1850 / 140 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Kurien würde vorschlagsweise in folgender Weise eintreten:

ebenfalls zunächst nach den Bestimmungen des Bündniß vom 25. Mai 1849 festzustellen fein; so wie sich in dem gegenwär tigen Stadium der Unionsbildung die Aufgaben eines Unions-Mi— nisteriums auf folgende Punkte beschränken möchten:

Grunde für bedenklich erachtet werden.

ben treten möge.

stehenden Provisoriums nicht gefördert zu sehen.

nants von Radowitz, ob er den Vertreter der Schaumburg⸗ Lippeschen Regierung recht verstehe, wenn er aus dem Vorgeträ

genen abnehme, daß Schaumburg-Lippe eine Erklärung über Errich

tung einer provisorischen Unions-Regierung auf Grundlage der Be stimmungen des Bündniß⸗Statuts vom 26. Mai 1849 für jetzt

noch ablehnen zu müssen glaube, wird von dem Baron von Lauer Münchhofen Namens der Schaumburg Lippeschen Regierung bejaht.

Die freien und Hansestädte Lübeck und Ham burg stimmen wie Mecklenburg-Schwerin.

Die freie und Hansestadt Bremen hält sich ihre Erklärung bevor. .

General Liutenant von Radowitz erkärt als Resultat der Abstimmung, daß sämmtliche anwesende Regierungen, mit Ausnahme von Kurhessen, Mecklenburg-Strelitz, Schaumburg-Lippe und Bre⸗ men, auf die zur Umfrage gestellte Anfrage bejahende Antwort er theilt haben. ;

Die Konferenz schreitet zur Erörterung der ferneren Frage über die nähere Gestaltung, die der provisorischen Unions⸗Regie⸗ rung auf der Grundlage der Bestimmungen des Bündnißstatuts vom 265. Mai 1849 zu geben sein werde.

Die Gestaltung wird, wie der Kommissar der Königlich preu ßischen Regierung auszuführen fortfährt, durch die Stellung und die Wirksamkeit bedingt sein, die in der provisorischen Unions— Regierung

1) der Unionsvorstand, 2) das Fürstenkollegium und 3) das Organ zwischen Beiden einnehmen.

Preußen stellt in Bezug hierauf folgende Vorschläge zu freie⸗ ster Erwägung:

Soviel es zunächst den Unionsvorstand betrifft, so möge dem Unionsvorstand das Maß der Rechte zugetheilt werden, welche die be⸗ treffenden Bestimmungen des Bündniß-Statuts vom 26. Mai 1819 der Krone Preußen beilegen.

Bei dem Fürstenkollegium der provisorischeu Unions-Regierung werde ins Auge zu fassen sein:

1) die Zusammensetzung dieses Kollegiums und 2) dessen Kompetenz. Bezüglich der Zusammensetzung des Fürsten Kollegiums der einstweiligen Unions-Regierung erachte Preußen es nothwendig, die Formation der Kurien angemessen zu modifiziren, ohne jedoch da

Die schaumburg⸗lippesche Regierung ist von dem Wunsche durchdrungen, daß eine deutsche Unlon auf gesicherten Grundlagen, Preußen an der Spitze, ins Le⸗ . So lange es aber an diesen Grundlagen noch fehlt, vermag dieselbe diesen Wunsch in Errichtung des in Frage

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Grundlage zu geben. Anhaltspunkte für die Erörterung.

Einzelnen vorher unterwerfen zu müssen.

Der Königlich preußifche Kommissar erkennt die Nothwendig⸗ keit völlig an und setzt die Umfrage über die proponirte Gestaltung Unions-Regierung deshalb für eine nächste Er hält es aber dabei für wünschenswerth, wenn von einer oder der anderen Seite durch eine vorläufige Bemerkung der nachfolgenden eingehenden Berathung schon jetzt eine bestimmte

einer provisorischen / Sitzung aus.

Richtung gegeben werden könnte.

Preußen zu Dank verpflichtet. Es ist der Meinung, daß die sämmt lichen Geschäfte der Unions

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werden möchten. Dagegen hegt es Zweifel, ob die der Krone Preu ausreichen. Einzelnen vorbehalten.

Sachsen-Koburg⸗Gotha, Sachsen⸗-Meiningen, Sach⸗ jüngerer Linie der vorstehenden Erklärung Sach sen-Wei⸗—

die Stellung der provisorischen Unions-Regierung hinsichtlich der Militair —Verhältnisse und mit der darauf von dem Kommissar der Königlich preußischen Regierung gegebenen Erklärung, daß auch in dieser Beziehung die Bestimmungen des Bündniß-Statuts vom 26. Mai 1849 von Preußen für maßgebend erachtet würden.

Mecklenburg-Schwerin, Na ssau und die freien und Hansestädte Lübeck, Hamburg und Bremen halten sich jede nähere Erklärung bevor.

