⸗ . J .
Frankfurt. Frankfurt a. M., 22. Febr.
vom Abgeordneten Donner gestellten Antrages mit 84 Röen
Stimmen beschlossen, den Senat zum Anschlusse an das Buͤndniß
vom 26. Mai aufzufordern.
Das gestern auf Veranlassung der Frau von Radowitz, Gräfin
z X — ) 3 derer von Briey, Frau Schmidt? Metzler, von Menßhengen und an ), JF zmid . h ge mn üsch, von
im Saale des fgeführte Kon⸗ aus und gewährte . Se. Köni Hübe der Prinz von Preußen S znial. Hoheit der Prinz von 3
. t und blieb bis zum
Damen unserer Stadt, so wie der Herren von Bethmann und Dr. Mumm von Kunstfreunden „Weidenbusch“ zum Besten der Ueberschwemmten auf zert siel zur allgemeinen Befriedigung reichlichen Ertrag. beehrte die Gesellschaft mit seiner Gegenwar Schluß der musikalischen Aufführung. . , . . 21. Febr. Der Königl. niederländische Ge * he 9 28 ; ö 5 sandte, Herr von Scherff, hat am 19ten, *. M. burtstags Sr. Majestät des Königs der musikalische Soiree gegeben, welche Se. von Preußen und Se. Hoheit der, Herzog von 66 k beehrten. Auch die Mitglieder der . ze rl. Kommissi fe wie das diplomatische Corps und andere . I d Gestern wohnte der Prinz von Preu⸗ iten waren dazu eingeladen. Yeste , Prinz von Preu— er c e fn isung des bekannten frankfurter Eolglstis gs Mer alte Bürger⸗Capitain“ pei, welche auf hächstdessen Wunsch im Stadt⸗
theater gegeben wurde.
Königl. Hoheit der Hrinʒ von Nassau mit ihrer
Ansland.
Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 21. Februar. Vorsitzender Dupüin. Um 1 Uhr wird die Sitzung eröffnet, vier oder fünf Mitglieder sind anwesend. Prä⸗ siden?k: „Es ist erstaunlich, daß man so wenig Pünktlichkeit zeigt. Herr Pelletier: „Weil man die Stunde des Anfangs jeden Au⸗ genblick ändert.! Pr äsident; „In jedem Jall ändert man nicht die Trägheit.“ Die vier oder fünf anwesenden Mitglieder verlangen den Namensaufruf. Dieser beginnt, aber der Präsident läßt ihn hald unterbrechen. Die vier oder fünf Mitglieder: „Dann wollen wir fortgehen.“ Prä sident: „In diesem Fall wird der Namensaͤufruf fortgesetzt.“ (Heiterkeit auf den Tribünen. Die Sitzung wird bis 2 Uhr verschoben. Um 2 Uhr wird die Sitzung der Tagesordnung gemäß mit der Unterrichts⸗ Debatte eröffnet. Herr Baze (GBerichterstatter) legt über die Untersuchung der Kommission in Bezug auf, den Art. 18 Rechenschaft ab. Die Redaction, welche sie im Einverständniß mit dem Ministerium vorschlägt, wird von der Versammlung angenom⸗ men. Außerdem berichtet er über die Untersuchung der Kommission in Bezug auf den Zusatz-Artikel zum 8. 25, wohlthätige Personen betreffend, welche Knder unterrichten wollen. Die Redaction der Kommission wird angenommen. Der Art. 25 wird hierauf ohne
Frankreich.
Debatte genehmigt. Dann setzt die Versammlung ihre gestern beim Art. 34 unterbrochene Diskussion fort. Dieser Artikel
daß in jedem Elementarlehrern unterhalten werden akademischen Raths wird der Minister
enthält die Anordnung, zur Heranbildung von soll. Auf Vorschlag des und das General Lehrer erkennen, welche sich in der Heranbildung von Elementar
zu Ehren des Ge⸗ Niederlande eine glänzende
Die gesetzge⸗
. n
de at ü Si olge des bende Versammlung hat in ihrer heutigen Sitzung in Folg 3 Amtitel; um ] 5
Departement ein Lehrer
Conseil des Departements Belohnungen für!
330
ollinat bekämpft den Artikel. Lehrern ,, 6 * . 4 ne ren den neuen Unterrich choc den Einfluß pes Staats zu sichern, schlägt sie rmalschule kann nur in Folge eines Rathes im Ober . ö. he ecter präsidirt wird, ausgesprochen werden.“ er . spricht sich gegen dieses Amendement aus, welches den ganzen Sinn des Gesetzes verrücke. Unter⸗ richts? Ministher: „Der Herr Berxichterstatter drückt wohl nur eine persönliche Ansicht aus, denn die Kommission ist nicht dagegen.“ Herr Baze spricht dagegen. Der Unterrichts-Minister, zieht pen Zusatz zurück, indem er, sagt: „Ich ergebe mich den Gründen ber Kommissson.“ (Lärm links) Lagarde: „Da der Minister auf diese Weise die Normalschulen preisgiebt, so nehme ich das Amendement auf, das er fallen ließ. Es giebt in diesem Augen⸗ blick 56 Normalschulen; dies macht nicht eine für ein Departement. Ich verlange, daß sie beibehalten und obligatorisch gemacht werden. Mein Amendement ist folgendes: Es wird in jedem Departe⸗ ment eine Normal -Elementarschule geben, welche auf Kosten des Departements zu erhalten ist. Es wird zum Skrutinium geschritten, das Resultat ist solgendes: Zahl der Votirenden 622; für 192, gegen 130. Das Amendement ist demnach verworfen. Der Artikel 34 wird hierauf in seiner Totalität angenommen. Die Artikel 35, Z36, 37, welche Fragen der Verwaltung der Schulen betreffen, werden ohne Diskussion angenommen. Die Diskussion über den Art. 38 wird auf Begehren des Unterrichts-Ministers ver⸗ tagt. Die Artikel 3) und 49 betreffen ebenfalls Verwaltungs⸗Maßre⸗ geln und werden ohne Bemerkung angenommen. Auf Begehren des Herrn Sauvaire-Barthelemy, Kommissions-Mitgliedes, wird der Art. 41 auf morgen verschoben, weil die Kommission von neuem mit der Budget-Kommission sich darüber verständigen müsse. Die Ver— sammlung geht zur Untersuchung des Art. 42, welcher von den Kantonal-Abgeordneten, die dem Elementar- Unterricht vorgesetzt sind, handelt. Dieser Artikel wird mit der einzigen Modification, daß die Kantonal-Abgeordneten durch ein Mitglied des General— Conseils anstatt durch den Friedensrichter präsidirt werden sollen. Dle Art. 43 und 44 werden ohne Debatte angenommen. Die Art. 45, 46, 47 und 48 betreffen die Prüfung der Aspiranten und wer— den angenommen. Die Art. 19 — 54 betreffen Mädchenschulen und gehen ohne Debatte durch. Eben so werden die Art. 55 —61, die Pensionate der Elementarlehrer und die Schulen für Lehrlinge be⸗ treffend, werden gleichfalls ohne Diskussion angenommen und die
Sitzung hierauf geschlosseu.
