850
Berliner Börse vom 17. Mai.
M echsel- Course. Eisenbahn- Actiem. ] Brief Geld. . . . * G . ; ; ; . ö 142 142 Stamm- Actien. Aapital. * Prioritäts - Actien. Kapital. Amsterdam -- 9 1. urz 2 * 2 mi 5 23 . . r , . 2 1427 1417 d 52 Tages- Cours. K 3 ; Tages- Cours. . kö . kö . 1507 — Der Reinertras wird nach , . hekannim. * ö Sämmtliche Prioriläts-Actien werden durch 9 8 Hymhmg . JJ Kurz 23 * 92 in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt 527 — jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt 2 2 150 1193 Tie mit 35 pCt. ber. Actien sind v. Sizaäa at gar. * — J i 300 Mn 2 Mt. 3 ** ĩ ondon . zt. 3 Mt. 1 . ö. ; ve . k ö. J Sor — Berl. Anh. Litt. A. B. 6. 000, 000 d a4. SY b. J 1,411, Sog 4 95 n. . . 3 156 91 2 Mt 85 815 do. Hamburg ...... 8, 000,000 4 45 77 ba. do. Hamburg. ...... 5, 000,000 45 1005 2 4 bz. 2 3 . 150 ö 2 Mt. 102 — do. Stettin -Starg.. 4,824, 0060 4 — 1023 v. do. do. II. Ser. 1,000,000 435 975 ß. 1 , 90 do. Potsd. Magd. .. 4, 000, 000) 4 62 616 a 3 b2 do. Potsd Magd. . . 2, 367, 200 4 923 k. ö I 8 Tatze 989 Magd. Halberstadt 1,700,000 4 8 1397 B do. do-. 3.132, 8090 5 191 va. Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuls 100 Thlr. I 2 mt . 99 do. Leipziger ö 2, 300, 000 / 1121 do. n , 1.000, 000 5 9975 bz e 4 100 FI. 2 Mt. ö, Halle - Thüringer. . ... 9, 00, 0090 4 2 (63 B do. Stettiner. ...... 8So0o, 000 5 1046 E rankturt a Su cdld R 1 —7 s. 2 ö. 1 . (. ö 160 skb. 3 Wochen 1988 197 Cöln Minden : ..... 13,090,000 3 93 b⸗ Magdeb. Leipziger... 1,788,999 4 99 6. etersburg . 2 mi? do. Aachen. 41,500, 9009 4 10 B Halle -Thüringer. 4,000,000 45 983 6. In län cd iũsche Fonds, Hu sandhiris /sse . ommunal- Papi re und Bonn Got. 1, 051,200 / 5 . Cöln - Minden. . 3,674,500 45 101 * . Gele- (QOurse. Düsseld. Elherfeld.. 1, 400,000 5 45 78 B do. do. 3,500,000 5 1637 B Steele - Vohwinkel 1, 300.000 4 — Rhein. v. Staat gar. l, 27, 000 35 S833 6 z Brief. Geld. Gem zt. Brief. Geld. Gem Niederschl Märkisch. 10,000,000 37 35 823 1 49 14 Priorität . . 5 1055 105 Pon. Pfandbr. 37 95 do. ZTweighahn l, 500, 00 4 — do. Stamm -Prior. 1,250,000 4 76 6. m ,, , n , n. S5 853 a9. 3 557 943 Ober el itt. 2.253, 100 33 53 104 p⸗ Düsseldorf-Elberteld. 1,000,000 4 88S kB St. Schuld-Sch. 3 ; ur- u. Am. do. 33 S027 94 * ; . ; . . ö 2 . . . 1602 ö , do. 16 B 2.400, 00 37 53 1014 b Niederschl. Märkisch. 4, 175, 0090 4 945 eh. Främ ch. ** chl sehe do 57 ; 7 . . ö ; ⸗ ö. ch ud, 3. 40. Lt. B. gar. d0. 3 1 Cosel - Oderberg . . . . 1. 200, 900 47 35 70 6 do do. 3 3009090 5 1031 n u. Ni. Schuldv. 33 * Sar. 27 ö J s mn 7 ö. . 5. ö 5 . 2 g n opl. 5 103 Pr. Bk. Anth. Sch. 9575 94 Breslau - reiburg. 1. I00, 000 4 69. 6 do III. Serie. 2309 . 99h 5 102 kB J lͤ0 ö. = BRkrakau - Oberschl 1,800, 000 4 6735 6 do. Zweigbahn 252,000 45 Westzr Pfandb: * S9 89 Friedrichsd'or 132 1315 P 1 4, 000, 000 4 107 k Magdeb. W ittenb 2, ho, 9og 5 99 ,, And. Goldm. à5th. 12 12 Stargard - Posen .. 5, 000,000 31 35 8151 ) Oberschlesische 370,300 4 5 A460 33 S89y 89 , Brieg Neisse. .... l, 100,000 4 Krakau- Oberschl 360,990 4 81 R. , Mag deb. -Wittenb. . . . 1,500, 000 1 56 h Cosel- Oderberg. 250, 000 5 1006 stpr. Efan z Steele - Vohwinkel .. 5 5 96 G. agen Fond — / do do. Il. Ser. 375,909 5 826 Ausländis- 1 F onds. Quil tungs - Bogen. , n , n . . zerg. Märk. ..... I. 100, 000 7 Russ. Ilamb. Cert. 5 Poln. neue Pfdbr. 4 90 Aachen Mastricht .. 2, 750, 000 4 Berg . ö do. Hope 1. Anl . do. Part. 500 FI. 4 89 do. Stiegl. 2. 4. A. 4 90 do. do. 300 F — 124 . P Lusl. Stamm-Act. do. do. 5. A. 4 90 Ilamb. Feuer- R 35 us lind. Actien. ö do. v. Rthsch. Lst 5 109 do. Staats - Pr. Anl. 98 kiel - Alton d, h s . ) . ) n 1e n nie 2959000 5 held; 96 ö Friedr. Wilh.-Nordbh. 