echte, er ließlicher Gewerbe⸗Berechtigungen, gewährt gung ͤ
worden oder noch zu Alsdann werden vier Prozent des so ermitte
gedachten Entschädigung mit dem Jahreswerthe
Reallasten des Mühlengru nach Abzug
und 60 des Gesetzes über l
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1 der diesseitigen Allerhöchsten
hannoverschen 6
Herrn Gras—
Anlage desf annoverschen Regierung: des Verwaltungs ruar 1850 ihre Beziehungen 1849 als völlig gelöst betrachten iehmern desselben auf die Grundlage rückgeführt ansehen müsse; in der Unterzeichnete vorerst nur erwiedern, daß die Regierung Sr. Majestät des Königs, seines Allergnädigsten Herrn, il ; Bündniß vom 26. Mai 1849 durch jenen Beschluß der Zwecke des Bündnisses und der Aufgabe d liegend, nicht für verletzt oder alterirt ansehen dasselbe als fortwährend allen Theilnehmern gegenüber zu bestehend betrachten muß. Die Königliche Regierung hat daher das betreffende Schreiben zu weiterer Veranlassung an den Verwaltungsrath gelangen lassen.
Wenn der Herr Gesandte mit dieser Mittheilung im Namen und Auftrage seiner Regierung die Bezeugung des angelegentlichen Wunsches verbindet, daß die zwischen den Regierungen von Preußen und Hannover bestehenden bundesfreundlichen und nachbarlichen Be ziehungen auch künftig in jeder Weise ungetrübt erhalten bleiben mögen, so liegt dem Unterzeichneten die Pflicht ob, auf den Wider— shruch Der zwischen diesem Wunsche und dem eben so unerwarteten, 36 völlig ungerecht fertigten Rücktritt der Königl. hannoverschen Niegierung von dem Bündniß vom 26. Mai 1849 stattfindet, hin⸗ . 9. ö. auszusprechen, daß die Erhaltung freundlicher so sehr . , . Hand Preußens liegt, son dern eben
Li ran (n entsprechendes Verfahren von Seiten der Königl. hannoverschen Regierung bedingt wird. 9
Der Unterzeichnete 2c. .
Berlin, den 6. März 1850.
kann, und
Schleinitz.
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den Herrn Grafen zu Inn und Knyphausen 20. 20 . .
es Verwaltungs⸗
lten Kaufwerths aller 1e de n and t ber brochen ausgeführt. Ober- und unterwärts ist der Strom ne lösung der Reallasten stung en zusammen
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466
Til sit, 11. März. (Königsb. 3tg.) Das Eis in der Mitte des Stromes hier noch unverändert fest; Trajekt wird für Personen und leichte Gepäcke an beiden 1
durch Setzkähne, auf der festen Eisdecke auf Handschlitten unn
dings an verschledenen Stellen gerückt, wodurch eine Eisstop bei Wischwill entstand, die hier seit gestern eine Verminderung Wasserstandes um 4“ und bis auf 18 bewirkte, wogegen er o
wärts, namentlich bei Schmaleningken auf 19 stieg. Die 6
fung
liegt Mangels einer Instruction verweigern. Die Geschästs⸗Ordnung der wichtige Fragen eine billige Frist zur Einholung von Instruk lifern währen, nach deren Ablauf die Abstimmung erfolgen muß. Art. iter , . ernennt die nothwendigen Bundesbeamten uer⸗ , , , . . aus 00
Oesterreich 100, in Preuß
staaten, oder nur mit
ber- beitreten. In jedem Bundesstaate wirr
zilge Art. 9. Die Nationalvertreter werden
n 1 ist gestern Abends aufgebrochen, das Eis hat sich hinter Lapienen in einzelnen Bundesstaaten gewählt. 2
setzt; oberha
der Stopfung droht das Stauwasser die Im kurischen Haff ist nur eine St durch Sturm aufgebrochen; haben sogar die Haff dämme mien und schä ig zum Ar
7
HFaftlichen astlichen
Verhältnissen möglich vermeiden, und
erfüllen,
angeführten Bundes same Bundes-Angelegenheit werden anerkannt tretung Deutschlands in seinen allgemeine Das Gesandtschaftsrecht der einzelnen e die En scheidung über Krieg und Frieden; neten Macht zu Land und zur See; 4) der inneren Ruhe und Sicherheit; 5) men Handels Zollangelegenheiten; stalten für den „ Schifffahrt, Poster Eisenbahnen phen; 7) die Förderung eines Einverständnisses ube die wünschens
