1850 / 133 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Preise der Plätze: Ein Billet zu den Logen des Prosceniums, NRönigsstädtisches Theater. des ersten Ranges und im ersten Balkon 2 Rthlr.; zum Parquet . . 6 und zur Tribüne 1 Rthlr. 15 Sgr. Ein Billet zu den Logen Donnerstag, 16. Mai. Zehnte und letzte Gastrolle des Königl. des zweiten Ranges 1 Rihlr. 10 Sgr.; zu den Logen des dritten sächsischen Hofschauspielers Herrn Räder.) Ein Prophet, oder: Ranges, im Balkon und zum Parterre 20 Sgr. ; zum Amphi Johannes Leiden und Freuden. Parodirende Zauberposse mit Gesängen, theater 10 Sgr.; zur Fremdenloge 3 Rthlr. ; Tänzen und Gruppirungen (mit theilweiser Benutzung eines älteren Die nächste Vorstellung der Sper: Der Prophet, ist Sonn- Sujets), in 3 Akten, von Gustan Räder. Die neuen Maschinerieen und tag, den 19ten d. M., angesetzt. Billets dazu werden jedoch erst Decorationen im ersten Akte: Gegend mit Windmühlen; im zweiten von Sonnabend den 18ten d. M. ab verkauft. Alte: der innere Vorhof eines indischen Tempels mit der Seiten⸗ K ansicht des Palastes; im dritten Akte: Explosion⸗ und Einsturz⸗

ͤ

Pavillon, Ansicht Köhn. (Herr Räder: Johannes Muckebold.)

Freitag, 17. Mai. Wucherer und Lebemann. von Guttmann. Liederposse in 1 Akt, von K. von Holtei.

JJ

von St. Petersburg mit der Eisfläche der Newa ꝛc0., sind vom Maschinenmeistet und Decorationsmaler Herrn

Zum erstenmale: Eine Rente, oder: Lustspiel in 3 Akten, nach de Vailly, Hierauf (neu einstudirt): Die Wiener in Berlin.

Berliner Börse vom 15. Mai.

n A Ctiäiem.

Prioritäëts - Actien.

Mapital. J w z Tages- Cours.

Sämmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt

Mm echsel- Course. . Eis en ha li- Brief. Geld 2 33 250 1 . 1127 142 Stamm- Aclien. A apital. ö Amsterdam.. 350 pi. 2 Mt 14121 1415 . ͤ 5 282 ö do. J n,, . 2. 8 . . ,, ö. ͤ 3 * Tages - Cours. 300 MR Kurz 151 ö. Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekannt. 24 ( HIlamburr- . ö . 3 15 z 8 in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt ö do. I00 Mk. Mt. . 50 150 Lie mit 35 pCt. bez. Actien sind v. Staat gar. * J,, 1 13 3 Mt. 6 2556 255 Fari- . 300 Er. 2 Mt. S0 Berl Anh. Litt. A. B. 6, 000, 000 4 87k bz. u 6. wen in 20 Xr. 150 EI. 2 Mt. 81 844 n , 8, M00, 000 4 45 774 a 77 bz. . 150 FI. 2 Mt. 1023 do. Stettin - Starg. . 4, 824, 000 4 Q 1025 8. 102 6. Breslau 100 Thlr. 2 Mt. 994 do. Pots d. Magd. 4,000,009 4 62 2 614 4 62 b. 8S Tage 991 Magd. Halberstadt 1, 700,000 4 8 1421 . ; ö . nnn rn, 100 TbII. ; 8 ö Vlà gd. 4 ) Sti ü. . 3 8 27 B. Leipziß in Courant in lr ul 99 do. Leipziger . 2,300, 000 1 12 Frankfurt a. M. südd. W. 160 FI. 2 Mt. 56 28 Halle Thüringer. . . 9, 000,000 4 2 63 6 Petersburg; ...... . 100 sR. 3 Wochen 1086 1073 Gon r 13, 000,000 33 Q 9325 bæ. ; 5. . do. Aachen.. ...... 4,500,000 4 Q 403 6. In lindische Fonds, Esundbriesse Hommundl- Papiere und gn Gönn, 1, 0901, 200 5 = Geld- Course. Düsseld. Elberfeld. 1.400, 000 1 5 45 783 h Steele Vohwinkel .. 1300, 000 4 . zf. Brief. Geld. Gem. zf. Brief. Geld. Gem Niederschl. Märkisch. 10,000, 000 35 35 83 ba. u. K Preuls. Frein Anl 5 10655 Pomm. Pfandbr. h 953 1 do. . eighahn 1.500, 909 ĩ 1. . ö St. Schuld- Sch. 3 857 Kur- u. Nm. do. 37 955 95 Oberschl. Lit. X. 2.253. 100 3 21 104 1 ö . Sceh. Prüm. - Seb. 102 Schlesische do. 3* 965 do. Lit. B. 2.100, 00 35 3412 102 . ö. kh. u. Nm. Schuldv. 3 . . 3 . Cosel - Oderberg . . .. 1,200, 000 JJ 18 erl. Stadt-Obl. 5 1035 1037 Pr. Bk. Anth. Sch. 953 94 Breslau -Ereiburg... 1.709, 9000 4 ö . , , 63 P Krakau - Oberschl. I, 80, 000 4 6h77 a 68 bz. u. B Westpr. Pfandbr. 3 90 Friedrichsd'or. 1317 1319 Berg. Mäãrk. ; / 1.900, 0909 1 J. 10 B. Grossh. Posen do. 4 ? And. Goldm. à 5th. 12* 121 . Stargard Posen... 5.900. 909 3 3 82 281 br. n. G do. do. 3 897 89 ö w Brieg - Neisse. .. ..... 1. 100, 000 4 ö Ostpr. Pfandhbr 3 . 93 / Magdeh. Wittenh. . . . 1,500, 000 1 56 kh ö 2 * . Auslüindlische Fonds. Quillungs - Bogen. . 441 ö ; 978 Russ. IIamb. ert. 5 Poln. nene Pfaqbr. 4 95 Aachen -Mastricht .. 2, 756, 000 1 do. Hope 1. Anl. 1 w do. Part. 500 Fl. 4 80 do. Stiegl. 2. 4. A. 4 907 905 do. d0. 300 FI. 1245 124 do. do. 5. A. 4 905 90 Hamb. Feuer- K. 37 Ausläind. Actien. ̃ 1 do. v. Rthsch. List R 199 109 do. Staats- Pr. Anl. 2 do. Engl. Anleihe 45 968 Lübeck., St0ats- A. 4 985 Friedr. Wilh. Nor db. S, 000,090 4 395 H be. do. Poln.Schatz0. 4 78 Iloll 2 Ih Int. 23 do Prior. 5 . B. do. do Cert. L. A. 5 92 Kurh. Pr 0. 40 th. 325 32 do. do. L. B. Z00FI . 175 N. Bad. do. 35 FI. 17 5 = J ͤ . z ‚. 231 31. ; * 33. 2 Poln: a. Pfdbr. a. . 4 961 Schluss-Course von Cöln-Minden g3E 6.

