Geruhen Ew. Majestät, demgemäß allergnädigst anzuordnen, derselben Zwecken in
daß, wenn ein Geistlicher seine Stellung und die ihm in für kirchliche Zwecke zustehenden Befugnisse zu anderen * der Art mißbbraucht, daß seine Entfernung vom Ames sich der NR. gierung als nothwendig darstellt, die weltlichen halb vorerst mit seinem kirchlichen Vorgesetzten zu setzen haben. 2. , e Die bischöfliche Versammlung hat es mit Necht e , , erkannt, daß, wenn ein Geistlicher von den neltligen Dischof in bie gen Verbrechen oder Vergehen verurtheilt wird n nf, verhängt, den Möglichkeit versetzt werde, bevor er eine geistliche Sire Ie ch. gegen⸗ Grad der Schuld, welche der ,, Daß er zu dem über auf sich geladen, selbstständig n be ür ge isung in Kenntniß Ende vor Volljug der 3 bestehenden Gesktze angeordnet. ,, , ü, eee h, el . 1, er, umb lungs Akten, wenn sie verlangt wird, . Mi rer nm , Ew. Majestät dürften sich bewogen sinden, nicht verweigert werde., Ew. „m ,. , , aller nnädigst zu genehmigen, daß diele Mitt . ung le '. ar , er erweigert wurde, den Gerichten aus⸗— gleich sie auch bisher nicht verweiger , drücklich zur Pflicht gemacht werde. - ( . . Die Gegenstände, welche ihre gemeinsame Erledigung in der anliegenden Verordnung finden, sind insgesammt solche, hinsichtlich welcher es sich nur um Beseitigung der durch die bisherige Gesetz⸗ gebung aufgerichteten Schranken handelt. . Pie anderen gegenwärtig zu erledigenden Punkte der bischöf— lichen Eingaben verlangen abgesondert behandelt zu werden. Der ehrfurchtsvoll Unterzeichnete erlaubt sich, die Unterrichtsfrage einem eigenen allerunterthänigsten Vortrage vorzubehalten, über die übri gen Gegenstände aber Nachstehendes zu bemerken: Die versammelten Bischöfe haben in ihrer Zuschrift vom J , hn n, welche die Staatsgewalt der Kirche gegenüber ansprechen kann, sowohl jene, welche aus der Natur der Staatsgewalt hervor⸗— gehen, als auch jene, welche der Monarch kraft besonderer Rechts gründe erworben hat. Dieser Erklärung getreu, zollen sie auch dem landesfürstlichen Rechte, die Person des zum Bisthume zu Erheben⸗ den zu bezeichnen, ihre Anerkennung; doch halten sie dafür, daß dies Recht als ein rein persönliches müsse betrachtet werden, und glauben durch die politischen Verhältnisse sich aufgefordert, die ehr furchtsvolle, doch dringende Bitte zu stellen, Ew. Majestät wolle Sich bereit erklären, das erwähnte Recht nicht ohne Beirath katho lischer Bischöfe zu üben, und die Bischöfe der Kirchen Provinz, wel cher der erledigte Sitz angehört, dabei niemals zu übergehen.““ Unstreitig ist dies wichtige Recht von dem persönlichen Ver hältnisse abhängig, in welchem der katholische Landesfürst zur katho⸗ lischen Kirche steht; denn einem nicht katholischen Landes fürsten ist es niemals und nirgends zuerkannt worden. Auch liegt es am Tage, daß es zu zweckmäßiger Uebung desselben von großem Nutzen sei, fich des Rathes von Vischbfen zu bedienen, und daß Lie Bi schöfe der Kirchen-Provinz, wo das Bisthum erledigt ist, mit den zu beachtenden Verhältnissen in der Regel am besten bekannt seien.
Ew. Majestät dürften sich daher bewogen finden, dem Ausschusse der bischöflichen Versammlung in dieser Beziehung eine beruhigende
Erklärung ertheilen zu lassen. . Ueber die Form, in welcher diese Ernennungen künftig zu ge
schehen haben, stellen sich nähere Bestimmungen als wünschenswerth dar. Dies gilt auch von den Rechten, welche dem Landesfürsten in Betreff der Besetzung anderer kirchlichen Aemter und Psfründen Ew. Majestät dürften daher anzuordnen geruhen, daß
zustehen.
äber die Form, in welcher die landesfürstlichen Rechte in Betreff der Besetzung kirchlicher Aemter und Pfründen künftig geübt wer⸗ den sollen, eine Verhandlung eingeleitet und, insoweit es erforder⸗ lich ist, im Einvernehmen mit dem päpstlichen Stuhle herbeigeführt
werde.