Auf mehrseitig geäußerten Wunsch geht der Kommissar der Königlich preußischen Regierung dazu über, die Ansichten seiner Regierung über das Verhältniß und die Stellung darzulegen, welche die verbündeten Regierungen zu dem frankfurter Kongresse einzunehmen haben würden. ö

Die Gründe, welche einer Theilnahme an diesem Kongresse entgegenständen, seien weltkundig; nicht unbekannt auch die Gründe, die dieser Theilnahme dennoch das Wort redeten. An der Spitze dieser letzteren Gründe stehe für Preußen der Wunsch, kein Mittel unversucht zu lassen, das als solches von deutschen Genossen zur Vereinigung des ganzen Vaterlandes dargeboten werde. Zum

durch deren Hauptnormen zu ändern. Preußens desfallsiger Vor schlag sei folgender: Die 1ste Kurie: Preußen, mit einer ö Stimmen. Die 2te Kurie:

a) Königreich Sachsen,

eine halbe Stimme.

b) Sachsen -Weimar, Sachsen⸗ Meiningen, Sachsen— Koburg⸗Gotha, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Deßau und Cöthen, Anhalt⸗Bernburg, Schwarzburg⸗Son⸗ dershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie:

eine halbe Stimme. ie Zte Kurie: q a) Hannover: eine halbe Stimme. b) Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Bremen, Hamburg: eine halbe Stimme. Die 4te Kurie: Baden: eine halbe Stimme. Die FsFte Kurie: Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Nassau, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe: eine ganze Stimme, oder:

a) Kurhessen, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe:

eine halbe Stimme.

h) Großherzogthum Hessen, Nassau:

ö. eine halbe Stimme. Die Bildung der Stimmen und die Stimmführung in den

ganzen oder zwei halben

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1) Jeder Einzelstaat hat das Recht, einen Bevollmächtigten in das Fürstenkollegium zu senden; . 2) bei den Abstimmungen des Fürstenkollegiums wird die Stimme jeder der halben und zusammengesetzten Kurie zuerst durch Abstimmung innerhalb der Kurie ermittelt. Das Verhältniß hierbei würde von der Zahl der Mitglieder zu entnehmen Jein, welche jeder Staat in das Staatenhaus zu senden hat. Die Kompetenz der provisorischen Unions⸗-Regierung würde Statuts

*

I) Die Anerkennung Ver Union im Auslande und deren Stellung

n dem weiteren Bunde durchzuführen;

2) die Angehörigen der Union im Auslande und sofern es durch . Konferenz so bestimmt würde, auch im Inlande, gegen—

üher, den nicht unirten deutschen Regierungen, zu vertreten;

) die Vorlagen für die nächste Sitzung des Parlaments zu be

arbeiten und sie in demselben geltend zu machen.

. würde es nach, dem Vorschlage Preußens genügen: . . Geschäfte ad 1 und 2 der Königlich preußische . auswärtigen Angelegenheiten von den übrigen y, ö nag mit Vollmacht versehen werde, um diese . sowohl den auswärtigen, als den deutschen

2 e , ,, zu besorgen;

. m Vorstaud einen zweiten Minister ernenne, , . i gedachten Arbeiten leitet und ausführt, wenn sytung i . werden sollte, auch die Leitung und Aus⸗ . er Arbeiten einem Mitgliede des Köntglich preu

3) daß . ä überlragen; und u m,. en n , : Geschäfts⸗ Ordnung das Verhält⸗ en ere inister zu dem Fürsten⸗Kollegium fest—

Auf Anfrage des Ministers von W

; ; 7 d 2. ö. , gemeint sei, mit diesen Vorschlägen der Verhandlung über die . dung der provisorischen Unions-Regierung. schon zehh eine bestimmile

rung werden vielseitig mit Befriedigung entgegen genommen. Die Mitglieder der Konferenz werden dieselben in Erwägung ziehen und möglichst beschleunigte Erklärungen darüber vorbereiten.

Sitzung, Berlin wie Eingangs, Abends 10 Uhr. Montag den 13. Mai c, Mittags 12 Uhr, anberaumt. ser Sitzung vom 13. Mai c. verlesen, von den Mitgliedern der

Konferenz genehmigt und von diesen und dem Protokollführer un— terzeichnet worden.

Zwecke dieser Vereinbarung erachte Preußen es indeß für nothwen dig, daß von der Form der Einberufung des frankfurter Kon— gresses und von dem Resultat dieses Kongresses einstweilen abge⸗ sehen die verbündeten Regierungen sich vorher sowohl über ihre Stellung zu diesem Kongresse als über ihr Verhalten zu den dort bevorstehenden Fragen unter einander genau verständigen, und

daß sie vor Beschickung desselben sich über Obiges sowohl ge⸗ gen die anderen deutschen Regierungen als gegen die Nation selbst in der offensten Weise aussprechen.

Als hierzu gehörig erkenne Preußen:

a) Daß die verbündeten Regierungen sich vorher sowohl über das Interim, als über das Definitivum des weiteren Bundes unter einander vereinbaren; daß sie ihre Bevollmächtigten übereinstimmend instruiren und sie anweisen, bei den Verhandlungen des Kongresses in voller Gemeinschaft aufzutreten;

c) daß sie ihre Einwilligung, den Kongreß zu beschicken, durch eine in Wien abzugebende und sämmtlichen anderen deutschen Regierungen mitzutheilende Erklärung motiviren, welche fol⸗ gende Punkte deutlich ausspricht:

1) man willige ein, sich an dem Kongresse zu betheiligen, um kein Mittel unversucht zu lassen, das zu einer Verständi— gung über die deutschen Verhältnisse führen könne;

