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Dee, / . .
Fremde.
8. 20. Fremde in der Gemeinde sind Jene, welche, ohne Ge⸗ meindeglieder zu sein, sich in der Gemeinde aufhalten. .
8. 21. Personen, deren Zuständigkeit nicht erweislich ist, fal⸗ len, wenn sie erwerbsunfähig werden, der Gemeinde zur Last, wenn sie sich in derselben zuletzt aufgehalten haben. —
Waisen solcher Personen sind nur dann Angehörige der Ge⸗ meinde, wenn sie sich beim Ableben ihrer Aeltern daselbst befinden. Rechte der Gemeindeglieder und Fremden überhaupt
§. 22. Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch: 1) auf polizeilichen Schutz der Person und seines in der m eng . Gemeinde befindlichen Eigenthums; 2) auf die Benutzung der Ge⸗ meinde⸗-Anstalten nach Maß der bestehenden Einrichtungen.
Rechte der Gemeinde-Angehörigen ins beso nder e.
§. 23. Die Gemeinde Ange hõrigkeit begründet überdies a1 Recht: a) auf Benutzung des Gemeindegutes nach den bestehenden Einrichtungen, b) im Zalle eingetretener Verarmung Kauf. Unter stützung aus den Gemein demitteln nach Maßgabe der ur 2. Ar⸗ menversorgung bestehenden Einrichtungen () auf Theilnahme am aktiven und passtven Wahlrechte zu den Gemeindeämtern innerhalb
er in den 85. 30 bis inkl. 33 angegebenen Gränzen. Rechte der Gemeindebürger ins besondere.
§. 24. Das Gemeindebürgerrecht umfaßt: a) das aktive und passive Wahlrecht zu den Gemeindeämtern, hb) den Anspruch auf Versorgung aus jenen Stiftungen, welche insbesondere für Bürger, so wie für deren Wittwen und Kinder, bestimmt sind, c) die im z. 23 unter a. und b. angegebenen Befugnisse der Gemeinde-An— gehörigen.
Pflichten der Gemeindeglieder überhaupt.
§. 25. Die allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindeglieder sind: a) die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr gesetzlich zustehenden Wirkungskreises getroffenen Anordnungen, b) die verhältnißmäßige Theilnahme an den Gemeindelasten.
Diese Verpflichtungen beginnen mit dem Tage des Eintrittes in den Gemeindeverband und dauern so lange fort, als das Ver hältniß zur Gemeinde währt.
§. 26. Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz nicht haben, tragen nur die nach den landesfürstlichen Steuern oder nach dem Realbesitze umgelegten Gemeindelasten.
Verhältniß der Fremden. ⸗
§. 27. Fremde, welche sich innerhalb des Gemeindebezirkes auf⸗ halten, haben an den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeinde— glieder Theil zu nehmen, ohne deren besondere Rechte zu genießen.
Fremden kann, wenn sie sich über ihre Zuständigkeit durch einen nicht erloschenen Heimatschein ausweisen, so lange sie sich entspre⸗ chend verhalten und die Mittel zu ihrer Erhaltung besitzen, derzeit⸗ liche Aufenthalt in der Gemeinde nicht verweigert werden,
Fühlt sich ein Fremder in dieser Beziehung durch einen Ge⸗3 meindebeschluß beschwert, so kann er sich um Abhülfe an den Statt⸗ halter wenden.
l, 6 chu iit. Von der Gemeindeverfassung. §. 28. Die Gemeinde wird in der Ausübung ihrer Rechte und
Ve t 6 389 Von dem Gemeinderathe. Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes.
§. 29. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von der Gemeinde aus ihter Mitte gewählt. .
Die Zahl derselben ist auf Einhundert zwanzig festgesetzt.
