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dadurch eine Verständigung herbei Willens der Gesammtheit und
nen Glieder keinen Widerstand mehr zu befahren gehabt Auch auf anderem Wege war eine Verständigung unter er gemeinschaftliche Vorschläge an die
als der Ausdruck des
ends gemnung zum Zwecke einer Vereinbarung oder Ver ständigung über die Neichsverfassung hätte verhandeln können. Die wird urtheilen, oh in dieser Lage die National-Versamm-— lung einen anderen Weg hätte einschlagen können oder sollen, als den sie gegangen ist. ö /
Ueber die Voraussetzungen, unter denen deutschen Bundesstaate beitreten könne und werde
Heschichte
Oesterreich dem herrschte lange
hre eit hindurch völlige Unklarheit Das Programm von Kremsier vo 7. November 1848, noch mehr die Verfassung für die öster— eichische Gesammt⸗-Monarchie vom 4. März 1849 gaben Li Oesterre hatte ausgesprochen, daß die engste Verbindung a
Theile Bedürfniß des Gesammt⸗Staates sei, daß dieser in keinem Theile irgend welche E nw 1e en Reichsgem Reichsgesetzgebung zugeben könne. E— nicht verkennen
daß Oesterreich d die er Verbindung seiner deutschen mit
ben an erben ne Sonderstellung uch habe Daraus j ch einem deutse ni e ibr ; rtrag in . a Vas C st * nun 11 t 5 ö Ul ; 1 e — ‚ 1 ) v J 1 fl 611 1 ) 111 1 / 1 1 n . l 16 1 11 17 Itl 1 in l 1 1 ( 11 J 6 1 t n 2 l he n 1 l s * r reffen e X nu es elches st mn igen deutscht Bur n elben bes vel die Re un en ( rt —1un de war ein sͤ ebst einem Fürstenkollegium, n bei der Gesetzge statt an einen Kaiser; das abso . nsiven Veto für die Regierung bezt 1 , 3 R bung Und Berwe Ins- und Verbrauch Anordnung cht inter! durch Matrikul—⸗ Ich Urch unm n und Steu ; z ꝛ abe hinsie Hrundre u sij ufhebung d 18 sch ut 1 vo] dem Del int 1 Unterricht Und Erziehur Ueberweisune rtspol in die G nein eic etz soll das Heimat regeln d Bestimmungen über ie Theilbarkeit des Grundeigenthums un ur ufgehobene Jagdrechte werden l Pre st gegen die Gensur J ; öffentliche Sicherheit un l J ' h r Presse, wie der Ausühun währleisteten Verein und Versammlungsrechts wahren Be
Gewähr der Verfassung ist der Reichsregierung ebenfalls se suspensiven ein absolutes Veto zugetheilt, und es sollen ir des Kriegs oder Aufruhrs nicht nur die Bestimmungen über Ver haftung, Haussuchung und Versammlungsrecht, sondern auch jene über den Gerichtsstand und
die Presse zeitweise außer Kraft gesetzt, auch die getroffenen Anordnungen,
wenn die Volksvertretung nicht versammelt ist, erst der folgenden Versammlung vergelegt werden dürfen, ohne daß die Berufung eines außerordentlichen Reichs⸗ oder Landtags sofort stattfinden muß. — .
Vergleicht man die Aufstellung vom 28. Mai mit dem Ent wurfe der Reichsverfassung, wie ihn der Ausschuß nach der ersten
onal⸗Versammlung andtagsbeschlüsse
zinauslaufen
84 7 2 tepräsentanten,
eintretend unterstellen würde Wahlgesetz
usse der Abtheilungen zugleich mit der, werden soll, so kann sich die Kommission turs . Die Annahme i Lesung zusammengestellt hatte und wie er als der unverfälschte! Wahlgesetzes
Grundsätze zum ausschlie
Mai aufgestellt