2) man lehne jedoch ausdrücklich die Hinweisung auf eine

Einberufung des Kongresses aus den erloschenen Präsidial—

Befugnissen der rechtmäßig aufgelösten Bundes⸗Versamm

lung ab;

3) eben so erkenne man nicht an, daß dieser Zusammenkunft der Charakter des Plenums der früheren Bundes -Ver sammlung beiwohne, sondern betrachte sie lediglich als eine Vereinigung der 35 deutschen Regierungen zu bestimmten Zwecken;

4) man gestehe daher dieser Zusammenkunft keinerlei Recht zu, Beschlüsse im Namen des Bundes zu fassen, welche diejenigen deutschen Regierungen bänden, die ihre Zustim mung dazu nicht gegeben haben. Für letztere könne keine andere Art von Folge daraus erwachsen, als daß die Re sultate der Zusammenkunft auf sie keine Anwendung finden;

die verbündeten Regierungen erklären von vorn herein,

daß sie keiner Neugestaltung einer Bundes-Verfassung zu

stimmen werden, welche der Union nicht ihre berechtigte

Stelle in derselben sichere;

d) über diese Stellung der Union zu der Theilnahme an dem frankfurter Kongreß werden die verbündeten Regierungen sich in einem zu veröffentlichenden Aktenstücke in ber Form eines Schluß-Protokolls oder einer Ansprache an ihre Länder offen aussprechen.

Die vorstehenden Eröffnungen der Königlich preußischen Regie⸗

h)

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Minister Präsident Graf von Brandenburg schließt die Die nächste Sitzung der Konferenz ist durch denselben auf

Das Protokoll der Sitzung vom 11. Mai c. ist Eingangs die⸗

(Unterschriften, die des ersten Protokolls.)

Protokoll der i n n g. Verhandelt Berlin, den 13. Mai 1850, Mittags 12 Uhr, in Gegenwart: ; Seitens der Königlich preußischen Regierung:

Es beabsichtige mit diesen Vorschlägen bloße Jeder anderweitige Vorschlag sei selbstredend gestattet und zur Erörterung der Konferenz gestellt.

Von mehreren Seiten wird die Nothwendigkeit hervorgehoben, die hier von Preußen gemachten Vorschläge, vor Abgabe einer be⸗ stimmten Erklärung darüber, einer eigenen näheren Erwägung im

Hierauf bekennt sich Braunschweig für die hinsichtlich Bil— dung der provisorischen Unions-Regierung gemachten Eröffnungen

ßen in dem Bündniß-Statut vom 26. Mai 1849 beigelegten Be— fugnisse auch für den Vorstand der provisorischen Unions-Regierung

Sachsen-Weimar muß die gemachten Vorschläge im All— gemeinen zweckmäßig finden, sich jedoch jede nähere Erklärung im

J Anhalt-Deßau und Cöthen, Anhalt-Bernburg und Waldeck haben sich der vorstehenden Erklärung Braunschweigs;

sen⸗Altenburg, Oldenburg, Reuß älterer Linie, Reuß

mars angeschlossen; Oldenburg mit der zugefügten Frage über

von Schleinitz; und des Kommissars der Königlichen Regierung, ö. Lieutenants von Radowitz; Seitens der Großherzoglich badenschen Regierung:

genheiten, Klüber; und

;, Legationsraths Freiherrn von Meysenbug; Seitens der Kurfürstlich hessischen Regierung:

des Ministers Hasfsenpflug; . Seitens der Großherzoglich hessischen Regierung: . Geheimen Raths Freiherrn von L epel; Seitens der Großherzoglich sachsen weimarschen Regierung:

des Ministers von Watzdorf; .

; und äfte Regierung in diesem Stadium wohl d am angemessensten und wirksamsten durch preußische Minister geführt

s Staatsraths Seebeck;

des Ministers Grafen von Bülow; und des Legationsraths von Schackz

von Bernstorff; und des Geheimen Justizraths von Oertzen; Seitens der Großherzoglich oldenburgischen Regierung des Vorstandes des T legenheiten, Ministerialraths von Eisendecher; und des Obersten Moslez Seitens der Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Regierung: des Ministers Grafen Beust; Seitens der Herzoglich sachsen-koburg⸗-gothaschen Regierung: des Ministers von Seebach; Seitens der Herzoglich sachsen⸗meiningenschen Regierung: des Ministers Freiherrn von Wechmar; Seitens der Herzoglich nassauischen Regierung: des Ministers von Wintzingerode; und des Präsidenten Vollpracht; Seitens der Herzoglich braunschweigschen Regierung: des Ministers Freiherrn von Schleinitz; und . (. des Legationsraths Dr. Liebe; Seitens der Herzoglich anhalt- deßau- und anhalt Regierung: des Ministers von Goßler; und J. des Ministers von Ploetz; Seitens der Herzoglich anhalt-bernburgischen Regierung: des Ministers Hempel; ; und . des Ober Konsistorialraths Dr. Walther; Seitens der Fürstlich schwarzburg-sondershausischen Regierung: ö des wirklichen Geheimen Raths Chop; Seitens der Fürstlich schwarzburg⸗rudolstädtschen Regierung: des wirklichen Geheimen Raths von Röder; ö Seitens der Fürstlich reußischen Regierung, älterer Linie: des Geheimen Raths und Kanzlers Otto; Seitens der Fürstlich reußischen Regierung, jüngerer Linie:

Seitens der Fürstlich lippeschen Regierung: des Geheimen Ober-Regierungsraths Piderit; Seitens der Fürstlich schaumburg-lippeschen Regierung: des Regierungs⸗-Präsidenten Barcus von Lauer-Münch hofen; Seitens der Fürstlich waldeckschen Regierung: des Regierungsraths Winterber Seitens der freien und Hansestadt Lübeck: der Syndikus Dr. Elder; Seitens der freien und Hansestadt Bremen: des Bürgermeisters Smidt; Seitens der freien und Hansestadt Hamburg: des Syndikus Dr. Banks. Das Protokoll führt der Königlich preußische Geheime Justiz Rath Blömer.

