. —
bei den Landbewohnern zu erwarten ist, endlich die freiere Bewe⸗ gung des Handels und der Gewerbe.
Wenn früher schon von Seiten vieler Kronländer der Wunsch nach einer Filiale der Nationalbank bestand, so besteht nunmehr dieser Wunsch mit wenigen Ausnahmen bei Allen.
Dessen Erfüllung scheint der Kommission ein Gebot der Bil⸗ ligkeit, da durch das ausschließende Privilegium der Bank, in dem ganzen Umfange der Monarchie Noten auszugeben, die Kronländer verhindert werden, eigene Institute zur Erleichterung des Geldver⸗ kehres zu errichten. Die Errichtung von Filialen war bisher in den Statuten der Bank als ein Recht derselben betrachtet; da das Bedürfniß nach denselben früher schon vorherrschend, durch die jetzt bestehenden Verhältnisse so sehr erhöht ist, und da dasselbe noch dringender werden dürfte, so scheint es der Kommission wünschens⸗ werth, daß dem Rechte auch die Verpflichtung beigesellt werde; sie erlaubt sich daher al d., h und i zu beantragen:
„es möge zu dem in den Statuten ausgesprochenen Rechte der Bank auch die Verpflichtung derselben festgestellt werden, Filialban⸗ fen in den Hauptstaͤdten eines jeden Kronlandes über Antrag der Handels- und Gewerbskammern und Erkenntniß der hohen Regie rung zu errichten; auch möge unter diesen Bedingungen in ande ren Orten um eine Filiale eingeschritten werden können;“ und fer⸗ ner, „es sollen die Filialen gegenseitig Anweisungen auf einander ausstellen; für größere Beträge allenfalls drei oder mehrere Tage nach Sicht zahlbar.“ . -
Aus letzterer Bestimmung erwartet die Kommission eine sehr wesentliche Erleichterung des Verkehrs zwischen Krenland und Kron land. Hinsichtlich des Verhältnisses, welches zwischen den Filial⸗ banken und der Nationalbank zu bestehen habe, erlaubt sich die Kommission, folgende allgemeine Grundsätze vorzuschlagen, nämlich: daß .
1) die Filialbanken nach den Verhältnissen eines jeden Kron landes, in welchem sie errichtet werden, mit einem bestimmten Ka pitalfonds dotirt werden; .
2) daß bei deren Einrichtung und innerer Verfassung einer seits auf die Statuten und das Reglement der Nationalbank, an dererseits auf die Lokalverhältnisse und die Bedürfnisse des Kron landes Rücksicht genommen werde;
3) daß die Direktoren und Censoren sowohl als ihre Stell vertreter durch den Handels- und Gewerbestand der Stadt, in welcher die Filialbank errichtet wird, vorgeschlagen, im Wege der Handels- und Gewerbekammer an das hohe Ministerium geleitet und deren Wahl durch dasselbe im Einvernehmen mit der Bank Direction in Wien entschieden werde;
4) daß ein Organ der hohen Regierung die Gebahrung der Filialbank überwache;
5) die Kommission glaubt die bisherige Filial-Escompte Anstalt in Prag als ein günstiges Vorbild empfehlen zu können, da ihre Wirksamkeit im Fache des Escompte nach übereinstimmender Dar
stellung eine gemeinnützige und wohlthätige gewesen ist.
Die Unterstützung von Gewerbebanken, da, wo das Bedürfniß nach solchen die Wohlfahrt der arbeitenden Klassen befördernden Anstalten sich beweisen wird, und wo die Nationalbank zu deren Errichtung ohne eigene Gefahr, und auf eine dem Geiste ihrer Statuten entsprechende Weise wird mitwirken können, ist ein wei teres Mittel, durch welches die Nationalbank ihrem Berufe der Ge⸗— meinnützigkeit wird nachkommen können.
Die Kommission beantragt daher ad e, daß die Nationalbank, an Orten, wo die Gemeinde hinreichende Sicherheit gewähren kann, unter der Haftung der Gemeinde, mäßige Darlehen an Gewerbe banken gegen billige Zinsen und mit der Bedingung der Rückzah⸗
lung an bestimmten Terminen leisten möge; und das Bedürfniß
hiernach solle von den Gewerbekammern ausgesprochen, von der Regierung konstatirt werden.
In der Frage f, inwiefern die Bank zu den Kredits⸗Operatio nen, welche die Burchführung der Anordnungen über die Bodenent lastung nöthig macht, benützt werden könne, erkannte die Kommis sion, daß eine unmittelbare Mitwirlung der Bank bei diesen wich tigen Operationen sich nicht mit deren Beruf und mit deren Ver pflichtungen vereinigen lasse, Damit die Bank jederzeit der Abnahme shres Münzvorrathes mit einer verhältnißmäßigen Einziehung ihrer Noten begegnen könne, müssen deren Kreditgewährungen auf feste Termine von kurzer Dauer beschränkt sein; ihr Reglement bestimmt daher die Verfallzeit der durch sie escomptirten Wechsel
auf längstens 95 Tage, und, der Frist für die durch sie gemachten Darleihen auf längstens 90 Tage; die Bank
muß auch auf pünktlichste Einhaltung der Rückzahlungs -Termine rechnen können. Es ist nicht denkbar, wie mit diesen ihr durch die eigene Verpflichtung jederzeit dem Vorzeiger ihrer Noten deren Be— trag in Metallmünze einzulösen, gebotenen Normen, sie ihre Kräfte und ihren Kredit dem Grundbesitze direkt zuwenden könne. Wenn hinsichtlich von Gewerbebanken eine Ausnahme von obigen Regeln stattfinden darf, so kann dies geschehen in Betracht der geringen Höhe der Beträge, welche sie für die Gewerbebanken zu verwenden in den Fall kommen mag.
