1850 / 89 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Köln-Mindener Eisenbahn. Im Monat Februar 1860 wurden eingenommen:

aus dem Personen⸗ ö Transport 33, 246 R. 27 S. 6 Pf. Güter⸗ . Transport

Wasserläufen angelegt worden sind, dem Königlichen Polizei Schifffahrts⸗-Büreau, welches mit dem 1. April c. in Wirksamkeit tritt und laut Bekanntmachung vom Ften d. M. mit der gesammten exekutiven Strompolizei⸗Verwaltung betraut ist von den Mel— dungspflichtigen unter Abgabe ihrer Pässe und sonstigen Legitima⸗ tions-Papiere innerhalb der oben angegebenen gesetzlichen Frist pünktlich gemeldet werden. Ausgenommen sind nur die Führer kleiner nicht vermessungspflichtiger Kähne, welche mit Markt-Pro— dukten hier ankommen und innerhalb 24 Stunden die Stadt wie der verlassen. Schiffsführer dürfen ferner Passagiere oder Schiffs⸗

Preußi sch knechte ohne Legitimations-Papiere niemals auf oder in ihre Dienste

4. 2. 34 * nehmen und auf ihren Gefäßen hier Niemand unangemeldet beherbergen.

Das Schlafstellenhalten auf Fahrzeugen ist ganz unzulässig. Jeder ö Schiffsführer, welcher sein Fahrzeug auf hiesige Wasserläufe angelegt hat und nicht die Stadt mit seinem Gefäß nur zur Durchfahrt passirt, ist vielmehr verpflichtet, seine Ehefrau, seine Kinder, Ge

beschäftigt ist, aber nicht im entferntesten daran denkt, die Expedi— tions⸗-Truppen durch solch bedeutenden Zuzug zu verstärken.

Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für 4 Jahr 1 Rthlr. * Jahr. 8 Rthlr. I Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung. zei einzelnen Nummern wird Bogen mit 23 Sgr. berechnet.

Alle Post⸗Anstalten des In- und Auslandes nehmen Bestellung anf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats- Anzeigers: Behren⸗Straße wr. 67.

7,64 13. 25

Summa 104,888 R. 10 S. 8P. Im Monat Februar 1849 wurden ein⸗ genommen: aus dem Personen— Transport 36,578 R. 12 S. 11Pf. Güter⸗ Transport

Wissenschaft und Kunst. ö Garnison⸗Kirche. —ͤ

Der Tod J e su von Graun.

[1 23

(Den 27. März.) 4 dies volksthümlichste aller, geistlichen wie alljährlich, in der Harn son fir h bang , g lluff Eine fast alle

das Schneid ersche Gesang; Int unt . Anf hn rn an . schö⸗ . ĩ f re er be ) ich ĩ 6 Räume der Kirche füllende uhr dal, . mannichfaltiges Interesse

2

* stlerische n ö ! nen Weike, das auch in fünf le g g,. Aufführung selbst trug den ge—

„Der Tod Jesu“ von Graun,

Werke, kam am Mittwoch,

3

Summa

57, 995 5

93,573 11,3 14

Mithin im Februar 1850 ein Plus von Berli n, Dien st ag den 2. 21 pr il 1850.

M7 89.

einzuflößen noch immer gerignet ist,. * n. spezielle Besprechung derselben wohnten stereotypen Charakter, so ö ke, Fran. Eu 3 Fraul. überflüssig erscheint. Es sei ne, . wie die Herren Mantius und Burch ard und Fräul. , . hallen. Erstere zeichnete sich besonders zschiesche die Solopartzicen inne m,, . z in dem Vortrage der berühm!len rer en Propheten“ l „Singt dem göltlichen Pro . J

g. die sie mit befannfem Geschick glanzvoll ausführte. Herr Mantius fie, ö. , Künstlerschaft, wie inimer; Herr 37 ch ie sch e ebenfalls, so . ni; ewas hochgelegene Baß -Parlie seiner Stimme zur Zeit zusagt. Auch die beiden anderen genannten Sängerinnen wirkten meist in genügen der Weise mit, doch möchte am. wenigsten das von ihnen nicht ganz rein in der Intonalion vorgetragene V l ett im zweiten Theil:

ö „Feinde, die ihr mich betrübt,“ befriedigt haben, wie denn dies Musitstüchk überhaupt eine jener schwierigen Aufgaben bildet, die selten vollkommen gelöst werden. Chor und Orchester (unter Ganz) leisteten Anerkennungswerthes, so daß die Aufführung im Allgemeinen eine gute genannt zu werden verdient.

Sing ⸗Akademie. Jesu von Graun.

