1850 / 55 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

. . .

Gests' tz, betreffend die Aufhebung ver Grundsteuer— Befreiungen.

Vom 24. Februar 1850.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, von Preußen ꝛc. 2c. J verordnen unter Zustimmung der Kammern, was folgt: . 1. ] *g ; 9 2 ; ine tra Von allen Grundstücken im Staate, welche mmen Minen rag gewähren, soll fortan die Gtundsteuer entrichtet wer . g n Die einzelnen Gütern und Grundstücken des platte ur Zeit und gewissen Klassen von solchen nach den a,, f. sioch bestehenden Steuer⸗-Systemen oder aus , e,. h . ö. werden zuständigen Grundsteuer- Befreiungen oder Bevorzugung hierdurch aufgehoben. gi de 8 inder werden diejenigen Stadte . ; Nicht minder werder 1. 9 ach der Bestimmung des 8. 6 gen, welche jetzt nur dem Servise nach er, , Mn gef nmterliegen bes allgemeinen Abgabe . Gesetzes vom 30. Mai 182 t

s ichte letzteren un oder weder Servis noch Grunbsteuer entrichten, der letzterer terworfen, diejenigen Städte aber,

König

mit ihren Gemarkun—⸗

welche nach dem für sie gelten

Steuersys einer geringeren Grundsteuer den Steuersystem einer geringeren . Steuersystem lun er, rfchen Ortschaften des platten Landes unter

. enn ran letzteren gleichgestellt. = tze ie h ,n shr, . inwieweit den ,. rn der bisher befreiten oder bevorzugten Grundstücke eine Entschädigung zu gewähren sei, bleibt vorbehalten, 2366 §. 2. . ö Ausgenommen von der Bestimmung des §S. 1 bleiben diejeni⸗ gen Grundstücke, welche dem Staate, den Provinzen, den Kreisen bder den Gemeinden gehören, insofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind, insonderheit also: J I) Gassen, Plätze, Brücken, Land- und Heerstraßen, die Schie nenwege der Eisenbahnen, Fahr— und Fußwege, Leinpfade, Ströme, Flüsse, Bäche, Brunnen, schiffbare Kanäle, Häfen, Werfte, Ablagen, Festungswerke, Exerzierplätze, Kirchhöfe, Begräbnißplätze, Spaziergänge, Lust⸗ und botanische Gärten; lediglich zur Bepflanzung öffentlicher Plätz, Straßen und Anlagen bestimmte Baumschulen und die zur Uferbefestigung des Meeres, öffentlicher Ströme oder Fluͤsse dienenden An—

h

pflanzungen; . ö ; c) Königliche Schlösser und zum Gebrauche öffentlicher Behör—

den oͤder zu Dienstwohnungen für Beamte bestimmte Gebäude,

als: Militair⸗, Regierungs-, Justiz⸗, Polizei⸗, Steuer- und

Post⸗-Verwaltungs⸗-Gebäude, Kreis- und Gemeinde-Häuser; ) Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienste

gewidmete Gebäude; ; .

e) die Diensthäuser der Erzbischöfe, der Bischöfe, der Dom⸗ und Kurat- oder Pfarrgeistlichen und sonstiger mit geistlichen Functionen bekleideter Personen der verschiedenen Religions⸗ Gesellschaften; ferner der Gymnasial-, Seminar⸗ und Schul⸗ lehrer, der Küster und anderer Diener des öffentlichen Kultus;

f) Bibliotheken, Museen, Universitäts- und alle anderen zum Unterricht bestimmten Gebäude; ö

g) Armen⸗ und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs und Gefängniß-Anstalten. .

Die Grundsteuerfreiheit der unter e. bis g. aufgeführten Ge⸗ bäude erstreckt sich auch auf die dazu gehörigen n mit ihnen in der⸗ selben Befriedigung belegenen Hofräume und Gärten.

Eben so bleiben alle Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen und schiffbare Kanäle, welche mit Genehmigung des Staates von Privatpersonen oder Actien⸗Gesellschaften zum öffent lichen Gebrauch angelegt sind, von der Grundsteuer befreit.

.

In den beiden westlichen Provinzen werden die bisher von der Grunbsteuer befreiten Grundstücke zu derselben nach den Vorschrif⸗ ten des Grundsteuer-Gesketzes vom 21. Januar 1839 (Gesetz Sammlung für 1839 Seite 30 u. folg.) veranlagt.

§. 4.

Innerhalb der sechs östlichen Provinzen sind die von der Ent— richtung der Grundsteuer bisher befreiten oder dabei bevorzugten Grundstücke, unter Zuziehung der Betheiligten, nach Maßgabe einer von dem Finanz⸗-Minister zu ertheilenden Instruction zur Grundsteuer vorläufig zu veranlagen.

.

Nachdem das Geschäft der vorläufigen Veranlagung beendet ist, werden die Resultate derselben nebst dem Entwurfe eines die Erhe⸗— bung der Grundsteuer nach Maßgabe dieser Veranlagung anord nenden Gesetzes den Kammern zur Genehmigung vorgelegt werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 24. Februar 1850. ö Friedrich Wilhelm. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Schleinitz.

Ihre Königl. Hoheit die Frau Prinzessin von Preußen

ist von Weimar hier angekommen.

Angekommen: Der General⸗Major und Kommandant von

Küstrin, von Corvin-Wiersbitzkt, von Kästrin.

UAichtamtlicher Theil. Dentschland.

Preußen. Marienburg, 19. Febr. (Kgsb. 3.) Das Wasser ist in Len letzten 24 Stunden weniger gestiegen und zwar nur 3 Zoll, so daß der Wasserstand der Nogat eine Höhe von 14 Fuß 3 Zoll erreicht hat; allein in Folge des über Nacht wieder einge⸗ tretenen Thauwetters, verbunden mit Regen bei Südwestwind, ist e Fe reß. Steigen zu erwarten. Die Schwimmbrücken hierselbst . , östers verändert worden und dennoch könnte in Betracht . g n Länge und Höhe derselben, welche zur Erreichung ,, . e fn Ag ist, sehr bald eine Hemmung des Trajekts in Dirschau ist nden daß Fuhrwerk gar nicht übergehen kann. Bei

9 . ö Jall bereits eingetreten, da das Wasser bei einem höheren Stande die zwischen dem Damm und Strome gelegenen Kämpen überlaufen hat, so daß mittelst Schwimmbrücken die Passage nicht mehr hewerßfstelligi werden kann. Reisende müssen daher vie offenen Stellen am Ufer wit dem Kahn und die Eisdecke zu Fuß passiren. Zur weiteren Beförderung ist deshalb im sogenannten dirschauer Fährkruge auf diesseitigem Weichselufer ein Relais von Postpferden mit den nöthigen Wagen bereitg am gestrigen Tage aufgestellt worden.

