Komsédie der Irrungen, 98 für die Bühne eingerichtet
Lustspiel in 3 . fang halb
bon ments und freie derselben bereits Billets R bc gültig. Vormittag 9 Uhr an Billets für!
Mit aufgehobenem
zum 6 der 43 * um trsinz serin Fran re, e st ungen zu icht angenommen werden.
322
sind im Billet⸗ Verkaufs ⸗Büreau zu
Oper
Königsstädtisches Theater. . Auf vieles Begehren: in 3 Akten
Sonntag, 24.
Entréen sind zu dieser Vorstellung auf⸗ Posse mit Gesang
gekauften, mit Dienstag bezeich⸗
Der fernere Billet Verkauf dazu fin⸗ . ö Opern ⸗Vorstellung.)
Zum ., ö heir n, kiefer Don Pasquale.
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ßerliner Börse vom 25. Eebruar.
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Eis cn ba Rin- ACßIHIien.
Kapital.
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angenehmer. Frühjahr Kochwaare 32 19. Futterwaare 29 Rthlr. Br.
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Frankfurt
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unverändert.
tragungsgebühren 50 pfd.
italienischen Lextes
Rthlr., I0pfd. Oewich sagatanti
apraphen haben sowohl für die Roggen gewichen pl aben sowohl
Rüböl stark angetragen k rieser Bücher sttattfinden, solgende dachten Eingaben und die H elgebühr von 75 Cent. oder Unterschied der Behörde oder des Amtes,
Staats zeigers sind t der Verhandlunger der Ersten Kammer Zweiten Kammer ausgegeben worden.
115 . B reicht werden. ; 197 Rthlr. Br., 11 und Bogen Eintragung zur Erwerbung
a) wenn es sich u ren Gegenstand handelt, der
ind Mo . ö ö. 8 36 SßerzGof Dru erei. pa 4 89 9 voper R Den . nd Verlaz ver Detkaschen Geheimen Obershefbu gz nen n ,,, ö. §. 8. Die Anzeige bei dem Amte anzubringen, liegt ob: zu unterliegen; J
323 Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger. , , ,,
— . = — — i 2 . h) dagegen, wenn es sich um die Löschung oder Verminderung : 1) bei Geschäften, die im gebührenpflichktigen Anlant ö J , , . a n eingetragenen Rechtes handelt, 3 wurden, innerhalb acht Tagen nach Lim Ablchlune' ö ö. gebührenfrei zu geschehen. es, und zwar: ö Deuts ch lan d. . Auf die Eintragung von Pränotationen zur Erlangung ding⸗ 1) en es bei öffentlichen Behörden, Gerichte n n. Verordnung über Stempel und Taxen. Erlaß licher Rechte hat die Bestimmung des Absatzes 2 Anwendung. genommen wurde, diesen Behörden, Hen g en. ö 3 . Gemesndewesen Prag. Denkschrift der böhmischen Wird jedoch die Pränotation im Rekurswege aufgehoben oder ab— b) wenn es vor einem Notare oder unter P n, Aemtern; ? se Zoll- und Handels-Einigung mit K geändert, so kann unter Beibringung des Beweises um Rückerstat⸗ vokaten oder mit öffentlicher , ö . 2 n d. tung der ganzen Gebühr oder des verhältnißmäßigen Theiles der ten oder Sachwalters geschlossen — e ,, 35 vis. Vermischtes. selben eingeschritten werden, wovon aber für alle im Grunde einer vokaten, Agenten, Sachwalter; 6 — —— — und derselben gerichtlichen Bewilligung vollzogen en Pränotationen, 69) außer ven unter a und bh bemerkten Fällen heilen: g fire Gebühr von 1 Lire 50 Cent. oder 30 Kr. in Abzug zu 2) bei Geschäften, die außerhalb des gebühr en J , gta mtlich er The il. en ist. Die Rücstellung einer entrichteten