8, 000, 000 4 39 4 387 b ] 0. ; . ge. Hesl anleine t ,, d' ,, . - . . ö gor h⸗ Imsterd. Rotterd. FI. 6.500, 0004 do. Poln. Schatz 1 83 nloll 23 360 Int. 2 — Kö y. ö Mecklenburger Fhlr. 1.300, 000 4 32 n do. do Cert. L.A. 5 92 Kurh. Pr O. 40 th 32 ; do. do. L. H. 200 174 N. Bad. do. 35 Fl 17 ! Holn a. Pfdbr. a. C. 4 96 Schluss-Course von Cöln-Minden g3 bm von Preussischen Bank-Antheilen 24 u ; . . 2 — J : ; , ,,, . 2 S gewiche Die niedrigere Rente von Paris bewirkte eine flaue stimmung, und die Course sind bei anhaltender Ges haftsstille meist vieder etwas gewichen . . i Wilhelms-Nordbahn 397 Br., 39 Gld. Mecklenburg 31 Br., 305 Rüböl desgleichen 1 2 * 8 za — srit 3 atter Auswärtige Börsen. Geld. ; ,, n, , . Spiritus matter . ⸗ k . . In 3proz. Span. viel Geschäfte. Eisenbahn-Actien slau, nur 6 J Breslau, 16. Mai. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 957 Gld. in Berl. Hamb a. . P Marktpreise vom Getraide. a , . 3 ö in Berl. Hamb. Umsatz. Frledrichsd'or 135 Br. Louisd'or 1127 Gld. Poln. Papiergeld Berlin, den 16. Mat. I6 Gld. Desterreichische Banknoten 867 bez. Staatsschuld⸗ Paris, 14. Mai. 3proz. 55. 5proz. 88. 70. Nordbahn Zu Lande: Weizen (weißer) 2 Rthlr. 9 Sgr. 3 Pf, auch scheine f Br Seel 25 Mr Ewmiensckeine 2 5 Ir 14 . * 83 =. 9 2 scheine Sön Br. Seehandlungs rämtenscheine 3.50 Rthli 1066 413. 76. . 2 Rööhlr. 3 Sgr. 9 Pf.“ Roggen 1 Rthlr. 8 Sgr. 2 Pf., auch 1 Br. of. * anbhriese proz. 1003 Br. do. 2proz. 89 bez. Nach der — 38. 50. Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf.; große Gerste 27 S gr. 6 Pf.; Hafer 27 Sgr. und Bi Schlesische do. 35proz. 955 Br., do. Litt. B. 4roz. Rec Course. 5 Pf. auch 23 ar 9 Pf 90 Ir do. 31 ro 921 y Amsterd. 210! h 1 . K. 2 ; . . . . . 826 995 . . 6. 3. . . . J , h. Zu Wasser: Weizen 2 Rthlr. 10 Sgr., auch 2 Rthlr. Doln. Pfandbr. J . . . 96 ) . . 9 4proz. 9. 3 1 He 5. 853 . — P ( . 9 6 — ve 8 8 CES . ö . ö. , , ; n,, Sgr. 9 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 5 Sgr Gld., do. Partialloose a 300 Fl. 122 Gld., do. aà 5090 Fl. sou Berlin 365. große Gerste 1 Rthlr.; kleine Gerste 25 Sgr.; Hafer 23 Sgr 9X. . 7 7 65 * . Br 8 ssiscg Pw , grote h ) 35 leir ) 26 2g9gr. 3 H ' ö g Br; 1 Ban Certij. . . Il 178 Br. Russisch⸗ Poln. gran. 210. 3 Pf., auch 21 Sgr. 3 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 8 Sgr. 9 Pf., auch Schatz⸗Obligationen a 4 pCt. 787 Br. London 25.50. 1 Rthlr. 5 Sgr. (schl. Sorte) ; J Cher 23 666 J 1041 Rr 6 Petersb 39 Mthlr. 5 Sgr. (schl. Sorte). Actien: Oberschlesische Litt. A. 10943 Br., do. Litt. B. Petersb. 396. . 3 6 1027 Br. Breslau⸗Schweidn.- Freib. 5683 Br. Niederschlesisch⸗ Die Rente schien anfangs rückgängig, doch am Schluß wurden Mittwoch, den 15. Mai. . Närlische 83 Br., do. Prioritäts 1035 Gld., do. Ser. III. 102 die Preise durch Einkäufe gehoben. Das Schock Stroh 9 Rthlr., auch 8 Rthlr. Der Centner Glo. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 947 Br. Neisse Brieg 36 Br. ; g Heu 27 Sgr., geringere Sorte auch 22 Sgr. . 6 62 9 2 2 2 2 P ⸗ 14 Ma zproz. Cons. p 9. 964 . 9. 1 Krakau —Oberschlesische 675 Br. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn London, 1 ,, . . , 397 und * bez proz. 973, 4. Ard. 174, 3. Zproz. 371, Pass. 4, 3 Kartoffel ⸗-Preige. ö Wechsel⸗ Co se Int, 56 557 sproz. 86, S853. Bras. 88, 86 Mer. 293, 29 Kartoffeln, der Scheffel 17 Sgr. 6 Pf., auch 12 Sgr. 6 Pf Wechsel - Eour . 3 , 2 ö ꝛ ;. a 8432 2196 J K ⸗ . . 19 BR Peru ] 39 metzenweis 1 Sgr. 3 Pf., auch 105 Pf. Amsterdam 2 M. 142 Br. Peru ö. ö J rück f . ö. ö ; ; 51 B Lo igen heute H zurück. . . Hamburg a vista 151 Br. 8 n ö . . ; 16 nderung fest Branntwein-Preise. N 3601 R. Fremde Fonds bet geringer Berand 89 8. . ö 1 f do. 2 M. 1507 Bi , er im ( Die Preise von Kartoffel⸗Spiritus waren am
London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 253 Br.