29. März.)

Der Tod

(Den Wie am Mittwoch in der Garnisonkirche, so hatte auch die Auf führung von Grau n's „Tod Jesu“ am CEharfreitag in der Sing— Atademie rege Theilnahme gefunden. Ein zahlreiches Auditorium wohnte ihr bei und gab sich dem Eindrucke des volksthümlichen Werkes sichtlich mit innigem Antheil hin, obgleich die Aufführung selbst keinesweges geeig— net war, die künstlerischen Anforderungen durchgängig zufrieden zu stellen. Es kam zwar der chorische Theil der Kantate, wie immer, trefflich und ost wirklich vollendet zur Geltung, so daß sich dieser durch die Macht, Fülle und Schönheit eines so herrlichen Vereins von gebildeten Stimmen von wahrhaft großartiger und erhebender Wirkung gestaltete, doch hinsichtlich der Ausführung der Solo⸗Partieen blieb dafür um so mehr zu wünschen. Letztere befanden sich zum großen Theil in den Händen von Dilettanten, deren Kräfte für die ihnen anvertraute Aufgabe nicht ausreichend erschie⸗ nen, wogegen sich Frau Köster und Herr Mantius durch ihre echt fünstlerischen und gediegenen Leistungen auszeichneten. War die Auffüh⸗— rung aber demzufolge auch eine im Einzelnen gelungene und ehrenwerthe, so kann sie doch jedenfalls nicht zu den gelungensten gerechnet werden, die seitens der Sing⸗Akademie von dem Werke veranstaltet worden sind

Musikalisches. .

Berlin. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Hof⸗-⸗Mausilhändler Gustav Bock für die geschmackvolle Ausstattung der von Meyerbeer zur 25jährigen Vermählungsseier JJ. MM. des Königs und der Königin komponirten Festhymne, die zur Erinnerung an dies sieu— dige Ereigniß geprägte Medaille nebst einem huldvollen Schreiben zu übei— senden. . . ; .

Berlin. Die ausgezeichnete schwedische Sängerin, Fräul. Henriette Nissen, über deren Erfolge in Leipzig wir bereits zu mehrerenmalen in diesen Blättern berichtet haben, ist hier eingetroffen. Doch soll es leider noch nicht gewiß sein, ob sie in Konzerten auftreten wird,

Clara Schumann, die treffliche Pianistin, ist mit ihrem Gat ten, von Hamburg kemmend, vor einigen Tagen hier durchgereist.

Die dritte Abonnements-Soiree des Tonkünstler-Vereins zum Besten seiner Unterstützungs-Kasse für hülfsbedürftige Tonkünstler wird am Mittwoch den 3. April im Hotel de Russie stattfinden und sich der Mitwirkung der Frau Köster erfreuen, die einige der berühmten schotti— schen Lieder von Beethoven (mit Violine und Violoncell) darin vor— zutragen gedenlt. Außerdem kommen mehrere Solo-Vorträge auf Piano und Violoncell und Kammermusikwerke, darunter ein neues Quarteft von Ad. Stahlknecht, zur Ausführung, so daß die gedachte Soirec man nichfalligen künstlerischen Genuß verheißt und den Antheil des gebildeteren musikalischen Publikums mit Recht beanspruchen darf.

2 * * 3 Eisenbahn⸗Verkehr. Personen⸗Frequenz der Mag deburg⸗Leipziger

J . 2 * 1 Eisenhahn. Bis inkl. 16. März c. wurden befördert Vom 17. März bis inkl. 23. März c., inkl. 1126 Personen aus dem Zwischenverkehr 13,760 5 1 2. in Summa 104,824 Personen.

91, 064 Personen.

U

In den ersten zwei Monaten des Jahres 1850 wurden eingenommen: aus dem Personen Transport Güter⸗ Transport 145,214 3

67,085 R. 6 S. 65 Pf.

Summa 212,299 In den ersten zwei Monaten des Jahres 1849 dagegen: aus dem Personen⸗ Transport Güter⸗ Transport 110,785 5 15 5 7 Summa 179,514 * 9 5

Mithin pro 1850 ein Plus von 32,784 R. 27 S. 3.

Markt ⸗Beriehte.

Posen, 27. März. Weizen 1 Rthlr. 16 Sgr. 8 Pf. bis 1, Rthlr. 23 Sgr. 4 Pf. Roggen 24 Sgr. 5 Pf. bis 26 Sgr. 8 Pf. Gerste 20 Sgr. bis 24 Sgr. 65 Pf. Hafer 15 Sgr. 7 Pf. bis 16 Sgr. 11 Pf. Buchweizen 20 Sgr. bis 24 Sgr. 5 Pf. Erbsen 24 Sgr. 65 Pf. bis 26 Sgr. 8 Pf. Kar⸗ toffeln 141 Sgr. 1 Pf. bis 12 Sgr. 5 Pf. Heu der Ctr. zu 110 Pfd. 20 Sgr. bis 25 Sgr. Stroh das Schock zu 1200 Pfd. 5 Rthlr. bis 6 Rthlr. Butter ein Faß zu 8 Pfd. 1 Rthlr. 15 Sgr. bis 1 Rthlr. 20 Sgr.