folgenden Zusatz vor: Eine No Gutachtens des akademischen
Paris, 21. Febr. General Changarnier, Ober⸗Befehlshaber der Armee von Paris, hielt gestern im Gehölz von Boulogne vor den Barrieren von Paris eine Revüe über fast die sämmtliche Gar— nison von Paris. Ein zahlreiches Publikum bewunderte die gute Haltung der vorbeidefilirenden Truppen, welche eine große Begei⸗ sterung für Changarnier zeigten. Heute Vormittag war großes Artillerie Manöver auf dem Marsfeld. Auch in dem Gehölze von Vincennes finden jetzt große Militair-Exercitien statt.
Ein Eirkulair des Ministers des Innern an alle Präfekten macht es diesen zur Pflicht, der kirchlichen Feierlichkeit, welche in ganz Frankreich zu Ehren des 24. Februar, des Gründungstages der Republik, statkfinden wird, mit den übrigen hohen Beamten und Deputationen der Armee und der Nationalgarde beizuwohnen.
Ein Handelasschiff, welches gestern in Havre anlangte, hat von
Guadeloupe die Nachricht mitgebracht, daß Schölcher und Perinon, die sozialistischen Kandidaten, deselbst mit großer Majorität wie der gewählt worden seien.
Nußland und Polen. St. Petersburg, 16. Febr. Vorgestern Abend verkündete eine Artillerie⸗Salve von der St. Pe⸗ tersburger Festung den Bewohnern dieser Hauptstadt die glückliche Entbindung der Großfürstin Alexandra Josephowna, Gemahlin des Großfürsten Konstantin, uns die Geburt eines Großfürsten.
Mittelst Kaiserlichen Tagesbefehls im Civil⸗Ressort, vom Sten d. M., ist der Dirigirende des Unterrichts-Ministeriums, Geheime Rath Senator Fürst Schirinski-Schichmatoff, zum Minister des Unterrichtswesens ernannt worden. 3
. Polizeiliche Bekanntmachung.
Der Stand des Wassers war heute Morgen in der Oberspree 12 Fuß 2 Zoll, in der Unterspree 9 Fuß 11 Zoll. Das Ober⸗ wasser ist also seit gestern um 7 Zoll und das Unterwasser um 4 Zoll gestiegen. Da aber das Oberwasser bis gestern früh um 6 Zoll und das Unterwasser um 4 Zoll gefallen war, so beträgt die heutige Steigung, gegen den früheren Stand, nur 1 Zoll.
Berlin, den 23. Februar 1850. 3
Königliches Polizei-Präsidium.
Königliche Schauspiele.
Montag, 25. Febr. Im Schauspielhause. Vorstellung. Zum erstenmale:
1 Akt, von G. zu Putlitz. Hierauf: Die Komödie der Irrungen, Lustspiel in 3 Akten, von Shakespeare, für die Bühne eingerichtet von C. von Holtey. Anfang halb 7 Uhr.
Dienstag, 26. Febr. Im Opernhause. Mit aufgehobenem Abonnement. Zum Benefiz der Königl. Kammersängerin Frau Köster: Fidelio, Oper in 2 Abth., Musik von L. van Beethoven. Nach dem ersten Akt: Große Ouvertüre zu Leonore, von L. van Beethoven. Anfang halb 7 Uhr.
Billets zu dieser Oper sind im Billet-Verkaufs⸗Büreau zu haben.
Abonnements und freie Entréen sind zu dieser Vorstellung auf gehoben. Die zu derselben bereits gekauften, mit Dienstag bezeich⸗ neten Billets bleiben gültig. Der fernere Billet-Verkauf dazu sin—⸗ det von heute Vormittag 9 Uhr an im Billet-Verkaufs-Büreau statt.
Bestellungen zu Billets für die Oper: Der Prophet, können noch nicht angenommen werden.
Königsstädtisches Theater.
Montag, 25. Febr. (Italienische Opern Vorstellung.) Zum erstenmal wiederholt in dieser Saison: Don Pasquale. Ko mische Oper in 3 Akten. Musik von Donizetti.
Dienstag, 276. Febr. Zum erstenmale wiederholt: Die Volks— vertreter auf Urlaub. Lustspiel in 3 Akten, nach dem Französischen, von W. Friedrich. Hierauf: Wer ißt mit? Vaudeville-Posse in 1 Akt, von W. Friedrich.
