1850 / 105 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Erfurt, 15. April. (Erf. Ztg.) Der Antrag, den folgende Dr. Schubert, Zedelius, Hergenhahn, Graf Keller, Reh, Emmer⸗ H. von Gagern,

von Gagern,

Abgeordnete: Bodelschwingh, Roepell, Richthofen, von Vincke (Bochum), weg, Fürst zu Wied, von Sänger, M Schwerin, Böcking J., Liebmann, Plathner, ling, Sprengel, von Viebahn, Vincke (Neisse), Kiefer, Viehoff, M. Dr. Knyn, Bassermann, Schultze Selckmann, Zimmermann, Häusser, Brescius, Speßhardt, Deuster, Besser, von Holleuffer,

von Beckerat ö 1 cher, Speyerer, Dr. Claessen, Prittwitz, angenom⸗ Sonnabendsitzung und heute Volkshaus wolle na

rath, Kühne, Dennig, Camphausen, Dr. Emmerling (Sondershausem), Dr. Bölte, Bekk, Geßler, Grodde ck Braun (Köslin), men haben und ü kutirt worden ist, lautet:

Auerswald,

von Solemg visse vo Schumacher, Mevissen, von

5 in der e. . chstehende Be⸗

heilt dem unter den Regierungen ver— Bündnisses vom 20. Mai 1849 assung des deutschen Reiches und so wie dem gleichzeitig Wahlen der Abgeordneten zum Volks⸗ lle und unbedingte Zustimmung. heilt der mit der Eröffnungs legten Additional Atte zu dem Ent deutschen Reichs gleichfalls seine volle

Volkshaus ert und dem Stat ; enen Entwurfe der Verf pretirenden ntwurfe eines die betreffenden Gesetzes seine vo

Das Volkshaus ert vom 20. März 1850 vorge wurfe der Verfassung des und unbedingte Zustimmung. Das Volkshaus ermäckh deten Regierungen den Reichsvors nisse gehörigen Staaten, wel oder einer dieser Staaten au freiere Bewegung bei ihrer Handelsbezichungen halb und außerh dels Interessen nommen haben, die nöthigen Vereinbarungen unter der Interessen der Union zu treffen und solche dem nächsten Reichs⸗ ur definitiven Genehmigung vorzulegen.

V. Das Volkshaus beschließt, dem Verwaltungsrathe der ver⸗ hündeten Regierungen vorzuschlagen: fassungs⸗Urkunde nach 1) §. 99 ersten Absatz: Uebereinstimmung b vorstandes, als des Fürsten⸗Kol

der demselben inter Denkschrift,

vereinbarten E

stigt auf den Antrag der verbün mit denjenigen zum Bünd⸗ che, so lange Holstein und Lauenburg ßerhalb des Bundesstaates stehen, eine Handelsgesetzgebung und zu den nicht verbündeten Staaten inner und eine Vertretung ihrer Han durch besondere Konsular⸗Agenten in Anspruch ge⸗ der Wahrung

Regelung ihrer

alb Deutschlands

a) in dem Entwurfe der Ver⸗ stehende Paragraphen zu ändern, „Ein Reichsbeschluß kann nur durch die eider Häuser einerseits und sowohl des legiums andererseits gültig zu Stande 2) §. 161 zweiten Satz von Nr. 6: „Diesem steht in ntlichen Budgets, so wie der⸗ Reichsbeschlüsse festge⸗ Erinnerungen und Ausstellungen zu 3) In den 88. „Reichsoberhaupt“ durch

nerhalb des Gesammtbetrags des orde selbe auf dem ersten Reichstag stellt ist, nur das Recht zu,

über welche das Volkshaus beschließt;“ 102, 104, 1096 und das Wort „Reichsvorstand“ zu ersetzen; erste Alinea: „Die Auswanderungs nur in Bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werder der dürfen nicht erhoben werden Alinea: „Dieser Befehl muß im Augenblick der spätestens im Laufe des

ten zugestellt werden 6) Das aber dasselbe in Rücksicht auf die Handels s erforderlichen

e oder durch

das Wort

freiheit kann von Staats wegen Abzugsgel⸗ 136 das zweite Verhaftung, oder folgenden Tages dem Verhafte⸗ Alinea 6 hier zu streichen, dagegen marine dahin zu fassen: Modificationen s vorbehalten;

Seewesen werden besonderen §. 183 sub Nr. 1 statt „24 Stunden“ zu setzen „oder stens im Laufe des folgenden die Frist von folgenden Tages“ „über Preßvergehen, wird durch Schwurgeri §5 bürgerlichen darf dasselbe keinen Abbruch thun;“

Bestimmungen

Tages;“ 8) im 8. Stunden“ in die „spätestens im zu verwandeln; 9) das Aline 4 des §. 141: welche das Gesetz nicht ausdrücklich ausnimmt, chte geurtheilt;“ 10) den zweiten S staats bürgerlichen

und den 5§. 149 zu „Die Reli⸗

Fassung zu geben: ; Fur jede gesetzlich zu⸗

streichen und dem s. 148 folgende gions-Verschiedenheit ist kein Ehehinderniß. at das Gesetz eine gültige Form der Eingehung zu zweiten Satz des 8. 151 folgende m ernannten Behörden aus; zu streichen; im Uebrigen aber

„Unterricht zu ertheilen und steht jedem betreffenden

lässige Ehe h gewähren; 13) dem „Er übt sie durch die von ih

Fassung zu

den §. 152 wie folgt zu fassen: und Erziehungs-Anstalten Befähigung der 15) das Älinea 1 des S§. 154 Rechte und Pflich⸗ 16) im Alinea 2 des §. 157 die Worte: Feise, wie es