Minister Sitzung.

von den in dieser Sitzung anwesend gewesenen Mitgliedern geneh migt und von diesen und dem Protokollführer unterzeichnet.

zwischenzeitlich von Darmstadt hier

Lepel, erweitert.

rischen Unionsregierung am geeignetsten damit einzuleiten, daß er das in der letzten Sitzung, als die Grundlage dieses Provisoriums, in Antrag gebrachte Bündniß-Statut vom 26. Mai 1849, seinen drei Hauptzwecken nach, der Konferenz in Erinnerung bringt. Als diese Zwecke sind zu bezeichnen und zu unterscheiden: a) Der Schutz der verbündeten Regierungen gegen unrechtmäßige Gewalt jeder Art, Art. II. des Bündniß - Statuts vom 26. Mai 1849; b) die Gewährung einer Verfassung, Art. IV. ihidem; und e) die Institution eines Bundes-Schiedsgerichts, Art. V. ihidem. In welchem vorgerückten Stadium sich die beiden letzten Zwecke, Gewähr der Verfassung und Einsetzung des Bundes⸗Gerichts, seit dem Tage des Abschlusses des Bündniß-Statuts bis jetzt befinden, um in das Provisorium der Union überzugehen, leuchte ein. Es bleibe daher nur der erste der angeführten Zwecke näher zu präzisiren: „Schutz gegen unrechtmäßige Gewalt jeder Art.“ Preußen verstehe hierunter, daß die Union auch in ihrem Pro⸗ visorlum jedem Staate, der in der Union verharre, diesen Schutz stets und vollständig zu leisten habe. Den Staaten gegenüber, welche sich hingegen definitiv außerhalb der Union stellen, erlösche die Pflicht bes uͤnionsbeistandes mit dem 1. Juni 1850. Es ver⸗ bleibe für sie nur die allgemeine Verpflichtung, welche allen Glie⸗ dern des deutschen Bundes obliegt, deren Ausführung jedoch von der Herstellung der Verfassung dieses Bundes abhängig sei. Bei der provisorischen Unionsregierung, welche auf dieser

Grundlage des Bündniß-Statuts vom 26. Mai 1849 zu errichten sein möchte, würden nach den von dem Kommissar der Königlich preußischen Regierung bereits in der letzten Sitzung gegebenen An—

des Minister-Präsidenten Grafen von Brandenburg;

deutungen folgende Punkte in gesonderte Erwägung kreten: Erste Beilage

des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, Freiherrn M 140.

General⸗

des Ministers des Hauses und der auswärtigen Angele—

e Seitens der Großherzoglich mecklenburg-schwerinschen Regierung:

Seitens der Großherzoglich mecklenburg-strelitzschen Regierung: des Vorsitzenden im Staatsministerum, Regierungsraths

Departements der auswärtigen Ange

cöthenschen

des Geheimen Raths und Ministers von Bretschneider;

Präsident, Graf von Brandenburg, eröffnet die Das Protokoll der Sitzung vom 11. Mai c. wird verlesen, Die Zahl der Mitglieder der heutigen Sitzung ist um den : . eingetroffenen Vertreter der Großherzoglich hessischen Regierung, Geheimen Rath, Freiherrn von

. General-Lieutenant von Radowitz glaubt die der Konferenz für heute vorliegende Erörterung über die Bildung einer proviso—

Er ste Beilage zun

S81

Freitag d. 24. Mai. ;

a) Der provisorische Unionsvorstand. ö

Sollten dem provisorischen Unionsvorstand die in dem Bünd⸗

niß⸗Statut vom 26. Mai 1849 der Krone Preußen zugewiesenen

Befugnisse zugetheilt werden, so würden sich dieselben in näherer

Präzisirung folgenderweise herausstellen:

Ü) Oberleitung der Maßregeln zur Erreichung der Zwecke des Provisoriums, Art. III. S. 1 des Bündniß⸗-Statuts vom 26. Mai 1849; .

2) Führung der diplomatischen Verhandlungen, sei es zur Ab wendung äußeren Krieges, oder zum Abschluß von Allianzen, oder zur Herstellung des Friedens, Art. III. S. 4.

3) Leitung der militairischen Operationen, Art. ö und

[) Vorsitz im Fürsten-Kollegium, Letzteres eine Attribution, die in den Bestimmungen des Bündniß-Statuts zwar kei nen ausdrücklichen, nach der bisherigen Stellung Preußens

im Verwaltungsrathe aber jedenfalls ihren usuellen Nach

weis fände.

b) Das provisorische Fürsten⸗Kollegium.

