1850 / 111 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

hält dieser es nicht für räthlich, eine Anzahl von Obergerichten in Deutschland dieser Gerichtsbarkeit zu beauftragen und das R ls Cassationsgericht eintreten zu lassen, weil der dem Reichsgerichte diese Gattung von Stra] veist und weil von einem Gerichte eine größere Gleich Rechtsprechung erwartet werden kann. Von a. 64 * Ausschuß vorschlägt, sind folgende zu

teichsgerich r als

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der

enigen der Einzelstaaten, zu keiden Hanfern des, Par und zwar von 84 Ge⸗ und 56 aus dem Volkshause sedem ordentlichen Reichs— ichen Präsidenten und Schrift zerzeichniß dem Justiz Minister mitge Geschwornen für den Reichskriminal Reichsgerichte zufertigt und durch Aus der Liste der Geschwornen

h das Loos gezogen verden

so werden ihm schrift

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Oesterreich. Wien, 21. April. njestät der Kais

olgende Entschließr hinsichtlich de zuge der durch 5.

en Kirche verb

Ministers des Kultus und erri s Minister-Rathes für alle nländ che jenes Patent erflossen ist, nachstehende Sowohl den Bischöfen, als ihnen un frei, sich in geistlichen Angelegen heiten an und die Entscheidungen und An⸗ ordnungen des Papst zu empfangen, ohne dabei an eine vorläu⸗ ige Zustimmung weltlichen Behörden gebunden zu sein. 5. 2 katholischen Bischöfen steht es frei, über Gegenstände ihrer

55, .

Angelegenhei e 5)Y . 1 des Patents vom

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wenden

ohne Ermahnungen

von ihren

ihre Gemeinden

Behörde

haben

und Anordnungen zu erlassen; Erlassen, insofern sie äußere

kungen ach sich ziehen öffentlich kundgemacht werden sollen, gleichzeitig den Regierungs Behörden, in deren Bereich die Kundmachung erfolgen oder die Anwendung geschehen soll, Ab schriften mitzutheilen. §. 3. Die Verordnungen, durch welche die Kirchengewalt bisher gehindert war, Kirchenstrafen, die auf bürger che Rechte keine Rückwirkung üben, zu verhängen, werden außer Kraft gesetzt. §. 4. Der geistlichen Gewalt steht das Recht zu, Jene, welche die Kirchenämter nicht der übernommenen Verpflichtung gemäß verwalten, in der durch das Kirchengesetz bestimmten Form zu suspendiren oder abzusetzen und sie der mit dem Amte verbun denen Einkünfte verlustig zu erklären r Di

sedoch

oder li li

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. Zur Durchführung des Erkenntnisses kann die Mitwirkung der Staatsbehörden in An— pruch genommen werden, wenn denselben der ordnungsmäßige Vor gang der geistlichen Behörde durch Mittheilung der Üntersuchungs Akten nachgewiesen 8 5 7 der Durchführung Bestimmungen ist Mein Minister des Kultus und Unterrich tes beauftragt. Meine Behörden sind anzuweisen, daß, wenn ein katholischer Geistlicher seine Stellung und die ihm in dersel ben für kirchliche Zwecke zustehenden Befugnisse zu anderen Zwecken in der Art mißbraucht, daß seine Entfernung vom Amte für noth wendig erkannt wird, sie sich deshalb vorerst mit seinen kirchlichen Vorgesetzten ins Einvernehmen setzen. Den Gerichts-Behörden ist zu verordnen, daß, wenn ein katholischer Geistlicher wegen Ver der Vergehen verurtheilt wird, dem Bischofe die Verhand

lungs n auf sein Verlangen mitgetheilt werden. In der Mir zustehenden Ernennung Bischöfe erkenne Ich ein von Meinen erlauchten Vorfahren Üiberkommenes Recht, welches Ich gewissenhaft Heile und zum Frommen der Kirche und des Reiches aus