Wahlberechtigung (Aktives Wahlrecht.) §. 30. Wahlberechtigt sind, insoweit denselben nicht ein im §. 31 aufgeführtes Hinderniß entgegensteht: 1) alle Gemein debiirgy männlichen Geschlechtes, 2) unter den Gemeindeangehsrigen alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welche in eine der folgenden Kategorieen gehören: a) diejenigen, welche von einem im Gemeindebezirke gelegenen Hause oder Grundstücke, oder von einem im Gemeindebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer von wenigstens zehn Gulden C. M. oder von einem au derwenn gen Einkommen eine Einkommensteuer von wenigstens 20 Gulden C.⸗M. entrichten; b) wirkliche, pensionirte oder quieszirte Hof-, Staats⸗, Landtags- und Kommunal⸗Beamte, insofern sie Besoldungen, Pen⸗ stonen öder Quieszentengehalte genießen, von denen eine Einkom⸗ mensteuer von wenigstens zehn Gulden C.⸗M. entrichtet wird; c) Offiziere, welche zur Militia stabilis gehören; d) die lateinisch⸗ katholischen Pfarrer in Wien, so wie der Pfarrer der hiesigen grie= chisch⸗katholischen Kirchengemeinde; e) die Pastoren der hiesigen evangelischen Gemeinde augsburger und helvetischer Konfession; f) der Pfarrer der hiesigen griechisch⸗ nicht unirten Gemeinde; der erste Prediger der hiesigen Judengemeinde; 9) die Doktoren aller Fakultäten, wenn sie ihren akademischen Grad an einer inländischen Lehranstalt erhalten haben, und ü) die Vorsteher und Oberlehrer der hiesi⸗ gen Volksschulen und die angestellten ordentlichen Lehrer und Pro⸗ fessoren an den hiesigen mittleren oder höheren öffentlichen Lehr⸗ anstalten. ö §. 31. Ausgenommen von der Ausübung des aktiven Wahl— rechtes sind alle Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; eben so diejenigen, die eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbande stehen oder von Tag⸗ oder Wochenlohn leben. n ö Ausgeschlossen aber sind: a) diejenigen, welche zu einer Strafe verurtheilt worben sind, womit die Strafgesetze den Verlust der Ausübung der politischen Rechte verknüpfen, bis zum Erscheinen solcher Gesetze aber diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliche Sitt⸗ lichkeit verletzenden Vergehens oder einer solchen Uebertretung schuldig erklärt, oder wegen einer anderen Gesetzes-Uebertretung zu einer mindestens halbsährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden sind; h) diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder einer syolchen Uebertretung in Unter⸗ suchung verfallen sind, während der Dauer derselben; e) diejenigen, über deren Vermögen der Koncurs ausgebrochen ist, in so lange die Krida⸗-Perhandlung dauert, und nach Beendigung derselben, wenn die Schuldlosigkeit des Kridatars nicht vollständig nachgewie⸗ sen wurde, und d) diejenigen, welche den Steuerbetrag, von dessen Entrichtung ihr Wahlrecht bedingt ist, oder die hierauf umgelegten Zuschläge in dem der Wahl vorangegangenen Steuerjahre nicht vollständig bezahlt haben, oder in dem laufenden Steuerjahre mit einem Rückstande hieran aus haften. = Wählbarkeit (PJassives Wahlrecht).
S. 32. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindeglied männ— lichen Geschlechts, welches das 30ste Jahr zurückgelegt hat.
8. 33. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: a) alle Per- sonen, welche nach §. 31 von der Ausübung des aktiven Wahlrechts ausgenommen sind, b) Militairpersonen in der aktiven Dienstlei— stung, eh die Gemeindebeamten und Gemeindediener.
Ausgeschlossen sind: a) alle Personen, die nach 5. 31 von der
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Ausübung des aktiven Wahlrechts ausgeschlossen sind, b) säumige Schuldner der Gemeinde und c) jene Personen, welche über die aufgehabte Vermögensverwaltung der Gemeinde, oder einer Ge⸗ meindeanstalt, oder über ein ihnen von der Gemeinde besonders anvertrautes Geschäft mit der zu legenden Rechnung noch im Rück— stande sind. ;
§. 34. Behufs der Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes werden sämmtliche wahlberechtigte Gemeindeglieder Wiens in drei Wahlkörper abgetheilt, deren jeder vierzig Mitglieder zu wäh— len hat.
Den ersten Wahlkörper bilden die höchstbesteuerten Grund- und Hausbesitzer, welche an Grund- oder Gebäudesteuer einen Steuer— satz von mindestens fünfhundert Gulden Conventions- Münze, und die höchstbesteuerten Erwerbsteuer- oder Einkommensteuer⸗Pflichtigen, welche einen Steuersatz von einhundert Gulden Conventions— Munze oder mehr entrichten.