fix.n Gekühr ftudrt landes geschlossen wurden, jedoch in demselben A zu er ö tatt. — halten haben, binnen 30 Tagen, nachdem die darüher errichtete . Die Eintragung des Eigenthumes oder Besitzes eines lie Rechtsurkunde in das gebührenpflichtige Inland gebracht wurde, Be e tat s⸗ chlan d. genden Gutes in die Steuer-Register erfolgt gebü f Inso⸗ demjenigen, an den sie im Inlande gelangt ist fern jedoch in den Gebietstheilen, in welchen das der ita⸗ 3) in den Fällen 1 und 2 auch vor Ablauf dieser ; Wien, 19. Febr. Die heute publizirte Ver- lienischen Regierung vom 10. Februar 1809 in Wirksamkeit steht, sell p. rsonen, ehe von der Urkunde im Inlande ei Ministeriums 9. Februar 1850 ᷓ ö ö gung im Grunde eines vor dem 15 850 ge⸗ n. h gamacht, oder eine durch dieselbe übernommene Verbind⸗ , in denen das Stempel und T ite m schlossenen Rechtsgeschäftes nach Ablauf der t, m erfüllt oder im Grunde derselben eine andere rechtsverbind zirksamkeit hat, wodurch ein genen Dekrete vom 10. Februar 1809 Art. 22 vorgeschriebe Handlung vorgenommen wird. sanctionirte Aenderungen dieses Gesetzes kundge nen Frist von drei Monaten angesucht wird, ist die Gebüh Die . über die Beobachtung des vorgeschriebenen März 1850 angefa min Wirksamkeit etzt mit 35 Prozent des Werthes der in das Eigenthum oder in raumes liegt bei entstehenden Zweifeln dem Steue epflichti igen ob. den Be gegangenen Sache zu entrichter n, wobei jedoch, sofern Letztere ist insbesondere in dem Falle zu dieser Beweisführung ern 1Besti die Urk das zeschäft einem hö Stempel als , wenn die Zeit der Ausfertigung der Urkunde auf der 1 zanuar 1840 5 Cent, oder 15 Kr worden deutlich angegeben ist. n zu lassen, nock Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr oder die Haftung für dieselbe obliegt.
l lwendung Anhörung des Bestimmungen vom 15
„Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr und die ) Rechtsurlunde errichtet wurde,
l das gedachte Stempel e Personen ob ZStempel- und Taxgesetz vom ö— letzt wer h- venetiänischen! 27. Januar 1840 die Berpflichtung zur Entrichtung Ler zebühren-Ausmaf 2, Z dieser Stempelgebühr und die Hastung dafür auferlegt. Bei he zweiscitig verbindlichen muͤndlichen Rechtsgeschäften liegt lle n mit den §§. 14 und 19 . ar eint die Verpflichtung beiden Theilen zur ungetheilten Hand ob esetzes vom 27 zanuar 1840 festgesetzten Aus geschehen wel eine besonde Ver welche das Rechtsgesch aft eingegangen sind, bei ei inseitig bühr für die nach dem Werthe des Gegen bezeichnet we verbindlichen mündlichtn und schrifklichen nur demjenigen Theile, zu geh m nnn, . chlossenen Sten Urkunde, von ⸗ ühr mit einem höhe dessen Vortheil das Rechtsgeschäft geschlossen wurde. Der andere en beigefügten Bestimmungen zu treten ige als 20 Gu lombardisch venetianischen König- Theil haftet für die Gebühr nur insofern, als er die Sache vor erwerbung unbemeglicher Sachen. reiche 60 Lire) entfällt, ist binnen der mit dem der gegenwäl der Berichtigung der Gebühr dem Erwerber übergeben hat. Ueber vodurch das Ligenthumsr 6 Vorschrist festgesetzten Fristen dem zur Einhebung der Gebühr dies haften jene Personen, welchen mach S. S dieser Verordnung ö bestimmten Amte vorzulegen, und die entfallende Gebühr daselbst zu die Anzeige des eben fich ti: Recht sgeschäftes obliegt, sür die 1 5 s ist jedoch auch gestattet, vor der Ausfertigung der aus der Üünterlassung derselben 4 ungenen nachtheiligen Folgen. . uirtunte ebenes Papier zu dem Amte zu bringen, die Ge 6) Per lich Befreiung. . . bühr zu e ten, und die Bestätigung über die erfolgte Zahlung 8. 