. 1, 411,800 4 / 95 n

k 5, 0600, 900 45 10605 n * do. II. Ser. 1,000, 000 45 97 n do. Potsd Magd. .. 2, 367, 2900 4 92 B do. do. . 33, 132,800 5 101 o— do. do. Litt. D. 1,000,000 5 9923 B

. ö S00, 9000 5 101 k.

7SS, 000 4 99 6 1,000,000 3. 674,500 45 101 3, 500, 00 5 1433 n 1.217, 090 335 83 2. 487,250 4 88 n.

Magdeb. Leipziger.

Halle - Thüringer.

ü do. do.

Rhein. v. Staat gar. 5 1 Hihi

do. Stamm-Prior. 1,250, 000 . Diüsseldorf-Elberfeld. 1,000,009 4 88 k Niederschl. Märkisch. 4, 175,000 4 943 h

do. do. 3, 500,000 5 1035 h. 103 6. do. III. Serie. 2, 300,000 5 1617 bæ. do. weighahn / 252, 000 45 Magdeb. Wittenb. 2, 000,000 5 99 6 Obèerschlesische ... 370,300 4 Krakau- Oberschl. .. 360, 0090 3834 * Cosel - Oderberg. 250,000 5 109 etw. br Steele - VohwGinkel .. 325, 000 5

do. do. II. Ser. 375.000 Breslau- Freiburg.. 100,000 ,,, , 1, 100, 000

Ausl. Stamm- Ac.

Kiel - Altona ..... Sp. 2, 050, 000 2 Amsterd. Rotterd. FI. 6, 500,000 Mecklenburger Thlr. 4,300,000 6

von Preussischen Bank-Antheilen g43 ba.

Durch die niedrigere Rente war unsere Börse flau gestimmt, und die Course neigten sich bei ziemlich unbedeutendem

burger sehr offerirt und beträchtlich billiger begeben.

zeschäft zum Weichen. Besonders waren wieder Potsdam-Magde

Samburg, 13. Mai. 35 proz. p. C. S7 Br., 863 Gld. Stiegl.

. ' *. ; n

2 irt Börs St. Pram. Obl. 92 Br. unp Glo. EC. R. 1043 Br.

Auswärtige Börsen. S5! Br. Dan. 70 Br., 69,7 Gld. Ardoins 113 Br., 117 Gib. Breslau, 14. Mai. Polnisches Papiergeld 96 G. Oester. 3proz. 28 ; Br. und Gld. Amer. Ver. St. hproz. 1085 Br., 108 *

Banknot. 857 Br., S5 G. Poln. Pfandbr. alte 9öé4 G., do. neue Gld. Hamburg-Berlin 777 Br. und Gld. Bergedorf 90 Br.

957 G. Poln. 300 Fl. 122 G., 500 Fl. 807 Br. B. Cert. Magdeburg ⸗Wittenberge 5b Br., üb Gld. Altona⸗Kiel 93 Br.

200 Fl. 175 Br. Russ.⸗ poln. Schatz⸗-OSblig. 83 Br. Ober⸗ und Gld. Köln⸗Minden 9g3 Br., 925 Gld. Friedrich⸗Wilhelme⸗

schlesische A. 104 Br., do. B. 10 Br. Freiburg 69 Br. Köln Nordbahn 395 Br., 39 Gld. Mecklenburg 31 Br., 307 Gld.

Minden 94 Br. Niederschl. 83 Br. u. G. ;

Krakau⸗Oberschl. 68 G.

