n
mitteln der Production, zum Schiffbau, zu Land- und Wasserbauten und auf damit gewerbsmäßig beschäftigte Personen (Fabrikanten, Gewerken, Handwerkern und deren Hülfsarbeiter) beziehen. Zur Gewerbs⸗-Section gehören insbesondere alle Angelegenheiten, welche auf die Entstehung, Entwickelung und Ausbeutung neuer oder be— reits vorhandener Kräfte und Organe der Gewerbsthätigkeit, au die Anerkennung und den Schutz des industriellen Eigenthums durch Erfindungs— und Entdeckungs- Privileglen, auf das ge ü g Eigenthum von Fabriksmustern und Modellen, auf dan , 9. und Waarenzeichen, auf Fabrikengerichte und Fabriken Polizei, . gewerbliche Sanitäts-Einrichtungen, auf den gewerblichen m, e. auf die Bildung und Gliederung der Gewer bogen fen un, r l / genossenschaftlichen Organe (Innungen, Zünfte), Sn! ; . 6 nisse der Fabriksarbeiter, Lehrjungen, Gesellen, . vrch selseitige werks - oder Fabriksherren unter sich he ,, Stellung, auf Gewerbs Vereine und auf Gewerbsgesetze beziehen. Gemeinsamer Wirkungskreis. G Alle inneren Angelegenheiten , kungskreise der beiden Sectionen jeder 9 2 . . ö 6 Kammer, und alle Vorschlägt, Gutachten und glus ünfte übe 8 hen, Handels? und Schifffahrts⸗Verträge, über Konsulate, Dun . ine Anstalten, über Landtransport, Fluß- und Seeschifffahrt, , . „Telegraphen- und Postverkehr, über Messen und Märkte, Maß und Gewicht, Geld⸗ und Münzwesen, über Bank-Leih-Versicherungs und ähnliche Anstalten müssen gemeinsam von beiden Sectionen berathen werden. Es steht dem Handels⸗ Ministerium das Recht zu, auch über andere Gegenstände die ge meinsame Berathung der beiden Sectionen einer Kammer anzu ordnen. Auch ist der Präsident der Kammer verpflichtet, eine solche Berathung einzuleiten, wenn er der Entscheidung einer Section seine Zuslimmung entzieht.
Einvernehmung.
8. 8. Das Handels-Ministerium bestimmt von Fall zu Fall, welche Handels- und Gewerbe⸗Kammern einvernommen werden sollen.
Unterordnung. §. 9. Die Handels und Gewerbe⸗Kammern sind dem Han
dels-Ministerium unmittelbar untergeordnet; sie haben jedoch auch den leitenden politischen Behörden ihres Bezirks auf Verlangen die gewünschten Ausküufte zu erstatten.
Zahl und Kategorie der Mitglieder.
§. 10. Jede Handels und Gewerbekammer besteht aus min destens zehn und höchstens aus dreißig Mitgliedern (Räthen) und aus halb so vielen Ersatzmännern (Stellvertretern). Innerhalb dieser Gränzlinie bestimmt das Handels-Ministerium die Anzahl der Mitglieder für jede Kammer und jede Section, so wie die Handels und Gewerbsklassen (Kategorieen), aus denen sie zu wählen sind.
Dienstleistung. ,
§. 11. Die Mitglieder und Ersatzmänner der Handels- und
Gewerbekammern versehen ihre Stellen unentgeltlich. Auflösung. /
§. 12. Handels und Gewerbekammern können durch den gleichzeitigen Austritt aller Mitglieder und Ersatzmänner, so wie über Anordnung des Handels-Ministeriums, aufgelöst werden.
it e 8 ant st ück.
3 we
Von der Wahl und Amtsdauer der Mitglieder und; Ersatz männer. /
Wahlfähigkeit.
§. 13. Als Mitglied oder Ersatzmann einer Handels- und
Gewerbekammer kann nur derjenige berufen werden, in dessen Per son sich nachstehende Erfordernisse vereinigen: ) die österreichische Reichsbürgerschaft; b) der Vollgenuß aller bürgerlichen und poli tischen Rechte; () ein Alter von mindestens dreißig Jahren; d ein mindestens fünfjähriger Besitz und selbstständiger, gewerbsmäßiger, Betrieb oder die fünfjährige selbstständige Leitung einer solchen q Handels- oder Gewerbs⸗-Unternehmung, in deren Kategorie (8. 10) die Berufung erfolgen soll; endlich e) der ordentliche Wohnsitz, der Mitglieder im Bezirke und der Ersatzmänner im Standorte der Kammer. Ausgeschlossen von der Berufung sind alle Per sonen, über deren Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, und die ihre Gläubiger nicht befriedigt haben, oder die wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, oder einer solchen Uebertretung schuldig erklärt, oder wegen einer anderen Gesetz⸗Uebertretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden sind. Amtsdauer.
§. 14. Die Mitglieder und Ersatzmänner werden auf drei nach einander folgende Sonnenjahre berufen. Alljährlich am 31. De zember tritt ein Drittheil nach der Reihenfolge ihres Dienstalters in der Kammer aus, und wird durch neue Berufungen ersetzt. Die Austretenden sind wieder wählbar. Den Austrttt am Schlusse des ersten und zweiten Jahres bestimmt das Loos.
Austritt vor Ablauf der Amtsdauer. ;
§. 15. Jeder, in der Person eines Mitgliedes oder Ersatz mannes eintretende Umstand, der sie von der Berufung ausge schlossen haben würde, hat den Austritt des Mitgliedes und den Verlust der Eigenschaft eines Ersatzmannes zur Folge. Ein Mitglied oder Ersatzmann kann noch außerdem zum Austritte ver— halten werden, wenn er durch einen von der Handels- und Ge— werbekammer in der Eigenschaft eines Genossenschaftsgerichts ge fällten Spruch, der von mehr als der Hälfte ihrer gesammten Mit— glieder bestätigt sein muß, einer auffallenden Vernachlässigung sei⸗— ner Pflichten schuldig erklärt wird.