Als Befugnisse des provisorischen Fürsten-Kollegiums würden sich nach Analogie des Verwaltungsraths darstell en: 1) Aufnahme neuer Mitglieder der Union, Art. III. S. 3; . un

g, Art. III.

2) Maßregeln zur Realistrung der Unions⸗-Verfassu

ö 3) Ernennung und Instruirung der Kommissarien bei Gesu

chen um Hülfeleistung, Art. III. S. 3,

1) Kenntnißnahme des Ganges der diplomatischen Verhand lungen, Art. III. S. 4.

Gutachten bei Maßregeln, welche der Beschlußnahme des Unionsvorstandes anheimfallen, Art. III. S. 2.

ichtlich der Zusammensetzung des Fürsten Kollegiums sei der Vorschlag Preußens bereits in der vorigen Sitzung ausführlich twickelt worden. Es werde genügen, hierauf zurückzuweisen.

Der Kommissar der Könlglich preußischen Regierung erklärt nach Maßgabe dieser Darlegung nunmehr zur näheren Fragestellung überzugehen. Er stellt an den Vertreter der Großherzoglich hessi⸗ schen Regierung das vorläufige Ansuchen, sich darüber auszuspre— chen, wie er sich im Allgemeinen zu diesen Fragen zu stellen gedenke.

Geheimer Rath Freiherr von Lepel befindet sich nicht in der Lage, ohne hinlängliche Kenntniß des bisherigen Verlaufs der Kon— ferenz über die zu stellenden Fragen Namens seiner Regierung Ex— klärungen abzugeben. Er ist überdem genöthigt, vor Abgabe dieser Erklärungen sich erst der Ansichten seiner Regierung zu vergewissern.

Nach dieser Aussprache des Geheimen Raths Freiherrn von epel wird der Kommissar der Königlich preußischen Regierung bei den in der heutigen Sitzung nachfolgenden Umfragen von dem Ver treter der Großherzoglich hessischen Regierung und nach den frü heren Erklärungen von Kurhessen, Mecklenburg⸗Strelitz und Schaum

burg- Lippe auch von den Vertretern dieser Regierungen abzusehen t daß sich diese Umfragen lediglich auf die übrigen in dieser Konferenz vereinigten Regierungen beschränken werden on dem Kommissar der Königlich preußischen Regierung zur Entscheidung der Konferenz gestellten Fragen lauten also:

rste Frage: Soll die provisorische Unionsregierung auf Grundlage des Bündnißstatuts vom 26. Mai 1849 hergerichtet werden? Baden erklärt seine unbedingte Zustimmung. Braunschweig hätte allerdings gewünscht, daß die Befug⸗ nisse des Unionsvorstandes während der Dauer des Provisoriums

ber die Gränze des Bündnißstatuts hinaus erweitert würden; es verzichtet a diesen Wunsch, weil Preußen selbst eine solche Erweitern ücht beansprucht, und weil es grundsätzlich entschlossen

ist, seine ne Ansicht der Ansicht der Majorität unterzuordnen, weit dadurch der Hauptzweck der Verhandlung selbst nicht gefähr bet wird. Dafür möchte es einen anderen Wunsch heute zu neuer Lrwägung stellen; den Wunsch nämlich, daß wenigstens ein he des S. 12 der Unionsverfassung schon während des , ,. in Wirksamkeit trete. Braunschweig, glaubt diesen Wunsch als einen tief begründeten empfehlen zu dürfen, hei dessen Gewährung, viel sie vön hier ausgehen kann, sich die Rechte. , . tagten überdem durchaus gewahrt finden, da schließlich , . doch Alles von der eigenen Genehmigung und Mitwirkung deser tas zagia blesßt. Endlich nimmt Braunschweig auf Nr. z Staaten abhängig bleibt. Endlich n 1 nn zu Artikel 5 der Additionalakte Bezug, den es als Ausgangspun für die Basis eines Provisoriums überhaupt 1 . Mecklenburg-Schwerin stimmt der Ansicht bei, dal gn als nothwendig erkanntes Provisorium auf die Grundlage der He n n 6h Ma lödld h tn fein werde. stimmungen des Bündnisses vom . Mar! , Es ist Jedoch zugleich der Ansicht, daß ein Hingusg Wen ure inihh durch das Statut des Bündnisses schon dargebotenen Organe, 14 erforderlich sei, indem diese, bei angemessener Gestaltung, sur die zwecke des Provisoriums genügen werden. . ö 33 ö . sa uns, Minister von Win tz e,. erklärt zunächst, und zwar zu dieser, wir geeichzeitig zu 1 Fragen, daß er sich bei seiner Aussprache die Ratifleati on . heit des Herzogs von Nassau vorbehalten muß Und , . ö . dvorausgeschickt, stimmt er dem Provisorium auf , , ,. Bündnißstatuts vom 26. Mai 1849 bei, hält aber diese ,, h für die Zwecke des Provisoriums für ausreichen un . in Uebergehen des Provisoriums in ein größeres , , ö nach Maßgabe dieser Grundlage gestattet sein wird. na 1 . sofortiger Verwirklichung des §. 12 der Union zverfassung, fur eher störend, als förderlich bezeichnen zu müssen. ten Sitzung mit Sach sen⸗Weimar hat sich bereits in ber leßtsn ihung g. dem Bündniß- Statut vom 26. Mai 1849, als, deren erf . 65 tretenden provisorischen Unionsregierung, ben sten en . 9 dem es diese seine Erklärung bestätigt, giebt es derse . e ö ö genden erläuternden Zu satz. Sachsen Weimar geh ga nn, ,, die Dauer des Provisoriums auf das geringste Zeitmaß hes nt werden müsse. In Erwartung, daß dieser Voraussetzung durch die bald nachfolgende That der Einsetzung des efinitigums entsprochen werde, hat es sich mit den proponirten Gränzen der Drganisation des Provisoriums einverstanden erklärt. Uebrigens theilt Sachsen Weimar im Allgemeinen den von Braunschweig empfohlenen Wunsch der sofortigen theilweisen Verwirklichung des 8. 12 der Unions Verfassung durchaus. Es würde diesen Wunsch aber seinerseit zur Zeit dahin beschränken, daß dem provisorischen Unions Borstande sofort das Recht der Inspection über die Truppen der unirten Re⸗