Mittwoch, 27. Febr. (Italienische Opern ⸗Vorstellung.) Roberto il Diavolo (Robert der Teufel). Oper in 5 Abtheilungen Musik vom Königl. General⸗Musik⸗-Direktor und Hof⸗Kapellmeister Meyerbeer. (Sga. Claudina Fiorentini: Alice, als Gastrolle.) Anfang 6 Uhr.
l Z4ste Abonnements⸗ Das Herz vergessen! Lustspiel in
. * ' — — — — ** ĩ ** * * ee, . — — — — — r 2 v — — = 29 Berliner Börse.
Berlin, 23. Febr. Die Tendenz der Börse blieb die ganze Geldmittel sich nicht flüssig zeigten und der Diskont eie und sowohl preußische Fonds als Eisenbahn-AUctien blieben zu besse Woche über weichend und es war unverkennbar, daß sich selbst bei nen hohen Stand erreicht hatte, dann würden wir vollkom ren Coursen gut verkäuflich. den Privat n von zinstragenden Effekten eine große Muthlo— men zu der Annahme berechtigt sein, daß dieselbe den Geld⸗ Von Stamm-Actien waren Berlin-Hamburger, Krakau⸗Ober sigkeit cingeschlichen hat, welche anscheinend so weit verbreitet war, markt erschüttern müßte. Beide Fälle aber finden in diesem Augen⸗ schlesische, Stargard⸗Posen, Niederschlesische, Potsdam⸗Magdeburger käß zus Ten meisten Provinzen Verkaufs-Ordres eingeschickt wur- blick nicht statt, sondern umgekehrt können unsere Geldverhältnisse und Anhalter am meisten begehrt und ganz besonders sind Ham den, wäbrend es andererseits an Abnehmern fehlte. zu keiner Zeit günstiger für die Aufnahme einer Anleihe betrachtet burger seit einigen Tagen um circa 4 „ gestiegen, weil man auf
Wenn die Emittirung einer neuen Anleihe zu allen Zeiten werden. Es wird dabei wesentlich auf die Lösung derjenigen poli- einen Reinertrag über 4 6 rechnet. Ueberhaupt rechtfertigen die
den Geldmarkt bewegt und wir darin auch ein Motiv für das Fallen der öffentlichen Fonds finden können, so vermögen wir doch nicht diefer Ursache allein das Mißbehagen unserer Börse zuzuschrei⸗ ben, sondern müssen dies vielmehr in der Verbreitung allerhand nachtheilig wirkender Gerüchte suchen, woran es namenklich in dieser Woche wieder nicht gefehlt hat. Wenn die Aufnahme einer Anleihe für Preußen in einer Zeit träfe, wo die
tischen Fragen ankommen, welche das öffentliche Vertrauen am mei sten berühren. Hierzu gehören die Beseitigung der dänischen An⸗ gelegenheit und die Haltung Frankreichs, worauf das Augenmerk überall mit sichtlicher Spannung gerichtet ist.
Wir bemerkten heute übrigens schon eine große Festigkeit an unserer Börse, Lie besseren Renten-Notixungen von Paris, so wie die Berichtigung der zirkulirenden Gerüchte beruhigten allgemein,
wachsenden Einnahmen aller Eisenbahn-Anlagen die bessere Ansicht und die regere Kauflust für Eisenbahn-Stamm-Actien und wir er— blicken darin hauptsächlich den Grund, daß der Rückgang dieser Effekten minder beträchtlich war, als der aller festzinstragenden Fonds, welche, wie bereits bemerkt, in Aussicht der neuen Anleihe vielseitig offerirt wurden.
Auswärtige Börsen.
Breslau, 23. Febr. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten Jö Gld. Friedrichsd'or 135 Br. Loulsd'or 1123 Br. Poln. Paptergeld I6* bez. Desterreichische Banknoten 895 bez. Staats schuldscheine 8 Br. Seehandlungs Prämienscheine 2 50 Rthlr, 104 Br. Po⸗ sener Pfandbriefe proz. 1007 Br., do. 35 proz. 90 bez. u. Gld. Schlesssche do. Z proz. 9566 G., do. Litt. L. 4proz, 109 etwas bez. u. Br., do. Jiproz. 93 Br. Preußische Bank - Antheilscheine 947 Br.
HPoln. Pfandbr. alte proz. 96 Br., do. neue 4proz. 95 Gld., do. Partial ⸗Loose a 300 Fl. 121 Br., do. à 500 FI. S1 Br., do. Bank ⸗Certif. 2 200 Fl. 175 Br. Russtsch⸗Poln. Schatz⸗Obligat. a2 4 pCt. 79 Br.
Actten: Oberschlesische Litt. A. 1045 Br., do. Litt. B. 1035 Br. Breslau-⸗Schweivnitz- Freiburg 787 Br. Nieder= schlesisc⸗Märkische 835 Br. do. Prior. 1035 Br., do., Ser. III. 193 Br. Ost⸗ Rhein. (Köln ⸗Mind.) 957 Br. Neisse⸗Brieg 36 Br. Krakau⸗Oberschles. 713 bez. Friedrich-Wilhelms⸗Nordb. 425 u. 1.
bez. u. Gld. Wechsel⸗Course.
Amsterdam 2 M. 14273 Gld. Hamburg a vista 151 Gld.
do. 2 M. 1497 Gld. London 1 Pfd. St. 3 M. 5, 265 Br. Berlin à vista 100 Br.
do. do. 2 M. 995 Gld.
Paris 2 M. 81 Gld.
Wien, 22. Feb proz. 823. 83 . 395: 1069, 5. Nord Mail. 783, 79.
Met. 5proz. 9344, 4. A4proz. 735, 74. 24 proz. 495, 50. Anleihe 34: 168, 167, Nordbahn 1074, 7, 103. Gloggn. 111, 110, 3. irz, 11Fᷓ5. Livorno 685, 68. Pesth S7, 8735. B. A.
w. 12143 B., 121 G. Silber 113. n ,. le s e if , g für Fonds, erholte sich etwas und Wechsel ⸗ Eo Frankfurt 111 er r, Hamburg 167) Br. 167 Gld London 11. 27 Br, 11 726 61d Paris 135 Br. n. Gib! .