Wahlrecht. S. 16. Die Berufung der Mitglieder und Ersatzmänner er folgt durch direkte Wahl. Zu dieser Wahl sind überhaupt nur diejenigen berechtigt, welche zur Zeit der Wahl a) alle unter a und b §. 13 erwähnten Erfordernisse besitzen und nicht nach dem Schlußsatze des §. 13 von der Berufung ausgeschlossen . b) Im Bezirke derjenigen Kammer, für welche die Wahl geschieht, eine Handlung oder ein Gewerbe auf eigene Rech— 5 ter als öffentliche Gesellschaften betreiben. Insbesondere de enn lhltrher Im Handelsstande: Banquiers und Wechsler, alle r irte oder mit kaufmännischer Buchführung betriebene Groß⸗ kan e ,. Bersicherungs und Frachtgeschäfte, Eisen⸗ 6 Din mn sschißffahrts ünternehmun en und Schiffs-Rheder. Did ber inn, 0 . 6 und ö. ewerbe⸗Befugnisse und 2 — . 16. er 4 5v 99 j Hammerer! e e 6 n , , siontfnn Hütten- oder Besondere Wahl -Eigenschaften. Nach den im rr en nen,, Handels und
8. 17.
Gewerbekammer bestehenden Gewerbe u iltni i s W z und Steuerverhältnissen wird
das Handels Ministerium die befonderen ö h Wahl⸗
berechtigung in der Absicht bestimmen, um den um fangsrescheren
588 einen angemessenen Einfluß auf Gewerbs⸗Angelegenhei⸗
und wichtigeren Unternehmungen die Wahl ver Vertreter der Handels⸗ und ten zu gewähren.
Ausübung des Wahlrechtes durch Bevollmächtigte,
K ĩ. , n. f Gesellschaf⸗ 18. Gewerkschaften, Fabriks⸗ und Handels
ten, . . — gemeinschaftliche Privilegiums - Inhaber ab, allein verjel Kölsetli' = Personen. sind. nur zur Abgabe
einer Wahlstimme berechtigt, Wenn keine anderweitige rechtsgül⸗ tige Ermächtigung zur Ausübung dieses Wahlrechtes beigebracht wird, so übt das Wahlrecht der Chef oder erste Direktor. Wenn Frauen oder solche Personen, die unter Vormundschaft oder Kura⸗ fel stehen, im Alleinbesitz eines Geschäftes sich befinden, so übt das Wahlrecht in ihrem Namen der Geschäftsleiter. In allen übrigen Fällen findet die Ausübung des Wahlrechtes durch Bevollmächtigte nicht statt. Verbot der Wahlen in mehrfacher Eigenschaft.
§. 19. Jeder Wähler darf innerhalb eines Sonnenjahres nur für eine Kammer und nur in der Eigenschaft eines Wählers sein Wahlrecht üben. Mehrfache Ausübung des Wahlrechts hat die Ungültigkeit aller von solchem Wähler abgegebenen Wahlstimmen zur Folge.
Wahllisten.
§. 20. Zur Ermittelung der Wahlberechtigten werden von der die Handels- und Gewerbe⸗-Angelegenheiten leitenden Behörde des Kammerbezirks auf Grund der zu Gebote stehenden amtlichen Behelfe (da wo Handelskammern bereits bestehen, auf Grund der von denselben geführten Register (5. 5 III.) die Listen der Wahlberechtigten ver faßt und unter Anberaumung einer Fallfrist zur Einbringung der
Einsprüche (Reclamationen) bekannt gemacht. Ueber diese Ein sprüche entscheidet eine Wahl-Kommission, bestehend aus einem
durch den Handels Minister ernannten Kommissär als Vorsitzen— den, einem Gliede des Gemeinderathes am Standorte der Kam mer, mehreren Vertrauensmännern des Handels und Gewerbe standes des Bezirkes und einem Schriftführer, welche ihre Entscheidung den Reklamanten bekannt gicbt, eine neue berichtigte Liste der Wahlberechtigten verfaßt, auf Grundlage derselben die Legitimationskarten zum Wahlakte ausser— tigt und solche zugleich mit der Wahlausschreibung, d. i. der Be kanntgabe der Zahl und Kategorie (68. 7) der zu wählenden Mit glieder und Erfatzmänner, so wie des Tages und der Stunde des Wahlaktes, im Wege der Gemeindevorstände den Berechtigten zu sendet. Wahlakt.
§. 21. Die Wahl selbst geschieht öffentlich, und zwar entweder mündlich durch Abgabe der Stimme vor der Wahlkommission, oder schrift lich durch Einsendung versiegelter, vom Wähler unterzeichneter Stimm zettel. Am Schlusse des Wahltags zu der vorherbestimmten Stunde wird das Ergebniß der Wahl verkündet. Wer für die bezügliche Kategorie und Eigenschaft (als Mitglied oder Ersatzmann) wählbar ist, und dafür die relativ meisten Stimmen erhält, wird als ge wählt betrachtet; bei gleichen Stimmen entscheidet das Loos, wel ches ein Mitglied der Wahl -Kommission zieht. Alle der Wahl⸗ Kommission zuständigen Entscheidungen sind endgültig.
Wahlannahme.
§. 22. Die gewählten Mitglieder und Ersatzmänner werden von der auf sie gefallenen Wahl durch den Wahl-Kommissär ver ständigt und sie sind verpflichtet, sich binnen drei Tagen, vom Tage der Verständigung an, über die Annahme derselben zu erklären. An die Stelle desjenigen, der binnen dieser Zeit keine bejahende Erklärung abgiebt, wird jener als gewählt betrachtet, der nach ihm in derselben Kategorie und Eigenschaft die meisten Sttmmen erhal
ten hat. Die gewählten Mitglieder und Ersatzmänner sind unter Angabe ihrer Kategorie und Eigenschaft dem Handels-Ministerium anzuzeigen.