Köln, 27. März. (23 Scheffel. Weizen direkt 4 Rthlr. 25 Sgr., auch 5 Rthlr. Waare, pr. März 4 Rthlr. 26 Sgr. Waare, 4 Rthlr. 25 Sgr. Geld, pr. Mai 4 Rthlr. 26 Sgr. Waare, pr. November 5 Rihlr. 5 Sgr. Waare.

Roggen direkt 2 Rthlr. 275 Sgr. Waare, pr. März 2 Rthlr. 29 Sgr. Waare, 2 Rthlr. 28 Sgr. Geld, pr. Mai 3 Rthlr. 1 Sgr. Waare, pr. November 3 Rthlr. 9 Sgr. Waare, 3 Rthlr. 73 Sgr. Geld.

Gerste hiesige 2 Rthlr. 25 Sgr. 27 Sgr. 6 Pf. Waare.

Hafer 1 Rthlr. 15 Sgr. Waare.

Rapps 9 Rthlr. 22 Sgr. Waare.

Rüböl pr. 256 Pfd. mit Faß compt. 31 Rithlr. 7 Sgr. 6 Pf. Waare, in Partieen 31 Rthlr. Waare, pr. Mai 29 Rthlr. 15 Sgr. Waare, 29 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. Geld., pr. Oktober 29 Rthlr. Waare, 28 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. Geld., geläutert 32 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. Waare.

Leinöl pr. 260 Pfd. 30 Rthlr. Waare.

Neuß, 26. März. Weizen 1 Rthlr. 26 Sgr., Roggen 1 Rthlr. 1 Sgr., Wintergerste 1 Rthlr. 3 Sgr., Sommergerste 1 Rthlr. 4 Sgr., Buchweizen 1 Rthlr. 7 Sgr., Hafer 18 Sgr. Erbsen 1 Rthlr. 20 Sgr., Rappsaamen 3 Rthlr. 16 Sgr., Kar⸗ toffeln 13 Sgr. J.

Heu pr. Ctr. von 110 Pfd. 20 Sgr., 1200 Pfd. 3 Rthlr. 18 Sgr.

Rüböl pr. Ohm a 282 Pfd. o. F. 35 Rthlr.

Rübkuchen pr. 1000 St. 30 Rthlr.

Preßkuchen pr. 2000 Pfd. 23 Rthlr. 15 Sgr.

Branntwein pr. Ohm 18 Gr. 9 Rthlr.

Gereinigtes Oel 38 Rthlr. 15 Sgr.

Getraide mit sehr geringer Zufuhr, dagegen mehr gefragt; Rüböl auf die erniedrigten Preise mit mehr Kauflust.

,

Die Verordnung vom 28. Januar 1846 bestimmt, daß alle Fremde 4 Stunden nach ihrer Ankunft in Berlin oder nach ihrer Abreise von hier der Polizei⸗Behörde schriftlich und vollständig an resp. abgemeldet werden müssen. Einheimische, haben dasselbe binnen 24 Stunden zu bewirken. Die Spree mit ihren Kanälen und Wasserläufen von der Einmündung bis zur Ausmündung des Landwehr-Kanals und mit Einschluß dieses Kanals, gehört zum engeren berliner Polizeibezirke. Es müssen daher auch alle Per⸗ sonen, welche auf Schiffen logiren und übernachten, die auf hiesigen

68, 73 z R. 24 S. P f.

Waare, oberländische 2 Rthlr.

Stroh pr. Schock von

hülfen, Schiffsknechte, Dienstboten, Passagiere und andere Perso nen, die mit ihm zu Wasser nach Berlin gelangen und auf seinem Fahrzeuge logisen oder übernachten, schriftlich und vollständig in zwei Exemplaren polizeilich zu melden, von welchem das eine Exem⸗ plar zum Ausweise der geschehenen Meldung ihm gestempelt zurück gegeben wird.

Die Meldung selbst muß enthalten:

1) die genaue Bezeichnung der Stromstelle, wo das Fahrzeug angelegt worden ist, auf welchem derjenige logirt, der gemel det werden muß, ferner die steueramtliche oder polizeiliche Bezeichnung dieses Fahrzeuges und den Namen und Wohn— ort des Schiffeigners; die vollständigen Namen des zu Meldenden (bei Frauen außer dem den Geschlechtsnamen), den Stand, das Alter, die Reli gion, den Geburtsort und auch den Wohnort desselben;

3) den Tag und die Stunde der am Bord eines Schiffes sich hier ereignenden Geburten und Todesfälle;

4) Bei den Anmeldungen muß angegeben werden, von woher der zu Meldende nach Berlin gekommen und bei Abmeldun— gen, wohin derselbe von hier gereist ist oder reisen wird. Die Abmeldungen müssen erfolgen vier Stunden nach dem Abgange eines Fremden oder sonstiger Personen von den hier angelegten Kähnen oder vor dem Ausgange des Fahrzeuges aus der Stadt oder aus dem engeren berliner Polizei— Bezirke und jedenfalls bei Abstempelung der Schiffer Anlege scheine eingereicht werden.