328 t ic Mk Der Minister des In- rreich. Wien 21. Febr. 9 e / nern 4 die K. e , e , g 86 1, Kär Krain, Steie ; ö, ih⸗ Ering r r nen Erlaß über das Gemeindewesen en, Sch

gerichtet: Behörden über die Konstituirung . 21 ĩ NR ar en der eéhor en ö ? , . „Aus den Vorarbeite hege me cht Gemeinde die Kräftt

K ich ersehen : Vem ver Gehneinden ban ö um den im provisorischen Gemeinde⸗

und Mittel, die sie . bezeichneten Aufgaben zu genügen, viel bei einem richtigen Verständnisse dieser Auf⸗

gesetze vom; 17. März höher anschlage, als sie . zaben angeschlagen werden können. l ; selum bie Benennung des Gemeinde-Vorstehers mit dem

Nicht 1 h * bisher in den Landgemeinden nicht üblichen Namen „Bürgermeister“,

auf welche Bezeichnung man die Begriffe von einem Bürgermeister

der größeren Städte übertrug, sondern noch mehr die §§. 67, 81, 82. S3 und 118 des Gemeinde⸗Gesetzes, gaben zur Meinung An⸗ saß, daß es sich nunmehr um den Aufbau eines kostspieligen Or— ganismus handle, und daß selbst die kleinste Gemeinde nicht ohne igene Beamten bestehen könne.

Um nun in dieser Beziehung alle irrigen Begriffe zu beseiti⸗

gen, die der nunmehr zum Vollzuge kommenden Konstituirung der als die demselben Gemeinden nur hemmend in den Weg treten könnten, finde ich mich

veranlaßt, zu erklären, daß nichts entgegenstehe, daß nur die Ge⸗ meindevorsteher der Städte und Märkte „Bürgermeister“ genannt, dagegen für die Gemeindevorsteher in allen übrigen Orten die bis⸗

her landesüblichen Benennungen beibehalten werden.

Mit dieser Bestimmung verbinde die ich nachstehende Beleh rung: . Der S§. 67 des Gemeindegesetzes verordnet, daß zur Besorgung der dem Gemeindevorstande obliegenden Geschäfte demselben das nöthige Personal beigegeben werde. ;

Nach §. 81 bestimmt der Gemeinde-Ausschuß die Zahl und die Bezüge der Gemeindebeamten und Diener, deren Ernennung nach §. 118 dem Bürgermeister zusteht, der Gemeinde-Ausschuß ernennt die Verwaltungs-Organe sämmtlicher Gemeindeanstalten, insofern nicht vermöge Stiftung oder Vertrag das Recht der Ernennung einem Dritten eingeräumt ist, und die im Solde der Gemeinde ste— henden Personen, welche nicht zur Kategorie der Gemeindebeamten und Diener gehören, wie Ingenieure, Acmenärzte, Hebammen ze.

Nach §. 82 hat der Gemeinde-Ausschuß entweder einen eigenen Gemeinde⸗-Kassirer zu ernennen oder jenes Mitglied des Gemeinde⸗ rathes zu bestimmen, welches dessen Geschäfte zu führen hat, und nach 5. 83 muß in jeder Gemeinde der Ausschuß, wenigstens ein zum Kanzleigeschäfte fähiges Individuum bestimmen, welches der Bürgermeister bei den vorkommenden Geschäften des Schreibfaches zu verwenden hat. . Obgleich das Gemeindegesetz in der Gattung der Geschäfte, die se der Gemeinde und beziiglich deren Vorstande zuweist, zwi schen größeren und kleineren Gemeinden nicht unterscheidet, so ver= steht es sich doch von selbst, daß diese Geschäfte nicht in allen Ge⸗ meinden in dem gleichen Umfange, mit der gleichen Wichtigkeit und mit der gleichen Tragweite hervortreten.

Diefe Momente berücksichtigend, spricht der §. 67 überhaupt nur von der Beigebung des nöthigen Personals, und ohne daher

ohne Uanterschied eigene Beamten aufstellen müsse, erwartet vas Gesetz, daß die Gemeinden in reiflicher Erwägung ihrer Verhält⸗

den imperativen Ausspruch dahin zu machen, daß jede Gemeinde ͤ

uisse und Bedürfnisse dem Gemeinde-Vorstande ein solches Hülfs

personal zuweisen werden, daß er im Stande sei, seine Geschäfte klaglos zu besorgen und den Pflichten zu genügen, die er nicht nur der Gemeinde, sondern auch dem Staate gegenüber zu erfüllen hat.

Jene Gemeinden, die, wie dies in den meisten Städten und

auch in manchen Märkten der Fall war, bisher ihre eigenen Ma⸗

gistrate und sonstigen Gemeindeämter zur Besorgung ihrer Ge schäfte hatten, werden auch in Zukunft eigene Beamten nicht leicht entbehren können. Die Geschäfte, welche aus der Verwaltung des Kommunal⸗ Vermögens, aus der Leitung der Wohlthätigkeits- und anderer Gemeinde-Anstalten, aus der Handhabung der Ortspolizei und aus der Besorgung des übertragenen Wirkungskreises entspringen, ge winnen in' diesen Gemeinden oft einen solchen Umsang und eine

solche Bedeutenheit, daß sie ohne Beihülfe von eigenen Beamten,

die mit den erforderlichen ökonomischen, administrativen und selbst

/

Rechts kenntnissen ausgerüstet, ihrem Amte ausschließend obzuliegen in der Lage sind, nicht leicht oder doch nicht auf eine vor jeder Verantwortung schützende Weise besorgt werden können.