Staatsbehörde nachgewiesen hat“; zu fassen: „Die öffentlichen Lehrer haben die ten der Staatsdiener“; „Beim Heer und der Kriegsflotte jedoch nur in der die Disziplinar-Vorschriften bestimmen“, zu streichen; 17) 158: „Eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienst⸗ behörde ist nicht nokhwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Verhandlungen gerichtlich zu verfolgen“; 18) das Alinea 25 se Bestimmung bezieht sich nicht auf Volks-Ver⸗ sammlungen unter freiem Himmel, welche auch in Bezug auf vor⸗ gängige obrigkeitliche Erlaubniß der Verfügung des Gesetzes unter 19 im Alinea 1 des §. 166 den Satz: „Dieses Recht soll duich keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden“ zu 2M im Alinea 2 das Wort „insonderheit“ einzuschalten und es zu fassen: die Ausübung der in diesem Paragraphen und in 8. 1659 festgestellten Rechte soll,insonderheit zur Wahrung der öffent⸗ lichen Sicherheit, durch das Gesetz geregelt werden'; 21) den . 161: „Die in den §§. 136, 138, 157, 159 und 160 enthaltenen Bestim⸗ mungen finden auf das Heer und die Kriegsfloite nur insoweit als die . , und Disziplinar-Vor⸗ 2) den §. 168 zu streichen; das Alinea 2 des §. 176: „Ausnahmen von der Belt h tit be⸗ 1 ö. ,. 24) der Bestimmung sub a. zu §. 182 zuzu⸗ e , . Staates bel der Anstellung des erste⸗ hinter „Haussuchun

9 si 17. worfen sind“;

Anwendung, schriften nicht entgegenstehen;“

gesetze“ 25) den 5. 186 zu streichen . 8, das Wort „und“ zu streichen, . eu. ungsrecht.“ einzuschalten und Vereins⸗ er dditional⸗ Akte folgenden Anhang beizufügen:

g der in den §§. 2 und 3 der Perfassung Verständigung

Regierungen vorbehalten. Einführung der Ausübung derjent⸗ Volksvertretung Verfassung auf die rgehen, nach Zeit und elnen Siaaten aufhören, als egierung und der verfassungs⸗ übernommen werden kann und

Während de verfließenden

einzelnen Staa Unions -Regierung und d Umfang nur in dem Maße deren Ausübung durch die Unio mäßigen Mitwirkung des Parlaments

welche nach der as Parlament übe

bb

dem Ermessen des Verwaltungs⸗ ker Unions- Regierung anheimgestellt zur nächsten Parlaments⸗Sitzung die fortschreitende Ein⸗

übernommen wird. indem übrigens Rathes und beziehung sweise wird, bis . ; . führung und Ausführung der Verfassung in geeigneter Zeit und Krselhu bewirken, ür den Fall, daß sämmtliche von dem Staa— tenhause und dem Volkshause ubereinstimmend beschlossenen Abände⸗ rungsvorschläge oder einzelne derselben durch das Organ des Verwal⸗ tungs⸗Raths oder der Reichsregierung die Genehmigung der verbünde⸗ ten HKegierungen erhalten, ertheilt das Volkshaus hierdurch seine Zu⸗ stimmung, daß die Verfassungs- Urkunde, das Wahlgesetz und die Apbitional-Akte nach Maßgabe der genehmigten Vorschläge abge— ändert und in dieser abgeänderten Gestalt promulgirt werden, wo

bei das Volkshaus jedoch gleichzeitig damit einverstanden ist und erklärt, daß es, insoweit jene Vorschläge ganz oder theilweise die gedachte Genehmigung nicht erhalten, bei den durch die Zustim

mung des Reichstags nach allen Seiten hin rechtsverbindlich ge

wordenen Bestimmungen der Verfassungs- Urkunde, des Wahlge⸗ setzes und der Additional-Akte zu verbleiben habe. J

Der Verfassungs Ausschuß des Staatenhauses, dessen Vor

sitzender von Schleinitz ist, hat von den Abgeordu. Camphausen (Geh. Finanz-Rath), von Patow und von Spybel Bericht erstatten lassen. Derselbe geht von folgenden Gesichtspunkten aus:

In der alle Verhältnisse erschütternden Bewegung, von welcher in den beiden letzten Jahren sämmtliche Staaten und Volksstämme Deuischlands mächtig ergriffen wurden, war, wie viel Unklares und Unhaltbares, Verderbliches und Ungerechtsertigtes sich auch daran geknüpft haben mag, doch von Anfang an ein Bestreben als ein edles und vollberechtigtes, als ein dringendes und unabweisliches anzuerkennen; es war dies das Streben, der Drang nach einer größeren Einigung und Kräftigung des gemeinsamen deutschen Vaterlandes. Der tiefe Schmerz, mit welchem edle Männer schon seit langen Jahren auf die Zerrissenheit dieses Vaterlandes, auf die daraus folgende Zersplitterung und erfolglose Aufzehrung seiner besten Kräfte, auf die daraus entspringende Ohnmacht im