Krebits Operationen für die Bedürfnisse des Landbesitzes, sei es bei Durchführung der Ablösung und Entschädigung, sei es für gewöhnliche Zwecke — gehören in eine Kategorie von weit größerer Höhe, wenn sie wirksam sein sollen.
ad g. Den Bedürfnissen des Realbesitzes zu entsprechen, dazu betrachtet die Kommission Hypotheken-Banken und Renten-AUnstalten geeignet. Deren Begründung nimmt nur mäßige Kapitalien in Anspruch, welche in jedem Kronlande selbst aufzubringen sein wer⸗ den nach Verhältniß des Bedürfnisses und der Kräfte. In mehre⸗ ren anderen Staaten sind seit längerer Zeit diese Anstalten in aus⸗ gedehnter und den Zwecken vortheilhaft entsprechender Wirksamkeit; Desterreich selbst besitzt ein günstiges Vorbild solcher Anstalten in der galizisch=-ständischen Kreditanstalt, welche seit mehreren Jahren für diesen Theil der Monarchie mit Vortheil wirksam ist und deren Pfandbriefe in bestem Ansehen und Kredit stehen; auch hat die Kommission erhoben, daß schon früher für Böhmen, Ungarn, Mäh— ren und Nieder⸗Oesterreich Pläne zu ähnlichen Instituten entworfen worden sind.
Der Antrag der Kommission in dieser wichtigen Beziehung geht demnach dahin, daß in jedem Kronlande, in welchem das Be— e . , ,. des Nealbesitzes besteht, all— . . . dank. oder Nentenanstalt ins Leben ͤ . n iese möge von Seiten des Staates auf eds Wögliche Weise begünstigt werden, insb e l be he n g ,. t werden ins esondere auch dadurch,
* epositen in den Kronländern zugewiesen und bei der— , kingend gemacht werden ö. ö
zon Sei x ; theken⸗ und . Nationalbank kann der gute Erfolg der Hypo⸗
— nstalten dadurch gefördert werden, daß sie
deren Pfandbriefe oder Rentenscheme! : n, daß sie auf ben Welse und mn ö . Darleihen gewähre, in Lersel. inländische Staatspapiere e sele hren, K . daß der Nationalbank r re . .
auf die Pfandbriefe und Rentenscheine von wohlbegründeten Hypo⸗
theken- und Rentenanstalten Vorschüsse ihre Statuten bisher deren auf . kö . .
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ermächtigt war, unter denen in ihrem Reglement für das Darlei⸗ hengeschäft bestehenden Vorschriften. .
Da in Beziehung auf Sicherheit es kein befriedigenderes Un⸗ terpfand geben kann, und da die Frist für diese Darlehen nicht 90 Tage übersteigen darf, auch deren pünktliche Rückzahlung durch ge⸗ naue Bestimmungen des Reglements gesichert ist, so betrachtet die Kommission diesen neuen Zweig der Thätigkeit der Nationalbank eben so vortheilhaft für die Bank, als für die Interessen des Real⸗ besitzes; dessen Umfang wird ein sehr beträchtlicher sein.
Die Anordnungen über die Bodenentlastung sind in allen Kron⸗ ländern in der Durchführung begriffen; das Bedürfniß nach Kredit- Unterstützung des Realbesitzes ist dadurch sowohl als durch die Zeitumstände einerseits vermehrt, während dessen Befriedigung an dererseits durch die Verhältnisse der Landeswährung erschwert ist; es wird mit jedem Tage anwachsen; daher die Nothwendigteit ohne Verzug die Institute ins Leben zu rufen, welche dazu bestimmt sein sollen, den Bedürfnissen der Besitzer Beistand zu gewähren.
Die Kommission befürchtet nicht, eine Ueberfüllung des Geld marktes mit denen durch die neuen Institute erzeugten Kreditpa pieren; durch die auf Realbesitz gegründete Schuld wird ein Theil des sichersten Kapitals, Grund und Boden, beweglich gemacht, und diese Schuld wird außer den älteren nun noch eine Klasse von neuen Kapitalisten ihr gegenüber sinden, und gestützt für zeitweilige Vorschüsse durch die Bank und ihre Filialen, wird sie mit niedrige ren Zinsen eine verschiedene Verwendung sinden, als Staatspapiere mit höheren Zinsen.
Das Bedürfniß der unverzüg Kredit⸗ Institute sowohl, als die nacl gewiesene Vermehrung des Geldver kehres erzeugt die Nothwendigkrit der sosortigen Errichtung der Banksilialen.
Während der letzten zwei Jahre sind die Vermögens-⸗Verhält⸗ nisse der Bevölkerung vielfach erschüttert worden; die Bevölkerung Billig⸗
hat nunmehr beträchklich höhere Steuerlasten aufzubringen. keit und Klugheit erfordert daher, daß deren Erwerb auf jede mögliche Weise erleichtert und steuerfähig erhalten werde;
daß sie auch in diesen Betrachtungen zeigen sich die beantragten Maßregeln als dringendes Bedürfniß.
Die Organisirung beider Anslalten, nämlich der Filialen so wohl, als der Hypotheken- und Rentenbank erfordert Zeit. Vie Kommission ist daher lebhaft davon überzeugt, daß ohne Verzug zu dieser Organisation geschritten werden müsse; sie ist. überzeugt, daß der gute Erfolg der staatswirthschaftlichen Umgestaltung, in welcher die Monarchie begriffen ist, bei der zweckmäßigen und ra schen Einführung dieses Systems von wechselseitig sich unterstützen ben und nährenden Kreditanstalten wesentlich betheiligt ist.
ad k. Wenn es nicht zu verkennen ist, daß der Umfang der Geschäfte der Nationalbank in früherer Zeit (abgesehen von deren Leistungen für den Staat in der neueren Zeit) ein allzugroßer im Vergleiche zu ihrem Vermögen war, oder das Vermögen zu klein für den Umfang der Geschäfte, wenn es nothwendig befunden wor den ist, daß in Zukunft der Umfang ihrer Geschäfte und der aus denselben hinsichtlich des Notenumlaufs entstehenden Verbindlichkei ten, neben dem Regulator des Münzvorrathes auch durch den we niger wandelbaren Regulator des Vermögens bemessen werde, wenn durch die Errichtung von Filialen in allen Kronländern und durch ven neuen wichtigen Zweig des Darlehen-Geschäftes auf Pfandbriefe
und Rentenscheine die Bank eines bedeutenden Zuwachses von Ge schäften gewiß ist, so folgt hieraus die Nothwendigkeit der Ver mehrung ihres Vermögens oder Fonds.