Dieses Einvernehmen dürfte sich auch auf die Regelung des Einflusses zu erstrecken haben, welcher der Regierung Ew. Majestät gewahrt werben muß, um von geistlichen Aemtern und Pfründen, zu welchen nicht Ew. Majestät ernennen, Männer fern zu halten,
deren Wirksamkeit der bürgerlichen Ordnung Gefahr drohen würde. Ueber die Befähigung zur Domherrnstellen haben die versammel ten Bischöfe erklärt: „Damit die Domkapitel ihrem Zwecke genügen, und ihre bevorzugte Stellung in würdiger Weise behaupten können, sei es nothwendig, die Bürgschaften für die vorzugsweise Befähi gung ihrer Mitglieder nicht zu vermindern, sondern zu vermehren. Sie erkennen daher die Heilsamkeit der bestehenden Anordnung, in Folge derer zu Erlangung von Domherrnstellen eine zehnjährige kirchliche Dienstleistung erforderlich ist, und versprechen die nöthigen Einleitungen zu treffen, um diese von der Staatsgewalt erlassene Bestimmung auf das kirchliche Gebiet zu übertragen.““ Der Re⸗ gierung Ew. Majestät kann es nur wünschenswerth sein, daß eine Verfügung, durch welche man dem Verdienste und der Erfahrung den Vorzug zu sichern strebte, die kirchliche Anerkennung erhalte. In demselben Geiste haben die versammelten Bischöfe sich da— hin geäußert: „„Die katholische Kirche sei stets von dem Grundsatze ausgegangen, daß bei Verleihung von kirchlichen Aemtern und Pfrün⸗ den nur auf Frömmigkeit, Kenntnisse und Verdienste Rücksicht zu nehmen sei; sie wünschen daher und werden dahin wirken, daß auch jene Domherrnstellen, zu deren Erlangung noch adeliche Abstammung ge⸗
fordert wird, an den würdigsten ohne Rücksicht auf seine Geburt
verliehen werden; doch solle dies auf gesetzlichem Wege und ohne Verletzung von hexeits erworbenen Rechten geschehen.““
Sie fügen hinzu: „„Nicht nur um die Lücken auszufüllen, welche durch das allmälige Erlöschen der Domizillar⸗Kanonikate in den Wahlkapiteln zu Salzburg und Olmütz entstehen werden, sondern auch um der Wahl größere Würde zu geben und den Zu
( n, der Bischöfe mit dem Metropolitan-Sitze fester zu nüpfen, stelle es sich als wünschenswerth dar, daß die Bischöfe der Salzburg und Olmütz das Stimmrecht bei Er⸗
Kirchen⸗Provinzen
wählung des Metropoliten erhalten je Wähler auf eine grö ßere Zahl, alten. Um die Wähler auf eine grö
ren das Wahlrecht zu verleihen.““
8 zor 2 12 Der Regierung Ew. Majestät kann es nur willkommen sein,
wenn ein Grundsatz, an welchen sie bei sei 2
an 1 zen sie bei Verle n S cä
b. Lg sesthallen rn an — Verleihung von Staatcäm deltung erlangt. Auch die Bestimmungen,
sammelten Vischsése be z und Olmütz i n der Wa
Geruhen Ew. Ma
Bischifen een Ehre, jestät allergnädigst zu genehmigen, daß d ,,, rel h ng dieser Bestimmungen die far wen nn ung, insoweit sie dazu mitzuwirken berufen ist,
zugesichert werde. Das Kirchengesetz v ren ein Konkurs n durch dazu bestellte , . ö Maßregel ward in Desterrei Evyrüj
Behörden sich des⸗ ns Einvernehmen
710
so wie die Verbindlichkeit, sich derselben zn , . 4 ö. Zeit, jar welche die mit Erfolg bestandene Prüfung Geltung hatte; vom Staale waren die Professoren der theologischen Lehranstalt als Exa⸗ Ei atoren aufgesteli, nur der Examinator aus der Dogmatik blieb dem Bischofe zu freier Auswahl überlassen, an die Landesregierung hatte man sich um Dispens von der Konkursprüfung zu wenden. Die verfammelten Bischöfe haben das Recht, die Befähigung zur Uebung der Seelsorge zu beurtheilen, für die geistliche Gewalt n Anspruch genommen, und die Staatsgewalt kann ihr im Hinblick auf §. 2 des Allerhöchsten Patentes vom 4. März 1849 dieses Recht nicht streitig machen. Allein auch für deh Staat ist es von Wichtigkeit, daß die Befähigung von. Männern, welche als Pfarrer wirken sollen, auf eine zweckmäßige Weise geprüft werde; die Regierung muß wünschen, daß in dieser Beziehung in den verschiedenen Diözesen ein gleichmäßiger Vor gang beobachtet werde. Sie muß wissen, welche Bürgschaft für die Befähigung der Seelsorger durch die Einrichtung der Konkursprüfung geboten ist, um beurtheilen zu können, suwieweit und unter welchen Bedingun— gen sie ihnen ihrerseits in Beziehung auf die Schule, das Armen⸗ wesen und die Ehe⸗-Angelegenheiten Functionen übertragen kann, deren Verbindung mit dem geistlichen Amte für den Staat, wie für die Kirche wünschenswerth ist. ⸗ .