Berlin a vista 1004 Br. ö, M. 9 Gld.
Mee ro, , , ro...
Anlelhe 34: 173 174. 3 Gloggnitz 114! 115.
Bank-Actien 1035, 37, 40
Wien, 15. Mai. 4proz. S07— 3. 2hHproz. 487 — 49. 1665 — 107. Nordbahn 107 — — 1073. Mail. 77— 775. Pesth 86 —4— 3.
K. Gold 1269 ö Silber 18 (zu haben. Wechsel⸗Course.
Amsterdam 166 Gld.
Augsburg 1193 Gld.
Frankfurt 119 Gld.
Hamburg 176 Br.
London 12. 2 Br.
Paris 1417 Br., 1417 Gld.
Fonds und Actien beliebter Devisen und Komptanten ohne Veränderung.
Leipzig, 16. Mat. Leipzig-Dresdener Part. Oblig. 107 Gld. Leipz. B. A. 168 Gld. Ltipzig⸗Dresd. E. A. 120 Br., 1197 Gld. Sächsisch-Bayerische 87 Br. Schlesische 94 Br. Chemnitz Riesa 237 Br. Löbau-Zittau 257 Gld. Magdeburg Leipzig 2143 Br. Berlin-Anhalt. 88z Br. Altona⸗Kiel 915 Br. Deßauer B. A. A. 14654 Br., 145 Gld., do. B. 119 Br. Preuß. B. A. 957 Br. -
Frankfurt a. Dt., 15. Mai. In Z3proz. Spanier fan⸗ den an heutiger Börse mehrere Verkäufe statt, weshalb deren Cours bei sehr schwacher Kauflust um z a z zurückging. Auch blieben Friedrich Wilhelms Nordbahn und Bexbacher Actien niedriger als gestern. Für Frankfurt., Württemb. und 35 proz. Bad. Obligatio— nen war mehr Begehr. Alle übrigen Fonds und Actien bei sehr stillem Geschäft ohne Veränderung.
. Desterr, proz. Metall. 77 Br., 7635 Gld. Bank-ALActien 1048 Rt. 1944 Gld. Baden Partial-Loose a 50 Fl. v. J. 1840 517 Br.,, 514 Gld., do. a 365 Fl. v. J. 1845 315 Br, 315 Glo. ,. DartialLoose s 50 Fi. Fat Br., 727 Cid, do. 2 25 . .. . 255 Gld. Hessen Partial-Loose a 40 Rthlr. preuß. 3 8a. Sord. Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann poin hh 9 d d. Spanien Zproz. inländ. 30 Br., 30 Gld. zor din , W. Loose 123 Br., do. Obligation a 506 Fi. S0 Br. 3 JFriedrich⸗Wilhelms⸗ Nordbahn 40 Br., 40 Gld. Vex? er Foz Br., or She dn, gde, aeg, ge Rd. Ber= r., 793 Gld. Köln-⸗Minden 94 Br., 937 Gld.
St. 8 . „el. Mei. zvroz,. v. C. 87 Br. und. Gl. Stiegl. S5). Vr. . und Gld. C. R. 1045 Br., 101 Glid— 11. Gld. Zyroz. . Arvoins 115 Br, Br., 10897 Gld. Dam burg Wer lun 57 Be, . bproz. 1083
/
90 Br. Magdeburg ⸗Wit tender Bergedorf . 2. ; ge 56 Br., 55 ü . 35 Br., r Gld. Köin - Nüden 3 Bre, ꝛ d n. e ed hi
Sisenbahn-Actien ebenfalls fest. 2 Uhr.
2 . 1 1 3 1 Cons. p. C. 964, 4
8 /
14. Mai. Die Stimmung für Holl. Fonds der Handel darin war sehr gering. Port. und Franz. ebenfalls
Amsterdam, war heute etwas minder fest; Von fremden Effekten waren Span., flauer. Russ. fest.
Holl. Int. 553, *. Zproz. neue 6655. Span. Ard. 12. Gr. Piecen 1335. Coupons 733. zfr. 443. Russen, alte 104.
2
9 ; j J, proz. S679. Stiegl. S0 *
Markt ⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 17. Mai.
Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 50 — 65 Rthlr. Roggen loco 28 — 29 Rthlr. y pr. Frühjahr 28 a 27 Rihlr. verk., 28 Br. u. G. n Mai / Juni 28 Rthlr. Br., 277 bez. u. G. ? Juni Juli 28 a 275 Rihlr. verk., 287 Br., 28 G. n Juli / Aug. 285 a 28 Rthlr. bez. u. G., 28 Br. n Sept. / Oktbr. 307 Rthlr. bez., Br. u. G. Gerste, große loch 20 — 22 Rthlr. kleine 17—19 Rthlr. . Hafer loco nach Qualität 17 — 18 Rthlr. Erbsen 23 — 32 Rthlr. Rüböl loco 1135 Rthlr. Br. „pr. Mai 117 a § Rthlr. verk., 113 Br., 3 G. „ Mai Juni 115 Rthlr. Br., 11 bez. u. G. „Jun Juli 11 Rihlr. Br,, 105 G. „ Juli / Aug. 1044 Rthlr. Br., 105 G, „Aug. / Sept. 104. Rthlr. Br., 105 G. „Sept. / Okt. 1044 Rthlr. Br., 105 bez. u. G. „Okt. / Nov. 1044 Rthlr. Br., 103 G Leinöl loco 117 Rthlr. Br. „pr. Mai 11 Rthlr. Br. „Mai / Juni 105 Rthlr. Br. Mohnöl 147 a 14 Rthlr. Palmöl 12* Rthlr. Hanföl 135 Rthlr. Südsee⸗Thran 124 Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 14 Rthlr. bez. u. Br. ö mit Faß pr. Mai 148 a t Rthlr. verk. u. Br., 146. n Mai / Juni 14 Rthlr. Br., 14 G. n Juni / Juli 145 Rthlr. bez., * G. . Juli Aug. 149 Rthlr. Br., 3 bez., z G.
v Aug. / Sept. 1659 a 15 Rthlr. verk. u. Br., 144 G. Wetter regnigt.
Geschäfts verkehr ruhiger. Weizen bej hohen Forderungen stiller. Roggen ohne wesentliche Aenderung.
10. Mai 1850 143 Rthlr.
. 1 14, 6 Rh, 1 JJ 1 1 . „» 146 1, „144 ]
Berlin, den 16. Mai 18509. Die Aeltesten der Kaufmannschaft
p.
ins Haus geliefert C20 9 aM 10,800 5H nach
Lralles
lin
von
Stettin, 16. Mai. Die für Weizen stillere londoner Post
hat die Kauflust etwas gedämpft, doch ist nicht
sen angetragen.
Roggen S2pfd. pr. S2pfd. 30 Rthlr. Rüböl 121 — 12, pr.
. 2606 S6pfd. 30
In .
Herbst 103,
Breslau, 16. Mai. Weißer Weizen
ber Weizen 41, 49, 58 Sgr. )
*
Roggen 27, 28, 30 Sgr. Gerste 215, 23, 243 Sgr.
Hafer 18, 19, 20 Sgr. Spiritus 67 Rthlr. Gld. Rüböl 12 Rthlr. Br. Zink loco 455, Rthlr. bez.
Der Begehr für Roggen, Weizen und Gerste war heute gut
daher Preise höher gingen.
zu niedrigeren Prei
Rthlr., pr. Herbst
Rthlr. Spiritus 245, pr. Juli 26, pr. August 25, 24
*
Telegraphische Notizen.
Hamburg, 16. Mai. 2 Uhr. Hamb. Minden 925. Magd.⸗Wittenb. 5535.
Weizen still. Roggen fester.
Am sterdam, 16, Mai. Span. 3proz. 30 *. 2iproz. proz. 807. Russ. proz. Hope 86;
Rüböäl pr. Mai A6, pr. Okt. 332,
, Metall. 40.
——
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen
Stiegl. 8.
pr. Nov. 333.
Berlin 77 *.
Nordbahn 387.
554. Ard. 13 5proz. 74. Neue
81 737
Ober⸗Hofbuchdruckere.
Beilage
Mn 135.
So5l
Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.
Sonnabend d. 18. Mai.
2
1. Dentschlan d.
*** Frankfurt. sammlung.
Frankfurt a. M. Verhandlungen der gesetzgebenden Ver=
Wissenschaft und Kunst. Vissenschaftlicher Kunstverein. logisches. (Schluß.) Eisenbahn⸗Verkehr. potsdam-Magdeburger Eisenbahn. Markt ⸗Berichte.
Archäologische Gesellschast Klimato⸗
RNersir Berlin
— — 6 —— — K
9
Uichtamtlicher Theil. Dent sehland
Frankfurt. Frankfurt a. M.,
Der Kommissionsbericht über die
1 n
Rückäußerung des Senats in
Bezug auf den Antrag auf Anschluß an das Bündniß vom 26. at lautet wie folgt:
Von Seiten der gesetzgebenden Versammlung ist nicht in Zwei— worden, daß hoher Senat 1) verfassungsmäßig das im Abschluß von Staatsverträgen der freien Stadt Frank urt besitze; 2) daß derselbe hierüber erst dann Mittheilungen zu machen verpflichtet erscheine, wenn er die gepflogenen Verhandlun en für reif erkenne, oder wenn eine solche Mittheilung diesen ungen keinen Nachtheil drohen wird. Niemals kann der solchen Mittheilungen verpflichtet sein, welche nach seinem en Ermessen denjenigen Zweck zu vereiteln geeignet sein nach, welchem der Senat zum Besten des Gemeinwesens sinzustreben die Aufgabe hat.