Den zweiten Wahlkörper bilden alle Grund- und Hausbe— sitzer, die an Grund- oder Gebäudesteuer unter fünfhundert Gul den Conventions-Münze und wenigstens zehn Gulden Conven⸗ tions-Münze bezahlen, dann die im §. 30 suh b) bis inklusive i) aufgesührten Gemeinde-Angehörigen.
Der dritte Wahlkörper enthält die nach §. 30, Z. 2, Litt. a wahlberechtigten Erwerbsteuer- und Einkommenssteuer⸗-Pflichtigen, die einen Steuersatz von weniger als einhundert Gulden Conven⸗ tions⸗Münze entrichten.
Gemeindebürger, welche weder nach der Steuerzahlung, noch nach ihren persönlichen Eigenschaften in den einen oder den an⸗ deren Wahlkörper gehören, üben ihr Wahlrecht im dritten Wahl körper aus.
Wer mehrere Grundstücke besitzt, oder aus verschiedenen Titeln mit der Erwerbsteuer oder aus verschiedenen Einlommsquellen mit der Einkommenssteuer mehrfach belegt ist, wird unter die Höchst— besteuerten gerechnet, wenn er im eisten Falle mindestens fünfhun— dert Gulden Conventions-Münze an Grund⸗ und Gebäudesteuer, und im zweiten und dritten Falle wenigstens einhundert Gulden Conventions-Münze Erwerl oder Einkommenssteuer im Ganzen entrichtet.
Diejenigen, welche zugleich als Grund- oder Haushesitzer und wegen ihres Erwerbes oder Einkommens direkt besteuert erscheinen, gehören in die Klasse der Höchstbesteuerten, wenn ihre Steuerschul— digkeiten zusammen den Betrag von wenigstens fünfhundert Gulden Coönv.“ Münze, oder an Erwerb- oder Einkommenssteuer wenigstens Einhundert Gulden Conv. Münze ausmachen; wenn dies nicht der Fall ist, üben derlei in verschiedenen Steuer-Kategorieen erscheinen— den Personen ihr Wahlrecht, wenn sie an Grund- oder Gebäude steuer wenigstens zehn Gulden Conv.— Münze entrichten, im zweiten Wahlkoͤrper aus.
Wer nach seinen persönlichen Eigenschaften wahlberechtigt ist,
zugleich zur Klasse der Höchstbesteuerten gehört, wählt im er—
Wahlkörper.
Sonst kann er sein Wahlrecht nur im zweiten Wahlkörper aus üben.
Behufs der Einreihnng in die Wahlkörper, nicht aber zur Be gründung des aktiven Wahlrechtes werden dem Vater die von seinen minderjährigen Kindern, dem Gatten die von seiner Gattin entrichteten direkten Steuerbeträge zugerechnet, so lange die dem Vater und Gatten gesetzlich zustehende Befugniß der Vermögens-Verwaltung nicht auf⸗ gehört hat.
Die Mitglieder des zweiten und dritten Wahlkörpers wählen nach den im §. 2 bezeichneten Bezirken, die, wenn die Zahl der Wähler zu groß sein sollte, in Sectionen abgetheilt werden.
Die Zahl der in jedem Bezirke vom zweiten und dritten Wahl örper zu wählenden Mitglieder des Gemeinderathes ist nach dem Verhältnisse der Bevölkerung auszumitteln.
ie Mitglieder des ersten Wahlkörpers werden mit Rücksicht e Zahl in Wahlkammern eingereiht. er Gemeinderath wird diese Einreihung durch eine besondere, der Bestätigung des Statthalters zu unterziehende Anordnung fest— setzen.
Die Zahl der im ersten Wahlkörper zu wählenden Mitglieder des Gemeinderathes wird unter die einzelnen Wahlkammern nach dem Verhältnisse der in dieselben als Höchstbesteuerte aufgenomme— nen wahlberechtigten Gemeindeglieder vertheilt.
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Anfertigung und Feststellung der Wählerlisten.