Diese Gemeinden werden sich bei der Frage über die Noth wendigkeit und Zahl der Beamten und Diener, eben so von jedem unnützen Aufwande, von Eitelkeit und von der Sucht, es anderen Gemeinden zuvor zu thun, wie von einer übelverstandenen Spar⸗ samkeit fern halten und die durch die Erfahrung so vielfältig er— probte Wahrheit beherzigen, daß eine gute Administration zugleich die wohlfeilste sei. = .

Diesen Gemeinden obliegen ohnedies größtentheils Verpflich tungen gegen ihre bisherigen Beamten, und ich halte mich vollkom⸗ men überzeugt, daß die Gemeinden diesen Verpflichtungen entspre⸗ chen, und seibst dort, wo die Pflicht nicht ruft, den Forderungen der Humanität ihr Ohr nicht verschließen werden.

Wesentlich anders gestalten sich die Verhältnisse in den Land gemeinden.

Je naturgemäßer, je mehr einheitlich diese Gemeinden gebildet werden, wofür zu forgen die Bezirkshauptmänner durch eine heson—= dere Instruction angewiesen werden, desto einfacher und übersichtli⸗ cher stellen sich die Gemeindegeschäfte dar. ; ö

Wenn überdies die Gemeinden in ihrem wohlverstandenen In— teresse das Amt des Gemeinde-Vorstandes in die Hände von Män nern legen, die sich durch klare und offene Lebensanschauungen, durch Ordnungsliebe im eigenen Haushalte, durch Rechtschaffenheit und getreue Pflichterfüllung, durch Festigkeit des Charakters und durch Achtung vor dem Gesetze auszeichnen, so werden die Geschäfte des natürlichen und übertragenen Wirkungskreises von dem Gemeinde⸗ Vorsteher unter Mitwirkung der ihm beigegebenen Gemeinderäthe selbst ohne Beihülfe eines Beamten leicht und entsprechend besorgt werden können. ;

Werden diese Geschäfte, wie sie das Gemeindegesetz dem Ge meinde-Vorsteher zur Besorgung zuweist, einzeln näher ins Auge gefaßt, so gewinnt man die Ueberzeugung, daß ein großer Theil derseiben schon nach den früheren Einrichtungen von den Richtern und Geschwornen besorgt werden mußte, und daß, insoweit dies nicht der Fall war, der vermehrte Geschäftskreis nur ein ungewohn⸗ ter, aber durchaus kein schwieriger sein könne.

Die Gebahrung mit dem ohnedies meistens nicht be⸗ deutenden Gemeinde⸗Vermögen kann dem an Ordnung ge⸗ wohnten, und durch die geregelte Führung seines eigenen Haus⸗ haltes in der Vermögens -Verwaltung nicht unerfahrenen Manne

keine Schwierigkeit bieten. . ö

Der Gemeinde -Vorsteher hält sich hierbei an die Ansätze des vom Gemeinde- Ausschusse genehmigten Voranschlages, die er, e. die Pewilligung des Gemeinde- Musschusses erwirkt zu haben, nich überschreiten darf.

Nur in Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Ge⸗ fahr nicht möglich ist, darf der Gemeinde-Vorsteher die nothwen—⸗ dige Auslage bestreiten, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Ausschusses sich erwirken. . Der Gemeinde⸗Vorsteher führt genaue Vormerkung über allt Empfänge und Ausgaben, er sammelt, um sich über die einen, wie über die anderen ausweisen zu können, alle hierzu dienenden Be— helfe, und legt einen Monat nach Ablauf des mit letztem Oktober sich endenden Verwaltungsjahres, mithin am ersten Dezember jeden Jahres die in der Einnahme und Ausgabe gehörig belegte Rech— ung dem Gemeinde -Ausschusse vor. .

Auf Grundlage der definitiv erledigten Rechnung verfaßt er den Voranschlag über alle Einnahmen und Ausgaben für das künftige Verwaltungsjahr, und legt denselben dem Gemein de⸗Aus— schusse vor.

Formularien von Voranschlägen und Inventarien werden zur Erleichterung der formellen Geschäftsführung beitragen und den Gemeinden hinauszugeben sein.

Die Handhabung der Lokal-Polizei wird durch die Uebersicht lichkeit des nicht zu ausgedehnten Gemeinde ⸗Bezirkes wesentlich erleichtert.

Praktischer Verstand, Gefühl für Recht und Ordnung, Ener— gie des Handelns und Achtung vor dem Gesetze werden auf die⸗ sem Felde sichere Führer sein, und getragen von der Achtung sei⸗ ner Mitbürger wird der Gemeinde-Vorsteher willig Gehör und Unterstützung in Erfüllung der ihm in dieser Beziehung obliegen⸗ den Pflichten finden.

Die bezüglich der einzelnen Zweige der Lokal-Polizei bestehen⸗ den gesetzlichen Vorschriften, wie namentlich die Bau⸗ und Feuer lösch⸗Ordnungen, sind selbst in den Landgemeinden nicht unbelannt.

Eine umfassende Instruction wird den Gemeinde-Vorstehern die nähere Belehrung hierüber an die Hand geben. .

Die Handhabung der Lokal-Polizei besteht im Wesentlichen in der Anwendung der Vorsichtsmaßregeln zur Beseitigung alles dessen, was das Leben, die Gesundheit, das Eigenthum, die Sicherheit und die Wohlfahrt der Gemeindebewohner gefährden oder verletzen kann.

Die Reinlichkeits-Polizei bezieht sich auf die Aufsicht, auf Rein haltung der Straßen und Kanäle, der Brunnen und Viehtränken.

Die Gesundheits- Polizei bezieht sich auf die Aufsicht auf Hin⸗ wegschaffung alles dessen, was der Gesundheit der Gemeindeglieder in irgend einer Beziehung gefährlich werden kann.

Ferner die sogleiche Anzeige von ausgebrochenen Epidemieen und Viehseuchen an die Bezirks-Behörde und die strenge Ueber wachung der in diesen Fällen angeordneten Vorsichtsmaßregeln.

In Handhabung der Armen-Polizei hat der Gemeinde Vor steher die Versorgung der Armen, insoweit sie zur Gemeinde zuständig sind, einzuleiten und für die Entfernung von fremden veimögens⸗ losen Müßiggängern Sorge zu tragen. - .