Jeder Fremde, mit Ausschluß der zu einem Fahrzeuge gehö— rigen Schiffer und sonstigen Mannschaft, so wie deren Familien, ist verpflichtet, so bald er seinen Aufenthalt länger als 48 Stunden auf einem Schiffsgefäße hierselbst zu nehmen keabsichtigt, nach Ver lauf dieser Frist sich für die Dauer seines hiesigen Aufenthalts mit einer Aufenthaltskarte zu versehen. Atteste zur Lösung von Auf enthaltskarten, zur Erlangung neuer Pässe und Paßkarten oder zum Visiren laufender gültiger Pässe, ingleichen Lebens-Atteste und Todtenscheine ertheilt für Schiffer, Floßholzführer, Fischer und die zu Wasser reisenden und auf Kähnen sich aufhaltenden Personen vom 1. April e. an das Königliche Polizei ⸗-Schifffahrts⸗-Büregau nach Untersuchung ihrer Verhältnisse. Die Pässe selbst, das Visa für dieselben, so wie die Aufenthaltskarten, letztere gegen Nieder legung der Reise⸗Dokumente, werden in dem Geschäfts⸗-Lokale der . Abtheilung des Königlichen Polizei⸗Präsidiums am Molkenmarkt Nr. 2 aus gestellt.

Arbeitslose, fremde Schiffsknechte, ingleichen solche, welche Dienstes erst hier entlassen worden sind, müssen, wenn sie innerhalb dreier Tage kein anderweites Arbeitsverhältniß sich beschafft, Berlin verlassen, widrigenfalls sie zu gewärtigen haben, daß ste von hier zwangsweise entfernt werden.

Die gesetzliche Vorschrift, daß S chiffsführer bei Entlassungen ihren Schiffsknechten Losscheine (Abschiede, Dienstentlassungs Scheine) ausstellen sollen und ohne solche fremde oder gar nicht legitimirte Personen nicht in ihre Dienste nehmen dürfen,

muß zur Kontrolle der letzteren hier streng beobachtet werden. Der Ersatz abgelaufener Reise-⸗Dokumente,

ihres

das Visiren der Pässe, ins⸗ besondere solcher, die nur zur Reise bis nach Berlin gestellt sind, nach den Orten, wohin die Inhaber sich von hier begeben, ist bei fremden Schiffern und paßpflichtigen Personen erforderlich, wenn dieselben länger als 24 Stunden hier verweilt haben. Den an den Wasserthoren stationirten Polizei⸗Beamten sind Schiffsführer, Floßholzführer und Fischer verpflichtet, beim Eingange in die Stadt die Namen aller auf ihren Gefäßen befindlichen Personen unter Vorlegung ihrer Legitimations⸗-Papiere genau anzugeben und nach zuweisen.

Wissentlich unrichtige Meldungen werden, wenn damit nicht ein Verbrechen verbunden ist, als unterlassene Meldungen betrachtet.

Bei Nichtbefolgung obiger Vorschriften treten die in den be züglichen speziellen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Stra fen ein.

Berlin, den 8. März 1850. Königliches Polizei⸗-Präsidium. von Hinckeldey.

. 2 —— .

*. nen e. ,

Bekanntmachungen.

176 a n wegen Verpachtung des zur v. Schöningschen Stiftung gehörigen Gutes Tranitz im Cotibufer Kreise. Das zur v. Schöningschen Stiftung gehörige Gut Ranitz im Cottbuser Kreise soll von der unterzeichneten Königlichen Regierung, als Verwaltungs-Behörde der genannten Stistung, für die Zeit vom 15. Juni d. J. bis zu Johannis 1874 im Wege der Submission an⸗ derweit in Zeitpacht ausgethan werden. Gegenstände der Verpachtung sind: 1) das Gut Tranitz. Die Feldmark desselben enthält an Garlenland, Acker, Wiesen und Hütungen, ein= schließlich 69 Morgen 11 IRth. Unland, im Gan—

Mai d.

8.

beiwohnen.

Die Submissions-Anträge werden nur bis zum 6. J. angenommen. derer Anschreiben versiegelt an die Abtheilung des Innern der unterzeichneten Regierung einzureichen. Die Pachtbewerber haben dabei zugleich ihre Qualisi= cation als Landwirthe, so wie ein disponibles Vermö⸗ gen von mindestens 6000 Thlr. durch glaubhafte Be— den scheinigungen nachzuweisen.