Die Kommission trägt daher auf die beiläufige Verdoppelung des Bankfonds durch Hinausgabe der noch im Besitze den Bank sich befindlichen von den ursprünglich gebildeten Einmalhunderttau send übrigen 49,379 Actien an
ad J. Die Art der Hinausgabe dieser Actien scheint der Kom mission bedingt:
1) Durch die Ansprüche der jetzigen Actionaire auf den Vor zug, eine der Anzahl ihrer Actien älterer Emission gleiche Anzahl Actien der neuen Emission übernehmen zu können, wenn sie es wollen, da nämlich diese 49,379 Actien ausschließendes Eigenthum der Bank sind, und zwar in Folge eines Vertrages vom Jahre 1821. Früher hatte die Staatsverwaltung es sich vorbehalten, solche für Rechnung des Staates zu übernehmen;
2) durch den möglichst hohen Erlös, welcher durch das Vor recht der jetzigen Actionaire nicht beeinträchtigt werden kann; in dieser Hinsicht hat die Kommission erwogen, auf welche Höhe bei denen durch sie vorgeschlagenen neuen Einrichtungen und der in Aussicht stehenden Vermehrung des Geldverkehrs sür die zukünftigen Ge winne der Bank mit Wahrscheinlichkeit gerechnet werden könnez sie hat geglaubt, ihre Ansicht über den Preis äußern zu sollen, zu welchem die Ausgabe der Actien stattfinden möge, um einerseits dem Bank fonds den größtmöglichen Zuwachs, andererseits den Uebernehmern gegründete Aussicht auf befriedigenden Ertrag zu gewähren;
3) durch die Art der Einzahlung; die Errichtung der Filialen ist sogleich nöthig; eben so ist es nothwendig, daß sogleich damit begonnen werde, den Bankfonds zu vermehren.
Da jedoch die Thätigkeit der Filialen sich nur allmälig wickeln kann, andererseits auch die Rückkehr zu dem geregelten Zu stande des Geldwesens allmälig stattfinden soll, damit der Ueber gang ein gelinder sei, so ist es rathsam, daß bei der Hinausgabe
lichen Errichtung dieser
6lt
der Actien unter diesen Berücksichtigungen verfahren werde.
Nach Erörterung dieser Punkte, in Betracht dessen, daß laut s. 1 der Statuten der Nativnalbank diesclbe verpflichtet ist, ihren Fonds nach Maßgabe des sich darstellenden Bedürsnisses zu erweitern, im Einklange mit der von Ew. Excellenz in deren Vortrag vom 10. September enthaltenen Erklärung, daß
„es im Interesse der Industrie, des Verlehrs und der Na tionalbank selbst ein unahweisbares Bedürfniß sei, diese eine solche Einrichtung zu ertheilen, daß sie, in dem Maße, als die Staats-Finanzen ihre Vermittelung weniger benutzen, ihre Kräfte und die Macht ihres Kredites in gesteigertem Verhältnisse den Be⸗ dürfnissen des Landbesitzes und der Gewerbsthätigkeit zuwende, und zu diefem Zwecke den Bewohnern der entfernten Kronländer leich⸗ ker zugänglich gemacht werde. Solle die Baut diesen Anforderun gen einer erwelterten und mehrfältig gesteigerten Thäligkeit genü gen, so werde eine Verstärkung ihres Fonds nothwendig sein. Die Hinausgabe der bisher zurückbehaltenen Bank⸗Actien hätte für diesen Zweck und nach Maßgabe des Umfanges, in dem solcher es erheischt, zu erfolgen,“
hat die Kommission einstimmig beschlossen zu beantragen, daß
gleichzeitig mit dem sofort zu eröffnenden Anlehen, die Hinaus gabe der 49,379 Bank- Actien zum Preise von 800 Fl. Bank⸗Va⸗ luta für jede Actie stattsinden solle; von diesem Preise sei ein der Dwote jeder Actie der früheren Emission entsprechender Theil dem Reservefonds, der Rest dem Kapital -Eonto zuzuschlagen.
Die Einzahlung dieses Prelses habe in 12 monallichen gleichen
n Filialien gestattet werde,
Raten, oder nach Belieben der Abnehmer früher unter Vergütung von Zinsen à 1 Ct. per Jahr zu geschehen.
Die Kommission einigte sich ferner dahin, daß
den Besitzern der 50,621 Actien älterer Ausgabe der Vorkauf zu diesen Bedingungen zu gestatten sei, so daß ein Jeder von ihnen
.
innerhalb eines Monats sich zu erklären habe, ob er von diesem Rechte Gebrauch machen wolle oder nicht.
Da die Zahl der zu vertheilenden Actien derjenigen der bereits ausgegebenen nicht gleichkommt, so werden die zuerst sich Meldenden die Vorhand haben.
Nach Ablauf des Monats können dann die von den älteren Actionairen nicht genommenen Actien zu demselben Preise und zu denselben Bedingungen allen Jenen, die sich darum melden, nach der Reihefolge der Anmeldungen abgelassen werden.
. Nachdem sich in ihrem Berichte die Nothwendigkeit der sofor 66 Hinausgabe der bisher im Besitze der, Bank gebliebenen Ac lien aus den Erfordernissen für den zukünftigen Beruf und die Sich erstellung der Bank selbst ergeben hat, scheint es der Kommis⸗ sion billig, denjenigen anderen Gesichtspunit nicht außer Acht zu lassen, von welchem Ew. Excellenz diese Maßregel in deren Vor trag vom 28. Dezember des letzten Jahres beleuchtete, nämlich ö ö , Mittel zur Erzielung , günssizeren ö , . dwes n und daß die wichtige Reserve die ser Actien zur Befestigung des Bank-Instituts sowohl, als zur blei benden Verbesserung der Landeswährung zu dienen berufen sei.“
; Auch erlaubt sich die Kommission barauf aufmerksam zu machen, daß die sofortige Errichtung von Filialbanlen zur leichteren Aus führung der vorgeschlagenen Anleihe wesentlich beitragen werde.