Die Straßen-Polizei besteht in der Aufsicht auf Erhaltung der Wege und Straßen, auf Offenhaltung der Passage, auf schnelles Fahren und Reiten, auf Versicherung der Kellertiefen und der Fall⸗ thüren am Eingange der Häuser, auf Hinwegräumung alles dessen von der Straße, woran Jemand zur Nachtzeit verunglücken könnte u. s. w. . .

Die Feuer⸗Polizei umfaßt die Maßregeln, wodurch der Entstehung der Feuersbrünste vorgebeugt, das entstandene Feuer bei Zeiten entdeckt und auf das schleunigste gelöscht wird, und end lich die schädlichen Folgen abgewendet werden, die nach schon ge löschtem Feuer sich ereignen.

Die estehenden Feuerlösch-Ordnungen enthalten entsprechenden Anordnungen. .

In Handhabung der Markt-Polizei ist hauptsächlic zu sorgen, daß verdorbene, der Gesundheit schädliche Eßwaagren, al Fleisch vom kranken Vieh, unzeitiges Obst u. w w, nicht verkauft werden, daß die unentbehrlichen Lebensmittel in hinlänglicher Menge vorhanden seien, daß alle Uebervortheilungen und Betrügereien ver mieden und die Satzungen eingehalten werden.

Die Sittlichkeits-Polizei begreift in sich l auf Heiligung der Sonn- und Feiertage, die Aufsicht auf Schen— ken, Tanzmusiken, auf öffentliche Produckionen, a f verbotene Spiele und auf Unzucht und Kuppelei. .

In Handhabung der Bau-Polizei ist hauptsächlich zu wachen, daß sich bei Bauführungen genau an die bestehenden Vorschriften gehalten und kein Bau geführt werde, der dem Leben oder dem Eigenthume der Gemeindeglieder irgendwie gefahrbringend sein könnte. .

Die Gesinde⸗Polizei hat vorzüglich die den Dienstleute zum Gegenstande. ; Die Aufsicht auf die Gemarkungen legt die Pflicht auf, dafür zu sorgen, daß die Gränzweiser nicht verrückt, und daß bei gesche henen Eingriffen in das Gebiet der Gemeinde die gesetzlichen Mit— tel rechtzeitig in Anwendung gebracht werden. .

Die Färsorge für die Sicherheit der Person oder des Eigen thums bezleht sich auf die Abwendung der Gefahren, welche der Sicherheit der Person odes des Eigenthums durch Bös willigkeit der Menschen oder durch Zufälle drohen. In dieser Beziehung ai es vorzüglich Aufgabe des Gemeindevorstehers, Müßiggänger, bunden und sonst verdächtige Leute zu überwachen und bei Elemen tar-Ereignissen, wie z. B. bei Ueberschwemmungen, alle Vorkehrun gen zu treffen, welche nach der Ortslage und nach den Umständen die göeignetsten sind, um Person und Eigenthum vor der Gefahr zu sichern.

Aus diesen allgemeinen Umrissen der Lokal Polizei geht her vor, daß auf diesem Felde die Thätigkeit des Gemeinde⸗Vorstehers zwar am meisten, doch nicht in dem Maße in Anspruch genommen werde, daß er nicht mit Beihülfe der Gemeinderäthe und sonstiger Organe den Pflichten zu genügen im Stande wäre, die ihm in diefer Beziehung das Gesetz zum wahren Frommen der Gemeinde auferlegt. . , - 66

Uebrigens sind die Bezirkshauptmänner augewie synjeh r . meinde-Vorsteher über diese Pflichten angemessen . . in der Erfüllung derselben zu kontrolliren und zu . . insoweit es erforderlich wäre, die nöthige . n gr sshes

Das Strafrecht, von welchem der . , Erwähnung macht, wird vom Gem nde e in kg. T33 Gn Ge meinde-Vorsteher mit den Gemeinde? a ö ö ausgeübt. .

Der Gemeinde⸗Vorst

; . di hteruber dbiꝑ

die Aufsicht

Ueberwachung der frem

xa A* Mga

and bestimmt e e . ,,, 3

/ e Strafen auf Uebertretungen der Maßregeln setzlichen Uuemaßes ke , Gemeinde Vorsteher in Handhabung und ,,, treffen für nothwendig findet, und verhängt ige gegen die Schuldtragenden. 3 .

Was die Geschäfte des übertragenen Wirkunge reises betrifft, so gewinnen dieselben in Landgemeinden nicht einen solchen umfang uUnd' eine solche Bedeutenheit, daß sie nicht von einem thätigen Gemeinde⸗Vorsteher mit Beihülfe der Gemeinde Räthe leicht und völlig entsprechend sollten besorgt werden können. .

Nach §. 127 ist der Gemeinde⸗Borsteher verpflichtet, die Ge⸗ setze und die Verordnungen der Behörden kundzumachen.

Er hat in dieser Bezichung nach dem Gesetze vom 4. März

18149 zu sorgen, daß das Reichs Gesetzblatt in der bezüglichen Landessprache, dann das Landes-⸗Gesetz und Regierungsblatt des betreffenden Rronlandes aus den Mitteln der Gemeinde angeschafft werden, und daß sich jedes Gemeindeglied die Einsicht von diesen Tißattern verschaffen könne, zu welchem Ende er dieselben durch vierzehn Tage am Orte seines Amtes zu Jedermanns Einsicht aus zulegen hat.

Der Gemeinde-Vorsteher wird die Kundmachung der Gesetze und Verordnungen am besten befördern, wenn er, wie dies an vielen Orten bisher gebräuchlich war, an Sonn- und Feiertagen, die ohnedies zum Gottesdienste versammelten Gemeindeglieder nach Abhaltung desselben zu sich beruft und ihnen die Gesetze und Ver— ordnungen verliest.

Finden die Behörden noch andere Kundmachungsarten für nothwendig, so hat der Gemeindevorsteher den diesfalls an ihn er⸗— gehenden Aufträgen zu genügen.

Nach §. 128 obliegt dem Gemeinde und Abfuhr der direkten Steuern. In Bezug auf dieses Geschäft erhalten die Gemeinde-Vorsteher eine eigene möglichst einfache In— struction.

