grundsätze und Bestimmungen über Verantwortlichkeit der Verfasser von Artikeln. Bel Lösung dieser Frage muß man sich auf einen rein praktischen Standpunkt stellen, deshalb sind auch die Vergleichungen Nordame⸗ rika's mit unseren Kulturzuständen nicht . Nordamerika steht noch in der Kindheit der staatlichen Entwicklung und kann hier nicht maß⸗
anzunehmen, worauf dann unter das Strafminimum herabgegangen
Fürst Wallerstein: Wenn in den vormärzlichen Tagen oder in den Zeiten der Bewegung über die Freiheit der Presse gesprochen wurde, wenn darüber Verhandlungen stattfanden, so war es eine edle, hoffnungerglühte Begeisterung, welche die Worte der Redner Vergleichen Sie unsere heutige Debatte damit, welches ist der Eindruck derselben? Wie kalt, wie kleinlich ist sie! Scheint es nicht, als stünde eines der höchsten Güter vor einem Gerichte, ja vor einem Kriegsgerichte? Denn was geschieht jetzt in Deutsch— land? Von den 37 Souverainetäten bemüht sich eine um die an⸗ dere, die einzelnen Freiheiten eine um die andere vor Gericht und
f Auch ich bin für ein Preß⸗Repres⸗ sivgesetz, ich habe das schon im Jahre 1848 ausgesprochen; aber
dere Bedürfnisse dort geltend werden.
stehen. eingehen, ich habe bereits früher erklärt, daß wir uns glücklich schätzen dürfen, die Zustände, durch welche jenes hervorgerufen wurde, nicht erlebt zu haben; sorgen wir auch für deren Fernhaltung in der Hunt. Ich weise auf England, auf das Land der Freiheit hin. England hat kein Preßgesetz in unserem Sinn. Gewohnheitsrecht und Gerichtsgebrauch haben auch hier die Bestimmungen über die Presse geschaffen. Der Redner beginnt die Fortschritte der Preßge⸗ setzä bung von der Bill von Fox an bis zu der von Campbell in lurzen und prägnanten Zügen darzulegen und bezeichnet die Grund⸗ gedanken der englischen Preß⸗Strafgesetzgebung. Dieselben bestehen in folgenden fünf Punkten: 1) Gewisse Prävenkivmaßregeln (Stempel und Cautionen); 2) Grundsätze der Haͤftung in subjektiver Beziehung . Thatbestand, wofür man haftet; 4) die Art und Weise der , . und 5) die in Anwendung zu bringenden Strafen. Würde das Stempelgesetz bei uns auch nur analog unseren Verhält⸗ nissen eingeführt, so würden am Tage der Einführung * unserer Blätter eingehen und die übrigen mit den größten materiellen Hin= dernissen zu kämpfen haben. In England kann Jeder, der zur Publication einer Schrift beiträgt, zur Verantwortung gezogen werden, z, B. der Buchhändler, gegen welchen der Umstand, daß ein Buch in seinem Laden, gleichviel durch wen, erkauft worden ist, vollen Beweis liefert. Den Thatbestand des Preßvergehens bildet die Haftung für Libelle, darunter versteht man aber jede staatsge⸗ fährliche, unmoralische, gesetzwidrige Veröffentlichung. Durch diese vage Fassung ist den Gerichten eine außerordentliche Ausdehnung der Verfolgung gegen die Presse gegeben. Man hält mir entgegen: ja, in England sind Geschworene; wir bieten ja aber eine doppelte Garantie, da wir ein bestimmtes Gesetz und die Geschworenen zur Grundlage haben. Der Redner bezeichnet nun die drei Arten der Preßverfolgung in England: 1) die Eivilklage, 2) die Kriminal⸗ Anklage mit Benutzung der großen und kleinen Jury, 3) die öffentliche Anklage ohne große Jury, und giebt die Fälle der einzelnen Anwendung derselben an, woraus hervorgehe, daß in England, nicht aber bei uns, ein Damoklesschwert über der Presse schwebe. Was nun die Strafen gewöhnlicher Preßvergehen betrifft, so steigern sich die Geldstrafen bis auf 1000 Pfd., die Gefängnißstrafen bis auf 2 Jahre (früher hatte man 19 Jahre und auch Ausstellung am Pranger). Jeder ruhig und billig Urtheilende möge nun unseren Gesetz⸗Entwurf mit den englischen Gesetzen vergleichen und entscheiden, welcher gerechter und humaner sei. Die Rücksicht auf die Mehrheit des Volkes habe die Regierung bei der Gesetz⸗-Vorlage bestimmt, denn jedes Gesetz, das nicht durch diese getragen werde, bleibe auf dem Papiere stehen und sei nicht ausführbar. Die Mehrheit selbst der ruhigen und beson⸗ nenen Freunde der Preßfreiheit wolle keine Cautionen, kein Stem⸗ pelgesetz, deshalb durfte die Regierung auch solche nicht in den Ge⸗
der Weltanschauung zu kennen glauben. Ich weise auf die Idee des Christenthums, auf sein Erblühen, ich weise hin auf die Ne⸗ sormation Damals war noch keine Preßfreiheit. Was war die Reformation? Eine Reaction gegen die leider zu lange geduldeten Sie hat sich entwickelt und ist groß ge—