Die Regierung Ew. Majestät darf und muß daher das. Ver⸗ langen stellen, daß die über die Konkursprüfungen zu erlassenden Verfügungen, bevor sie in Ausführung kommen, zu ihrer Kenntniß gebracht werden, damit sie das, was sie von ihrem Standpunkte aus wünschen muß, in Anregung bringen und auf allfäl lige Schwierigkeiten aufmerksam machen könne. Die versam— milten Bischöfe haben nicht verkannt, ,, Pfarr⸗ Konkurs Prüfung bisher geltenden Anordnungen vieles Zweckmäßige enthalten, und daß es nothwendig sei, überall, wo nicht ausnahmsweise Verhältnisse eine Ausnahme begründen, ein übereinstimmendes Verfahren zu beobachten. Deshalb haben sie sich über folgende Bestimmungen geeinigt: .
„„Die Pfarr-Konkurs-Prüfung soll in jeder Diözese jährlich zum wenigsten einmal und zwar mündlich und schriftlich vorgenom men werden. Gegenstände dieser Prüfung sind: 1) Dogmatik, 2) Erläuterung der heiligen Schrift nach der Vulgata, 3) Moral und Pastoral sammt Liturgik mit vorherrschend praktischer Richtung, 4) Kirchenrecht, 5) vollständiger Entwurf und theilweise Ausarbei tung einer Predigt, 6) mündlicher Vortrag, 7) Katechese. Zur Er⸗ langung jedes Amtes selbstständiger Seelsorge ist erforderlich, daß ber? Bewerber die Pfarr-Konkurs Prüfung mit gutem Erfolge bestanden habe. Inwiesern für Kanonikate, mit welchen zwar die Verpflichtung zur Seelsorge, aber kein selbstständiges Seelsorgsamt verbunden ist, die Pfarr Konkurs-Prüfung nothwen dig sei, bleibt dem Ermessen des Biözesan-Bischofs überlassen. Zur Pfarr-Konkurs- Prüfung sollen nur solche zugelassen werden, welche seit wenigstens drei Jahren die Befugniß zur Verwaltung der Seelsorge erlangt haben. Die Konkurs-Prüfung hat in der Regel für sechs Jahre zu gelten, doch kann durch Provinzial⸗Konzilium ein längerer oder kürzerer Zeitraum bestimmt werden. Nur die dienstthüenden oder emeritirten Professoren der Theologie, jene Dok toren der Theologie, welche zu Erlangung dieser Würde sich den strengen Prüfungen unterzogen, und solche Männer, welche sich in einem theologischen Fache als Schriftsteller ausgezeichnet haben, dür⸗ fen von Ablegung der Pfarr-Konkurs⸗-Prüfung dispensirt wer⸗ den. Von Wiederholung derselben kann der Bischof auch solche loszählen, welche als Seelsorger oder in ande rer Weise ihre theologischen Kenntnisse hinreichend erprobt haben. Kein Bischof ist verbunden, die Pfarr ⸗Konkurs-Prüfung, welcher sich ein Bewerber in einer fremden Diszese unterzogen hat, als für Pfründen seines Sprengels genügend anzuerkennen.““
Diese Anordnungen enthalten nichts, wogegen die Regierung Einsprache erheben müßte; im Gegentheile genügen sie jedem In⸗
fereffe, welches der Staat an der Einrichtung dieser Prüfung haben
es zweckmäßi allenfalls auf fünfundzwanzig — zu bringen, würde zweckmäßig sein, einer entsprechenden Zähl von Ehren-Domher«
in Bezug auf kirchliche Würden 96 6. welche die vers , ö hl der Erzbischöfe von Salzb
0 9. de 6 zburg al r g n geführt zu sehen wünschen, erscheinen als vollkom
Pnet, daß zu Besetzun edi c zu zung erledigter Pfar⸗ ben und vie ie r ung der Dew her werde. Diese zweckmäßige , , r, e n , der politischen Gesetzgebung gänz—
kann. Allein es liegt, keine Bürgschaft vor, daß die gefaßten Be schlüsse von den Bischöfen und ihren Nachfolgern als sie rechtlich verbindend angesehen werden. Mit Rücksicht auf dieses Verhält⸗ niß glaubt der treugehorsamste Ministerrath den ehrfurchtsvollen Antrag stellen zu sollen, Ew. Majestät geruhen anzuordnen, daß die vollständige Durchführung der von den versammelten Bischöfen über die Pfarr⸗Konkurs⸗ Prüfung getroffenen Bestimmungen kein Hinderniß finde, unter dem Vorbehalte, daß dieselben nicht ohne mit der Re gierung gepflogene Nücksprache abgeändert werden, und daß, wo und insoweit als diese Beschlüsse nicht zur Richtschnur genommen werden, bei der Pfarr-Konkurs⸗-Prüfung nach den bisherigen An ordnungen vorgegangen werde.