Die in den §§. 129 und 130 bezeichneten Geschäfte hinsichtlich der Mitwirkung bei der Conscription und Rekrutirung, dann der Besorgung der Militair-Bequartierungs- und Vorspanns-Angele— genheiten sind schon von den bisherigen Ortsrichtern besorgt wor— den; sie sind daher nicht neu. Sie werden in den Händen eines rechtschaffenen und unparteisschen Mannes am besten durchgeführt

Eben so wenig neu sind die in den §§. 131 und 152 aufge tragenen Geschäfte hinsichtlich der Anhaltung und Ablieferung von Verbrechern und Militair-Ausreißern und der Anzeige an die Be hörde, wenn sich gegen Jemand der Verdacht eines begangenen Verbrechens herausstellt. ö

Diese Geschäfte können dem energischen, das Interesse der Ge— meinde und des Staates mit Festigkelt wahrenden Gemeinde-Vor— steher keine besondere Schwierigkeit bereiten. Zur Ablieferung der Verbrecher und Militairausreißer stehen ihm die Gemeindeglleder, die abwechselnd den Sicherheitsdienst in der Kommune zu besorgen haben werden, zu Gebote, und die Aufstellung der Gendarmerie wird dieses Geschäft wesentlich erleichtern.

Der 5§. 133 fordert nicht, daß der Gemeinde-Vorsteher mit der Bezirks Behörde in einem regelmäßigen Schriftverkehr stehe.

Dieser Paragraph schreibt nur vor, daß der Gemeinde Vorste her über alle Vorkommnisse in der Gemeinde, welche für die Staatsgewalt von Interesse sind, an die Bezirks-Behörde Bericht rstatte.

Selbst dies ist nicht dahin zu verstehen, daß der Gemeinde— Vorsteher in derlei Fällen weitläufige schriftliche Berichte verfasse, er wird vielmehr der Anordnung des §. 133 vollkommen entspre— chen, wenn er von derlei Vorkommnissen, wie z. B. von erheblichen Störungen der öffentlichen Ruhe, von dem Ausbruche ansteckender Krankheiten, von Verheerungen durch Elementar-Ereignisse u. s. w. die Bezirksbehörde persönlich oder durch einen zuverlässigen Boten sogleich verständigt, und wenn er dieser Behörde die Auskünfte ertheilt, die sie von ihm verlangt.

Die dem Gemeinde-Vorsteher hinsichtlich der 3. 134) zukommenden Geschäfte werden ihm speziell

Eigene Formularien werden das im 5§. 135 wesentlich erleichtern.

Die Aufsicht auf Maß und Gewicht (8. sondere Schwierigkeit bieten.

Wenn in solcher Weise die Geschäfte ins Auge gefaßt werden, die der Gemeindevorsteher in Landgemeinden zu besorgen hat, so kann wohl kein Zweifel darüber obwalten, daß zur Versehung die— ses Amtes nicht Studien und besondere Fachkenninisse erforderlich, sondern praktischer Verstand, redliches Wollen und eifrige Theilnahme an dem Besten der Kommune und des Staates völlig ausreichend sind, und daß der mit diesen Eigenschaften ausgerüsteke Gemeinde⸗

in der Lage ist, mit Hülfe der ihm beigegebenen Gemein— selbst ohne Beamten, die ihm anvertrauten Geschäfte in Irdnung, und ohne daß er deshalb seine eigene Wirthschaft zu ver nachlässigen braucht, zu führen. .

Diefe Ansichten liegen dem Gemeinde-Gesetze zu Grunde.

Der Gemeinde-Kassirer, von welchem der 5. 52 erwähnt, ist entweder ein Mittglied des Gemeinderathes, oder ein sonstiges durch

Vertrauen des Ausschusses, zur Führung dieses Geschäfts beru— fenes Gemeinde-Mitglied, das nach §. 64 zur unentgeltlichen Ueber nahme dieses Geschäfts verpflichtet ist. Der Bestellung eines eige nen besoldeten Beamten als Kassirer bedarf es in Landgemeinden

Vorsteher die Einhebung

J

Fremden Polizei bezeichnet werden. übertragene Ge⸗ schãäft 137)

kann keine be⸗

Wenn der §. 83 verordnet, daß in jeder Gemeinde der Aus schuß wenigstens ein zum Kanzleigeschaft fähiges Individuum be stimmen müsse, so wollte damit nicht gesagt werden, daß ein eigener er als Kanzlist aufgestellt werden müsse.

Von der Ansicht ausgehend, daß der Gemeinde-Vorsteher mehr handeln als schreiben müsse, und daß das Beste der Kommune we nig berathen wäre, wenn das Amt des Gemeinde-Vorstehers in ein förmliches Büreauwesen umgestaltet würde, verlangt das Ge setz le diglich, daß zur Besorgung der in den Landgemeinden ohnedies nicht vorkommenden Schreibgeschäfte ein Schreibenskundiger

daß aber dieser förmlich als Beamter

Beamte

zu häufig vorhanden sein müsse, ohne angestellt zu werden braucht. Es steht nichts im Wege, daß der Gemeinde- Vorsteher selbst wenigen Schreibgeschäfte besorge, es können aber auch hierzu Schullehrer oder der Schulgehülfe des Ortes oder einer benach barten Gemeinde, oder ein sonstiges schreibenskundiges Gemeinde mitglied gegen eine billige Remuneration verwendet werden.

Von dlesen Personen oder von einem Mitgliede des Ausschusses können auch die Protokolle über die in der Regel ohnedses nur weimal des Jahres vorfallenden Sitzungs-Verhandlungen (855. 102, 104 G. G.) geführt werden, wobei bemerkt wird, daß diese Pro— tokolle in der Regel nichts Anderes, A

als die Angabe der anwesen— den Ausschüsse und die nach der absoluten Stimmenmehrheit ge⸗ faßten Beschlüsse zu enthalten brauchen. Nur dann, wenn ein Aus schuß die Aufzeichnung seiner Meinung insbesondere verlangt, hat dies zu geschehen.

Handelt es sich um Gegenstände, die eine besondere Bewilli— gung bedürfen, z. B. um Aufnahme eines Darlehns, daß die Hälfte des einjährigen Betrages der Gemeinde-Einkünfte übersteigt, so sind die verschiedenen Meinungen in Kürze ersichtlich zu machen.