395 G.

Wien, 13. Mai. Met. 6 proz. 92, , 5. 43proz. 803, t, . 4prvz, Jar 2. 2Iproz. 49, 483, Anleihe 34: 173 17 39: 1074 10. Nordbahn 1065, , J. Gloggnitz 115 1 Pesth S6z, z, 3. Bank ⸗Actien 10144, 1040, 42. K. Gold 1253, Silber 1185 6

1

Neisse⸗Brieg 36 Br. In Span. Zproz. war besonders viel Geschäst. Eisenbahn

Friedr. Wilh. Nordbahn 394 Br., Actien etwas fester, doch wenig Umsatz. Effekten Sozietät. Met. 5proz.

Amsterdam, 12. Mai. (Sonntag.) 17 Uhr. Span. Ard. gr. Piecen 1355. proz. 373. 743, 3. Neue do. S0.

In Span. war der Handel heut sehr belebt; war das Geschäft unbedeutend

im Uebrigen

zu haben. Wechsel⸗Course. Amsterdam 165 Br. Augsburg 1197 Br., 119 Gld. Frankfurt 1185 Gld. Hamburg 1755 Br. London 11. 59 Br. u. Gld.

z ,

r

Markt⸗Beriechte. Berliner Getraidebericht vom 16. Mai. . K Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: ö Paris 1 1 Br. Weizen nach Qualität 50 65 Rthlr. Fonds anfangs höher bezahlt. Roggen loch 287 30 Rthlr. Gold und fremde Valuten niedriger angeboten. y pr. Frühjahr 287 bis 29 Rthlr. bez., 29 Br., 287 G Mai/Juni 285 u. 28 Rthlr. bez., 29 Br.

Frankfurt a. Dt., 13. Mai. Die Börse in 3proz. Spa⸗ Jun Muli 283, 3 u. 4 Rihlr. bez., 29 Br

nier war heute belebt, und deren Cours stellte sich in Folge ihres „Juli /„Nug. 28 93, Rthlr. bez Ih; Bre Y G Steigens von Madrid und Paris um höher, als gestern. Es ö Sept Ollbr 30 34 Rthlr , He, zo G. machten sich jedoch darin willige Abnehmer bemerklich. Oesterr. e , . . Fonds hielten sich auf die niedrige Notirung von Wien gedrückt. JJ

Es fanden darin zu rückgängigen Coursen verschiedene Verkäufe statt; Bayer. Oblig. waren eiwas angenehmer. Alle übrigen Fonds und Actien bei sehr geringem Umsatz ohne Bewegung.

R Desterr, 5proz. Metall. 777 Br., 77 Gld. Bank-Actien 1054 Br., 1950 SHld. Baden Partial-Loose a 50 Fl. v. J. 1810 31 Br, öl EGld., do,. a 35 Fi. v. J. 1816 gif Hr, 31 Gld. ,, Partial Loose a 50 Fl. 727 Br., 72 Gld., do. a 25 8. . ö Gld, Hessen Partial⸗Loose a 40 Rthlr. preuß. 31 . 66 Sard. Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann

Hafer loco nach Qualität 17

Erbsen 27 32 Rthlr.

Rüböl loco 12 Rthlr. Br. n, Mei 11t n,. Lt Rihlr, bez, L144 Br., R G. Mai Juni 114 Rthlr. Br., 11 G. ö n , o .

,,,,

Juli lug. 11 Rthlr. Br, 109 G.

( Aug. / Sept.) » Sept. / Okt. 11 Rthlr. bez. u. Br., 101 G.

18 Rthlr.

Spanien Zproz. inländ. 30 Br., 3603

n. S660 Sp z. inland. 307 Br, 36035 Glv. J

ö , J . de'lzsf, Friedrich⸗Wilhelms- Nordbahn 107 Br., 402 * 6Glv. Bex⸗ . . 9 zit e, n, Dt

b 2 ;

zer So Sr. s Gin. cin Minden sit Sr, Zz. Ci. Dial, Juni/Juli ion Mir 7 Me * —⸗ 5 .. Mohnöl 145 a 14 Rthlr.

Palmöl 122 Rthlr.

Wech sel⸗Course. n, tg Fl. H. 8. id Lr, n Gt, vo. 2M. 109 Br.

Augsburg 100 ᷣ⸗. . Glöv. * C. k. S. 120 Gld. Berlin bo Rthlr. C.

. Hanföl 1395 Rthlr. , e . , n , fr gichte, 60 Rihlr. C. I. S. 106 ih ind *. 10s! e ld. Leipzig Spiritus loco ohne Faß 145 Rthlr. Br., 14 G.

Me 1* d. London 10 Livr. 1217 ,,, M. wah, Cid. Len 33 ett te S d n,, e i Lis. shiaii nn in Sꝑhbn . 3. Dietonto 17 Gi. 2 M. 20 FI. Fuß 1005 Br., Sz Gl.

mit Faß pr. Mai 1436 Rthlr. Br., 145 bez. u. G. v Mai / Juni 1449 Rthlr. Br., 147 G.

n Juni/Juli 147, Rthlr. Br., 147 bez. u. G.

Juli / Aug. 15 Rthlr. Br., 145 G. Aug. / Sept. 15. Rihlr. Br., is G.