Von der Ansicht ausgehend, daß Alles, was auf den Staat Einfluß nehmen könne, der Verfügung des Staates unterstehe, er ließ die österreichische Gesetzgebung über den Gottesdienst der katho⸗ lischen Kirche die genauesten Anordnungen, deren viele jedoch längst in Vergessenheit gerathen sind. Dagegen erklären die versammelten Bischöfe mit Berufung auf 8. 2 der Grundrechte, daß sie fernerhin den Gottesdienst und alles darauf Bezügliche inner der Gränzen der allgemeinen Staatsgesetze selbstständig anordnen und nur den Geist und die Gesetze der katholischen Kirche dabei zur Richtschnur neh— men werden. Der treugehorsamste Ministerrath muß den von den Bischöfen erhobenen Anspruch als begründet erkennen.
Allerdings ist es für die Regierung von Wichtigkeit, daß das Recht, den Gottesdienst zu ordnen, stets mit weiser Vorsicht geübt werde, um so mehr, da die Versammlungen, welche die Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus zum ausschließlichen Zwecke haben, von den gesetzlichen Beschränkungen des Versammlungsrechts ent⸗ bunden sind. Auch hat die Staatsgewalt unstreitig wie das Recht, so die Pflicht, Fürsorge zu tragen, daß nicht unter dem Vorwande gottesdienstlicher Handlungen die Ruhe gestört oder die Sicherheit gefährdet werde, und der treugehorsamste Ministerrath behält sich vor, zu diesem Zwecke Ew. Masjestät gesetzliche Bestimmungen vor⸗ zuschlagen, welche sich auf den Gottesdienst aller Religions⸗Gesell⸗ schaften zu beziehen haben werden. Aber die versammelten Bischöfe haben ausgesprochen, daß sie es sich zur Pflicht machen, Alles, was an der bestehenden Gottesdienstordnung zweckmäßig und heilsam ist, sorgsam aufrecht zu halten, und daß keine Abänderung ohne Zustim mung der Provinzial-Synode gemacht werden solle; sie haben aus⸗ gesprochen, daß sie in der veränderten Stellung der Gesetzgebung eine doppelte Aufforderung finden, jeder willkürlichen Neuerung und sedem Mißbrauche, welcher sich beim Gottesdienste einschleichen könnte, mit unermüdlicher Thätigkeit zu begegnen. Zwar kehrt auch hier die Schwierigkeit hinsichtlich der Geltung der Beschlüsse zuräck. Dennoch glaubt der treugehorsaniste Minister⸗Rath, in Be⸗ rücksichtigang des der Kirche verbürgten Rechtes, die kirchlichen An⸗
gelegenheiten, zu welchen der Gottesdienst vor allem Anderen ge hört, selbstständig zu ordnen, darauf einrathen zu sollen, En. Ma—⸗ , en en zu Zenehmigen, daß es jedem Bischofe freistehe, den
esdienst seiner Diözese im Sinne der eben erwähnten, von
lente dersammelten Bischösen gefaßten Beschlüässe zu ordnen und zu
Staats verordnunge Die v e 6 ; gen regelten die Art und Weise der Prüfung, ! stellt: k. , . i . 1 6 n⸗
tages und der wenigen katholischen Feiertage ihren Schutz nicht entziehe und, wie bisher, Alles, was die Heiligung dieser Tage stört, ferne halte.““
Der treugehorsamste Ministerrath erkennt die Nachtheile und Störungen, welche entstehen müßten, wenn dieser Gegenstand dem Bereiche polizeilicher Aufsicht gänzlich entzogen würde, und die Staatsgewalt in keiner Beziehung die Rücksichten, welche die Staats⸗ bürger einander hinsichtlich der dußeren Darstellung ihrer religiösen Ueberzeugung schuldig sind, durch ihr Einschreiten aufrecht halten wollte. Die eigenthuͤmlichen Verhältnisse einzelner Kronländer bie ten jedoch in dieser Beziehung Schwierigkeiten, welche es nothwen⸗ dig machen, die genaue Regelung des Gegenstandes einem späteren Zeitpunkte vorzubehalten; Ew. Majestät dürften sich jedoch bewogen finden, anzuordnen, daß indessen die Behörden angewiesen werden, auf Grundlage der bestehenden Gesetze darüber zu wachen, daß an Orten, wo die katholische Bevölkerung die Mehrzahl bildet, die Feier der Sonn- und Festtage nicht durch geräuschvolle Arbeiten oder durch öffentlichen Handelsbetrieb gestört werde.
Geruhen Ew. Masjestät den gestellten Anträgen die allerhöchste Genehmigung zu ertheilen, und den ehrfurchtsvoll Unterzeichneten zu ermächtigen, die Eingaben der bischöflichen Versammlung in Ge mäßheit der in diesem allerunterthänigsten Vortrage entwickelten
Anfichten zu erledigen. Wien, 7. April. Thun.“
wissenschaft und Uunst Konzert. Hermann der Deutsche.
Lyrisches Volks drama von Hermann Küster. Aufgeführt im
Saale der Sing-Akademie. (Den 22. April.)
