1850 / 66 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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rscheinender

eil der Anstalt. Verjährungsfrist

11) folgende

16 1 now 2 ö 16 Ist ein Mentenbi nsbar .

zwar die noch laufenden Zins-Coupons desselben zur ihnen bestimmten späteren Fälligkeits Termins von Rentenbank bezahlt; der Inhaber des Rentenbriefes aber wenn er denselben behufs Empfangnahme des Kapitals

den Abzug des Betrags der fehlenden Coupons gefallen

S. 406. Vie ausgeloosten, an die Rentenbank gegen rückgegebenen Rentenbriefe werden vernichtet . § 17 . Hie Ausloosung und die Vernichtung der Rentenhr die e. unter der Leitung der Direction der Rentenbant r nein Abgeordneten der Provinzial⸗-Vertretung

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Die üb S. 48 Die über die V ö . . ( hand! 3 . die ernichtung der Rentenbriefe aufgenommene Ver andlung wird öffentlich durch einmalige Einri Amt. blätter der Provsun r h einmalige Einrückung in die Amts ö 63 . und in eine in verselben erscheinende Zeitun bekannt gemacht. erselben erscheinende Zeitung §. 49. ; . Rechte dritter Personen . . 4 ĩ a n bei Ablösung der Reallasten in Beziehung yx 2 Versone j pe . = ö auf dritte e l ec, hestirnmen, sindet auch bei Ablösung durch die Rentenbank Anwendung. ;

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Umstän?

Anzeigend iuf eine für deren Ermessen überzeugende an Stelle des vernichteten ein chem Betrage ausgefertigt.

In allen anderen Fällen muß der verlorene Rentenbrief zuvor öffentlich aufgeboten und gerichtlich amortisirt werden. Zu dem Ende hat die Direction der Rentenbank unter spe zieller Bezeichnung des Rentenbriefes und Benennung des an geblichen letzten Inhabers den Verlust und die Umstände, un ter denen solcher geschehen sein soll, öffentlich mit der Auffor

zuwiderlaufen an der 1 vom .. Juni 1821 zedachten Voörschriften de Ablösung der

vird daher

unter 4 ( künftig die betreffend

z n: zu bringer . 39 ; dem gedachten Ablösungsges dblIbs é Reallasten

stets nach den Vorschriften dieses Ges sestgestellt

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