Der nächste Antrag, welchen die Kommission sich zu unterstellen beehrt, ist der: daß nach geschehener Einleitung der Maßregeln in kürzester Frist der Zwangs-Cours
Die Aufhebung des Zwangs-Courses ist nur möglich, nachdem die allmälige Zurückziehung eines großen Theiles des jetzt eirkuli renden Papiergeldes durch die vorgeschlagenen Maßregeln festgesichert ist und nachdem solche bereits in der Vollziehung begriffen sein wird Wollte man den Zwangs-Cours ganz aufheben, bevor entscheidende Maßregeln im Zuge wären, so würde ein Umsturz dadurch ver ursacht werden, dessen Folgen unübersehbar wären.
Eine theilweise Aufhebung des Zwangs Courses, inneren Verkehre oder in unseren Beziehungen zum ehe die vorgeschlagenen Maßregeln wirklich im Züge wären, müßte jedenfalls entweder die Entwerthung des Papiergeldes vermehren l
vorge schla genen aufzuheben sei
vereinten
n
Auslande
oder dessen Verbesserung verzögern, da die nicht verminderte Summe des Papiergeldes alsdann verminderte Verwendung fände. Hingegen hat die Kommission sich dahin geeinigt
der hohen Regierung anzudeuten, daß der Uebergang von den g genwärtigen Zuständen zu der gänzlichen Aufhebung des Zwangs Courses erleichtert werden könnte,
wenn gleichzeitig mit dem Ausschreiben des Anlehens und der Ausführung der auf die Bankactien bezüglichen N ßregel verfügt würde, daß alle Verpflichtungen, die vom einem zu bestimmenden Termine an (etwa drei Monate nach Bezahlung der ersten Rate des Anlehens) ausdrücklich in österreichischer Metallmünze einge gangen werden, auch ausschließlich in österreichischer Metallmünze
J 11
Nen
Or
erfüllt werden müssen, unbeschadet aller früher eingegangenen pflichtungen und erworbenen Rechte. Hierdurch könnte schon Hor gänzlicher Aufhebung des Zwangs Courses unser Kreditverkehr mit und so dits wieder erworben werden, zu den Uebeln gehört, an denen wir leiden. allmälig wieder Verwendung finden und das aus dem Umlaufe nge zogene Papier theilweise ersetzen.
Die Kommission glaubt somit die Aufgaber welche in der ersten Abtheilung des Programms begriffen sind,
Ahe sie zu der zweiten Abtheilung überg
*
Das Metallgeld würde
1 die durch sie gemachten Vorschläge in der Kürze und in veränder ter Reihenfolge zu rekapituliren, ohne die Modalitäten zu wieder holen; sie bestehen in 1) Uebernahme durch den Staat der 14Fl. und 2 Fl. Note 2) Reichsschatzscheine nicht unter 109 Fl. mit Zwangs-⸗Eours als Uebergangs-Maßregel, wenn durchaus nothwendig; z) Anleihe von 150 Millionen Gulden; ) Hinausgabe der 49,379 Bankactien; 5) Zurückzahlung der ganzen Schuld des Staates an mit Ausnahme der 77 Millionen Gulden e vo gründung herstammen. 6) Regelung des Banknoten-Umlaufs; 75 Errichtung von Bank-Filialen;
8) Beförderung der Err htung von Hypothekenbanten un? Ren tenanstalten;
9) Beförderung der Errichtung von Gewerbebanken
10) Reform Münzwesens;
11) Zurückziehung alles Papiergeldes des Staats, zuvörderst
Münzscheine;
12) Ausgabe von 9 eichsschatzscheinen ohne 13) Aufhebung des Zwangs-Courses; 14) Zurückziehung aller Banknoten unter 10 Fl.
Die Kommission erlaubt sich zu wiederholen, daß in von Maßregeln jede einzelne in die anderen greift, und daß jede einzelne von der anderen abhängig ist
Die Kommission hegt das festeste Vertrauen in die Gesammt heit dieser Maßregeln bei vollständiger Ausführung derselben. Ver einzelt würden sie zu schwach sein für den großen Zweck, ja viel leicht eine entgegengesetzte Wirkung haken. Von der Ausführung Aller erwartet die Koömmission zuversichtlich die Herstellung bleiben—⸗ der Ordnung im Geldwesen, indem sie zugleich in die Bestrebun gen der Regierung Sr, Majestät, das Gleichgewicht im Staats haushalte auf jede mögliche Weise zu befördern, vollkommenes Ver trauen setzt.