§. 35. Ueber alle wahlberechtigten Gemeindeglieder sind nach Wahlkörpern und Bezirken abgesonderte Wählerlisten zu verfassen und in jedem Wahlbezirke an einem geeigneten Orte mindestens durch sechs Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht aufzu legen.
Die Auflegung dieser Listen ist durch eine dreimal der wiener Zeitung einzuschaltende und den Hauseigenthümern zur Verständi— gung der Parteien zuzustellende Kundmachung unter Festsetzung einer vom Tage der ersten Kundmachung in der wiener Zeitung laufenden vierzehntägigen Präklusivfrist zur Anbringung von Ein wendungen dagegen zu veröffentlichen. .
Der Magistrat entscheidet über die rechtzeitig erhobenen Ein⸗ wendungen binnen längstens sechs Tagen und nimmt die für zu lässig erkannten Berichtigungen sogleich vor. .
Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so steht die Beru fung an den Gemeinderath innerhalb drei Tagen offen.
Vierzehn Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten für die im Zuge befindliche Wahl keine Veränderung mehr vorgenommen werden.
Ausschreibung der Wahl.
5. 36. Zur Vornahme der Wahl sind acht Tage vorher sämmtliche wählberechtigte Mitglieder der Gemeinde in der Art einzuladen, daß das Wahlausschreiben, in welchen Zeit und Ort der Wahl, so wie die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ge— meinderathes genau anzugeben sind, auf die im 8. 35 angedeutete Art bekannt gemacht wird.
Leitung der Wahl.
§. 37. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes wird durch eigene Wahl-Kommissionen geleitet. .
Für jeden Wahlbezirk und rücksichtlich für jede Wahlkammer wird von dem Gemeinderathe eine Wahl⸗Kommission niedergesetzt, bestehend aus einem Mitgliede des Gemeinderaths, welches dabei den Vorsttz führt, aus einem Mitgliede des Magistrats und vier stimmberechtigten Gemeindegliedern, von denen vorauszusetzen ist, daß sie die Verhältnisse der Wähler in den verschiedenen Wahlbe⸗ zirken hinlänglich kennen, damit die Hindernisse, welche der passi⸗ ven Wahlfählgkeit entgegenstehen, nicht unbemerkt bleiben.
Die Wahl-⸗Kommisslon sind für den gewissenhaften Vollzug der Wahl verantwortlich. ö
Die Mitglieder derselben haben sich jedes Einflusses auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalten.
Jeder Wahl⸗Kommission wird ein vom Statthalter bestimmter landesfürstlicher Kommissär beigegeben, dessen Aufgabe es ist, Die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung und die Befolgung des gesetzlich bestimmten Wahlmodus wahrzunehmen.
—
Vornahme der Wahlhandlung. 8. 38. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht aus üben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vor der Wahl-Kommission persönlich erscheinen. Die Namen der Erscheinenden werden in das von einem Mit
gliede der Wahl-Kommission zu führende Wahl Protokoll einge—
tragen.
. Die Stimmgebung geschieht durch Stimmzettel, auf welchen die in dem Wahlausschreiben angegebene Zahl von wählbaren Ge meindegliedern verzeichnet wird.
Bei Ueberschreitung dieser Zahl sind die auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen.
Jeder, der seinen Stimmzettel abgegeben hat, ist aufzufordern zu einer späteren Stunde des Tages sich wieder am Versammlungs orte einzufinden, um nöthigenfalls die Stimmgebung erneuern können. ö )
Nach Ablauf der zur Abgebung der Stimmzettel festgesetzten Frist wird am Wahlorte selbst von der Wahl-Kommission ie C öffnung der Stimmzettel und die Stimmenzählung vorgenom 3
Die Stimmen derjenigen, welche bei der Wahlversan nicht erschienen sind, werden als dem Ergebnisse der mend betrachtet. .
Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben.
Konnte dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht zielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten.
Hierbei haben die Wähler sich auf jene Personen zu ken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche di Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich el
Bei Stimmengleichheit wird durch das Loos entschieden bei der engeren Wahl berücksichtigt werden darf.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden M
Jede Stimme, welche auf eine nicht in die enge brachte Person fällt, ist als ungültig zu betrachten
Ergiebt sich bei der engeren Wahl Stimmengleie scheidet das Loos.