gierungen, und nebstdem, daß ihm die nöthige Vorbereitung zur z. 5 z N ir Fig . r

demnächstigen unverzüglichen Verwirklichung des von Braunschweig empfohlenen Paragraphen der Unions-Verfassung übertragen wer⸗

den möge. Sachsen-Koburg⸗Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,

Lippe stimmen sömn b wie Sachsen⸗Weimar; die beiden schwarzburgi schen Fürstenthümer und das. Fürstenthum Lippe mit dem Beifügen, daß sie unter dem dem provisorischen Unions⸗-Vorstande zuzutheilen⸗ den militairischen Ober Aufsichtsrecht auch das Recht der militairi⸗ schen Oberleitung mitverstanden wünschen. Anhalt Bernburg

und

Waldeck stimmen mit Braunschweig. ö.

Der Vertreter Sldenburgs kann dem proponirten Proviso⸗ rium auf Grundlage des Bündniß-Statuts vom 26. Mai 1849 nur zustimmen. Er muß diese Grundlage für das Provisorium um so mehr als hinreichend maßgebend erachten, als er, den dringenden Wunsch hegt, das ganze Provisorium sobald als möglich geschlossen uud aus dem Provisorium Alles fern gehalten zu sehen, was in Oldenburg als eine bloße Erneuerung oder Verlängerung des frü⸗ heren Bündnisses erachtet werden könnte.

Die Vertreter der freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg sprechen sich für die Angemessenheit, der proponirten Grundlage des Provisoriums aus. Sie qualifiziren diese Aus- sprache aber ausdrücklich als ihre persönliche Ueberzeugung und halten ihren Regierungen die Ratihabition derselben völlig frei. Der hamburgische Vertreter erklärt zudem, daß er nur in dem von Mecklenburg- Schwerin dargelegten Sinne dem Provisorium zuge stimmt habe. General-Lieutenant von Radowitz erklärt als Resultat der Abstimmung über die erste Frage, .

daß der Vorschlag Preußens: der provisorischen Unions⸗Re⸗ gierung den rechtlichen Inhalt des Bündniß-Statuts vom 26. Mai 1849 zu geben, von sämmtlichen Votanten der Konferenz angenommen ist; J . daß die Vertreter von Nassau und der drei Hansestädte sich dabei die Ratification der Regierungen dieser Staaten vorbehal ten haben; daß Braunschweig, unter Zutritt von Anhalt⸗Bernburg und Waldeck, eine größere, Sachsen⸗Weimar, unter Zutritt von Sach sen⸗Koburg-Gotha, Sachsen⸗Meiningen, Sachsen⸗Altenburg, An⸗ halt-⸗Deßau und Eöthen, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz- burg⸗-Rudolstadt, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie und Lippe, eine geringere Ausdehnung der Befugnisse, des Unions—⸗ Vorstandes bezüglich der Militair-Verhältnisse gewünscht haben, und endlich: . . daß durch das für Mecklenburg-Schwerin und für die freie Hansestadt Hamburg abgegebene Votum die Vorfrage über die Nothwendigkeit der Bildung eines neuen Organs für die Zwecke der provisorischen Regierüng in den Kreis der gegenwärtigen Abstimmungen hereingezogen ist. .

General-Lieutenant von Radowitz glaubt die Feststellung dieses Resultas für den Vertreter Braunschweigs und für die ihm zustimmenden Vertreter von Anhalt-Bernburg und Waldeck mit der Betrachtung verbinden zu sollen, daß, wie einleuchtend an und für sich auch die Gründe seien, die der Verwirklichung des s. 12 der Unions-Verfassung schon während der Dauer des Provisoriums, das

besser abgesehen werden möge. Nach dem hier einschlägigen Zu satz zur Additional⸗Akte solle das Heerwesen der Union mit Beziehung auf den deutschen Bund geordnet werden. Ein diesseitiges Vorge⸗ hen in allgemeinen militairischen Feststellungen würde demnach nur beschlossen werden können, wenn man, zugleich gewillt sei, diese Fest⸗ stellung auch als Vorbedingung für die Organisation des Bundes⸗ Heerwesens geltend zu machen; eine Maßregel, die aber schon um Leswillen bedenklich erscheinen müsse, weil man ja noch zu besseren Formen der Heeres-Einrichtung, als der jetzt in Antrag gebrachten, gelangen könne,. . ö

Dagegen findet General -⸗Lieutenant von Radowitz gegen den von Sachsen⸗Weimar geäußerten Wunsch, dem provisorischen Unions⸗ Vorstande die Aufsicht über die Truppen der unirten Staaten zu übertragen, in dem Sinne, daß der Unions-Vorstand, ohne dabei in die bestehende Organisation des Heerwesens einzugreifen, das mangelhaft Befundene andeute und sich von der Aufhebung dieses Mangels später überzeuge, so wie serner, daß er während des Pro visoriums die geeigneten Ausarbeitungen, bewerkstelligen lasse, um pie Verwirklichung! des von Braunschweig bezogenen Artikels der Unions-Verfassung rechtzeitig vorzubereiten, nichts zu erinnern.

