nehmen
il der Anstalt zerjährungsfris 11 l der
zst ein Rentenbrief nicht mehr zinsbar (8. war die noch laufenden Zins-Coupons desselben ihnen bestimmten späteren Fälligkeits-Termins Rentenbank bezahlt; der Inhaber des Rentenbriefes wenn er denselben behufs Empfangnahme des Kapitals
den Abzug des Betrags der fehlenden Coupons gefallen . §. 46. „Vie ausgeloosten, an die Rentenbank zegen rückgegebenen Rentenbriefe werden vernichtet . 8. 2 eitung der Direction der Rentenbank, im Bei—
sein zweier Abgeoꝛ D z 5 nete 2 brit Vertr 1 * Notars. . n der vrovinzial Vertret ing un! einer
. S§. 48 J Die über die Vern; . . . 1 . handlun . n. die Vernichtung der Rentenbriefe aufgenommene Ver ren Ermessen überzeugend ) 1 [ wir! 5556 = 6 ; ( ĩ ! w. ; ; ⸗ blatter ber e,, durch einmalige Einrückung in die Anmts⸗ n Stelle des vernichteten —⸗ PV v und i — ö. , . ö 8 n . bekannt gemacht n eine in derselben erscheinende Zeitung em Betrage ausgefertigt ; m , h In allen anderen Fällen muß der verlorene Rentenbrieß unter z „er . ; ] sslrt wmordo⸗ —1ftig l zuvor öffentlich aufgeboten und gerichtlich amortisirt werden. fünsftig die
§. 49. . vr ö * * ö ⸗ 2 etre 18 Hö tac. Necht⸗ dritter Personen. 3. zu dem Ende hat die Direction der Rentenbank unter spe betresse ,, Was die Gesetze bei Ablösung der Re . . J ; . 3 , . . zu bringen; es wird jer der jährliche auf dritte Personen bestimmen n. . fallasten in Beziehung zieller Bezeichnung des Rentenbrieses und Benennung des an , , „ , ene, e, i,, , , et auch bei Ablösung durch die geblichen letzten Inhabers den Verlust und die Umstände, un . . ieses Gese⸗ ; ; 8. ter denen solcher geschehen sein soll, öffentlich mit der Aufso: 66 Ih ,
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