19. Die Bestimmungen des Stempel⸗ und J. 6. zu verlangen 26. amtlich Empfangs zestätigung wird in diesem 27. Januar 1840, über die persönlichen Befreiungen sind auch auf f ᷣ em Beisatze, daß die Zah- die Rechtsgeschäfte, wodurch das Elgen hum einer unbeweglichen geleistet wurde, an der Sache übertragen wird, anzuwenden. I 4 ⸗ zu werden pflegt, ange Ist hiernach im Falle eines zweiseitig verbindlichen Rechts ge⸗ . 27 3. 1, 40 setzt, und Wirkung wie die Nachstem schäftées einer der beiden Theile gebührenfrei, so hat der andere 5: dann der §8. 28 3. 1 pelung hervorzubringen. Theil nur die Hälfte der Gebühr zu 6 ist dagegen im Falle italienischen Textes des Stempel- und Te 1xge⸗ II. Besondere Bestimmungen b e z ü glich der Gebühr von eines einseitig verbindlichen Rechtsges chäfte s der Erwerber selbst ge Januar 1840, der Nachtrags-Verordnungen zu der Uebertragung des Eigenthums unbeweglicher bührenfrei, so kommt dem Rechtsgeschäfte die Gebührenfreiheit zu. und der Vorschriften über die Taxen für die Sachen. Besteht bei dem Geschäfte einer der beiden Theile aus zwei oder ͤ öffentlichen Bücher haben sowohl für die Ein a) Werthbestimmung. mehreren Personen, deren eine die Gebührenfreiheit 36 die zur Erwirkung einer solchen Eintragung nach dem 14. g. 5. Als Werth einer unbeweglichen Sache wird angenommen andere aber nicht, so hat die Geb bührenfreiheit nur nach Naßgabe überreicht werden, e. für die Eintragung 3. die im bei der Gebührenbemessung: des Anth zeils an dem Geschäfte, welcher der gebührenfreien Person ingaben in die öffentlichen Bücher stattfinden, fol 1) Von einem Kaufe, in der Regel der bedungene Kaufpreis gehör „inzutreten.0 r ö ö; ,,. ö, ö sammt dem Werthe der Nebenl eistungen. ö J sich ,. . . ö , erunt ,, fentlichen , k 2) Von anderen Ernten, len, ö. J st . vol ebühr m dei l Pers ĩ , , . ö 6 . . durch die letzte gerichtliche itzung festgestellt Werth entrichten. 3 Sachliche Haftung . ,, ,, ö. ; ö . von . nicht gegen die Angemessenheit desselben aus der Zeit . . n. . ia des Eiaenthums eicht werden. ö J 2 Schützungsz arnahmie oder aus anderen Umständen wesent⸗«“ S8. 114. Die Gebühr, ur, die . , , Ge⸗ Uung 38ur Crwerbung dinglicher Rechte in die h) k 3. g j emen unbew — 26 . ö . . . i t⸗ sst, hat , . 6 . Sch ung der Kauspreis, um genstand 1 lle . 9. agung ,,, 3 allen aus va erfolge nn es sich um die Eintragung des Nebenleistungen, falls sie , hat sammt rechtstiteln entspringenden Forderun y. . , 1 für dessen Erwerbung die Gebühr genommen würde. v änger als 6 Jahren vor— . e sondere Bestimmunge ü 36 3 . ö. uhr für erordnung (8. 