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1 Vorstandes acht Tage vorher berufen. Bei der zweiten Wahl ist
5. wird vom Regierungs⸗-Präsidenten oder einem vor jeder Abtheilung zu wäh 1Gemeinde⸗ di
— 86
— on diesem zu ernen— ;
ie absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich Gemeinderathes ver Lu die Zahlung dieser Abgaben, so wie anderer Abgaben In allen Fällen, wo die vorherige ahme durch den J vorstand ein Laaerbud
aus Grundbesitzern (Eigenthumern Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhal idet. . nde Bortheile, die der Aufenthalt in einer Gemeinde ge⸗ Vorstand einen nachtheiligen Zeitverlust rfachen würde, 1 . . zu lubren. Die darin vorkommenden Ver⸗ die ein erbliches Best t haben) bestehen. Be- ten haben, giebt das Loos den Ausschlag. . I währt arf aber niemals die Ausübung der in §§. 3 und J be- Bürgermeister die wem Gemeinde-Vorstan imm, , , n
in einer Gemeinde gar keine nur sehr wenig Wer in mehreren Abtheilungen oder Bezirken gewählt ist, hat Vo zer sa und Geschäften des Gemein- vneten Rechte bedingt werder vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der nächse re 36
s dersell oder aleich ihnen P r zu erklären, welche Wahl er annehmen will. ; ) A i ondere Vortheil elche der Aufenthalt in der . R. Re
, , ,,,. hner t 2 s.
. sind vom Wahl⸗Vorstande zu unterzeichnen d
orstande aufzubewahren. Der Gemeinde. 1
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zen Kommissar in öffentlicher Sitzung des
önnen statt nähere
tathe für jeden einzelnen Ort zu treffen *.
6 irun , . erathe bei der Rechnungsabnahme —— 114111 1111 1 .
1 .
Der G
emeinderath
Der Gemeindeangelegenheiten zu eschließen, soweit schließli
diesell nicht ausschließlich dem Gemeindevor stande überwiesen sind Zein Gutach l staͤ he il
ände ab,
Nuars 1 z mM f. Vorstand hat vollendeten Wahl bekannt 111 I
zu machen.
Gegen das stattgehabte
; vsah — . ( = vorgelegt G Hemeinde, b zehn Tagen nach ; *
er über alle Gegen elch durch die Aufsichtsbehsrden Aufsichts
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l mei Sitze und dritte heilung ie zweite reich richtigung der Liste 0, 000
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r Bildung sie in den Etat aufge— t in Anrechnung. Wä end die ser Zei ni / . s ; Wähle kann zweien 2 heil igen zugleich angehören. gen die Rick igkeit der g l ; l l Maßst der d j Ini ñ age, noch nach der alpha— dungen erheben. kerung werden n dem emeind? 2B n n C bezirk 985 r. unter , . Gemeinde⸗-Rath entscheidet darüber bis ö . ;
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ernannten e 3 — 1 . 1 922
Gemeinderatt zürgermeister und n Gemeinde eindevorstandes werden timmenmehrheit auf
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Wähl
Zähler muß dem Wahlvorstand
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die im §. 5 erwähnten, außerhalb der Gemein
( — e woh nenden, höchstbesteuerten und juristischen Personen, so
din Militairdienst von ihrem Gemeinde-Bezirk entfernten können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben. vollmächtigten müssen selbst Gemeinde Wähler sein.
Ist die Vollmacht
eutscheidet über die Anerkennung derselben der Wahl-Vorstand ent gultig. ; . ⸗
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w 8 21 Gewäblt siad 8: 6 ,. sind di jenigen, welche bei der ersten Abstimmung die 1 D amer 2zßr wei . ö, . 6455 ö halten ha , nt amehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) er , . sonen, als . 9 der ersten Abstimmung nicht für so viele Per— n , , ind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, ir U einer zweiten W n , 5) . Der Wahl - Vorst sagl geschritten. welche nächst den n en. stelt die Namen derjenigen Personen, so weit zusammen . n die meisten Stimmen erhalten haben, Mitglieder erreicht 53 * n. Zahl der noch zu wählenden . 2 Viese Zusammenst ꝛ . die Liste der Wählbaren. jusammenstellung gilt alsdann als 1 i, . werden die Wähler durch eine das Er— gebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahl-
o wie die durch
Wähler,
ht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so
indevor imenmehrhei so werden diejenigen vier Per Stimmen gefallen sind, auf eine en
; r hierdurch die absolute Stimmen
unter denjenigen zwei Personen,
meisten
Stimmengleichheit entscheidet
Bestätigung Die Bestätigung
Die gewählten Bürgermeister und Beigeordneten bedürfen der g steht in Gemeinden von mehr als
10,000 Einwohnern dem Könige, in den übrigen Gemeinden dem Regierungspräsidenten zu. Die Bestätigung kann nur nach Anhö— rung des Bezirksrathes versagt werden. Wird die Bestätigung versagt, so schreitet der Gemeinderath zu einer neuen Wahl.
Wird auch diese Wahl, nach Anhörung des Bezirksrathes nicht bestätigt, so steht dem Könige, beziehungsweise dem Regierungs Piäsidenten die Ernennung auf höchstens 6 Jahre zu.
Dasselbe findet statt, wenn der Gemeinderath die Wahl ver— weigern sollte.
. 32.
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vor ihrem Amtsantritte durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes in Eid und Pflicht genommen, der Bürgermeister
firm m om va Stimmen erhalten
ind Rath
ermögen, welche in ihrer Gesammtheit gehört, kann beschließen, als er dazu durch sonstige Rechtstitel berufen Auf das Vermögen der Corporationen und Stiftur auf dasjenige, welches blos den Hausbesitzern oder anderen Kl der Einwohner gehört, hahen andere Personen keinen Anspruch.
Durch
8 T
15.
Die Genehmigung des Bezirks⸗Rathes ist erforderlich 1) zu Veräußerungen von Grundstücken und Gerechtsamen, welche ) — 54 J ; je 11 A hen jenen gesetzlich gleichgestellt sind, so wie zu Anleihen,
welche der Schuldenbestand der Gemeinde vergrößert wird;
zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, Weide, Haide, Torfstich u. dgl.). §8. 46.
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen kann der Ge⸗ meinde-Rath von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und an⸗ statt oder neben derselben von Entrichtung eines Einzugs⸗ oder Ein⸗ kaufsgeldes abhängig machen.
sührt
nimmt auch
1
lungen und
Bürgermeister
n ho. MNnr ita we meinde⸗Vorstandes
Bürgermeister hat
schrift des Feststellungsbeschlusses
vorzulegen.
Ueber alle Theile des Gemeindevermögens hat der Gemeinde⸗ zum Ersatze