1850 / 113 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Geruhen Ew. Majestät, demgemäß allergnädigst anzuordnen, daß, wenn ein Geistlicher seine Stellung und die ihm in derselben für kirchliche Zwecke zustehenden Befugnisse zu anderen Zwecken in der Art mißbbraucht, daß seine Entfernung vom Amte sich der Re gierung als nothwendig darstellt, die weltlichen Behörden sich des⸗ halb vorerst mit seinem kirchlichen Vorgesetzten ins Einvernehmen zu setzen haben.

. Die bischöfliche Versammlung hat es mit Recht für angemessen erkannt, daß, wenn ein Geistlicher von den weltlichen Gerichten we⸗ gen Verbrechen oder Vergehen verurtheilt wird, der Bischof in die Möglichkeit versetzt werde, bevor er eine geistliche Strafe verhängt, den Grad der Schuld, welche der Verurtheilte der Kirche gegen⸗ über auf sich geladen, selbstständig zu beurtheilen. Daß er zu dem Ende vor Vollzug der Strafe von der Verurtheilung in Kenntniß gesetzt werde, ist bereits durch die bestehenden Gesetze angeordnet. Die versammelten Bischöfe haben den Wunsch ausgedrückt, daß auch die Mittheilung der Verhandlungs-Akten, wenn sie verlangt wird, nicht verweigert werde. Ew. Majestät dürften sich bewogen sinden, allergnädigst zu genehmigen, daß diese Mittheilung der Akten, ob gleich sie auch bisher nicht verweigert wurde, den Gerichten aus⸗ drücklich zur Pflicht gemacht werde.

Die Gegenstaͤnde, welche ihre gemeinsame Erledigung in der anliegenden Verordnung finden, sind insgesammt solche, hinsichtlich welcher es sich nur um Beseitigung der durch die bisherige Gesetz⸗ gebung aufgerichteten Schranken handelt.

Bie anderen gegenwärtig zu erledigenden Punkte der bischöf⸗ lichen Eingaben verlangen abgesondert behandelt zu werden. Der ehrfurchtsvoll Unterzeichnete erlaubt sich, die Unterrichtsfrage einem eigenen allerunterthänigsten Vortrage vorzubehalten, über die übri gen Gegenstände aber Nachstehendes zu bemerken:

Die versammelten Bischöfe haben in ihrer Zuschrift vom , . , chien, welche die Staatsgewalt der Kirche gegenüber ansprechen

kann, sowohl jene, welche aus der Natur der Staatsgewalt hervor gehen, als auch jene, welche der Monarch kraft besonderer Rechts gründe erworben hat. Dieser Erklärung getreu, zollen sie auch dem landesfürstlichen Rechte, die Person des zum Bisthume zu Erheben— den zu bezeichnen, ihre Anerkennung; doch halten sie dafür, daß dies Recht als ein rein persönliches müsse betrachtet werden, und glauben durch die politischen Verhältnisse sich aufgefordert, die ehr furchtsvolle, doch dringende Bitte zu stellen, Ew. Majestät wolle Sich bereit erklären, das erwähnte Recht nicht ohne Beirath katho lischer Bischöfe zu üben, und die Bischöfe der Kirchen ⸗-Provinz, wel cher der erledigte Sitz angehört, dabei niemals zu übergehen.“. AUnstreitig ist dies wichtige Recht von dem persönlichen Ver hältnisse abhängig, in welchem der katholische Landesfürst zur katho lischen Kirche steht; denn einem nicht katholischen Landesfürsten ist es niemals und nirgends zuerkannt worden. Auch liegt es am Tage, daß es zu zweckmäßiger Uebung desselben von großem Nutzen sei, sich des Rathes von Bischöfen zu bedienen, und daß vie Bi schöfe der Kirchen-Provinz, wo das Bisthum erledigt ist, mit den zu beachtenden Verhältnissen in der Regel am besten bekannt seien. Ew. Majestät dürften sich daher bewogen finden, dem Ausschusse der bischöflichen Versammlung in dieser Beziehung eine beruhigende Erklärung ertheilen zu lassen. ö. . Ueber die Form, in welcher diese Ernennungen künftig zu ge schehen haben, stellen sich nähere Bestimmungen als wünschenswerth dar. Dies gilt auch von den Rechten,

zustehen. über die Form,

den sollen, eine Verhandlung eingeleitet und, insoweit es erforder⸗ lich ist, im Einvernehmen mit dem päpstlichen Stuhle herbeigeführt werde. , .

. Dieses Einvernehmen dürfte sich auch auf die Regelung des Einflusses zu erstrecken haben, welcher der Regierung Ew. Majestãt gewahrt werben muß, um von geistlichen Aemtern und Pfründen, zu welchen nicht Ew. Majestät ernennen, Männer fern zu halten, deren Wirksamkelt der bürgerlichen Ordnung Gefahr drohen würde.