Wahl⸗Instruction.
§. 23. Die näheren Bestimmungen und Vorschriften über die Vornahme der Wahlen setzt das Handels ⸗Ministerium für jeden Kammerbezirk fest.
Eröffnung der Kammer.
§. 24. Das Handels ⸗Ministerium bestimmt auch Tag und Stunde der Eröffnung (Konstituirung) der Kammer. Die Eröffnung geschieht durch einen Bevollmächtigten des Handels ⸗⸗Ministeriums, der sodann den Vorsitz dem an
Lebensjahren ältesten Mitgliede der Kammer übergiebt. Einberufung der Nachmänner.
§. 25. Wenn bei einer bereits bestehenden Handels- und Ge werbekammer durch Tod oder Austritt (8. 15) eine oder mehrere Stellen eines Mitgliedes oder Ersatzmannes in Erledigung kommen, ruft die Kammer diejenigen als Mitglieder oder Ersatzmänner ein, die bei der letzten Wahl in der Kategorie und Eigenschaft des Entfallenen nach ihm die meisten Stimmen erhielten. Bei gleichen Stimmen entscheidet das von einem Kammermitgliede gezogene Loos.
d tt ii. Von der Präsidentschaft, dem Hülfspersonale und der Geschäfts⸗ Ordnung. Vorsteher der Kammer, ̃ —
§. 26. Sobald eine Handels- oder Gewerbekammer konsti tuirt ist, so wie jedes Jahr unmittelbar nach der Erneuerung der Mitglieder, wählt die Kammer aus ihrer Mitte durch absolute Stimmenmehrhelt mittelst Stimmzetteln ihren Präsi denten und Vice-Präsidenten. Dort, wo die Kammer aus zwei Sectionen be steht, muß jeder der beiden Vorsteher einer anderen Section ange⸗ hören. Beide Vorsteher können wieder gewählt werden. Sowohl ihre Wahl, als ihre Wiederwahl unterliegt der Bestätigung des Handels⸗Ministeriums.
Secretair⸗- und Hülfspersonale.
§. 27. Jede Handels und Gewerbekammer ernennt (niemals aus der Zahl ihrer Mitglieder oder Ersatzmänner) einen wissen schastlich gebildeten, im Handels- und Gewerbefache vertrauten, be soldeten Secretair und das nöthige Hülfspersonal.
Rechte und Pflichten des Präsidenten.
§. 28. Der Präsident allein ist der gesetzliche Vertreter jeder Hanbels- und Gewerbekammer. Er eröffnet alle Einlagen an die Kam— mer, fertigt alle ihre Erlässe und Mittheilungen aus und bestimmt die Berathungsgegenstände, so wie ihre Reihenfolge. Er beruft die Ersatz⸗ männer an die Stelle der abgegangenen oder am Erscheinen ver⸗ hinderten Mitglieder. Er ist für die vorgezeichnete Geschäfts⸗ behandlung, fur die Beobachtung des Wirkungskreises der Kam— mer und für den Vollzug der allgemeinen oder besonderen An ordnungen und Vorschristen verantwortlich. Glaubt der Präsident
die Verantwortlichkeit für die Ausfertigung eines,. Beschlusses der Kammer nicht übernehmen zu können, so sistirt er den— selben und legt ihn entweder sofort oder nach wiederholter Berathung dem Handels- Ministerium zur Entscheidung dor. In allen Fällen der Verhinderung oder Abwesenheit
des Präsidenten
z ehen de Recht d Pflichten an dem Vice⸗ Prässben len tr. geh ssen Rechte und Pflichte
Sitzungen.
8§. 29. Die Sitzungen der Kammern sind ordentliche und außerordentliche. Erstere finden jeden Monat wenigstens einmal an einem bestimmten Tage, letztere über Aufforderung des Han dels⸗ Ministeriums oder des Kammer- Präsidenten oder uͤber Begeh⸗ ren von mindestens einem Drittheile der Mitglieder statt. Bei allen Sitzungen ist die Berathung auf das Programm zu beschrän ken, welches der Präsident den Mitgliedern oder Ersatzmännern rechtzeitig zufertigt.
Beschlüsse.
§. 30. Zur Fassung eines Kammer-Beschlusses muß mindestens die Hälfte der für jede Kammer bestimmten Mitglieder oder deren Ersatzmänner anwesend sein. Die Beschlüsse der Kammer werden in der Regel nach relativer Mehrheit gefaßt. Bei gleichen Stimmen entscheidet der Vorsitzende zu Gunsten derjenigen, denen er durch seinen Beitritt diese Mehrheit verschafft. Die Ausnahmen, in denen zur Gültigkeit des Beschlusses eine größere Stimmenzahl als die relative Mehrheit der Anwesenden erfordert wird, sind im gegenwärtigen Gesetze bestimmt.
Sectionssitzung und Beschlüsse.
§. 31. Die Vorschriften 5§. 27 und 28 finden mit auf die bestimmte Zahl der Sections-Glieder auch bei den S ections⸗ Berathungen Anwendung, bei welchen der Präsident Präsident den Vorsitz führt, je nachdem sie der betreffenden Han— dels oder Gewerbe-Kategorie angehören.
Kommissär des Handels-Ministeriums.
8 3 Handels-Ministerium kann einen Kommissär zu den Kammer- und Sections-Berathungen abordnen, derselbe kann jederzeit das Wort verlangen; Stimmenrecht steht nicht zu.
Rücksicht
ver er
2 Das 8 1soll J emselben
Protokolle.
§. 33. Ueber jede Kammer- und Sections-Berathung ist ein Pro tokoll mit genauer Bezeichnung der Anwesenden und Abstimmenden zu führen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen Jedem Stimmgeber steht frei, seine abgesonderte Meinung zu Proto koll zu geben oder demselben schriftlich beizulegen. Bei Berichter stattungen an das Handels-Ministerium muß das Berathungs-Pro lokoll selbst, oder eine vom Secretair beglaubigte Abschrift des be züglichen Inhaltes dem Berichte beigeschlossen werden.
