1850 / 81 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Frgänzung en alle drei . ammlung statt. Außergewöhnliche Wahle periode ausgeschiedenen denten veranlaßt. Die ausscheidenden Deputirten bleiben neugewählten Mitglieder des Bezirksrathes in

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Die Bezirks-Deputirten werden vor ihrem Regierungs-Präsidenten durch Handschlag genommen. Artikel 35. Der Regierungs⸗-Präsident die Geschäfte erfordern. Mitgliedern verlangt

beruft den Bezirks ath, so oft es „Er ist dazu verpflichtet, wenn es von zwei ! wird. Der Regierungs-Präsident hat den Vorsitz bei den Berathun gen und bei Stimmengleichheit eine entscheldende Stimme. In Behinderungsfällen wird seine Stelle von seinem gesetzlichen Stell. vertreter wahrgenommen. . Der Regierungs⸗-Präsident leitet und vertheilt die Geschäfte und bewirkt die Ausführung der Beschlüsse des Bezirksrathes. Die Ausführung gesetzwidriger oder das allgemeine Interesse ver=

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letzender Beschlüsse hat er von A

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nats⸗Ministeriums einzuholen.

ECinnahm usgab ; Leistungen elch das Gesetz nussen

in aufgenommen

Artikel 48

oder Milderung eines dringenden Nothstandes in

die Provinzial-Versammlung ohne weitere G nehmigung die Erhebung einer Provinzial-Abgabe

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bis zu 2 Prozent der direkten Staatssteuern selbst dann beschließen, wenn mit Hinzu— rechnung dieser Abgabe der Gesammtbetrag der Provinzial⸗Abgaben 10 Prozent der Staatssteuern übersteigt (Art. 46). Mehr als Prozent im Ganzen dürfen zur Abwehr desselben Nothstandes in keinem Falle erhoben werden. Artikel 49. Berathungen und Beschlüsse der Provinzial -Versammlung. Die Sitzungen der Provinzial⸗Versammlung (Provinzial⸗Land— tage) werden im Namen des Königs durch den Ober-Präsidenten oder seinen Stellvertreter eröffnet und geschlossen,

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mts wegen oder auf Geheiß der Staatsbehörde zu suspendiren und darüber die Entschei

T 1e des O ber fern nicht der König sammenberuft. Außerdem kann die

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Kreis⸗-Versammlung

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Monaten die Neuwahl angeordnet wei

Wird eine Kreis-Versammlung

Ausschuß als aufgelöst zu betrachten . ( k

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des Ausschusses haben jedoch ihre Hun

bis eine Reuwahl erfolgt ist

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