Innern und nach Außen hingeblickt hatten, war mehr und mehr eingedrungen in alle Schichten der Bevölkerung, das Bedürfniß

und die Bevölkerung gan

einer Abhülfe hatte ganze Volksstämme Auch die Regierungen boten

zer Landestheile mächtig ergriffen. manche, selbst schwere Spfer nicht scheuend zu einer solchen Abhülfe bereitwillig die Hand. Sie erkannten die innere Berechti⸗ gung, jenes Verlangen nach deutscher Einigung unumwunden an; sie erkannten nicht minder die Gefahren, durch welche die friedliche Entwickelung der Verhältnisse Deutschlands, die ganze staatliche Ordnung, ja selbst die Existenz, wo nicht aller, so doch vieler deut⸗ schen Staaten bedroht werden würde, wenn jenes berechtigte Ver⸗ langen unerfüllt bleiben und durch dessen Zurückweisung maßlosen Träumen und zerstörenden Kräften immer neue Nahrung zugeführt werden sollte. Der von der National-Versammlung in Frankfurt gemachte Versuch, das Werk der Einigung durch die von ihr be rathene Reichs⸗-Verfassung zu Stande zu bringen, war gescheitert. Die Regierungen, welche diese Verfassung nicht anerkannt hatten, erklärten laut vor der ganzen Nation: „Daß ihnen daraus die doppelte Verpflichtung erwachsen sei, auf einem anderen Wege zu dem Beschlusse eines Verfassungswerkes mitzuwirken, das für das gesammte Deutschland eine unabweisliche Nothwendigkeit geworden sei.“ (CEirkular-Note vom 28. Mai v. J.) Sonach ergab sich die Form des Bundesstaates als die zur Exreichung des Zieles allein mögliche. Diese Form der staatlichen Einigung zu realisiren, ist nun auch in der That der Zweck des vorliegenden Entwurfs einer Verfassung. Dieselbe soll „vasirt sein auf einer kräftigen und ein heitlichen Exekutivgewalt und einer National- Vertretung in einem Staa tenhause und in einem Volkshause mit legislativen Rechten der Nation ge⸗ währen, was sie seit längerer Zeit schmerzlich enibehrte, was sie von ihren Regierungen zu fordern berechtigt ist; dem Auslande gegen iber Einheit und Macht, im Innern bei gesichertem Fortbestande aller einzelnen Glieder die einheitliche Entwickelung der gemeinsamen Interessen und nationalen Bebürfnisse.“ (Cirkular⸗Note vom 28. Mai v. J.) Muß sonach der Verfassungs-Entwurf in seinem Grundgedanken allseitig als richtig anerkannt werden, so lassen sich allerdings doch zweierlei Bedenken dagegen erheben. Diese Beden⸗ ken bestehen darin, daß Oesterreich in den demnach zu errichtenden Bundesstaat einzutreten nicht im Stande ist und einige andere Staa—⸗ ten sich demselben anzuschließen zur Zeit nicht gesonnen sind. Durch die Verfassung vom 4. März ist für die dem deutschen Bunde angehöri gen Lande Oesterreichs der Eintritt in den deutschen Bundesstaat zur Unmöglichkeit geworden. Diese Unmöglichkeit, mag ihre Her beiführung immerhin vom österreichischen Standpunkte aus eine Sache der politischen Nothwendigkeit gewesen sein, kann vom deutschen Standpunkte aus beklagt werden. In keinem Falle läßt sich aber behaupten, daß deshalb, weil die deutsch = öster reichischen Lande sich dem Bundesstaate nicht anschließen können, für die übri⸗ gen deutschen Staaten nationale oder politische Gründe vorliegen könnten, auch ihrerseits auf diese ihnen zusagende Form der Ver— einigung zu verzichten. Es kann zwischen Oesterreich und dem übrigen Beutschland kein anderes Baud geknüpft werden und bhe— stehen, als das eines völkerrechtlichen Bündnisses. In der Mög lichkeit eines solchen Bündnisses und in dem Verlangen nach dem selben kann aber niemals ein Grund liegen, von derjenigen engeren Vereinigung, welche Deutschlands Regierungen und Volksstamme gleich mäßig erstreben, zögernd zurückzutreten. Im Gegentheil, soll jenes Bünd niß zur allseitigen Befriedigung gereichen, so ist es doppelt noth⸗ wendig, daß dem einen, einheitlich konzentrirten Kontrahenten nicht ein Aggregat vereinzelter Staaten, sondern ein kräftiger Bundesstaat gegenüber stehe. Dadurch wird auch von vorn herein eine jede solche Gestaltung des Bündnisses aus⸗ geschlossen, welche zugleich den Forderungen der staatsrecht⸗ sichen Einigung zu genügen sich den Schein geben möchte und dadurch innerhalb des weiteren Bundes jedes innigere Zusam menwachsen der vereinzelten Glieder vereiteln würde. Diese Be⸗ trachtung allein müßte genügen, um jenen jüngsten Versuch eines von' ref deutschen Fürsten abgeschlossenen Bündnisses zu würdigen, selbst wenn dieser Versuch nicht, bei einem Zutreten Oesterreichs, durch die unnatürliche Zusammenkettung der deutschen Volksstämme mit einer überwiegenden undeutschen Bevölkerung Deutschlands heiligste Interessen, seine Nationalität, seine Größe, seine Zukunft zu gefährden drohte. Der Ausschuß kann vom nationalen und politischen Standpunkte aus weder in Oesterreichs Stellung, noch in der anderer deutschen Staaten ein Bedenken gegen die unbedingte Gutheißung des von den verbündeten Regie⸗ rungen eingeschlagenen Weges erkennen, Es bleibt aber allerdings noch die Frage zu prüfen, ob ein solches Beden⸗ ken etwa vom Standpunkte des positiven Rechtes aus zu erheben sein möchte. Diese Frage muß schlechthin verneint werden. Es kann sich hier lediglich um die deutsche Bundesakte vom. 8. Juni . 3 . , . gleichstehende, wiener Schlußakte sassung rn beef ,, * Durch diese Verträge wurde die Ver⸗ selben? ferner ann 8 es . und es wurden durch die⸗ Rechte nber Gähnen n. . . gegenseitige Jol gründet. Die , ,, 6 ie be⸗

der Ereignisse des Jahres 1848 erloschen.