Oeffentlichkeit.
§. 34. Jede Kammer hat in der Regel ihre Protokolle zu ver öffentlichen. Nur wenn die Kammer als Genossenschafts= oder Schieds gericht (8. 5 Litt. VII. und §. 15) einschreitet, hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.
Auch sind Aufträge oder Mittheilungen der Be hörden, deren Geheimhaltung dieselben wünschen, so wie die darüber gepflogenen Berathungen und gefaßten Beschlüsse, nur mit Genel migung jener Behörden zu verlautbaren.
Geschäftsordnung.
§. 35. Im Uebrigen bestimmt jede Kammer ihre Geschäf Ordnung selbst und ändert solche ab, beides mit Vorbehalt der Be stätigung des Handels⸗-Ministeriums.
. . Vom Kostenaufwande. Voranschlag.
§8. 36. Ueber den erforderlichen Kostenaufwand entwirst jede
Handels und Gewerbekammer alljährlich einen Voranschlag unt
unterzieht ihn längstens bis 15. August der Genehmigunt dels-Ministeriums. Bedeckung der Kosten.
8 . In Ermangelung eigener zureichender Handels und Gewerbekammer wird der unbedeckte genehmigten Voranschlages nach der direkten Handel und den Gewerben entrichtet werden, auf alle ligten des Kammerbezirkes gleichförmig umgelegt und ihr eingezogen und an die Kammer abgeführt, oder mer selbst erhoben.
2 FS. G6⸗
Linkünfte einer Betrag des Steuer, die von dem Wahlberech
zugleich mit
Außerordentliche Bedeckung.
§. 38. In jenen Kammerbezirken, wo und in so lange teine
ö . ö ĩ 7 ö nugleich der erwähnten Pflichtigkeiten besteht, hat jede Kammer zugleich mi
; 2. . Ministeriu in Gutachter dem Kostenvoranschlage dem Handels Minis erium ei utachter über die Bedeckung und Einbringung ihres Kostenguswandes ; zulegen. Die Entscheidung darüber steht dem Handels — Mint
sterium zu. Rechnungslegung z. 39. Jede Handels- und Gewerbekammer über ihre Einnahmen und Ausgaben und veröffentlicht 4 längstens im Laufe des Monats März ihren Rechnungs- Abschluß
8 führt Rechnung alljährlich
cee Dureh
der dem Handels- Ministerium vorgelegt werden muß, welches durch Abgeorbnete jederzeit Einsicht in die Gebahrung nehmen kann. Verpflichtung der Gemeinde des Standortes. §. 40. Wo es den Handels nen oder ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und den erforderlichen Einrichtungsstücken gebricht, ist die Gemeinde 3 (. * 2 . 1 . 41 Porr 1 11 1 1091 des Standortes der Kammer verpflichtet, den Abgang auf ihre Kosten beizuschaffen.
und Gewerbekammern an eige
Porto und Stempel.
§. 41. Alle Korrespondenzen der Handels- und mern mit dem Handels -Ministerium und anderen Behörden sind portofrei.
Die
Stempelpflicht ihrer
Gewerbekam
Handels und Gewerbekammern sind rücksichtlich der
amtlichen Akte und der Eingaben sammt
lagen an dieselben, gleich anderen öffentlichen Behörden zu be
handeln. F in fte gun n ft n n. Uebergang s-Bestim mungen. Aufhebung.
a) der früheren Verordnungen. .
§. 42. Alle Gesetze und Verordnungen über Hantels. unt
: ⸗ Gesetz über
Gewerbekammern und insbesondere das provisorisch setz ü Handelskammern vom 3. Oktober 1818 und ö. provisorische ö golamento per le camene di comercio del kRegno Lombardo Veneto vom 21. Juli 1849 sind außer Kraft gesetzt. Wo bisher die Handelskammern mit den öffentlichen ff, s ini 0 i 1 Saraitd 66 . Dflich⸗ Anstalten vereinigt waren, bleiben die barg enn nn, mr, 3 ö. ten und Rechte in Wirksamkeit, bis diese Beal bun geh, dnl ein besonderes Statut mit Genehmigung des Handels -Ministeriums
geregelt sind.
Börsen
hb) der bestehenden Handelskammern.
Unmittelbar nach der Wahlausschreihbung ur die zen zu. er⸗ richtenden Handels- und Gewerbekammern hört die Wirksamkeit der bestehenden Handelskammern auf.
Das Handels-Ministerium, hat Folgendes bekannt gemacht: Nachdem der Vertrag rücksichtlich der, Uebertragung der ungarischen Central-Eifenbahn an die Kaiserlich österreichische Staats Verwal tung von den unbeschränklen Vollmachtsträgern der Gesellschaft und
Hitte, hat vom Papste den Gregors-Orden erhalten.