Eine besondere Instruction innerhalb der Gränzer meinde-Ordnung wird die näheren Bestimmungen über handlung aussprechen.
Prüfung und Bekanntmachung der Wahl
§. 39. Sogleich nach beendigter Wahl, ist das von der Kommission und vom landesfürstlichen Kommissär zu unterfertige Wahl-Protokoll mit den demselben beizuschließenden Belegen Gemeinderathe zu übermitteln.
Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind beim Gemeind rathe längstens binnen acht Tagen nach beendigtem Wahlakte zubringen.
Insoweit diese Einwendungen ist eine neue auszuschreiben
Werden binnen der obigen vorgebracht oder die vorgebrachten als uns der Gemeinderath die Gewählten von der mit der Aufforderung in Kenntniß zu s
Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung Im Falle der Ablehnung ist eine neue Wird ein Wahlfähiger in mehreren Wal
kammern gewählt, so hat er sich gleichfalls
stimmten Zeit über die Annahme oder Ablehnung
Falle darüber, für welchen Wahlbezirk, oder
er die Wahl annehme, zu erklären.
Erfolgt die Annahmserklärung eines zweimal Hewählten ohne Angabe, für welchen Wahlbezi Wahlkammer er annehme, so nf Annahme für zirk oder für die Wahlkammer, — hatte.
Bei Stimmengleichheit ist die ausdrückliche wählten einzuholen.
Für die Wahlbezirke und Wahlkammern nicht angenommen wird, ist eine neue Wahl
Mit der Erklärung der Annahme der insofern es nicht notorisch ist, auch die Nach daß er die zur Wählbarkeit erforderlichen
Wird diese Nachweisung nicht beigeb meinderathe der Nachweis vor ß barkeit ausgenommen oder zu veranlassen. ö
Der Gemeinderath fentlich bekannt
ier der Amtsführung
§. 40 Dit Gemeinderaths Jahre gewählt.
Alljährlich scheidet im Monat März der dem dritten Theile zunächst kommende Ze ihren Stellen und wird durch Neugewählte von welchen die ausscheidenden Mitglieder ersetzt.
Der Austritt geschieht das erste⸗ und zweitemal scheidung des Looses, in der Folge treten immer welche drei Jahre vorher gewählt worden waren.
Bis die Neuwahlen stattgefunden haben, tritte bestimmten Mitglieder im Amte.
Dieselben sind wieder wählbar.
Die Wiederbesetzung der durch Tod oder Austritt der Zeit erledigten Gemeinderathsstellen wird in der Regel mit den jährlichen Ergänzungswahlen vorgenommen.
Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder zwanzig steigen, so ist zum Erfatze derselben auch vor dem Eintritte dieser Periode eine besondere Wahl auf Grundlage der letzten Wähler listen einzuleiten. .
Jede solche Ergänzungswahl gilt übrigens nnr bis zum regel mäßigen Erneuerungstermine. Der Gewählte tritt zu der Zeit wie der aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle er gewählt worden hätte austreten müssen. ö .
] Wahl des Bürgermeisters. —;
. Nach erfolgter Konstituirung wählt der Gemein derath aus seiner Mitte den Vorstand Bürgermeister. Diese Wahl⸗ handlung haben sämmtliche Gemginder aths gli der beizuwohnen.
Sie sind hierzu mit dem Beisatze einzuladen,; daß jene Ge⸗ meinderaths glieder, die entweder gar nicht erscheinen, oder vor Beendigung? der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amtes verlustig anzusehen seien und in der laufenden Wahlperiode nicht wieder gewählt werden können.
Bie Wahl des Bürgermeisters kann vorgenommen werden, wenn wenigstens zwei Drlttheile der sämmtlichen Gemeinderaths— glieder anwesend sind, und ist derjenige als zum Vürgermeister ge—
wählt zu betrachten, welcher die absolute Mehrheit der gesammten
Gemeinderathsglieder für sich hat.