der Bundesversamm⸗

ruhte wesentlich und ausschließlich auf Die Bundesversamm

lung, mit dieser mußte sie stehen und fallen.

lung aber hat durch den in der (wie sie selbst sagt) letz⸗ ten Sitzung des Bundestages vom 12. Juli 1848 gefaßten

Beschluß und die in Folge dessen an den Erzherzog Reichsver weser gerichtete Adresse ihre bisherige Thätigkeit für beendet erklärt. Die durch die Bundesverträge begründeten Rechte und Pflichten dagegen bestehen noch heute, soweit sie von der Verfassung des Bundes unabhängig sind und ohne dieselben realisirt werden kön⸗ nen. Zu diesen Rechten gehört wesentlich auch das im Art. Il der Bundes- Alte allen Bundesgliedern vorbehaltene Recht, Bünd nisse aller Art zu schließen, sofern dieselben nur nicht gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerich tet sind. Das Bündniß und der Verfassungs-⸗Entwurf sind hiernach mit dem Bündnisse vollständig im Einklange. Sie sind es um so mehr, als im Art. III. der Additional-Akte ausdrücklich ausgesprochen ist, „daß

die deutsche Union als politische Gesammtheit in dem deut schen Bunde alle diejenigen Rechte ausüben und alle dieje

nigen Pflichten erfüllen werde, welche sämmtlichen in demselben be griffenen Einzelregierungen zustehen und obliegen.“ Der Ausschuß kann sich nach dem Vorangeschickten mit dem leitenden Gedanken, welcher den dem Reichstage gemachten Vorlagen zu Grunde liegt, nur einverstanden erklären. Er war auch in dem Wunsche völlig einig, daß manche Bestimmungen des Verfassungs Entwurfs an ders lauten möchten, als sie gegenwärtig vorliegen. Darüber, in welcher Richtung eine Revislon dieser Bestimmungen, wenn sie erfolgen sollte, vorzunehmen sein würde, herrschte bei irgend er heblichen Punkten ebenfalls keine Meinungsverschiedenheit. erkannte namentlich allseitig und unbedingt an, daß die Auf⸗ gabe einer Revision darin bestehen müsse, den Entwurf der Verfas sung vom 26. Mai v. J. dergestalt zu modifiziren, daß die Pro nulgation desselben eine Abänderung der preußischen Verfassung und' selbst der dieselbe ergänzenden neuen Gesetze nicht erforderlich mache. Wie einig aber hiernach der Ausschuß auch darüber was das zu Wünschende sei, so war doch eine Einstimmigkeit in Betreff des zur Erreichung des Wünschenswerthen einzuschlagenden Weges nicht in gleicher Weise zu erzielen.

Die Abstimmung über die verschiedenen im Ausschusse gemach ten Vorschläge führten zu folgendem Ergebniß: Der erste Vorschlag: Der Ausschuß wolle beantragen: 1) daß die Verfassung, Additio nalakte, Benkschrift und Wahlgesetz sofort revidirt werde, 2) daß die aus der Revision hervorgehenden Abänderungsvorschläg dem Verwaltungsrathe mitgetheilt, dabei jedoch bemerkt werde, daß das Staatenhaus sich den Beschluß über die Annahme der Verfaf sung spätestens bis zum 15. Mai in der Erwartung vorbehalte, bis dahin die Erklärung der verbündeten Regierungen über die An nahme oder Verwerfung der Abänderungsvorschläge zu erhalten, 3) daß das Staatenhaus über die Annahme oder Verwerfung nach Maßgabe der erfolgten Erklärungen, eventuell auch ohne irgent eine Abänderung des Verfassungs⸗Entwurss, nach der Mitte Monats Mai beschließe, wurde mit 23 Stimmen gegen eine; ker zweite Vorschlag: der Ausschuß wolle beantragen: 1) daß die Ver fassung ꝛc. sofort revidirt und nach Maßgabe der aus der Revision hervorgegangenen Abänderungsvorschläge angenommen, 2) nach er solgter Annähme sofort die fernere Erklärung beschlossen werde daß das Staatenhaus für den Fall, daß die verbündeten Regie rungen den vorgeschlagenen Abänderungen nicht beitreten sollten, auf die Annahme jedes einzelnen Abänderungsvorschlages Verzicht leiste und bei der Fassung des Entwurfs stehen bleibe, wurd mit 22 gegen 2 Stimmen; der dritte Vorschlag: der Ausschuß wolle dem Staatenhause folgenden Gang der Verhandlungen und folgende Beschlüsse vorschlagen: 1) Zuerst erfolgt die Berathung und Beschlußnahme über die zum Verfassungs⸗-Entwurf, zum Wahlgesetz und zur Additionalakte vorgeschlagenen Verbesserungen 2) Dann werden folgende Beschlüsse gefaßt: ) Das Staatenhaus nimmt die von den verbündeten Regierungen mittelst Eröffnungs botschaft vom 20. März d. J. vorgelegten Entwürfe der Verfassung des deutschen Reiches und des Gesetzes über die Wahlen der Abge ordneten zum Volkshause in unveränderter Fassung an. b) Das Staatenhaus nimmt den von denselben verbündeten Regiern vorgelegten Entwurf zur Additionalakte in unveränderter Fa an. d

