maligen Wirthschaf
kehren, nach
J den Fällen des ig kein anderer nachgewiesen werden, Handdienste
9
-
beides
inrichtung des
e Dienste geleistet werden, st von sämmtlichen 2 ihrer st aber
9 maßg ebe u vertheilen.
sogenannten
zugleich sich nach Verpflichteten bestimmt, wer der ihre Zahl nicht feststeht, in gebracht, sofern sie alljährlich wiederkehren, nach dem Dur letzten zehn Jahren vor Anbringung der Dienste, sofern sie aber in dem Durchschnitt der gung der Provocation geleisteten T ienste. 16. 15
ängeren Zeiträumen
istung oder
der jedes
lnrechnung
zur Aufbringung der Entschä— Maßstab zur Vertheilung als rechtsverbindlich so ist ohne Rücksicht, oder gar keine ; den Spanndien zerhäͤltniß des Flächenmaßes schädigung für den Handdien len und zwar, insofern nicht bei L alsdann auch für die Absindun ven hat, zu gleichen Theilen z
Zeit Spanndienste die Ent ckerbesitzern nach Aecker aufzubringen, die Ent auf die vorhandenen Hausstel⸗ gu der Dienste ein anderes, Verhältniß stattgefun⸗
in längere n e hre schen die sem
1848
etwa von den Abfindung vertl Feststellung des
ne Vermessung
ahrlich wiederkeh
perioden
zeitpunkte
Beträge der
7
Zeiträume Feststellung der
Körnern während wiederkehrenden
vor Anbringung der
ine Umschaffung der Geldle der letzten zehn resp. zwanzi l gedachten Gesetzes Geldvergütungen ; angenommen worden, so sind diese Vergütungen nerhalb der gedachten hllen
ben zum Grunde zu legen
gewechselt haben, der Geldwerths
8 7
Kann der jährliche Geldwert) den Bestimmungen des §. 29 Normalpreise (988. 67 u. f.) in Anwendung, bei : in der Regel auf die Preise in den letzten zwanzig Jahren zu rück. und in Ansehung solcher Gegenstände, deren Qualltät eine
nicht
.
2
istung eingetretei
r Ver kündung Des
Abgaben nach so kommen deren Feststellung
ermittelt werden,