von der Staats- Verwaltung abgeschlossen worden ist, so wird künf⸗ tig die Verwaltung dieser Bahn und ihre Geschäfte, so weit es die schon dem Betriebe eröffneten Strecken von der March bis Preß⸗ burg, dann von Waitzen bis Szolnok betrifft, von der Kaiserlichen General⸗Direction der Communicationen und so weit es die Bau⸗ strecke von Preßburg bis Waitzen betrifft, von der Kaiserlichen General⸗Bau Direction besorgt.“
Die Wiener Ztg. publizirt wieder eine Reihe von kriegs— rechtlichen Urtheilen; 6 Individuen wurden wegen Beleidigung oder Widersetzlichkeit gegen Polizei- und Sicherheitswachen zu 24stün— digem bis 14tägigem Arrest, eines wegen Beleidigung eines Soldaten zu 10 Stockstreichen, 2 wegen Waffenverheimlichung, zu 1sstündigem bis 4tägigem, 1 wegen unbesugten Kolportirens von Zeitschriften zu 18stündigem, 2 wegen Majestätsbeleidigung zweiten Grades zu monatlichem Stockhausarrest verurtheilt. In Pesth soll nächstens der Prozeß der magyarischen Flüchtlinge aufgenommen und das Urtheil gegen sie in contumaciam gefällt werden. Behufs der weitverzweigten Purification der magyarischen Beamten und Lehrer bringen pesther Blätter eine Verordnung Haynau's. „Während so die politischen Prozesse sich ins Endlose fortspinnen“, heißt es im Const. Blatt, „und Kriegsgerichte über Kriegsgerichte in Athem halten, lesen wir, daß Räuberbanden in Ungarn, in der Backa, in Siebenbürgen, in der Lombardei ihr Unwesen forttreiben. In
Siebenbürgen wurden zur Endigung der schwebenden Untersuchun gen ambulante Kriminal-Kommissionen kreirt. In der Woywodowina ist der Nationalitätshaß zwischen Serben und Nichtserben noch immer in üppigster Blüthe. Aus den Festungen der Militair⸗— Gränze desertiren häufig assentirte Honveds nach Bosnien.“
Mit dem 1. April erscheint in Laibach ein neues slovenisches
egierungsblatt für öchentlich zweimal. 9
Bubar Bey,
Krain: Ljubjanski C
zasnik, vorläufig
7 8
Sécretair des Vice-Königs von Aegypten, ist von
nach Berlin abgereist. Der Statthalter im Küstenlande, Graf Wimpffen, macht be daß die Telegraphen-Linie zwischen Triest, Pirano und S. nun vollendet ist und das Publikum sich derselben gegen ntrichtung der betreffenden Gebühren bedienen kann. 3 Das hiesige Kriminalgericht verfolgt steckbrieflich den gewesenen Heputirten der frankfurter Reichs Versammlung und Dichter Moriz
rimann wegen der Mitschuld am Aufruhr. Her französische Gesandtschafts Secretair Herr von Talleyrand yr? 246 9161 7 3 . — 653 s 3 UA rIS8S üabgereist. Oer russische Gesandtschafts
nach
von hier
cretair am griechischen Hofe, Herr Nekludoff, ist von St. Pe⸗ urg hier angekommen. ĩ Nassau. Wiesbaden, 31. März. (O. P. A. 3. Se.
— - . —. P. XI. 5. 8
,, z . . . n n ss⸗ J 1 — bheit der regierende Herzog von Nassan ist gestern von seiner Reise
nach Wien mit dem Miftaaziugen 7 J 7 f . ch Wien mit dem Mittagzuge wieder hier eingetroffen und ha unmittelbar von dem Bahnhof
r Be u Ihrer Königlichen Hoheit
er derwittwelen Frau Herzogin begeben. Die sterblichen Ueber- t 1 urchlaucht des Prinzen Moritz von Nassau werden Mitt- ch 1è 3ten d. M, an der Gränze des Herzogthums eintreffen, m dort nach der herzoglichen Familiengruft zu Weilburg gen
Sachsen⸗Gotha. (Frankf. J.)
Gotha, 30. März. lstronom rühmlichst bekannten Hofrath Hansen ist bei
id A itung der von der Akademie zu Paris aufgestellten Preis J 1 . ö. 2 . 2 frage sur la perfection de la théorie des perturbalion planétaires rste Pre zuerkannt worden
Hohenzollern⸗ Sigmaringen. Sigmaringen, 29. ze (U; Z- Der zur Uebernahme der Fürstenthümer designirte ußische Kommissär, Herr von Spiegel, ist hier eingetroffen
h . 9 1
w
/
as tand.
Frankreich. . In der gesetzgebenden nmlun urde heute die Diskussion des Budgets fortgesetzt; ebatten boten nicht on erheblichem Interesse dar. Herr rklärte in dieser Sitzung, daß er entschieden für die Wahl
ieder Rheins optire. Die Wähler von Paris sind also für Vornahme einer neuen Wahl einzuberufen, und es ist ziemlich gemacht, daß Herr n Girardin der Kandidat der demokratischen
rtei sein wird; welchen Kandidat ihm die Wahl⸗Union entgegen⸗ stellen d st noch unbekannt; da Herr Fernand Foy unter allen dandidaten ese fonservativen Vereins bei den Wahlen des 10. Närz die meisten Stimmen hatte, so scheint es, daß man ihn zum Landidaten ausersehen wird; doch machen die Legitimisten gegen hn Einwendungen wegen der heftigen Opposition, mit der sein ter der Restauration entgegentrat. Auf den Antrag des Ministers des Innern hat der Präsident Kommission niedergesetzt, welche die Mittel und Wege aufsu⸗n—
l soll, wodurch es möglich gemacht werden könnte, die außer
noch auf den einzelnen Departements Lasten, welche an manchen und für ganz Frankreich die
Zukunft zu vermindern, resp.
Staatslasten und Gemeinden haftenden besonderen Staatslasten gleichkommen
älfte der Staatslasten erreichen, in
einen
theilweise ganz zu beseitigen. Die Polizei hat heute alle Vagabunden und unbeschäftigten l die nicht nach Paris gehören, so wie die erwerblosen emden, ausgewiesen. Ein Theil der hiesigen Garnison war in n Kasernen konsignirt. ein Dekret der Königin von Spanien wird ein Kredit eißig Millionen Realen zum Bau von acht Schiffen be n Da zournal L' Ordre ist der Meinung, daß nächstens un ar ein Krieg von der einen oder der anderen Seite ausbrechen
„Lassen wir dies geschehen; stlich entsinnen. Lassen wir, obschon
die ersten Kanonen
rde, und bemerkt in dieser Hinsicht:
ihn sogar sich er
wie alle Welt angeht,
lassen wir
in einer Sache, die uns
schüsse ohne uns abfeuern. Thun wir endlich einmal zu unserem Vortheil, was Europa so oft auf unsere Kosten gethan hat. War- ten wir die uns gelegene Stunde ab, und wählen wir unser Ter rain. Verwickeln wir nicht vorzeitig die Nation in den furchtbaren Kampf, der sich ankündigt. Heroische Tage sind ihrem Muth ver
werden kommen, allein sie muß es verstehen, dieselben Warten wir die Gelegenheit ab, die grausamen Uebel, Geschick zugefügt hat, mit einem Schlage wieder gut Sie kann uns nicht entgehen, die ganze Welt bereitet
.
heißen; sie bzuwarten die uns Das zu machen. sie uns vor.“
9
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Herr de la
Granier de Cassagnac soll definitiv im Kabinet des Präsiden ten angestellt sein
Das definitive Resultat der Wahl des Vogesen ist jetzt bekannt: Guilgot (Sozialist) erhielt 33,544 mäßigter) 26,705 Stimmen.