Man

. var,

119

. un

c Das Staatenhaus ertheilt dem Unionsvorstande die in der Eröffnungsbotschaft vom 20. März d. J. verlangte Ermächtigung zur Regelung der Zoll- und Handelsverhältnisse einiger der zum Bündniß gehörigen Staaten, namentlich der Hansestädte und des oldenburgischen Fürstenthums Lübeck, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung dieser Regelung durch das nächste Unionsparlament. 3) Das Staatenhaus proponirt indeß in Uebereinstimmung mit dem Volkshause den verbündeten Regierungen die ad 1 beschlossenen Verbesserungen zur Verfassung, zum Wahlgesetz und zur Addi

nalakte mit der Wirkung zur Annahme, daß die von ihnen ange nommenen Verbesserungen sofort in Kraft treten, die von ihnen abgelehnten dagegen außer Anwendung und statt derselben die ursprünglichen bezüglichen Bestimmungen der nach Nr. 2 a4. b. in unveränderter Fassung angenommenen l

Entwürfe in Kraft bleiben Wenn die vorstehenden Beschlüsse in Continuität gefaßt sind, erfolgt in Uebereinstimmung mit dem Volkshause die Mittheilung derselben ar den Verwaltungsrath der verbündeten Regierungen, wurde mit 19 gegen 5 Stimmen; der vierte Vorschlag endlich: Das Staaten haus wolle in einer Äbstimmung beschließen: Mit der Revision der Entwürfe der Verfassung, zu dem Wahlgesetze und zu der Additio nalakte sofort zu beginnen, zugleich aber zu erklären, daß die zu beschließenden Abänderungen nicht als Bedingungen der Annahme der Entwürfe zn betrachten seien, vielmehr diese letzteren, so weit eine Abänderung vom Parlament nicht beschlossen worden, oder die beschlossenen Abänderungen von den verbündeten Regierungen

nicht genehmigt werden sollten, im Ganzen und unbe dingt anzunehmen, wurde mit 22 gegen 2 Stimmen ab⸗ gelehnt; dagegen wurde der fünfte Vorschlag: Das Stag

kenhaus wolle nachstehende Beschlüsse fassen: J. Das Staatenhaus ertheilt dem unter din Regierungen vereinbarten und dem Statut des Bündnisses vom 26. Mai 1849 beigeschlossenen Entwur, der Verfassung des deutschen Reichs und der denselben interpretiren den TDenkschrift, so wie dem gleichzeitig vereinbarten Entwurf eines die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause betreffenden Ge setzes, seine volle und unbedingte Zustimmung. II. Das Stag tenhaus ertheilt der mit der Eröffnungsbotschaft vom 20. März 1869 vorgelegten Adbditionalakte zu dem Entwurfe der Verfassung des deutschen Reichs gleichfalls seine volle und unbedingte Zustimmung. III. Das Staatenhaus beschließt, dem Verwaltungsrathe der der bündelen Regierungen vorzuschlagen: 2) in dem Entwurfe der Ver sassungsurkunde nachstehende Paragraphen zu ändern, wie, folgt: kb) in dem Entwurfe des Wahlgeseßzes uz = ) in der Additional alte u. s. w. Für den Fall, daß fämmtliche von dem Stagtenhause und dem Volkshause übereinstimmend beschlossenen Abänderungs⸗ vorschläge oder einzelne. derselben durch das Organ des Verwal tungsraths oder der Reichsregierung die Genehmigung der ver— bündeten Regierungen erhalten, ertheilt das Staatenhaus hierdurch

seine Zustimmung, daß die Verfassungs Urkunde, das Wahlgesetz und die Avditionalakte nach Maßgabe der genehmigten 6

fentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch einen öffent⸗ lich zu verkündenden Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung und den guten Sitten Gefahr droht, In anderen Fällen kann die Oeffentlichkeit nur durch Gesetze beschränkt werden. 29) §. 182, am Schlusse hinzuzufügen: Ueber die Be⸗ theiligung des Staates bei der Anstellung der Gemeindevorsteher und über die Ausübung des den Gemeinden zustehenden Wahlrechts wird die Landesgesetzgebung das Nähere bestimmen. 30) §. 184, ersten Absatz: Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung mit Volks Der Reichsgesetzgebung bleibt es über die leitenden Grundsätze, nach denen die Volksvertretungen der einzelnen deutschen Staaten zu wählen sind, Bestimmungen zu 31) §. 186 zu streichen. l Falle des Krieges oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Gerichtsstand, ; Versammlungs⸗

dieser abgeänderten Gestalt promulgirt nhaus jedoch gleichzeitig damit einver⸗ erklärt, daß es, insoweit jene Vorschläge die ge⸗ oder theilweise nicht erhalten, bei den Seiten hin rechts⸗

äge abgeändert und in ö das Staate Ansland. Frankreich. Paris, 14. April.