Der Gemeinderath wählt weiter auf die Dauer eines Jahres zwei Vorstands⸗Stellvertreter, deren einer den Bürgermeister in
Fällen zeitweiser Verhinderung zu vertreten hat. . Dauer seiner Amtsführung.
ö
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dem Gemeinderaihe treffen würde.
ist wieder wählbar. Bestätigung der Wahl.
des Bürgermeisters unterlieg s Kaisers. .
5913 944 g! 8 Austretende
tätigung hat der Bürgermeister im den Sorgeschrieenen Diersteidei ñ ben vorgeschriebenen Viensteid in die aß· ꝛuleag 11 st pig no 150 abzulegen und ist die hierüber ausgenommer r eigenhändig gefertigte Eidesurkunde dem
rsuchung
Amt nicht
e rechtskundi
Geschäfts führu 8 n der für hriebenen Weise befähigt sein, sie dürfen sich
einem anderen dienstlichen Verhältnisse Pra ausüben Stelle ei rechtskundigen Mitgliedes des k ist dies durch Einrückung in die zeisatze zu verlautbarén, daß befähigt halten, binnen menden Zeitfrist ihre schriftlichen,
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Stimmenmehrheit den Bezirksvorsteher.
Wahl desselben muß der Bestätigung des ; unterzogen werden.
; Bezirksvor eher und Bezirksausschüsse müssen in rken, für welche sie gewählt werden, ihren Wohnsitz haben. S. 56. Die Vorschriften der 88. 32, 33 und 46 über das ive Wahlrecht und über den Verlust des Amtes eines Gemeinde f Bezirksvorsteher und Bezirksausschüsse
Gemeinderath
rathes haben auch auf die Anwendung
§. 57. Die Bezirksvorsteher drei Jahre gewählt.
Sie sind wieder wählbar.
Die durch Tod oder sonst ausscheidenden Bezirksausschüsse wer⸗ den durch Neugewählte aus den Wahlkörpern, von welchen die Ausscheidenden gewählt worden waren, ersetzt.
Jede solche Ergänzungswahl gilt nur bis zum regelmäßigen Frneuerungstermine.
und Bezirksausschüsse werden auf
2. Die Wahl des Bürgermeisters, es mag dieselbe nach der regelmäßigen dreijährigen Amtsdauer oder in Folge eines ᷣ derselben eingetretenen Erledigungsfalles geschehen sein, k ts auf drei Jahre, und er verbleibt in seiner Stellung, selbst
end dieser Zeit nach §. 40 die Reihe zum Aus
549
nehmen.
. 353 S. 28. 46
verbundenen Auslagen.
zirksVorsteher oder Bezirks-Ausschüsse abberufen werden.
8 a X 35 ; ⸗ 2 In diesem Falle ist binnen vier Wochen zu einer neuen Wahl
zu schreiten. = Dasselbe hat zu geschehen, wenn die Regierung
Gründen die Bezirks-Vorsteher oder Be zirks⸗-Ausschuͤsst
findet.
in der Folge ein
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sSausschüssen zu erhalten.