Gegen diese Ansicht des Kommissars der Königl. preußischen Regierung erhebt sich kein Widerspruch.

veranlaßt sehe, sowohl, weil es nach seiner früheren Erklärung die Nothwendigkeit verabrede, bei Leitung des Provisoriums über die bestehenden Organe des Bündniß-Statuts vom 206. Mai 1849 ir gendwie hinauszugehen, als auch ganz im Speziellen, weil die hier zu entscheidende Frage für Mecklenburg- Schwerin, das mit Preußen n Militair-Convention stehe, ohne Gegenstand sei. .

Die an Mecklenburg-Schwerin gerichtete fernere Frage des Kommissars der Königl. preußischen Regierung, ob es, in stren gem Festhalten an dieser seiner früheren Erklärung, sich jeder ferneren Mitbetheiligung bei Erörterung der Formation der provisorischen Unions-Regierung enthalten werde, wird von Mecklenburg Schwerin schließlich verneint, da ja noch Modalitäten der in Vorschlag ge

haltung seiner prinzipiellen Ablehnung derselben zu vereinen blei⸗ ben möge. , . . Din freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg erklären, daß sie sich dieser Anschauung und Auffassung Schwerins anschließen. . ‚. ö . Gegen die hierauf zur Frage gebrachte Zutheilung der vorhin erwähnten Attributionen an den provisorischen Unions Vorstand er⸗ folgt von keiner Seite ein Einspruch. ö Die fernere von dem Kommissar der Königl. preußischen Re—

gierung der Konferenz vorgelegte. Frage betrifft das provisorische Fürsten-Kollegium, und zwar zuerst dessen Befugnisse.

Sie lautet: ö ; . . Sollen die Befugnisse des Verwaltungsraths, so wie sie vorhin enumerirt worden, an das provisorische Fürsten⸗Kollegium über⸗ gehen? . J ‚. . .

Diese Frage erhält die Zustimmung sämmtlicher Votanten.

Kollegiums.

Die naͤchste Frage betrifft die Zusammensetzung des Jürsten⸗ Der Kommissar der Königl. preußischen Regierung

/

Wort reden, doch in diesem Augenblick von dem geäußerten Wunsche

Mecklenburg-Schwerin erklärt auf desfallsige Anfrage, daß es sich zu einer Theilnahme an dieser letzten Erörterung nicht desser

stellten Unions Regierung denkbar seien, mit denen die Aufrecht⸗

wiederholt dabei, daß der zum Zwecke dieser Zusammensetzung preu

ßischerseits gemachte Vorschlag lediglich als eine Ansicht zu er⸗

achten sei, durch deren Darlegung man die Diekussion habe er⸗ leichtern wollen.

Mecklenburg-Schwerin schickt der Fragestellung über die Zusammensetzung des Fürsten Kollegiums noch die Frage voraus,

ob es im entschiedenen Sinne der Königl. preußischen Regierung

liege, daß die neue berathende Corporation des Provisoriums

unter dem Namen des Fürsten-Kollegiums fungiren solle, .

welche Frage General⸗Lieutenant von R adowitz für Preußen auf das Bestimmteste bejaht. .

Sldenburg tritt dieser Erklärung Preußens sofort bei; ja, es würde sich in der Lage befinden, seine frühere Erklärung movi— fiziren zu müssen, sofern von dem Fürsten⸗ Kollegium, als einem bestimmten Organe der provisorischen Unions⸗Regierung, abgegan⸗ gen werden solle. .

Die Abstimmung über diese von Mecklenburg-Schwerin ange⸗ regte neue Frage, zu deren sofortiger Vornahme General⸗Lieute⸗ nant von Rado witz sich bereit erklärt, unterbleibt auf den Antrag Sachsen-Weimars und unter Beistimmung Mecklenburg⸗Schwerins bis zur Abstimmung über die Zusammensetzung des Fürsten⸗ Kolle⸗ giums. Sie wird dann eventualiter wieder aufzunehmen sein. Gencral-Lieutenant von Radowitz stellt hierauf über die Zusammensetzung der Kurien des provisorischen Fürsten - Kollegiums folgende Fragen: ;

J. Erklärt sich die Konferenz mit dem bei Zusammensetzung der Kurien des provisorischen Fürsten⸗Kollegiums von Preußen vorgeschlagenen Prinzip der halben Kurien einverstanden?

Die Frage ist von sämmtlichen Votanten bejaht. .