Wetter kühl und regnigt. Geschäftsverkehr lebhaft.

Weizen auf höchste Notirungen gehalten. Roggen sehr gefragt und höher bezahlt. Rüböl bei stillem Geschäft ohne besondere Aender Spiritus fest.

ung

Königsberg, 11. Mai. Zufuhr war gering. Weizen ö 6 23a 55 biz 28 Sar Iro (So vs bis 65 Sgr. pr. Schfl., Roggen 25 bis 8 Sgr., große Gen bis 22 Sgr., kleine Gerste 165 bis 21 Sgr., Hafer 15 bis 1

ö . 4. 66 ne . 9 graue Erbsen 30 bis 35 Sgi weiße Erbsen 28 bis 37 2 . 5 l 36 2 . Kartoffeln 20 bis 21 Sgr tr. 12 bis 15 Sgr ü

Schock Stroh 90 Sgr.

Stettin, 14. Mai. zn Weizen wegen hoher Forderungen Ste n, ; ͤ nichts gehandelt Roggen pr. Juni Juli 82pfd. 287 Rthlr. G., pr. Sept Mogg 2 8

Olt. 29!

8 Fihlt B. , G. Heutiger Landmarkt:

1

Weizen. Roggen. Gerste Hafer. Erbsen.

3 , . 20 2 21 , 320 a 34. . ) * 1 tüböl p ö

r. Mai 125 Rthlr. Br., 12 Rthlr. bez. und Geld pr. Sept. Okt. t Spiritus aus erster Hand zur Stell

Telegraphische Notizen.

Nordbahn 403. Kurhess. 33

. , r.

Frankfurt a. M., Span. 305. Bad. 313.

proz. 667. 5proz. 765.

ĩ Wien 995

1

X.

Hamburg, 14. Mai. 23 Uhr. In Actien war der Umsatz unbedeutend. Hamb.⸗Berlin 775. Nordbahn 39. Weizen fest; Forderung höher.. Roggen, pillauer 123 —121pfd. 4.

Paris, 13.

Amsterdam, 13. Mai. . Uhr. Span. 30 15. 21proz. Metall. 39. Stiegl. S851. Neue Din. Anl. 86. Rüböl pr. Okt. 34, pr. 6 W. 465 Fl.

2

Köln-Minden 93. Magd. Wittenb. 5.

Mai. 5 Uhr. proz. 54. 809. 5proz. 88. 35.

Int, 55 3. Arb. 13. 5proz. 749. Neue S0.

mm

Berlin, Deuck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.

Beilage

M 133

S41

Donuerstag d. 16. Mai.

em, . K

Dentschlan d.

Oesterreicl. Wien.

Wissenschaft und Kunst.

Notariats⸗ Einführung.

lichtamtlicher Theil. Dentschland

Oesterreich. Wien, 12. Mai. Der Minister der Justiz, Dr., von Schmerling, hat hinsichtlich der Nothwendigkeit der Notariates in denjenigen Kronländern des Reiches, jehörden nach den Grundzügen vom 14. Juni 1849 verden, folgenden Vortrag an den Kaiser erstattet: Allergnädigster Herr! rden Rechts -Instituten, welche durch die neue Gerichtsverfas zt sind, nimmt das Notariat eine wichtige Stelle aus dem weil es mit allen Verzweigungen des im täglichen Verkehre hen sich höchst mannigfaltig gestaltenden Rechtslebens im eng— ange steht. Je lebhafter bei der steigenden Kultur der geschäftlichen Beziehungen der Personen unter einander sich entwickeln, je komplizirter die Rechtsverhältnisse erden, in welche sie durch eigenen Willen oder durch Zufall ge— um so nothwendiger ist es, daß die Parteien bei dem Ab schlusse der Rechtsgeschäfte durch zu beobachtende Förmlichkeiten auf Wichtigkeit derselben aufmerksam gemacht, daß der Beweis des und der Bestimmungen gesichert, und daß bei der Er— lung derselben nicht nur auf die gesetzlichen Erfordernisse, son⸗ ̃ „darauf gesehen werde, daß nicht durch Unkenntniß die Interessen der Parteien verletzt Vortheil vereitelt werde. ng hat schon

rathen, 1 11 . bschlusses

oder der von ihnen beabsichtigte Die richtige Erwägung dieser Wahrneh— zei den Römern ein Institut ins Leben gerufen,

welches unter dem Namen der Tabellionen bekannt ist und als der Ursprung des Notariats anerkannt wird. Es erhielt sich in Italien, durch die Longobarden seine weitere Ausbildung erlangte,

ht gegenwärtig in deutschen Staaten so wie in Frank⸗ lieb im lombardisch⸗ venetianischen Königreiche selbst

Ernennung

aktische

einer großen Zahl neuer Notare eine bemerkens Erweiterung. Geleitet von dem Gedanken, daß rch die Erfahrung Erprobte und theilweise durch Umgestal⸗ tung der Gerichtsverfassung Geforderte ohne Säumniß in den der neuen Organisirung unterzogenen Kronländern zur Geltung zu bringen sei, hält sich der treugehorsamste Justiz-Minister für ver⸗ fflichtet, auf die Einführung des Institutes der Notare anzu⸗ Bisher wurden in den meisten der erwähnten Kronländer die rträge und sonst im Geschäftsleben erforderlichen Urkunden bei