'sat die Zahl der Ausschüsse
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. ** 22 h Der Wirkungskreis
dem natürlichen Wirkungskreise waltung der Ger Gemeinde der Stadt Gemeindeverband sich genthümliche Gemeindevermögen und ingsorgane und die
innerhalb der in die
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Gemeinde bestimmt
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einen Dritter 9 . elnem ritten king eradumt alle im olde Der (Ge
meinde stehenden Personen ind j , * 7
dem Bur t hersenen und ihre Genüsse, so wie die
dem Burgermeister un tenste * 3 s J un ienste der Gemeinde verwendeten
sonstigen Entschädi⸗
8 Personen währe n 3. . / vährenden eisekosten und
gungen
; Verwaltung der Lokal-Polizei. . Sa 64. Die Gemeinde hat die Reinlichkelts - Polizei, sie sorgt für Pflasterung und Erhaltung der Straßen, mit Ausnahmen jener, deren Erhaltung dem K. K. Staate Straßenfonds obliegt, für Be= leuchtung, für Erhaltung und Reinigung der Haupt Abzugskanäͤle für Erhaltung der städtischen Brücken, Brunnen, Wafferleitungen und sonstigen Anlagen, dann der öffentlichen Badeanstalten ö. ; Sie handhrbt die Gesundheits⸗, Feuer gn. Trine, sie hat die Aufsicht über die Gemarkungen, über Maß und Gewicht, ihr obliegt die Fürsorge für die Approvisioni⸗ rung, sie trifft die polizeilichen Vorkehrungen zur Abwendung der die Sicherheit der Person oder des Eigenthuͤms durch Ueberscht . mung oder durch sonstige Elementar -Exreignisse bebrohenden 6 fahren. ö —
Markt⸗, Bau⸗ und
Die Gemeinde hat für die zur Erfüllung dieser Obliegenhei⸗ ten erforderlichen Anstalten und Einrichtungen die nöthigen Geld. mittel aufzubringen, und ist für jede ihr in dieser Beziehung
? Unterlassung verantwortlich — . Hemeinde ist bei Handhabur
* ing
meindebezirk sich beizutragen, in 1845, 1846 und 1847 Bei Ausmittelung des Auslagen für jene polizeil iunmehr allein zu besorgen, ommenen Gerichtsbarkeit nunmehr entsprechend berücksicht
zu erhalten sind, 66. So wie die vom
— Ssällige n n Anstalten,
oder in Folge
tagte wiesen ist, der Gemeinde bei Handl
zu leisten, eben so
t ihren Organen vermag rde zu unterstützen usstellung von Heimatssch isstellung von L auf vier Jahre Gültigkeit Armenpflege. Armenpflege ist eine Angelegenheit der rzu die nöthigen Geldmittel zu schaffen. iegt die Leitung und Erhaltung der städtis thätigkeitsanstalten, dann der Zwangs“ und anstalt .
Die Gemeinde ist verpflichtet, in die Zwangs⸗AUrbeitsanstalt
von der Staats-Sicherheitsbehörde dahin gewiesenen Personen aufzunehmen.
Lokal⸗Sanitätswesen.
§. 69. Der Gemeinde steht die Einrichtung und Leitung des Lokal⸗Sanitätswesens nach den bestehenden Gesetzen zu. .
Die Beziehungen der Kommune zu dem allgemeinen Kranken hause werden durch ein besonderes Uebereinkommen mit der Staats⸗ verwaltung geregelt.
b) Von dem übertragenen Wirkungskreise der Gemeinde.
Kundmachung der Gesetze.
8. 70. Die Gemeinde hat, wenn Gesetze und Verordnungen der Behörden nebst der Kundmachung durch die Gesetz⸗ und * gierungsblätter noch anderweitig veröffentlicht und verbreitet werden
Sollte der Austritt des Bezirksvorstehers vor Ablauf der drei Jahre erfolgen, so haben die Bezirks- Ausschüsse eine neue Wahl für die Zeit bis zum regelmäßigen Erneuerungs-Termine vorzu⸗ Die Bezirks⸗Vorsteher und Bezirks⸗-Ausschüsse beziehen keinen Gehalt, haben jedoch Anspruch auf eine vom Gemeinderathe jährlich festzusetzende Entschädigung für die mit ihrer Amtsführung
Durch Beschluß des Gemeinderaths können die Be
Er hat dafür zu sorgen, daß das gesammte
sollen, auf Verlangen diese Ver *g ; . . . 0 gen te se Vers ( ⸗ ö üblicher Weise zu besorgen. röͤffentlichung und Verbreitung in Einhebung der
Di ze inde Esnr . KX
. . e,. besorgt die Einhebung und Abfuhr der
8 0 hier Ber
unn nes ehe delle gh ü enn, neimenden Amte ham
. n gabe der gegenwärtig bestehenden oder durch spä⸗
ere Anordnungen zu treffenden Einrichtungen 6
. Militair⸗Angelegenheiten
2. Die Gemeinde 2 ,
2e, Tie Gemeinde hat das Conscriptions— und Rekruti⸗
chäft, so wie die Angelegenheiten in Be; 1 die Perpfie anna und n, m, n , , Bor.
. Ver legung und Einquatierung des Militairs in
Weise zu besorgen. . . Ertheilung des Ehekonsenses.
. Steuern.