berauss
Oberaufsicht
verthe Gleichheit in Münze Naß und Gewich 8) die Beischaffung der zu dem gemeinsamen Aufwande ersorderlichen Geldmittel du ü larbeiträge; 9 86 aller deutschen ͤ ; gemeinsamen Bundesangelegenheiten, unbeschadet der Unabhäne
die Gewähr derjenigen Rechte, welche den desstaaten zugesichert sind; 10) die Gesetzgebun
inneren Landesverwaltung der einzelnen Staaten; 11)
in gemeinsamen Bundes⸗NAngelegenheiten. Art. 2. Die Bundes
) die Bundesregierung; 2) die Nationalvertretung; 3 18 Bundesge richt. Art. 3. Die Bundesregierung wird durch 7 Mitgl ! gebildet, welche von folgenden Bundesmitgliedern ernannt werden: Oesterreich
2) Preußen; 3) Bavern; 4) Sachsen; 5) Hannover; 6) Württemberg; 7 Kurhessen und Großherzogthum Hessen. Den übrigen Bundesgliedern ist es, so weit nicht agnatische oder sonstige erbrechtliche Beziehungen deren Verbindung mit der einen oder der anderen Stimme bedingen, freigestellt, mit welcher derselben sie sich vereinigen wollen. Die Art und Weise der Bethei⸗ ligung der solchergestalt mit vertretenen Staaten an der Ausübung des Rechts der Beschickung der Bundesregierung bleibt dem freien Uebereinkommen über lassen. Art. 4. Die Bundegregierung hat ihren Sitz in Frankfurt a. M Sie besorgt alle gemeinsamen Bundes-Angelegenheiten, mit Ausnahme der Gerichtsbarkeit, theils allein, theils unter Mitwirkung der Nationalvertre⸗ tung. Sie tritt mit den Regierungen der einzelnen Bunvdesstaaten durch Be— vollmächte derselben, oder in Ermangelung durch unmittelbare Korrespon= denz in Verbindung. Art. 5. Die Bundesregierug faßt ihre Beschlüsse in der Regel nach einfacher Stimmenmehrheit, Nur, wo es sich um Abän— derung der Bundesverfassung handelt, ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Art. 6. Die Mitglieder ver Bundesregierung sind an die Instructionen ihrer Staatsregierung gebunden. Sie dürfen jedoch die Abstimmung nicht wegen
Hil- beruft die Nationalvertretung und ist bere aufzulösen. Im Falle der Auflösung muß Wahl vollzogen, und die Versammlung
Nationalvertretung steht die Mitwirkung zur Zustimmung derselben kann die Bundesregie Die Nationalvertretung das
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ernstliche tösung der deutschen Verfassungs⸗Ange schlag nicht Erwägung ßischen sterreichischen) es nun unmittelbar oder misston, welcher die drei K getheilt hahen, darüber in Ve gierungen glauben insbesondere Desterreich als Preußen gebotene sammtmonarchie geeignet ist, bisher der Verständigung zwisch desverfassung entgegenstander beiden Großmächte zu diesem Beitritt ihrerseits in der wiener Schlußakte Mai 1820 förmlich er Unterzeichnete ie Münchner stücke hinzu:
„Wir können noch nach einer uns kommenen telegraphischen Bepesche aus gen, daß eben auch heute die zustimmende Antwort des Rabinets im Ministerrathe z —
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welche Wir auch die weiteren eben bezeichneten Ausgaben hiermit 12 . .
angewiesen haben wollen. Gegeben Stuttgart, den 13. März
Wächter Hänletin.
Baden. u he, * Eröffnung der heutigen Sitzung Die Deputation
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keinerlei Vergnlassung
auferlegten Pflichten zu zögern aber auch nicht die Befugniß. rechts zu verkümmern. ö sprachen sich für die sofortige gegangenen Verpflichtungen tigen: Ehrlich währt am längsten; P könne sich doch unmöglich, dem frauri
ndesbruchs schuldig machen llen.
Herr Wischm ann bemerkte, daß
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