setz⸗ Entwurf aufnehmen. In ünf Jahren möge es vielleicht auch anders sein, obwohl er dies weder wünsche noch hoffe. Der Gesetz⸗ Entwurf genüge demnach den Forderungen der Ordnung. Der Redner durchgeht nun im Wesentlichen die einzelnen wichtigeren Aus⸗ schuß-Modificationen und behält sich ein Eingehen darauf bei der speziellen Diskussion vor. An ihren Grundprinzipien werde die Re⸗ gierung festhalten; hierzu gehörten natürlich nicht Strafandrohun⸗ gen; daran zu ändern, müsse der Erwägung der Kammer vorbehal⸗ ten bleiben. Die Regierung war sich bei dem Ausarbeiten die ses Entwurfes bersußt, daß die Erfahrungen über die Preßauswüchse seit zwei Jahren auf sie nicht influirten. Diese werden sich von selbst verlieren. Nicht die Rücksicht auf Individuen und erlittene Angriffe, sondern die Entwickelung wahrer sittlicher Interessen und das Be⸗ dürfniß des Staats für alle Zukunft hat die Regierung geleitet, und wird sie bei der Debatte leiten. Es handelt sich hier, wie bereits richtig erwähnt wurde, nicht um die Monarchie, Aristo⸗ kratie und Demokratie, es handelt sich um etwas Anderes. Die Existenz einer geordneten sittlichen Gesellschaft schwebte uns vor,
und um diese zu erhalten, mußte man Repressir⸗ Maßregeln schaf⸗ fen, um die Art von dem Lebensbaum abzuhalten, die fortwährend geschwungen wurde und noch geschwungen wird und wodurch das untere Volk durch und durch vergiftet wird. Wird der Gesetzent⸗ wurf, nicht angenommen, was wird die Folge sein? fragt man ich; und ich antworte: fällt das Gesetz, so ist die Regierung hulflos aber nicht hülflos für sich, sondern für die Civilifation und das Vaterland. Im Interesse der höchsten und wahrhaft heiligen Gü⸗ ter der Gesellschast bittet die Regierung um Annahme des Gesetzes Sie hat hier das Gefühl des Arztes, der dem Kranken Arznei reicht, welche dieser nicht nehmen will. Der Kranke leidet, nicht der Arzt. (Bewegung.) Die allgemeine Diskussion wird hierauf nach Beschluß der Kammer geschlossen und die nächste Sitzung auf morgen anberaumt. .
Sachsen. Dres den, 14. Febr. Schluß des (im gestri⸗ gen Blatte des Staats- Anzeigers abgebrochenen) Berichts des zur Begutachtung der deutschen Verfassungs⸗Angelegenheit ernann⸗ en außerordentlichen Ausschusses der ersten Kammer.
Faßt man das in Vorstehendem Entwickelte nochmals zu⸗ sammen, so werden in der Hauptsache folgende Gesichtspunkte fest⸗ zuhalten sein: Der Verfassungs-Entwurf vom 26. Mai 1849, wenn auch in einzelnen Punkten zur Zeit noch mangelhaft, bieter doch andererseits bestimmte Garantieen für die, von der Herstellung eines deutschen Bundesstaates untrennbare nationale Vertretung so wie für manche andere beachtenswerthe Volksfreiheiten. Dieser Verfassungs⸗ Entwurf ist jedoch auf eine Vereinigung aller deutschen Staaten, mit alleinigem Ausschluß Oesterreichs, berechnet. Nachdem Bayern, Württemberg und einige andere deutsche Staaten di— Theilnahme an einem, auf diese Grundlage hin zu bildenden deutscher Bundesstaat abgelehnt, nichtsdestoweniger aber und trotz des vor Sachsen und Hannover dagegen erhobenen Wider spruch es, Preußen die übrigen, dem Bündnisse vom 26. Mai 1849 beigetreten Staaten am 19. Oktober 1849 die Ausschreibung der Wahlen für die, behufs der Feststellung dieses Verfassungs⸗- Entwurfes zu berufende National-Persammlung und somit die Bildung eines engeren Bundes auf Grund jenes Verfassungs Entwurfs beschlossen ha—⸗ ben; so war hiermit die Eventualität eingetreten, von welcher beim Abschlusse des Bündnisses die Königlich sächsische Regierung in Verbindung mit der von Hannover die Erneuerung der Ver— handlungen und Umgestaltung der Verfassung abhängig gemacht hatte. Anstatt nun mit diesfallsigen Abänderungsvorschlägen selbst herauszutreten, hat die Regierung den direkten Verkehr mit den, am Beschlusse des Verwaltungsrathes vom 19. Oktober 1819 betheiligten Regierungen abgebrochen und glaubt zu der, mit Preußen erforderlichen Verständigung durch ein gemein⸗ sames Handeln mit den Königlichen Regierungen von Bayern, Württemberg und Hannover und in Uebereinstimmung mit der Kaiserl. Königl. österreichischen Regierung zu gelangen. Nichts destoweniger erklärt die lsächsische Regierung, bei dem Bündniß vom 26. Mai 1849, wenigstens so viel den Lirtikel LI. des Sta- tuts betrifft, stehen bleiben zu wollen. Die Regierung steht also zu ver Königlich preußischen und den übrigen, hier in Frage
gebend sein. Ist dasselbe einst bevölkerter, dann werden auch an⸗ de . Ich suche deshalb meinen Standpunkt in Europa und werde vor einem hingen Juichter en Auf Frankreichs jetziges drakonisches Preßgesetz will ich nicht
ö.