leber die Befähigung zur Domherrnstellen haben die versammel ten Bischöfe erklärt: „„Damit die Domkapitel ihrem Zwecke genügen, und ihre bevorzugte Stellung in würdiger Weise behaupten können, sei es nothwendig, die Bürgschaften fuͤr die vorzugsweise Befähi gung ihrer Mitglieder nicht zu vermindern, sondern zu vermehren. Sie erkennen daher die Heilsamkeit der bestehenden Anordnung, in Folge derer zu Erlangung von Domherrnstellen eine zehnjährige kirchliche Dienstleistung erforderlich ist, und versprechen die nöthigen Einleitungen zu treffen, um diese von der Staatsgewalt erlassene Bestimmung auf das kirchliche Gebiet zu übertragen.““ Der Re— gierung Ew. Majestät kann es nur wünschenswerth sein, daß eine Verfügung, durch welche man dem Verdienste und der Erfahrung den Vorzug zu sichern strebte, die kirchliche Anerkennung erhalte. In demselben Geiste haben die versammelten Bischöfe sich da— hin geäußert: „„Die katholische Kirche sei stets von dem Grundsatze ausgegangen. daß bei Verleihung von kirchlichen Aemtern und Pfrün— den nur auf Frömmigkeit, Kenntnisse und Verdienste Rücksicht zu nehmen sei; sie wünschen daher und werden dahin wirken, daß auch jene Domherrnstellen, zu deren Erlangung noch adeliche Abstammung ge— sordert wird, an den würdigsten ohne Rücksicht auf seine Geburt verliehen werden; doch solle dies auf gesetzlichem Wege und ohne Verletzung von bereits erworbenen Rechten geschehen.““«

Sie fügen hinzu: „„Nicht nur um die Lücken auszufüllen, welche durch das allmälige Erlöschen der Domizillar-Kanonikate in den Wahlkapiteln zu Salzburg und Olmütz entstehen werden, sondern auch um der Wahl größere Würde zu geben und den 3u , n, der Bischöfe mit dem Metropolltan-Sitze fester' zu ih, n, 9 wünschenswerth dar, daß die Bischöfe der wählung des n , reh, 33 ö. . 1 1 n,. in ne le a a , . die Wähler auf eine grö es zweckmäßig sein einer . een g zu n geh , ten . Wahlrecht zu bert ere en nnn , nl.

ö 5 or o 2 wenn äh. wenn 39 ve g 1 ? , , , sein, bern Ces fehle, dn . sie ö. Verleihung von Staatz äm

volle Heltung erlanal 91. uch in Pizug auf kirchliche Würden sammelten Bisch c 96 uch Tie Bestimmungen, welche die ver—

. e n der Wahl der Erzbischöfe von Salzburg

men wech ßig hrt zu sehen wünschen, erscheinen als vollkom-

Bischöfen ö Err d h allergnadigst zu genehmigen, daß den

ler had un geber eg ib ung dieser Vestimmungen die fräfligste Un—

werde. ug, insoweit sie dazu mitzuwirken berufen ist Das Kirchengesetz verord . ren ein Kontur ae ern net daß zu Besetzung erledigter Pfar⸗ durch dazu bestellte Exaänmüntkn und die Befähigung der Bewerber Maßregel ward in Sesterr e m d geprüft werde. Biese zweckmäßige lich in ihren Bereich zezogez. on der politischen Gesetzgebung 86.

Staatsverordnungen regelten die Art und Weise der Prüfun . g,

welche dem Landesfürsten in Betreff der Besetzung anderer kirchlichen Aemter und Psründen Ew. Majestät dürften daher anzuordnen geruhen, daß in welcher die landesfürstlichen Rechte in Betreff der Besetzung kirchlicher Aemter und Pfründen künftig geübt wer

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so wie die Verbindlichkeit, sich derselben zu unterziehen, und die Zeit, für welche die mit Erfolg bestandene Prüfung Geltung hatte; . Staale waren die Professoren der theologischen dehranstalt 9 hi. minatoren aufgestellt, nur der Examinator aus der 2 ogmatil blieb dem Bischofe zu freier Auswahl überlassen, an die Landesregierung hatte man sich um Dispens von der Fonkursprüfung zu wenden.

Die versammelten Bischöfe haben das Recht, die Befähigung zur Uebung der Seelsorge zu beurtheilen, für die geistliche Gewalt n Anspruch genommen, und die Staatsgewalt kann ihr, inn Hinblick auf §. 2 des Allerhöchsten Patentes von 4. März 1819 dieses Recht nicht streitig machen. Allein auch für 39 Staat ist es von“ Wichtigkeit, daß vie Befähigung von, Männern, welche als Pfarrer wirken follen, auf eine zweckmäßige Weise geprüft werde; die Regierung muß wünschen, daß in dieser Beziehung in den verschiedenen Dlözesen ein gleichmäßiger. Vor gang. beobachtet werde. Sie muß wissen, welche Bürgschaft fur die Befähigung der Seelsorger durch die Einrichtung der Konkursprüfung geboten ist, um beurtheilen zu können, inwieweit und unter welchen Bedingun⸗ gen sie ihnen ihrerseits in Beziehung auf die Schule, das Armen⸗ wesen und die Ehe --Angelegenheiten Functionen übertragen kann, deren Verbindung mit dem geistlichen Amte für den Staat, wie für die Kirche wünschenswerth ist. ; ;