Um bei der Auswahl der Person das Beste

ze Ich stets geneigt sein, bei Be Bisthümern, wie dies auch bisher in Uebung von Bischöfen, und namentlich von Bischö er Kirchen-Provinz, in welcher das Bisthum erledigt ist, zu Ueber die bei Ausübung der landesfürstlichen Rechte im Besetzung geistlicher Aemter und Pfründen zu beobach—

orm hat Mein Minister des Kultus und Unterrichts Mir gneten Anträge zu erstatten. Zur Durchführung der von Bersammlung der Bischöfe in Betreff der Bedingung zur Er Domherrnstellen, der Domizellar⸗Kanonikate, dann in Wahl-Kapitel zu Olmütz und Salzburg beschlossenen sind die Bischöfe, insoweit Meine Regierung dazu mitzuwirken berufen ist, kräftigst zu unterstützen. Die vollständige Durchführung der von der Versammlung der Bischöfe über die pfarr⸗Konkurs-Prüfung getroffenen Bestimmungen soll, unter dem Vorbehalte, daß dieselben nicht ohne mit der Regierung gepflogene Rücksprache abgeändert werden, kein Hinderniß finden, jedoch soll dort, wo, und insoweit, als jene Beschlüsse nicht zur Richtschnur genommen werden, bei der Pfarr- Konkurs-Prüfung nach den bisherigen Anordnungen vorgegangen werden. Ich genehmige, daß es jedem, Bischofe frei stehen soll, den Gottesdienst in seiner, Diözese im Sinne der von der Versammlung , , dhe er nnn, Ge ee besiehenden Gern! n,, ,, n, auf Grundlage der holische Bevölterung die q / 1 daß an Orten, w die ka⸗ laiholijchcn , na . ; dildet, die Feier der Sonn⸗ und öffentlichen Dan deo r; ger uschvglle Arbeiten oder durch m , dn in rieb gestört werde. Im Uebrigen nehme Ich Böhr r Ren mi hegen Eingaben der Versammlung der tus und Unterricht ont , Meinen Minister des Kul⸗ entwickellen Ansichten zu ger Bemäßheit der in diesem Vortrage Fragen sind Mir die Heigne rm den Ueber die noch unerledigten gung zu erstatten, at, wenn a. mit thunlicher Beschleuni= lichen Stuhle nothwendig t 6 Einvernehmen mit dem päpst⸗ gen und Einleltungen zu rreßsen e. die nöthigen Vorbereitun⸗ auch auf die Regelung des Ela se ) idee Einvernehmen wird sich ner Regierung gewahrt werden muß zu erstrecken haben, der Mei⸗ um von geistlichen Aemtern

wird. die ser

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und Pfründen im Allgemeinen Männer bürgerliche Ordnung gefährden könnten. Joseph.“ ö ö Vortrag des Ministers des Kultus und Unterrichts, Gra fen Thun, über die mit den katholischen Bischöfen wegen Regelung per kirchlichen Angelegenheiten gepflogenen Verhandlungen, worauf obige Entschließung des Kaisers erfolgt ist, lautet:

„Allergnädigster Herr! Unter den vielen wichtigen Fragen, de ren Lösung bei der Neugestaltung Oesterreichs, der schweren aber erhabenen Aufgabe der Regierung Ew. Majestät, nicht umgangen werden kann, ist die Frage von dem Verhältnisse des Staats zur Kirche eine der allerwichtigsten, denn sie berührt die religiösen Ueberzeugungen, das un⸗ antastbare Heiligthum des Einzelnen, und zugleich die gewaltigste und nachhaltigste von allen Mächten, welche den Entwickelungsgang von Völkern und Staaten bestimmen. Einem Zustande innerer Auflösung gehen Bölker und Staaten entgegen, wo die religiösen Ueberzeugungen ihre Macht auf die Gemüther verloren haben. So lange sie aber Macht üben, wirken die kirchlichen Angelegenheiten vielfach, eingreifend und unabweislich zurück auf das bürgerliche Leben. Staat und Kirche haben es denselben Menschen zu thun.

Kirche bestrebt sich durch den Einfluß der Religion dem Gewis sen eine Richtschnur zu geben. atsgewalt hat das ernste Amt empfangen, die Rechtso nöthigenfalls durch wendung äußeren Zwanges zu gefühl ihren Anor nicht zur Stütze dient, so ist gelähmt. rseits be' äußerer ihrer Thätigkeit und Bewahrung der selben den Schutz der Staatsgewalt an. allen Seiten her

nander in Berührung. Eben welche auf dem Gehiete des einen in den Bereich des

welche sie zu einander

von der Bewegung,

des Staates

fern zu halten, welche die Wien, 18. April. Franz

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ihre Macht Hülfsmittel „rbung Von

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der 11 Stimmen laut, .