1 3

zestande der Patrimonial-Gerichtsbarkeit größtentheils von den mten verfaßt. Dieses herrschaftliche Notariat war auf

wo es an anderen fähigen Personen fehlte, in it begründet und wohl auch ein Vortheil für den auch diesen in einigen Kronländern mit einer

und häufig, wo der Fall einer Taxe nicht eintrat, i einem Honorar erkaufen mußte. Dieses mag dazu dienen, die in nationa nomischer oder finanzieller Rücksicht mögliche Ein⸗— endu zu en daß durch das Notariat, welches doch von l erhalten werden soll, diesem eine neue Last aufge⸗ zerde. Es bedarf kaum einer näheren Begründung, daß bei führung r neuen Gerichte diese Art des gerichtlichen Nota⸗

t J aufhören müsse. Seine Nachtheile sind von Jelbst auf

e en ei es würde dadurch dem Richter eine Beschäftigung rewiesen, welche nicht in seinen eigentlichen Beruf gehört. Vie

er sich bei Zustandebringung eines von ihm abzufassenden

Vertrages benahm, konnte, ja mußte oft in der einen oder in der nderen Partei Mißtrauen rücksichtlich seiner Unparteilichkeit erwecken, ud doch war, was eben das Schlimmste bei der Sache gewesen, in den mei⸗

in ein Rechtsstreit entstand, gerade dasselbe Gericht, bei

elckim der Vertrag zu Stande kam, ja häufig dieselbe Person, die

ihn verfaßt hatte, auch zuständig, über seine Gültigkeit und über

nen wahren Umfang und Sinn in erster Instanz zu entscheiden. 5

sten Fällen, R

. J 664 s Bom Mir 144r0 C0. Diese Unzuksmmlichkeit fordert gebieterisch, daß dem Wirkungskreise f der Verträge und anderer privatrecht⸗

J Gerichte die fassung h cher Urkunde en werde. Wenn aber dem Richter die Be⸗ gniß entzoge geschäftsunkundigen Parteien in Abfassung zei Ver ge derer Urkunden an die Hand zu gehen, so

st die Regierung, für ein anderés Insti t elches diesem Bedürfnisse begegnet ur stut zugleich alle möglichen Vor— ien, als auch für den öffentlichen ĩ Vereinfachung der Rechtspflege zu inder Hefahr laufen, in die Hände unkun⸗ iger und wegen Mangels von kundigen und ffentlich beglaubigten zu gerathen, und damit der Rechtspflege nicht us der fehlerhaften Beschaffenheit der Urkunden viele verwickelte id schwierige Rechtsstreite erwachsen, welche auf die Kosten der zustiz Verwaltung, das ist in letzter Auflösung auf den Staats— schatz und auf die Kontribuenten selbst zurückwirken. Wenn bei Einführung des zu diesem Behufe beinahe unentbehr⸗— lichen Institutes der Notare das Augenmerk zugleich auf

Ausübung der nicht⸗ Notare als widerspricht,

gelenkt Gerichtsbarkeit die Gerichts-Kommissäre nicht nur ihrem Wesen nicht sondern daß auch eine wesentliche Erleichterung und Vereinfachung

wird, daß bei Mitwirkung der

den Umstan? streitigen

dieses Zwelges der Gerichtspflege, und folglich auch eine wesent⸗ liche Beschleunigung derselben, so wie die Verminderung der Kosten hierdurch erzielt werden kann, so wird diese Erwägung dazu die— nen, den Antrag auch von dieser Seite empfehlenswerth erscheinen zu lassen.

Ausgehend von dem angedeuteten Gesichtspunkte und durch⸗ drungen don der Ueberzeugung, daß mit der Einführung des No⸗ tariakes nicht gezögert werden dürfe, hat Ew. Majestät treugehor⸗ samster Justiz-Minister sich die Frage vorgelegt, mit welchen Modalitä⸗ ten schon jetzt in den Kronländern, deren neu organisirte Gerichte am 1.

Juli 1850 ihre Wirksamkeit beginnen sollen, das Notariat ins Le—⸗ den gerufen werden könne. Die näheren Umstände der dem gegen— wärtlgen Bedürfnisse entsprechenden praktischen Ausführung lassen sich in folgende, den Zweck, die Einrichtung und die rasche Aktivi⸗ rung des Instituts der Notare betreffende Momente zusammenfassen. Der Einführung des Notariats liegt der Zweck zu Grunde, eme Staats-Anstalt zu schaffen, durch deren Benutzung es den Staats— bürgern möglich gemacht wird, über Rechtsgeschäfte öffentliche Ur— kunden durch Personen zu erlangen, welche zu deren Auf— nahme von der Staatsgewalt bestellt und beglaubigt sind. Den hierzu bestellten Personen, welche Notare genannt werden, wird durch ein besonderes Gesetz ine umfassende Instrue tion über die Ausübung des Notarigts ertheilt. In derselben wer— den sie angewiesen, mit welchen Förmlichkeiten sie die Notariats Akte, und zwar sowohl die von ihnen in der Urschrift verfaßten und aufbewahrten Urkunden, als auch die unmittelbaren Ausferti⸗ gungen, nämlich Legalisirungen, Bestätigungen des Datums, Vidi— mirungen, Uebersetzungen, Lebenszeugnisse, Wechselproteste und der— gleichen zu verfehen, in welcher Form sie die authentischen Ab— schriften auszufertigen und wie sie sonstige Abschriften zu ei theilen haben. Bie nach Vorschrift dieses Gesetzes errichteten Notariats -Afte werden die Kraft öffentlicher Urkunden haben und über dasjenige, worüber sie errichtet worden sind, gegen Jeder mann vollen Beweis machen. Dieselbe Beweiskraft wird auch den authentischen Ausfertigungen der Notare zukommen. Es soll jedoch der Beweis zulässig sein, daß der Original-Akt des Notars absicht— lich unrichtig aufgenommen oder gefälscht worden, so wie auch, daß die Ausfertigung unecht oder mit dem Original-Akte nicht überein stimmend sei. Zwischen den vertragenden Theilen wird die Ein ung des Scheingeschäfts unzulässig sein.