Man erwartet ein Gesuch wegen Verfolgung eines der neuen Abgeordneten des Niederrhein-Departements.
Departements , Raoul (Ge⸗
Detaschement behielt den Paß von Muttanih
589
Die Kommission für das Preßgesetz empfing heute die Depu— tation der pariser und Departemental⸗Journalisten.
Großbritanien und Irland. London, 1. April. Nachrichten aus Bombay vom 22. Februar zufolge, waren am 2ten desselben Monats die am Straßenbau beschäftigten britischen Sa— peure in der Gegend der Kohat⸗ Gebirge von den dort lebenden Afridi⸗ Stämmen überfallen und größtentheils umgebracht worden, worauf die Mörder sich der Werkzeuge der Getödteten bemächtigten und damit abzogen. Am 9ten wurde eine Expedition ausgeschickt, um sie zu züchtigen. Oberst Bradshaw vom h0sten Jäger' Regi ment hefehligte die Truppen, Sir C. Napier und Brigadier Sir C. Campbell begleiteten die Expedition. Am 10ten erreichte dieselbe ihre Bestimmung und stieß sogleich mit der moör derischen Bande zusammen, die sich aufs Scharmützeln legte, welches am 11ten mit großem Muth auf beiden Seiten fortdauerte. Die Expedition endete erfolgreich; es wurden dem Feinde sechs Dörfer zerstört. Vie britischen Truppen hatten aber den Verlust des Fähnrich Sitwell zu beklagen, der in Stücken gehauen wurde, während Lieutenant Hilliard und drei oder vier europäische Soldaten schwere Wunden erhielten. Gefangen genom men wurde keiner der Rebellen, aber eine Anzahl getödtet und ver— Nach vollbrachter That kehrten die Truppen am 14. Fe
wieder in ihre Garnisonen zu Peschauer zurück; nur ein besetzt. Der Radschal
wundet.
bruar
von Sikkim, gegen den auch eine Expedition im Werke nn 6, hatte sich auf die Nachricht davon in die Gebirge ge flüchtet, worauf die britischen Truppen einen Theil“ seine Gebiets am großen Rundschit-Fluß in Besitz nahmen. Diese Län
dereien geben einen jährlichen Ertrag von 1600 Pfd. Sterl außerdem braucht die englische Regierung dem flüchtigen den vertragsmäßigen Jahresgehalt von 600 Pfd. nicht me zuzahlen. Unter den Truppen im Pendschab herrschte der e sundheitszustand. Die Meuterer des bengalischen eingeborenen Re giments waren vom Kriegsgericht theils zur Verabschiedung, theils zu Zwangs-Arbeit beim Straßenbau verurtheilt
Die Geistlichkeit der englischen Hochkirche befindet sich jetzt in einem Zustande von Aufregung, wie er seit langer Zeit nicht vor gekommen ist. Die Veranlassung dazu hat der Geistliche Gorham durch eine Schrift gegeben, worin er sich über das Sakrament der Taufe nicht ganz orthodox ausgesprochen. Gorham ist nun zu ei ner anderen Stelle befördert worden, und der Bischof von Ex erklärt, ihn, als ntcht rechtgläubig genug, nicht in seine Stelle einführen zu wollen. Der Königliche Geheime Rath erklärt aber Gorham's Berufung für gültig, und der Erzbischof von Canterbury soll an der Stelle des Bischofs von Exeter die Einführung vornch men. Die englischen Zeitungen sind nun voll von Adressen, in denen die Zustimmung zu dem Verfahren des Bischofs von Exeter ausgesprochen ist, diese Aufregung dringt immer weiter in den ver- schiedenen Kreisen, und bercits erscheinen Adressen in ähnlichem Sinne von Der Tag der Eröffnung des Themsetunnels wurde Jahrmarkt bei glänzender Beleuchtung gefeiert. Viele 1000 Men schen besuchten den Tunnel an diesem Tage, um das schöne Schau- spiel zu genießen. U
In der letzten Woche wurden in London 683,623 Pfd. Thee verkauft.
In Cambridge sind nach einem Zeitraum von mehr als 300 Jahren die ersten Nonnen wieder eingezogen; 2 Nonnen von dem Orden des Jesuskindes aus dem Kloster in Northampton haben am 1Iten daselbst die Schulen der römisch-katholischen Mission wieder eröffnet.
Das Dampfschiff „Thames“ ist am 27sten d. zu Southampton mit der westindischen und mexikanischen Post hier angekommen. In Mexiko waren Versuche gemacht worden, Unruhen zu erzeugen, sie wurden jedoch schnell unterdrückt. Die „Thames“ hat 1,969, 12 Dollars für Handelsrechnung und 108 Unzen Goldstaub am Bord.