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unberührt on verschiedenen Seiten entgegengesetzter Absicht Tre forderten, Regierung

Oesterreichs neue

und sie sind

Ew. Majestät

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einzugehen geworden

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und es Lander, l ĩ dirche und den Gemeinden, Regierung besteht, n sorgfältig vermie dieser Einrichtung, hunderten rechnenden te der geschichtlichen Entwickelung und c steht sie ab edenfalls in Durchführung zur Unmög it mach Oesterreich könnten ß Macht

Gescl

Regierung auf geh oben Stande, diese Auft in Wahrheit aber schon eine solche E religiösen Angelegenheiten der Völker O loser Verwirrung Preis geben, während si bar wäre mit der Aufrechthaltung wohlerworbener Regenten, auf Regierung niemals Verlangen, Bewegung, die

Nothwendigkeit war

eine zu klärung e ster reich namen e andererseits unverein Rechte seiner Majestät daß die freiere zu gewähren Bedürfniß und nicht versagt werde, mußte beachtet werden, ohne doch vorschnell mit der Vergangenheit Patent vom gesetzlich aner

Recht, ihre Ange

daher zu brechen und 1 März 1849 kannten Kirche

legenheiten selbstständig zu ordnen

Unausführbares verbürgte durch §.,. 2

Religionsgesellschaft das

zu verheißen. Vas

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Recht der gemeinsamen öffentlichen Re und

einsgesetz entband die Versammlungen, welche die Ausübun gesetzlich gestatteten Kultus zum ausschließlichen Gegenstande haben, von den Beschränkungen, wele Volksversammlungen aufge llt wurden; aber derselbe §. 2 des obigen Patentes sprach zugleich daß jede Kirche im Besitze und Genusse der für ihre Kultus und tszwecke bestimmten Anstalten, tungen und Fonds verbleibe, und wie jede Gesellschaft den allge meinen Staatsgesetzen unterworfen sei. Dadurch war lich festgestellt, daß die Staatsregierung die Kirchen Gesellschaften als solche anerkenne und Entwickelung der kirchlichen Verhältnisse auf Grundlage schen Bestandes und rechtlichen Beziehungen gierung gewahrt. Nachdem aber Ew. Majestät durch Patentes vom 4. März 1849 Allerhöchstihren Ministerrath beauftragten, zur Durchführung der Bestimmungen de selben bis zum Zustandefommen organischer, Gesetze provisorise Verordnungen zu entwerfen und Ew. Majestät zur San zulegen, so handelte es sich darum, diesem Allerhöchsten Auftrage auch hinsichtlich der im 8. Benthaltenen Zusicherungen nachzukommen. Der treugehorsamste Ministerrath erkannte die othwendigkeit, dabei vor Allem seine Aufmerksamkeit auf die Angelegenheiten der katholi schen Kirche zu lenken, welche die große Mehrzahl der österreichi⸗ schen Staatsbürger zu ihren Bekennern zählt, und im ganzen Reiche für die sittliche Grundlage des Volkslebens von der höch sten Bedeutung ist. Die kirchlichen und politischen Beziehungen waren durch die frühere Gesetzgebung virlfach in einander ver schmolzen; sollten nicht bedenkliche Störungen eintreten, so mußten bie durch 8§. 2 aufgestellten Grundsätze auf das Einzelne der da durch berührten Verhältnisse mit sorgsamer Umsicht angewandt wer— den. Ueberdies war durch die Stellung, in welcher die katholische Kirche kraft 5. 2 anerkannt ist, die Nothwendigkeit gegeben, die Neugestaltung ihres Verhältnisses zum Staate im Wege der Ven einbarung durchzuführen. Die Regierung Ew. Majestät glaubte daher den Auftrag, welcher ihr durch 8. 13 des allerhöchsten Pa tentes vom 4. März geworden ist, hinsichtlich der katholischen Kir chenangelegenheiten nicht erfüllen zu können, bevor sie sich nicht mit den gesetzmäßigen Vertretern der katholischen Kirche darüber ins Einvernehmen gesetzt habe, und erließ am 31. März v. J. an die Bischöfe der Länder, für welche die am 4. März gewährten allgemeinen Bürgerrechte kund gemacht wurden, die Einladung, sich nach Wien zu begeben, damit das Miuisterium zur Berathung der in, welche die katholische Kirche auf Grundlage jener gesetz lichen Bestimmungen künftig im Reiche einnehmen werde, mit den selben in unmittelbaren Verkehr treten könne. Es wurde der Ein— ladung mit Bereitwilligkeit entsprochen und die versammelten Bi April bis zum 17. Juni Berathungen, deren

gesetz schütz en ihrer

den §. 13 des erwähnten

treugehorsamsten

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shöfe hielten vom 30. Teig n . dem Ministerium unter dem 30. Mai und dem 6., 13., 15. uud 14 En rd ne, Bevor sie die Versammlung schlossen, erwählten sie

omité, welches aus dem Kardinal und Fürst⸗Erzbischof von

tagte das strömten trotz des Regens, der eine geraume Zeit anhielt, den berg er Jen die ganze prager Garnison, darunter der größere El eil in