Durch Formularien solcher Protokolle wird das diesfällige Ge⸗ schäft erleichtert werden.

Durch diese Betrachtungen dürften die Besorgnisse vor der Kostspieligkeit des neuen Kommunalwesens verschwinden.

Die Regierung, die ernstlich und redlich will, daß die Gemein— den vollkommen die Stellung einnehmen, die sie als eigentliche Bau⸗ und Grundsteine des Staats⸗-Organismus nach der Reichs-Verfas⸗ sung einzunehmen berufen sind, macht es ihren Organen zur un⸗ verbrüchlichen Pflicht, den Gemeinden mit Rath und Belehrung an die Hand zu gehen, damit sie den durch die frühere Bevormundung ungewohnten Weg der Selbstständigkeit mit Sicherheit und nicht erst nach kostspieligen Erfahrungen treffen. Das Vertrauen, das

329

die Gemeinden zu diesen Organen hegen, wird ihnen den Aufbau ihres neuen gemeindlichen Wesens erleichtern, sie werden in ihnen die treuesten Rathgeber, die wärmsten Freunde für ihr Wohl finden. Von dieser Belehrung sind alle Gemeinden durch besondere Abdrücke in Kenniniß zu setzen. Wien, den 12. Febrnar 1850.“

Bayern. München, 20. Febr. (Münch. Ztg.) Die Ab⸗ geordneten⸗Kammer setzte heute die Berathung über den Gesetz⸗ Entwurf, den Schutz gegen den Mißbrauch der Presse betreffend, fort. Man war in der gestrigen Sitzung bei Art. 28 stehen ge⸗ blieben. Derselbe lautet in der Jassung des Regierungs-Entwur⸗ fes: „Wer in einer Schrift die Staatsregierung, die Kammer der Reichsräthe oder die Kammer der Abgeordneten, eine öffentliche Stelle oder Behörde, eine Landrathsversammlung, eine Wahl-Di⸗ strikts- oder Gemeinde-Versammlung oder ein Schwurgericht auf die im Art. 13 bezeichnete Weise beleidigt, ist mit Gefaͤngniß von 8 Tagen bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von zehn bis eintausend Gulden zu bestrafen.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung dieses Artikels beantragt: „Wer in einer Schrift die Staatsregierung, eine der Kammern des Landtages, eine oͤffent— liche Stelle oder Behörde, eine Landrathsversammlung, eine Wahl - -Distrikts⸗ oder Gemeinde Versammlung oder ein Schwurgericht durch Schmähung, Beschimpfung, herabwürdigenden Spott oder durch Beimessung verächtlicher Handlungen oder Ge sinnungen beleidigt, ist mit Gefängniß von acht Tagen bis zu neun Monaten und mit Geldbuße von zehn bis zu zweihundert Gulden zu bestrafin.“ Hierzu hatte Herr Arnheim eine Modification folgen— den Inhalts eingebracht: „Es seien die Worte: „„oder durch Bei

messung verächtlicher Handlungen oder Gesinnungen beleidigt““

zu streichen.“ Artikel 28 wird ohne weitere Debatte in der Fassung des Ausschusses angerommen. Artikel 29, auf welchen sich nunmehr die Berathung erstreckt, lautet in der Fassung des Regierungs-Ent— wurfes: „Wer in einer Schrift zu einer Sammlung von Geldbeiträgen auffordert, um eine gerichtlich ausgesprochene Strafe ganz oder theil⸗ weise unwirksam zu machen, oder überhaupt irgend eine Maßregel vor⸗ schläJt, um eine Mißbilligung eines richterlichen Urtheils kund zu geben, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit Geldbuße von zehn bis fünfhundert Gulden bestraft werden. Die etwa bereits gesammelten Geldbeiträge unterliegen der Confisca— tion.“ Der Ausschuß hatte bei diesem Artikel blos die Herabsetzung des Maximums der Geldstrafe auf hundert Gulden beantragt. Art. 29 wird in der Fassung des Ausschusses angenommen. Zwi— schen diesem und dem folgenden Artikel beantragte Herr Dr. Döl

linger die Einschaltung eines neuen Artikels nachstehenden In— haltes: „Wer in einer Schrift Verachtung oder Haß gegen Theile der Bevölkerung, gegen einzelne Stände oder gegen ganze Koͤrper— schaften zu erregen gesucht hat, ist mit Gefängniß von acht Tagen bis zu neun Monaten und mit Geldbuße von zehn bis hundert Gulden zu bestrafen.“ An der hierüber sehr lebhaft geführten Diskussion betheiligten sich außer dem Antragsteller noch die Herren Fürst von Wallerstein, Königl. Staatsminister Dr. von Ringelmann, Dr, Heine und Referent. Der beantragte Zusatz Artikel des Herrn Döllinger wurde abgelehnt. Da die Zeit schon ziemlich weit vor— gerückt war, vertagte der erste Präsident die Fortsetzung der Be⸗ rathung auf die heute Abends 5 Uhr anberaumte Sitzung und schloß die vormittägige gegen J uhr Rittags.

Braunschweig. Braunschweig, 23. Febr. (D. R. 3.) In der heutigen Sitzung der Abgeordneten-Versammlung wurde in der Berathung des Petitionsberichts fortgefahren. Eine Petition der Gemeinde Watzum, die übrigens in der Sache nur ein lokales Verhältniß betrifft, veranlaßt, indem der Abgeordnete Rosenthal so wohl Mitglied der petitionirenden Gemeinde, als auch Verfasser der Petition selbst ist, eine Erörterung darüber, ob es in einem Falle, wo ein Abgeordneter ein Privatinteresse an einem zur Be— rathung stehenden Gegenstande hat, diesem gestattet sein kann, an der Debatte und der Kbstimmung Theil zu nehmen. Der Abge— ardnete de Dobbeler spricht sich, da es, wenn auch die Geschäfts— Ordnung. nichts hierüber enthalte, doch ein allgemeiner Grundsatz sei, daß Niemand in eigener Sache Richter sein könne, für die Verneinung jener Frage aus. Der. Präsident erklärt sich im entgegengesetzten Sinne, da es zunächst auf die Bestimmungen der Geschaͤftsordnung ankomme und glaubt der Versammlung das Recht, einen Abgeordneten von der Abstimmung auszuschließen, nicht zuschreiben zu können. Luctus sieht in dem vorliegenden Falle einen Beweis für die Richtigkeit eines früher von ihm gestellten Antrags, daß es den Abgeordneten gestattet sein solle, sich der Abstimmung zu enthalten, und hält die Ansicht de Dobbelers gerade deshalb für unbegründet, weil die Geschäftsordnung es nicht erlaube, sich der Abstimmung zu enthal ten. Eine Entscheidung der Versammlung über die angeregte Frage sindet nicht statt, da ein bestimmter Antrag nicht gestellt wird.