9 Der Napoleon bemerkt heute Folgendes: o

welche seit einigen Tagen vo der cxaltirten Partei der ele n een ff, ae fhwr!! läßt uns in Wahrheit glauben, daß wir trumen. D beharrt darauf, sich außerhalb Kandidatur des Herrn F. Foy zurückzuweisen. tiv dieses unüberwindlichen Widerstandes? Vater des Kandidaten jemals in Restauration getreten? Hat er etwa auch nur indirektseine Unterstützung Verschwörern zu Theil werden lassen? Nein. Aber General Joy, eine der reinsten Glorien der Armee und der französischen Tribüne, hat in gewisser Leute ein Verbrechen began legale und constitutionelle Opposition gemacht.

also nicht mehr, daß Frankreich vier auf einander Bourbonen

standen ist und dachte Genehmigung se Zustimmung des Reichstages nach allen! gewordenen Bestimmungen Additionalakte ztigt auf den Antrag der verbündeten enigen zum Bündniss— Holstein und Lauenburg, oder hen, eine freiere

ie Sprache, der Verfassungs⸗ Urkunde, f. ö der Wahl-Unio ie se Fraction

; Staatenhaus ermäch der Wahl⸗Union zu halten und die Regierungen den Reichsvorstand, mit denj hörigen Staaten, welche, so lange halb des Bundesstaates steh Bewegung bei Regelung ihrer Handelsgesetzgebl lsbeziehungen

ist das Mo General Foy,

eine sinstere Intrigue gegen die

zung und ihrer Han innerhalb und Handelsinter nommen ha

verbündeten ersten Absatz: Im eine Vertretung essen durch besondere Konsular-Agenten in Anspruch ge

I, die nöthigen Vereinbarungen unter Wahrung der Interessen olche dem nächsten Reichstage zur defini⸗ 5 Stimmen ange⸗ des Verfahrens der Voraussetzung zrschlag gebrachten eihenfolge in getrennten Abstimmun—

0 8 8 Grundrechte den Auger

Haussuchung,

Reichsregierung einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden. h) In dem Entwurfe des Gesetze zum Volkshause, den s. recht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur und seit mindestens 3 Jahren seinen festen Wohnsitz Er muß außerdem auf Erfor

Verhaftung, ; *. Eérinnern sich

K Einzelstaates folgende Revolu

hmigung vorzulegen; mi

r Ausschuß die

jause empfiehlt, dem Hause gefallen werde, die i

die Wahlen

d e der Abgeordneten zu fassen, wie folgt:

i,, , . das Wahl⸗

angegebenen herabstürzten? Unverbesserlichen, estalt unabhängig sse den anderen bedingt, dieselben aber nicht gesondert,

Verwaltungsrathe zuzuste l doch Befugniß verzichtet wird,

lerst zu fassen

haben und heimatsberechtigt sein. dern nachweisen, daß er mit der letzten Rate der von ihm zu zah lenden direkten Staatssteuer nicht im Rückstande ist.“ l Additional. Akte: Unionsgewalt zustehende Recht Verfassung) ü

Geist des Grolles und der Repressalien nährend, das wir wollen nicht sagen, General Foy ein Verbrechen machen, deren sich ihre Faction so oft schuldig gema Gerade, wenn das Vergessen der Vergangen nung sein sollte am Vorabend einer neuen Wah aus den Reihen der Vertheidiger der Gesellscha nicht von Tag zu Tag? Müssen nicht die gerechtesten Recriminationer jetzt schweigen? Oder liegt hinter dem Triumphe unserer Feinde ein anderer Zweck verborgen? nehmen ein geheimes Interesse, eine blinde und verbrecherische Hoff bei der nächsten Wahl siegt, dann will diese undankbare Minorität ihren Antheil an dem Siege herausstellen. i sere Freunde für Herrn Foy.“

Verflossene Nacht um 12 Uhr sozialistische Comité in der Rue de Charonne im Lokale der zur Wahl eines Kandidaten an Stelle des Herrn Vidal, der für den Niederrhein optirt hat, zu schreiten. schiedenen Kandidaten sind Dupont de l'Eure, Girardin, Goudchaux und Robinet, Korporal im 35sten Linien⸗Regiment. In der heutigen Voix du Peuple wird die Kandidatur Girardin's, trotz seiner gestrigen Erklärung, energisch bekämpft. Die Regierung hat gestern rtel und alle Säle, Versammlungen dienten, schließen lassen.

er loyalen Kämpfe, der Beleidigungen, hat, bewahrt hätte.

der 1) Artikel V. nach Befinden auch

1 * 13 o 1282 Umstände ein sol⸗

Krieges und Friede unbeschadet

wenn unvorhergesehene

acht, desertirt man Wächst die Gefahr

ofort von den übrigen rwaltungsrath gelangen sol zuletzt aufgeführten A Abänderungen si z-Urkunde nachstehe 99 ersten Absatz: beider Häuser Fürsten⸗Kollegiums

hervorgehen; verbleibenden Verhältniß betreffenden Bestimmungen der Gesetzgebung on. Das esen der Union wird Weise geordnet, welche sich der künftigen Gestaltung des deutschen 3 2) Am Schlusse folgenden Artikel hinzuzufü gen: „Die Ausführung der in den 8§. 2 und 3 vorbehaltenen stimmungen wird einer näheren Verständigung Regierungen vorbehalten.“ . ö. Außerdem empfiehlt der Ausschuß, in Betreff der in der Er— öffnungsbotschaft verlangten Ermächtigung zur Annahme: mãd

3. Es is⸗ n jesen zeihlschen Be , , Es ist mit diesem unverzeihlichen Be⸗

1815 in Kraft.