Zur Erledigung der Abtheilung II. des sich die Kommission in der Beilage jene Aenderungen in Den luten der Nationalbank und im Reglement vorzuschlagen, welche sie für die Zukunft ale nothwendig und räthlich erachtet, . 6. am 26. April 1850. Die Kommisslon: Hugo Fürst zu ö Kom missions-Präsident. Franz Ernst Graf Ha rrach, Kommissions Vice⸗Präsident.“
1 6 3533 zwangs-⸗Eours
dieser Kette
Programms erlaubt
Sta
Minister, Freiherr Son Krauß, hat über einige rücksichtlich der Gebühr von Besitzueränderungen erlassen wären, solgenden Vortrag an den
Der Finanz Bestimmungen, die rück unbeweglicher Sachen zu taiser gie s c e e it: In dem provisorischen Gesetze iber die Ge bühren von Rechtsgeschästen, Urkunden, Schriften und Amtshand— lungen ist (Anmerkung 2 Zur T. P. 106 B) der Vorbehalt einer besonderen Vorschrist zur, Bemessung des Gebühren Aequivalents, welches Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und Bemtfizien von dem Besitze unbeweglicher Güter zu entrichten haben, enthalten. Um diefen Vorbehalt zu erfüllen und, die Bestimmungen über die Be— messung der Gebühr von Besitzveränder ungen. unbeweglicher Sachen überhaupt, dann über das dieser Gebühr auf denselben eingeräumte Vorzugsrecht im Geiste der dem Gesetze zum Grunde liegenden Maximen zu verbollständigen, erlaube ich mir in tiefster Ehrfurcht, Ew. Ma. sestät die angeschlossene Verordnung, mit Beistimmung des Minz
ẽ dem Auslande wievderhergestellt, dem Handel ein beträchtliches Kapital in der Form des Kre⸗ dessen Entbehrung gegenwärtig auch
erfüllt zu haben,
erlaubt sie sich
sterrathes, im Entwurfe zur allergnädigsten Genehmigung zu über⸗ reichen. Zum Behufe der Bemessung des obengedachten Gebühren⸗
Aequivalenis wird in Zeiträumen von 10 Jahren die Ermittelung
des Werthes der den Körperschaften oder Pfründen gehörenden Güter auf der Grundlage des Erfolges der letzten 10 Jahre bean⸗ ragt. Um in den ökonbmischen Verhältnissen der Steuerpflichtigen keine Störungen zu verursachen und die Gebühr auf die zum Ge nusse der Einkommen von diesen Gütern Berechtigten nach Maß gabe der Dauer des Genusses umzulegen, dann um dem Erwachsen von Gebühren-Rückständen zu begegnen, hätte die Einzahlung dieser Gebühren nicht auf einmal für 10 Jahre, sondern mit den ent⸗ fallenden Theilbeträgen zugleich mit der Entrichtung der Grundsteuer zu geschehen. Gleichwie wichtige Rücksichtigen für die Bemessung des Gebühren-Aequivalents nach Zeiträumen von zehn zu zehn und für dessen Eintheilung bei der Einhebung in die zur Entrichtung der direkten Steuern gestatteten Fristen das Wort füh
ren, eben fo sind es auch erhebliche Betrachtungen, welche fordern,
5 bei der Bemessung und Einhebung der Gebühr ven Besitz ver
Zeitraum nicht unberücksichtigt bleibe, der zwischen Besitzveränderungen eines und desselben unbeweglichen Gutes gelegen i . Gebühren von der Ueber
Eigenthums-⸗Nechtes, Fruchtgenusses und Gebrauchs
Rechtes unbeweglicher Sachen werden, wie ich mit dem allerunter
thänigsten Vortra vom 29. Januar d. J. ehrerbietigst darstellte, vorzünlich dadurch erleichtert und in ihrer Rückwirkung auf das National-Kapitel ausgeglichen, daß der Werth der unbeweglichen Güter
zunghme begriffen ist,
1 1 Iüchren,
inderungen der
den aufeinandersolgenden
in einem geordneten Staate in steter
Betrag jener Gebühren nicht nur ausgleicht, sondern nach de Einbringung noch einen Ueberschuß zurückläßt Nun tritt jene unahme nur allmälig ein und ist in der Regel nach kürzeren ) umen klein als nach längeren. Fs kann dal inge ren hö verng ung von en (hw ski . höhere l, . ung 2 u n l m m Tarife Üüber die ge ie Ausmaß von 3) und 11 pCt. auf 1 im Durchschnitte im Laufe von zehn in änderung erfolgt, so entspricht es gedachte Gebühr überhaupt be— 1d Besitzveränderungen, die in kürze iträumen auf einander folgen, ein mit der Länge dieser iume in einem angemesst nen Verhältnisse stehender Nachlaß bewil Hierauf im zweiten Abschnitte der Verord nung enthaltenen Bestimmungen gerichtet Endlich schien es ange sen, daß den Gebühren von Besitzveränderungen durch den ö provisoris Geset eingeräumte Vorrecht in der Anwendung if dasjen de die Einbringung der 1 be un st Realkredit schont itst l dieser gesetzlichen inm na esel es erworbenen (l b zestimmungen sind enthalten Wien, 77. urf einer auf obigen Vortrag begründeten Walt J erhalten — 6B. Seste ch. Venedig, loyd.) Einem ö Badua erl n Schreibe det man das Ab r und ruh ri Generals d'Aspre, österreichische Armee jedenfalls nicht wenig r KFürst Petrulla, neapolitanischer Gesandler am Kaiserlichen ! ist e ingekommen und wird nächstens an seine gel Kaiserlichen Monturs-Oekonomie⸗Kommission der ᷓ rden Einige Mitschuldige : ) d s zhätiakeit der Polizei schon verh 6. . l Uv Ur Fre èPuchner nit Major on st n Udin 1 16 en d n der Kaise lichen Statt zu Herausgabe eines großen 1Utischen illein, wie man vernimmt, oll aus gewissen — 8. ndu jcktirten großartigen journali ne j doch vorläuf in bleiben, obwohl schon rere 2 nai icht unbedeutende Beträge gezeichnet hatten. N l J. Mai loyd. Ein Bürger welcher einem e 9 6 F fü ein Mühewaltung überreichen wollte 1ßte 50 l trafe zahlen, weil den Beamten das Annehmen n Geschenken strengstens verboten ist Dieser Strasbetrag wurde m Statthalter Fürsten Schwarzenberg de NMunizipal-Behörde ertheilung weine dürstige Familie bergeben Griechenland. Athen, 30. April. (Wien. 3 ᷣ n Ber ter! l . J rilschen M in l . cke 11 ich Krieg chiffe n n ̃ alamis pril 0. An He l. Londo, griechi chen Mini e 151 zen Angelegenheiten Der n 2 evollmächtigter esandte Ihrer n ajest at e 1 n Ingland am zriechischen Hose, hat se eben n ute atirt ͤ erhalten m welcher ihn Derr 2c. ur aue Ange aller jener Bedingungen ersucht, durch rei llu sämmltlie Note des Unterzeichneten vom 5 1 zänne halten derun n nntsprochen würde. Ver Unterzcichnete 1 diesem Verlangen nachzulommen . Herr Londo wird zweifel bemerken, daß der Unterzeichnete Alles ge ban hat, was von ihm abhing, um diese annehm bar als möglich für di Regierung Sr des Kö nias zu gestäͤlten. Als Satisfaction für die in Patras der
j
nalischen Marine zugefügte Be
l verlangt der Unterzeich daß ihm der griechische Minister des
Auswärtigen ein offiziel
in welchem die griechische Regierung der gegenüber ihr lebhaftes Bedauern über die auf die An d lischen Kriegsbrigg „Fantome“ bezüglichen Vor das Verhalten ihrer Beamten und Behörden bei dieser Gelegenheit tadelt. Der Unterzeichnete willigt. ein, die Summe von 180, 068,49 Drachmen als gänzliche Befriedigung in Beziehung auf die pekuniären Ansorderungen anzunehmen, von denen jedoch jene des Herrn Pacisico, welche die an Portugal gerichteten Reclamationen angehen, ausgenemmen sin k. Herr Londo wird be merken, daß die Entschädigungen. welche sich auf die Plünderung der
Fahrzeuge bei Saleina, auf die Mißhandlungen der vier Jonier in Pa⸗ und w Pacifico bei Gelegenheit der
tras und Pyrgos und die dem Herrr 6 genhei Plünderung seines Hauses persönlich zugefügten Beschimpfungen beziehen, in ihren Einzelnbeträgen bereits in früheren, von der
t leidigung 1 ) h . nete, les Schreiben zusende, englischer gelegenheit der eng
gänge ausdrückt un
1
831
englischen Legation ausgegangenen Noten spezifizirt waren und lei— ner weiten Biskussion bedürfen.