In der Regel soll es den Parteien freigestellt bleiben, zu ihren Rechtsgeschäften unter Lebenden, so wie zu letztwilligen Anordnungen, ie Amtswirksamkeit eines Notars in Anspruch zu nehmen oder nicht. Hiervon wird es folgende Ausnahmen geben: a) zur Gül tigkeit des Rechtsgeschäftes wird ein Notariats-Akt nothwendig sein: 1) bei einer Empfangsbestätigung des zugezählten Heiraths gutes oder der Widerlage; 2) bei anderen Empfangsbestätigungen, Schuldscheinen und Verträgen zwischen Ehegatten; 3) bei allen Ehepakten; 4) bei Gesellschafts-Verträgen; 5) bei allen schriftlichen Verträgen von Blinden, dann von Tauben, welche nicht lesen, von Stummen und Taubstummen, welche nicht lesen und schreiben können, in⸗ sofern sie nicht unter Kuratel stehen und daher diese Geschäfte in eigener Person schließen wollen; 6) bei letztwilligen Anordnungen von Stummen und Taubstummen, wenn sie nicht durchaus eigen⸗ händig von ihnen geschrieben und unterschrieben sind; 7) bei Wech⸗ sel-⸗Protesten. b) Zur unbedingten Eintragung (Einverleibung) in bie öffentlichen Bücher soll ein Notariats-Akt bei allen Urkunden rforderlich sein, welche nicht von einer öffentlichen Behörde ausge— ertigt sind. Diese Ausnahmen (a 1— 6 und b) werden jedoch

erst von einem besonders kundzumachenden Zeitpunkte angefangen, in Wirksamkeit treten, welcher mit Rücksicht auf den Umstand, in⸗ wiefern in den genannten Kronländern bereits eine hinreichende An⸗ zahl von Notaren bestellt sein wird, vom Justiz Minister zu be⸗ stimmen ist. Die Ernennung der Notare steht vem Justiz Minister zu. Er bestimmt in dem Ernennungs-Dekrete den Wohnsitz, an welchem der Ernannte seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen hat, und den Bezirk, in dessen Umfange er sein Amt aus zuüben berechtigt ist. In der Regel soll in dem Sprengel eines jeden Bezirksgerichtes wenigstens ein Notar, an den Lan⸗

desgerichtssitzen sollen zwei und in größeren Städten meh— rer? Notare bestellt werden. Nach den über das Bedürfniß

eingeholten Erfahrungen sind jene Verfügungen zu treffen, welche geeignet sind, die ersprießlichen Dienste dieses wichtigen Institutes dem Publikum allenthalben, wo man ihrer bedarf, zu sichern. Zur Bewerbung um die schon jetzt erforderlichen Rotariatsstellen ist un—⸗ verzüglich von den Oberlandes⸗-Gerichten ein Konkurs auszuschrei ben. Die Ausschreibung der Konkurse wird in der Art geschehen, daß die außerhalb der Landesgerichtssitze zu besetzenden Notar stellen nur dem Bezirke nach angegeben, der Wohnsitz dieser Notare dagegen erst nachträglich mit möglichster Berücksichti gung, sowohl der Orts- und Bevölkerungs-Verhältnisse, als auch der begründeten Wünsche der festgesetzt wer— den wird. Zur Erlangung einer Notariatsstelle wird erfordert verden: ) die österreichische Reichsbürgerschaft, 2) die physische Großjährigkeit, 3) der Vollgenuß der bürgerlichen Rechte, 4) un—⸗ bescholtener Lebenswandel, 67 die Kenntniß der in dem Bezirke, in welchem der Bewerber angestellt werden will, üblichen Sprachen, 6) die mit gutem Erfolge bestandene Notariats⸗-Prüfung, zu wel—⸗ cher diejenigen zugelassen werden, welche die Rechtsstudien zurück— gelegt und sohin entweder bei einem Gerichte oder bei einem Ad

Bewerber

vokaten oder bei einem Fiskalamte eine dreijährige Praxis voll— endet haben. Bei der ersten Ernennung sind von der