1de Paragraphen zu ändern, Ein Reichsbeschluß kann nur

Sozialismus

andererseits Jede Bewilligung gilt nur welchen ste bestimmt worden. Di nnerhalb der Gränze der Bewilligung er⸗ Nach erfolgter Prüfung und Bewilli— wird das Budget an das Staaten steht innerhalb des

Bundes anschließt.“ so verpflichten verpflichten

t den betressenden versammelte Das demokra . Handelsschule, um folgenden Antrag Das Staatenhaus ermächtigt auf den Antrag der verbündeten Regierungen den Reichs vorstand, mit denjenigen zum Wündnmst gehörigen Staaten, welche, so lange Holstein und Lauen⸗ burg, oder einer dieser Staaten, außerhalb des Bundesstaates ste⸗ hen, eine freiere Bewegung bei Regelung ihrer Handelsgesetzgebung ihrer Handelsbeziehungen :

Gesammtbetra⸗ Male Malaunet,

Reichstagsbeschlüsse

) imnerungen das Volkshaus endgültig beschließt. versammelt sich jedes Jahr am Sitze Zusammenkunft wird vom Reichs

gegeben, insofern nicht ein Reichs ßerdem kann der Reichstag zu außeror jederzeit vom Reichsvorstande einberufen werden. Volkshaus kann durch den Reichsvorstand aufge— dem Falle der Auflssung ist der Reichstag binnen Das Ende der „Reichstages wird vom Reichsvorstande bestimmt.

Vertagung des Reichstages oder eines der l Reichsvorstand bedarf, wenn sie nach Eröffnung zauf länger als 14 Tage ausgesprochen werden soll, der Zu teichstages oder des betreffenden Hauses. so 3 der beiden Häuser, kann sich auf 14 Tage

ersten Absatz: Jedes Haus hat das Recht, seine unwürdigen Verhaltens auszuschließen.

ö. end den Fre ĩ nicht verbündeten d außerhalb Deutschlands und eine Vertretung ihrer Handelsinteressen durch besondere Konsular ; genommen haben, die nöthigen Vereinbarungen der Interessen der Union zu treffen und solche dem nächsten Reichs— Fenehmigung vorzulegen.

Agenten in Anspruch

Großbritanien und Der Besieger der Sikhs, Lord Gough, . wie vom englischen Volke, nach seiner Heimkehr sehr ge— ub gab ihm dieser wobei seine Thaten, so wie die Verdienste des Ge⸗

wird von seinen dankbaren Gefährten,

tage zur definitiven Auch der orientalische Kl

Oesterreich. de est. dentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister am Königliche bayerischen Hofe, ist hier aus München eingetroffen. .

. Oesterr. Korrespondenz widerlegt das Gerücht, wel chem zufolge das vorarlbergische Armee-Corps Marschbesehl erhalten haben und ein Lager in Süddeutschland beziehen soll.

versammeln. Graf Thun, zendes Bankett,

nerals Hardinge, verdiente Anerkennung fanden.

Compagnie ist Sir großen Handels Mithewerber

Zum Präses der ostindise ernannt, der von einem Ter gesellschaft abstammt. Shepherd eben so viele; ihn.

Die englischen Kreuzer haben während der Jahre in Ganzen 625 des Sklavenhandels verdächtige S davon wurden 578 verurtheilt. vorgefundenen Sklaven betrug 38,033, von Verurtheilung 3941 gestorben sin volk starben 518. ist die bekannte Pianistin Madame Dulcken

ersten Stifter dies

Sachsen. April wurde der hiesigen Garnison auf der Parade ein Befehl vorgelesen, wonach die über eine große Anzahl von Soldaten und Reservisten wegen „militairischen Verrath oder entfernterer Betheiligung U Todesstrafe durch die besondere Gnade Sr. Majestät des Königs in Zuchthausstrafe von verschiedener Dauer gemildert worden ist. diesem Befehle werden die U

Nähere bestimmt die Ge⸗— : Auswanderungs ie Wehrpflicht

. Maiereignissen, Bie öffentlichen Aemter sind, unter Ein— hep t ‚. ö 8 an. . zedeutet: „sie sollten deshalb Bedingungen, für alle . . i »„sie sollten deshalb

6 ja nicht etwa glauben, daß die Todesstrafe abgeschafft sei, sie bestehe

vielmehr immer noch rechtsgültig fort f Soldaten sind bereits führt und die übrigen (gegen 20 Mann, hiesigen Reiterkaserne sitzen) harren dieses Schicksals.

Italien. in Folge der unbeschreiblich. gemäße seines Gesetzvorschlages, lichkeit ebenfalls angenommene Verfassung eximirten Gerichtsstand kennt, und endlich trotz des großen Wider standes die geheime Abstimmung durchsetzte, die das schon bekannte Resultat lieferte. Kaum war dies in der Stadt bekannt, als sich viele Gruppen sammelten, welche zwar den König und seine ben ließen, aber nicht undeutlich zu verstehen gaben, daß sie einem hoch gestellten geistlichen Herrn

. 1 . Die Aufregung Debatte der Senatoren über das sikkardische Gesetz ist er Minister entwickelt in seiner Rede das Zeit er auf die von der Geist

. ült . z begnadigten seit einiger Zeit auf das Zuchthaus abge

der Ergreifung auf

dem Arresthause

Schleswig⸗Holstein. Kiel, 15. April. al- Lieutenant von Willisen hat nachstehenden Armee befehl erlassen:

Soldaten! kehrer von Euch scheiden.