Allein mit diesem
1. Stand ist derjenige der ese⸗ enden Versammlung nicht zu verwechseln. Auch sie hat ihre rechte, und ihre Pflichten. Nach der Constitutions⸗Ergänzungs Akte Art. 8 ist sie eine der drei Körperschaften, durch welche die auf der gesammten Bürgerschaft beruhende Souverainetät ausge— übt wind; allerdings nur innerhalb der verfassungsmäßigen Grän
puntte des Senats
gesetzgel
n; allein diese Gränzen sind nicht so eng gezogen, daß die ge sgebende Versammlung, deren Zustimmung und Bewilligung bei len für den Staat wichtigen Beschlüssen und Aufwendungen er ordert wird (Art. 17 der Constitutions-Ergänzungs-AUkte), welche er jedweden Antrag an den Senat zu stellen berechtigt ist 19 1E) und zu deren besonders ausgesprochener Kompetenz ch die Sanction der Staatsverträge gehört (Art. 17, 2 das.), an hohen Senat beförderten Donnerschen Antrag in irgend Weise ihre verfassungsmäßigen Berechtigungen uͤberschrͤtten tt Im Gegentheil hat die gesetzgebende Versammlung ihr Recht
bei diesem Anlaß mit großer Zurückhaltung geübt, indem sie die zulässigkeit des Antrags vorerst durch einen Ausschuß prüfen ließ 1
und dann bis zu der vorliegenden Rückäußerung des Senats jede die iche eingehende Erörterung vermieden hat. Die aus der angeführten Stellung der beiden Staatsbehörden
9
ervorgehenden gegenseitigen Rücksichten und das wünschenswerthe
einer endlichen Einigung in den für das Gemeinwesen wich 19 I . 1 * 1 ö 8 1 T s ö f 5 zen Angelegenheiten, haben beide Theile schon öfters veranlaßt,
luch vor dem definitiven Abschluß solcher Angelegenheiten, wo
sich alsdann nur noch um ein Ja oder Nein han— — ihre Ansichten in Form von Anträgen oder M sich gegenseitig kund zu geben. Denn völlig
vergente Wege führen nicht zu Einem Ziele. Indem nun hoher dem bevorstehenden Anlaß sich auf sein strenges Recht beruft und dennoch einige, aber unvollständige Mittheilungen macht, legt derselbe der gesetzgebenden Versammlung die doppelte Pflicht auf, Meinung über den Stand der Sache unverholen darzu— legen Indem der Senat die ganze Verantwortung für das in ser Sache seither Geleistete und für seine künftigen Leistungen nimmt so daß der gesetzgebenden Versammlung bei etwaigem limmen Ausgang nur noch ein Bedauern übrig bleiben wird, nötigt Zenat dieselbe, schon jetzt von ihrem Recht der Meinungsäuße⸗— ollsten Umfang und in aller Wahrheit Gebrauch zu ma⸗ zwingt uns, die zum Bericht ernannte Kommis⸗ u innere Ueberzeugung; denn das eng ver Wohl des Vaterlandes und der Vaterstadt scheinen uns offene Sprache in der vorliegenden Angelegenheit zu
che Außerdem
doher Senat giebt in seiner Rückäußerung einige sogenannte thatsächliche und rechtliche Aufklärungen und stellt neben einander: e Artikel 4h und 61 der wiener Kongreß-Akte, den Sitz der Bun esversammlung in Frankfurt und ihr Entscheidungsrecht in frank zerfassungsstreitigkeiten betreffend; die Bundesbeschlüsse vom Rärz und April 1848, wodurch deutsche National ⸗-Ver ter zur Begründung einer neuen deutschen Verfassung in zemeinschaft mit den Regierungen nach Frankfurt berufen wer— den; den Beschluß der National-Versammlung vom 28. Juni 1848 den sogenannten Bundesbeschluß vom 12. Juli 1848, die pro
endlich gewisse Bestimmungen
rische Centralgewalt betreffend;
der National-Versammlung am 28. März 1849 be⸗ schlossenen Verfassung, aus dem Bündnisse vom 26. Mai 1849 und
ö 1 ö To kv ga * De Vorlage vom 2/. Februar 1856
Zusammenstellung wird das Resultat gezogen: agaten, welch sich für den letzteren Entwurf ausgespro , „fönnten ein Recht und ein Interesse behaupten, dar jzuf zu bestehen, daß Frankfurt sich nicht außer Stand setze, Sitz des deutschen Bundes zu sein.“ Dieses könnten jene Staaten, nämlich Oesterreich, Bayern und Württemberg, in der Weise thun, daß sie entweder Frankfurt positiv an dem Beitritt zu dem Bünd nisse vom 26. Mai 1849 verhinderten, oder bewirkten, daß in die— lle die Bundes-Centralbehörde die Stadt zu verlassen hätte, zwei für die Stadt gleich unangenehme Eventualitäten. 2) Ge⸗ genwärtig sei doch Frankfurt noch ein Vereinigungspunkt für Oester— reich und Preußen; wenn man sich auch hier entschieden der einen oder der anderen Seite anschließe, so drohe das Zerwürfniß ein unheilbares zu werden. 3) Höchst bedenklich müsse es für die Stadt erscheinen, Verbindlichkeiten zu übernehmen, deren Uebereinstimmung mit der völkerrechtlichen Grundlage, auf welcher die Selbstständig⸗ keit der Stadt beruhe, mindestens zweifelhaft sei; „sonach sol⸗ len patriotische Erwägungen aus dem deutschen und dem frankfur⸗— ter Gesichtspunkt zugleich anrathen, daß unser Staat in der seither behaupteten zuwartenden Stellung verharre.“ Da die Versammlung zu Erfurt bereits geschlossen ist, so kann die Kommission sich nicht verhehlen, daß ein Theil der mit dem im
Aus dieser
Roi Raßer hen haben
sem F
Monat Februar gestellten Antrage beabsichtigten Wirkungen bereits vereitelt ist; die Stadt Frankfurt kann jetzt nur noch die vollendete Sache, das verfassungsmäßig zwischen jener Versammlung und den betreffenden Regierungen festzustellende und in Vollzug zu brin
gende Bündniß durch ihren Beitritt verstärken oder vielmehr sich selbst in jenem Bündniß sicher stellen. Allein unserer
übernommenen Verpflichtung gemäß werden wir darthun, daß ein anderes Verfahren, als das seitherige, für das Vater land und für die Vaterstadt ersprießlich gewesen wäre, um damit zu begründen, daß der erste günstige Augenblick für einen umge— kehrten Weg, für den Anschluß an das Bündniß vom 26. Mai 1849, nicht versäumt werden darf. Wir halten das Gelingen des Werkes, an welchem zu Erfurt gebaut worden ist, „für den letzten erkennbaren Weg, auf welchem eine friedliche, gesetzliche Entwickelung der deutschen Verhältnisse gelingen könnte; als einen annehmbaren Vergleich zwischen Fürsten und Volk, in welchem zwar beide Theile nicht Alles behalten oder erreichen werden, was sie wünschen, natie
nale Einigung und Freiheit dagegen mit gesetzlicher Ordnung be
stehen, auf dieser sich kräftigen und entwickeln möge.“
Jenseits dieses Weges erblicken wir nur den Kampf und den Sieg der Gewalt, daher etwas früher oder später Umsturz der deutschen Bundesstaaten und Unglück des Volkes in Frankfurt, in Deutschland und in angränzenden Staaten.