Die Summe von 180,068,49 Drachmen ist zu nachstehender Vertheilung bestimmt: 30,060 Drachmen für Herrn Finlay, sammt den bis zum 4. April
185 fälligen Interessen Dr. ...... .... *...... 30, 000 500 Pfd. St. sammt den 12prozentigen Interessen
vom 12. März 1848 (Datum der Note, in welcher
diese Entschädlgung beansprucht wurde) bis zum 4.
April 1850
der Plünderung) bis zum 4. April 1850. 9, 583 — 52 80 Pfd. St. oder 2249,60 Drachmen für die vier in Patras und Pyrgos mißhandelten Jonier sammt 12 pCt. Interessen, gerechnet vom 4. September 1847 (Datum der Entschädigungs⸗Ansorderung
bis zum 4. April 1850 2, 946—97
Todes- - I)
120,000 Drachmen für Herrn Pacifico als Ei digung für alle seine Verluste (mit Ausschluß sei
ner portugiesischen Forderungen) bis zum 4. April
180, 068 — 49 wird bemerken, daß der einzige, eine Reducti zulassende Artikel, nämlich die Verluste des Herrn Pacifico, bere beträchtlich vermindert worden ist, indem mehr als ein ganzes Dr tel von der durch diesen Herrn gemachten Totalrechnung abgezogen wurde. Es hat meinerseits der größten Bemühungen bedurft, um zerrn Pacifieo dahin zu bringen, sich mit der hier spezifizirten Summe zufrieden zu geben. Zu diesen Bemühungen hat mich der lebhafte Wunsch der Regierung Ihrer Majestät der Königin von England veranlaßt, nichts als das Gerechse zu fordern Da die genaue Erkenntniß der von Herrn Pacisico durch die Ver nichtung seiner Papiere erlittenen Verluste in Griechenland sehr schwierig sein würde, so wurde dieser Theil seiner Reclamationen in der oberwähnten Summe nicht mit einbegriffen; der Unterzeichnete wird sich jedoch befriedigt erklären, wenn die griechische Regierung gleichzeilig bei ihm in seiner Eigenschaft eines englischen Gefandten eine weitere Summe von 150,060 Drachmen oder Cautionen von gleichem Werthe hinterlegt. Die englische und griechische Regierung werden sogleich eine Untersuchung anstellen lassen, um rie Sum— men genau zu erfahren, die Herr Pacifico von Seiten der ;
absolut
pbortu
giesischen Regierung zustehen und deren Auszahlung ei in Folge der Vernichtung seiner Papiere nicht erhalten kann. Diese Untersuchung muß in einer bestimmten Zeit
zu Ende geführt sein. Sollte aus derselben hervorgehen, daß Herr
Pacifico weniger als 150,009 Drachmen zu beanspruchen hätte, so ird der Ueberschuß der griechischen Regierung zurückerstattet wer
den. Sollten jedoch die gehörig ermittelten Anforderungen des Herrn Pacific ihm auf einen höheren Betrag ein Anrecht geben, so wird es Sache der griechischen Regierung sein, das Fehlende zu vergüten. Der Unterzeichnete verlangt ferner eine förmliche Ver⸗ pflichtung von Seiten der griechischen Regierung, daß sie weder selbst eine Reclamation aufzustellen, noch die allfällig von dritten Personen ausgehenden Anforderungen zu unterstützen gedenke, in denen von der englischen Regierung Entschädigung wegen der Ver luste und Havarieen verlangt werden würde, die in Folge der von dem englischen Geschwader ergriffenen Maßregeln veranlaßt wor den sind. Der Unterzeichnete zweifelt nicht, daß die griechische Re gierung der Freimüthigkeit entsprechend handeln werde, mit welcher er, ohne Zögern und ohne Unterhandlungen der Regierung Sr. Majestät des Königs von Griechenland, die günstigsten Bedingun gen gestellt hat, auf welche er einzugehen vermag. Die Bedingun— gen sind in der begründeten Hoffnung ausgesprochen, daß die grie— chische Regierung die von Großbritanien an den Tag gelegte Mäßigung zu schätzen wissen und den Unterzeichneten ohne Zögern in den Stand setzen wird, den griechischen Handel von den in die
sem Augenblicke ihn bedrückenden Koercitiv⸗ Maßregeln zu befreien. Der Unterzeichnete muß jedoch auch unumwunden erklären, daß die in diesem ÄKlugenblicke gebotenen Vortheile nur unter Erfüllung der aufgestellten Bedingungen stattfinden können, und daß bei einer etwaigen Zögerung in deren Annahme es die griechische Regierung nicht Wunder nehmen dürfte, wenn die in diesem Augenblicke ge machten Konzesstonen später wieder zurückgenommen werden sollten.