erlichen mi

Theil Eurer bisherigen Führer, Ls ist ein großer Verlust für uns, eine schwere Trennung, aber früh oder spät mußte es doch so kommen, wenn wir je selbstständig werden wollten, und das T war erwartet und trifft uns Den Ersatz müssen wir in uns selbst finden

en darf, außer bei eine

richterlichen unharmonische

In der That begannen die gellenden Pfeifen aus al⸗ ken Zeiten ihre Mißtöne hören zu lassen, und es einem Skandal gekommen, allein Truppen aller We rückten unter Trommelschlag auf den Platz, und nach Verhaf der wüthendsten Schreier zogen sich die Massen nach und nach zu Mittlerweile herrschte große A häuser und Kaufläden wurden geschlossen, Äufstand; doch diese Besorgnisse ware

Haussuchung,

sehls gen wollten des folgenden Tages dem Betheiligten zu 1 letzten Absatz: Ueber iusdrücklich ausnimmt, wirkd Durch das religiöse Bekenntniß und staatsbürgerlie bürgerlichen

Preßve rge hen ffengattunge n

ö 1 durch Schwur⸗

nicht unvorbereitet und werden ihn finden. das Vertrauen zu verlieren, wenn ich in Eure tapferen Augen sehe, so sollt und dürft auch Ihr noch ferner mir und den Führern, welche Euch bleiben, vertrauen. Unsere Kraft bleibt die ich selbst verläßt Wir wollen um so fester auf eigenen Füßen stehen, uns um so mehr anstrengen, s horcht Euren neuen Führern, wo Ihr deren erhaltet, die strengungen verdoppeln werden, ich weiß es diger, um so strenger,

igst in der Stadt; befürchte man einen ungegründet.

Ihr wollt, wie ich will.

1—

2 , . Dichter der „Italiade

zusammenhalten V, . fiori“, Angelo Maria

givilstandsregister nur um so freu da liegt unsere ganze Kraft. Holsteins Heer sei, auch auf sich ganz allein angewiesen, ein Mu ster in Hingebung und strengem Gehorsam, so ist des Vaterlandes Das erwarte ich von Den Scheidenden aber folgt unsere ganze Liebe, bezeugt sie ihnen auf jede so geknüpft war, kann wohl gewaltsam getrennt, aber nie Gesinnung zu den Einzelnen bleibt dieselbe.

und Erziehungs-Anstalten zu grün gestern mit Enthusiasmus empfangen.

Staatsbehörde . die baldige Rückkehr des

Befähigung der betreffenden Der häusliche Unterricht unterliegt Die öffentlichen Staatsdiener. l von Einzelnen als von E Eine vorgängige Ge⸗ hwendig, um jsen Handlungen gerichtlich zu Die Deutschen haben das Recht, lich friedlich zu versammeln, einer be— Volksversammlungen unter dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten und überhaupt durch das orgängigen obrigkeitlichen Erlaubniß abhängig gei 160, ersten Absatz: Die Deutschen haben das Recht, Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maß ukt werden; politische Vereine jedoch können Beschrän n Verboten im Wege der Gesetzgebung . zie in den §§. 136, 138, 157, Bestimmungen finden auf das Heer und nur insoweit Anwendung, als die militairischen Ge⸗ 26) 5§5. 168

Geschick gesichert. unsere ganze Moldau Walachei Dankbarkeit; Der Genera fehl erhalten, Die sem Befehl e Ahwesenheit sein werde, weiß zur hierorts kasernirten und in der Umgebung Truppen beginnen nun in der That abzuzie ückende Abtheilungen inspizirt und zum ch ist dabei keine Rede von Landes, denn statt der heimwärts ziehenden

löst werden,

mte wegen ihrer amtlich Euer Obergeneral immerwähren von Willisen.

äsident bei der Vertagung der

2

In den Worten, womit der P Landesversammlung am 12ten die Sitzungen schloß, sprach er den daß baldigst eine vollständige, das ganze Land und dessen Vertrauen besitzende ordentliche Landesversammlung eintreten könne, daß jedoch, falls diese Versammlung wieder zusammenkommen die Verhältnisse der Art sein möchten, Landesversammlung und der Regierung eine größere Uebereinstim⸗ mung sich kundgeben möge, als diesesmal der Fall gewesen ist.

Oldenburg.

bne Waffen in geschlossenen Räumen dazu bedarf es n

Wunsch aus, einer gänzlich

10,000 Mann 6000 Mann Diese Reduction wäre wirklich eine Lasten bereits

daß zwischen der russische Besatzung von

kungen und vorübergehende hohen Grad

unterworsen 159 und 160 enthaltenden die Kriegsflotte sziplinarvorschriften nicht entgegen stehen. I75, am Schlusse hinzuzufügen: Auf die Ver Organisation der

. (Hann. Ztg.) hat in seiner heutigen Sitzung den Antrag der in einen direkten

Oldenburg,

Obschon bei der neuerlichst vollzogenen Verpachtung der sämmt lichen erzbischöflichen, bischöflichen und Klostergüter gegen den letz Pachtschilling 2,396,555 Piaster ergeben hat, so möge man ja nicht daraus schlie des Landmannes die Pächter zu so hohen as Erträgniß dieser Pachtungen nur aus der äußersten zu erklären, daß der Fürst sich bewogen

Staats ⸗-Regierung, Wahlmodus

ni iedriaem E sus 3 verw de ger zyrfe 8 mit niedrigem Eensus zu erwandeln, verworsen. Mehrertrag

zu streichen. : setzungen, welche durch Veränderungen in der Herichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, sinden diese Bestimmun Die Verhandlungen vor und Strafsachen sollen öf⸗

ßen, daß der Wohlstand Preisbietungen bestimmt fließt in die Centralkasse, Noth des Staatsschatzes

Anwendung. und es ist darum

pem erkennenden Gerichte