Von Sidney in Neuwales schreibt man unterm 24. Oktober, daß man bisher zur Reise von Plymouth nach Sidney 110 bis 120 Tage brauchte, die aber um 30 bis 40 Tage abgekürzt wor
den ist, Der Capitain Godfrey der „Constance“, welcher Emigran— q
beste Ge
worden.
eher
Laien. durch einen
ten dahin brachte, hat nämlich den Weg eingeschlagen, welchen ein Herr Towson in einem neuen Werke empfohlen hat, wodurch die Reise um 1000 Seemeilen abgekürzt wird, und er hat seine Ueber fahrt in 77 Tagen vollendet. Das Goldfieber wüthet jetzt beson ders in Australien. Ackerbauer, die wöchentlich vier Pfd. St. rei⸗ nen Ueberschuß haben, becilen sich, ihre Häuser und ihr Land zu verkaufen, und ziehen nach Kalifornien. Die Schäfer warten nur auf die Auszahlung ihres Lohnes, der nach der Wollenschur er⸗ folgt, um dort ihr Glück zu versuchen. Man spricht davon, daß man sich chinesische Schäfer aus Singapore kommen lassen will.
p Ssburg, 29. März.
Rußland und Polen. St.
Am Sonntag den 24. März hatte der Herr Ritter aus dem Her zoglichen Geschlechte de Regina, außerordentlicher Gesandter und
11 .
1on
Majestät des Königs beide S
Siellte 1, akkreditirt, die Ehre, von Sr.
bevollmächtigter Minister Sr. in dieser Eigenschaft neuerdings Majestät dem Kaiser in einer Audienz empfangen zu seine Beglaubigungsschreiben zu überreichen. Am Montag Madame von Castelbajac, Gemahlin des außerordentlichen Gesand ten und bevollmächtigten Ministers der französischen Republik, und Madame Zographos, Gemahlin des außeérordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers Sr. Majestät des
Griechenland, die Ehre, Ihrer Majestät der Kaiserin vorgestellt zu werden.
Mittelst Tagesbefehls an die Militair-Lehranstalten vom 12. März veröffentlicht der Großfürst Thronfolger nachstehende testa mentarische Bestimmungen der verstorbenen Fürstin Eudoxia Golizyn, die Se. Majestät der Kaiser, auf den Bericht Kriegs bestätigt hat: „Gemäß dem Wunsche der verstorbenen Fürstin Eu doxia Golizyn werden vier Geldpreise, jeder zu 6857 Rbl. S., aus gesetzt zur Belohnung für Auszeichuung im Militairdienste. Als Kandidat für diese Preise wird in den vier Kadetten -Corps, die Se. Kaiserliche Hoheit der Ober-Chef der Militair Lehranstalten zu bezeichnen geruht, und zwar in jedem ein Kadett, vorzugsweise unter den Waisen oder den Kindern unbemittelter Aeltern erwählt, der zur rechtgläubigen russischen Kirche gehören muß und bei der Auslassung im Jahre 1850 die beste Censur, sowohl für Aufführung als für Fleiß, erhalten hat. Die erwählten Kandidaten haben, ihrem Eintritt in den Dienst, den Genuß der Zinsen des im Testamente ausgesetzten Kapitals bis dahin, wo sie sich durch ihren Dienst oder durch be sonders ausgezeichnete Kriegsthaten das Recht auf Erlangung des Kapitales selbst, erwerben. Das Recht auf Erlangung des Kapi tals wird (erworben: „a) durch untadelhaften Dienst, belohnt durch den St. Georgen-Orden für 25jährigen Dienst; b) durch Waffen— thaten, belohnt mit einem Degen oder Säbel „für Tapferkeit“, oder mit einem Orden; (c) durch Wunden, in der Schlacht erhal⸗ ten, auch wenn in Folge dieser Wunden der Kandidat gezwungen sein sollte, unter die Garnison⸗Truppen zu treten oder seinen ÄAb schied zu nehmen. Für den Fall, daß der Kandidat in der Schlacht
werden und
Königs von
Ministers
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fallen oder an empfangenen Wunden sterben sollte, haben seine Wittwe oder Kinder, wenn er solche nachläßt, das Recht auf Erlangung des Kapitals. Das Recht des Kandidaten auf die Pension oder das Kapital erloͤscht, wenn er keine der oben bezeichneten Bedin⸗ gungen erfüllt, den Dienst verläßt, gerichtlich verurtheist wird oder stirbt. In diesen Fällen geht das Recht auf Erlangung des Kapt— tals auf einen neuen Kandidaten über, der gleichfalls unter den ausgezeichneisten Kadetten aus den Corps zu erwählen ist, die Se Kaiserliche Hoheit der Ober⸗Chef der Militair Lehranstallen bezesch⸗ nen wird.“ Der Großfürst Thronfolger hat das 1ste und 2te Kadetten⸗Corps, das pawlowsche und das lste moskausche Kadetten⸗ Corps als diejenigen Corps bezeichnet, die bei diesen vier Preisen
konkurriren durfen.
Belgirn. Brüssel, 2. April. Die Independance bel ge meldet: „Einem Dekret des Präsidenten der Republik Guatemala
vom 168. Januar zufolge, wird der Hafen Santo Tomas zum Haupt-Declarations⸗- und Entrepot-Platz erklärt, während der Ort
Nzabal zweiter oder Küstenfahrerhafen bleibt. Diejenigen Einwan⸗ derer, welche sich in der Stadt Santo Tomas niederlassen, sind 10 Jahre hindurch von allen direkten oder indirekten Abgaben, mit Ausnahme der Munizipal-Auflagen, frei und haben ferner für die zu eigenem Gebrauch und Konsum eingeführten Artikel keinerlei Zölle zu bezahlen.“
Ytölen Tun, (Lloyd.) Im den beiden letzten Sitzungen der Deputirten⸗Kammer wurde das vom Minister des Innern in Vorschlag gebrachte Kriegsentschädigungsgesetz in Berathung gezogen. Ein Kredit von zwei Millionen Lire wurde von der Kammer bewilligt, um die durch den letzten Krieg hart betroffenen Provinzen theils durch öffentliche Bauten, theils durch Erstattung der betroffenen Verluste zu entschädigen.
Wie ein hiesiges Journal erzählt, sind in Acqui in Folge der Fastenpredigten so bedeutende Unruhen vorgefallen, daß die Natio⸗ 1 einschreiten mußte. heil der turiner Nationalgarde bereitet eine Adresse an iat, um denselben zu bitten, das Siccardische Gesetz durch⸗ zu lassen.