Der Unterzeichnete u. s. w. Thomas Wyse.“
2) „Herrn Wyse ꝛc. Ac. Athen, den 15127. April Der Un terzeichnete ꝛc. beeilt sich, die Note zu beantworten, welche Herr Wyse ꝛc. ihm die Ehre erwiesen hat, unter dem gestrigen Datum an ihn zu richten. Die Regierung des Königs nimmt alle die in
der Note festgestellten Bedingungen an; nur muß der Unterzeichnete Herrn Wyse die Bemerkung machen, daß unter jenen Bedingungen sich solche von einer rein pekuniären Beschaffenheit besinden, daß es zu ihrer Erledigung einer gewissen Zeit und gewisser gesetzlichen Formalitäten bedarf. Der Unterzeichnete nimmt die Verpflichtung auf sich, selbe sobald als möglich zu reguliren, und er hofft im Laufe des Tages oder morgen damit zu Stande zu kommen. In Lrwartung weiterer Mittheilungen drückt der Unterzeichnete das Vertrauen aus, daß Herr Wyse die nöthigen Maßregeln wohl er greifen werde, um schon von jetzt an den Bedrängnissen, die in Folge der Wiederaufnahme der Zwangsmaßregeln sowohl in dem Hafen des Pyräeus als auch in den anderen Häfen des Königreichs auf dem Handel und der Schifffahrt lasten, ein Ziel zu setzen 2c. A. Londo.“
3) „Der Unterzeichnete 2c. hat die Ehre, den Empfang der Note anzuzeigen, in welcher ihm Herr Londo 2c. heute angekündigt hat, daß die Regierung Sr. Majestät sämmtliche in der Note des Unterzeichneten vom gestrigen Datum festgestellten Bedingungen an nehme. In Folge der Note des Herrn Londo wurde durch ein vom Admiralschiffe gegebenes Zeichen der Befehl zu unverzüglichen Aufhebung des Embargo's (der Blokade) im Piräeus gegeben. Der Unterzeichnete kann sich von diesem Augenblicke an der gerechten Hoffnung hingeben, daß ein befriedigendes Arrangement leicht ab zuschließen sein wird, da auch der Vice-Admiral Sir William Parker die Absendung der Befehle, die er zur Blokade der übrigen Hä fen von Griechenland vorbereitet hatte, suspendirt hatte. Der Unterzeich nete, in der Hoffnung, daß die schleunige Vollziehung der noch übrigen Formalitäten von Seiten der griechischen Regierung ihn in Stand setzen werde, den Vice Admiral Sir William Parker aufzufordern, die zurückgehaltenen Schiffe freizugeben und die freundschaftlichen Verhältnisse, was immer der Wunsch der Regierung Ihrer Maje stät ist, wieder aufzunehmen und aufrecht zu erhalten, bittet Herrn Londo ꝛc. Thomas Wyse.“
4) „Der Unterzeichnete, Minister des Hauses des Königs und der auswärtigen Angelegenheiten, drückt in Bezug auf die Note vom 14. (16.) April, mit welcher ihn Herr Wyse ze. beehrt hat, der Regierung Ihrer Majestät der Königin von Großbritanien das tiefste Bedauern (le grand regret)
aus, welches die Regierung Sr. Majestät bes Königs von Grie⸗ chenland über den Zwischenfall empfunden hat, hinsichtlich der Ver— . ö,. Sfßziers und der Mannschaft eines Bootes vom 6 Ihrer Majestät „Fantome“, so wie auch den Tadel des Verhaltens der griechischen Beamten und Behörden bei dieser Ge
legenheit ꝛc. A. Londo.“
56) „Athen, den 1527. April 1856. Der Unterzeichnete 2c. hat die Ehre, in Bezug auf die Note vom heutigen Tage dem Herrn Wyse ꝛc. beigeschlossen eine Anweisung auf den öffentlichen Staats⸗
schatz zahlbar nach Sicht, zu übersenden, deren Betrag von 330,068. 49 T rachmen dazu bistimmt ist, die sämmtlichen in den von dem Minister Ihrer Majestät der Königin
von Großbritanien dem AUnterzeichneten vom 719. Januar und 12. April enthaltenen Geld⸗Re⸗ elgmationen zu befriedigen. Außer dieser Summe sind noch 150, 9000 Drachmen als Ünterpfand hinterlegt, um der griechischen Regierung entweder zurückgestellt oder von derselben noch erhöht zu werden, je nach dem Resultate der von der Regierung Ihrer Ma⸗ jestät der Königin von Großbritanien und der Regierung Sr. Majestät des Königs von Griechenland gemeinschaftlich eingeleiteten Untersuchung des dem Herrn Pacifico bei Zerstörung der Akten stücke, welche fich auf seine Forderungen an den portugiesischen Staateschatz beziehen, zugefügten Schadens. Die Regierung Sr. Majestät des Königs von Griechenland verpflichtet sich überdies noch förmlich, in keinem Falle gegen die Regierung Ihrer Masestät der Königin von Großbritanien eine Reclamation zu erheben oder auf— recht zu erhalten wegen der Verluste und Havarieen, die aus den
zugestellten Noten
von dem Geschwader Ihrer Majestät der Königin von Groß⸗ britanien ausgeübten Zwangsmaßregeln entsprungen sind g, .
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8h nd, Der Minister des Innern gab durch offizielle Nachricht von der Ausgleichung: „An die Nomarchen und Eparchen des Staates. Athen, den 27. April 1850. Sie werden ohne Zweifel durch Privatbriefe und durch die Zeitungen die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten von Seiten der englischen Flotte erfahren haben. Die Regierung, welche wohl erwogen hat, daß das J sse des Landes es gebiete, dieser bedauerlichen Differenz ein E ᷣ damit, dle obschweber
folgendes Cirkular die
nteresse nteresse
zu? räumn. Ich becile mich demnach, Ihnen anzukündigen, daß Alles zwischen der Regierung von England und Grie⸗
chenland arrangirt worden ist, daß die Zwangsmaßregeln aufgehört haben und sich nicht wieder erneuern werden. Sie werden ohne Verzug diese Nachricht zur Kenntniß der Einwohner, der Gemeinden in Ihren Bezirken bringen, um dieselben zu beruhigen. Der Mi⸗
nister G. Notaras.“
Eisenbahn⸗Verkehr.