Leipzig, 22. Febr. Leipzig-Dreadener Part. Oblig. 1061
Br. Leipz. B. A. 1505 Br. Leipz. Dr. E. A. 1104 Gld. Sächsisch⸗Baperische 87 Br. Schlesische 91 Br., 94 G. Chemnitz⸗ Riesa 259 Br. Löbau-Zittau 22 Gld. Magdeburg-Leipzig 217 Br. Berlin-A1Anhalter 91 Gld. Krakauer 43 Gld. Wilhelms - Nordbahn 427 Gld. Altona-Kiel 715 Br. B. A. 126 Br. Preuß. B. A. 947 Br.
Frankfurt a. Mt., 22. Febr. Die Börse in Oesterr. Actien, 5 proz. Met., 3proz. Span., Poln. Loose und Eisenbahn— Actien war heute williger, als gestern, und man bezahlte dafür etwas bessere Course. In allen übrigen Gattungen machte sich keine Veränderung bemerklich. Der Umsatz war jedoch im Allge meinen von keinem großen Belang.
Oesterr. 5proz. Metall. S2 Br., 827 Gld. Bank- Actien ohne Div. 1160 Br., i156 Glo. Baden Partial Loose a 50 Fl. 52 Br., 5235 Gld., dito a 35 Fl. 323 Br., 323 Gld. Hessen Partial—= Loofe a 40 Rthlr. preuß. 327 Br., 32 G. Sardinien Pariial⸗Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 3275 Br., 325 Gld. Darmstadt Partial ⸗ Loose à 50 Fl. 725 Br., 713 Gld., do. a 26 Fl. 265 Br., 26 Gld. Spanien, 3proz. inländ. 295 Br., 297 Gld. Poln. 300 Fl. Loose 126 Br., 1265 Gld., do. a 500 Fl. 805 Br., 804 Gld. Friedrich-⸗Wilhelms⸗ Nordbahn 1437 Br., 435 Gld. Luzwigshafen⸗ Bexbach 825 Br., 825 Gld. Köln⸗-Minden 9g5 Br., 944 Gld.
Hamburg, 22. Febr. Izproz. p. C. 863 Br., S653 Gld. St. Präm. Oblig. 89 Br. E. R. 1055 Br., 10535 Gld. Stiegl. 85 Br. Dän. 70 Br. Ardoins 1175 Br. proz. 273 Br., 273 Glo. Hamburg-Berl. 82 Br. u. Gld. Bergedorf 93 Br. Magdeb:= Wittenberge 66 Br., 625 Gld. Altona⸗Kiel 9g25 Br., 92 Gld. Köln-Minden 943 Br., 44 Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗-Nordbahn 435 Br., 43 Gld. Mecklenburg 325 Br.
Wechsel⸗Course. Paris 187. St. Petersburg 34 X. London 13.10. Amsterdam 35. 55. Frankfurt 89. Wien 1693. Breslau 1523. Louisd'or 11. 2. Preußische Thaler 511. Gold al Marco 4355.
Paris, per Telegraph vom 21. Febr. 6 . .
Friedrich⸗ Deßauer
proz. 95. 36. 3proz.
proz. 89.
Vom 22. Febr. proz. 95. 60. 3proz. 67. 80. Nordb. 1467, 50.
London, 21. Febr. Zproz. Cöons. p. C. . ,, Mex. 295. Peru 77.
In Fonds war keine wesentliche Veränderung.
Per Telegraph vom 22sten: Cous. 955, J. Hamb. 13. 12 Amst. 12. 25. Getraide unverändert, Stimmung flau.
göz, 3, a. Z. 96,
4proz. S6. Braf
Amsterdam, 21. Febr. Sowohl Holl. als fremde Fonds blieben rückgehend und wurden vielfache, wenn auch nur kleine Posten, größientheils für Holl. Rechnung gekauft. Mex. 2935. 283. Peru 73. 74.
Holl. Integr. 547, zproz. Neue 633 ü, , gr. witten 1e , Foupong * 8 proz. 84. Oestr. Me 7
Span. Ardoins
* Russen alte 104
. proz. , 77, d, rn, n, mon Wechsel⸗Course.
Paris 56 1 G
Wien 314.
Frankfurt 99.
London 2 Mt. 11. 974 G., k. S. 12. 21.
Hamburg 345.
Petersburg 1873.
Telegraphische Notizen.
Frankfurt a. M., 23. Febr. Nordb. 433. Met. 5proz. 815. 48proz. 713. Span. 29 4. Bad. 321.
Amsterdau, 22. Febr. Int. 5k. Ard. 111. proz. 284. Rüböl pr. April 413, Okt. 342.
Raps April 70. Stettin, 23. Jebr. Roggen 26, pr. Früh. 26 a 2643 Rthlr., R 26, 273 Rthlr. Gld. pr. Juni 268, 27 1146 Rüböl pr. Febr. 1243, Mai 117 Rthlr. Glv. Spiritus 26 6, pr. Frühj. 265 J.
Mit der heutigen Nummer des Staats-An⸗— zeigers sind Bogen 403 und 404 der Verhandlungen der Ersten Kammer und Bogen 381 bis 383 der der Zweiten Kammer ausgegeben worden.
Beilage
331
m Preußisch en
Staats-Anzeiger.
Montag d. 25. Febr.
2
* * J JZnuhalt. D eutscChlan d. Bayern. München. Kammer-Verhandlungen.
Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen.
Ausland.
Schweden und Norwegen. Stockholm. Handel, Branntwein⸗Fabrication.
Türkei. Konstankinopel. Instructionen an den österreichischen Gesandten. — Vermischtes. — Schumla. Ursprung des Gerüchts von einem Mordplan gegen Kossuth.