Die Regierung Ew. Majestät darf und muß daher das Ver— langen stellen, daß die über die Konkursprüfungen zu erlassenden Verfügungen, bevor sie in Ausführung kommen, zu ihrer Kenntniß gebracht werden, damit sie das, was sie von ihrem Standpunkte aus wünschen muß, in Anregung bringen und auf allfäl lige Schwierigkeiten aufmerksam machen könne. Die versam— melten Bischöfe haben nicht verkannt, ,,, Pfarr⸗ Konkurs -Prüfung bisher geltenden Anordnungen vieles Zweckmäßige enthalten, und daß es nothwendig sei, überall, wo nicht ausnahmsweise Verhältnisse eine Ausnahme begründen, ein übereinstimmendes Verfahren zu beobachten. Deshalb haben sie sich über folgende Bestimmungen geeinigt:

„„Die Pfarr-Konkurs-Prüfung soll in jeder Diözese jährlich zum wenigsten einmal und zwar mündlich und schriftlich vorgenom men werden. Gegenstände dieser Prüfung sind: 1) Dogmatik, 2) Erläuterung der heiligen Schrift nach der Vulgata, 3) Moral und Pastoral fammt Liturgik mit vorherrschend praktischer Richtung, ) Kirchenrecht, 5) vollständiger Entwurf und theilweise Ausarbei tung einer Predigt, 6) mündlicher Vortrag, 5) Katechese. Zur Er⸗ langung jedes Amtes selbstständiger Seelsorge ist erforderlich, daß der? Bewerber die Pfarr-Konkurs-Prüfung mit gutem Erfolge bestanden habe. Inwiefern für Kanonikate, mit welchen zwar die Verpflichtung zur Seelsorge, aber kein selbstständiges Seelsorgsamt verbunden ist, die Pfart-Konkurs Prüfung nothwen dig sei, bleibt dem Ermessen des Biözesan-Bischofs überlassen. Zur Pfarr-Konkurs- Prüfung sollen nur solche zugelassen werden, welche seit wenigstens drei Jahren die Befugniß zur Verwaltung der Seelsorge erlangt haben. Die Konkurs-Prüfung hat in der Regel für sechs Jahre zu gelten, doch kann durch Provinzial -Konzilium ein längerer oder kürzerer Zeitraum bestin mt werden. Nur die dienstthüenden oder emeritirten Professoren der Theologie, jene Dok toren der Theologie, welche zu Erlangung dieser Würde sich den strengen Prüfungen unterzogen, und solche Männer, welche sich in einem theologischen Fache als Schriftsteller ausgezeichnet haben, dür⸗ fen von Ablegung der Pfarr-Konkurs-Prüfung dispensirt wer⸗ den. Von Wiederholung derselben kann der Bischof auch solche loszählen, welche als Seelsorger oder in ande rer Weise ihre theologischen Kenntnisse hinreichend erprobt haben. Kein Bischof ist verbunden, die Pfarr⸗-Konkurs-Prüfung, welcher sich ein Bewerber in einer fremden Diszese unterzogen hat, als für Pfründen seines Sprengels genügend anzuerkennen.““

Diese Anordnungen enthalten nichts, wogegen die Regierung

Einsprache erheben müßte; im Gegentheile genügen sie jedem In seresse, welches der Staat an der Einrichtung dieser Prüfung haben fann. Allein es liegt keine Bürgschaft vor, daß die gefaßten Be schlüsse von den Bischöfen und ihren Nachfolgern als sie rechtlich verbindend angesehen werden. Mit Rücksicht auf dieses Verhält— niß glaubt der treugehorsamste Ministerrath den ehrfurchtsvollen Antrag stellen zu sollen, Ew. Majestät geruhen anzuordnen, daß die vollständige Durchführung der von den versanimelten Bischöfen über die Pfarr⸗-Konkurs-Prüfung getroffenen Bestimmungen kein Hinderniß sinde, unter dem Vorbehalte, daß dieselben nicht ohne mit der Re gierung gepflogene Rücksprache abgeändert werden, und daß, wo und insoweit als diese Beschlüsse nicht zur Richtschnur genommen werden, bei der Pfarr-Konkurs-Prüfung nach den bisherigen An ordnungen vorgegangen werde.

Von der Ansicht ausgehend, daß Alles, was auf den Staat Einfluß nehmen könne, der Verfügung des Staates unterstehe, er ließ die österreichische Gesetzgebung über den Gottesdienst der katho⸗ lischen Kirche die genauesten Anordnungen, dexen viele jedoch längst in Vergessenheit gerathen sind. Dagegen erklären die ver sammelten Bischöfe mit Berufung auf §. 2 der Grundrechte, daß sie fernerhin den Gottesdienst und alles darauf Bezügliche inner der Gränzen der allgemeinen Staatsgesetze selbstständig anordnen und nur den Geist und die Gesetze der katholischen Kirche dzöbei zur Richtschnur neh— men werden. Der treugehorsamste Ministerrath muß den von din Bischöfen erhobenen Anspruch als begründet erkennen.