2) entrichtet wurde, oder wenn In keinem der unter , 2 angeführten Fälle soll jedoch, so 9 K ö Ii, Tee e h H sich auf die Vollstreckung des Gesetzes vom sern die Sache der Grund und Hauszinssteuer oder einer dieser 8 12 Die , . . sech r n. Le ,, r fär die 1848 über die Aufhebung des Unterthans⸗Ver⸗ beiden Steuerarten unterliegt, der Werth mit einem min deren Betrage als Eintragung dinglicher Rechte ist . . aller ö. lastun ens gründet Die Ein dem 100fachen der ordentlichen Gebühr dieser Steuerarten ange⸗ Grunde eines und desselben Gesuches für einen und ,, Er- nommen werden, wenn nicht eine durch zufällige Ereignisse einge⸗ werber in den öffentlichen Büchern eines und deffelben Amtes . m tretene Verminderung oder Verschlimmerung der Sache, im Ver att d g ,, ,,,, geringer als mit 30 Kr. zu bemessen. U Uus l n- gleiche mit dem der Steuerbemessung zum Grunde gelegten gelegten 6 Su Absicht in, . r, n. . begllcher Sachen ĩ 8 — . e dar gethan, und dvs , Werthausmaß dadurch auf hat ner S. ,, dnung, . r , ,. Sachenrechte inzutragen sind, sofern ihr Gegenstand ; S wohl dem SGieuer ficht ige n, als auch der Steuer⸗Verwal geseße nn, Januar 1849 enthaltenen Anordnungen zur Richt . j r Gebühr von! Prozent des tung stegt aber frei, wenn gleich die unter 1 und 4 angegee bnen schnur ,. ö e . 6 unstant „im ei ntgegengesetzt en Falle aber Mittel Gebührenbemessung vorhanden jnd, über einen anderen . Eintragung . . . . . es , mehrere un f 1 für iedes eingetragene Recht zu un⸗ Maßstab der Bemessung freiwillig überein zu kommen, oder zum bewegliche Hachen, in den ⸗ ffentlichen i he ö 6. und desselben j . . . , Behufe der Letzteren eine besondere gerichtliche Schätzung ansuchen. Amtes in Grunde eines U ö. resselben Qesuc 2 begründet keinen . zetraaenen Rechtes gebührenfrei statt Die Werthsbestimmung durch eine eigene ichtliche Schaßung anderen n , als wenn die Eintragun ö auf . JJ ö hat stets zu erfolgen, wenn und insoweit die Steuer-Verwaltung unbewegl iche Sache stattgefunden . jede ein sole e J ) t ur Erlangun ing mit dem Steuerpflichtig en nicht über einen anderen Maßstab der Eintragung mittelst versch iede ner a n, . 2 — 6) schit gungen Hon „rängmhne'e' Absätze 2 bis d An,. Bemessung übereinkommt. denen Zeiten der in den Vüchern verschiedene t Mtemter augen . J . Bei der Werthsbestimmung sind von dem Werthe der Sache o ist fur die Ein , 1 an . 66 Jul 6 ; Pränotation im Rekurswege aufgehoben oder nur die auf ihr haftenden Lasten, ohne welche de Gebrauch oder lichen Bücher , ,. oder , , . . 99 — ; ; . ᷣ 1 n . ö. des Beweises um Rücker⸗ die Benutzung der Sache nicht statisinden kann, in Abzug zu brir henden gerichtlichen . 2 fixe ebü ö 1 3 i . . . 9 . oder des verhältnißmäßigen gen, sofern dieser Abzug nicht bereits in dem Maßstabe der Werths⸗ entrichten, ö 4 bi. 1 ö gintr geh 2 ö yt n jedoch für die im , ,,, selbst begriffen ist. Die Werthsbestimmung ist ferner Rechtes ö. ie o . . ö den 9e e . , ö. ligung bei einem aus di Zeitpunkt zu beziehen, in welchem der Erwerber der ordnung Genüge gel leistet . . ng eßen win . k ĩ sixe Gebühr von Sache lebergabe zu forder 1 berechtigt war. . Hiernach ist . ch in de . Dall. . ,,, J nt e egen, die R fstellung von sixen Ein— J der gerichtlichen Schätzung hat der Staatsschatz zu gerichtlichen Streil erfahrene der in cxccutis 6weg . . J