Hermann Küster (gegenwärtig Musitdirektor in Saarbi ü cken) trat schon vor mehreren Jahren in der Sing-Akademie mit einem dramalt. schen Oratorium: „Die Erscheinung des Kreuzes“ vor die Oeffentlichkeit und bekundete darin einen ehrenwerthen Komponisten, von dessen fernerem Schaffen Erfreuliches zu eriwarten stand. Um so mehr ihut es uns leid sagen zu müssen, daß das neue Werk diesen Erwartungen nur wenig ent⸗ sprochen hat. Als ein Hauptfehler der Arbeit erscheint die versehlte Auf sassung des Ganzen, indem der gewählte Stoff fortwährend im Widerspruch mit der musifalischen Behandlungsweise steht, die eine gänzlich mo— derne ist und fast jedweder charakteristischen Ausprägung ermangelt. Dies geht so weit, daß der Komponist z. B. einen Tanz, und Trink- Cher der Römer wie einen modernen deutschen Ländler behandelt, so daß die wunderlichsten Effekte zum Vorschein kommen, alle Wahrheit verloren geht und die Musik oft einen förmlich parodirenden Charakter anzunehmen scheint. Es ist diese verfehlte Behandlungsweise eines an sich würdigen Stoffes übrigens um so mehr zu beklagen, als der Verfasser im Uebrigen keinesweges ohne Einsicht und Talent zu Werke gegangen ist und in der Arbeit namentlich ein besonderes Geschick zu dramatisch wirksamer Concep tion durchblicken läßt, ein Lob, das früher schon seinem Oratorium gegen über ausgesprochen werden konnte. Dabei eifennen wir außerdem an, da das neue Werk in charakteristischer Hinsicht ebenfalls Einzelnes aus— zuweisen hat, was als gelungen bezeichnet werden darf, so den ẽ chwerter Tanz und Chor der Deuntschen Nr. 5:
Um die Schwerier, um die Lanzen
Nach dem Dreischlag kühn zu tanzen,
Welche Lust!“ der auch von eigenthüm!licher Färbung ist, dann der seurige Chor Römer No. 11:
„Wir nah'n! der großen Roma Legionen“,
so wie die sich anschließenden dramatisch wirksamen Recitative; doch sind dies eben nur Einzelheiten, die auf den Totaleindruck des Werkes unte den obwaltenden Umständen besonders günstig zu, influiren nicht im Stand sind. Die Aus führung angehend, so fand diese unter der Leitung der Komponisten und der Mitwirkung von Mitgliedern der Singakademie un des Wieprecht schen Orchesters statt, war aber im Ganzen au h ziemlich mangelhaft und jedensalls nicht geeignet, dem Werke einen Stützpunkt gewähren. Von den Solosängern waren uns namentlich bekannt die Da men Burchard und Caspari und Herr Kotzolt, deren Leistungen Anerkennungswerthes boten.
Eisenbahn-⸗Verkehr. , der Leipzig⸗-Dresdener Eisenbahn
im Monat März 1859.
Für 31,928 Personen 20,899 Rthlt z Nar 103,614 Etr. Fracht und Eilgut . . 14 . Summa J ä564 Rthlr. 17 Ngr 37 Berlin ⸗Hamburger Eisenbahn
Betriebs⸗Einnahme. Für Personen, Gepäck und Equipagen. Vieh Zusammer
— — — ——
Für Güter und
Men, Dm, R.] 6 106 Im Januar 1850 20,793 10 35832886 1 „Februar e,, . 82, 544 27
März ca. “ 31, 200 74,000 105,200 —
4
9 *
Summa ca. 81,590 14 6 188,235 28 2 269,826 12 ? Einschließlich der mit den Frachten erhobenen Transitzölle unt vorbehaltlich der Feststellung durch die Kontrolle, so weit es noch erforderlich ist. Im Jahre 1849 betrugen die Einnahmen
Ran, o, n
. ö ,, w T 94 ( 1
,, . ) JJ 18
Summa. . . .. 285,090
Also im Jahre 1860 wenig er ca... 15,200 ᷣ
wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß in den Einnahmen pro März
1849 circa 20,400 Rthlr. für Truppen-Beförderungen enthalten sind.
Auf der Rheinischen Eisenbahn wurden im Laufe des Monats März b. J. 28, b60 Personen und 314,682 nn, Güter befördert. Die Einnahme betrug für Personen 19,600 Rthlr. 25 Sgr.
, . 25.0171 2 zusammen exkl. der Postgüter «=* .... 44,618 Rthlr. 17 Sgr
1 5 2 . )
Das Abonnement beträgt: 2 Athlr. für 4 Jahr 1 Rthlr. . * Jahr . .
in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhsöhnng
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13 ah .
n 4 Amtlicher Theil.
Deutschlan d
Sesterreich. Wien.
Hannover. Hannover. Kamme Baden. Karlsruhe. Ankunft Hessen und bei Rhein. Dar Frankfurt. Frankfurt a. M.
pes Her 218
vas Sv rzogs von
Ausland
Oesterreich. Venedig. Gendarmerie⸗Reaiment . 1ü1r RUegimenlel Gesetz gebende Versammlung
Frankreich. batte über das Deportationsgesetz.