Aus den angeführten sogenannten thatsächlichen und rechtlichen Aufklärungen, welche der Senats Vortrag in der angegebenen Rei— henfolge enthält, ersieht man eigentlich nicht, ob hoher Senat die Bundes -Verfassung vom 8. Juni 1815 für noch dauernd gültig oder für aufgehoben erkenne? Denn die Verfassungs-Bestimmun gen der wiener Kongreß⸗Akte erscheinen in dem gedachten Vortrage dicht neben dem Beschluß der National-Versammlung vom 28. Juni 1848 gleich friedlichen Genossen, während in Wahrheit jene durch diesen zerstört worden sind. Wir werden hierüber als über einen in der rechtlichen Beurtheilung der fraglichen Sache höchst wichti⸗ gen Punkt vorerst den Beweis zu führen haben.
Wenn nach den blutigen Kriegen von 1813— 41815 Anordnun— gen über den deutschen Bund in die wiener Kongreß-Akte aufge nommen wurden, so konnte damit gewiß nur die Anerkennung einer staatlichen Verbindung Deutschlands nach untergegangener Reichsverfassung ausgesprochen werden; es konnte nicht die Meinung sein, den deutschen Staaten und Völkern als Lohn der von ihnen gebrachten schweren Opfer Fesseln anzulegen und der Fertentwicke⸗ lung ihrer Verfassung bis zur Befriedigung nationaler Bedürfnisse Gränzen zu setzen oder das Recht einer Einmischung fremder Völ⸗ ker in innere deutsche Angelegenheiten vorzubehalten, welchen Vor behalt Rußland, England und selbst das damals besiegte Frankreich weit zurückgewiesen haben würden, wenn man ihnen gegenüber da— von hätte reden wollen. Eine solche Auslegung der Aufnahme von Bestimmungen über den Staatenbund in die wiener Kongreß „Akte wird mit deutscher Ehre nicht vereinbarlich erscheinen. Auch hat die Bundes -Versammlung sich bereits am 18. September
1834 hiergegen ganz entschieden ausgesprochen, und sie hat am 30. März 1848, als seöe, von dem allgemeinen Verlan⸗ gen in allen deutschen Staaten und von den hierauf ge⸗ gründeten Versprechungen der verschiedenen Regierungen ge⸗ drängt, die Berufung einer deutschen National-Versammlung beschloß, um zwischen dieser und den Regierungen eine neue deutsche Ver fassung zu Stande zu bringen, durchaus nicht nach einer außer⸗— deutschen Ermächtigung für einen solchen Beschluß gefragt. Wir haben diesen PuUunkt nur aus dem Grunde hervorgehoben, weil in dem Senats-Vortrag vorzugsweise die völkerrechtliche Grundlage unserer staatlichen Selbstständigkeit, hervorgehoben ist und dieses irrthümlich so ausgelegt werden könnte, als ob der Senat auch solche Bestimmungen der wiener Kongreß Akte als fernerhin bin— dend anerkenne, welche nur die inneren Angelegenheiten Deutsch⸗ lands betreffen und in gegenseitigem Einverständniß zwischen der National-Versammlung und sämmtlichen deutschen Regierungen aufgehoben sind. Hierzu gehören nach dem Art. 13 des Reichs⸗ gesetzes vom 28. Juni 1848 alle Bestimmungen über die Bundes— Versammlung.
Durch die nachfolgende Stelle des Senats Vortrages sehen wir uns aber zu einer näheren Erörterung über jenes Gesetz ver anlaßt.