Nach Erledigung des Petitionsberichts wird zur Berathung zweier Regierungs-Propositionen in Bezug auf die Geschäfte des Leihhau⸗ ses und die Verwendung der augenblicklichen Geldvorräthe desselben geschritten. Die eine Proposition ist ein Gesetzentwurf über die Festsetzung des Zinsfsißes für die bei der Herzogl. Leihhausanstalt zu belegenden und die von derselben auszuleihenden Kapitalien. Er lautet folgendermaßen: Bei der Festsetzung des Zinsfußes, zu wel chem die Herzoögliche Leihhausanstalt Kapitalien anzuleihen und aus— zuleihen hat, ist von unserem Herzoglichen Staats⸗-Ministerium allein nach den in dem Geldverkehre eintretenden Konjunkturen zu ver⸗ fahren. Die beschränkenden Vorschriften des dritten Satzes des §. 3 und des zweiten Satzes des §. 16 des Gesetzes vom 7. März 1842 über die Verhältnisse und die Verwaltung der Leihhausan stalt werden hiermit aufgehoben.

In dem Begleitschreiben der Regierung ist die Nothwendigkeit dieses Gesetzes motivirt. In dem Gesetze vom 7. März 1842 näm⸗ lich ist die Bestimmung enthalten, daß für alle bei der Leihhausanstalt belegten Kapitale ein gleichmäßiger Zinsfuß festgesetzt werden soll, und daß die Differenz zwischen dem Zinsfuße sür die angelie⸗ henen und den für die ausgeliehenen Kapitale nie mehr als ein Prozent betragen soll. Beide Beschränkungen haben sich aber als sehr nachtheilig fur den Verkehr des Leihhauses erwiesen, die er⸗ stere, indem sie die Verwaltung verhindert, bei einem zureichenden Kassenvorrathe für die ferner zu belegenden Kapitale einen geringe ren Zinsfuß zuzugestehen, als für die bereits belegten, und zwischen den Kapitalen, welche auf längere Zeit und denjenigen, die nur auf kurze Zeit belegt werden, einen dem Interesse der Anstalt ent sprechenden Unterschied zu machen, die andere, indem sie die Verwaltung nöthigt, auch die Zinsen auf die von ihr ausgeliehenen Kapitale herabzusetzen, wenn sie für die ihr angebotenen Kapitale einen Zinsfuß bestimmen will, welcher mehr als ein Prozent hinter dem Zinsfuße für ihre Aktivkapitale zurückbleibt, während theils für die von der Anstalt ausgeliehenen Hypothekkapitale eine Stetigkeit des Zinsfußes sehr wünschenswerth ist, theils nicht selten Zeiten vorkommen, wo es den Verhältnissen nicht entspricht, zwischen dem Zinsfuß für die Aktiv- und die Passiv⸗Kapitale nur eine Differenz von höchstens 1 Prozent bestehen zu lassen. Gerade diese Bestim⸗ mungen sind es, welche die jetzige Höhe der Geldvorräthe des Leih— hauses verursachen, da der Zinsfuß von 3 Prozent für die ange⸗ liehenen Kapitale die Belegung der Kapitale sehr befördert, und

doch eine Erniedrigu ss e j JJ Geld verhältnissen durchau o h e n, . n an, . n üer ren Betrag von 4 Prozent Die Kommission hat si it der? zgiake

ten Maßregel r, . fen te e n, g ct, , . noch, daß wenn die Bestimmung, wonach die Di , . Zinsfuße für die anzuleihende di ferenz zwischen dem Sins fuße f zuleihenden und die auszuleihemzen Kapftal nicht mehr als 1 Prozent betragen solle, wegfalle, die fe ie ö stimmung, welche der Landes⸗-Regierung die BVefugniß inne 96 Zinsfuß für auszuleihende Kapitallen in einzelnen ln zu nnn ßigen, zur Begünstigung einzelner Personen ein Mißbrauch in. ten könnte, und beantragt daher folgenden Zusatz: Dem Nin ste⸗ rium bleibt die Befugniß, den Zinsfuß für ausgeliehene Kapitale in einzelnen Fällen zu ermäßigen, jedoch darf die Differenz zwischen diesem ermäßigten und demjenigen Zinsfuße, zu welchem das Leih⸗ haus die Hypothek-Kapitalien regelmäßig ausleiht, höchstens 1 Proö— zent betragen. Außerdem hält es die Kommission für zweckmäßig, . aufzuhebenden Bestimmungen wörtlich in dem Gesetze anzu⸗ führen.

Die Versammlung nimmt den Gesetz⸗Entwurf nebst den Kom⸗ mission s-Anträgen, mit denen sich bereits die Regierung einverstan⸗ den erklärt hat, an. Ein dazu vom Abgeordneten Ahrens gestell⸗ ter Antrag, in dem Begleitschreiben gegen das Ministerium den Wunsch auszusprechen, daß der Zinsfuß für die aus den Leihhaus⸗ Anstalten angeliehenen Ablösungs-Kapitale wieder auf 375 Prozent sestgesetzt werde, wird nach kurzer Debatte, in welcher von Hohn⸗

horst und Schmid die Ungerechtigkeit einer solchen Maßregel,

durch welche dem Staate zu Gunsten der Hofbesitzer neue Opfer auferlegt, und die übrigen Schuldner des Leihhauses gegen diese auf eine unbillige Weise benachtheiligt werden würden, gezeigt, gegen 8 Stimmen abgelehnt. t