Salzburg, den Fürstbischöfen von Seckau und Laibach, dem Feld— bischofe und dem Bischofe von Brünn besteht, und laut der am 17. Juni gemachten Mittheilung die Bestimmung hat, über die von der Versammlung behandelten Gegenstände mit der Regierung Ew. Majestät zu verkehren. Die schriftlichen Aeußerungen, welche die Versammlung dem Ministerium vorlegte, haben zum Gegen stande:

1) Eine einleitende Erklärung.

2) Die Regierung und Verwaltung der Kirche, die geistlichen Aemter und Pfründen, das Patronatsrecht, die Pfarr-Konkursprü fung und den Gottesdienst.

Die geistliche Gerichtsbarkeit.

en Unterricht.

as Klosterwesen.

ie Ehefrage.

en Religions, Studien- und Schulfe as Pfründen⸗ und Gotteshaus⸗Vermögen aus diesen Andeutungen erhellt, wie und wie viele und wichtige Verhältnisse derselbe l Die bischöfliche Versammlung hat, während sie die Ansprüche der Kirche mit Eifer vertrat, in anerkennenswerther Weise das Streben beurkundet, die Geltendmachung der lirchlichen Rechte mit den wesentlichen Interessen des Staates in Einklang zu setzen. Desseu

ungeachtet unterliegt die Erledigung ihrer ben manchen Schwie

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rigkeiten. (Schluß folgt.)

Kabinetsschreibens vom hat Se. Majestät dem Minister-Präsidenten Minister des Aeußern und Feldmarschall-Lieutenant Fürsten Felü Joseph⸗-Ordens

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Ministers des den gewesenen Professor ü Professor der Gratz und fesso der orientalischen Ak außerordentlichen versität ernannt Erdbeben, welches übertra f an He ftigke i 1843 und verbreitete Schlafe gescheuchten leichtere h 31 chläge Minuten Uhr Nachts durck vachsend auf s ist schwer ; man sich der Größe der

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und Dauer ptember Schrecken Bewohnern

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wa o lange, men bewußt werden konnte. Die Nacht war ruhig date die Luft, das Barometer gab kein Anzeichen der dre ein heller Lichtschein, der die Gegenstände wie Augenblicke aber wieder verschwunden war t zurückließ, ging der Katastrophe einige zohner vom ersten Schreck 0 großentheils im Falle ch aus der 2 arge Beschädigi

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Die P ö ag lieferte den erfreulichen Bewe ? n, dem allerhöchsten Kaiserhause ihre Anhänglich darüber zu Se. Majestäͤ Prag zu seinem Aufenthalte gewähl . Se. Majestät sich jede Feierlichkeit zu allerhöchstihrem G verbeten haben doch nicht Geburtssest ihres Ferdinand“ zu

wie gern die genheit

nd die Freude bezeugen,

dinand t ließen es sich selern

„guten Kaisers

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zur Kaiserlichen Burg hinauf, auf deren den l Waffenrscken, unter dem Kommando des Feldmarschall-⸗Lieutenant Fürst Taxis, aufgestellt war. Dem solennen Hochamte sahen wir die Be amten der Statthalterei und der übrigen Branchen, an ihrer Spitze Se. Excellenz unseren allverehrten rn Statthalter, sammte Gencralität, die Stabs- und beroffiziere beiwohnen. wohl Viele aus dem Publikum durch den Regen abgeschreckt wur den, an der Feier Theil zu nehmen, doch eine bedeutende Menge. Die Truppen defilirten nach gefeuerten Dechargen in ausgezeichneter Haltung, lichen Hoheit dem Herrn Erzherzog Albrecht rüber. sils Se. Majestät Kaiser Ferdinand mit den Kaiserlichen Ho dem Herrn Erzherzog Franz Karl mit Höch st dero Gemahlin, denen die Festivitäten ebenfalls galten, aus

sichtlicher Theilnahme zusahen.“

Her dann die ge⸗

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April (Bayer. BI.) Vie

Bayern. München, 30 . Ba B Die Kammer der Reichsräthe ertheilte in ihrer heutigen itzung dem Gesetz-Entwurfe über die Verlängerung der provisorischen . Erhebung für 1849 1850 ihre Zustimmung ohne g, ebatt Ia Abgeordneten⸗Kammer wurden drei neue e, en , fingebracht über Verleitung von Militair⸗ Personen und Landwehr Mannern zum Ungehorsam, üher Einschreitung der . bewaffneten Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Orbnung, über Verhängung bes Kriegs- und Belagerungs Zustandes.