Allerdings ist es für die Regierung von Wichtigkeit, daß das Recht, den Gottesdienst zu ordnen, stets mit weiser Vorsicht geübt werde, um so mehr, da die Versammlungen, welche die Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus zum ausschließlichen Zwecke haben, von den gesetzlichen Beschränkungen des Versammlungsrechts ent— bunden sind. Auch hat die Staatsgewalt unstreitig wie das Recht, so die Pflicht, Fürsorge zu tragen, daß nicht unter dem Vorwande goltesdienstlicher Handlungen die Ruhe gestört oder die Sicherheit gefährdet werde, und der treugehorsamste Ministerrath behält sich dor, zu diesem Zwecke Ew. Majestät gesetzliche Bestimmungen vor⸗ zuschlagen, welche sich auf den Gottesdienst aller Religions-Gesell⸗ schaften zu beziehen haben werden. Aber die versammelten Bischöfe haben ausgesprochen, daß sie es sich zur Pflicht machen, Alles, was an der bestehenden Gottesdienstordnung zweckmäßig und heilsam ist, sorgsam aufrecht zu halten, und daß keine Abänderung ohne Zustim mung der Provinzial-Synode gemacht werden solle; sie haben aus⸗ gesprochen, daß sie in der veränderten Stellung der Gesetzgebung eine doppelte Aufforderung sinden, jeder willkürlichen Neuerung und jedem Mißbrauche, welcher sich beim Gottesdienste einschleichen könnte, mit unermüdlicher Thätigkeit zu begegnen. Zwar kehrt auch hier die Schwierigkeit hinsichtlich der Geltung der Beschlüsse zurück. Dennoch glaubt der treugehorsamste Minister⸗Rath, in Be rücksichtignng des der Kirche verbürgten Rechtes, die kirchlichen An gelegenheiten, zu welchen der Gottesdienst vor allem Anderen ge⸗ hört, selbstständig zu ordnen, darauf einrathen zu sollen, Ew. Ma— g e zu genehmigen, daß es jedem Bischofe freistehe, den 3 r e, g h, im Sinne der eben erwähnten, von

m. 6fen gefaßten Beschlüsse zu ordnen und zu siet Ti ,, Bischöfe haben endlich auch die Bitte ge⸗ ,, egierung Ew. Majestät der Feier des Sonn—

tages und der wenigen katholischen Feiertage ihren Schutz nicht entziehe und, wie bisher, Alles, was die Heiligung dieser Tage

stört, ferne halte.““

Der treugehorsamste Ministerrath erkennt die Nachtheile und Störungen, welche entstehen müßten, wenn dieser Gegenstand dem Bereiche polizeilicher Aufsicht gänzlich entzogen würde, und die

Staatsgewalt in keiner Beziehung die Rücksichten, welche die Stagts⸗

bürger einander hinsichtlich der aͤußeren Darstellung ihrer religiösen Ueberzeugung schuldig sind, durch ihr Einschreiten aufrecht halten

wollte. Die eigenthuͤmlichen Verhältnisse einzelner Kronländer bie ten jedoch in dieser Beziehung Schwierigkeiten, welche es nothwen⸗ dig machen, die genaue Regelung des Gegenstandes einem späteren Zeitpunkte vorzubehalten; Ew. Majestät dürften sich jedoch bewogen sinden, anzuordnen, daß indessen die Behörden angewiesen werden, auf Grundlage der bestehenden Gesetze darüber zu wachen, daß an Orten, wo die katholische Bevölkerung die Mehrzahl bildet, die Feier der Sonn- und Festtage nicht durch geräuschvolle Arbeiten oder durch öffentlichen Handelsbetrieb gestört werde. .

Geruhen Ew. Majestät den gestellten Anträgen die allerhöchste Genehmigung zu ertheilen, und den ehrfurchtsvoll Unterzeichneten zu ermächtigen, die Eingaben der bischöflichen Versammlung in Ge mäßheit der in diesem allerunterthänigsten Vortrage entwickelten Ansichten zu erledigen. Wien, Anil, Thun.

wissenschaft und Kunst n nnn . Hermann der Deutsche. Lyrisches Volksdrama von Hermann Küster. Aufgeführt im Saale der Sing⸗-Akademie. (Den 22. April.)

Hermann Küster Cgegenwärtig Musikdirektor in Saarbrücken

trat schon vor mehreren Jahren in der Sing-Akademie mit einem dramati-

schen Oratorium: ö Jeffer und bekundete darin einen ehrenwerihen Komponisten, von dessen ferneren Schaffen Erfreuliches zu erwarten stand. Um so mehr thut es uns leit

sagen zu müssen, daß das neue Werk diesen Erwartungen nur wenig ent-

sprochen hat. Als ein Hauptfehler der Arbeit erscheint die verfehlte Auf fassung des Ganzen, indem der gewählte Stoff fortwährend im Widenrspruch

mit der musikalischen Behandlungsweise steht, die eine gänzlich mo

„Die Erscheinung des Kreuzes“ vor die Oeffentlichken

derne ist und fast jedweder charakteristischen Ausprägung ermangelt. Dies

geht so weit, daß der Komponist z. B. einen Tanz- und ber Römer wie einen modernen deutschen Ländler behandelt, so daß

Trink⸗Chor die

wunderlichsten Effekte zum Vorschein kommen, alle Wahrheit verloren geht

und die Musik oft einen förmlich parodirenden Charalter anzunehmen

scheint. Stoffes übrigens um so mehr zu beklagen,

Es ist diese verfehlte Behandlungsweise eines an sich würdigen als der Verfasser im Uebrigen

leinesweges ohne Einsicht und Talent zu Werke gegangen ist und in dei

Arbeit namentlich ein besonderes Geschick zu dramaßisch wirlsamer Concep tion durchblicken läßt, ein Lob, das frühen schon seinem Oratorium gegen über ausgesprochen werden konnte. Dabei eikennen wir außerdem an,?