Das Ministerium.
verwaltung. Der Agrikultur-Kongreß.
Großbritanien und Irland. londoner Hospitals. Zölle. — Getraide⸗Einfuhr. — bei dem Lordmavors-Bankett.
Rußland und Polen.
Italien. Turin.
terung.
Sklavenfrage. Die Projekte fü
mit der Sudsee.
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Wissenschaft und Kunst.
z8städtisches Theater. (Geistliches Konzert.) Eisenbahn⸗Verkehr.
Börsen und Handels-Nachrichten
*
All Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Pestellung auf dieses Blatt an, fuͤr Berlin die
Expedition des Preuß. Staats⸗
1850.
die außerordentlichen Bedürfnisse und Ausgaben der Kriegsverwal— tung betreffend, niedergesetzten Ausschusses, welche folgendermaßen der Königlichen Regierung Folgendes erwiedern: Indem Stände die in den Schreiben des Königlichen Gesammt⸗Ministeriums vom ꝛͤ J. enthaltenen Mittheilungen sich vorläufig zur Nachricht dienen daß diese Mittheilungen für jetzt zu besonde— betreffenden Anträgen ie Veranlassung gegeben haben, daß sie stch aber alle gegen die geschehenen Verausgabungen etwa aufzustellenden Erinnerungen vor⸗ von Seiten des Schatz-Kollegiums, in Gemäßheit der 100 des Verfassungs-Gesetzes vom 5. September 1848, vorgenommen selbst zur Prüfung vorgelegt sein
Der Ausschuß beantr . Hofnachricht. Sachsen. Dresden. Kammer-Ver
14. Dezember v. und 8. Janua
zweiten Kammer ringlichkeits⸗A ihres Beschlusses vom
Nerl vilinga zerhandlungen.
ann solgenden Wirksammachun't ihr Zustimmungsrecht zu jeder von de Feststellungen der
1 1
assen, bemerken sie, Verwendung
Waffentragens . n / Regierungen ausgeh
dentschen Perfassungs - Angelegenheit
Erwägung, daß mit ̃
den Vertrag vom
Sachsen⸗Koburg⸗Gotha. samkeit der du behalten, b nen Bundes-Kommission eilischt selbst von Regierungse iteten Gerüchte, age ähnlichen des deutschen die deutsche Frage terungen anzustellen, ob nicht der Zeitpunkt eingetreten sei, Kammer ihr verfassungsmäßiges Recht der Zustimmung zur Fest stellung der deutschen Verfassungs Angelegenheit geltend zu machen ndenfalls der Kammer darüber, wie dies zu bewerk läge zu machen.“
Hierauf folgte die Berathung des Berichts über das Königliche Eisenbahnwesen betreffend, Angelegenheit bei der außerordentlichen Wichtigkeit und Um Gegenstandes aus dem außerordentlichen Staats esonderen Berichterstattung unter⸗ Der sehr umfängliche Bericht beschäftigt sich: 1) mit ta Eisenbahnen, 2) den P ö J ; Eisenbahnwesen im Allgemeinen. Kammer erstreckte sich auf Punkt 1, keffend, und beschränkte sich vorerst auf die Sächsisch-Bavyerische taats⸗-Eisenbahn und die Leipziger gemeinen werden:
Rechnungen Rechnungen Versammlung die Zustände außerordentliche Ausgaben Stände die Königliche
achbarter deutscher die Prüfung der
J,, ,, ⸗ Kreditforderung fü ie Staaten verb nißfeierlichkeiten in Angers. — Aufschub einer . n . 7 n verh
veranlaßten, so ersuchen Regierung, so mehr baldigst die Einrichtungen so zu treffen, daß mit den auszureichen wird, als Stände die der Königlichen Regierung zu außerordent⸗ lichen Verwendungen ertheilten Befugnisse spätestens am 1. Zugleich sprechen Stände die be aß die Königliche Regierung unausgesetzt zur Kasse zu vom König
Ausschuß für
uon don. Jahrrskehee d der auftragen: Die australische Kolonial-Bill. Vermischtes. ordentlichen St. Petersburg. Bekanntmachung der archäologischen Gesellschaft. Verhandlungen der Kammern
Bologna. Rundschreiben an die Polizeibehörden. Neues ministerielles Blatt. — Erderschütterungen in
Griechenland. Athen. Schluß⸗-Konferenz zwischen Gros und Vereinigte Staaten von Nord-Amerika. Verbindung des Allantischen
General Fürst Gagarin . als erloschen stimmte Erwartung au ernstlich bemüht sein werde, diejenigen Beträge wieder schaffen, welche über das bundesmäßige Maß hinaus reiche Hannovsr für das übrige Deutschland verwandt sind. Wenn übrigens Stände bemerkt haben, daß die Mittel zur Aufrechthal tung der gegenwärtigen, dem Regulative von 1833 nicht entsprechen⸗ den Einrichtungen zum Theil dadurch herbeigeschafft worden, daß Offizieren die ihnen nach ihren Chargen gebührenden Emolumente ᷓ 'eigelegt sind, so können Stände dies Verfahren nicht für angemessen halten. ang 2., als
stelligen, Vor
inglichkeit de l (hoben und einer b
Eisenbahnen und Die heutige Berathung der Musikalisches. die Staats-Eisenbahnen be—
erläutert die Anträge ausführ⸗ Arbeiten mit dem entschiedensten sverwaltung begonnen und keine Mühe gespart, um die genaueste Auskunft über alle einschlagenden Aus dem mit größter Bereitwilligkeit gelieferten
zerichterstatte Die Kommission habe ihr Mißtrauen gegen die Krieg
(. rbindungsbahn. „739,745 Rthlr. für den genannten Zweck zu verwilli⸗ — ragt; nämlich 1) bei der Sächsisch⸗Bayerischen Bahn 1.72 Rthlr.; 2) Leipziger Verbindungsbahn 161,000 Rthlr.; 3) Sächsisch—
Böhmische Bahn 1,840, 9000 Rthlr.; 4) für den elektro⸗magnetischen sich zu verschaffen.