Wissenschaft und Kunst.
Achte Sinfonie⸗Soiree.
Ackerbau, Schifffahrt,
. .
fichtamtlicher Theil.
Denutschland.
Bayern. München, 19. Febr. (Münch. Ztg.) Die Ab⸗ geordueten⸗Kammer setzte heute bie Berathung des Gesetz⸗Entwurfs liber Mißbrauch der Presse fort. Man war in der gestrigen Sitzung bis zu Titel II. des Regierungs-Entwurfs gelangt. Derselbe lau— tet: „Von den einzelnen durch Mißbrauch der Presse verübten Ver— brechen und Vergehen. J. Aufforderung zu Verbrechen und Ver— gehen.“ Hierzu hatte der zweite Präsident Weis nachstehende Mo dification eingebracht: „In dem zweiten Titel wollen sämmtliche Aufschriften der acht Unterabtheilungen gestrichen werden.“ Die Kammer stimmte diesem Amendement einhellig bei. Artikel 11, zu welchem nunmehr übergegangen wird, lautet in der Fassung des Re— gierungs⸗ Entwurfs: „Wer in einer Schrift zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert, soll, wenn die That wirklich verübt oder ein Versuch zur Verübung gemacht
wurde, als Miturheber bestraft und zugleich mit einer Geldbuße von fünfundzwanzig bis zweitausend Gulden belegt werden.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung vorgeschla—
gen: „Wer in einer Schrift zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens aufsordert, soll, wenn die That wirklich verübt oder ein strasbarer Versuch zur Verübung gemacht wurde, als Miturheber bestraft werden.“ An der Diskussion hierüber betheiligten sich die Herren Kirchgeßner, Referent und Ministerial-Kommissär von Ki⸗ liani. Gedachter Artikel wird in der Fassung des Ausschusses an⸗ genommen. Art. 12 lautet in der Fassung des Regierungs- Ent⸗ wurfes: „Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, und war dieselbe auf ein mit Zuchthaus⸗-, Zwangsarbeits- oder höheren Strafen bedrohtes Verbrechen gerichtet, so ist der Thäter mit Ge⸗ fängniß von einem Monate bis zu einem Jahre und einer Geld— buße von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden zu bestrafen. War die Aufforderung auf ein geringeres Verbrechen oder Vergehen ge⸗— richtet, so ist auf Gefängnißstrafe ven acht Tagen bis zu sechs Mo⸗ naten und auf eine Geldbuße von funfzehn bis fünfhundert Gulden zu erkennen.“ Der Ausschuß hatte diesen Artikel unverändert ge⸗ lassen und derselbe ward sofort auch ohne weitere Diskussion von der Kammer angenommen.
Artikel 13 lautet nach dem Regierungs-Entwurfe; „Wer in einer Schrift den König oder die Königin durch Schmähung, Be schimpfung, herabwürdigenden Spott oder durch Beimessung ver⸗ ächtlicher Handlungen oder Gesinnungen beleidigt, oder denselben auf irgend eine andere Art Verachtung bezeigt, hat Gefängniß von bis 4 Jahren und außerdem eine Geldstrafe von zweihundert bis viertausend Gulden verwirkt. Bei geringerem Grade der Beleidi⸗ gung kann die Gefängnißstrafe bis auf sechs Monate und die Geldbuße bis auf einhundert Gulden herabgesetzt werden“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung dieses Artikels vorgeschlagen: Wer in einer Schrift den König oder die Königin durch Schmähung, Beschimpfung, herabwürdigenden Spott oder durch Feimessung verächtlicher Handlungen oder Gesinnungen be⸗ leidigt oder denselben auf irgend eine andere Art Verachtung be⸗ zeugk, hat Gefängniß von einem bis vier Jahren verwirkt.“ Hierzu hatte Herr Boy eine Modification nachstehenden Inhaltes einge bracht: „Wer in einer Schrift den König oder die Königin, oder pas Staatsoberhaupt durch Verläumdung, Schmähung, Beschimpfung, herabwürdigenden Spott oder durch Beimessung verächtlicher Hand⸗ lungen oder Gesinnungen beleidigt, oder denselben auf irgend eine Art Verachtung bezeigt, hat fing von sechs Monaten bis zu vier Jahren verwirkt.“ Eine weitere Modification, die der Secre⸗ tair Kar einbrachte, lautet: Es möge im Artikel 13 nach den Worten „die Königin durch“ beigesetzt werden „Verläumdung,“ so kaß der Artikel lauten würde: „Wer in einer Schrift den König ber die Königin durch Verläumdung, Schmähung, Beschimpfung, herabwürdigenden Spott u. dgl.“ An der Diskussion hierüber bethei⸗ liegen sich die Herren Ruland, zweiter Präsident, Lang, von Brei⸗ tenbach, Boye, Königlicher Staats⸗ Minister von Kleinschrod und Referent. Die Abstimmung ergab die Annahme des gedachten Ar⸗ tikels in der Fassung des Ausschusses mit der von dem ersten Se⸗ eretair vorgeschlagenen Modification. . .
Artikel 14 lautet in der Fassung des Regierungs- Entwurfes: „Wird in einer Schrift eine dergleichen Beleidigung an einem Mitgliede des Königl. Hauses begangen, so trifft den Thäter eine Gefaͤngnißstrafe von einem Monate bis zu einem Jahre, und eine Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden.“ Der Ausschuß hatte folgende Fasfung dieses Artikels beantragt: „Wird in einer Schrift eine dergleichen Beleidigung an einem Mitgliede bes Königl. Hauses begangen, so trifft den Thäter eine Gefäng⸗ nißstrafe von einem Monate bis zu einem Jahre.“ Hierzu hatte der erste Secretair Nar gleichfalls eine Modification eingebracht nachstehenden Inhaltes: „Wer in einer Schrift ein Mitglied des Königlichen Hauses durch Schmähung, Beschimpfung, herabwürdi⸗ genden Spott, oder durch Beimessung verächtlicher Handlungen oder Hesinnungen beleidigt, oder demselben auf irgend eine andere Art Verachtung bezeigt, wird mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre bestraft.“ Nachdem sich Herr Fürst von Wall'rer⸗ stein und der Staats Minister von Kleinschrod an der hier— über eröffneten Debatte kurz betheiligt hatten, wurde zur Abstimmung ge⸗ schritten, und Artikel 14 in der Fassung des Ausschusses mit der von dem ersten Secretair vorgeschlagenen Modification angenommen.