Die Ersatzwahlen für Turin haben bis jetzt noch kein genü⸗ gendes Resultat geliefert.
März.
Turin, 28 Der englische Gesandte hat eine längere Unterredung mit dem Könige gehabt.
In der Depulirten Kammer wurde das Entschädigungsgesetz für die durch den Krieg verunglückten Provinzen angenommen. Die Cirkular Note des heiligen Vaters an die piemontesische Re⸗ gierung wird von den Journalen mitgetheilt und mit bitteren Rand⸗ glossen begleitet. In der Sitzung der Senatoren wurden mehrere Petitionen für und gegen das siecardische Gesetz verlesen. Der Kardinal Antonelli hat in einer diplomatischen Note an den sardi nischen Geschäftsträger beim päpstlichen Hofe, Marchese Spinola, in energischen Ausdrücken über das neulich von der turiner Deputir⸗ ten-Kammer angenommene siccardische Gesetz seine Mißbilligung ausgesprochen.
Florenz, 23. März. 5. Mai eröffnet werden.
D .
(Lloyd.) Das Parlament soll am Die Forderungen Lord Palmerston's und
die Weigerung Piemonts, die Vermittelung zu übernehmen, geben den Politikern viel Stoff zu allerle
Betrachtungen.
auch davon, daß die K. K. Truppen die Stadt verlassen und nach
Livorno marschiren sollen.
200,000 Lire reduzirt werde. Der Jahrestag der
liches Fest vl schen Krieger ward eine Todtenmesse gelesen. 21. März. (Elo yd.)
Neapel, angekommen. gestört worden.
Die vor Messina angelangte französische Flotte wird vom Ad—
miral Perceval befehligt und besteht aus den Kriegsschiffen „Fried land“, „Jeng“ und „Jupiter“ und aus den Dampffregatten „Des— cartes“, „Magellan“, „Cato“ und „Magador“; das Dampfschiff „Ariel“ versieht den Courierdienst zwischen Neapel und Messing.
. Die amtliche neapolitanische Zeitung bringt ein Königliches Dekret, welchem zufolge der Universitäts Uinterricht sich künftig über sechs Hauptzweige erstrecken wird, nämlich Theologie, Mathematik, Physik, Jurisprudenz, Literatur, Philosophie und Medizin.
DPhysik,
Portugal. Lissabon, 19. März. Mit der russischen Fregatte „Pallas“ ist von Madeira die Nachricht eingetroffen, daß der Herzog von Leuchtenberg sich jetzt schon weit besser befinde.
In Lissabon herrscht große Ruhe, doch ist man besorgt, daß die Entsetzung Saldanha's von allen seinen Würden eine Püälitär revolution erzeugen könnte, weil Saldanha bei dem Heere sehr be— l Die Verhandlungen über das Preßgesetz dauern in der
liebt war. Kammer noch fort.
Das englische Uebungs⸗-Geschwader verließ Gibraltar am 10ten d. M. Türkei Von der bosnischen Gränze, 24. März
1 5g CGüösitv art 16
(Agramer Ztg.) Die Insurgenten, die Bihacz zu ihren Häusern, ne
zurückließen, al
eingenommen
haben, sind größtentheils wieder
chdem sie aus Schlosse 50 Mann in Bihacz ;
9
jedem gegangen
Bihacz aus hat der Insurgenten⸗Häuptling Ale Kediez nach Mer gntfßt * pie 9 fföorberitn ö De =
gener Berathung die Aufforderung an de tatthalter ;
ö Pascha abgesendet, damit der dortige Pascha Mehemekb
on ihren Posten
vicz und Buximer Metuselim Arnautovicz v
ben und statt solchen wer immer dahin gegeben werde Vertrauten einstimmig angeben, kommen fortwährend
Truppen nach Banjaluka; Wesir Tahir Pascha — sein Erscheinen vor Bihacz und den Angriff auf die Ir surgenten, weil großer Mangel an hinlängliche Verpflegung sein soll Die Insurgenten erpressen ihre Bedürfnisse von
26 der armen Raja, die in jeder Hinsicht mißhandelt wird, denn si wollen sich durchaus nicht herbeilassen, die ihnen auferlegten Abga⸗ ben zu entrichten, noch ihre Kinder zum Nizan einschreiben zu las sen. Alle Befehlshaber Bosniens halten beim Statthalter fortwäh rend Berathungen, wie und auf welche Art die Insurgenten zu be zwingen wären. Muteselim Arnautovicz von Buzim würde auch zur Berathung gezogen; während seiner Abwesenheit versieht dessen Dienste sein Sohn Dervis Bey, an den vor einigen Tagen vom Rebellenhäuptling die Aufforderung erging, daß sein Vater mit sei nen Söhnen bis 29sten d. Buzim räumen und sich auf ihr Gut
Barcz zurückziehen soll, indem er durchaus nicht mehr ge duldet werden kann. Sollte jedoch Arnautovicz dieser Auf forderung nicht Folge leisten, so sind die Insurgenten ge
sonnen, am 29sten d. Buzim zu besetzen und die ganze Familie von dort zu vertreiben. Dervis Bey, Sohn des Arnau tovicz, hat gleich nach Erhalt dieser Aufforderung einen Courier an seinen Vater entsendet, um die nöthigen Befehle einzuholen, was
Man spricht
In Livorno hat die Steuerrepartirung die Mitglieder der Han⸗ delskammer unangenehm berührt, sie verlangen, daß die Steuer auf
Schlacht von Novara ist von den K. K. ruppen in Livorno durch eine stille Kirchenfeier begangen worden. die Gefühle der italienischen Bevölkerung wurden durch kein fröh— letzt, und blos für die damals gefallenen österreichi⸗
General Filangieri ist hier In Neapel sowohl als in Sicilien ist die Ruhe nicht