Hoher Senat bemerkt: „Durch Beschluß der National-Ver sammlung vom 29. (28.) Juni 1848, dem sich der Bundesbeschluß vom gleichen Tage anschließt, wurde Se. K. Hoheit der Erzherzog Johann zum Träger der provisorischen Centralgewalt erwählt.“ Wir dürfen nicht annehmen, daß in dieser Fassung so viel liegen solle, als wäre der fragliche Bundesbeschluß eine gleichberechtigte Quelle der Uebertragung jener Gewalt auf den Erzherzog gewesen. Der handgreifliche Unterschied zwischen der Nebeneinanderstellung und zwischen der Unterordnung dieser beiden Beschlüsse liegt darin, daß in dem einen Falle die Regierungen dem Erzherzog nur über- tragen konnten, was ihm durch die National-Versammlung über⸗ tragen war; in dem anderen Falle aber hätten sie ihm auch etwas Anderes und Mehreres übertragen können
Noch Niemand hat aber die deutschen Regierungen der Arglist gegen die Nation in der Weise beschuldigt, daß sie neben den öffent lichen, durch Bundesbeschluß vom 30. März 1848 eingeleiteten Ver— handlungen über die deutsche Verfassungssache noch etwas Besonderes unter sich verhandelt und ausgemacht hätten, ohne Mittheilung an die National-Versammlung. Es war dieses durchaus nicht der Fall. Der Bundesbeschluß vom 28. Juni enthält nur die Zustimmung der Regierungen zu dem von der National-Versammlung bereits gefaßten Beschlusse, und das Schreiben an den Erzherzog drückte vorzugsweise das Einverständniß der Regierungen mit der Wahl desselben aus, mit der Person, ohne über die Sache, über die Natur und den Umfang der Centralgewalt das Geringste zu enthalten. Wäre nicht vorher der Beschluß der National-Versammlung gefaßt und dem Erzherzog belannt gewesen, so hätte er nicht wissen können, zu welchem Amte er eigentlich berufen sei. Ganz konseguent hiermit hat der Erzherzog am 13. Juli 1848 in der Sitzung der National Ver sammlung das Gesetz derselben und nur dieses zu halten gelobt. Der so⸗ genannte Bundesbeschluß vom 12. Juli 1848, welcher ebenfalls in dem Se nats vortrag hervorgehoben wird und durch welchen die Bundesversamm lung ihre Befugnisse auf den Reichsverweser übertragen haben soll, war nichts Anderes, als ein feierlicher Vollzugsakt jenes von den Regierungen anerkannten Reichsgesetzes vom 28. Juni 1848, und gruͤndete sich durchäus nicht auf besondere, unter den Regierungen heimlich getroffens Abreden. Außerdem würde er sogar formell nichtig gewesen sein, denn er verbreitet sich über solche Gegenstände, welche nach der Bundesakte vom 8. Juni 1815 (Art. 6, 7) nur in einer Plenar-Versammlung und zwar einstimmig abgemacht werden konnten, und doch war eine solche Versammlung damals weder be⸗
rufen, noch vollständig vorhanden. Erst geraume Zeit nach jenem feierlichen Akt fand derselbe mit dem Gesetz vom 28. Juni 1848
auch die unbedingte Zustimmung der Königlich hannoverschen Re⸗— gierung, nach ihrer Erklärung vom 21. August 1848 an das Reichs ⸗Ministerium.
Aus den bisher gepflogenen Erörterungen ziehen wir nicht allein das Ergebniß: 1) daß der Theil der Bundes-Verfassung, welcher die Bundesversammlung bet ifft, mit Zustimmung aller Regierungen und der National-Versammlung aufgehoben ist, sondern auch 2) daß mit gleicher Uebereinstimmung seit dem 28. Juni 1848 diejenige Verfassung in Deutschland gesetzlich eingeführt ist, welche man ge⸗ wöhnlich als Bundesstaat zu bezeichnen pflegt.
Denn ohne über Worte streiten zu wollen, so wird es doch Niemand wohl für einen sogenannten völkerrechtlichen Bund (Staa— tenbund) halten können, wenn mehrere Staaten für ihre gemein⸗ samen Angelegenheiten eine gemeinsame Centralgewalt hesitzen, ver⸗ schieden von der Landesgewalt und für diese Dinge über der Lan desgewalt. Nicht allein aber dazu, als zu einer vorübergehenden Maßregel, haben alle deutsche Regierungen gestimmt, sondern auch serner dazu, daß die provisorische Centralgewalt fortzubestehen habe, „bis zur definitiven Begründung einer Regierungsgewalt für Deutsch⸗ land.“ (Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1848). Den Bundes⸗ staat also besitzen wir rechtlich seit dem 28. Juni 1848; daß er faktisch wieder verloren ging, davon war die nächste Veranlassung, daß einerseits von der National-Versammlung am 28. März 1849 über die deutsche Verfassung ein Endbeschluß gefaßt, andererseits aber dieser Beschluß von Sesterreich, Preußen, Bayern, Sach⸗ sen und Hannover nicht anerkannt worden ist. Allein so beklagens⸗ werth der seitdem verfassungslose Zustand Deutschlands auch ist, so bleiben doch der Staatenbund und die ehemalige Bundes-Versamm⸗ lung rechtlich aufgehoben und können ohne Zustimmung der Nation und aller Regierungen nicht wieder eingeführt werden. Aus der zwingenden Natur dieser Sachlage wird vielleicht doch noch, trotz aller Schwierigkeiten endlich das allseitige Einverständniß zu einem deutschen Bundesstaat und zu einem weiteren völkerrechtlichen Bund, mit denjenigen deutschen Staaten, welche nicht eintreten können, hervorgehen; oder man wird sich von dem Wege des Rechtes ab⸗ wenden müssen, eine traurige Eventualität, in ihrem letzten Ergeb⸗ niß am traurigsten für diejenigen, welche sie herbeiführen werden. Hierüber haben wir uns nicht zu verbreiten. .