das neue Werk in charakteristischer Hinsicht ebenfalls Einze lnes auf⸗

zuweisen hat, was als gelungen bezeichnet werden darf, so den Schwerter Tanz und Chor der Deutschen Nr. 5: Um die Schwerier, um die Lanzen Nach dem Dreischiag kühn zu tanzen, Welche Lust!“ der auch von eigenthümlicher Färbung ist, dann der seurige Chor Römer No. 11: „Wir nah'n! der großen Roma Legionen“, so wie die sich anschließenden dramatisch winsamen Recitative; doch sind die eben nur Einzelheiten, die auf den Totaleindruck des Werkes unter den obwaltenden Umständen besonders günstig zu influiren nicht im Stant sind. Die Ausführung angehend, fo fand diese unter der Leitung de Komponisten und der Mitwirkung von Mitgliedern der Singakademie und des Wieprechtschen Otchesters statt, war aber im Ganzen auch ziemlich mangelhaft und jedensalls nicht geeignet, dem Werke einen Stützpunst gewähren. Von den Solosängern waren uns namentlich bekannt die men Burchard und Caspari und Herr Kotzolt, deren Anerkennungswerthes boten.

Eisenbahn⸗Verkehr.

der Leipzig⸗Dresdener Eisen bahn

im Monat März 1850

Für Il, 928 Personen. . , , pf 103,614 CEtr. Fracht und Eilgut 21,765 y 11 Summa, 12, 664 Rthlr. 17 Ng Pf Berlin Hamburger Eisenbahn Betriebs⸗Einnahme. Für Personen, Gepäck und Für Güter und Equipagen Vieh. zusammen Me 13 * R.] 7. Hef D) 3n mae 8 ,,, .. „Februar ,

Marz ca. 31, 2090 74, 000 105,200

Summa ca. 81, 590 14 6 188,235 28 2 269,826 12 8 Einschließlich der mit den Frachten erhobenen Transitzölle und vorbehaltlich der Feststellung durch die Kontrolle, so weit

es noch erforderlich ist.

Im Jahre 1849 betrugen die Einnahmen: Re ,: * e 39 8 w . ö , 88, 40 9 10 , 126,105 18 Summa; Iss ohn , 3

Also im Jahre 1850 weniger ea. 15, 200 * wobei jedoch zu beräcksichtigen ist, daß in den Einnahmen pro März 1849 circa 20,400 Rthlr. für Truppen-Beförderungen enthalten sind.

Auf der Rheinischen Eisenbahn wurden im Laufe des Monats März d. J. 28, 650 Personen und 31 1,682 Ctr. Güter befördert.

Die Einnahme betrug für Personen 19,6090 Rthlr. 25 Sgr d 25017 22

zusammen exkl. der Postgüter

2

14,918 Rthlr. 17 Sgr

Leistungen

der Bogen mit 235 Sgr. berechnet

Das Abonnement beträgt:

2 Rthlr. für 4 Jahr 4 Rthlr.« * Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr.

in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöshung. Bei einzelnen Nummern wird

ö

Amtlicher Theil. Deutschland.

Hofnachricht. Verm

Besterreich. Wien Kammer rhandlung

Sachsen. Dresden. Hannover. Hannover. Kammer⸗ Baden. Karlsruhe. Ankunft des Hessen und bei Rhein. Darmstadt. Verbot Frankfurt. Frankfurt a. M. : Her

von Sachsen⸗Koburg⸗C

Vel di Venedig.

( s 2 . s 9 Gesetzgebende Versamm

Desterreich. Frankreich.

ng. Fortsetzung der De—

111 19 1 11 8 1 batte über das Deportationsgesetz. Kreditforderung für die Begräb= nißfeierlichkeiten in Angers. Aufschub einer Interpellation. Paris

Ministerium. Leclere und Eugene Suc. Die römische Staats- rwaltung. Der Agrikultur-Kongreß. Vermischtes Großbritanien und Irland. London. Jahresfeier der Stistung des londoner Hospitals. Die australische Kolonial⸗Bill.“« Ertrag der ölle. Getraide⸗Einfuhr. Vermischtes. Rede Lord J. Russell's

bei dem Lordmayors-Bankett. Rußland und Polen. St. Petersburg. General Fürst Gagarin 4. Bekanntmachung der archäologischen Gesellschaft. Italien. Turin. Verhandlungen der Kammern Ve Bologna. Rundschreiben an die Polizeibehörden. Neap terung Neues ministerielles Blatt Erderschütterungen in Sicil Griechenland. Athen. Schluß-Konferenz zwischen Gros und Wyse. Vereinigte Staaten von Nord-Amerika. New⸗ York. T

1 1 199 5 71 . 1 922 * * 1 4 292 2 Sklavenfrage. Die Projekte für Verbindung des Atlantischen Meeres

(61

Wissenschaft und Kunst. ter. (Geistliches Konzert.) Mu

Gisenbahn⸗Verkehr.

irsen⸗- und Handels-⸗Nachrichten.

60

Amtlicher

.