Artikel 15 ves Regierungsentwurfes lautet: „Wer in einer Schrift zu einem gewaltsamen Angriffe auf die Kammer der Ab⸗ geordneten auffordert, wer darin vorschlägt, eine Kammer auseinan⸗
der zu treiben, oder ein Mitglied gewaltsam aus derselben zu ent⸗ fernen, oder eine Kammer zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, soll mit Gefängniß von einem Monate bis zu zwei Jahren, und mit Geldbuße von funfzig bis zweitausend Bulden Destraft werben.“ Der Lusschuß hatte folgende Fassung beantragt: „Wer in einer Schrist zu einem gewaltsamen Angriffe u. s. w. soll mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahr, und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden bestraft werden.“ Artikel 15 wird von der Kammer in dieser Fassung angenom- men. Ärtikel 16 lautet nach dem Regierungsentwurfe: „Gleiche Strafe ist auszusprechen, wenn in einer Schrift zu einer Zusammenrottung auf⸗ gefordert wurde, um hierdurch auf die Beschlüsse der Kammern oder einer derselben einzuwirken.“ Der Ausschuß hatte diesem Artikel vollkommen beigestimmt und solcher wurde sofort auch von der Kammer ohne weitere Diskussion angenommen. Art. 17 des Regie⸗ rungs-Entwurses lautet: „Wer in einer Schrift dazu auffordert, einer der beiden Kammern oder einem Theile derselben durch eine öffentliche Demonstration oder durch Adressen, welche aufgelegt oder in Umlauf gesetzt werden, eine Mißbilligung zu erkennen zu geben, soll mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden be— straft werden.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung dieses Artikels beantragt: „Wer in einer Schrift dazu aussordert, einer der Kammern oder einem Theile derselben durch eine öffentliche Demonstration oder durch Adressen u. s. w. soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit Geldbuße von funfzehn bis fünfhun⸗ dert Gulden bestraft werden. An der Diskussion hierüber bethei⸗ ligten sich die Herren Dr. Baier, Fürst von Wallerstein, Dr. Sepp, Westermaier, Dr. Schmidt (welcher eine Modification einreicht, die aber nicht die gehörige Unterstützung sindet und daher nicht zur Berathung und Abstinimung gelangt), Freiherr von Lerchenfeld, Kirchgeßner, Reinhard, Dr. Heine, Referent und König⸗ licher Staats ⸗⸗Minister von Kleinschrod. Eine Aeußerung des Dr. Sepp: „die vorige Kammer sei dem Hochwverrathe nahe gestanden, indem sie das Wort „„Majestät ) ““ zu streichen versuchte“ rief einen heftigen Sturm der Aufregung hervor und bewog den Präsidenten, den Redner zur Ordnung zu rufen. Es wurde hierauf über Artikel 17 mittelst Namensausrufs abgestimmt, und derselbe mit 71 gegen 63 Stimmen sowohl in der Fassung des Regierungs als Ausschußentwurfes abgelehnt.
Artikel 18 des Regierungs-Entwurfes lautet: „Wer in einer Schrift die Unverletzlichkelt des Königs, dessen verfassungsmäßige Gewalt oder die Thronfolge angreift, wer zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder gegen die Beschlüsse oder Anordnungen der zuständigen Obrigkeit auffordert, soll mit Gefängniß von einem bis zu sechs Monaten und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis fünfhun⸗ dert Gulden bestraft werden. Ist durch solche Aufforderung Un⸗ gehorsam veranlaßt worden, so tritt Gefängniß von drei Monaten und einem Jahre und Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden ein.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung dieses Artikels beantragt: „Wer in einer Schrift die Unverletzlichkeit des Königs, dessen verfassungsmäßige Gewalt oder die Thronfolge angreift, wer die bestehende Regie⸗ rungsform mit Spott oder Verachtung behandelt, wer zum Unge⸗ horsam gegen die Gesetze oder gegen die Beschlüsse oder Anordnun⸗ gen der zuständigen Obrigkeit auffordert, soll mit Gefängniß von ächt Tagen bis zu sechs Monaten und mit Geldbuße von zehn bis einhundert Gulden bestraft werden. Ist durch solche Aufforderung Ungehorsam veranlaßt worden, so tritt Gefängniß von vierzehn Ta⸗ gen bis zu einem Jahre und Geldbuße von fünfundzwanzig bis zu zweihundert Gulden ein.“ Hierzu hatte der zweite Präsident Weis folgende Modification eingebracht: „Vor den Worten: „„wer zum Ungehorsam““ wolle eingeschaltet werden: „wer die Rechtsinstitute der Ehe, der Familie, oder des Eigenthums an⸗ greift c.“ Herr Dr. Döllinger beantragte zu diesemn Amendement nachstehende Untermodification: „Das Praͤdikat „Rechts“ (vor Institute⸗/) habe wegzufallen.“ An der hierüber eröffneten Dis⸗ kussion betheiligen sich außer den genannten Herren Antragstellern noch die Herren Dr. von Hermann, Dr. Schmidt, Dr. Heine, Forn⸗ dran, Königl. Staatsminister von Kleinschrod, Fürst von Wallerstein und von Link. Die hierauf erfolgte Abstimmung mittelst Namens⸗ aufrufs ergab die einhellige Annahme des gedachten Artikels in der Fassung des Ausschusses mit der Modification des zweiten Präsiden⸗ ten. Die Döllingersche Untermodisication wurde abgelehnt.