8
Schubwesen. (Semein hlt ent 1 NM 2 »emeinde obliegt die Besorgung des Schub über alle in ihrem Bezirke eintre⸗ ĩ die Staats⸗Verwaltung von Inter— Bericht zu erstatten. die Gemeinde alle Amtshandlungen, 6 übertragen sind, oder durch spätere n zugewiesen werden, so wie alle ihr vom Statthalter R 6 , , ; ⸗ 9 e fehl und Anordnungen in Angelegenheiten des 8 genau und in der durch das Gesetz oder die de bezeichneten Weise zu vollziehen. . den Geschäften des — anzenzug an den Statthalter. r MWirl 16 r Ge de in S ĩ der Wirkungs der meinde in Schul⸗ und Kir⸗ iheiten, dann im Gewerbewesen bleibt besonderen Be— . Gemeinderathes. Bestimmungen. ist innerhalb der gesetzlichen Grän⸗ der Ausübung ihrer Rechte und Beschlüsse für die Gemeinde zu
t zu seinem W lbstbestimmung in Kommnnal Angelegenheiten. über die Geschäftsführung in Kommunal⸗ überhaupt, und insbesondere die Vermögensgebah⸗ tats, so wie der untergeordneten Gemeindeämter Anstalten, und Entscheidung in gewissen, wegen ihrer besonderen Wich⸗ Genehmigung des Gemeinderaths vorbehaltenen, oder Berufung an ihn gelangenden Verwaltungsange⸗
X. Recht der Selbstbestimmung.
3. Kraft des der Gemeinde zustehenden Rechts der Selbst— bestimmung in Kommunal-Angelegenheiten hat der Gemeinderath innerhalb der gesetzlichen Gränzen organische Beschlüsse in allen auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten zu fassen.
B. Ausübung der Kontrolle. überhaupt. ge des der Gemeinde zustehenden R
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Kontrolle ist derselbe h stratischen Geschäftsführr schlägigen Akten, Urkun zu verlangen, und sich Genehmigung vorzubehalten. h) Insbesondere in Ansehung der Verwaltung des Gemeinde Vermögens 4 Der Gemeinderath ist verpflichtet, das gesammte, so— wohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum der Gemeinde und ämmtliche Gerechtsamen mittelst eines Inventars in Uebersicht zu halten, und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. J
echtes der efugt, in der steten Uebersicht der magi⸗ rung zu erhalten, die Vorlegung aller ein— den, Rechnungen, Schriften und
n Fällen von besonderer Wichtigke
1 1
1
8. 83.
Vermögen der Gemeinde der Art verwaltet werde, K lichst größte Rente daraus zu erzielen. ; Er ist endlich verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtig tes Gemeindeglied aus dem Gemeindegute einen größeren Nutz. n ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes nothwendig ist. . nach Deckung des Bedarfes erübrigende Nutzung hat für die Gemeinde zu bilden. ; 66 Feststellung der Gemeindevoranschläge. Der Gemeinderath hat alljährig auf und Rechnungen die Voranschläge r Gemeindekasse, so wie sämmtlicher
3 lie X *XRKHRAMM ind Ausgabsposten
fost a ustellen sestzustellen
zerwaltung
Maan fehl Vöoranschlage
Ss jahre 8
261 1 Magistrate
Feststellung Einsicht aufzulegen
nnerungen der
noinderath neinderathe
rusung
ir? 1
inerungen
en ommen,
Gemeindeglieder
nicht genügender Rechnung gestellten Mängel wir ministrative Erkenntniß gegen den Zahlu des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschoͤpt. c) Entscheidung der Rekurse.
§. 86. Der Gemeinderath hat über alle an ihn gelangenden Beschwerden gegen Verfügungen des Magistrates in Kommunal- Angelegenheiten zu entscheiden. .
C. Der Entscheidung und Genehmigung de Gemeinderathes vorbehaltenen Verwaltungs-Ange
— legenheiten. z . 87. Die dem Gemeinderathe sowohl für die Gemeinde selbst, als auch für die unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehenden Fonds und Anstalten vorbehaltenen Verwaltungsgegens stände sind: a) Die Organisirung der mit der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten beauftragten Aemter; b) die Reguntrung
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