Nachweisung der bestandenen Notariats-Prüfung ) Die Advokaten und daher auch die Wechsel-Notare, welche zu gleich Advokaten sind, so wie diejenigen Advokaturs-Kandidaten, welche die Advokaten- oder Fiskal⸗Pruüfung mit gutem Erfolge be— standen haben. b) Die (in Gemäßheit des Hofkanzlei⸗-Dekrets vom 16. April 1833) bestehenden öffentlichen Agenten. () Alle Justiz⸗ Beamten, welche, wenn auch ohne Wahlfähigkeits-Dekret, in Folge besonderer Gestattung bei Patrimonial-, Kommunal- oder J. f. Ge— richten die Eivilgerichtsbarkeit bereits selbstständig durch wenig stens drei Jahre ausgeübt haben und von deren Ausübung nicht schon über fünf Jahre entfernt sind. Ferner die mit Wahlfähigkeits⸗⸗Dekreten für das Civil Richteramt verse henen Ober-Beamten (Bezirks-Kommissäre, Adjunkten u. s. w.) der durch die neue Gerichtsverfassung aufgehobenen politischen Be zirke. Außerdem kann das Ober -Landesgericht zum Behufe der ersten Ernennung über Ansuchen und nach vorläufiger näherer Er⸗ hebung des durch praktische Thätigkeit bereits bewiesenen Fähigkeits⸗ grades, auch die mit Wahlfähigkeite⸗Dekreten für das Civil-Richter⸗ amt versehenen Konzepts-Beamten der Gerichtsbehörden, welche das Richteramt noch nicht selbstständig ausgeübt haben, zu Notariats— stellen in Vorschlag bringen. Die Ernennung zum Notariate ohne vorläufige Prüfung ist jedoch in der Art nur auf Ein Jahr gül⸗ tig, daß nach Ablauf dieser Zeit der Ernannte einen Vesti⸗ tigung bedarf, die ihm verweigert werden kann, wenn im Laufe des Jahres Fälle vorgekommen sind, woraus sich seine Unfähigkeit oder Unwürdigkeit ergiebt. Advokaten, welche zu Notaren ernannt werden, sollen für die Dauer dieses Provisoriums nicht verpflichtet sein, die Advokatie anheim zu sagen, so wie nichts im, Wege steht, daß ernannte Notare unter Nachweisung der erforderlichen Quali⸗ sicktion wegen Erlangung der Advokaten-Befugniß einschreiten, worüber nach den bestehenden Gesetzen zu entscheiden ist. Insofern sedoch seiner Zeit die Rothwendigkeit der Trennung des Notariates von der Advokatie entweder im Allgemeinen oder nur für die be⸗

völkertsten Städte sollte ausgesprochen werden müssen, kann denje nigen, welche beide Functionen verbunden ausgeübt haben, nur die Wahl vorbehalten werden, ob sie das Notariat oder die Adookatie anheim sagen wellen. Jeder Notar hat eine Caution zu erlegen. Dieselbe wird fur die Hauptstadt der Monarchie auf 80096 Fl., für Hauptstädte der Kronländer, die eine Bevölkerung von mihr als 30,00 Einwohner zählen, auf 5000 Fl., für die übrigen Städte, wo ein Landesgericht seinen Sitz hat, auf 2000 Fl., fur alle übri⸗ gen Orte auf 1000 Fl. festgesetzt. Diese Cautionen können in baa— rem Gelde oder in auf den Ueberbringer lautenden, in Conventions— Münze verzinslichen Kaiserlich österreichischen Staatsschuld-Verschrei- bungen nach dem Börsen⸗Course des Erlagstages jedoch nicht über den Nennwerth berechnet erlegt werden. Ein besoldeles Staats

Amt ist mit dem Notariat nicht vereinbar. Die ernannten Notare werden verpflichtet sein, nebst ihrem Amte, für dessen Ausübung sie von den sie angehenden Parteien angemessene, nach einem kundzu⸗ machenden Tarife zu berechnende Gebühren ansprechen können, auch als Gerichts-Kommissäre Amt zu handeln, wenn ste hierzu nach Bestimmung der hierüber zu erlassenden Vorschriften entweder von den Parteien aufgefordert oder durch einen allgemeinen oder besonderen Auftrag des Gerichtes bestellt

werden. Die Geschäfte, welche von ihnen als Gerichts-Kom⸗ missäre verrichtet werden können, sind folgende: a) Die Todfalls— Ausnahme (Sperre), die Vornahme aller im Wege der Verlassen— schafts-Abhandlung erforderlichen Akte, welche nicht durch eine vor⸗ ausgehende richterliche Entscheidung bedingt sind und die Erstattung des Berichtes hierüber an das Gericht; h) gerichtliche Schätzungen in und außer Streitsachen; () gerichtliche Feilbietungen beweglicher Güter in und außer Streitsachen; d) gerichtliche Feilbietungen un beweglicher Güter außer Streitsachen; e) außerdem kann den Notaren auch die Revision von Vormundschaftsrechnungen und Vermögensthei⸗ lungen übertragen werden. Für die von den Noiaren als Ge,

richts Kommissären verrichleten Geschäfte werden sie eine durch die erfolgenden Vorschriften gesetzlich geregelte Vergütung anzu⸗— sprechen haben.