Amtlicher Theil.
nigliche Hof legt heute
n Moritz zu Nassau,
. s
den ). April 1850
MN inisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
haussee
hewill
nach Kastrop 269. Den Allerhöchsten
1
richtung einer Handels Aachen, mit Ausschluß
Kreis Düren betreffend,
Die Allerhöchsten
5
staltung der Verwaltung des den 26. April 1859.
; —̃ 3 syressen? . e. Excellenz
— Bräsibent der Provinz
Uichtamtlicher Theil.
Dent sehland.
Wien,
Oesterreich.
Der österreichische Kabinets
aber bei der That ergriffen und
Der Kriegsminister Feldmarschal
Material habe die Kommission indessen die Ueberzeugung gewinnen müssen, daß die Kriegsverwaltung zu allen außerordentlichen Aus— gaben formell nicht allein völlig berechtigt gewesen, sondern in Ge— provisorischen Centralgewalt noch be—
Telegraphen 10006 Rthlr.; 5) Vorarbeiten für die Linie von Chem⸗ nitz nach der SächsischBayerischen Staats-Eisenbahn 3500 Rthlr. Bayerische Staats-Eisenbahn anlangt, so arauf aufmerksam gemacht, daß die Geschichte ? Finanzen eine erfreuliche nicht nlich die dafür in Anspruch genommenen
Was nun die Sächsisch⸗ mäßheit der Verfügungen der größere Summen habe aufwenden können. noch Erinnerungen zu machen, das werde von Einsicht der nicht vorgelegenen Rechnungen über die Verwendungen des lichen Etats abhängig bleiben müssen. ein hagen ist durch die Kommissions⸗-Anträge nicht befrie— die bedeutenden Truppen-Anhäu fungen im Lande während der letztvergangenen Jahre notl gewesen seien, spricht daneben auch sein Mißfallen über den statt Von weiteren Anträgen nur eine schärfere Fassung
dieses Unternehmens für die zu nennen sei, insoferr
Kostenaufwand
. ursprünglich veranschlagt: im Jahre 1841 auf 6
dann erhöht 1842 auf 8 digt und stellt e 59 Rthlr., später auf 1. gen Vorlage auf 13,991,912 Rthlr. Ursachen dieser fortwährenden Steigerung des Voranschlags a Unternehmen selbst liegende, nicht vorauszuberechnende nac keiner Weise an
er Ausschußbericht Garnisonen jetzt noch abstrahirend, wünscht er des letzten Kommissions⸗-Antrages und proponirt zu den tz; „Bei der Regierung zu beantragen, lumente der Offiziere den Regu eben werde.“
die Kammer ; ;
bewilligte die Debatte selb d der Kammer lichen Anträge
den Bericht daß hinsicht en von 1833 streng
e geforderten st war ganz unerheblich, er angenommenen anzuführen. ,., der sächsischen Staats sachsen-altenburgischen Regierung ab in der ständischen Schrift vom 22 Genehmigung zu ertheilen rung zu veranlassen, mit allen ihr zu Gebote st darauf ferner hinzuwirken, da ꝛ
— altenen Antrage,
auf den Gegenstand Die Kammer beschloß nämlich: J Regierung mit der Herzogl. geschlossenen Uebereinkünften die vorbehaltene nach
und Regierungs⸗Commissair sammlung der vorhandenen Streit⸗ 's Landes während der vergangenen Jahre allerdings noth wendig und durch Verfügungen der Centralgewalt bedingt gewe einige Anfragen und Bemerlungen Oppermann's und Schlä⸗ ihre Erledigung gefunden z schließlich eine weitere Vorlage bezü den regulativmäßigen Etat hir Aussicht gestellt, werden die Antr Weinhagen beantragten ;
aver nachgewiesen, daß die
März 1847 sodann aber die Staats , enden gil gen Mitteln ,,, erwä Hnten ständischen S ich, die Errichtung geeigneter Anhalte in vollständigerer Weise als bisher Gen ständischen Schrift vom age bis auf Weiteres und wenigstens bis dahin anderweise Regulirung des Pensionswesens iiberhau .