Fassen wir die Sache von diesem Gesichtspunkte aus, so scheint es uns unbedingt die Aufgabe jeder deutschen Regierung sein zu müssen, mit allen Kräften, die ihr zu Gebote stehen, auf die Herbeisührung eines Rechtszustandes in der deutschen Verfassungssache hinzuwirken. Die⸗ ses erfordert das Wohl des Vaterlandes und das Wohl unserer Va⸗ terstadt, weil sie in Deutschland liegt. Da nun in dem Senats vortrag die seither hierüber eingehaltene Verfahrungsweise für die richtige erkannt und auf eine künftige Fortsetzung derselben hinge⸗ wiesen wird, so müssen wir nunmehr. pflichtmäßig erklären, daß wir keinesweges damit einverstanden sein können, vielmehr glauben, daß hierbei nicht die oben angedeuteten vaterländischen Gesichtspunkie eingehalten worden sind. Wir haben nichts vor uns, um zu dem Ziel einer rechtlichen Ordnung der Dinge zu gelangen, als den Verfassungs⸗Entwurf vom 28. Mai 1849 und die sogenannte Vor⸗ lage vom 27. Februar 1850. Jener Entwurf und das ihm beige⸗ fügte Wahlgesetz entsprechen nicht überall den Ansichten derjenigen, welche mit dem Entwurf vom 28. März 1849 einverstanden waren. Indem wir dieses anerkennen und darüber auf keine weitere Erörterung eingehen, müssen wir nur kurz unsere Ansicht dahin aussprechen, daß, wo eine National-Versammlung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten und mit gesetzgebender Gewalt be— rufen wird; wo hierdurch und durch gesicherte Preßfreiheit die öffentliche Meinung so mächtige Organe gewinnt, keine weitere, mit der gesetzlichen Srdnung verträgliche Entwickelung abgeschnitten erscheint. Hiermit und durch eine Central⸗Bundesgewalt sind die Hauptpunkte gewonnen. Ein Tag und ein Jahr, oder mehrere, werden nicht deutsche Macht und Freiheit vollendet begründen. In einer lebensfähigen Nation muß man auf Fortschritt rechnen.
Als der Senat einen Abgeordneten nach Berlin in Betreff des Bündnisses vom 26. Mai 1849 sandte, war freilich der beste Augen blick für den Anschluß der Stadt unbenutzt vorübergegangen, da der Erzherzog Reichsverweser damals nach Frankfurt zurückgekehrt war. Indessen lag darin doch kein absolutes Hinderniß. Denn es konnte hier— auf bei der Verhandlung Rücksicht genommen werden und es war dieselbe auch von preußischer Seite zugesagt, wie wir aus den frü her von hohem Senat gemachten Mittheilungen ersehen haben, während wir nicht anzuerkennen vermögen, daß der Reichsverwesei die Fortdauer seiner Gewalt ohne National-Versammlung auf Grund des Reichsgesetzes vom 28. Juni 1848 zu behaupten ve mochte. Daß in der damaligen, durch die Zeitungen bekannt ge wordenen Sachlage die Verhandlungen abgebrochen wurden, haben wir nur zu bedauern. Das beste Mittel einer Berichtigung fal scher Deutungen über die Gesinnungen der Stadt, hätte alsdann noch in der Beschickung des erfurter Reichstags gelegen. Daß hie über die provisorische Central-Kommission, welche bekanntlich von Oesterreich und Preußen bestellt ist, die Stadt verlassen haben würde glauben wir nicht; daß sie nunmehr hier bleibe, ist nicht gesichert; daß sie Frankfurt von der Beschickung des erfurter? hätt abhalten können, verstehen wir nicht; daß über ⸗ Einigung zwischen Oesterreich und Preußen gescheitert sein würd ist so wenig der Fall, als diese Einigung nicht durch Frankfu
auch nicht in Frankfurt vermittelt wird, sondern auf anderem?
oder gar nicht; eine entscheidende Wendung de nge würde leicht und hoffentlich zusammenbringen, was sich in den langt sten Verhandlungen noch nicht aneinander geschlossen hat. kommen wir auf die sogenannte Vorlage vom 27. Febru welche Oesterreich dem Senate empfohlen h
at. Wir beklagen auf⸗ richtig, daß der Senat die Hoffnung einer Ordnung deutscher Ver hältnisse auf Grund einer solchen Vorlage nicht als vollkommer eitel bezeichnet hat. In dieser verhängnißvollen Zeit, wo es sich darum handelt, daß Deutschland wieder zu einer Verfassung komme wäre es nützlich gewesen, einer verbündeten und befreundeten Re gierung das Bekenntniß einer vollen Hoffnungslosigkeit der Ord nung deutscher Verhältnisse auf solche Vorschläge hin sofort und
unbedingt auszusprechen und dieselbe aufs eifrigste zu ersuchen endlich einen kürzeren Weg zum Ziele einzuschlagen. Dieses Urtheil
wollen wir nur kurz begründen.
Sieben Bevollmächtigte, die an Instructionen gebunden sind, ein willkürlich verkleinerter Bundestag, sind keine Regierung und keine Centralgewalt.
Eine Versammlung von 300 Abgeordneten, die nur gesetz gebende Gewalt in Bundesangelegenheiten haben soll, verdient den pompösen Namen eines Volksrathes gar nicht, wenn gleichzeitig er⸗ hellt, daß solche Bundesangelegenheiten, die ihrer Kompetenz und gesetzgebenden Thätigkeit zugewiesen sind, nur etwa in den Bestim⸗
mungen über die Erhaltung des Landfriedens bestehen werden. Oesterreich hat noch nirgends ausgesprochen, daß es seine Ver=