506
. 8. 88. periode ausgeschiedener Mitglieder men von dem Gemeinde 8
** — 1 507 Ra the veranlaßt oder von dem Kreisa aschusseꝰ angeordnet werden. Der Gemei indevorste her, welcher in dem Gemeindebezirke an Die Beschlüsse des Gemeinde⸗Rathes und die Namen der 165 Lo Y 1 J ö 96431 ß z s l . irsatzmann bleibt nur bis zum *. derjenigen 6 3 in säßig sein maß so wie die Schöffen, werden von dem Gemeinde—⸗ bei anwesend gewesener Mitglieder sind in ein besonderes Bu ) 896 31 m 8 — l U 31 0) l . o l ö 4 f ver ange ie dene gewählt war. rathe durch absolute Stimmenmehrheit gewählt. einzutragen. . ĩ . Sonnabend d. 22. März. * Ersatzr vahlen werden 6 nselben Ab 6 6. . ; ö Sie werden vo de 2 itzend un ugstens einem M — —— ᷣ jedes zu wählende Mitgli des Gemeindevorstandes wird gliede unterzeichnet e Stelle des letzteren abgestimmt. Wird di ute Stimmenmehrheit bei der Gemeinde-Rathe gewählter, in öffentliche Si bstimmung nicht erreicht, . werden iejenigen vier Perso⸗- Protokollführer vertreten. welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere ch hier e,. Stimmenmep Auf Beschluß des Gemeinde Persone lchöe Kreis ses k
—halfe e ae.
mae nr, , e,, .
entscheidet
messen des von diesem ernannter
dem Gem
eindera
weigert,
zertretung Stelle valtung
Ge⸗
10m 2166 neinderath
beigelegten
ime ql chtigte Gemeind⸗ wähler
nicht in
ibsolute erhal lte en
ie Namen der en Personen, welche emeinde verpflichtend, doch tann der Gemeint t la e ᷣ tergeset ̃ 3 ; mü ontscheidungen in Gemeinde-Angelegenheiten nächst den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so we aßten Beschlüsse zur ihrun nge können die : A —; r Wochen nach ? ;
msammen, daß die do ͤ
erreicht wird. Di
Der Waäpblb⸗
iche
Staats nteres
orsteher
Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande Heri indevoꝛ steher auszubewahren. T ? iß vollendeten Wahl sofort Gegen das stattgehabte Wahlverfahr In! ierhalb 10 Auf , B zeschw Unre, n auf rfolgte Beschwerd— gen
elm ß
meinde Vorstand besteht aus und zwei Se fen, di n Ver hinderün a ksten Wo die Zahl der in elf. gistrats) nach den bisherigen Bestimr sen ist, verbleibt es bei der letzteren so lange, als nicht der Gemeinde Die Beschlüsse we Rath mit Genehmigung des Kreis-Ausschusses eine Verminderun Stimmenagleichheit entsche beschlossen hat. In den im §. 71 erwähnten r Vorsteher nach Bestimmung des e n., . rch ein daselbst woh lle. nendes Mitglied des Gemeinde-Rathes, z dieser wählen — hat, vertreten werden. fahren = §. 100. Außer den Schoͤffen können, wo es das Bedürfniß erfordert, An Verhandlungen über Rechte oflichtungen der noch ein oder mehrere besoldete Mitglieder (Kämmerer u. s. w. meinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit erwe s⸗Behörde ir für besondere Geschäftszweige gewählt werden. der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschli 1) die Geschze, die Verordr Die Schössen können Mitglieder des Gemeinde-Rathes sein ßung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so vorgesetzten Behörden §. 87. zat der Gemeinde Dort eher oder, wenn auch dieser aus ö 6 Mitglieder des Gemeinde-Vorstandes können nicht sein zedachten Grunde betheiligt ist, die Aufsichts-Behörde für die Wah / a) die H e Y die von der S aatsregierung ernannten Mitglieder der Auf rung des Gemeinde ⸗-Interesses zu sorgen und nöthigenfalls eine deren Behörden sichte Behörde; . ö besonderen Vertreter für die Gemeinde zu bestellen b) die Verrichtungen n, und Lehrer an öffentlichen Schulen; S. 101. m, ae dn ö. Richterstandes und die Beamten der Die Sitzungen des i , , öffentlich. Fü ein zn 4 , Staatsver die pointer ul 36 zelne i kann durch besonderen Beschluß, welcher in ge⸗ Behérden dazu bestimmt sind die zum steh . . heimer Si tung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen wer— Die Führung der Personenstands-Register und ö . enden? Heere und die zu den Landwehrstämmen ven. Die Sitzungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder Schenken z w , , . gehorenden Dersonen, ; halten werden tungen des Polizei⸗ Anwaltes können dem Gemeinde- Vater und Sohn, Schwiegervat ö . gehalten werden. 7) gegen seinen Wüͤlen nicht Brüder, dürfen nicht zugleich ö 1. 9 a , g , uh, wie z . 2c d schließt ) die Beschlüsse des Gemeinde⸗Rathes vorzubereiten und aus ht ne e t . und Gemeinde⸗ RNathes sein. ö , di 57 w , , Sir nne gen, er ne, 1. ie. zuführen. J Inwiew der Staat zu diesen Kosten beizut bersonen welche die n wem chesetz ie Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versam ig. ; ; . r
Der Gemeinde-Vorsteher hat die Ausführung solcher Be— Di ststellung der Rechnung muß vor dem 1 Zeptember den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Einrichtung der dem Regierungsbezirk zu bildende Be n stattfindet : vom 7. Februar 1835 (Gesetz⸗. Er kann jeden Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, Ter Gemeinde jer hat die Ausführung l Die Feststellung 9 Sammlung S D. 18) bezeichneten Gewerbe ⸗ h ] 3 ) . g8z
Gemeinde⸗Vorsteher sein.
8esch
übertragen werden;
befreiben, können nicht welcher öffentliche Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt, schlüsse des Gemeinde⸗Rathes zu beanstanden, die er für das bewirkt sein örtlichen Polizeiverwaltung zu bemessen. Bezirkskommission entscheidet über die ö en Beschlüsse oder Unruhe irgend einer Art verursacht. l Gemeindewohl nachtheilig erachtet. Erfolgt alsdann in de Erste Beilagt