General? Lieutenant von Rado witz ist der Ansicht, daß die sich hier anschließende Frage darüber, ob die 5te Kurie als unge⸗ trennte Kurie zu bestehen oder ob ihre Trennung einzutreten habe, bei dem augenblicklichen Standpunkte der beiden größeren ö dieser Kuris, Nassau und Großherzogthum Hessen, wohl zur Zei nicht zu entscheiden sei. .

Diese Ansicht bleibt unwidersprochen. ö

II. Wird ir nn erachtet, daß jeder Staat sich in . visorischen Fürsten⸗Kollegium durch einen Bevollmäch igten in dem Sinne vertreten lasse, daß der Bevollmächtigte in dem Kollegium gegenwärtig sein, referiren und mit berathen könne? . . .

S liche Votanten bejahen auch diese Srage-

m n Bildung der Stimmen innerhalb der Halben und zusammengesetzten Kurien für das Gewicht der ö das Stimmenverhältniß maßgebend sein, in welchem ie be treffenden Staaten zum Staatenhause , . ö Sach sen⸗Weimar erklärt, daß die Festhaltung

Prinzips ihm in seiner, der zweiten Kurie vie ser Kurie zugetheilten Staaten, allerdings

zu

währung dieses Wunsches bei Zustimmung dieser

Staaken, von Sachsen Meiningen, Sachsen Koburg

Sachsen-Altenburg, Anhalt Deßau-Cöthen, Anhalt-Bernburg, 58 . ö 9 vuols Re 2

Schwarzburg⸗Sondershausen, Schwarzburg⸗-Rudolstadt, Reuß

Flterer und Reuß jüngerer Linie, ertheilt wird.

Oldenburg wünscht für seine halbe Kurie dieselbe Freiheit der Vereinbarung innerhalb der dazu gehörigen Staaten; steht aber

später von diesem Wunsche wieder ab.

Im Uebrigen ist die Zustimmung zur Frage eine allseitige. Die freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg haben daß die jetzige provi⸗

sich dabei ansdrücklich dagegen verwahrt,

D

sorische Kurieneintheilung dem späteren Definitivnm präjudiziren möge, Bremen mit nachdrücklicher Hervorhebung des Umstandes,

daß auch hier das befolgte so vielfach verderbliche Prinzip der bloßen Bestimmung nach der Kopfzahl falsch sei, und daß nament⸗ lich die Hansestädte zu erwarten hätten, daß man sie bei Errichtung des Definitums die Nachtheile dieses falschen Prinzips nicht ferner werde büßen lassen. . . . Daß die Geschäftsordnung des Fürsten * ollegipums ovn diesem selbst auszuarbeiten, daß darin nach Majorität abzu⸗ stimmen und hierbei das Prinzip der halben Kurienstimmen maßge bend sei, wird keiner ferneren Erörterung unterstellt, sondern allseitig anerkannt. . . ö. zur vollständigen Herstellung der provisorischen Uniensregie. rung gehört nach der Darlegung des Kommissars der Königlich preußlschen Regierung schließlich ein Ministerialorg an, . z Wirksamkeit, seinen Hauptbeziehungen nach, in Folgenden bezeichnet wäre: . . die Vertretung der Unions Angehörigen im Auslande; die Herbeiführung der Anerkennung der Union: im Verhältniß zum deutschen Bunde, im Auslande; . die Maßregeln zur Ausführung der Ver fassung; die legislativen Vorarbeiten zur Vorlage beim nächsten und . vie Leitung dieses nächsten Parlaments. Es würde, wie der Kommissar der Königlich gierung zusetzt, zunächst ganz in das Ermessen der in bündeten Regierungen gestellt bleiben, ob und unter welche sie geneigt sein mochten, während der X aun des Prod soriums bie Vertretung ihrer Staatsangehörigen im Auslande, und die

preußischen einzelner

) or 1 109 Mintste loraan wirkung der Anerkennung der Union durch das Ministerialorgan

ver proͤvisorischen Unionsregierung qusführen zu 11

jenigen unirten Regierungen, die sich hierzu überhaupt bestimmt würde nach der früheren Erklärung Preußens dann die

erachteten, Frage lauten:

Soll dem Königlich preußischen Minister der auswärtigen An gelegenheiten während der Dauer des Provisoriums von der be freffenden Regierung die Vertretung ihrer Staats Angehörigen im Auslande, evenkualiter auch die Erwirkung der Anerkennung Form und Modalität

ver Union im Auslande und Inlande

vorbehalten übertragen werden? Auf diese Frage erklärt sich Baden ablehnend. Braunschweig dagegen

Angelegenheiten deklarirt ist.

Mecklenburg-Schwerin muß sich auf seine frühere Er⸗

dieses gegenüber den übrigen die günstigste Posi⸗ tion gewähre, daß es aber im gemęeinsamen . müsse, daß das in Gemäßheit der vorstehenden Frage . . Verhältniß unter den einzelnen Staaten, Die mit , , . einer halben Kurie verbunden sind, der Vereinbarung tiese: Staaten unter sich selbst frei gelassen bleiben möge. Der Kom missar der Königlich Preußischen Regierung erklärt, daß der Ge⸗ s Staaten nichts entgegen stehen könne, worauf diese Zustimmung von .

zustimmend, und zwar mit der Maßgabe, daß diese Zustimmung als ein Kommissorium Braun⸗ schweigs für den Königlich preußischen Minister der auswärtigen