Dies sind die Grundsätze, von denen die provisorische Nota⸗ riats Ordnung ausgehen wird. Deren Ausarbeitung wird mit möglichster Beschleunigung und in der Art gefördert werden, daß diefelbe noch vor dem Zeitpunkte, in welchem die neuen Gerichte nebst dem Notariats-⸗Institute gleichzeitig ins Leben treten, gesetzlich kundgemacht sein wird. Sie wird enthal⸗ ten die genaue Feststellung des Begriffes und Zweckes des

Institutes und der Wirkungen der Notariats⸗ Urkunden; ser

ner die Erfordernisse, welche in Zukunft von den Bewerbern um Notarstellen nachzuweisen sein werden, die Bestimmungen über die Rotariaisprüfung, über die Besetzung der Stellen, über die Cau⸗ tionslegung und Beeidigung; die Bestimmungen über die Bildung von Notariat Kammern, über Beaufsichtigung und Leitung des Notartates durch die Ober-Landesgerichte, die Staats Anwaltschaft und Tie Notariats-Kammern, über Supplirung und Substitution und über die Handhabung der Disziplin; serner eine erschöpfende Instruction über die Ausübung des Notariats, über die den No tariats Kammern nebst den T isziplinar⸗Geschäften zustehenden Functionen und über das Notariats⸗ Archiv, endlich die Vorschrift für die Notare als Gerichts Kommissäre und einen Tarif nebst den erforderlichen Formularien. Auf diese Weise glaubt Ew. Majestät treugehorsamster Justiz⸗Minister im Einvernehmen mit dem Mini— ster-Rathe die Grundlagen zu einem Instilute zu gewinnen, für welches nicht nur die Erfahrnng fremder Völker, sondern auch die Entwickelung spricht, welche es in cinem der bedeutendsten Kron— länder des Reiches gefunden hat. Geruhen demnach Ew. Maje stät, die Einführung des Notariats in allen der neuen Gerichts Organisation, der allerhöchsten Entschließung vom 14. Juni 1849 gemäß, unterzogenen Kronländern nach den in tief⸗ ster Ehrfurcht angedeuteten Grundzügen, welche genügen dürf⸗ ten, um schon jetzt ein Bild der Aufgabe und Ersordernisse des Institutes zu gewähren, Allerhöchst zu bewilligen, und den treuge— horsamsten Justizminister zu ermächtigen, einen hiernach ausgearbel teten Gesetz⸗ Entwurf vorzulegen, inzwischen aber im Einvernehmen mit den hierbei betheiligten Ministerien die vorbereitenben Anord nungen zu tressen, die Konkurse in diesen Kronländern auszuschrei ben und die Ernennung zu den zu besetzenden Notariatsstellen vor zunehmen. Wien, 30. April. Schmerling.“

Hierauf erfolgte nachstehende Kaiserliche Entschließung: „Ich bewillige die Einführung des Notariats-=-Institutes in allen der neuen Gerichts-Organisation, Meiner Entschließung vom 14. Juni 1849 gemäß unterzogenen Kronländern nach den in diesem Vortrage dar—

gelegten Grundzügen, und beauftrage Meinen Justiz⸗Minister, einer hiernach ausgearbeiteten Entwurf eines provisorischen oraanisch Gesetzes mit möglichster Beschleunigung vorzulegen, inzwischen abe im Einvernehmen mit den hierbei betheiligten Ministerien bereitenden Anordnungen zu treffen, die Konkurse in diesen Kro ländern auszuschreiben und die Ernennung zu den l Notariatsstellen vorzunehmen. Gratz, 9. Mai e

wissenschaft und Üunst

Klim atologisches Monats-Isothermen. Entworfen von! Mit Karten. Berlin 1849

Verbindet man diejenigen Punkte auf der Erde, welche eine glei Jahres-Temperatur haben, so erhält man Linien, welch von Hu dem Namen „isotherme Linien“ bezeichnet hat. Währen Ansicht herrschte, daß Orte unter gleicher geographischer Breite aue gleiches Klima hätten, zeigte A. von Humboldt in seiner berühmten handlung über die isothermen Linien“) das Irrige dieser Ansicht, indem di Parallel-Kreise von den Isothermen unter den verschiedensten Wi fchnitten werden. Es ergab sich ferner aus dieser Abhandlung, de östlichen Küsten der Kontinente kälter sind, als die westlichen. So ist bei Albany im Staate New-YJork in der Breite von Rom der Hudson⸗F 87 Tage jährlich gefroren und selbst im Juli erreicht Albany nicht die Wärme von Rom, und Jakutzk ist für jeden Tag im Jahre 149 kälter al die Färöer, obgleich beide in gleichem Abstande vom Pol liegen.

Wäre der Wärme- Unterschied zweier Orte das ganze Jahr hindurch derselbe, so würde das Bild, welches man durch Zeichnung der Isothermen für die Vertheilung der mittleren Jahres⸗Wärme erhält, auch für die einzelnen Ab schnitte des Jahres passen, denn dieselben Orte würden stets durch dieselben Linien gleicher Wärme verbunden sein, wie sehr diese Wärme vom Sommer zum Winter auch abnähme. Es wäre dann nicht nöthig, die allgemeine Bezeichnung, Isother⸗ men“ auf die mittlere Jahres⸗Wärme zu beschränken, da auch in dem Worte selbst

che A

*) Des lignes isothermes et de Ia distribution de la chaleur sur * . 6 —=— 5 9 . le globe. Meémoires de Physique et de Chimie de la Soꝓ iciicwltgéé d' Ar- 8 2

cueil. T. III. Pa 462.