indem man erwarte, daß demselben d l 3) dem vorgelegten Normal Etat . läufige Genehmigung zu ertheilen, dabei aber auch zugleich zu be—⸗ a9 daß nach gänzlicher Vollend f
der Regierungs zur Zeit annoe nen Argumentation in isschusses mit
— —
Genüge geschehe; März 1847 unter
ö Karlsruhe, Königliche Hoheit der Prinz von Prinzen Friedrich von Preußen Königliche Hoheit um 6 Uhr von Saarbrücken über Mannheim eingetroffen und im Großherzoglichen Schlosse abgestiegen. wurden auf dem Bahnhofe von Sr. Königlichen Hoheit Großherzog und den Großherzoglichen Prinzen emp angen. der Station Frankenstein der Pfälzer Eisenbahn hatte fich am 2 Nachmittags Se. Durchlaucht der Fürst Thurn und bayerischen Arme zur Begrüßung Ihrer Königlichen Hoheiten eingefunden; Mutrerstadt, ; Hauptquartier Speyer zurückkehrte. In Ludwigshafen Ehrenwache für Se. Königl. Hoheit einer Infanterie
Folg e gegebe 3 3 Preußen und in Inbetriebsetzung Lisenbahnbetriebe angehsrigen Linie ein dieselbe betreffen? Etat der nächsten Versammlung der Volksvertretung die Staatsregierung zu er n, die festgesetzte Erhähung der Fracht um 50 Prozent für so
zu bringen; 5) sich der Erwar— ei der Bestimmung förderung und Er— Rücksicht widmen, nament
Genehmigung vorgelegt werde; 4)
mandirender aats-Elsenbahnen der le nur möglich roher Erzeugnisse
iterten Vertriebe de Voraussetzung
Bayerischen Staatseisenbahn bis
auch noch ein Antrag
der Frachtsaätze auf den St
eichterung des Verkeb
Prinzen von P Compagnie der dortig Ihre Königl. Hoheiten fuh bst die Nacht zu und s Ihre Reise fort; in Heidelberg nahmen nen und das Lazareth der dortigen preußischen Garnisor
Heute Vormittag empfingen Ihre Königl. gegenwärtig in rl Anton zu Hohenzoller
zwickaue 1 Stein . kohlen und vorgelegten Tarife
der Sächsisch
Gestern N i r ifgestellt. der Kaiser in Begleitung des 5 . brachten dase Grünne, mittelst eines Separatzuges nach Gloggnitz gefahren 3 wo Se. Majestät sich über Reichen z . ciner Auerhahn-Jagd beiwohnte. Heute früh kehrte Se. Majestät wieder von Gloggnitz nach Wien zurück. Heute hat hier die Vermählung des Feldmarschall⸗Lieutenant Grafen Elam-⸗Gallas mit der Comtesse Dietrichstein stattgefunden Courier, Herr Stanisl. Gammerer ist mit Depeschen aus Berlin hier angekommen, welche, dem Lloyry zufolge, von äußerster Wichtigkeit sein sollen. Der Lloyd meldet: „Sonnabend versuchten zwei Polen das in der Alser-Kaserne liegende Bataillon Infanterie⸗Regiments Haynau Nr.
des Abgeordneten aß in den Wagen dritter Klasse verischen Staatseisenbahn bei Nachtfahrten für eine entsprechende Beleuchtung gesorgt werden möge.
In Betreff der Leipziger Verbindungsbahn beschloß die Kar mer mit Stimmen-Einhelligkeit, ihre Zustimmung zu der rung derselben der Vorlage gemäß zu ertheilen, zugleich aber der Staatsregierung anzuempfehlen, die Vollendung dersel beiden Abzweigungen nach Möglichkeit beschleunigen zu lassen. Berathung wurde bei diefem letztgedachten Beschlusse abgebrochen
ußerdem fand Hering, dahin gehend, Annahme,
; 99 auf ver Sächsisch⸗B in das Höllenthal begab und u der Sch sc
Darmstadt, Die heute erschienene Nummer des Großh' oglichen Regierungsblattes enthält nachstehende Verordr die öffentliche Sicherheit gefährdende Tragen von Waffen be Zur Verhütung von Gefahren für die an verschiedenen Orten durch Gebrauch verborgener Waffen in blutiger That schwer verletzte, öffent
bewogen, zu verordnen, wie folgt:
(Darmst. Ztg.)
aus Polen bestehenden 57 aufzuwiegeln. S zur Untersuchung gezogen.“
Lieutenant Graf Gyulai wird
Hannover. Hannover, „Ludwig III. z utigen Sitzung der zweiten Kammer führte die Tages inächst zur Berathung der Anträge des zur Prüfung der
sschreiben vom 14. Dezember 1849 und 8. Januar 18650,
ordn s * * 6642 ung zi liche Sicherheit finden wir Uns
Wer ohne polizeiliche