tragen, wenn dieselbe auf Ansuchen der Steuerverwaltung vorge eines streitenden Theiles i,. , . . iche l dit Königreich und Dalmatien enen wird, und ein Ergebniß lieferte, welches den von dem öffentliche i Büchern eingetragen erscheint eine En J Steuerpflichtigen angegebenen W erthsbetrag nicht um mehr als 125 ligt wird g a olgendermaßen: d n Pi ozent (ein Achtel) übersteigt. In jedem anderen Falle haben die . Wo nach den , hn, , Dorscht . die . der shbemungen ,,, Kostin dem Steuerpfli chtigen ur Last zu fallen. Verlauf einer bestimmten Zeit erneuert werden muß, ist, n fes de Ztempel und Laxgesetzes Rosten el 3 durch cine in der Zwischenzeit eingetretene Vermögens Uebertragun
. b) Fälli leit . Gebühr. — , . J Fälliß die Verpflichtung zur Entrichtung der Ge zühr nach dem
eingetreten ist, it die Erneuerung der im Grunde eines desfelben Gesuches für linen und denselben Erwerber in den osf
84h und der Nachtrags-Verorbnungen, zu die en Einäaben, die zur Erwirkung kung, Löschung, Ver
35 Das Recht des aatsschatzes auf die Gebühr igenlhumse einer unbewegli
von der MNebertragung des * kt
ischreibung, Eintragung, Vormer . —⸗ 3 2 ö 3 . . alte in den Hypotheken chen Sache tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem das Rechts⸗ 3 . . 1 Uebertragung eines Rech 4 . reicht werden geschaͤft geschlossen vurde. Haben sich die Parteien zu einem schrift llichen üchern eines und esselben Amtes eingetragenen Rech le Bücher ach 4. März 1850 überreicht werden, geschaste g sen wurde. Ha lich e,, von 30 Kr. zu entrichten. Büchern nach dem 14. M lichen Vertrage verabredet, so hat der Tag der Errichtung dieser die fixe Gebühr von Kr! zu entri 3 h ] 1 1 U gut
Für die Eintragung der Theilung eines zur ungethen— eingetragenen ECigenihum isrechtes, Fruchtgenusse 8 oder Gebrauchs⸗ rechtes unter die eingetragenen Thellh zaber ist blos die sixe Gebühr von 30 Kr. zu entrichten. .
Für das lombardisch-venetianische Königreich und Dalmatien lautet der §. 12 folgendermaßen; .
Die nach §. 3 dieser Verordnung zu entrichtende Gebühr ist von dem Gef am nt werihe aller im Grunde eines und desselben Ge⸗ suches für einen und denselben Erwerber in den öffentlichen Büchern eines und desselben Amtes einzutragenden Rechte, jedoch nie gerin⸗ ger als mit ein 1 Lire 50 Cent. oder 30 Kr. zu bemessen.
Eingaben, in die Anordnungen zu treten: pothekar-Noten unter 15 Kr. für jeden Bo⸗ wo sie über⸗
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U Urkunde als dieser Zeitpunkt zu gelten.
c) Verpflichtung zur Anzeige. . P §. 7. Das Rechtsgeschäft ist dem Amte anzuzeigen, und so fern darüber eine Urkunde errichtet wurde, diese demselben vorzu⸗ legen; nebstdem sind die zur Entrichtung der Gebühr verpflichteten Personen (8. 9) verbunden, dem Amte die zur Gebührenbemessung / erforderlichen Nachweisungen und Behelfe zu überreichen. Auch die Gerichte haben dann auf Verlangen dem gedachten Amte die bei ihnen be findlichen Behelfe für diesen Zweck mitzutheilen.
d) Frist zur Anzeige und wem sie obliegt.
dinglicher Rechte selbst,
um einen bestimmen Betrag oder einen schätzba⸗ Gebühr von z Prozent des ge⸗
6 ———
von dem Werthe des Gegenstandes