———

Ausland. Frankreich. Gesetzgebende Versammlung., Sitzung Vorsitz führt Dupin. Der Präsident ver Schreiben des Finanz⸗-Ministers, daß er morgen neue für 1851 einbringen werde. tet die Versammlung, ofort in den Abtheilungen auf die zersammlung beschließt, dasselbe Donnerstag an die Abtheilun Tagesordnung: Deportations-Gesetz. Art. 3. meint, die Ersetzung der Todesstrafe durch lebenslängliche logisch Ersetzung dieser durch zeitliche Haft. wenn nicht wüßte, daß „Die Verurtheilung zur Deportation

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9 Mr I 1 20. April,. Hin

das

verweisen

ement vorschlagen, Art. 4: rgerlichen Tod, 1 neues Gesetz über irgerliche Rechte untersa : Deportat

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erklärt. getro ffen, von auf ununterbro rdigung geblie⸗ ben sei; 9698 sün ger Sohn an . habe, sondern, vor Beginn des dem Notar Fremin, dessen Schreiber er l Invalid enhauses

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Kugel men desselben

nicht

Frau

wieder

nicht mitgekämpst

damals we nach d Gegend des

(fast Stunde von entfernt)

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siegbaren Heeres, dar begleiten und bei mandeur Meiner tapfer vor Kaschau gekämpft, lege ich einen Säbel bei, zum Zeichen Meines T

95 Ia 1890

701

durch den plötzlichen Ausbruch des Kampfes, der die Circulation sperrte, daselbst bis nach dessen Beendigung zurückgehalten worden sei; daß auch der jüngste Sohn eben so wenig, als der zweite, auf dem Schauplatze des Kampfes sich befunden habe. Diese Augaben hält sie den siebzehn Kugeln und den weiteren Erzäh⸗ lungen, die an allen Straßenecken von Paris angeheftet waren, entgegen. Sie fordert Leclerc kategorisch zur Antwort auf, da sie nicht glauben könne, der Vater wolle die blutige Leiche seines Soh s zum Fußschemel der Parteiwuth machen. Am Schlusse fragt ob nicht Herr Léon Trinonesse, Leclerc's erster Commis, und dieselbe Person mit dem Neffen des Herrn erklärt sie sich zum rechtsgültigen Beweise und genschaft bereit. Im Comité ß

nis

hatte ein eichnete Angabe

seinen Auf damals geschehen

der gemäßigten Hauptmann der Nationalgarde die als Roman bez l und n die welche Leclerc an ihn gerich em jün an m timmen folgende

für Par J

und Polen.

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iden werthvollen r Raden in Groß⸗War dmarschall, Fürsten von We zan, feierlichst übergeben . dem Regiments-Commandeur, Obristen ben Ihrer Kaiserlichen Vergnügen und Stolz habe Waffenthaten Meines Regimentes gelesen, d ch ) schen Aufrührer ausgezeichnet; es ist Auftrag zu ertheilen, dem Regimente gen Georg, Schirinherren unseres unbe überreichen. Möge er dasselbe immer⸗ Für den Com

h oheit

Kampfe angenehm, Bildniß des hei von Mir zu

allen Gelegenheiten beseelen

des

Leib⸗Schwadron

verbleibe Ihnen Allen aufrichtig wohlgewogen. August 1849.“

ankes. Ich Peterhof, den 13

Italien.

Turin, 16.

Ein

Königliches

Dekret verwandelt 2496 Lire rückkäufliche Renten in konsolidirte

von einer neuen Protestation

Falloux ist vom Könige empfangen

Spanien.

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15. April.

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Rechte des erhofften Thronerben und einer bung zur Zeit der Niederkunft der

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Besserung der Hand haben wir keinen Grund,

vorzüglichen Stande der Win ich, daß sich die Speculationslust dem Rittmeister Raden, der so Interessant bleibt aber .

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