Artikel 19 lautet nach dem Regierungs-Entwurfe: „Wer in einer Schrift Soldaten der aktiven Armee oder Landwehrmänner zum Ungehorsam gegen ihre Vorgesetzten, zur Verweigerung ihres Dienstes oder zum Abfalle, desgleichen wer andere Personen zu un⸗ gesetzlicher Bewaffnung auffordert, soll mit Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Jahre, und mit Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden, und wenn die Aufforderung von Erfolg gewe⸗ sen ist, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit Geldbuße von einhundert bis zweitausend Gulden bestraft werden.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung des Artikels vorgeschlagen: „Wer in einer Schrift u. s. w. soll mit Gefängniß von vrei Monaten bis zu einem Jahre, und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis fünfhundert Gulden und wenn die Aufforderung ohne Erfolg gewesen ist, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden bestraft werden. Artikel 19 wird in der Fassung des Ausschusses ohne weitere Diskussion angenommen. Artikel 20 lautet in der Fassung des Regierungsentwurfes: „Wer in einer Schrift Handwerksgesellen oder Arbeiter zu gemeinschaftli⸗ cher Widersetzlichkeit gegen ihre Meister oder Dienstherren auffordert, soll mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu drei Monaten nnd Geld- buße von zehn bis zweihundert Gulden, und, wenn die Aufforde rung von Erfolg gewesen ist, mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu sechs Monaten und mit Geldbuße von funfzehn bis fünfhundert Gulden bestraft werden.“ Der Anusschuß hatte folgende Fassung vorgeschlagen: „Wer in einer Schrift u. s. w. soll mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu drei Monaten und wenn die Aufforderung von Erfolg gewesen ist, mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu 6 Mo⸗ naten und mit Geldbuße von funfzehn bis fünfhundert Gulden be straft werden.“ Gedachter Artikel wird in der Fassung des Aus⸗ schusses angenommen. .
Art. 21 des Regierungs- Entwurfes lautet: „Mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Mongten und mit Geldbuße von zehn bis zu zweihundert Gulden ist zu bestrafen, wer in einer Schrift wissentlich falsche, zur Beunruhigung der Staatseinwohner, zur Störung des öffentlichen Vertrauens oder zur Erregung von Ge⸗ hässigkeiten geeignete Nachrichten oder Gerüchte ausstreut. Der Ausschuß hatte folgende Fassung beantragt: „Mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit Geldbuße von zehn bis
*) Offenbar eine Verwechselung mit dem Worte „monarchisch.“ (An- merkung der Münch. Ztg.)
einhundert Gulden ist zu bestrafen nn, der Fassung des Ausschusses 64 * . . a mn
‚ . r angenommen,. Artikel 22 des Regie= rungs⸗Entwurfes lautet: „Wer in einer Schrift die Reliai Sitlenlehre überhaupt oder die Lehren, Einrichtungen 87 gion . im Staate bestehenden Religionsgesellschaft vurch gad ug, 5 ner achtung oder Verspottung angrelft, ober wer vie An eher . öffentlichen Kirchenbehörde beleidigt, soll mit Gefängniß von . Tagen bis zu einem Jahre, und mit Geldbuße von zehn bis ein, tausend Gulden bestraft werden.“ Der Ausschuß hatte hierbei blos die Herabsetzung des Maximums der Geldstrafe auf 200 Gulden beantragt. Die Kammer nahm gedachten Artikel in der Ausschuß—⸗ fassung an. Artikel 23 des Regierungs⸗-Entwurfs lautet: „Ge⸗ fängniß von 8 Tagen bis zu 6 Monaten, und Geldbuße von zehn bis fünfhundert Gulden tritt ein, wenn in einer Schrift durch un= züchtige Darstellung die Sittlichkeit beleidigt wird.“ Auch hier hatte wieder der Ausschüß die Herabsetzung des Maximums der Geld- strafe auf 100 Gulden beantragt, und die Kammer nahm gedach—= ten Artikel in dieser Fassung ohne weitere Debatte an.