Königliche Hof legt heute die Trauer für Se. Durchlauch' Moritz zu Nassau, auf drei Tage an. April 1850 iste m für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Zammlung velches heute ) 891 1 1 1 c z m 3. April 1850, betres⸗ Bezug auf den Ausbau der Gemeinde⸗ Rünster über Senden und Lüd inghause Kastrop bewilligten siskalischen Vorrechte; unter sserböchsten Erlaß vom 3 April 1850, die Er na J Kammer für den indkreise n! mit Ausschluß von Burtscheid und für den l en treffend, und unte ) chst rlasse vom 19 ptember 184 d . 3. April 1850, itgemäße mg ing de altung de postwese resfend 1 . ö J 10h l 82 99 1 4 2 2 * 441 4 4 8 2 MRX * 1cnlt dm lich 61 C gel 1 . 1 ( 16 . z * me 8 L. n . * 91 D d 6 ut schlan 7 vesterreich. Wien z. April. Gestern Nachmittag ist Kaiser in Begleitung des General⸗Adjutanten, Grafen von Grünne, mittelst eines Separatzuges nach Gloggnitz gefahren, von wo Se. Majestät sich über Reichenau in das Höllenthal begab und ner Auerhahn-Jagd beiwohnte. Heute früh kehrte Se Majestät wieder von Gloggnitz nach Wien zurück. Heute hat hier die Vermählung des Feldmarschall-Lieutenant ietrichstein stattgefunden.

m Grafen Clam⸗Gallas mit der Der österreichische Kabinets-Courier, ist mit Depeschen aus Berlin hier angekommen, welche, dem Lloyd zufolge, von äußerster Wichtigkeit sein sollen. Der Lloyd meldet: „Sonnabend versuchten zwei Polen das in der Alser-Kaserne liegende Bataillon des aus Polen bestehenden Infanterie⸗-Regiments Haynau Nr. 57 aufzuwiegeln. Sie wurden aber bei der That ergriffen und zur Unterfuchung gezogen.“

Der Kriegsminister Feldmarschall⸗Licutenant Graf Gyulai wird

Comtesse T —ͤ Herr Stanisl. Gammerer,

2

n der angetretenen Inspizirungsreise am Zosten wied zier eintreffer * 2 * ö 94 . ) 7 Sachsen. Dresden, 24. April. (D. der / ö. 66 . M* heutigen Sitzung der zweiten Kammer brachte Bie . ö. w 3 null der J volle

mann folgenden T ringlichkeits⸗Antrag ein;

( ) ; Reet ssea Sor a , 6 zur Wirksammachung ihres Beschlusses vom März d. sie ihr Zustimmungsrecht zu jeder von den Regierungen ausgehen

Feststellungen der deutschen Verfassungs⸗Angelegenheit in .

J., worin

wahrt hat; in Erwägung, daß mit dem 1. Mai d. Wir

samkeit der durch den Vertrag vom 30. September v. J. geschaffe⸗ nen Bundes-Kommission eilischt im Hinblick endlich auf die mancherlei, selbst von Regierunge Organen benachbarter deutscher Staaten verbreiteten Gerüchte, welche die Einsetzung einer dem alten Bundestage ähnlichen obersten Bundesbehörde für das ganze Gebiet des deukschen Bundes in nahe Aussicht stellen, ihren

Ausschuß für die deutsche Frage beauftragen: 1) ungesäumt Erör terungen anzustellen, ob nicht der Zeitpunkt eingetreten sei, wo die Kammer ihr verfassungsmäßiges Recht der Zustimmung zur Fest stellung der deutschen Verfassungs-Angelegenheit geltend zu machen habe; bejahendenfalls der Kammer darüber, wie dies zu bewerk stelligen, Vorschläge zu machen.“

Hierauf folgte die Berathung Berichts über das Königliche Dekret vom 14. Januar 18650, Eisenbahnwesen betreffend, welche Angelegenheit bei der außerordentlichen Wichtigkeit und Um fänglichkeit des Gegenstandes aus dem außerordentlichen Staats budget hervorgehoben und einer besonderen Berichterstattung unter⸗ worfen war. Der sehr umfängliche Bericht beschäftigt sich: 1) mit den Staats -Eisenbahnen, 2) den Privat- Eisenbahnen und 3) mit dem Eisenbahnwesen im Allgemeinen. Die heutige Berathung der Kammer erstreckte sich auf Punkt 1

des das

die Staats -Eisenbahnen be⸗

treffend, und beschränkte sich vorerst auf die Sächsisch⸗Bavyerische Staats? Eisenbahn' und die Leipziger Verbindungsbahn. Im All

gemeinen werden 3,739,745 Rthlr. für den genannten Zweck zu verwilli⸗ gen beantragt; nämlich 1) bei der Sächsisch⸗Bayerischen Bahn 125.245 Rthlr.; 2) Leipziger Verbindungsbahn bl, 000 Rthlr.; 3) Sächsisch⸗ Böhmische Bahn 1,840,000 Rthlr.; 4) für den elektro⸗magnetischen Telegraphen 19,006 Rthlr.; s) Vorarbeiten für die Linie von Chem— nitz nach der Sächsisch⸗Bayerischen Staats-Eisenbahn 3599 Rthlr. Was nun die Sächsisch-Bayerische Staats -Eisenbahn anlangt, so wurde zuvörderst darauf aufmerksam gemacht, daß die Geschichte dieses Unternehmens für die Staars⸗ Finanzen eine erfreuliche nicht zu nennen sei, insofern nämlich die dafür in Anspruch genommenen Zummen in fortwährender Steigerung begriffen gewesen sind. Der Kostenaufwand wurde nämlich ursprünglich veranschlagt: im Jahre 1841 auf 6 Millionen Rthlr., dann erhöht 1812 auf 8 Mill. Rthlr., 1845 wieder auf 11 Mill. Rthlr., 1847 abermals auf 12,105,459 Rthlr., später auf 12,960,946 Rthlr. und bei der jetzi