In der anderen Proposition schlägt die Regierung vor, um ei⸗ nen Theil der augenblicklichen Geldvorräthe der Leihhausanstalt, welche nach dem Wochen-Extrakte vom 19. Januar 1,125,B000 Rthlr. betrugen, vortheilhaft und sicher zu benutzen, in diesem Jahre außer dem etatsmäßigen Amortisations-Fonds der Kammer und Haupt⸗ finanzkasse noch eine Summe von 150,000 Rihlrn. zur Amortisa⸗ lion Fer Kammer- und Landesschulden, und zwar für jene 39,000, für diese 120,900 Rthlr. zu verwenden und der Leihhauskasse die auf diese Weise geleisteten Vorschüsse von den etatsmäßigen Amor⸗ lisatiens-Fonds der nächsten Finanz⸗Periode erstatten und die Kam⸗ mer⸗ und Hauptfinanzkasse der Leihhauskasse die erhaltenen Vor⸗ schüsse bis zu deren Zurückzahlung mit 3 Prozenten verzinsen zu lassen. Die Kommisslon erklärt sich mit dieser vorgeschlagenen Opera⸗ tion im Allgemeinen einverstanden, indem sie namentlich ein ande⸗ res von ihr in Erwägung gezogenes Mittel zur Verwendung der Geldvorräthe durch Ankauf und Kassirung von Kammer⸗ und Lan⸗ desschuld⸗ Verschreibung als mit den gesetzlichen Vorschriften nicht harmonirend und dem Kredite des Landes gefährlich zurxüchweist. Die Kommission hält es indeß abweichend von der Proposition für

angemessen, die Zurückzahlung der von der Leihhausanstalt vorzu- schleßenden 150,000 Rihlr. nicht. durch die für die regelmäßige Amortisation bestimmten 50,0090 Rihlr., sondern nur durch diejeni⸗ gen Summen, welche alljährlich nach dem Etat über jene Summe zur Abtragung von Landesschulden verwandt werden können, da durch den Ausfall der regelmäßigen Amortisation während mehrerer Jahre der Cours der Obligationen und der Kredit des Landes lei⸗ den würde. Ferner schlägt die Kommission vor, den extraordinai⸗ ren Amortisatlonsfonds von 150,000 Rthlr. lediglich zur Abtragung von Landesschulden zu verwenden. .

Trieps hält es für bedenklich, die Leihhauskasse, wie es bei Annahme des Kommissions-Vorschlags geschehen würde, der Gefahr auszusetzen, daß ihr eine so bedeutende Summe auf längere Zeit entzogen würde. Außerdem erscheine die ganze Maßregel als nicht vortheilhaft, da die amortisirten Kapitale vielleicht zum großen Theile doch wieder in die Leihhauskasse zurückfließen würden. Es scheine ihm zweckmäßiger, die Geldvorräthe zum Ankauf von Lan⸗ desschuldverschreibungen, um sie demnächst wieder unter günstigen Umständen zu verkaufen, zu benutzen.

Der Geheime Rath von Geyso bemerkt, daß allerdings die Regierung beabsichtige, die Geldmittel des Leihhauses zum Anfaufe von Werthpapieren zu benutzen, indem sie gerade durch das Gesetz vom vorigen Jahre sich dazu habe autorisiren lassen, daß indeß ein fernerer Ankauf der Landes⸗Obligationen nicht zweckmäßig erscheine, insofern bei etwanigem Geldbedarfe des Leihhauses auswärtige Pa— piere besser würden verwerthet werden können, eine zu große Aus⸗ dehnung dieser Speculationen aber überhaupt bedenklich sei. Die vorgeschlagene Maͤßregel in der von der Kommission vorgeschlagenen Weise, mit welcher die Regierung einverstanden sei, erscheine unge⸗ fährlich, da nicht zu befürchten sei, daß das Leihhaus auf längere Zeit die zur Amortisation zu verwendende Summe entbehren würde, da seit 1833 immer bedeutend mehr als 50,000 Thaler zur Amortisation habe verwandt werden können. Ein Zurückfließen der amortisirten Kapitale in die Leihhauskasse sei in bedeutendem Umfange nicht zu erwarten, und jedenfalls durch eine Erniedrigung des Zinsfußes zu verhüten. Mit der propo⸗ nirten Maßregel könne ein Ankauf der Landesobligationen immer noch vereinigt werden, da eine Verminderung der augenblicklich an⸗ derthalb Millionen betragenden Geldvorräthe des Leihhauses durch— aus nothwendig sei. t Nachdem Caspari die in dem Kommissionsberichte entwickelten Gründe näher ausgeführt hat, wird die Debatte geschlossen.

Nächste Sitzung: Sonnabend den 23. Februar. Tagesordnung: Schluß der heutigen Berathung und Berathung der Notariatsord nung.

Oldenburg. Oldenburg, 20. Febr. (Wes. Ztg.) De Landtag beschäftigte sich in seiner heutigen Sitzung zunaͤchst mit

der Frage, ob die gestrige Eröffnungs-Rede durch eine Adresse be⸗

antwortet werden solle, was bisher noch von keinem oldenburger

Landtage geschehen ist. Am Ministertische hatten sich außer zwei

Regierungs⸗Kommissarien die Herren von Buttel und von Berg

eingefunden. Gegen den Antrag wurde die häufig bewährte zeit—

raubende Nutzlosigkeit der Adreßdebatten geltend gemacht und daß die Nothwendigkeit derselben in kleineren Staaten noch weniger zu begründen sei. Wogegen die Vertheidiger des Antrags darauf hinwiesen, daß eine Frage der allgemeinen deutschen Politik jetzt in den Vordergrund trete. Der Antrag wurde schließlich mit 33 gegen 11 Stimmen angenommen und sofort zur Vorlegung des Adreß⸗Entwurfs ein Ausschuß erwählt. Dann kam die Stenographie zur Frage, die eben für den kleinen Landtag zu kostspielig ist, um anders als in unzu⸗— reichender Weise, nämlich von nur zwei Stenographen, ausgeübt werden zu können, und deshalb viele Gegner hat. Nach langer Debatte wurde sie jedoch in namentlicher rfims ung mit 25 ge⸗ gen 18 Stimmen wieder beschlossen. Schließlich wurde die Kom⸗ mission zur Entwerfung des Geschäftsplans erwählt, welche morgen ihren Berichterstatter und dadurch den Landtag in den Weg seiner

ordentlichen Beschäftigung einleiten soll.