Artikel 24 des Regierungs⸗Entwurfs lautet: „Wer in einer Schrift das Oberhaupt eines auswärtigen Staates auf die im Ar⸗ tikel 13 bezeichnete Weise beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Mo⸗ nate bis zu einem Jahre und mit Geldöuße von fünfundzwanzig bis ein⸗ tausend Gulden bestraft.“ Der Ausschuß hatte bei die sem Artikel die Geld⸗ strafe gänzlich zu streichen beantragt. Eine Modification zu gedachtem Ar- tikel wurde von Herrn Arnheim eingebracht des Inhalts: Wer in einer Schrift des Oberhaupt eines auswärtigen Staates durch Verläumdung, Schmähung, Beschimpfung, herabwürdigenden Spottbeleidigt oder dem⸗= selben auf krgend eine andere Art Verachtung bezeigt, wird mit Gefäng⸗ niß von 1 Monat bis 1 Jahr bestraft.“ An der Diskussion hierüber be⸗ theiligten sich die Herren Fürst von Waller stein, Königlicher Staats ⸗ Minister von Kleinschrod, von Lassaulx, zweiter Präsident Weis und Referent. Artikel 24 wird in der Fassung des Ausschusses ange⸗ nommen und die Arnheimische Modification abgelehnt. Artikel 25 lautet nach der Fassung des Regierungs- Entwurfes: Gefãangniß von 14 Tagen bis zu 6 Monaten und Geldbuße von 15 bis 5090 Gulden trifft denjenigen, welcher auf dieselbe Weise in einer Schrift einen bei dem Königl. Hofe beglaubigten Gesandten oder einen an⸗ deren mit öffentlichem Charakter bekleideten Bevollmächtigten eines auswärtigen Staates in dieser seiner Eigenschaft beleidigt.“ Der Ausschuß hatte auch bei diesem Artikel wieder eine Herabsetzung des Maximums der Geldstrafe von 500 auf 200 Gulden beantragt. Gedachter Artikel wird von der Kammer in dieser Fassung ohne weitere Debatte angenommen. Artikel 26 lautet in der Fas⸗ sung des Regierungsentwurfes: „Wer in einer Schrift die Regie⸗ rung oder die Behörden eines auswärtigen Staates durch Beschim⸗ pfungen oder Schmähungen angreift, wer die Einwohner eines auswärtigen Staates, zum Aufruhr oder zur Widersetzlichkeit auffordert, hat Gefängnißstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten, und Geldbuße von 10 bis 206 Gulden ver- wirkt.“ Auch bei diesem Artikel hatte der Ausschuß die Herab⸗ setzung des Maximums der Geldstrafe auf 200 Gulden beantragt, und die Kammer nahm diese Fassung ohne weitere Debatte an. Artikel 27 des Regierungsentwurfes lautet: „Die Artikel 24, 25 und 26 finden bei allen deutschen Staaten unbedingt, bei anderen jedoch nur dann Anwendung, wenn von deren Regierung der Grund⸗ satz der Gegenseitigkeit angenommen und dieses amtlich bekannt gemacht ist.“ Der Ausschuß hatte hierfür folgende Fassung vorge—⸗ schlagen: „Die Artikel 22, 23 und 214 finden nur bei jenen Staa⸗ ten Knwendung, von welchen der Grundsatz der Gegenseitigkeit an⸗ genommen, und dieses amtlich bekannt gemacht ist.“ An der Digs⸗ kussion hierüber betheiligen sich die Herren Fürst von Wallerstein und Königl. Staats-Minister von Kleinschrod. Artikel 27 wird in der Fassung des Ausschusses angenommen. Da die Zeit schon sehr weit vorgerückt war, vertagte der erste Präsident die Fortsetzung der Beraäthung auf die für den folgenden Tag anberaumte Sitzung, und schloß die heutige gegen 2 Uhr Nachmittags.
Sachsen. Dresden, 22. Febr. (D. A. 3.) In der heu⸗ tigen Sitzung der ersten Kammer interpellkrte der Abg. Br. Joseph das Ministerium des Auswärtigen wegen der von dem Vorstande desselben in dem zur Begutachtung der das deutsche Verfassungs= werk betreffenden Vorlagen niedergesetzten Ausschusse versprochenen anderweiten Vorlagen rücksichtlich des deutschen Schiedsgerichts und des frankfurter Jnterims und fragte, wann selbige an die Kam— mern gelangen würden; alsdann richtete der Abg. Dr. Meißner eine Interpellation an das Justiz-Ministerium und fragte, ob das— selbe Kenntniß davon habe, daß in neuerer Zeit auf Grund des durch §. 44 der Grundrechte aufgehobenen Königl. Dekrets vom 13. April 1805 die Inhaber von Patrimonialgerichten ihre Ge— richtsbeamten entweder willkürlich entfernt oder doch zu entfernen gesucht hätten? Der Interpellant sieht in derartigen Vorfällen, wovon in Nr. 7 des Wochenblatts für merkwürdige Rechtsfälle ein Beispiel aufgeführt worden sei, einen Angriff auf die Selbststän⸗ digkeit des Richterstandes. .
Bei der nun folgenden Berathung über den von dem Abg. Dr, Joseph eingebrachten Gesetzentwurf, die Ersetzung der durch §. 9 der deutschen Grundrechte abgeschafften Todesstrafe betreffend, traten die Gegner der Abschaffung der Todesstrafe mit ihren Grün— den noch bestimmter hervor, als dies bei der Berathung des hier— auf bezüglichen, am 21. Januar berathenen Vorberichts geschehen war. Der Ausschuß war, ungeachtet des früheren bejahenden Kam— merbeschlusses, nochmals auf die Erörterung der Frage, ob die Ge setzworlage der Kammer überhaupt zur Annahme zu empfehlen sei oder nicht, zurückgegangen, und hatte sie abermals in seiner Mint rität (Prinz Johann und Abg. von Biedermann) verneint, was Abg. Dr. Joseph später eine „kleine Auflehnung“ gegen ein ausgespro— chenes Prinzip und einen klaren Kammerbeschluß nannte. Die Gründe der Minorität, aus welchen sie die Ablehnung des in Rede stehen— den Gesetzentwurfs anempfehlen zu müssen glaubte, und mit de—⸗ nen sich auch die Staats-Regierung einverstanden erklärte, waren formeller und materieller Art. Abg. Dr. Joseph hatte sich näm⸗ lich zur Motivirung seines Gesetz-Entwurfs einfach auf §. 9 der deutschen Grundrechte und III. S. 14 des Einführungsgesetzes dazu berufen. Die Minorität des Ausschusses fand diese Berufung auf S. 2 der Grundrechte um so weniger an der Zeit, weil sie der Ansicht war, daß, wenn Regierung und Kammern über Beibehal⸗ tung der Todesstrafe einig wären, sie selbst durch die erfolgte Pu—= blieation der Grundrechte daran nicht behindert sein würden, da jetzt, wo noch kein deutsches Reich bestehe, die gesetzgebenden Zat⸗ toren Sachsens gegen Niemand eine Verbindlichkeit hätten, jene für ganz Deutschland getroffenen, von jetzt aber nur noch als lan⸗= desgesetzliche zu betrachtende Bestimmungen für Sachsen sofort in Vollzug zu setzen, wenn sie von der wn gf htel nicht überzeugt seien. Die Bestimmungen der Grundrechte könnten daher wie jedes andere Lan=