Die eingereichten Submissions-Anträge werden am 7. Mai d. J. hier in Frankfurt a. d. O., in dem Ses⸗ sionszimmer der unterzeichneten Abtheilung, Morgens 9 Uhr eröffnet werden. end sem Termine entweder selbst oder durch Bevollmächtigte

Frankfurt a. d. O., den 25. März 1850. ; Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

dorf in den Gasthof

Sie sind mittelst beson⸗ Preußen

ergebenst ein.

letzten Tagen vor der

Die Pachtbewerber können die— ug den Diese Zeugnisse können

Notarien und kompetenten Behörden vo den Herren Anhalt C Wagener und an denjeni— gen Orten, wo Directions⸗-Mitglieder wohnen, von die⸗—

zen 1929 Morgen 4 AMRth., M eine Ziegelei, . ) eine unterschlächtige Wassermühle mit zwei Mahl— Jängen und Stampswerk, ) die wilde Fischerei in dem Mühlenfließ und die Bischerei in 3 lleinen Teichen, 5) ide ghhralien und Spinndienste, die Schaspütung in der Tranitzer Foist von un— ich see Horgen Fläche. ö mum. der jährlichen Pachisumme i ür , . heren; der ans . . He n, , . Conrant sestgestellt worden. he n,, lag und die näheren Bedingungen der Pachtung können dei dem Erekutor der v. Schön hingschen m isiu ng, Herrn zien ig n walt Jahren Lin. durchmadjf bus, ein gesehen warden. Ebenbaselp sind auch die all gemeinen Vorschriften über das Verfahren bei Suumis⸗ sionen einzusehen, welche bes dieser Verpachtung zur J

Anwendung kommen sollen.

Aachen -Düsseldorfer

157 2 K 6 unn Eisenbahn-Gesellschast. Wegen der am Donnerstag den Aten künftigen Mo D nals stattfindenden Wahl der Abgeordneten zur ersten

Kammer verlegen wir die durch unsere Bekanntmachung vom Aten dieses Monats auf jenen Tag angesetzte

General⸗-Versammlung

zum Behuf der Vorlage des mit der Staats-Regierung abgeschlossenen Zinsgarantie⸗ Vertrages, so wie zur Wahl der im s. 10 desselben vorgesehenen Deputation, hier-

Montag den 8. April d. J., Nachmittags 1 Uhr, nac Dässel.

sen ausgestellt werden.

ist

zum Prinzen

und laden dazu die Herren Actionaire der Gesellschaft

Der im Artikel 29 des Statuts vorgesehene Nach— zugleich die Legitimation der am Vorabend weis über den Besitz der Actien ersolgt an den bei General - Versammlung . J Vormittags von 9 bis 1 Uhr und Nachmittags von 2 Die gedruckte Uebersicht des Abschlusses liegt vom bis 5 Uhr auf unserem Büreau in Aachen am Burt— scheider Verbindungswege entweder durch der Actien oder durch Beibringung eines genügenden Zeugnisses über den Besitz derselben. außer von

Gegen Vorzeigung der Actien oder der Besitz-Bescheinigung derselben erfolgt an den obigen beiden Tagen zu der angegebenen Zeit die Er— heilung der Eintrittskarten zum Besuch der General— Versammlung. Aachen, den 18. März 1850.

; . .

der Aachen ⸗-Düsseldorfer Eisenbahn⸗-Gesellschast.

Die Actionairs der Preuß. National- Versicherungs-= Gesellschaft in Stettin werden nach §. 51 des Statuts zur ordentlichen General-Versammlung am 29. A pri 6, Vormittags Uhr, im hiesigen Börsenhause einge— laden, um den Bericht über den Geschäfts-Abschluß des vorigen Jahres zu empfangen und die Wahl eines aus- scheidenden Mitgliedes des Verwaltungs ⸗Raths, de- Stellvertreter für diesen und der Revisoren vorzunehmen.

Die Stimmkarten werden gegen Legitimation in dem

Büreau unseres Instituts, große Oderstraße Nr. 8 hier- selbst, am 26. und 27. April, die Stimmzettel hingegen an Ort und Stelle der General-Versammlung in der Stunde von 8 bis 9 Uhr vor derselben verabfolgt, wo oder am Morgen selbst hier eintreffenden fremden Actionairs ge schehen kann.

von

15. April an auf unserem Büreau zur Abholung bereit. Stettin, den 27. März 1850. Der Verwaltungs-Rath der Preuß. National⸗-Versicherungs - Gesellschast.

Vorzeigung

inländischen in Berlin von 59 2 o 9gawk lg Rostocker Bank.

Da die zweite Einzahlung auf das gezeichnete Actien⸗ Kapital sich vernothwendigt, so wird dieselbe hiermit zum Belause von 25 94. des Nominalwerthes bestimmt und der Einzahlungs-Termin auf die Tage vom 5. bis zum 12. April d. J. angesetzt. Den Herren Actionai⸗ ren wird es freigestellt, die Einzahlungen entweder direkt an die hiesige Bank oder

in Berlin an die Herren Breest C Gelpcke,

in Leipzig an die Leipziger Bank, in Hamburg an den Herrn Salomon Heine zu leisten. ö Rostock, den 5. Februar 1850. ö Der provisorische Verwaltungs-Rath der Rostocker Bank. Bauer. C. H. Brockelmann. Ludwig Burchard. J. F. Koch. Ernst Paetow. Schalburg. . Strömen.

