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er Höchsteigenhändigen Unterschrift und erworben sind (68. 8 und §. 16). Die garantirten Zinsen werden nungen, welche nicht schon durch die Direction selbst erledigt wer ö ö J ö * C ö z . 363 ꝛr 2 ö 3 *. ( i ( ; —ĩ ilbiährlich, am 2. Januar — . Juli jeden Jahres, die über den, überreicht die Deputation dem Ministerium für Handel, Ge ,, ; z ) s ⸗ J. ?
aufkommende D (§8. 6) nach Legung der jähr werbe und öffentliche Arbeiten, welchem darüber die schließliche En . , , , , . 9 24 und e wenn nicht auf der
bel aler für jede Actie zu einhundert Thalern er d Verord 10. Juni
Rechnung (8§. 11) l scheidung zusteht. Din
lage, wo Konferenzen stattsinden,
6 )
rordnung vom
jeder Actie werden für eine angemessene Zahl von Jahren Die General-Versammlung jährlich im Aug von der Dieser Deputation s. 10) Coupons und Dividenden ⸗-Scheine au icht, he mit Vorsitzenden der Deputation berufe Kontrol⸗ Zeichen des Staats versehen un h Ablauf dee den Mitglieder dieser Deputation
Jahres durch neue ersetzt werde selben über die Lage
2 —551* 275 San - Aus
als Vertreter Geheimen Justizrath
z treter des Justiz⸗
r its und
vollmächtigten und zwar: seitens der
dem
dt s aus Actionaire dem Rechts⸗Anwe andererseits wurde heute, nachdem die ebengenannten Düsseldorfer Eisenbahn⸗-Gesellschaft du bigter Form angehängte Protokoll Pro
ihre unbe
vorbehaltlich der höheren Staats-Behörden, nachfolgender Vertrag abgeschlossen folg l unterm 21. August 1846 (Ges , essionirten die eingetretene isse eine ind sführung il ichternde Unterstützung zu gewähren, übernimmt Actionairen gegenüber eine Zinsgarantie zum Sat einem halben Prozent für das statutenmäßig vier Milli betragende Actlen- Kapital. Diese Bewilligung erfolg nachfolgenden Maßgaben und Bedingungen & 1
Die Gesellschaft überläßt dem Staat für ihre Rechnung
in ihrem Auftrage sowohl die weitere Ausführung d 1ssche Bahn nebst allem Zubehör, als nach vollendetem Bau für immer im August stattfindende Generalversammlur
es Baues der eidenden wer
die Verwaltung und den Betrieb des ganzen Unternehmens ohne scheidenden Mitglieder jede weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher é Die Deputation stimmt werden wird. Ihre Beschlüsse werden ͤ §. 5 Beschlüsse müssen wenigstens i Mitglieder anwesend sein ie Verwaltung und Aus dem Ertrage des Unternehmens werden: Diese Deputation, n Interessen der Ge jede weitere Beschränkung 1) Die Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebs⸗Kosten sellschaft, insbesond so wie alle sonstige, das Unternehmen belastende Ausgaben wahrzunehmen hat, wird in igen Angelegenheiten, insbeso: bestritten; bei Beschaffung des Mehrbedarfs zur Vollendung der B 2) Sodann wird behufs der Bildung eines Reserve⸗ Fonds etwaniger Erhshung der jährlich zum Reserve⸗ Fonds zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung des Oberbaues tenden Summe (8. 3. Nr. 2), bei Feststellung des Fahrplans, des und des Inventariums, der Vermehrung der Betriebs- Tarifs und der Dividende mit ihrem Gutachten gehört und, drin . mittel, so wie zur Deckung der in außerorder tlichen Fällen gend eilige Fälle ausgenommen, deren abweichende Ansicht von der 2) Sodann wird behufs der Bildung 2. nöthigen Ausgaben, aus dem Ertrage ein Prozent des Königlichen Direction dem Ministerium für Handel, Gewerbe und Bestreitung der Kosten der a, en, Anlage Kapitals vorweggenommer Bei sich ergeben öffentliche Arbeiten zur Entscheidung eingereicht werden. Die De⸗ des Inventariums, der Vermehrung ö r g kann dieser Betrag angemessen erhöht putation hat ihre Konferenzen an dem Sitze der K öniglichen Eisen Vn. . ,, . 9) ge 3) Ver * 3 * ö. bahn Direction zu halten. . . . 6 aus 833 Ert a, erben Benin fel Kann bi d,, zug der unte 2 und 3 gedachten Beträge . ie Mitglieder derselben erhalten für die Tage, wo Konferer . w , x. ö I. erhöht Sol re. gebende Rest bildet den zu vertheilenden Rein zen stattfinden, Diäten von 3 Rthlr. und, so weit sie nicht auf der ser Betrag angemel ö. Sob edo d Ertrag. 89 ,,, . ö , , 1 ö lhescrvefonds die Summe von zweimalhunderttausend Thaler Bahn selbst reisen, Reisekosten nach der Verordnung vom 10. Juni Reservefonds di ! . 6 2 . §. 4. . ; erreicht hat, sollen, wenn nach dem Ermessen der den Vetriet ral ieren 9 daß diese Dividende (8. 3. Nr. 3 nicht sieben 8. 11 leitenden Behörde der Zustand der Bahn und ga. 5 , ne , . Thalern ergeben sollte, wird Dieser Deputation (6. 10) wird nach vollendetem Bau auch die 5 , n,, se bis zur weiter Staatskasse zugeschossen. Rechnung über die Bauausführung und sodann jährlich in der, er denden e 9 ,,, . . ö ue : . . in, . — des hiernach zu gewährenden Zu- sten Hälfte des folgenden Jahres die Rechnung über den jährlichen Der nach Abzug der unter 2 und 3 gedachten Beträge sich tisenbahn n, , nn,, m, ,,, nn,, z ; j . e . ö. . ergebende Rest bildet den zu vertheilenden Reinertrag an e Mitglieder derselben erhalten Bukovina), 11) zu Ag
Der Staat ist zur Leistung chusses unbedingt verpflichtet, s 2 e en, mg e., schus 9 slichtet, so lange nicht die Actien seinerseits Betrieb mitgetheilt. Diejenigen Erinnerungen gegen die Rech
in nebst allen
ö chen Eisenbahn-Direction gegenuber stimmt werden wird
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rden Sobald jedoch der