gen Vorlage auf 13,991,912 Rthlr. Der Ausschußbericht hatte die Üürsachen dieser fortwährenden Steigerung des Voranschlags als in dem Unternehmen selbst liegende, nicht vorauszuberechnende nachgewiesen, die Kammer focht auch den Bericht in keiner Weise an, sondern bewilligte die geforderten 1,B725,245 Rthlr. ohne Debatte. Die Debatte selbst war ganz unerheblich, und so möge es genügen, die von der Kammer angenommenen auf den Gegenstand bezüg

lichen Anträge anzuführen. Die Kammer beschloß nämlich: 1) den

von Seiten der sächsischen Staats Regierung mit der Herzogl.

sachsen-altenburgischen Regierung abgeschlossenen Uebereinkünften die

in der ständischen Schrift vom 22. März 1847 vorbehaltene nach

trägliche Genehmigung zu irtheilen, sodann aber die Staats⸗Regie

1 rung zu veranlassen, mit allen ihr zu Gebote stehenden zulässigen Mitteln darauf ferner hinzuwirken, daß dem in der erwähnten ständischen christ 1

enthaltenen Antrage, sich Anhaltepunkte zu bedingen, We 2) bei dem in der ständischen Schrift vom *

3 gestellten Antrage bis auf Weiteres und we wo eine anderweise Regulirung des Pensionswe t indem man erwarte, daß demselben

März 1847 unter nigstens bis dahin, sens überhaupt er sein wird, zu beharren, Folge gegeben werden; ) dem vorgelegten Normal-Etat

vor

.

läufige Genehmigung zu ertheilen, dabei aber auch zugleich zu be anträgen, daß nach gänzlicher Vollendung und in Inbetriebsetzung jeder dem Eisenbahnbetriebe angehörigen Linie ein dieselbe betreffen

6 s der nächsten Versammlung der Volksvertretung

der definitiver Eta zur Genehmigung vorgelegt werde; 4) die Staatsregierung zu er

fuchen, die festgesetzte Erhöhung der Fracht um 50 Prozent für so genannte sperrige Güter in Wegfall zu bringen; 3) sich der Erwar tung hinzugeben, mmung

die Staatsregierung werde bei der Bestin der Frachtsätze auf den Staats-Eisenbahnen der Beförderung und Er— leichterung des Verkehrs alle nur mögliche Rücksicht widmen, nament

lich aber der Verführung

1 d kohlen und nur unter dieser Voraussetzung die vorgelegten Tarise

Hering, dahin gehend, Annahme, daß in den Wagen dritter Klasse auf der SächsischBayerischen Staatseisenbahn bei Nachtfahrten für

rung derselben der Vorlage e der Staatsregierung anzuempfehlen, die Vollendung derselben in beiden Abzweigungen nach Möglichkeit beschleunigen zu lassen. Die Berathung wurde bei diesem letztgedachten Beschlusse abgebrochen.

Hannover. Hannover, 22. April. (Hannov. Ztg.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer führte die Tages⸗ ordnung zunächst zur Berathung der Anträge des zur Prüfung der Regierungsschreiben vom 14. Dezember 1849 und 8. Januar 1850,

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf

83 6 dieses Blatt an, fuͤr Berlin die Expedition des preuß. Staats⸗ Anzeigers: ek . 2 —— Behren⸗Straße Nr. 57

1850.

5

die außerordentlichen Bedürfnisse und Ausgaben der K

1 riegs verwal⸗ tung betreffend, niedergesetzten Ausschusses, welche folgendermaßen

Der Ausschuß beantragt, der Königlichen Regierung Folgendes u erwiedern: Indem Stände die in den Schreiben des Königlichen

'sammt-Ministeriums vom 14. Dezember v. J. und 8. Januar d. J. enthaltenen Mittheilungen sich vorläufig zur Nachricht dienen lassen, bemerken sie, daß diese Mittheilungen für jetzt zu besonde— ren, die Verwendung der Mittel betreffenden Anträgen zwar keine Veranlassung gegeben haben, daß sie sich aber alle gegen die geschehenen Verausgabungen etwa aufzustellenden Erinnerungen vor⸗ behalten, bis von Seiten des Schatz⸗Kollegiums, in Gemäßheit der s§s. 99 und 109 des Verfassungs-Gesetzes vom 5. September 1848, die Prüfung der Rechnungen vorgenommen oder die Rechnungen

der Stände - Versammlung selbst zur Prüfung vorgelegt sein werden. Da aber die Zustände sich wesentlich geändert ha⸗

ben, welche außerordentliche Ausgaben für den Militair-Etat veranlaßten, so ersuchen Stände die Königliche Regierung, um so mehr baldigst die Einrichtungen so zu treffen, daß mit den ordentlichen Mitteln für den Militair-Etat auszureichen sein vird, als Stände die der Königlichen Regierung zu außerordent⸗ schen Verwendungen ertheilten Befugnisse spätestens am 1. Juli