1

g nh ant.

Amtlicher Theil.

Deu tschlan d.

Preußen. Berlin. Verordnung über die Verhütung eines die gesetz liche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs⸗ und Vereinigungsrechts. Danzig. leberschwemmung.

Dentsche Angelegenheiten. Erfurt. Vermischtes.

Oesterreich. Wien. Abreise des Herzogs von Nassau. Ankunft Gyulai's in Venedig. —Triest. Nachrichten aus Neapel und Bosnien.

Württemberg. Stuttgart. Verhandlungen und Vertagung der Lan⸗ des⸗Versammlung.

Baden. Karlsruhe.

ü . Ministerial · Bekanntmachung. Sachsen⸗Gotha.

Gotha. Vertagung des Landtags.

Ausland.

Frankreich. Paris. Bevorstehende Neise des Präsidenten. Erlaub⸗— niß zur Annahme eines Ehrendegens. Vorstellungen gegen die Zei— tungs-Cautionen und Stempel. Die Gesetzentwürfe uͤber Pensionen für die Februar- und Juni⸗Verwundeten. Prozeß wegen der Vor= gänge in der Rue Rumfort. Untersuchung wegen einer Broschüre gegen die Verfassung. Preisbewerbung der Viehzüchter. Duell.

Witterung. Theater. Ministerrath. Ansprache Changarnier's an das Offizier⸗Corps. Die Kommission über den Preßgesetzent⸗ wurf. Maßregel in Bezug auf die lithographirten Korrespondenzen.

Bank⸗Status. .

Großbritanien und Der Papst.

Schweiz Bern. Unterstützung von Flüchtlingen zur Uebersiedelung nach

England oder Amerika. Luzern. General Sonnenberg's Beerdigung.

Italien. Turin. Depotschulen für Offiziere zur Disposition. Der Papst.

Spanien. Madrid. Vorstellungen gegen einen Erlaß des Zolldirel⸗ hohe, Aufforderung zur londoner Industrie - Ausstellung. Ver⸗ mischtes.

Türkei.

zu nt.

Irland. London. Parlaments-Ferien.

Konstantinopel.

. Bewegungen der Geschwader. Refruten⸗Emeute

Trape⸗

Wilhelm Beer

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Auf Ihren Bericht vom 21. Februar d. J. genehmige Ich hierdurch die Errichtung eines Gewerbegerichtes für den Gemeinde Bezirk der Stadt Schwedt, welches daselbst seinen Sitz haben und Klasse der Arbeitgeber aus drei Mitgliedern, in der Klasse eitnehmer aber aus zwei Mitgliedern bestehen soll. zarlottenburg, den 25. Februar 1850.

gez. Friedrich Wilhelm.

Simons.

n der

(gegengez von der Heydt. An

den Minister für Handel, Gewerbe und öffencliche

Arbeiten und den Justiz-Minister.

Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Provinzial-Steuer-Direktor, Wirklichen Geheimen Ober Finanzrath Böhlendorff zu Stettin, den Rothen Adler-Orden erster Klasse mit Eichenlaub; dem Domainen-Rath Lützeler zu Köln, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem dienstleisten den Adjutanten beim General-Kommando des 3Zten Armee-Corps, Seconde- Lieutenant von Rauch, vom Regiment Garde du Corps, den St. Johanniter Orden; dem Deich⸗-Geschworenen Hanne mann zu Klein-Mausdorf, das Allgemeine Ehrenzeichen; so wie dem Pionier Milger der zweiten Pionier-Abtheilung die Ret tungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Die von der Akademie der Wissenschaften getroffene Wahl des physikers J. B. Biot zu Paris zum auswärtigen Mitgliede der

Akademie zu bestätigen

Justiz⸗Ministerium. Der bisherige Obergerichts-Assessor Max Karl Ludwig Heinrich Simon hierselbst ist zum Rechtsanwalt beim Kreisge richte zu Grünberg, unter Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Glogau, vom 1. Mai d. J. ab, und

Der bisherige Kreisgerichts Direktor Kämpffert zu Darkeh men zum Rechtsanwalt bei dem hiesigen Stadtgerichte und zum Notar in dem Departement des Appellationsgerichts hierselbst, ernannt worden.

Ministerium der geistlichen 24. Angelegenheiten. Königliche Museen.

) Die Gemälde und die Skulpturen-Gallerie sind an jedem Montag und Sonnabend; die Sammlungen der antiken Vasen, gebrannten Thonwerke und Bronzen im Antiquarium . an jedem Mittwoch, mit Ausschluß der Feiertage, dem Besuche des Publikums geöffnet, und zwar

in den 6 Sommer-Monaten von 10 bis 4 Uhr. in den 6 Winter-Monaten von 10 bis 3 Uhr.

Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen der Eintritt in die genannten Abtheilungen ohne Weiteres gestaftet. Kinder unter 19 Jahren werden gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen. ]

2) Die KunstKammer und die ethnographische Samm⸗

lung sind an jedem Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und

Freitag, in den 6 Sommer⸗Monaten von 10 bis 4 Uhr, in den 6 Winter⸗Monaten von 10 bis 3 Uhr,

geöffnet. Der Besuch ist jedoch nur gegen Einlaß-Karten ge⸗

stattet, welche auf vorangegangene, beim Kastellan des

Königlichen Museums am Lustgarten zu machende Meldun—

gen ebendaselbst verabfolgt werden.

3) Die Sammlungen der Handzeichnungen, Mi— niaturen und Kunstdrucke der ägyptischen und der va⸗ terländischen Alterthümer bleiben, wegen Uebertragung der Gegenstände in die neuen Lokale, bis auf Weiteres geschlossen.

4) Den Gallerie-Dienern, Portiers u. s. w. ist es durchaus untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen, weshalb ersucht wird, alle Anerbietungen solcher Art unterlassen zu wollen.

Berlin, den 1. April 1850.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Dem Kaufmann Ludw. Kohlstadt zu Köln ist unter dem 29. März 1850 ein Patent auf einen Schützen für Bandmühlenstühle, in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammen” setzung, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um fang des preußischen Staats ertheilt worden. Dem Kommissions-Rathe K aselowsky zu Berlin ist unter dem 29. März 1850 ein Patent auf eine Wasch-Vorrichtung für gewebte Zeuge, in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zu⸗ sammensetzung, auf sechs Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Den Schlossern und Maschinenbauern Gebrüdern Clemens zu Erkelenz ist unter dem 29. März 1850 ein Patent auf eine Zuhaltung an Permutationsschlössern, in der

durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zu⸗

sammensetzung,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um—

fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Den Kaufmann J. H. F. Prillwitz in Berlin ist unter dem

25. März 1850 ein Einführungs- Patent auf mehrere durch Zeichnung und Beschreibung nachge—⸗ wiesene Apparate zur Erzeugung von Zink Oxyd, info⸗ . dieselben als neu und eigenthümlich erkannt worden sind,

auf sechs Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um—

fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Uichtamtlicher Theil. Deutschland.

Preußen. Berlin, 30. März. Die heute ausgegebene Nummer der Gesetz-Sammlung enthält die Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährden— den Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes:

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen für den ganzen Umfang der Monarchie mung beider Kammern, was folgt: §. 1.

Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegen heiten erörtert oder berathen werden sollen, hat der Unternehmer mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung, unter Angabe des Ortes und der Zeit derselben, Anzeige bei der Orts Polizei⸗-Behörde zu machen. Diese Behörde hat darüber sofort eine Bescheinigung zu ertheilen.

Beginnt die Versammlung nicht spätestens eine Stunde nach

unter Zustim—

der in der Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später beginnende Versammlung als vorschriftsmäßig angezeigt nicht anzusehen. Das selbe gilt, wenn eine Versammlung die länger als eine Stunde ausgesetzten Verhandlungen wieder aufnimmt.

8 *

Die Vorsteher von Vereinen, welche eine Einwirkung auf öf⸗ fentliche Angelegenheiten bezwecken, sind verpflichtet, Statuten des Vereins und das Verzeichniß der Mitglieder binnen drei Tagen nach Stiftung des Vereins, und jede Aenderung der Statuten oder der Vereinsmitglieder binnen drei Tagen, nachdem sie eingetreten ist, der Ortspolizei⸗Behörde zur Kenntnißnahme einzureichen, der⸗ selben auch auf Erfordern jede darauf bezügliche Auskunft zu er⸗ theilen.

Die Ortspolizei-Behörde hat über die erfolgte Einreichung der Statuten und der, Verzeichnisse, oder der Abänderungen derselben, sofort eine Bescheinigung zu ertheilen.

Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen bezichen sich nicht auf kirchliche und religiöse Vereint und deren Versammlungen, wenn diese Vereine Corporationsrechte haben.

§. 3. Wenn für die Versammlungen eines Vereines, welcher eine

Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezweckt, Zeit und Ort statutenmäßig oder durch einen besonderen Beschluß im Voraus feststeht, und dieses wenigstens 24 Stunden vor der ersten Ver⸗ sammlung zur Kenntniß der Ortspolizei⸗Behörde gebracht worden ist, so bedarf es einer besonderen Anzeige, wie sie der §. 1 erfor⸗ dert, für die einzelnen Versammlungen nicht.

§. 4.

Die Ortspolizei⸗Behörde ist befugt, in jede Versammlung, in welcher öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, einen oder zwei Polizei-⸗Beamte oder eine oder zwei andere Personen als Abgeordnete zu senden.

Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizeibeamte sind, nur in ihrer Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ihrer dienstlichen Eigenschaft erscheinen. Sind sie nicht Polizeibeamte, so müssen sie durch besondere Abzeichen erkennbar sein.

Den Abgeordneten muß ein angemessener Platz eingeräumt, ihnen auch auf Erfordern durch den Vorsitzenden Auskunft über die Person der Redner gegeben werden.

§. 6.

Die Abgeordneten der Polizei⸗-Behörde sind, vorbehaltlich des gegen die Betheiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, be⸗ fugt, sofort jede Versammlung aufzulösen, bezüglich deren die Be⸗ scheinigung der erfolgten Anzeige (68. 1 und 3) nicht vorgelegt werden kann. Ein Gleiches gilt, wenn in der Versammlung An⸗ träge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten; oder wenn in der Versammlung Bewaffnete erscheinen, die der Aufforderung des Ab⸗ geordneten der Obrigkeit entgegen nicht entfernt werden.

§. 6.

Sobald ein Abgeordneter der Polizeibehörde die Versammlung für aufgelöst erklärt hat, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich so⸗ fort zu entfernen. Diese Erklärung kann nöthigenfalls durch die bewaffnete Macht zur Ausführung gebracht werden.

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Niemand darf in einer Versammlung bewaffnet erscheinen, mit

Ausnahme der im Dienste befindlichen Polizei⸗Beamten.

Für BVereiae, welche bezwecken, politische Gegenstände in Ver⸗ sammlungen zu erörtern, gelten außer vorstehenden Bestimmungen nachstehende Beschränkungen:

3) sie dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder aufnehmen;

b) ste dürfen nicht mit anderen Vereinen gleicher Art zu gemein— samen Zwecken in Verbindung treten, insbesondere nicht durch Comité's, Ausschüsse, Central⸗Organe oder ähnliche Einrich⸗ ungen oder durch gegenseitigen Schriftwechsek.

Werden diese Beschränkungen überschritten, so ist die Ortspo— lizei⸗ Behörde berechtigt, vorbehaltlich des gegen die Betheiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, den Verein bis zur erge⸗ henden richterlichen Entscheidung (8. 16) zu schließen.

Frauenspersonen, Schüler unb Lehrlinge dürfen den Versamm—⸗ lungen und Sitzungen solcher politischen Vereine nicht beiwohnen.

Werden dieselben auf die Aufforderung des anwesenden Abgeorp= neten der Obrigkeit nicht entfernt, so ist Grund zur Auflösung der Versammlung oder der Sitzung (88. 5, 6) vorhanden. . 8

Oeffentliche Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der Ortspolizei⸗Behörde.

Die Genehmigung ist von dem Unternehmer, Vorsteher, Ord⸗ ner oder Leiter derselben mindestens achtundvierzig Stunden vor der Zusammenkunft nachzusuchen, und darf nur versagt werden, wenn aus Abhaltung der Versammlung Gesahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist.

Soll die Versammlung auf öffentlichen Plätzen, in Städten und Ortschaften, oder auf öffentlichen Straßen stattfinden, so hat die Ortspolizei⸗Behörde bei Ertheilung der Erlaubniß auch alle dem Verkehr schuldige Rücksichten zu beachten. Im Uebrigen sin— den auf solche Versammlungen die Bestimmungen der §§. 1, 4, 5,

6 und 7 Anwendung.

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§. 10.

Den in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Ver sammlungen werden öffentliche Aufzüge in Städten und Ortschaf ten oder auf öffentlichen Straßen gleichgestellt. Bei Einholung der Genehmigung ist der beabsichtigte Weg anzugeben. Gewöhn liche Leichenbegängnisse, so wie Züge der Hochzeits Versammlun gen, wo diese hergebracht sind, kirchliche Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden dürfen einer vorgängigen Genehmigung und selbst einer zeige nicht.

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Innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jede Residenz des Königs, oder von dem Orte des Sitzes beider Kam mern dürfen Volks-Versammlungen unter freiem Himmel von der Ortspolizei⸗Behörde nicht gestattet werden. Das letztere Verbot besteht nur für die Dauer der Sitzungsperiode der Kammern.

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Wenn eine Versammlung ohne die in §. 1 vorgeschriebene An— zeige stattgefunden hat, so trifft den Unternehmer eine Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern oder Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu sechs Wochen. Derjenige, der den Platz dazu eingeräumt hat, und Jeder, welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner aufgetreten ist, hat eine Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern verwirkt.

§. 13.

Wenn, der Vorschrift des 8. 2 entgegen, die Statuten eines Vereins oder das Verzeichniß der Mitglieder, oder die eingetrete⸗ nen Aenderungen in der bestimmten Frist zur Kenntniß der Orts— polizei⸗Behörde nicht gebracht worden sind, oder wenn eine von der Ortspolizei⸗Behörde erforderte Auskunft nicht ertheilt worden ist, so wird jeder Vorsteher des Vereins mit Geldbuße von fünf bis