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Sächsische Eisenbahnen.
Unlängst hat das Königl. sächsische Finanz-Ministerium, Ab⸗ theilung für öffentliche Arbeiten und Verkehrsmittel, eine Nachwei⸗ Es Standes und der Betriebsergebnisse bei den Staats- und Privat⸗-Eisenbahnen im Königreich Sachsen pro 1847 — 1848 aus gearbeitet, welchem wir folgende Uebersicht entnehmen. Nach den gegenwärtigen Zusammenstellungen umfassen Lie sächsischen Haupt bahnen 74,61 Längenmeilen, wozu noch O,s9 Meilen Verbindungs bahn zwischen der Sächsisch-Bayerischen Staatsbahn und den übrigen bei Leipzig ausmündenden Eisenl Meilen der in Sachsen gelegenen Strecke der Bahn kommen, sonach in Summa 76,s4 Meilen, wovon am Schlusse ves Jahres 1848 60,az Meilen im Betrieb Im Auslande
sung des
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waren warten.
liegen folgende Strecken: von der sächsisch-preußischen Gränze bis Görlitz und von der sächsisch-bayerischen Gränze bis Hof. Die Bahnstrecke von der sächsisch-böhmischen Gränze ist noch nicht
vollendet. Die Gesammtlänge der verschiedenen Bahnen ist fol gende: bei der Sächsisch⸗Bayerischen Staatsbahn 21,92 Meilen; der Leipzig⸗-Dresdener Bahn einschließlich der magdeburger Strecke 17,00 Meilen; der Chemnitz Risaer Bahn 8,85 Meilen; der Säch
sischBöhmischen Bahn 722 Meilen; der Sächsisch⸗Schlesischen Bahn 13, 52 Meilen, der Löbau-Zittauer Bahn 4,506 Meilen. Doppelge
leise befinden sich auf der SächsischBayerischen Bahn 10,9 Meilen, der Leipzig-Dresdener Bahn 17 Meilen, der Sächsisch⸗Böhmischen Bahn 1 Meile und der Sächsisch⸗Schlesischen Bahn 2 Meilen. 3u
sammen Doppelgeleise 30,9 Meilen. Das Anlage -Kapital nach dem Voranschlage betrug: für die Hauptbahnen 41,141,912 Rthlr. und für die Leipziger Verbindungsbahn 161,000 Rthlr., zusammen 11,302,912 Rthlr Es kamen davon auf eine Meile: bei der Sächsisch -Böhmischen Staatsbahn 753,462 Rthlr., Riesaer Bahn 677,162 Rthlr., der Sächsisch⸗Bayerischen Staats bahn 638,288 Rthlr., der Löbau, Zittauer Bahn R
565,556 Rthlr der Sächsisch-Schlesischen Bahn 443,571 Rthlr., der Leipzig⸗-T
der Chemnitz—
dener Bahn 411,765 Rthlr. und bei der Leipziger Verbindungsbahn 272,881 Rthlr. Für die Ausrüstung der Bahnen mit Transport mitteln ist im obigen Anlagekapitale die S von 3,106,657 Rthlr. enthalten, von welchem auf die M bei der Säch sich Böhmischen Bahn 63, 074,s R Dresdener ! 15, 323,2 Rthlr., der Sächsisch 310,4 Rthlr., der Sächsisch⸗Schlesischen Bahn Chem dir Bahn 32,008,090 Rthlr. und — z Bahn 27.4 Rthlr. Im Ganzen sind 77 Stück Lokomotiven vorhanden kam im Durchschnitt 1,27 auf jede Ler im Betriebe bef 9 60,42 Meilen. Es ko¶mmen von der Zahl der auf iede nen Bahnen durchlaufenen Lokomotivmeilen auf asch durchschnittlich: 3665, Meilen bei der Sächsisch⸗Schle 26 Meilen bei der Sächsisch-Beyerischen; 2448, 9 NM ei
Meilen bei der Löbau
—9yV 1 1 * Meilen bei der
Leipzig⸗Dresdener; 1617 Meilen bei der Chemnitz
Böhmischen Bahn. Der Verbrauch an Coaks betrug für die Nutzme der Sächsisch⸗Bayerischen Bahn zwischen Plauen und Rei Pfund, der Leipzig⸗Dresdener Bahn 119, Pf., der Säch — rischen Bahn, zwischen Leipzig und Reichenbach 2c. 119523 Pf., der Chemnitz-Riefaer Bahn 135, Pf., der Sächsisch-Schlesischen Bahn
144,5 Pf., der Sächsisch⸗Böhmischen Bahn 148,5 Pf. und bei der
Lötau-Zittauer Bahn 176,5 Pf. Der Personenverkehr betrug bei Reduction auf eine Meile: 2,907,546,s Personen bei der Leipzig
Dresdener Bahn, 1,915,975, Personen bei der Sächsisch⸗Schlesi
schen Babn, 1,604,488,2 Personen bei der Sächsisch⸗Bayerschen Bahn, 244,112, a Personen bei der Löbau⸗Zittauer Bahn, 189,956, z Personen bei der Sächsisch⸗Böhmischen Bahn und 122,2652,s bei der Chemnitz-Riesaer Bahn. Bei dem Güterverkehr ergiebt sich auf eine Meile reduzirt: 17527. 264,9 Etr, bei der Sächsisch⸗Bayri⸗ schen Bahn; 8,117, 949,2 Ctr. bei der Sächsisch⸗Schlesischen Bahn; 1,030, 218,3 Ctr. bei der Chemnitz⸗Riesaer Bahn und 462, 124,2 Ctr. bei der Löbau-Zittauer Bahn. Bei der Sächsisch⸗Böhmischen Bahn ist der Güterverkehr noch nicht eröffnet und für die Leipzig⸗Dresdener Bahn mangeln die speziellen Unterlagen. Von den überhaupt im
Riesaer und 661
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