I 1

J. als erloschen betrachten. Zugleich sprechen Stände die be— stimmte Erwartung aus, daß die Königliche Regierung unausgesetzt ernsilich bemüht sein werde, diejenigen Belräge wieder zur Kasse zu schaffen, welche über das bundesmäßige Maß hinaus vom König⸗ reiche Hannover für das übrige Deulschland verwandt sind. Wenn übrigens Stände bemerkt haben, daß die Mittel zur Aufrechthal tung der gegenwärtigen, dem Regulative von 1833 nicht entsprechen⸗ ben“ Einrichtungen zum Theil dadurch herbeigeschafft worden, daß Ofsizieren die ihnen nach ihren Chargen gebührenden Emolumente nicht beigelegt sind, so können Stände dies Verfahren nicht für

angemessen halten. ö ö. . 2.

Tang ., als Berichterstatter, erläutert die Anträge ausführ⸗ lich. Die Kommission habe ihre Arbeiten mit dem enischiedensten Mißtrauen gegen die Kriegsverwaltung begonnen und keine Mühe gespart, um die genaueste Auskunst über alle einschlagenden Verhältnisse sich zu verschaffen. Aus dem mit größter Bereitwilligkeit gelieferten Material habe die Kommission indessen die Ueberzeugung gewinnen müssen, daß die Kriegsverwaltung zu allen au ßerordentlichen Aus⸗ gaben formell nicht allein völlig berechtigt gewesen, sondern in Ge⸗ mäßheit der Verfügungen der provisorischen Centralgewalt noch be⸗ deutend größere Summen habe aufwenden können. Ob im Einzelnen noch Erinnerungen zu machen, das werde von Einsicht der zur Zeit nicht vorgelegenen Rechnungen über die Verwendungen des ordent lichen Etats abhängig bleiben müssen.

Weinhag'en ' ist durch die Kommissions⸗-Anträge nicht befrie— digt und stellt es in Zweifel, ob die bedeutenden Truppen⸗Anhäu fungen im Lande während der letztvergangenen Jahre nothwendig gewesen seien, spricht daneben auch sein Mißfallen über den statt⸗ gehabten Wechsel der Garnisonen aus. Von weiteren Anträgen für jetzt noch abstrahirend, wünscht er nur eine schärfere Fassung des lezten Kommisssons-Antrages und proponirt zu dem Ende fopl— genden Zusatz: „Bei der Regierung zu beantragen, daß hinsicht⸗ lich der Emolumente der Offiziere den Regulativen von 1833 streng Folge gegeben werde.“ J

Nachdem von Lang 2. und Regierungs- Commissair Wede meyer nachgewiesen, daß die Ansammlung der vorhandenen Streit⸗ fräfte des Landes während der vergangenen Jahre allerdings noth wendig und durch Verfügungen der Centralgewalt bedingt gewesen, auch einige Anfragen und Bemerlungen Oppermann's und Schlä⸗ ger's ihre Erledigung gefunden und der Regierungs- Commissair schließlich eine weitere Vorlage bezüglich der zur Zeit annoch über den regulativmäßigen Etat hinaus vorhandenen Argumentation in Aussicht gestellt, werden die Anträge des Ausschusses mit dem von

Weinhagen beantragten Zusatze angenommen.

Baden. Karlsruhe, 22. April. (Karlsr. Ztg.) Se Königliche Hoheit der Prinz von Preußen und dessen Sohn, des

I

Prinzen Friedrich von Preußen Königliche Hoheit, sind gester hr von Saarbrücken über Mannheim und Heidelberg hier

d im Großherzoglichen Schlosse abgestiegen. Diesel

en Abend

um 6 Uhr v eingetroffen un

ben' wurden auf dem Bahnhöfe von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog und den Großherzoglichen Prinzen empfangen.

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der Station Frankenstein der Pfälzer Eisenbahn hatte sich am

Nachmittags Se. Durchlaucht der Fürst Thurn und Ta) mandirender General des bayerischen Armee- Corps in zur Begrüßung Ihrer Königlichen Hoheiten eingefund aleitete dieselben bis Mutterstadt; von wo er nach

Hauptquartier Speyer zurückkehrte. In Ludn gshafen hatt Ehrenwache für Se. Königl Hoheit den Prinzen von stehend aus einer Infanterie Compagnie der Garnison, aufgestellt. Ihre Königl. Hoheiter Mannheim, brachten daselbst die Nacht zu und setzten am and Tage Ihre Reise fort; in Heidelberg nahmen d nen und das Lazareth der dortigen preußischen Garnison in Aug schein. Heute Vormittag empfingen Ihre Königl. Hoheiten der Besuch Sr. Hoheit des gegenwärtig in Baden residirenden Fürsten Karl Anton zu Hohenzollern.

eselben Die Mel

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Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 23. April (Darmst. Ztg.) Die heute erschienene Nummer des Großhen zo glichen Regierungsblattes enthält nachstehende Verordnung, das die öffentliche Sicherheit gefährdende Tragen von Waffen be treffend: „Ludwig III. 21. Zur Verhütung von Gefahren für

die an verschiedenen Orten durch Gebrauch verborgener Waffen in blutiger That schwer verletzte, öffentliche Sicherheit finden wir Uns Wer ohne polizeiliche

bewogen, zu verordnen, wie folgt: Art. 1.